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Verdacht auf Drogen in der Fahrschule: was Fahrlehrer, Prüfer und Behörde dürfen
Das Wichtigste in Kürze
- Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.
- Für den Fahrlehrer gilt das nicht: Weder im Straßenverkehrsrecht noch im Fahrlehrerrecht gibt es eine Meldepflicht gegenüber einer Behörde, und ein Melderecht besteht nach dem Leitfaden zur Drogenerkennung ebenso wenig.
- Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fahrschulen ist der Fahrschüler vom Unterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht.
- Tests in der Fahrschule werden grundsätzlich nach dem Prinzip der Freiwilligkeit durchgeführt; bei Weigerung bleibt nur die Hinzuziehung der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG.
- Nach einer Mitteilung aus der Prüfung kann die Behörde unmittelbar eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, ohne vorher ein ärztliches Gutachten einzuholen.
- Die Auffälligkeiten selbst stellen noch keine Erkrankung und keinen Mangel dar, sondern weisen nur darauf hin, dass solche möglicherweise vorliegen.
- Mogeleien in der Prüfung tragen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf keine Begutachtung wegen eines Charaktermangels, weil der verkehrsspezifische Bezug fehlt.
Inhalt
- Wie oft Drogen in der Fahrschule tatsächlich vorkommen
- Auf welchen Wegen die Behörde von Vorfällen in der Fahrschule erfährt
- Die Mitteilungspflicht des Prüfers nach § 18 Abs. 3 FeV
- Die Grenze der Mitteilungsbefugnis
- Die Fahrschule hat weder Meldepflicht noch Melderecht
- Tests in der Fahrschule und die Freiwilligkeit
- Die MPU nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV
- Was erhebliche Auffälligkeiten sind
- Prüfungsangst, Nervosität und die Rückausnahme
- Täuschungshandlungen und der Charaktermangel
- Was aus einer Mitteilung praktisch folgt
- Wo der Einwand nicht trägt
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wie oft Drogen in der Fahrschule tatsächlich vorkommen
Das Thema wirkt wie ein Randproblem, ist es aber nicht. Nach dem Drogen- und Suchtbericht des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahr 2021 hat gut die Hälfte der jungen Erwachsenen zwischen achtzehn und fünfundzwanzig Jahren schon einmal Cannabis probiert; die Lebenszeitprävalenz wird mit 50,8 Prozent angegeben. Rund fünfundzwanzig Prozent konsumierten in den letzten zwölf Monaten, etwa zwölf Prozent in den letzten dreißig Tagen vor der Befragung.
Zur Fahrschule selbst gibt es eine Untersuchung, die im Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung ausgewertet wird. Befragt wurden 384 Teilnehmer besonderer Aufbauseminare nach § 2a StVG. Immerhin einundneunzig gaben an, dass sie selbst oder andere unter Drogeneinfluss gestanden haben, das sind 23,7 Prozent der Gesamtstichprobe.
Noch deutlicher ist die zweite Zahl. Siebenunddreißig Teilnehmer, also fast zehn Prozent, gaben an, bei den Ausbildungsfahrten und teils auch bei der Prüfungsfahrt, auch wiederholt, unter dem Einfluss von Drogen gestanden zu haben, ohne dass dies vom Fahrlehrer bemerkt oder gar sanktioniert worden sei. Die Autoren schätzen dieses Ergebnis wegen der verhaltensverstärkenden Wirkung als gravierend ein.
Der Leitfaden leitet daraus ab, dass die Einnahme von Drogen im Rahmen der Fahrschulausbildung offenbar durchaus von erheblicher Relevanz ist und die Dunkelziffer noch über den erhobenen Ergebnissen liegen dürfte. Damit ist der rechtliche Rahmen gefragt, und der ist überraschend lückenhaft.
Auf welchen Wegen die Behörde von Vorfällen in der Fahrschule erfährt
Der Leitfaden listet auf, wie der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen über eine mögliche Nichteignung bekannt werden können. Genannt sind das eigene Einräumen des Konsums, aktenkundige Drogendelikte, eine Meldung der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG, Meldungen dritter Personen, der Hinweis des Betroffenen auf eine Verwendung von Cannabis als Medikament und schließlich Hinweise im Zusammenhang mit Drogenkonsum im Rahmen der Fahrschulausbildung oder der Fahrerlaubnisprüfung.
Diese letzte Fallgruppe ist der Gegenstand dieser Seite. Sie zerfällt in zwei völlig verschiedene Konstellationen, die in der Praxis regelmäßig vermengt werden: die Mitteilung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und die Reaktion der Fahrschule selbst. Nur die erste beruht auf einer Norm, die zweite auf dem Ausbildungsvertrag der Fahrschule.
Rechtlich liegen beide weit auseinander. Der Prüfer unterliegt einer gesetzlichen Pflicht, der Fahrlehrer nicht. Wer das verwechselt, zieht aus einer Mitteilung die falschen Schlüsse, und zwar in beide Richtungen.
Die Wege der Polizei sind davon unabhängig. Wird ein Fahrzeug der Fahrschule angehalten und ein Vortest durchgeführt, läuft alles Weitere über § 2 Abs. 12 StVG; wie eine solche Kontrolle abläuft, steht auf der Seite zum Drogenvortest an der Kontrollstelle.
Die Mitteilungspflicht des Prüfers nach § 18 Abs. 3 FeV
Die zentrale Vorschrift ist kurz. Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.
Zwei Pflichten stehen damit nebeneinander: die Mitteilung an die Behörde und die Unterrichtung des Bewerbers. Die zweite wird in der Praxis häufig vergessen, und sie ist für die Verteidigung wichtig, weil der Betroffene nur dann rechtzeitig reagieren kann.
Die Kommentarliteratur beschreibt die Folge nüchtern: Hat der Prüfer die Behörde über festgestellte Tatsachen unterrichtet, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, kann die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen, wenn es sich um für die Eignung erhebliche Auffälligkeiten gehandelt hat.
Woher diese Tatsachen stammen, beschreibt der Leitfaden genau. Sie können einerseits auf dem subjektiven Eindruck beim Umgang des Bewerbers mit den anwesenden Personen während und nach der Prüfung und andererseits auf der objektiven Beobachtung beim Führen des Kraftfahrzeugs während der Prüfungsfahrt beruhen. Diese Unterscheidung zwischen Eindruck und Beobachtung ist der erste Ansatzpunkt jeder Prüfung des Vorgangs.
Zu beachten ist außerdem die Trennung von Ausbildung und Prüfung. Ein Sachverständiger, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein. Der Prüfer ist damit kein Vertragspartner des Bewerbers und nicht Teil der Fahrschule, sondern ein Dritter mit eigener gesetzlicher Pflicht.
Die Grenze der Mitteilungsbefugnis
Die Vorschrift spricht nur von der körperlichen und geistigen Eignung. In der Kommentarliteratur wird daraus die Frage abgeleitet, ob der Prüfer andere Sachverhalte überhaupt mitteilen darf oder ob sich die mitzuteilenden Sachverhalte nicht auf diejenigen beschränken müssen, die sich auf die körperliche und geistige Eignung im medizinischen Sinn beziehen.
Diese Frage ist mehr als akademisch. Wer in der Behördenakte eine Mitteilung findet, die sich über das Auftreten, die Wortwahl oder die Einstellung des Bewerbers verhält, sollte prüfen lassen, ob dieser Inhalt von § 18 Abs. 3 FeV überhaupt gedeckt ist. Die Norm trägt die Mitteilung von Eignungstatsachen, nicht jede Einschätzung einer Person, die dem Prüfer in der Fahrschule begegnet.
Zugleich schließt der Begriff der geistigen Eignung charakterliche Mängel nach der Systematik der Verordnung nicht von vornherein aus. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien ordnet ein erhöhtes Aggressionspotenzial zunächst als geistigen beziehungsweise charakterlichen Mangel ein, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nicht festgestellt werden kann, ob hirnorganische Ursachen oder ein charakterlicher Mangel verantwortlich sind.
Daraus folgt eine saubere Reihenfolge: Erst ist zu klären, welche Tatsache mitgeteilt wurde, dann, ob sie einen Eignungsbezug hat, und erst danach, ob sie erheblich ist. Wer diese drei Schritte vermischt, diskutiert über Eindrücke statt über Tatsachen.
Die Fahrschule hat weder Meldepflicht noch Melderecht
Hier liegt der Befund, der die meisten überrascht. Weder im Straßenverkehrsrecht noch im Fahrlehrerrecht gibt es Bestimmungen, nach welchen durch einen Fahrlehrer oder einen Inhaber einer Fahrschule eine Meldepflicht gegenüber einer Behörde besteht. Ein Melderecht besteht nach dem Leitfaden ebenso wenig.
Begründet wird das mit der Rechtsgrundlagenlage: Nach § 2 Abs. 12 StVG besteht nur durch die Polizei eine Mitteilungspflicht in Fahrerlaubnissachen. Für den Fahrlehrerberuf gilt nach § 52 des Fahrlehrergesetzes eine ähnliche Bestimmung, nämlich eine Mitteilungspflicht der Polizei bei Mängeln hinsichtlich der Eignung oder Zuverlässigkeit einer Person für den Fahrlehrerberuf.
Der Leitfaden benennt auch das praktische Problem. Problematisch sind die Rechtsfolgen für die Fahrschule bei einer Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde durch den Rechtsbeistand des Fahrschülers; einerseits fehlen die Rechtsgrundlagen für eine solche Mitteilung, andererseits liegt noch keine Rechtskraft zum Vorwurf eines Alkohol- oder Drogenkonsums vor.
In der Übersicht über Mitteilungspflichten und Mitteilungsrechte taucht die Fahrschule deshalb nur in einer einzigen Zeile auf, und zwar mit dem Eintrag, dass Fahrschulangehörige ein Recht als Privatperson haben. Das ist etwas anderes als eine berufliche Befugnis.
Für Betroffene heißt das: Findet sich in der Akte ein Schreiben einer Fahrschule, ist das kein Vorgang nach § 18 Abs. 3 FeV, sondern die Mitteilung einer Privatperson. Verwertbar kann sie gleichwohl sein, denn § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft nur daran an, dass Tatsachen bekannt werden; welche Anforderungen an solche Hinweise gelten, steht auf der Seite zu den Zusatztatsachen.
Tests in der Fahrschule und die Freiwilligkeit
Besteht während der Ausbildung der Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum, bleibt zur Feststellung ein Test, welcher von der Fahrschule durchgeführt werden kann. Mit Bezug zum Ausbildungsvertrag besteht eine solche Möglichkeit, sofern ein entsprechender Passus in den Vertrag aufgenommen worden ist.
Diese Testungen werden grundsätzlich nach dem Prinzip der Freiwilligkeit gemacht. Sollte ein Verdacht bestehen, würde die Fahrschule mit Bezug zum Ausbildungsvertrag eine gewisse Dringlichkeit der Testung anmahnen. Würde der Fahrschüler dies verweigern, bliebe nur die Hinzuziehung der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG, auch unter Androhung der Kündigung.
Daneben steht ein vertragliches Instrument. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fahrschulen, Ziffer 8 Buchstabe a, ist der Fahrschüler vom Unterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht. Mit dem Wort Unterricht sind sowohl die theoretische als auch die praktische Ausbildung gemeint.
Dass die Mittel dafür vorhanden sind, liegt an der Ausbildung selbst. Nach dem Rahmenplan für den Grundstoff gehören Alkohol, Drogen und Medikamente unter dem Aspekt der Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten zum Unterrichtsstoff; die meisten Fahrschulen besitzen deshalb ohnehin entsprechende Testgeräte und Teststreifen.
Aus Sicht des Fahrschülers ist die Rechtslage damit klar und zugleich unbequem. Er muss sich nicht testen lassen, und das Ergebnis eines freiwilligen Tests ist ein Beweismittel, das er selbst geliefert hat. Verweigert er, riskiert er die Kündigung des Ausbildungsvertrags und den Anruf bei der Polizei.
Die MPU nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann unter anderem bei erheblichen Auffälligkeiten erfolgen, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 FeV mitgeteilt worden sind. Das ist eine eigenständige Nummer im Katalog des § 11 Abs. 3 FeV.
Wichtig ist der Verzicht auf die Vorstufe. Diese Nummer ermächtigt die Behörde, unmittelbar vorzugehen, also ohne vorheriges ärztliches Gutachten nach Absatz 2 und anschließendes Vorgehen nach Nummer 1, wenn dazu Anlass besteht. Sieht die Behörde die Auffälligkeiten als erheblich an, kann sie die Untersuchung anordnen; ein gesondertes ärztliches Gutachten muss hier nicht vorher eingeholt werden.
Die Anordnung steht dennoch im Ermessen. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9 FeV steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ermessen der Behörde. Ein Schreiben, das dieses Ermessen nicht erkennen lässt, ist angreifbar.
Für die Fragestellung gibt es ein Muster, das die Kommentarliteratur abdruckt: Kann der Untersuchte trotz der vom Sachverständigen oder Prüfer nach § 18 Abs. 3 FeV mitgeteilten Auffälligkeiten ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Das Muster verweist ausdrücklich auf die Prüfungsunterlagen. Was eine Fragestellung tragen muss, steht auf der Seite zur Fragestellung der MPU.
Was erhebliche Auffälligkeiten sind
Die Begutachtungsleitlinien enthalten dazu eigene Leitsätze. Wer erhebliche Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung aufweist, begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung. Solche Auffälligkeiten legen nahe, dass der Betreffende die notwendigen körperlichen und psychischen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Genannt werden als Beispiele falsche oder ausbleibende Reaktionen im Gefahrenfalle, unzureichende optische Orientierung und eine Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit, die das sichere Führen eines Fahrzeugs erheblich einschränkt. Ausdrücklich verlangt wird, dass es sich um Verhaltensweisen handelt, die nicht auf mangelnden Fertigkeiten beruhen.
Genau dort liegt der wichtigste Einwand. Wer in der Fahrschule noch nicht genug geübt hat, zeigt Fertigkeitsmängel und keine Eignungsmängel; die Fahrschule schuldet die Ausbildung, nicht die Eignung. Die Leitsätze nennen die Erwartung, dass durch geeignete Maßnahmen etwa vorliegende Ausbildungs- und Fertigkeitsmängel behoben werden können, als eigenen Punkt.
Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien formuliert die Abgrenzung noch schärfer. Die berichteten Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung stellen selbst noch keine Erkrankung und keinen Mangel im Sinne der §§ 11 bis 14 FeV dar, sondern weisen nur darauf hin, dass solche möglicherweise vorliegen. Die Beobachtungen des Prüfers sind in der Regel eher unspezifisch und können häufig keiner bestimmten Ursache zugeordnet werden.
Ergänzend weist derselbe Kommentar darauf hin, dass auch ein erhöhtes Aggressionspotenzial oder der Konsum psychoaktiv wirkender Substanzen, welche während der theoretischen oder praktischen Prüfung zu Tage treten, Zweifel an der Fahreignung begründen können. Zum Aggressionspotenzial als eigenem Anlass enthält die Seite zum hohen Aggressionspotenzial das Nähere.
Prüfungsangst, Nervosität und die Rückausnahme
Die Leitsätze enthalten eine Rückausnahme, die in der Praxis zu wenig genutzt wird. Soweit Prüfungsnervosität mit verstärkten vegetativen Zeichen, etwa vermehrter Schweißsekretion oder starkem Zittern der Beine oder Hände, und unkontrolliertem Verhalten wie überschießenden oder blockierten Reaktionen auftrat, kann hieraus nicht auf Nichteignung geschlossen werden.
Ausdrücklich erwähnt wird auch die außergewöhnlich starke Prüfungsangst als ein Umstand, der zu den Fertigkeitsmängeln und nicht zu den Eignungsmängeln gehört. Wer in der Fahrschule ruhig fährt und in der Prüfung blockiert, liefert damit kein Indiz für einen Eignungsmangel.
Schließlich gilt: Auch bei anderen auffälligen Reaktionen oder auffälligem Verhalten bei der Prüfung muss die Eignung nicht ausgeschlossen bleiben, wenn mit diesen Auffälligkeiten in Zukunft nicht mehr gerechnet werden muss. Damit ist die Prognose eröffnet, und für sie zählt alles, was seit der Prüfung geschehen ist.
Eine Gegenrichtung gehört zur Wahrheit dazu. Eine Reduzierung des Auswahlermessens der Behörde gegen null kann sich nach dem Kommentar daraus ergeben, dass der Prüfling bereits mehr als dreimal die Prüfung nicht bestanden hat und weitere Prüfungswiederholungen vor dem Hintergrund der ungeklärten Ursachen als unverhältnismäßige oder unzumutbare Belastung erscheinen.
Täuschungshandlungen und der Charaktermangel
Täuschungshandlungen führen automatisch zum Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung. Versucht der Fahrlehrer den Prüfer bei der praktischen Prüfung zu täuschen oder macht sein Verhalten die Beurteilung des Bewerbers unmöglich, ist die Prüfung als nicht bestanden zu beenden. Nach Täuschungshandlungen kann die Frist für die Wiederholung auf bis zu neun Monate festgelegt werden.
Ein entschiedener Fall betrifft eine Minikamera. Hat der Bewerber bei einer ersten theoretischen Prüfung einen schwerwiegenden Täuschungsversuch begangen, indem er eine Minikamera mitführte, um mittels Funkverbindung die Prüfungsfragen an Kontaktpersonen außerhalb des Prüfungsraumes zu übersenden, rechtfertigt dies zumindest nach der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen in der Regel die Verbindung des erneuten Prüfungsauftrags mit der Anordnung einer Einzelprüfung.
Für die Fahreignung hat dasselbe Gericht die Grenze gezogen. Eine solche Täuschung rechtfertigt nicht die Anordnung eines Gutachtens wegen eines Charaktermangels. Betrügen bei Prüfungen mag auf einen Charaktermangel hindeuten, ein unmittelbar verkehrsspezifischer Bezug lässt sich aber auch bei Mogeleien im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nicht erkennen.
Diese Unterscheidung ist für die Verteidigung zentral. Prüfungsrechtliche Folgen und fahrerlaubnisrechtliche Folgen sind zwei getrennte Spuren. Wer in der Fahrschule oder in der Prüfung getäuscht hat, muss die Prüfung wiederholen; eine Begutachtung folgt daraus nicht automatisch.
Was aus einer Mitteilung praktisch folgt
Für den Betroffenen beginnt mit der Mitteilung ein Verfahren, in dem er zunächst nur Adressat ist. Die Behörde prüft, ob die mitgeteilten Tatsachen Eignungszweifel begründen, und entscheidet dann über eine Anordnung.
Der erste Schritt der Verteidigung ist deshalb immer die Akteneinsicht. Nur der Vorgang zeigt, was der Prüfer notiert hat, ob er den Bewerber unterrichtet hat und ob die Fahrschule ihrerseits etwas beigesteuert hat; nicht selten liegt dort ein Schreiben der Fahrschule ohne jede Rechtsgrundlage. Ohne diesen Text lässt sich über die Erheblichkeit nicht streiten.
Der zweite Schritt betrifft die Gegendarstellung. Fertigkeitsmängel, Prüfungsangst und eine nachvollziehbare Erklärung für eine einmalige Reaktion gehören in die Akte, bevor die Anordnung ergeht, nicht erst danach. Hat die Behörde erst einmal angeordnet, verschiebt sich der Streit auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung.
Der dritte Schritt ist die Frist. Wird eine Anordnung erlassen, läuft sie, und die Nichtvorlage hat eigene Folgen; was dann gilt, steht auf der Seite zu § 11 Abs. 8 FeV. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert die Auseinandersetzung über die Erheblichkeit, ohne sie geführt zu haben.
Wo der Einwand nicht trägt
Diese Seite wäre unredlich, wenn sie den Eindruck erweckte, eine Mitteilung aus der Fahrschule oder aus der Prüfung sei regelmäßig unbeachtlich. Die Mitteilungspflicht des Prüfers steht im Gesetz, und die Behörde darf auf ihrer Grundlage unmittelbar eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen.
Auch der Hinweis, der Fahrlehrer habe kein Melderecht, führt nicht dazu, dass eine gleichwohl erfolgte Mitteilung aus der Akte verschwindet. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft daran an, dass Tatsachen bekannt werden, und sagt nichts darüber, auf welchem Weg sie bekannt geworden sind.
Schließlich bleibt die Eigenverantwortung. Wer in der Fahrschule und mit dem Fahrzeug der Fahrschule unter der Wirkung eines berauschenden Mittels fährt, verwirklicht als Fahrschüler die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG selbst, denn die Vorschrift erfasst trotz der Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG den Fahrschüler. Wer die Verantwortung des Fahrlehrers betont, verschiebt damit nicht die eigene.
Fragen aus der Praxis
Muss mein Fahrlehrer die Behörde informieren, wenn er Verdacht schöpft?
Nein. Nach dem Leitfaden zur Drogenerkennung gibt es weder im Straßenverkehrsrecht noch im Fahrlehrerrecht eine Meldepflicht des Fahrlehrers, und ein Melderecht besteht ebenso wenig. Er kann den Unterricht beenden und die Polizei rufen.
Darf die Fahrschule einen Drogentest verlangen?
Nur freiwillig und nur, wenn der Ausbildungsvertrag das vorsieht. Verweigern Sie, bleibt der Fahrschule die Hinzuziehung der Polizei und gegebenenfalls die Kündigung des Vertrags.
Der Prüfer hat etwas gemeldet. Erfahre ich davon?
Ja. § 18 Abs. 3 FeV verpflichtet ihn, der Behörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten. Unterbleibt die Unterrichtung, gehört das in die Akteneinsicht.
Kann die Behörde sofort eine MPU anordnen?
Bei erheblichen Auffälligkeiten aus der Prüfung ja. Die Vorschrift ermächtigt sie, unmittelbar vorzugehen, also ohne vorheriges ärztliches Gutachten. Die Anordnung steht aber in ihrem Ermessen.
Ich war nur nervös. Reicht das für Eignungszweifel?
Nach den Begutachtungsleitlinien nicht. Aus Prüfungsnervosität mit vegetativen Zeichen und unkontrolliertem Verhalten kann nicht auf Nichteignung geschlossen werden, und außergewöhnlich starke Prüfungsangst zählt zu den Fertigkeitsmängeln.
Ich habe in der theoretischen Prüfung getäuscht. Droht eine Begutachtung?
Prüfungsrechtlich droht das Nichtbestehen und eine Wiederholungsfrist von bis zu neun Monaten. Eine Begutachtung wegen eines Charaktermangels trägt das nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht, weil der verkehrsspezifische Bezug fehlt.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen: § 18 Abs. 1 bis 3 FeV, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV, Anlage 7 Nr. 2.5.3 FeV, § 2 Abs. 12 und Abs. 15 StVG, § 2a StVG, § 24a StVG, § 52 FahrlG, § 6 Abs. 3 Satz 3 KfSachvG, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen Ziffer 8 Buchstabe a, Rahmenplan für den Grundstoff Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b.
Rechtsprechung: VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2021, 6 K 957/20, BeckRS 2021, 11533; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 26.03.2013, 3 K 1009/12.NW, BeckRS 2013, 49143; BVerwG NJW 2017, 1765; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2014, 1 N 56.13, zfs 2014, 594.
Quellen und Schrifttum: Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, Teil E, Beitrag von Udo Kranich und Peter Labitzke zum Verdacht auf Drogeneinnahme bei der Fahrerlaubnisprüfung und im Fahrschulunterricht; Brieler und andere, 2009, zur Befragung von 384 Teilnehmern besonderer Aufbauseminare; Drogen- und Suchtbericht des Bundesministeriums für Gesundheit 2021 und Alkoholsurvey 2021; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kapitel 3.18, mit Kommentierung von Thomas Hofstätter und Caroline Reimann; MüKoStVR, Hahn/Kalus, FeV § 11 Rn. 41 bis 43.
Den amtlichen Wortlaut des § 18 FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wenn nach einer Prüfung oder nach einem Vorfall in der Fahrschule Post von der Fahrerlaubnisbehörde kommt, entscheidet der Inhalt der Mitteilung über alles Weitere. Schicken Sie mir das Schreiben. Vor jeder Äußerung gegenüber der Behörde lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Vorgang zeigt, welche Tatsache mitgeteilt wurde und ob sie Eignungszweifel überhaupt tragen kann.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.