Fahrlehrer im Fahrschulwagen: Blick vom Rücksitz, der Fahrschüler am Steuer, der Fahrlehrer richtet den zweiten Innenspiegel vor einem Zebrastreifen im Gegenlicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Die Garantenstellung des Fahrlehrers: wer bei der Ausbildungsfahrt verantwortlich ist

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt der Fahrlehrer bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Fahrschüler keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
  • Diese Fiktion hat nach der Kommentarliteratur nur die Funktion, über § 21 StVG hinwegzuhelfen und die Haftung des Fahrschülers als Fahrzeugführer nach § 18 StVG zu vermeiden.
  • Für §§ 315c, 316 StGB und für § 24a StVG kommt es dagegen darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig geführt hat, nicht auf die Fiktion.
  • Wer nicht händisch in die Steuerung eingreift, ist deshalb kein Fahrzeugführer im Sinne dieser Vorschriften; der Bundesgerichtshof hat das für den fortgeschrittenen Fahrschüler entschieden.
  • Die Garantenstellung besteht gleichwohl: Bei Übungsfahrten des Fahrschülers mit dem Fahrlehrer erwächst eine Rechtspflicht zum Handeln.
  • Bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten ist der Fahrlehrer verantwortlicher Fahrzeugführer, auch gegenüber dem Prüfer, und nach strengem Maßstab zu Sorgfalt verpflichtet.
  • Eine Anweisung des Prüfers, die sich gefährdend auswirken kann, muss der Fahrlehrer ablehnen; andernfalls haftet er als Fahrzeugführer.

Inhalt

Die Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG und ihr enger Zweck

Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter begleitet werden. Bei diesen Fahrten sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Der Gesetzgeber hat dazu klargestellt, dass der Fahrlehrer auch bei der Hin- und Rückfahrt von der Fahrerlaubnisprüfung sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu Begutachtungen der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt. Diese Begründung stammt aus dem Änderungsgesetz vom 3. Mai 2005.

Entscheidend ist, wie eng dieser Zweck gefasst ist. Die gesetzliche Fiktion hat nur die Funktion, bei solchen Fahrten trotz Fehlens einer Fahrerlaubnis über § 21 StVG hinwegzuhelfen und die Haftung des Fahrschülers als Fahrzeugführer nach § 18 StVG zu vermeiden. Mehr soll sie nicht leisten.

Eine Parallele findet sich in § 5 Abs. 5 FeV für die Mofa-Ausbildung. Auch dort gilt der zur Ausbildung berechtigte Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs, und auch dort hat die Fiktion nach der Kommentierung nur die Funktion, über die Bußgeldvorschrift hinwegzuhelfen und die Halterhaftung des Bewerbers zu vermeiden.

Warum Trunkenheit am Steuer eigenhändig begangen wird

Für die Beurteilung einer Strafbarkeit nach §§ 315c, 316 StGB und einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG kommt es darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig geführt hat, nicht auf die Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG. Diese Aussage der Kommentarliteratur ist der Schlüssel zum gesamten Thema.

Ein Kraftfahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.

Ein Führen allein durch Worte genügt wegen des eigenhändigen Charakters nicht. In solchen Fällen wird allenfalls der Fahrzeuglenker, nicht aber das Fahrzeug durch den Hintermann geführt. Das liegt auf der Hand bei der Motorradausbildung, bei der der Fahrlehrer den Fahrschüler ohne jegliche Möglichkeit tätlichen Eingreifens über Funk dirigiert.

Fahrzeugführer ist der die Fahrt vom Beifahrersitz aus anleitende Fahrlehrer nur, wenn er händisch in die Steuerung des Fahrzeugs eingreift. Allein die Möglichkeit jederzeitigen Eingriffs macht ihn noch nicht zum Fahrzeugführer, denn das Merkmal ist nur eigenhändig zu erfüllen.

Trotz der Fiktion ist deshalb der das Fahrzeug allein steuernde Fahrschüler Fahrzeugführer. Greift der Fahrlehrer nicht nur kurzfristig in die Fahrzeugführung ein, sind beide Fahrzeugführer. Arbeitsteiliges Führen ist möglich, wenn sich mehrere Personen essentielle Funktionen zum Steuern teilen; kurzes Eingreifen in die Lenkung, um gegen den Fahrerwillen eine bestimmte Fahrtrichtung zu verhindern, ist dagegen kein Führen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und ihre Folgen

Die Streitfrage war lange offen und ist durch den Bundesgerichtshof für das Handyverbot entschieden worden. Jedenfalls bei einem fortgeschrittenen Fahrschüler ist der nicht händisch in die Steuerung eingreifende Fahrlehrer trotz § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG nicht Fahrzeugführer. Es handelt sich um ein eigenhändiges Delikt.

Damit sind die Gegenentscheidungen überholt, die früher den Fahrlehrer über die Fiktion zum Fahrzeugführer erklärt hatten. Die Kommentarliteratur zieht daraus die konsequente Folgerung: Bei einem noch nicht fortgeschrittenen Fahrschüler kann die Rechtsfrage nicht anders beurteilt werden.

Auch für § 24a StVG ist das ausgesprochen. Die Vorschrift erfasst alle Kraftfahrzeugführer, trotz der Fiktion auch den Fahrschüler, jedoch nicht den Fahrlehrer, den Fahrlehreranwärter oder den Begleiter beim begleiteten Fahren, sofern dieser nicht tätig in die Fahrzeugführung eingreift. Welche Grenzwerte dort gelten, steht auf der Seite zum Gefahrengrenzwert des § 24a StVG.

Für § 69 StGB gilt dasselbe. Das Führen durch Worte durch einen Fahrlehrer ist kein Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht setzt damit voraus, dass tatsächlich eigenhändig geführt wurde; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Entziehung nach § 69 StGB.

Fahruntüchtig auf dem Beifahrersitz

Die praktisch wichtigste Fallgruppe betrifft den Ausbilder, der selbst Alkohol getrunken oder Betäubungsmittel konsumiert hat. Hier zeigt sich, wie weit die Rechtsprechung auseinanderliegt und wie viel von der Eigenhändigkeit abhängt.

Ein Teil der Literatur hält daran fest, dass § 316 StGB auch für fahruntüchtige Fahrlehrer gilt, die nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG Kraftfahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sind, und verweist dafür auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden. Täterschaft durch Unterlassen sei allenfalls in Sonderfällen denkbar.

Dem steht die Linie gegenüber, die aus der Eigenhändigkeit folgt und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die besseren Argumente hat. Hinzu kommt ein Beweisproblem, das selten gesehen wird: Für den nicht steuernden Beifahrer können die Beweisgrenzwerte der absoluten Fahrunsicherheit nicht gelten, denn medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisse zur Beurteilung der Fahrsicherheit eines durch ein nüchternes Medium steuernden Fahrzeugführers existieren nicht.

Daraus folgt für die Verteidigung ein doppelter Ansatz. Zum einen ist zu klären, ob überhaupt händisch eingegriffen wurde. Zum anderen ist, selbst wenn man ihn als Fahrzeugführer ansieht, der Rückgriff auf den Grenzwert von 1,1 Promille nicht ohne Weiteres möglich; es bleibt dann bei der relativen Fahrunsicherheit mit ihren Beweisanzeichen, zu der die Seite zur relativen Fahrunsicherheit das Nähere enthält.

Für die Beteiligung gilt: § 316 StGB ist ein eigenhändiges Delikt, mittelbare Täterschaft ist daher nicht möglich, Mittäterschaft nur als eigenhändige. Teilnahme an der Vorsatztat bleibt möglich, etwa durch Verabreichung von Alkohol an den späteren Täter, von dem man weiß, dass er noch fahren will.

Die Garantenstellung und woraus sie erwächst

Dass er strafrechtlich nicht als Fahrzeugführer gilt, bedeutet nicht, dass er keine Verantwortung trägt. Die Rechtspflicht zum Handeln gründet nach der Rechtsprechung auf Gesetz, auf tatsächlicher Gewährübernahme, auf besonders enger Lebensbeziehung oder auf gefährdendem Tun.

Die Rolle als Garant erwächst nach der Kommentierung unter anderem aus der Verpflichtung als allein Verantwortlicher oder Wächter bei Verzicht des Treugebers auf weitere Schutzmaßnahmen. Aufgezählt werden dort die Übernahme von Halterpflichten durch den Fahrer, die verantwortliche fachliche Leitung des Fahrzeugparks, die Streupflichtübernahme, die Übernahme der Warnpflicht im Pannenfall, die Pflicht, einen Gebrechlichen zu begleiten, und ausdrücklich die Übungsfahrten des Fahrschülers mit dem Fahrlehrer.

Sie wirkt sich bei den Erfolgsdelikten aus. Für Täterschaft und Teilnahme gelten die Grundsätze der §§ 25 bis 31 StGB. Bei Übungs- und Prüfungsfahrten ist der Fahrlehrer verantwortlich, soweit er die fehlerhafte Fahrweise veranlasst oder nicht verhindert, anders jedoch bei eigenhändigen Delikten wie § 316 StGB oder beim Benutzen elektronischer Geräte entgegen § 23 Abs. 1a StVO; § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG ist insoweit ohne Bedeutung.

Bei den Erfolgsdelikten nach §§ 222, 229 StGB entscheiden die allgemeinen Regeln. Das Strafgesetzbuch selbst sagt nicht, wann jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein Erfolg nicht eintritt; bloß tatsächliche Möglichkeiten oder eine sittliche Pflicht zur Erfolgsverhinderung genügen nicht.

Ein konkretes Beispiel zeigt, wie weit die Sorgfaltspflicht reicht. Der Ausbilder hat Sorge dafür zu tragen, dass dem Fahrschüler für die Bremsübung ein Ausbildungsmotorrad zur Verfügung gestellt wird, das dem fahrerischen Können, aber auch den körperlichen Gegebenheiten des jeweiligen Fahrschülers Rechnung trägt.

Der strenge Sorgfaltsmaßstab im Einzelnen

Bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten ist der Fahrlehrer verantwortlicher Fahrzeugführer, auch gegenüber dem Prüfer, und nach strengem Maßstab zu Sorgfalt verpflichtet. Er ist für Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich.

Er muss den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können. Die Rechtsprechung formuliert das als ständiges Im-Auge-Behalten und als Bereithalten zum sofortigen Eingreifen. Er verletzt seine Aufsichtspflicht unfallursächlich, wenn er in eine fehlerhafte Fahrweise des Fahrschülers zu spät oder falsch eingreift.

Dazu gehört auch die Sitzposition. Bei Ausbildungsfahrten mit Fahrzeugen der Klassen B, C und D ist der Platz auf dem Beifahrersitz vorgeschrieben, weil der Fahrlehrer sonst die vorgeschriebenen Doppelbedienungseinrichtungen nicht betätigen kann.

War das ordnungswidrige Verhalten des Fahrschülers erkenn- und vermeidbar, so besteht Nebentäterschaft des Fahrlehrers. Diese Konstruktion erklärt, warum ein Bußgeldbescheid gegen ihn auch dann möglich ist, wenn der Fahrschüler gefahren ist: Es geht nicht um die Fiktion, sondern um die eigene Pflichtverletzung.

Die Anweisung des Prüfers und die Pflicht zum Widerspruch

Eine Besonderheit betrifft die Prüfungsfahrt. Auch gegenüber Anweisungen des Prüfers bleibt nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG der Fahrlehrer für die Fahrweise des Fahrschülers verantwortlich. Eine Anweisung, die sich gefährdend oder sonst verkehrswidrig auswirken kann, muss er ablehnen, andernfalls haftet er als Fahrzeugführer.

Das ist in der Praxis unbequem, weil der Prüfer die Prüfung leitet und die Fahrschule auf ein Bestehen hinarbeitet. Rechtlich besteht dieser Konflikt nicht: Die Verantwortung für die Fahrweise verlagert sich durch die Anweisung nicht auf den Prüfer.

Hinzu kommt die organisatorische Trennung. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein. Diese Trennung von Ausbildung und Prüfung ist in § 6 Abs. 3 Satz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes geregelt.

Was den Fahrschüler selbst trifft

Für den Fahrschüler lautet die Grundregel umgekehrt. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrschülers besteht nur, soweit er von Anweisungen des Fahrlehrers oder Fahrlehreranwärters abweicht oder bei Fahrfehlern, die er nach eigenem Können und Wissen vermeiden konnte.

Entlastet ist er damit nicht vollständig. Der Fahrschüler ist nicht jeder zivilrechtlichen Haftung enthoben, und auch bei den auf das Fahren bezogenen Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeit, Abstand oder Vorfahrt wird man der Fiktion keine Freistellung des Fahrschülers von jeglicher Verantwortung entnehmen können.

Besonders deutlich wird das beim Konsum. Wer als Fahrschüler unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittels fährt, verwirklicht die Ordnungswidrigkeit selbst, weil die Vorschrift den Fahrschüler trotz der Fiktion erfasst. Die fahrerlaubnisrechtliche Folge trifft ihn ebenfalls, und zwar schon vor der Erteilung: Wie sich ein solcher Vorfall auf die Ersterteilung auswirkt, steht auf der Seite zur Fahreignung bei harten Drogen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis und das Zulassen nach § 21 StVG

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist strafbar, wer vorsätzlich anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der keine Fahrerlaubnis hat oder gegen den ein Fahrverbot besteht. Für den Fahrlehrer ist das die Vorschrift, von der ihn die Fiktion gerade befreien soll, solange es um eine Ausbildungsfahrt geht.

Außerhalb der Ausbildungsfahrt greift die Befreiung nicht. Der Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter, der die Lenkung des Fahrschulwagens seinem noch kindlichen Sohn überlässt, verletzt § 21 Abs. 1 StVG. Verbotene Ermächtigung liegt schon vor, wenn eine Verrichtung überlassen wird, die für den Bewegungsvorgang von mitentscheidender Bedeutung ist, etwa die Handhabung des Lenkrads.

Ein Grenzfall sind Probefahrten zur Abschätzung der Vorkenntnisse von Interessenten. Sie sind keine Ausbildungsfahrten im Sinne des § 2 Abs. 15 StVG. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Strafbarkeit gleichwohl verneint und § 21 StVG teleologisch reduziert, weil von einer solchen Fahrt wegen der Ausrüstung des Fahrschulwagens und der Eingriffsbereitschaft keine höheren Gefahren ausgingen als von einer Ausbildungsfahrt.

Die Kommentarliteratur widerspricht dem ausdrücklich: Ein Freibrief für den Fahrlehrer, unter diesen Prämissen jeden Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis fahren zu lassen, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar; den geringeren Gefahren sei im Rahmen der Sanktionsentscheidung und der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Wer sich auf diese Entscheidung stützen will, sollte das wissen.

Ein weiterer Punkt betrifft die Schuldform. Fahrlässiges Zulassen ist nach herrschender Meinung als fahrlässiges Ermöglichen zu verstehen. Jedoch enthält das Zulassen ein Wissenselement; fahrlässiges Nichtkennen der Nichtberechtigung dürfte die Strafbarkeit nur begründen, wenn der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Zulassens aufweist.

Besonderheiten bei der Ausbildung auf dem Motorrad

Bei der Zweiradausbildung fährt der Ausbilder nicht mit, sondern folgt und dirigiert über Funk. Eigenhändiges Führen scheidet damit von vornherein aus, und die Pflichten verlagern sich vollständig auf die Aufsicht.

Die Rechtsprechung hat beide Richtungen markiert. Verliert er das Krad des Fahrschülers vorübergehend aus den Augen, so liegt darin kein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Er verletzt jedoch seine Pflicht, ein jederzeit notwendiges Eingreifen zu gewährleisten, wenn er den Fahrschüler aus dem Blick verliert, weil er mehr als sechshundert Meter vorausfährt.

Auch die Ausstattung gehört zur Sorgfalt, wie die bereits erwähnte Entscheidung zum Ausbildungsmotorrad für die Bremsübung zeigt. Wer mit einem Fahrzeug ausbildet, das dem körperlichen Zuschnitt des Fahrschülers nicht entspricht, schafft eine Gefahrenquelle, für die er einzustehen hat.

Was ein Verfahren für die Fahrlehrerlaubnis bedeutet

Für einen Ausbilder wiegt ein Alkohol- oder Betäubungsmittelvorwurf doppelt. Neben dem Straf- oder Bußgeldverfahren und dem Fahrerlaubnisverfahren steht die berufsrechtliche Seite, denn die Fahrlehrerlaubnis setzt persönliche Zuverlässigkeit und Eignung voraus.

Das Zusammenspiel ist unangenehm, weil die drei Verfahren unterschiedlichen Regeln folgen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten entschieden werden. Während das Strafverfahren läuft, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 3 StVG weitgehend gesperrt; die berufsrechtliche Prüfung unterliegt dieser Sperre nicht in gleicher Weise.

Für die Verteidigung heißt das, von Anfang an alle drei Stränge mitzudenken. Eine Einlassung, die im Bußgeldverfahren sinnvoll erscheint, kann im Fahrerlaubnisverfahren die Tatsache liefern, auf die sich die Behörde später stützt. Welche Sperrwirkung das laufende Strafverfahren entfaltet, steht auf der Seite zur Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG.

Wo der Einwand nicht trägt

Diese Seite wäre unredlich, wenn sie den Eindruck erweckte, man könne sich stets auf die Eigenhändigkeit zurückziehen. Greift er nicht nur kurzfristig in die Fahrzeugführung ein, sind beide Fahrzeugführer, und dann gilt für ihn dasselbe wie für jeden anderen Fahrer.

Auch die Garantenstellung lässt sich nicht wegdiskutieren. Sie ist in der Kommentarliteratur ausdrücklich für Übungsfahrten des Fahrschülers mit dem Fahrlehrer benannt, und sie trägt die Verantwortlichkeit bei den Erfolgsdelikten, bei denen es auf die Eigenhändigkeit nicht ankommt.

Schließlich bleibt die zivilrechtliche Haftung unberührt. Wer zu spät eingreift, haftet nach strengem Maßstab, und zwar unabhängig davon, ob er strafrechtlich Fahrzeugführer war. Wer sich auf die strafrechtliche Linie stützt, hat damit noch keine Antwort auf die Schadensersatzfrage.

Fragen aus der Praxis

Bin ich als Fahrlehrer Fahrzeugführer, wenn mein Fahrschüler fährt?

Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gelten Sie als Führer, wenn der Fahrschüler keine entsprechende Fahrerlaubnis hat. Für §§ 315c, 316 StGB und § 24a StVG kommt es aber darauf an, wer eigenhändig geführt hat.

Ich hatte getrunken, bin aber nicht selbst gefahren. Mache ich mich strafbar?

Das hängt davon ab, ob Sie händisch in die Steuerung eingegriffen haben, also tatsächlich mitgelenkt oder gebremst haben. Ohne Eingriff spricht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs viel dagegen; zudem gelten für den nicht steuernden Beifahrer die Beweisgrenzwerte der absoluten Fahrunsicherheit nicht.

Haftet der Ausbilder auch für Anweisungen des Prüfers?

Ja. Eine Anweisung, die sich gefährdend oder verkehrswidrig auswirken kann, muss er ablehnen; andernfalls haftet er als Fahrzeugführer.

Darf ich bei der Ausbildung auf dem Rücksitz sitzen?

Bei Fahrzeugen der Klassen B, C und D nicht. Vorgeschrieben ist der Beifahrersitz, weil sich sonst die Doppelbedienungseinrichtungen nicht betätigen lassen.

Was gilt bei einer Probefahrt mit einem Interessenten ohne Fahrerlaubnis?

Das ist keine Ausbildungsfahrt. Ein Oberlandesgericht hat die Strafbarkeit zwar verneint, die Kommentarliteratur hält das aber für unvereinbar mit dem Gesetz. Darauf sollte sich niemand verlassen.

Mein Fahrschüler war unter Cannabis unterwegs. Trifft das mich?

Den Fahrschüler trifft § 24a StVG unmittelbar. Sie trifft die Aufsichtspflicht: War der Zustand erkennbar und vermeidbar, kommt Nebentäterschaft in Betracht, und die Fahrt hätte nicht begonnen werden dürfen.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen: § 2 Abs. 15 StVG, § 18 StVG, § 21 Abs. 1 StVG, § 24a StVG, § 6e StVG, § 5 Abs. 5 FeV, § 18 Abs. 3 FeV, §§ 13, 25 bis 31, 222, 229, 315c, 316, 316a, 69 StGB, § 23 Abs. 1a StVO, § 5 Abs. 2 Satz 2 FahrlGDV, § 5 Abs. 8 FahrschAusbO, § 6 Abs. 3 Satz 3 KfSachvG.

Rechtsprechung zur Eigenhändigkeit: BGHSt 59, 311 = NJW 2015, 1124; BGH NJW 1990, 1245; BGHSt 13, 226 = NJW 1959, 1883; BGHSt 36, 341; OLG Dresden NJW 2006, 1013; OLG Düsseldorf NZV 2014, 328 und DAR 2014, 40; OLG Stuttgart DAR 2015, 410; OLG Karlsruhe DAR 2014, 211; LG Münster zfs 2018, 169; LG Heilbronn NZV 2018, 243; OLG Hamm NJW 1969, 1976; OLG Köln NJW 1971, 670 und DAR 1982, 30.

Rechtsprechung zu Aufsicht, Garantenstellung und Haftung: OLG Hamm NJW 1979, 993; BGH NJW 1969, 2197; KG NZV 2004, 93; OLG Koblenz NZV 2004, 401; OLG Saarbrücken NZV 1998, 246 und VRS 46, 212; OLG Stuttgart NZV 1999, 470; OLG Hamm VersR 2000, 1032; OLG Rostock DAR 2005, 32; OLG Nürnberg NJW 1961, 1024; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 24; OLG Naumburg NJW 2023, 457; LG Memmingen VersR 1984, 1158; LG Itzehoe DAR 1984, 94; BGHSt 19, 167; BGHSt 19, 288; BGHSt 11, 353; BGHSt 25, 218; BGHSt 30, 391.

Rechtsprechung zu § 21 StVG und zur Beteiligung: OLG Hamm VM 1962, 5; OLG Bremen VM 1965, 30 und VRS 28, 445; OLG Hamm VD 2007, 291; BGH NJW 1972, 1677; BayObLG NZV 1996, 462 und NJW 1967, 262; OLG Jena VRS 107, 221; BGHSt 18, 6; BGHSt 4, 20; BGHSt 3, 175; OLG Hamm VRS 23, 107 und VRS 23, 153.

Schrifttum: König DAR 2003, 448; DAR 2006, 161; DAR 2014, 363 (370); Joerden BA 2003, 104 und BA 2006, 316; Mitsch NStZ 2015, 410; Schrader NJW 2015, 3537; Thiele DAR 2006, 368; Dauer, Fahrlehrergesetz, § 12 Anm. 4, 6 und 7.

Den amtlichen Wortlaut des § 2 StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

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Wenn gegen Sie als Fahrlehrer ermittelt wird oder wenn nach einer Ausbildungsfahrt Post von der Behörde kommt, entscheidet die erste Woche über vieles. Schildern Sie mir kurz, wer gefahren ist, ob und wann eingegriffen wurde und was die Beamten notiert haben. Vor jeder Äußerung zur Sache lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Vorgang zeigt, ob überhaupt eigenhändig geführt wurde.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen