Fahreignungsgutachten: Arzt einer Begutachtungsstelle liest am Schreibtisch ein Blatt, ihm gegenüber sitzt der Betroffene im Gegenlicht

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Wer darf das Fahreignungsgutachten erstellen? Arzt, Amtsarzt, Rechtsmediziner, Begutachtungsstelle

Das Wichtigste in Kürze

  • Das ärztliche Fahreignungsgutachten ist der Regelfall; das medizinisch-psychologische Gutachten und das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen sind nachrangig und setzen die Würdigung des ärztlichen Gutachtens voraus.
  • § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV nennt fünf Arztgruppen, und diese Aufzählung ist nach der Kommentarliteratur abschließend.
  • Die Behörde muss in der Anordnung festlegen, welche dieser Gruppen das Fahreignungsgutachten erstellen soll; eine fehlende Fachrichtung macht die Anordnung unbestimmt.
  • Einen bestimmten Arzt oder eine namentlich benannte Einrichtung darf die Behörde dagegen nicht vorschreiben.
  • Die Auswahl innerhalb der genannten Gruppe trifft der Betroffene selbst; er beauftragt den Gutachter im eigenen Namen und schließt mit ihm einen Werkvertrag.
  • Der behandelnde Arzt soll das Fahreignungsgutachten nicht erstellen, weil bei ihm ein Interessenkonflikt naheliegt.
  • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf nur eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellen; ohne diese Anerkennung ist das Ergebnis kein Gutachten im Sinne der §§ 11 bis 14 FeV.

Inhalt

Die Arten von Fahreignungsgutachten und eine klare Rangfolge

Wer Post von der Fahrerlaubnisbehörde bekommt, liest dort selten das Wort Fahreignungsgutachten. Dort steht „ärztliches Gutachten“, „medizinisch-psychologisches Gutachten“ oder „Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen“. Hinter diesen drei Begriffen stehen drei verschiedene Verfahren, drei verschiedene Kostenrahmen und drei verschiedene Eingriffstiefen.

Die Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet sie einander zu. Grundlage der Beurteilung ist danach „in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4)“.

Daraus folgt die Rangfolge, die in jeder Verteidigung an erster Stelle steht. Das ärztliche Fahreignungsgutachten ist die Regelform. Nachrangig sind das medizinisch-psychologische Gutachten und das Gutachten des Sachverständigen, denn beide müssen nach dem Gesetzeswortlaut „nach Würdigung der Gutachten gemäß Abs. 2 zusätzlich erforderlich“ sein.

Wer also sofort zur medizinisch-psychologischen Untersuchung geschickt wird, obwohl nur Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen, erhält eine Anordnung, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung kommt zunächst nur ein fachärztliches Gutachten in Frage, keine medizinisch-psychologische Untersuchung.

Die fünf Arztgruppen, die ein Fahreignungsgutachten erstellen dürfen

Die Vorschrift zählt auf, wer ein ärztliches Fahreignungsgutachten erstellen darf. Genannt sind ein für die Fragestellung zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, ein Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung, ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Facharzt für Rechtsmedizin und ein Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt.

Diese Liste ist nicht beispielhaft gemeint. Die Aufzählung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Möglichkeiten ist abschließend. Wer ein Attest eines Hausarztes ohne verkehrsmedizinische Qualifikation vorlegt, legt damit kein Fahreignungsgutachten im Sinne der Verordnung vor, auch wenn der Inhalt fachlich zutrifft.

Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, von welcher Gutachtergruppe das Gutachten zu erstellen ist. Sie darf dabei die grundsätzlich freie Wahl der Untersuchungsstelle einschränken, wenn nur bestimmte Untersuchungsstellen oder Ärzte die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Wird die Auswahl dagegen ohne ersichtlichen Grund eingeschränkt, kann aus der Weigerung des Betroffenen nicht automatisch auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV geschlossen werden.

Die Behörde darf außerdem mehrere solcher Anordnungen treffen, § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV. Das erlaubt ein gestuftes Vorgehen: erst der Amtsarzt, dann, wenn dessen Erkenntnisse nicht ausreichen, der Facharzt. Ein solches stufenweises Vorgehen entspricht der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV.

Die verkehrsmedizinische Qualifikation und ihr Nachweis

Die erste Gruppe ist in der Praxis die häufigste und zugleich die mit den meisten Angriffsflächen. Verlangt wird nicht irgendein Facharzt, sondern ein für die Fragestellung zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Beides muss zusammentreffen: die passende Fachrichtung und die Zusatzqualifikation.

Diese Qualifikation kann durch den Besuch eines Kurses erworben werden, den die Landesärztekammern nach dem Curriculum der Bundesärztekammer anbieten. Nachgewiesen wird sie nach § 65 FeV auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde durch Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. Abweichend davon reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 14 aus.

Fehlen die fachlichen Kenntnisse, hilft es nicht, dass sich der begutachtende Arzt wegen einzelner Fragen an einen externen Facharzt wenden könnte, da nicht sichergestellt erscheint, dass er den relevanten Aufklärungsbedarf im Einzelfall erkennt. Diese Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für die Verteidigung wertvoll, weil sie eine verbreitete Übung der Behörden infrage stellt.

Umgekehrt hat derselbe Gerichtshof die Behörden daran erinnert, dass die Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist, wobei die Begutachtungsleitlinien in den Blick zu nehmen sind; eine davon abweichende Gutachterauswahl ist in der Beibringungsanordnung zu erläutern. Die pauschale Erwägung, eine Begutachtung durch Fachärzte sei erfahrungsgemäß öfter mängelbehaftet, trägt die Auswahl nicht.

Der Amtsarzt als fächerübergreifende Lösung

Die zweite Gruppe wird häufig übersehen, obwohl sie der schonendste Weg sein kann. Es kann zweckdienlicher sein, sich anstelle des Gutachtens eines Facharztes ein amtsärztliches Fahreignungsgutachten vorlegen zu lassen. Der Grund liegt in der Breite der Tätigkeit: Der Amtsarzt arbeitet fächerübergreifend.

Lassen die Umstände des Falles keinen Rückschluss auf einen bestimmten geistigen oder körperlichen Mangel zu, der sich einem speziellen medizinischen Fachgebiet zuordnen lässt, ist es sachgerecht, die Untersuchung durch einen Amtsarzt anzuordnen, der erforderlichenfalls aufzeigen kann, welche zusätzlichen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen sind.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat daraus ein Argument für den Betroffenen entwickelt: Als milderes Mittel stehe die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV vorgesehene Untersuchung durch den Amtsarzt zur Verfügung, der fächerübergreifend tätig ist und entscheiden kann, welche zusätzlichen Schritte zur Aufklärung in Betracht kommen.

Wer also mit einer Anordnung konfrontiert ist, die sofort die Begutachtungsstelle vorschreibt, obwohl der Anlass diffus ist, sollte diesen Einwand prüfen lassen. Er greift nicht immer, aber er verschiebt die Begründungslast auf die Behörde.

Warum der behandelnde Arzt nicht begutachten soll

§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV bestimmt, dass der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll. Die Vorschrift sieht den behandelnden Arzt wegen des bei ihm in aller Regel bestehenden Interessenkonflikts grundsätzlich als ungeeignet an, um über einen seiner Patienten ein Fahreignungsgutachten zu erstellen.

Der Gedanke dahinter ist einfach: Der Gutachter soll unabhängig sein und die Angaben der untersuchten Person kritisch hinterfragen, während der behandelnde Arzt in der Regel ein Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten hat. Eine Abweichung von dieser Soll-Vorschrift soll nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich sein, quasi wenn der behandelnde Facharzt im Grunde der einzig verfügbare Facharzt ist, der die Fragestellung qualifiziert beantworten kann.

Für das medizinisch-psychologische Gutachten war eine entsprechende Regelung wegen des notwendigen Anerkennungsverfahrens nicht erforderlich. Dort sorgt bereits die Anerkennung nach Anlage 14 für die Trennung.

Ein Punkt wird dabei oft falsch verstanden. Legt der Betroffene trotzdem ein für ihn positives Fahreignungsgutachten seines behandelnden Arztes bei, wird man es nicht allein deshalb verwerfen und nicht als „das von ihr geforderte Gutachten“ im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ansehen können. Die Soll-Vorschrift bindet die Behörde, nicht den Betroffenen.

Begutachtungsstelle und medizinisch-psychologisches Gutachten

Für das medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten ist die Auswahl enger. Ist ein solches Gutachten nötig, kommt dafür nur eine allerdings frei wählbare, amtlich nach § 66 FeV anerkannte Begutachtungsstelle mit den in ihr tätigen Psychologen in Betracht. Das ergibt sich aus der Klammerdefinition in § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV.

Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen und zu widerrufen, wenn die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Ohne eine amtliche Anerkennung können Gutachten nicht als Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gewertet werden. Das ist mehr als eine Formalie: Wer ein Fahreignungsgutachten einer nicht anerkannten Stelle einreicht, hat die Anordnung nicht erfüllt.

Hinzu kommt das Trennungsgebot. Träger von Begutachtungsstellen dürfen nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sein und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung durchführen. Wie sich das auf Vorbereitungsangebote auswirkt, steht auf der Seite zum Interessenkonflikt in der MPU.

Wichtig ist auch die Reihenfolge. Das medizinisch-psychologische Gutachten darf nicht zugleich mit dem ärztlichen Gutachten angefordert werden; das ist erst nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens möglich. „Würdigen“ bedeutet, dass das ärztliche Gutachten einer Überprüfung unterzogen wird und eine Auseinandersetzung mit Ergebnis und Gründen erfolgt.

Das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen

Die dritte Form ist die seltenste. Nach § 11 Abs. 4 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr angeordnet werden, wenn es nach Würdigung der anderen Gutachten zusätzlich erforderlich ist oder bei Behinderungen des Bewegungsapparates geklärt werden soll, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

Dieses Fahreignungsgutachten hat zum Ziel, die Frage zu beantworten, ob eine Person trotz körperlicher Mängel ein Fahrzeug noch sicher bedienen kann. Es stellt, insbesondere nach einer Fahrprobe, in Form von Auflagen und Beschränkungen fest, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Fahrzeug sicher bedient werden kann.

Eine Grenze ist wichtig. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Eignungszweifel, nicht auf die Frage, ob die Befähigung noch gegeben ist. Dient die Fahrverhaltensbeobachtung der Klärung von Befähigungszweifeln, ist die richtige Rechtsgrundlage § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV. Wird die falsche Norm gewählt, ist die Anordnung angreifbar.

Der Betroffene kann dieses Fahreignungsgutachten von jedem im Bundesgebiet tätigen Sachverständigen erstellen lassen; er ist nicht auf die für seinen Wohnort örtlich zuständige Technische Prüfstelle beschränkt.

Die Behörde muss die Arztgruppe benennen

Hier liegt der häufigste Fehler. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Fahreignungsgutachten an, erfordert die hinreichende Bestimmtheit grundsätzlich jedenfalls die genaue Angabe der Fachrichtung beziehungsweise des Tätigkeitsbereiches des Arztes, der das Gutachten erstellen soll.

Der Grund ist einleuchtend: Nur so kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird. Als nicht zulässig angesehen wurde etwa die Anforderung eines Gutachtens „von einem amtlich anerkannten Facharzt für Psychiatrie“, wenn die verkehrsmedizinische Qualifikation nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat einen Fall entschieden, in dem das Landratsamt die Beibringung eines „fachärztlichen Attests“ anordnete, ohne zu konkretisieren, durch welchen Arzt im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV das Gutachten erstellt werden soll. Verlangt war außerdem ein Attest und kein ärztliches Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.

Die Gegenrichtung ist ebenso klar. Die Bezeichnung eines bestimmten Arztes oder einer konkreten medizinischen Einrichtung in der Gutachtenanordnung ist nicht zulässig, es sei denn, im Hinblick auf die konkrete Fragestellung ist ausnahmsweise aus zwingenden fachlichen Gründen lediglich eine einzige Stelle zur Untersuchung in der Lage. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV billigt der Behörde lediglich eine abstrakte, auf die Qualifikation bezogene Eingrenzung zu.

Wie eine Anordnung insgesamt aufgebaut sein muss, steht auf der Seite zur teilrechtswidrigen Beibringungsanordnung, und welche Teilfragen zulässig sind, auf der Seite zur Fragestellung der MPU.

Die Auswahl der Stelle für das Fahreignungsgutachten bleibt beim Betroffenen

§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV verlangt, dass die Behörde dem Betroffenen unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mitteilt, dass er sich auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Fahreignungsgutachten beizubringen hat.

Diese Mitteilung ist keine bloße Verfahrensvorschrift, deren Missachtung nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Sie korrespondiert mit dem Wahlrecht des Betroffenen, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragen will, und dieses Recht steht in untrennbarem Zusammenhang damit, dass eine Fahreignungsuntersuchung stets einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte bedeutet.

Es genügt deshalb nicht, wenn die Anordnung statt konkreter Angaben lediglich den Hinweis enthält, die in Betracht kommenden Stellen könnten telefonisch bei der Behörde erfragt werden. Wie weit die Benennung reichen muss, ist umstritten: Das Verwaltungsgericht Oldenburg verlangt jedenfalls die Untersuchungsstellen im näheren Einzugsgebiet des Wohnsitzes, während das Verwaltungsgericht Würzburg die Nennung zumindest einer konkreten Begutachtungsstelle als Beispiel genügen lässt.

Innerhalb der genannten Gruppe ist der Betroffene frei. Dem Betroffenen steht es frei, welchen Arzt oder welche Begutachtungsstelle für Fahreignung er auswählt, sofern der Arzt die erforderliche Qualifikation besitzt und die Begutachtungsstelle amtlich anerkannt ist. Er ist nicht auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich seiner Behörde beschränkt, kann aber keine Stelle im Ausland beauftragen.

Ohne besondere Rechtfertigung ist es unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unverhältnismäßig, den Fahrerlaubnisinhaber zur Beibringung eines Gutachtens eines bestimmten Arztes aufzufordern, wenn mehrere gleichqualifizierte Leistungserbringer zur Verfügung stehen. Das gilt umso mehr, wenn diese unterschiedliche Gebühren verlangen.

Wann ein Fahreignungsgutachten unverwertbar ist

Entspricht ein Fahreignungsgutachten nicht den in Anlage 4a zur FeV festgelegten Grundsätzen, ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, nicht nachprüfbar oder lückenhaft, kann die Behörde eine Klarstellung oder Ergänzung verlangen oder es als unverwertbar zurückweisen.

Hält sich ein Fahreignungsgutachten nicht an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung, ist es nicht verwertbar. Dasselbe gilt, wenn es auf Tatsachen gestützt wird, die einem gesetzlichen Verwertungsverbot unterliegen, etwa getilgten Eintragungen. Zu dieser Fallgruppe gehört die Seite zum Verwertungsverbot nach Tilgung.

Ein eigener Punkt ist die Kenntnisnahme durch die Behörde. Das Gutachten darf nur dem Betroffenen als Auftraggeber ausgehändigt werden; ohne sein Einverständnis darf die Untersuchungsstelle es der Behörde nicht zuleiten. Es darf nicht verwertet werden, wenn die Behörde es ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.

Die Kehrseite gehört zur Wahrheit dazu. Hat der Betroffene der Behörde das angeordnete Fahreignungsgutachten vorgelegt, dürfen Tatsachen, die sich daraus ergeben, auch dann zu seinen Ungunsten verwertet werden, wenn die Anordnung nicht gerechtfertigt war. Das Ergebnis schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Wer ein ungünstiges Fahreignungsgutachten einreicht, kann sich auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung also nicht mehr berufen; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Verwertbarkeit des Gutachtens.

Wo der Einwand nicht trägt

Diese Seite wäre unredlich, wenn sie den Eindruck erweckte, jede Anordnung sei wegen der Gutachterfrage angreifbar. Eine Festlegung auf eine der fünf Gruppen wird nur dort gefordert sein, wo die für die Beantwortung der Fragen nötige Fachkompetenz nur bei einer Gruppe von Ärzten liegen kann. Sind mehrere Gruppen dafür kompetent, muss sich die Behörde nicht auf eine davon festlegen.

Eine namentliche Bestimmung einzelner Ärzte ist von der Behörde ebenfalls nicht zu verlangen. Wer darauf besteht, dass die Behörde ihm einen Arzt benennt, verlangt etwas, das die Verordnung gerade nicht vorsieht.

Schließlich liegt die Beibringung eines den Anforderungen genügenden Fahreignungsgutachtens nach der Rechtsprechung in der Risikosphäre des Betroffenen, der den Gutachter auswählt und beauftragt. Wer sich für eine Stelle entscheidet, die schlecht arbeitet, trägt die Folgen zunächst selbst. Welche Fehler im Fahreignungsgutachten selbst angreifbar sind, steht auf der Seite zu den Gutachtenfehlern.

Fragen an jede Anordnung eines Fahreignungsgutachtens

Wer eine Anordnung prüfen will, braucht keine Theorie, sondern vier Auskünfte aus dem Schreiben. Die erste lautet: Welche der drei Gutachtenarten wird verlangt, und ist die Rangfolge gewahrt? Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ohne vorherige Würdigung eines ärztlichen Gutachtens ist in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht zulässig.

Die zweite Frage betrifft die Arztgruppe. Steht im Schreiben, welche der fünf Gruppen des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV das Fahreignungsgutachten erstellen soll, und passt diese Gruppe zur Fragestellung? Fehlt die Angabe, fehlt die Bestimmtheit.

Die dritte Frage ist die nach der Auswahl. Sind die in Betracht kommenden Stellen benannt, oder soll der Betroffene sie erfragen? Ist eine einzelne Einrichtung vorgeschrieben, obwohl mehrere in Betracht kommen?

Die vierte Frage ist die nach der Begründung. Hat die Behörde erläutert, warum sie gerade diese Gruppe gewählt hat, wenn sie von den Begutachtungsleitlinien abweicht? Erst wenn diese vier Punkte beantwortet sind, lässt sich sagen, ob ein Einwand trägt; vorher ist jede Einschätzung Vermutung.

Fragen aus der Praxis

Darf mein Hausarzt das Fahreignungsgutachten schreiben?

Nur dann, wenn er zu den fünf Gruppen des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gehört, also etwa über eine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt. Hinzu kommt, dass der behandelnde Arzt nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV das Fahreignungsgutachten nicht erstellen soll.

Die Behörde hat mir eine bestimmte Begutachtungsstelle vorgeschrieben. Geht das?

In aller Regel nicht. Die Behörde darf die Gruppe festlegen, nicht die einzelne Einrichtung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn aus zwingenden fachlichen Gründen lediglich eine Stelle zur Untersuchung in der Lage ist.

Was ist der Unterschied zwischen ärztlichem und medizinisch-psychologischem Gutachten?

Das medizinische Gutachten fokussiert auf die diagnostischen Aspekte, das medizinisch-psychologische Gutachten auf Basis der gestellten Diagnose auf die prognostischen Aspekte sowie Einstellung und Verhalten. Die medizinisch-psychologische Untersuchung greift tiefer in das Persönlichkeitsrecht ein; beide Formen sind ein Fahreignungsgutachten, messen aber Verschiedenes.

Kann ich nur den psychologischen Teil nachholen?

Nein. Das medizinisch-psychologische Gutachten kann nur als Gesamtpaket erstellt werden; eine Kombination aus einem vorhandenen medizinischen Gutachten mit einem später erstellten psychologischen Gutachten ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ich zu Unrecht eine MPU vorlegen soll?

Fordert die Behörde zu Unrecht ein medizinisch-psychologisches Gutachten, liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Betroffene braucht der Aufforderung nicht nachzukommen, und seine Weigerung führt nicht zur Annahme fehlender Eignung. Das sollte anwaltlich geprüft werden, bevor man sich darauf verlässt.

Darf die Behörde beim Gutachter nachfragen?

Nicht ohne Einverständnis. Hält sie das Fahreignungsgutachten für ergänzungsbedürftig, muss sie entweder den Betroffenen zu weiterer Aufklärung veranlassen oder sich dessen Einwilligung geben lassen, sich direkt an die Gutachterstelle zu wenden.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen: § 11 Abs. 2 bis 4, 6 und 8 FeV, § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV, § 65 FeV, § 66 FeV, Anlage 4 Vorbemerkung Nr. 2 FeV, Anlage 4a Nr. 1 und Nr. 5 FeV, Anlage 14 FeV, § 2 Abs. 13 StVG, § 46 VwVfG.

Rechtsprechung zur Auswahl und Bestimmtheit: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2015, 10 S 444/14; VG Stade, Urteil vom 28.08.2014, 1 A 3372/13; VG Bayreuth, Beschluss vom 10.12.2018, B 1 S 19.1118; BayVGH, Urteil vom 19.12.2022, 11 B 22.632; BayVGH, Beschluss vom 17.10.2014, 11 CS 14.1646; VG München, Urteil vom 30.11.2020, M 6 K 20.683; OVG Münster NZV 2001, 95; OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; VGH Mannheim VRS 129, 95; VG Kassel BeckRS 2020, 1809; OVG Hamburg NZV 2000, 348.

Rechtsprechung zum behandelnden Arzt: BayVGH, Beschluss vom 09.07.2012, 11 ZB 12.1052; VG München, Beschluss vom 15.11.2013, M 6a S 13.4805; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2001, 10 S 182/01; VGH München NZV 2016, 599; VG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2003, 15 VG 5124/2002; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 05.06.2014, 1 L 423/14.NW; BayVGH, Beschluss vom 22.09.2015, 11 CS 15.1447.

Rechtsprechung zur Begutachtungsstelle und zur Fragestellung: BVerwG NJW 2008, 3014; BVerwG NJW 2010, 3318; BVerwG NJW 2017, 1765; BayVGH, Beschluss vom 11.03.2015, 11 CS 15.82; VG Augsburg, Beschluss vom 20.12.2022, Au 7 S 22.2189; VG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2005, 6 A 381/04; VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.11.2009, 10 L 905/09.

Rechtsprechung zur Auswahl der Stelle und zur Verwertbarkeit: VG Braunschweig, Beschluss vom 25.09.2002, 6 B 539/02; VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 10.08.2010, 7 A 1458/10; VG Würzburg, Urteil vom 01.10.2021, W 6 K 21.25; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2013, 9 L 807/13; OVG Greifswald zfs 2013, 595.

Den amtlichen Wortlaut des § 11 FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen