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Nichtvorlage des Gutachtens: der Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV
Bei Nichtvorlage eines angeordneten Fahreignungsgutachtens darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis versagen oder entziehen. Das gilt aber nur, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig war, der Betroffene in ihr auf diese Folge hingewiesen wurde und er ohne ausreichenden Grund gehandelt hat.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Fahrerlaubnisinhaber und Bewerber bundesweit gegenüber Fahrerlaubnisbehörden und vor den Verwaltungsgerichten. Wer eine Entziehungsverfügung wegen Nichtvorlage erhält, hält den Fall oft für verloren, weil er ja tatsächlich nichts eingereicht hat. Das trifft in vielen Akten nicht zu. Die Gerichte prüfen die vorausgegangene Anordnung inzident und streng, und schon ein einzelner Fehler in Anlass, Fragestellung, Begründung oder Hinweis nimmt der Behörde die gesetzliche Schlussfolgerung.
Die wichtigsten Punkte
- Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf Nichteignung schließen, wenn der Betroffene die Untersuchung verweigert oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
- Der Schluss aus der Nichtvorlage setzt nach ständiger Rechtsprechung zu § 11 Abs. 8 FeV eine formell und materiell rechtmäßige, insbesondere anlassbezogene, verhältnismäßige und bestimmte Anordnung voraus (BVerwG NJW 2005, 3081).
- § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV verlangt, dass der Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage bereits in der Anordnung nach § 11 Abs. 6 FeV steht (BVerwG NJW 2008, 3014).
- § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt kein Ermessen ein, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (VGH München NJW 2022, 413).
- Fehlendes Geld rechtfertigt die Nichtvorlage nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 FeV regelmäßig nicht, weil der Betroffene die Untersuchung auf eigene Kosten durchführen lassen muss (BVerwG NJW 1985, 2490).
- Ein positives Gutachten, das im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt, muss die Behörde trotz § 11 Abs. 8 FeV berücksichtigen, auch wenn es erst nach Fristablauf eingereicht wurde (BVerwG NJW 2021, 1970).
- Ist die Anlasstat im Fahreignungsregister einem Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 StVG unterworfen, kann die Entziehung nicht mehr auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden (BVerwG NJW 2021, 1970).
Inhaltsverzeichnis
- Wortlaut und Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 FeV
- Die Nichtvorlage als Regel der Beweiswürdigung
- Mitwirkungslast ohne Zwang
- Erste Voraussetzung: eine rechtmäßige Anordnung
- Maßgeblicher Zeitpunkt und keine Heilung
- Zweite Voraussetzung: der Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV
- Weigerung, Teilverweigerung und verspätete Vorlage
- Dritte Voraussetzung: Nichtvorlage ohne ausreichenden Grund
- Kosten als Grund für die Nichtvorlage
- Beweislast und Gutachten nach der Nichtvorlage
- Grenzen des Schlusses auf Nichteignung
- Rechtsfolgen: Entziehung, Sofortvollzug, Neuerteilung
- Mein Prüfschema bei Entziehung wegen Nichtvorlage
- Was die Gerichte daraus machen: ein Fall
- Fragen von Betroffenen
- Fundstellen und Gesetzestexte
- Kostenlose Prüfung Ihres Falls
Wortlaut und Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 FeV
§ 11 Abs. 8 FeV besteht aus zwei Sätzen. Satz 1 erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zu schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Satz 2 verpflichtet sie, ihn bereits bei der Anordnung nach § 11 Abs. 6 FeV auf diese Folge hinzuweisen. Der heutige Wortlaut auf gesetze-im-internet.de stimmt insoweit mit dem von Hentschel/König abgedruckten Text überein.
Nach der amtlichen Begründung entspricht Absatz 8 der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie Müller/Rebler/Kranich wiedergeben. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge der Nichtvorlage also nicht neu geschaffen, sondern eine gefestigte Linie in die Verordnung übernommen.
Die Vorschrift gilt unmittelbar für Bewerber um eine Fahrerlaubnis. Für Inhaber ordnet § 46 Abs. 3 FeV die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV an, und § 46 Abs. 4 Satz 3 FeV erklärt § 11 Abs. 6 bis 8 FeV für Zweifel an der Befähigung für anwendbar. Die Ungeeignetheitsvermutung greift auch bei Gutachten, die auf § 13 FeV wegen einer Alkoholproblematik gestützt sind (VGH Mannheim SVR 2015, 430; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 15).
Gesetzliche Grundlage der Beibringungsanordnung ist § 2 Abs. 8 StVG, der über § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG auch im Entziehungsverfahren gilt. Die Nichtvorlage betrifft damit ärztliche Gutachten, medizinisch-psychologische Gutachten und Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers gleichermaßen.
Die Nichtvorlage als Regel der Beweiswürdigung
Das Wort „darf“ in Satz 1 verleitet zu der Annahme, die Behörde habe ein Ermessen. Die Rechtsprechung sieht das anders: Bei der Frage, ob aus der Nichtvorlage auf Fahrungeeignetheit geschlossen werden kann, besteht kein Ermessen; die Vorschrift enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (VGH München SVR 2012, 474; NJW 2022, 413; OVG Bautzen BA 2010, 48; VGH Mannheim NJW 2012, 3321; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 51). Müller/Rebler/Kranich verweisen ergänzend auf BayVGH NZV 2023, 527 (Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 342).
Tragender Gedanke ist eine Vermutung: Wer sich grundlos einer berechtigten Begutachtung entzieht, will nach der Lebenserfahrung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (OVG Saarlouis NVwZ-RR 2001, 606; OVG Bautzen DAR 2002, 234; OVG Münster VRS 105, 76). Das OVG Münster hat die Nichtvorlage mit dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO zur Beweisvereitelung verbunden (VRS 105, 76; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 348).
Nach dem OVG Sachsen (BeckRS 2021, 5610) gilt der Mangel kraft dieser Vermutung als nachgewiesen, sodass es nach § 11 Abs. 7 FeV keines Gutachtens mehr bedarf (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 343). Entscheidend bleibt die konkrete Gesamtlage im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung. Das OVG Lüneburg verlangt die Prüfung, ob sich in der Nichtbeibringung gerade die aktuelle Weigerung zeigt, den notwendigen eigenen Beitrag zur Sachaufklärung zu leisten (zfs 2019, 657).
Die Nichtvorlage ist also kein Selbstläufer. Sie ist ein Indiz, dessen Tragfähigkeit von den Gründen abhängt, die der Betroffene damals hatte, und von der Qualität der behördlichen Anordnung, auf die sie antwortet.
Mitwirkungslast ohne Zwang
Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, ist kein Verwaltungsakt. Sie konkretisiert die Mitwirkungspflicht des Betroffenen, kann aber nicht zwangsweise durchgesetzt werden; die Behörde darf bei Nichtvorlage lediglich auf Nichteignung schließen (BGH DAR 2009, 707; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 339). Auftraggeber der Untersuchung ist nach § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV der Betroffene selbst. Er entscheidet deshalb auch darüber, ob er das fertige Gutachten weitergibt (BVerwG DAR 2008, 712; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 340).
Weil die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (VGH Mannheim NZV 2002, 580; OVG Münster NZV 2014, 236; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 25), muss der Betroffene innerhalb der Frist selbst entscheiden, ob er sich der Untersuchung stellt oder das Risiko der Nichtvorlage eingeht. Gerichtlich überprüft wird die Anordnung erst mit der Versagung oder Entziehung. Wie man sie schon vorher auf Fehler untersucht, beschreibe ich unter Gutachtenanordnung angreifen.
Erste Voraussetzung: eine rechtmäßige Anordnung
Der Schluss auf Nichteignung nach grundloser Nichtvorlage ist nur zulässig, wenn die Anordnung in materiell-rechtlicher und formeller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG NJW 2005, 3081; NJW 2017, 1765; OVG Koblenz NJW 2002, 2581; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 55). Ob der Betroffene der Anordnung zugestimmt hat, spielt keine Rolle; die Rechtmäßigkeit steht nicht zur Disposition der Beteiligten (OVG Hamburg DAR 1998, 323 zu § 15b StVZO a. F.).
Das gilt auch für Art und Umfang der Begutachtung. Liegen nur die Voraussetzungen für ein ärztliches Gutachten vor, muss der Betroffene einer Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht folgen; die Nichtvorlage trägt dann keinen Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV (BVerwG NZV 1998, 300; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 138).
Ist in Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV das Ermessen im Hinblick auf die Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem nicht ordnungsgemäß ausgeübt, fehlt es ebenfalls an einer tragfähigen Grundlage (VG München NJW 2006, 1687 zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 a. F.).
Anlass und Fragestellung
Die Anordnung muss die konkrete Fragestellung mitteilen. Nur so kann der Betroffene innerhalb der Frist beurteilen, ob er sich verweigern darf, ohne die Entziehung unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV befürchten zu müssen (BVerwG NJW 2016, 179; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 42d). Reicht die Fragestellung über den Anlass hinaus, infiziert ein rechtswidriger Teil regelmäßig die ganze Anordnung (VGH Mannheim NJW 2013, 1896; VGH München NJW 2020, 1692; Hentschel/König, a. a. O., Rn. 42c).
Durfte der Betroffene die Begutachtung auch nur teilweise verweigern, scheidet § 11 Abs. 8 FeV als Grundlage der Entziehung grundsätzlich aus (VGH München SVR 2019, 108). Einzelheiten zu dieser Konstellation stehen unter teilrechtswidrige Beibringungsanordnung. Eine Ausnahme gilt bei klar unterscheidbaren, getrennten Fragestellungen (VGH Mannheim NJW 2011, 3257).
Trifft die Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV mehrere voneinander unabhängige Anordnungen zu verschiedenen Fragenkomplexen, kann jede für sich die Folge der Nichtvorlage tragen (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 4.5.2020, 9 L 347/20; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 153).
Begründung, Rechtsgrundlage und Gutachterauswahl
Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV muss die Behörde die Gründe ihrer Zweifel substantiiert und unter Angabe der Tatsachen darlegen (BVerwG NJW 2016, 179; NJW 2017, 1765). Eine Anordnung, die das Gutachten nur dazu verlangt, den „derzeitigen aktuellen medizinischen Status“ feststellen zu lassen, ist zu unbestimmt (VG Ansbach, Beschl. v. 17.10.2012, AN 10 S 12.01638; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 622).
Nennt die Anordnung eine falsche Rechtsgrundlage, kann sich die Behörde nach überwiegender Auffassung grundsätzlich nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berufen (VGH München SVR 2011, 275; OVG Lüneburg NJW 2014, 3176; anders VGH Mannheim VRS 123, 356). Zur Begründung gehört auch die Mitteilung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV, dass der Betroffene die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
Das BVerwG hat diese Mitteilungspflicht nicht als bloße Ordnungsvorschrift behandelt; ihre Verletzung steht dem Schluss nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entgegen, es sei denn, der fehlende Hinweis hat die Entscheidung des Betroffenen offensichtlich nicht beeinflusst (§ 46 VwVfG; BVerwG NJW 2017, 1765; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 312; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 47a). Schränkt die Behörde die Wahl des Gutachters ohne erkennbaren Grund ein, folgt aus der Weigerung, sich bei der vorgegebenen Stelle untersuchen zu lassen, nicht automatisch die Nichteignung (VG München BeckRS 2020, 53296; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 133).
| Fehler der Anordnung | Folge für die Nichtvorlage | Nachweis |
|---|---|---|
| kein ausreichender Anlass, Gutachtenart überzogen | kein Schluss auf Nichteignung | BVerwG NZV 1998, 300 |
| Fragestellung teilweise unzulässig | Anordnung regelmäßig insgesamt rechtswidrig | VGH Mannheim NJW 2013, 1896 |
| Gründe der Zweifel nicht dargelegt | kein Schluss auf Nichteignung | BVerwG NJW 2016, 179 |
| Mitteilung zur Akteneinsicht fehlt | § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV grundsätzlich nicht anwendbar | BVerwG NJW 2017, 1765 |
| keine eindeutige Frist | § 11 Abs. 8 FeV scheidet aus | OVG Saarlouis DAR 2010, 416 |
| Hinweis nach Satz 2 fehlt | Nichtvorlage bleibt folgenlos | BVerwG NJW 2008, 3014 |
Maßgeblicher Zeitpunkt und keine Heilung
Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem die Beibringungsaufforderung ergeht (BVerwG NJW 2017, 1765; NJW 2021, 1970; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 55a). Eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage macht sie grundsätzlich nicht rechtswidrig (VGH München DAR 2020, 159).
Umgekehrt lässt sich eine unberechtigte Aufforderung nicht nachträglich heilen (VGH Mannheim NJW 2014, 484; Hentschel/König, a. a. O., Rn. 55b). Die Behörde kann im Gerichtsverfahren also nicht nachschieben, es hätten seinerzeit objektiv Umstände für Eignungszweifel vorgelegen (BVerwG NJW 2017, 1765). Eine Nichtvorlage, die auf eine fehlerhafte Anordnung antwortet, bleibt damit dauerhaft folgenlos.
Bedeutsam ist das bei laufenden Strafverfahren. Eine auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung ist rechtswidrig, wenn die Gutachtenanforderung zu einem Zeitpunkt erging, zu dem noch das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG bestand (VGH Mannheim NJW 2014, 484; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 71). Die Einzelheiten erläutert die Seite zur Sperrwirkung des Strafverfahrens. Fragen zur Bemessung und Verlängerung der Beibringungsfrist behandle ich gesondert unter Vorlagefrist rügen.
Zweite Voraussetzung: der Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV
Die Annahme der Nichteignung setzt voraus, dass der Betroffene bei der Anordnung nachweislich auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde (BVerwG NJW 2008, 3014; NJW 2009, 1689; OVG Koblenz zfs 2007, 656; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 56). Der Hinweis soll vor den gravierenden Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht warnen. Ist er unterblieben, darf aus der Nichtvorlage keine Konsequenz gezogen werden (BVerwG DAR 2008, 712; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 340).
Der Hinweis muss in der Beibringungsanordnung selbst stehen; das folgt aus den Worten „bei der Anordnung nach Absatz 6“. Nach OVG Koblenz macht eine Nachholung die Anordnung nicht rechtmäßig, weil der Betroffene sein Verhalten schon an der Anordnung ausrichten können muss (NZV 2017, 55). Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat dagegen eine zunächst fehlerhafte Belehrung für heilbar gehalten (Beschl. v. 10.9.2013, 1 M 174/13; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 341). Nach meiner Einschätzung spricht der Wortlaut für die strengere Linie des OVG Koblenz.
Der Hinweis ist auch erforderlich, wenn die Begutachtung nicht förmlich angeordnet, sondern zwischen Behörde und Betroffenem vereinbart wurde (BVerwG NJW 2008, 3014; NJW 2010, 3318; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 347). Betrifft nur eine von zwei Fragen die gesteigerten Anforderungen für die Klasse D, muss der Hinweis entsprechend differenzieren (OVG Lüneburg VM 2014, 76).
Ein bloßes Angebot an den Betroffenen, seine Eignung freiwillig nachzuweisen, genügt nicht; erforderlich ist eine ausdrückliche Anordnung (OVG Münster DAR 2012, 416; Hentschel/König, a. a. O., Rn. 51a). Eine Nichtvorlage nach einem solchen Angebot hat keine Folgen nach § 11 Abs. 8 FeV.
Weigerung, Teilverweigerung und verspätete Vorlage
Eine ausdrückliche Weigerung verlangt § 11 Abs. 8 FeV nicht. Es genügt die schlichte Nichtvorlage innerhalb der Frist (VG Braunschweig, Beschl. v. 11.5.2004, 6 B 159/04; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 345). Wer auf die rechtmäßige Aufforderung nur sein Einverständnis erklärt, aber nichts weiter unternimmt, setzt dieselbe Folge (VG Braunschweig, Beschl. v. 23.2.2007, 6 B 413/06).
Der Nichtvorlage steht es gleich, wenn der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, etwa durch unzureichende Mitwirkung oder unwahre Angaben (OVG Hamburg NJW 2004, 2399; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 100). Wer die Anamnese verweigert, vereitelt ebenfalls die Untersuchung (OVG Lüneburg DAR 2014, 475). Das Kürzen der Haare vor einer Haaranalyse wirkt nur dann zu Lasten des Betroffenen, wenn die Anordnung auf die erforderliche Mindestlänge hingewiesen hatte (VGH München zfs 2010, 653).
Von der Nichtvorlage zu unterscheiden ist das negative oder lückenhafte Gutachten. Sind die Angaben des Betroffenen widersprüchlich und kann der Gutachter deshalb keine zentralen Feststellungen treffen, führt das zu einem negativen Gutachten, nicht zur Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV (VGH München, Beschl. v. 29.7.2024, 11 CS 24.1238).
Mängel eines eingereichten Gutachtens rechtfertigen nicht die Annahme der Nichtvorlage (VG München, Beschl. v. 10.2.2015, M 6b S 14.5844; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 350). Hält der Betroffene sein Gutachten selbst für fehlerhaft, muss er es trotzdem einreichen und auf die Mängel hinweisen, sonst droht die Nichtvorlage mit ihren Folgen (Derpa BA 2023, 465; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 49b).
Dritte Voraussetzung: Nichtvorlage ohne ausreichenden Grund
Der Schluss auf Nichteignung kommt nur in Betracht, wenn Weigerung oder Nichtvorlage ohne ausreichenden Grund erfolgen (OVG Münster VRS 100, 400; NZV 2002, 427; DAR 2021, 409; VG Freiburg NZV 2000, 388; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 51). Ein solcher Grund liegt vor allem in der Rechtswidrigkeit der Anordnung. Ob auch Probleme mit der Begutachtungsstelle die Nichtvorlage rechtfertigen, ist differenziert zu beurteilen.
Teilweise wird angenommen, der Schluss sei unzulässig, wenn die Nichtvorlage darauf beruht, dass die Begutachtungsstelle sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen stellt, etwa unberechtigt Abstinenznachweise verlangt (VG Saarlouis DAR 2013, 408; OVG Münster DAR 2021, 409). Grundsätzlich muss die Behörde aber nicht vorab prüfen, ob die Stelle von zutreffenden fachlichen Maßstäben ausgeht.
Eine Pflicht zur Richtigstellung kommt allenfalls bei offensichtlichen Fehlern in Betracht, die den allgemeinen Rahmen der Begutachtung betreffen (VGH München, Beschl. v. 28.6.2024, 11 CS 24.454; Hentschel/König, a. a. O., Rn. 51a). Wer in dieser Lage uneingeschränkt mitwirkt und zeitnah eine andere Stelle beauftragt, hat die besseren Argumente für eine Fristverlängerung und gegen eine Nichtvorlage im Rechtssinn.
Kosten als Grund für die Nichtvorlage
§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestimmt, dass sich der Betroffene der Untersuchung „auf seine Kosten“ zu unterziehen hat. Fehlende finanzielle Mittel sind bei berechtigten Zweifeln deshalb regelmäßig kein ausreichender Grund für die Nichtvorlage (BVerwG NJW 1985, 2490; VGH Kassel NJW 2011, 1753; VGH Mannheim VRS 130, 256; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 53). Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an.
Das Risiko eines ungeeigneten Kraftfahrers soll nicht aus finanziellen Gründen der Allgemeinheit aufgebürdet werden (BVerwG NZV 1998, 300; OVG Bremen NJW 2020, 1897). Einen Anspruch auf Übernahme oder Vorfinanzierung der Begutachtungskosten durch die Behörde gibt es nicht (VGH München DAR 2019, 345). Für Radfahrer gilt nichts anderes (VGH München BeckRS 2019, 243).
Als besonders gelagerte Ausnahmen werden Behinderung oder ein Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis aus dringenden beruflichen Gründen erwogen (OVG Hamburg NJW 2006, 1367). Auch dann entschuldigt finanzielles Unvermögen die Nichtvorlage nur, wenn der Betroffene es nachweist und alle ernsthaften Möglichkeiten wie Ratenzahlung oder Darlehen ausgeschöpft hat (BVerwG NJW 1985, 2490; VG Bremen SVR 2014, 157).
Eine Pflicht der Behörde, wegen Geldmangels die Frist zu verlängern, besteht grundsätzlich nicht (anders VG Ansbach VRS 108, 390). Macht der Betroffene aber noch laufende Bemühungen um eine Ratenzahlung mit dem Gutachter glaubhaft, kann die Behörde gehalten sein, ihre Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit das mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist (VGH München BA 2022, 152). Ich rate deshalb, solche Bemühungen schriftlich zu belegen und vor Fristablauf vorzulegen.
| Vorgebrachter Grund | Bewertung der Nichtvorlage | Nachweis |
|---|---|---|
| Anordnung rechtswidrig | ausreichender Grund, kein Schluss auf Nichteignung | BVerwG NJW 2005, 3081 |
| Hinweis nach Satz 2 fehlt | Nichtvorlage folgenlos | BVerwG NJW 2009, 1689 |
| fehlendes Geld | regelmäßig kein ausreichender Grund | BVerwG NJW 1985, 2490 |
| überzogene Anforderungen der Begutachtungsstelle | umstritten, Prüfpflicht der Behörde nur bei offensichtlichen Fehlern | OVG Münster DAR 2021, 409 |
| Gutachten aus Sicht des Betroffenen fehlerhaft | kein Grund, Gutachten muss eingereicht werden | Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 49b |
Beweislast und Gutachten nach der Nichtvorlage
Die Beweislast für die Ungeeignetheit trägt die Behörde (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 351). Bloße Eignungszweifel genügen für die Entziehung nicht; die Nichteignung muss erwiesen sein (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 24a). § 11 Abs. 8 FeV ersetzt diesen Beweis bei Nichtvorlage durch eine gesetzliche Folgerung, und zwar nur unter den beschriebenen Voraussetzungen.
Steht nicht fest, ob der Betroffene geeignet ist, und greift § 11 Abs. 8 FeV nicht, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden (OVG Koblenz BA 2009, 436). Nach dem OVG Bautzen gilt der Mangel ab der Verweigerung oder dem Ablauf der Vorlagefrist als nachgewiesen (BeckRS 2021, 18861; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 344).
Die bloß nachträglich erklärte Bereitschaft zur Begutachtung räumt die Folgen der Nichtvorlage nicht aus; das gelingt nur mit einem positiven Gutachten (VGH Mannheim NZV 1993, 327; OVG Münster VRS 105, 76; Hentschel/König, a. a. O., Rn. 54). Dieses muss die konkreten Zweifel ebenso klären können wie eine Untersuchung zum ursprünglich bestimmten Zeitpunkt (OVG Bremen BA 2003, 164 zur Blutuntersuchung).
Die Frist ist keine Ausschlussfrist; weiterer Vortrag ist bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (VGH München zfs 2018, 594). Ein im maßgebenden Zeitpunkt vorliegendes positives Gutachten zählt auch dann, wenn es verspätet eingereicht wurde (BVerwG NJW 2021, 1970). Sind die Zweifel im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgeräumt, darf trotz der früheren Nichtvorlage keine Ungeeignetheit mehr angenommen werden (OVG Schleswig BA 2018, 271). Restzweifel dürfen dabei nicht bleiben (VGH München, Beschl. v. 16.3.2021, 11 CS 20.2627).
Umgekehrt gilt: Hat der Betroffene das Gutachten der Behörde zugänglich gemacht, darf sie es zu seinen Lasten verwerten, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankommt (VGH München BA 2011, 188; Hentschel/König, a. a. O., Rn. 55c). Bei rechtswidriger Anordnung kann die Nichtvorlage daher die klügere Entscheidung sein als die Weitergabe eines negativen Ergebnisses.
Grenzen des Schlusses auf Nichteignung
Steht die Nichteignung zur Überzeugung der Behörde schon fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV jede Anordnung; dann stellt sich die Frage einer Nichtvorlage gar nicht (VGH Mannheim NJW 2014, 2517; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 50). Unterliegt die Anlasstat einem Verwertungsverbot des StVG, durchbricht § 11 Abs. 8 FeV dieses nicht (BVerwG NJW 2021, 1970; Hentschel/König, a. a. O., Rn. 55a; anders OVG Greifswald SVR 2007, 354). Näheres zur Tilgung steht unter Verwertungsverbot nach Tilgung.
Weist der Inhaber nach, dass seine Eignung bei der Erneuerung seines Führerscheins im EU- oder EWR-Ausland in einer Weise geprüft wurde, die einer positiven deutschen medizinisch-psychologischen Begutachtung entspricht, darf aus der Nichtvorlage nicht auf Nichteignung geschlossen werden (BVerwG NJW 2021, 3479). Für das Strafgericht gilt § 11 Abs. 8 FeV nicht: Verweigert ein Angeklagter im Strafverfahren seine Mitwirkung, darf es nicht ohne Weiteres auf Nichteignung schließen (Hentschel/König, a. a. O., § 69 StGB Rn. 20c).
Rechtsfolgen: Entziehung, Sofortvollzug, Neuerteilung
Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV fest, muss die Behörde die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV entziehen; einem Bewerber wird sie versagt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 75). Die Verfügung allgemein behandelt die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge hat die bisherige Rechtsprechung § 11 Abs. 8 FeV über § 3 Abs. 2 FeV entsprechend angewandt (OVG Weimar DAR 2012, 721; Hentschel/König, a. a. O., § 3 FeV Rn. 12). Ob § 3 FeV eine hinreichende Rechtsgrundlage hat, ist allerdings umstritten (Hentschel/König, a. a. O., § 3 FeV Rn. 10a).
Die sofortige Vollziehung ist nach Hentschel/König in der Regel anzuordnen, wenn die Ungeeignetheit kraft gesetzlicher Vermutung feststeht, etwa nach § 11 Abs. 8 FeV (VG Karlsruhe BA 2003, 82; a. a. O., § 3 StVG Rn. 33). Wird die Nichteignung wegen Nichtvorlage nur unterstellt, bedarf die Dringlichkeit allerdings einer besonderen Begründung im Einzelfall (VG Neustadt BA 2013, 264; a. a. O., § 3 StVG Rn. 34). Hier setzt der Eilantrag an.
Die Entziehung wirkt in die Neuerteilung fort. Beruhte sie auf § 11 Abs. 8 FeV, weil ein nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten fehlte, verlangt § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor der Neuerteilung zwingend eine Begutachtung (Hentschel/König, a. a. O., § 13 FeV Rn. 26). Entsprechendes gilt nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV (a. a. O., § 14 FeV Rn. 22). Zum Verfahren danach: Neuerteilung nach § 20 FeV.
Mein Prüfschema bei Entziehung wegen Nichtvorlage
Bevor ich gegen eine Entziehung wegen Nichtvorlage vorgehe, lese ich zuerst die Beibringungsanordnung, nicht den Entziehungsbescheid. Die meisten Fehler liegen dort, und sie lassen sich nach Ablauf der Frist nicht mehr beseitigen.
| Prüfschritt | Frage | Norm oder Nachweis |
|---|---|---|
| Anlass | Rechtfertigen bekannte Tatsachen Zweifel und gerade diese Gutachtenart? | § 11 Abs. 2 bis 4, §§ 13, 14 FeV; BVerwG NZV 1998, 300 |
| Fragestellung | Ist sie konkret, anlassbezogen und vollständig rechtmäßig? | § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV; BVerwG NJW 2016, 179 |
| Begründung | Sind die Tatsachen benannt und die Rechtsgrundlage zutreffend? | § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV; OVG Lüneburg NJW 2014, 3176 |
| Akteneinsicht | Wurde auf das Einsichtsrecht hingewiesen? | § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV; BVerwG NJW 2017, 1765 |
| Hinweis | Steht die Folge der Nichtvorlage in der Anordnung selbst? | § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV; OVG Koblenz NZV 2017, 55 |
| Sperren | Bestand ein Verbot nach § 3 Abs. 3 StVG oder § 29 Abs. 7 StVG? | VGH Mannheim NJW 2014, 484; BVerwG NJW 2021, 1970 |
| Grund | Gab es einen ausreichenden Grund für die Nichtvorlage? | OVG Münster DAR 2021, 409 |
| Nachtrag | Liegt inzwischen ein positives Gutachten vor? | BVerwG NJW 2021, 1970 |
Was die Gerichte daraus machen: ein Fall
Der VGH München hatte mit Beschluss vom 27.2.2015 (11 CS 15.145) über eine Entziehung nach Abbruch eines Drogenkontrollprogramms zu entscheiden; Müller/Rebler/Kranich geben den Sachverhalt ausführlich wieder (a. a. O., Rn. 633). Die Begutachtungsstelle hatte dem Antragsteller vorab ein Merkblatt übersandt, das zum Verzicht auf Mohnprodukte während des Kontrollzeitraums riet, weil sie einen falsch positiven Befund verursachen könnten. Beim zweiten Urinscreening ergab sich für Opiate ein Wert von 54 ng/ml; der Grenzwert lag nach Angaben der Begutachtungsstelle bei 25 ng/ml.
Die Behörde hatte den Antragsteller in der Aufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von seiner Nichteignung ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen werde, wenn er die Zwischenergebnisse nicht fristgerecht vorlege oder das Programm ablehne, abbreche oder behindere. Auch seine unterschriebene Einverständniserklärung enthielt diesen Hinweis. Nach dem auffälligen Befund brach die Begutachtungsstelle das Programm vereinbarungsgemäß ab. Die Behörde entzog die Fahrerlaubnis und stützte sich auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.
Der VGH München hat die Entziehung gebilligt. Möglicherweise stammte der Wert tatsächlich vom Verzehr mohnhaltiger Nahrungsmittel; aufklären ließ sich das nicht, und wegen des vorherigen ausdrücklichen Hinweises ging diese Unaufklärbarkeit zu Lasten des Antragstellers. Er war vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das Gutachten fristgerecht beizubringen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV). Auf ein Überlesen oder Vergessen des Merkblatts konnte er sich nicht berufen. Hentschel/König führen denselben Grundsatz unter VGH München VRS 128, 164 an.
Der Fall zeigt beide Seiten der Vorschrift. Die Behörde hatte die Folge der Nichtvorlage in der Anordnung und in der Einverständniserklärung klar benannt, die Begutachtungsstelle hatte vor Mohnprodukten gewarnt; auf diese vorherigen Hinweise stützte das Gericht die Verteilung des Aufklärungsrisikos. Zugleich reicht die Mitwirkungslast über die bloße Vorlage hinaus: Wer die Untersuchung durch eigenes Verhalten scheitern lässt, kann das Gutachten nicht mehr fristgerecht beibringen und trägt dieselbe Folge wie derjenige, der sich verweigert.
Fragen von Betroffenen
Darf mir die Behörde den Führerschein abnehmen, nur weil ich die MPU nicht gemacht habe?
Ja, aber nur, wenn die Anordnung rechtmäßig war, den Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV enthielt und Sie ohne ausreichenden Grund nichts vorgelegt haben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, trägt die Nichtvorlage den Schluss auf Nichteignung nicht (BVerwG NJW 2005, 3081; BVerwG NJW 2008, 3014).
Ich kann mir das Gutachten nicht leisten. Reicht das als Grund?
In aller Regel nicht. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV tragen Sie die Kosten selbst, und die Rechtsprechung lässt Geldmangel nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten, wenn Ratenzahlung und Darlehen nachweislich ausgeschöpft sind (BVerwG NJW 1985, 2490; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 53).
Kann ich das Gutachten nach Ablauf der Frist noch nachreichen?
Ja, ein positives Gutachten muss die Behörde auch nach Fristablauf berücksichtigen, solange das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist (BVerwG NJW 2021, 1970; VGH München zfs 2018, 594). Die bloße Erklärung, Sie seien jetzt zur Untersuchung bereit, genügt dagegen nicht (VGH Mannheim NZV 1993, 327).
Muss ich ein negatives Gutachten bei der Behörde abgeben?
Nein, als Auftraggeber entscheiden Sie selbst über die Weitergabe; behalten Sie es, liegt allerdings eine Nichtvorlage mit den Folgen des § 11 Abs. 8 FeV vor. Ein eingereichtes Gutachten darf die Behörde dagegen unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung verwerten (VGH München BA 2011, 188).
Kann ich gegen die Gutachtenanordnung selbst klagen?
Nein, die Anordnung ist kein Verwaltungsakt und nicht selbständig anfechtbar (VGH Mannheim NZV 2002, 580). Ihre Rechtmäßigkeit wird erst im Verfahren gegen die Versagung oder Entziehung geprüft, weshalb Sie vor Fristablauf entscheiden müssen, ob Sie das Risiko der Nichtvorlage eingehen.
Was ist, wenn die Begutachtungsstelle Unmögliches verlangt?
Dann kann ein ausreichender Grund vorliegen, doch muss die Behörde die fachlichen Maßstäbe der Stelle nur bei offensichtlichen Fehlern vorab korrigieren (VGH München, Beschl. v. 28.6.2024, 11 CS 24.454). Beauftragen Sie in diesem Fall sofort eine andere Stelle und unterrichten Sie die Behörde schriftlich.
Fundstellen und Gesetzestexte
Normen: § 11 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 FeV; § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV; § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV; § 46 Abs. 1, 3 und 4 FeV; § 2 Abs. 8 StVG; § 3 Abs. 1 und 3 StVG; § 29 Abs. 7 StVG. Geltender Wortlaut: § 11 FeV, § 46 FeV, § 3 StVG.
Leitentscheidungen: BVerwG NJW 1985, 2490 (Kosten); BVerwG NZV 1998, 300 (Gutachtenart); BVerwG NJW 2005, 3081 (rechtmäßige Anordnung); BVerwG NJW 2008, 3014 (Hinweis); BVerwG NJW 2016, 179 (Fragestellung); BVerwG NJW 2017, 1765 (Mitteilungspflicht); BVerwG NJW 2021, 1970 (Verwertungsverbot, verspätetes Gutachten); VGH München NJW 2022, 413 (Beweiswürdigung); OVG Koblenz NZV 2017, 55 (Nachholung des Hinweises); VGH München, Beschl. v. 27.2.2015, 11 CS 15.145 (Drogenkontrollprogramm).
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 25, 42c, 42d, 47a, 49b, 50, 51, 51a, 53 bis 56; § 13 FeV Rn. 15 und 26; § 14 FeV Rn. 22; § 3 FeV Rn. 10a und 12; § 2 StVG Rn. 75; § 3 StVG Rn. 24a, 33, 34; § 69 StGB Rn. 20c. Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 71, 100, 133, 138, 153, 312, 339 bis 348, 350, 351, 622, 633.
Kostenlose Prüfung Ihres Falls
Senden Sie mir die Beibringungsanordnung vollständig, mit allen Anlagen und dem Zustellungsnachweis, dazu den Entziehungsbescheid oder die Anhörung. Ich prüfe, ob Anlass, Fragestellung, Begründung und Hinweis den Anforderungen genügen und ob eine Sperre aus § 3 Abs. 3 StVG oder ein Verwertungsverbot der Nichtvorlage ihre Wirkung nimmt.
Die erste Einschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Läuft eine Widerspruchs- oder Klagefrist oder ist die sofortige Vollziehung angeordnet, melden Sie sich bitte umgehend; ich vertrete Sie bundesweit, auch vor Verwaltungsgerichten außerhalb Bremens.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.