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Epilepsie und Führerschein: Fahreignung, Fristen, Strafrecht
Bei einer Epilepsie ist die Fahreignung nach Nummer 6.6 der Anlage 4 zur FeV nur ausnahmsweise gegeben, nämlich wenn kein wesentliches Risiko weiterer Anfälle mehr besteht. Für Pkw und Motorrad nennt die Anlage als Beispiel ein anfallsfreies Jahr, für Lkw, Bus und Fahrgastbeförderung fünf anfallsfreie Jahre ohne Therapie. Nach einem einzelnen Anfall gelten kürzere, nach den Begutachtungsleitlinien gestaffelte Fristen.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, berate und vertrete ich Mandanten bundesweit, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nach einem Krampfanfall ein neurologisches Gutachten verlangt, die Fahrerlaubnis entziehen will oder ein Ermittlungsverfahren nach einem Unfall läuft. In diesen Verfahren entscheidet selten die Diagnose allein. Maßgeblich sind die Einordnung des Anfalls, der Beginn der Frist und die Frage, ob die Behörde die richtige Fachrichtung und den richtigen Zeitpunkt der Untersuchung bestimmt hat.
Das Wesentliche
- Nach Nummer 6.6 der Anlage 4 zur FeV ist bei Epilepsie die Eignung für beide Fahrerlaubnisgruppen nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht.
- Nach Kapitel 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien kann nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall die Eignung für Gruppe 1 nach sechs anfallsfreien Monaten wieder bejaht werden, für Gruppe 2 erst nach zwei Jahren.
- Ein provozierter Anfall verkürzt die Fahrpause nach den Begutachtungsleitlinien auf drei Monate (Gruppe 1) beziehungsweise sechs Monate (Gruppe 2), wenn die auslösende Bedingung nicht mehr besteht.
- Hat die Behörde hinreichende Anhaltspunkte für ein Anfallsleiden, darf sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV das Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen.
- Bei bedingter Eignung muss die Behörde nach § 46 Abs. 2 FeV vor einer Entziehung prüfen, ob Auflagen wie regelmäßige fachneurologische Kontrollen ausreichen.
- Wer trotz der jederzeitigen Gefahr eines Anfalls fährt, kann sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB und bei einem Unfall nach §§ 222, 229 StGB strafbar machen.
- Ein erster, nicht vorhersehbarer Anfall am Steuer begründet nach der Rechtsprechung des BGH für sich genommen keinen Fahrlässigkeitsvorwurf.
Inhaltsübersicht
- Epilepsie in Nummer 6.6 der Anlage 4 FeV
- Begutachtungsleitlinien Kapitel 3.9.6: der Maßstab
- Der erstmalige unprovozierte Anfall
- Provozierte und akut symptomatische Anfälle
- Diagnose Epilepsie: was sich ändert
- Anfallsfreie Zeiträume in Gruppe 1 und Gruppe 2
- Anfälle nur im Schlaf und einfache fokale Anfälle
- Ein Anfall nach langer Anfallsfreiheit
- Absetzen der Medikation und Nebenwirkungen
- EEG, Nachuntersuchungen und Nachweis der Anfallsfreiheit
- Das Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde
- Auflagen, Beschränkung und Entziehung
- Strafrecht: § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB
- Unfall nach einem Anfall: §§ 222, 229 StGB
- Ein Beispiel aus der Praxis
- Typische Fragen
- Vorschriften und Belege
- So erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung
Epilepsie in Nummer 6.6 der Anlage 4 FeV
Die Anlage 4 zur FeV ordnet häufige Erkrankungen und Mängel nach ihrer Bedeutung für die Fahreignung. Die Epilepsie steht unter Nummer 6.6 im Abschnitt über die Krankheiten des Nervensystems. Die Tabelle unterscheidet zwischen den Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T (Gruppe 1) und den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Gruppe 2). Den Wortlaut gebe ich nach Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Anlage 4 FeV, wieder.
| Spalte | Gruppe 1 | Gruppe 2 |
|---|---|---|
| Eignung oder bedingte Eignung | „ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei“ | „ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie“ |
| Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | Nachuntersuchungen | Nachuntersuchungen |
Die Formulierung „ausnahmsweise“ kehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis um. Bei bestehender Epilepsie ist Fahreignung nicht der Normalfall, sondern muss positiv festgestellt werden. Die Fristen der Anlage sind Beispiele („z. B.“). Nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 gelten deren Bewertungen ohnehin nur für den Regelfall; Abweichungen im Einzelfall bleiben offen (BVerwG NJW 2017, 3318; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19).
Die Rechtsprechung füllt die Beispiele aus. Für die Gruppe 1 hat der VGH München angenommen, dass nach einem Jahr Anfallsfreiheit kein wesentliches Rückfallrisiko mehr anzunehmen ist (VGH München, 18.8.2021, 11 CS 21.1727, BeckRS 2021, 24901). Für die Gruppe 2 verlangt das OVG Bremen fünf anfallsfreie Jahre und dass keine Medikamente mehr eingenommen werden müssen (OVG Bremen, 8.4.2021, 1 B 120/21, BA 2021, 356 = BeckRS 2021, 7076; beide nachgewiesen bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 42).
Begutachtungsleitlinien Kapitel 3.9.6: der Maßstab
Die Anlage 4 nennt nur das Jahr und die fünf Jahre. Die feinere Staffelung nach Anfallsart und Stadium der Epilepsie steht in Kapitel 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Diese sind über Anlage 4a FeV seit dem 1.5.2014 normativ verbindlich; Hentschel nennt als maßgebliche Fassung die vom 17.2.2021 (VkBl. 2021, 198; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20). Die folgenden Fristen gebe ich nach den Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung (Stand 24.5.2018) wieder.
Der Leitsatz knüpft nicht an die Diagnose, sondern an das Rückfallrisiko an. Wer epileptische Anfälle erleidet, ist danach für beide Gruppen ungeeignet, solange ein wesentliches Risiko weiterer Anfälle fortbesteht. Dasselbe gilt im Grundsatz für andere anfallsartige Störungen mit akuter Beeinträchtigung von Bewusstsein oder Motorik, etwa Synkopen oder psychogene Anfälle, deren weitere Beurteilung aber eigenen Kriterien folgt (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Die Begründung der Leitlinien stellt darauf ab, dass Anfälle meist plötzlich, unvorhersehbar und willentlich nicht unterdrückbar auftreten. Für die Gruppe 2 gelten strengere Anforderungen, weil längere Lenkzeiten das Anfallsrisiko am Steuer erhöhen und Unfälle schwerer Fahrzeuge schwerere Folgen haben. Die Kommentierung durch von Wrede zur Epilepsie betont, dass neben der Anfallsfrequenz auch das Epilepsiesyndrom, Therapiefolgen und Begleiterkrankungen zu bewerten sind (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Auch die Rechtsprechung behandelt anfallsartige Störungen über die Epilepsie hinaus als Eignungsmangel. Ungeeignetheit können danach Schwächeanfälle ohne aufklärbare Ursache (BVerwG NJW 1965, 1098), wiederholte anfallsartige Bewusstseinsstörungen (OVG Lüneburg zfs 1993, 393) und ein wiederholter Ohnmachtsanfall bei begründeter Wiederholungsgefahr (OVG Schleswig DAR 1994, 40) begründen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 42).
Der erstmalige unprovozierte Anfall
Ein einzelner Anfall ist noch keine Epilepsie im Rechtssinn. Nach den Begutachtungsleitlinien kann die Eignung für die Gruppe 1 nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall wieder bejaht werden, wenn sechs Monate ohne weiteren Anfall vergangen sind und die fachneurologische Abklärung einschließlich EEG und Bildgebung keinen Hinweis auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko ergeben hat. Für die Gruppe 2 beträgt die Beobachtungszeit unter denselben Voraussetzungen zwei Jahre (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Die Kommentierung gibt die Größenordnungen an, auf denen diese Fristen beruhen, und grenzt den Erstanfall von der Epilepsie ab. Etwa 5 % der Bevölkerung erleiden einmal einen Anfall. Nach einem unprovozierten Anfall liegt das Rückfallrisiko in den ersten 24 Monaten bei 21 bis 45 %, wobei ein nächtlicher Erstanfall das Risiko offenbar erhöht (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6, Kommentar von Wrede).
Für die Verteidigung wichtiger ist ein anderer Hinweis des Kommentars. Nicht selten führt erst ein dramatischer generalisierter Anfall zum Arzt, und bei genauer Befragung zeigen sich frühere, unauffälligere Ereignisse. Ergibt die Eigen- und Fremdanamnese solche Vorläufer, ist nicht mehr von einem Erstanfall, sondern von einer Epilepsie auszugehen. Dann gilt die längere Frist. Ein unprovozierter Anfall mit Hinweisen auf ein erhöhtes Rückfallrisiko ist nach der Kommentierung ebenfalls wie eine Epilepsie zu werten (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Provozierte und akut symptomatische Anfälle
War der Anfall an eine plausible auslösende Bedingung geknüpft, etwa hohes Fieber, prokonvulsiv wirkende Medikamente, eine akute Erkrankung des Gehirns oder eine Stoffwechselstörung, und besteht diese Bedingung nicht mehr, verkürzt sich die anfallsfreie Beobachtungszeit nach den Begutachtungsleitlinien auf drei Monate für die Gruppe 1 und sechs Monate für die Gruppe 2. Dieselben Mindestfristen gelten für Anfälle in der ersten Woche nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem neurochirurgischen Eingriff ohne Hinweis auf eine strukturelle Hirnschädigung (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Beim Schlafentzug ist Vorsicht geboten. Die Leitlinien nennen ausgeprägten Schlafentzug zwar als Beispiel einer auslösenden Bedingung, verlangen aber eine ausführliche Untersuchung auf eine idiopathische Disposition mittels EEG, bevor die kurze Fahrpause ausgesprochen wird. Der Kommentar geht weiter: Nach der aktuellen neurologischen S1-Leitlinie gilt ein durch Schlafentzug ausgelöster Anfall nicht als provoziert, weil sein Wiederholungsrisiko dem eines unprovozierten Anfalls entspricht (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Auch bei akut symptomatischen Anfällen bleibt ein Restrisiko. Je nach Ursache entwickeln 20 bis 30 % der Betroffenen später eine Epilepsie. Die Verkürzung auf drei Monate setzt voraus, dass die Provokationsfaktoren tatsächlich beseitigt sind, gegebenenfalls belegt durch Laborkontrollen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6). Beruhte der Anfall auf schädlichem Gebrauch oder Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, verlangen die Leitlinien zusätzlich eine Begutachtung durch die dafür zuständige Fachdisziplin.
Diagnose Epilepsie: was sich ändert
Mit der Diagnose Epilepsie verschiebt sich der Maßstab deutlich, denn die Epilepsie ist nach der Kommentierung eine funktionelle Störung, die auch zwischen den Anfällen fortbesteht. Für die Gruppe 1 setzen die Begutachtungsleitlinien eine mindestens einjährige Anfallsfreiheit voraus. Das EEG muss dabei nicht frei von epilepsietypischen Potenzialen sein. Nach einem epilepsiechirurgischen Eingriff sind zusätzlich operationsbedingte Funktionsstörungen zu prüfen, die für das Fahren von Bedeutung sein können (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Für die Gruppe 2 bleibt die Eignung nach den Leitlinien bei einer Epilepsie dauerhaft ausgeschlossen; die Epilepsie ist hier also im Grundsatz ein Ausschlussgrund. Ausnahme ist eine fünfjährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung, die fachneurologisch festzustellen ist. Allgemein darf die Eignung für die Gruppe 2 nur bejaht werden, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt. Das deckt sich mit Nummer 6.6 der Anlage 4 („fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie“) und mit der Entscheidung des OVG Bremen (BA 2021, 356).
Wann die Diagnose gestellt ist, bestimmen die Leitlinien nur knapp mit „nach wiederholten Anfällen“. Der Kommentar verweist auf die neurologische Definition: mindestens zwei nicht provozierte Anfälle im Abstand von mehr als 24 Stunden, ein nicht provozierter Anfall mit einem Rückfallrisiko von mindestens 60 % in den folgenden zehn Jahren oder die Diagnose eines Epilepsiesyndroms (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6). Ob ein Erstanfall oder eine Epilepsie vorliegt, macht für die Frist oft den Unterschied zwischen sechs und zwölf Monaten.
Anfallsfreie Zeiträume in Gruppe 1 und Gruppe 2
Die folgende Übersicht fasst die Fristen nach Kapitel 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung zusammen. Sie ersetzt nicht die Einzelfallprüfung, auf die Leitlinien und Kommentar ausdrücklich bestehen.
| Konstellation | Gruppe 1 | Gruppe 2 |
|---|---|---|
| Erstmaliger unprovozierter Anfall, Abklärung ohne Hinweis auf erhöhtes Risiko | 6 Monate anfallsfrei | 2 Jahre anfallsfrei |
| Provozierter oder akut symptomatischer Anfall, Auslöser entfallen | 3 Monate anfallsfrei | 6 Monate anfallsfrei |
| Anfall in der ersten Woche nach Schädel-Hirn-Trauma oder neurochirurgischem Eingriff ohne strukturelle Schädigung | mindestens 3 Monate | mindestens 6 Monate |
| Diagnostizierte Epilepsie | mindestens 1 Jahr anfallsfrei | grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahme 5 Jahre anfallsfrei ohne antiepileptische Behandlung |
| Anfälle ausschließlich im Schlaf | Beobachtungszeit mindestens 3 Jahre | keine Sonderregel |
| Einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne fahrrelevante Behinderung | Beobachtungszeit mindestens 1 Jahr | keine Sonderregel |
| Sporadischer Anfall nach langjähriger Anfallsfreiheit | 6 Monate; 1 Jahr bei erhöhtem Rückfallrisiko; 3 Monate bei vermeidbarem Provokationsfaktor | keine Sonderregel |
| Absetzen der antiepileptischen Therapie | keine Eignung während der Reduktion des letzten Medikaments und 3 Monate danach | Eignung ohnehin nur ohne Antiepileptika |
Die Kommentierung erläutert, woher diese Zahlen stammen. Für die Gruppe 1 wird ein vertretbares relatives Risiko von 3 zugrunde gelegt, das einer Wahrscheinlichkeit eines Anfalls im Folgejahr von 20 bis 40 % entspricht. Für die Gruppe 2 wird eine Wahrscheinlichkeit unter 2 % angesetzt. Abweichungen von den hinterlegten Intervallen, meist Verkürzungen, verlangen eine ausführliche, statistisch gestützte Begründung (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Anfälle nur im Schlaf und einfache fokale Anfälle
Zwei Konstellationen erlauben das Fahren in der Gruppe 1 trotz fortbestehender Anfälle und damit trotz aktiver Epilepsie. Die erste sind Anfälle, die ausschließlich an den Schlaf gebunden sind. Nach einer Beobachtungszeit von mindestens drei Jahren kann die Anfallsfreiheit als Voraussetzung entfallen. Entscheidend ist die Bindung an den Schlaf, nicht an die Nachtzeit (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Der Kommentar mahnt hier zu genauer Anamnese. Anfälle im Schlaf sind von Anfällen kurz nach dem Erwachen zu unterscheiden; letztere sind typisch für eine idiopathische Epilepsie mit Aufwach-Grand-mal und begründen gerade keine Ausnahme. Eine Schlafbindung zeigt sich insbesondere bei Frontallappenepilepsien (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Die zweite Konstellation sind einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung beim Fahren. Nach mindestens einem Jahr Beobachtung darf keine fahrrelevante Ausweitung der Symptomatik und kein Übergang in komplex-fokale oder sekundär generalisierte Anfälle erkennbar geworden sein. Das muss durch Fremdbeobachtung gesichert sein und darf nicht allein auf den Angaben des Betroffenen beruhen. Die Kommentierung bezeichnet solche isolierten Anfälle als klinische Seltenheit und verlangt mehrere beobachtete Ereignisse mit Prüfung von Bewusstsein, Motorik, Sensorik und Kognition.
Ein Anfall nach langer Anfallsfreiheit
Erleidet ein fahrgeeigneter Mensch mit Epilepsie nach langjährig anfallsfreiem Verlauf einen sporadischen Anfall oder mehrere Anfälle innerhalb von 24 Stunden, kann die Eignung nach den Begutachtungsleitlinien bereits nach einer Fahrpause von sechs Monaten wieder bejaht werden. Ergibt die fachneurologische Abklärung ein erhöhtes Rückfallrisiko, beträgt die Pause ein Jahr. Lassen sich Provokationsfaktoren ermitteln, die künftig vermieden werden, genügen drei Monate (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Was „langjährig“ heißt, definieren die Leitlinien nicht. Der Kommentar beklagt, dass das Ergebnis deshalb von Gutachter zu Gutachter verschieden ausfallen kann, und empfiehlt in Anlehnung an eine europäische Arbeitsgruppe einen Abstand von fünf Jahren, ab dem der Rückfall wie ein Erstanfall bewertet werden kann. Nach meiner Einschätzung bietet diese Unschärfe im Verwaltungsverfahren Raum für Argumentation, wenn ein Gutachter ohne Begründung die Jahresfrist ansetzt.
Absetzen der Medikation und Nebenwirkungen
Wer nach mehreren anfallsfreien Jahren die Behandlung der Epilepsie beenden möchte, verliert nach den Begutachtungsleitlinien vorübergehend die Eignung für die Gruppe 1: für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikaments und für die ersten drei Monate ohne Therapie. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich, etwa bei insgesamt wenigen Anfällen, einem Epilepsiesyndrom mit niedrigem Rückfallrisiko oder nach erfolgreicher epilepsiechirurgischer Behandlung (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Die Kommentierung weist auf eine Studie hin, nach der das Rückfallrisiko nach dem Absetzen um das 2,46-Fache erhöht war, allerdings ohne statistische Signifikanz, sowie auf ein Risiko von etwa 19 %, bei Wiederaufnahme der Medikation keine Anfallsfreiheit mehr zu erreichen. Eine generelle Empfehlung zum Vorgehen gibt es nach dem Kommentar nicht; maßgeblich sind eher das Syndrom und die Dauer bis zum Eintritt der Anfallsfreiheit als die Länge der anfallsfreien Zeit.
Umgekehrt darf die Behandlung selbst die Fahrtüchtigkeit nicht herabsetzen; das gilt auch bei einem Präparatwechsel. Die zur Epilepsiebehandlung eingesetzten Antikonvulsiva verursachen häufig Müdigkeit, Benommenheit, Schwindel und Konzentrationsstörungen, für Levetiracetam sind Reizbarkeit und Aggressivität bekannt. Weil sich viele Patienten an Defizite gewöhnen, hält der Kommentar eine klinische Untersuchung für unabdingbar (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6). Allgemein zur Dauermedikation und Fahrerlaubnis habe ich gesondert geschrieben. Zu Medizinal-Cannabis bei Epilepsie merkt der Kommentar an, dass es Patienten mit fortbestehenden Anfällen vorbehalten sein sollte, was die Eignung regelmäßig ohnehin ausschließt.
EEG, Nachuntersuchungen und Nachweis der Anfallsfreiheit
Die Anlage 4 sieht bei Epilepsie in beiden Gruppen Nachuntersuchungen vor. Die Begutachtungsleitlinien konkretisieren das: Für Fahrerlaubnisinhaber beider Gruppen sind eine fachneurologische Untersuchung und Kontrollen in zunächst jährlichen Abständen erforderlich. Bei langjähriger Anfallsfreiheit kann das Intervall verlängert werden (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Die bloße Angabe, anfallsfrei gewesen zu sein, genügt nach den Leitlinien zur Epilepsie nicht. Der Betroffene soll den Verlauf durch fachärztliche Kontrollbefunde belegen. Der Kommentar relativiert den Wert der Selbstauskunft: Je nach Anfallsart und Zeitpunkt werden bis zu 85,5 % der Anfälle vom Patienten selbst nicht wahrgenommen. Bei Hinweisen auf hohe Anfallsbereitschaft kann eine mehrtägige EEG-Ableitung helfen, unbemerkte Anfälle zu erkennen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Das EEG selbst wird nach dem Kommentar in der Routine überbewertet. Ein unauffälliger Befund schließt eine Epilepsie nicht aus; die Treffsicherheit für epilepsietypische Potenziale steigt erst nach vier Ableitungen auf etwa 70 bis 80 %. Auffällige Muster finden sich auch bei gesunden Angehörigen und Migränepatienten, sodass aus dem EEG allein weder ein Anfall noch eine Epilepsie diagnostiziert werden kann. Tritt aber ein Anfall zu einem passenden pathologischen Muster hinzu, ist schon nach dem ersten Ereignis die Diagnose Epilepsie zu stellen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.9.6).
Das Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde
Die Behörde erfährt von einem Anfall oder einer Epilepsie oft durch eine Polizeimitteilung, etwa nach einem Unfall. Solche Mitteilungen nach § 2 Abs. 12 StVG sind grundsätzlich verwertbar, wenn sie Anhaltspunkte für Eignungszweifel enthalten und nicht substantiiert erschüttert werden (VGH München, 7.2.2022, 11 CS 21.2385, BA 2022, 152; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27a). Wann der behandelnde Arzt seinerseits die Behörde informieren darf, behandle ich auf der Seite zum Stufenmodell der ärztlichen Schweigepflicht.
Rechtsgrundlage der Aufklärung ist § 11 Abs. 2 FeV. Zweifel an der körperlichen Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung nach Anlage 4 hinweisen; die Erkrankung muss noch nicht feststehen (VGH München NZV 2019, 39). Ein Verdacht ins Blaue hinein genügt dagegen nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27, 27a). Bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine Epilepsie ist die Anordnung eines Gutachtens durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation gerechtfertigt (VG Saarlouis zfs 2011, 298; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27b).
Allgemein zur Frage, wann eine Krankheit ein ärztliches Gutachten auslöst, verweise ich auf die gesonderte Darstellung. Für den Epilepsieverdacht gilt nichts Besonderes: Auch hier muss die Behörde die Tatsachen benennen, auf die sie ihre Zweifel stützt.
Die Behörde muss die genaue Fachrichtung angeben, hier regelmäßig Neurologie. Der beauftragte Facharzt soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV nicht zugleich der behandelnde Arzt sein, weil bei diesem in aller Regel ein Interessenkonflikt besteht (VGH München SVR 2013, 37; NZV 2016, 599; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27). Welche Ärzte im Einzelnen in Betracht kommen, erläutert die Seite Facharzt, Amtsarzt oder Begutachtungsstelle.
Wer das angeordnete Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert den Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV. Dieser Schluss ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 55). Die Prüfung der Anordnung gehört deshalb an den Anfang jeder Beratung; dazu ausführlich die Seite Gutachtenanordnung angreifen.
Auflagen, Beschränkung und Entziehung
Fällt das Gutachten positiv aus, erteilt oder belässt die Behörde die Fahrerlaubnis häufig unter Auflagen. Bei bedingter Eignung besteht ein Anspruch auf eine entsprechend modifizierte Fahrerlaubnis; bei einem Inhaber ist vor der Entziehung nach § 46 Abs. 2 FeV zu prüfen, ob Beschränkungen oder Auflagen genügen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 70). Eine Beschränkung kann sich nach § 23 Abs. 2 Satz 2 FeV auf bestimmte Fahrzeugarten erstrecken.
Als Auflage kommen bei krankheitsbedingten Einschränkungen insbesondere regelmäßige Kontrollen nach den Spalten 4 und 5 der Anlage 4 in Betracht. Die Auflage ist ein selbständiger, gesondert anfechtbarer Verwaltungsakt (VG Sigmaringen DAR 2017, 165; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 23 FeV Rn. 15). Ein Verstoß gegen eine Auflage ist ordnungswidrig nach § 75 Nr. 9 FeV, das Fahren entgegen einer Beschränkung dagegen strafbar nach § 21 StVG (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 70).
Auflagen brauchen einen konkreten Anlass. Besteht trotz Diagnose volle Eignung und kann die Erkrankung nur theoretisch zu fahreignungsrelevanten Mängeln führen, ohne dass damit in den nächsten Jahren zu rechnen ist, fehlt für Untersuchungsauflagen die Rechtsgrundlage (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 42). Fehlt die Eignung, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; zum Ablauf und zum Rechtsschutz siehe die Seiten zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zum Eilantrag.
Strafrecht: § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB
Strafrechtlich ist das Fahren mit einer nicht ausreichend behandelten Epilepsie ein Fall des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Die Vorschrift erfasst jeden körperlichen oder geistigen Mangel, der die Fahrsicherheit aufheben kann. Für generelle Fahrunsicherheit genügt es, dass eine Erkrankung mit der Gefahr plötzlich eintretender Fahrunsicherheit verbunden ist (BGHSt 40, 341 = NZV 1995, 157, epileptisches Anfallsleiden; zustimmend Foerster/Winckler NStZ 1995, 345; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 5).
Auch akute Anfallsleiden fallen unter die Vorschrift (BGH, 12.9.2019, 4 StR 146/19, nachgewiesen bei Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 3). Hinzukommen muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 29 ff.). Ohne konkrete Gefährdung bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 FeV in Verbindung mit § 75 Nr. 1 FeV (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 FeV Rn. 11).
Vorsatz muss sich auf alle Tatumstände beziehen. § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB lässt für den Gefahrerfolg Fahrlässigkeit genügen, Abs. 3 Nr. 2 erfasst durchgehend fahrlässiges Handeln (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 45, 49, 50). Nach meiner Erfahrung wird bei bekannter Epilepsie meist die Fahrlässigkeitsvariante verfolgt, weil sich der Vorsatz hinsichtlich der Gefahr selten nachweisen lässt. Neben der Strafe steht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB im Raum.
Unfall nach einem Anfall: §§ 222, 229 StGB
Kommt es infolge eines Anfalls zu einem Unfall mit Verletzten oder Toten, prüfen die Ermittlungsbehörden fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Anknüpfungspunkt ist nicht die Bewegung im Anfall. Reine Körperreflexe wie ein Krampf infolge eines epileptischen Anfalls sind mangels Willensbeteiligung keine Handlung (OLG Schleswig VRS 64, 429; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Einl. Rn. 86). Vorgeworfen wird vielmehr der Entschluss, die Fahrt anzutreten.
Wer trotz der jederzeitigen Gefahr eines epileptischen Anfalls losfährt, handelt fahrlässig (BGH NJW 1995, 795). Hentschel verweist auf einen Fall, in dem man nahezu von bedingtem Vorsatz ausgehen könne (AG Delmenhorst BA 2015, 46; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., §§ 222, 229 StGB Rn. 6). Der Kraftfahrer muss Schwankungen seiner Leistungsfähigkeit beobachten (BGH NJW 1974, 948) und sich bei konkreten Anhaltspunkten ärztlich beraten lassen (BGH VersR 1988, 388; Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 3).
Die Grenze zieht die Vorhersehbarkeit. Das allgemeine Risiko einer bei Fahrtbeginn weder vorhandenen noch vorhersehbaren Beeinträchtigung ist sozialadäquat und begründet den Fahrlässigkeitsvorwurf allein nicht (BGH NJW 1995, 795; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., §§ 222, 229 StGB Rn. 6b). Für einen plötzlichen, vorher nicht wahrnehmbaren Ausfall haftet der Fahrer nur bei Gesundheitsmängeln, die er kannte oder kennen musste (BGH VRS 14, 441; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 FeV Rn. 6). Der erste Anfall am Steuer ist deshalb in aller Regel straflos.
Auf der Schuldebene ist die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei fehlender Krankheitseinsicht besonders zu prüfen (BGH NJW 1995, 795; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., §§ 222, 229 StGB Rn. 27 f.). Die Körperverletzung eines Mitfahrers, der um die Anfallsgefahr weiß, kann durch Einwilligung gerechtfertigt sein (BGH NJW 1995, 795; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., §§ 222, 229 StGB Rn. 26). Wer dagegen von seiner Epilepsie weiß, kann sich nicht auf das Überraschungsmoment berufen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Der folgende Fall ist anonymisiert; die Einzelheiten sind verändert. Ein 34-jähriger Mandant, Inhaber der Klassen B und CE, erlitt beim Rangieren seines Pkw auf einem Parkplatz seinen ersten generalisierten Krampfanfall und stieß mit geringer Geschwindigkeit gegen einen Poller. Verletzt wurde niemand. Die Klinik fand im EEG und in der Bildgebung keinen Hinweis auf ein erhöhtes Anfallsrisiko und keinen Auslöser; Vorerkrankungen oder frühere Anfälle ergab die Fremdanamnese nicht. Die Polizei unterrichtete die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 StVG.
Die Behörde ordnete nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation an und stützte sich auf den Verdacht einer Epilepsie im Sinne von Nummer 6.6 der Anlage 4. Die Frist lag ursprünglich vor Ablauf der sechs Monate. Ich habe beantragt, die Frist so zu bemessen, dass die Untersuchung nach Ablauf der Beobachtungszeit stattfinden kann, weil ein früheres Gutachten nach Kapitel 3.9.6 zwangsläufig negativ ausgefallen wäre. Bis dahin fuhr der Mandant nicht.
Das Gutachten ordnete den Vorfall als unprovozierten erstmaligen Anfall ohne Hinweis auf eine beginnende Epilepsie ein; für eine Epilepsie fehlten wiederholte Anfälle ebenso wie ein auffälliger Befund. Für die Gruppe 1 bejahte es die Eignung nach sechs anfallsfreien Monaten, verbunden mit jährlichen fachneurologischen Kontrollen; für die Gruppe 2 verneinte es sie bis zum Ablauf von zwei anfallsfreien Jahren. Die Behörde beließ die Klasse B unter dieser Auflage und schränkte die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 2 FeV ein, sodass sie Fahrzeuge der Gruppe 2 vorerst nicht umfasst. Eine Entziehung insgesamt wäre unverhältnismäßig gewesen.
Das Ermittlungsverfahren wegen des Anfalls am Steuer wurde eingestellt. Es fehlte an einer konkreten Gefahr für Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, vor allem aber an der Vorhersehbarkeit: Der Mandant hatte zuvor keinen Anfall erlitten und keine Warnzeichen bemerkt, sodass das sozialadäquate Risiko im Sinne von BGH NJW 1995, 795 verwirklicht war.
Typische Fragen
Darf ich nach einem ersten Krampfanfall wieder Auto fahren?
Nach den Begutachtungsleitlinien ja, wenn sechs Monate ohne weiteren Anfall vergangen sind und die neurologische Abklärung mit EEG und Bildgebung kein erhöhtes Risiko zeigt. War der Anfall provoziert und ist der Auslöser beseitigt, genügen drei Monate.
Wie lange muss ich bei einer Epilepsie anfallsfrei sein?
Für Pkw und Motorrad verlangen die Begutachtungsleitlinien bei Epilepsie mindestens ein Jahr Anfallsfreiheit. Für Lkw und Bus bleibt die Eignung grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahme sind fünf anfallsfreie Jahre ohne antiepileptische Behandlung.
Kann ich mit Epilepsie Berufskraftfahrer bleiben?
Nur in engen Grenzen: Für die Gruppe 2 darf keine antiepileptische Medikation mehr bestehen, und bei diagnostizierter Epilepsie nennen Anlage 4 und Begutachtungsleitlinien als Maßstab fünf anfallsfreie Jahre ohne Therapie. Nach einem einzelnen unprovozierten Anfall beträgt die Frist zwei Jahre.
Ich habe Anfälle nur im Schlaf. Darf ich fahren?
In der Gruppe 1 ist das nach einer Beobachtungszeit von mindestens drei Jahren möglich, wenn die Anfälle ausschließlich an den Schlaf gebunden sind. Anfälle kurz nach dem Erwachen genügen dafür nicht.
Was passiert, wenn ich meine Tabletten absetzen will?
Während der Reduzierung des letzten Medikaments und in den ersten drei Monaten danach besteht nach den Begutachtungsleitlinien keine Fahreignung für die Gruppe 1. Ausnahmen kommen in gut begründeten Fällen in Betracht.
Mache ich mich strafbar, wenn ich bei einem Anfall einen Unfall verursache?
Das hängt davon ab, ob Sie mit dem Anfall rechnen mussten. Wer trotz bekannter Anfallsgefahr fährt, handelt fahrlässig; ein erster, nicht vorhersehbarer Anfall begründet den Vorwurf nach BGH NJW 1995, 795 für sich genommen nicht.
Vorschriften und Belege
Normen: Anlage 4 zur FeV, Nummer 6.6; § 11 FeV (Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Satz 5, Abs. 8); § 46 FeV; § 2 und § 23 Abs. 2 FeV; § 75 Nr. 1 und Nr. 9 FeV; § 2 Abs. 12 StVG; § 21 StVG; § 315c StGB; §§ 222, 229 StGB.
Verwaltungsrechtsprechung: VGH München, 18.8.2021, 11 CS 21.1727, BeckRS 2021, 24901; OVG Bremen, 8.4.2021, 1 B 120/21, BA 2021, 356 = BeckRS 2021, 7076; VG Saarlouis zfs 2011, 298; OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542; VGH München NZV 2019, 39; VGH München SVR 2013, 37; VGH München NZV 2016, 599; VGH München, 7.2.2022, 11 CS 21.2385, BA 2022, 152; BVerwG NJW 2017, 3318; BVerwG NJW 2005, 3081; BVerwG NJW 1965, 1098; OVG Lüneburg zfs 1993, 393; OVG Schleswig DAR 1994, 40; VG Sigmaringen DAR 2017, 165.
Strafrechtsprechung: BGHSt 40, 341 = NZV 1995, 157; BGH NJW 1995, 795; BGH, 12.9.2019, 4 StR 146/19; BGH NJW 1974, 948; BGH VRS 14, 441; BGH VersR 1988, 388; AG Delmenhorst BA 2015, 46; OLG Schleswig VRS 64, 429.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, Einl. Rn. 86, § 2 StVG Rn. 42, 70, § 2 FeV Rn. 6, 11, § 11 FeV Rn. 19, 20, 27, 27a, 27b, 55, § 23 FeV Rn. 15, §§ 222, 229 StGB Rn. 6, 6b, 26, 27 f., § 315c StGB Rn. 5, 29 ff., 45, 49, 50; Schubert/Huetten/Reimann/Graw (Hrsg.), Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl. 2018, Kap. 3.9.6 (Kommentar von Wrede); Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 3 (Peitz); Foerster/Winckler NStZ 1995, 345.
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Liegt Ihnen eine Gutachtenanordnung, eine Anhörung zur Entziehung oder eine Vorladung nach einem Anfall am Steuer vor, senden Sie mir das Schreiben und, soweit vorhanden, die Arztbriefe zu. Ich prüfe, ob die Anordnung auf hinreichende Tatsachen für eine Epilepsie gestützt ist, ob Fachrichtung und Frist stimmen und welche anfallsfreie Zeit in Ihrem Fall nach Kapitel 3.9.6 maßgeblich ist.
Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von mir eine klare Aussage dazu, ob sich ein Widerspruch, ein Antrag auf Fristverlängerung oder eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft lohnt, bevor Fristen ablaufen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.