Symbolbild, mit KI erstellt.
Krankheit und Fahreignung: Wann die Behörde ein ärztliches Gutachten verlangen darf
Eine Krankheit nimmt die Fahrerlaubnis nicht automatisch, sie berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde aber nach § 11 Abs. 2 FeV, ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn konkrete Tatsachen auf eine fahreignungsrelevante Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 FeV hindeuten. Ein bloßer Verdacht, eine Diagnose ohne Bezug zum Fahren oder das Lebensalter allein genügen dafür nicht. Erst eine rechtmäßige Anordnung erlaubt den Schluss auf Nichteignung, wenn das Gutachten ausbleibt.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüfe ich Gutachtensanordnungen wegen einer Krankheit regelmäßig zuerst auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, bevor ein Mandant einen Arzttermin vereinbart. Meine Erfahrung ist, dass viele Anordnungen an der Fragestellung, an der Begründung oder an der fehlenden Vorabklärung scheitern. Ich vertrete Betroffene bundesweit gegenüber Fahrerlaubnisbehörden und vor den Verwaltungsgerichten, weil das Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung in allen Ländern denselben Regeln folgt.
Die Kernpunkte
- Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist nur geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt; § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV konkretisiert dies über die Erkrankungen und Mängel der Anlagen 4 und 5 FeV.
- Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV ein ärztliches Gutachten nur anordnen, wenn ihr konkrete Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen.
- Die Bewertungen der Anlage 4 FeV gelten nach deren Vorbemerkung nur für den Regelfall; Kompensation durch Veranlagung, Gewöhnung, Einstellung oder Verhaltenssteuerung bleibt möglich.
- Bei nur bedingter Eignung besteht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG, § 23 Abs. 2 FeV und § 46 Abs. 2 FeV ein Anspruch auf eine Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder Auflagen statt einer Versagung oder Entziehung.
- Die Anordnung muss nach § 11 Abs. 6 FeV eine anlassbezogene Fragestellung, die Gründe der Zweifel, die Arztgruppe nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV und eine bestimmte Frist enthalten.
- Der Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung vollständig rechtmäßig war und den Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV enthielt.
- Steht die Ungeeignetheit fest, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV ohne Gutachten, denn § 11 Abs. 7 FeV schließt eine Begutachtung in diesem Fall aus.
Gliederung
- Krankheit und Eignung im Gesetz
- Systematik der Anlage 4 FeV
- Kompensation und bedingte Eignung
- Fahrerlaubnisgruppen 1 und 2
- Die Vorsorgepflicht des Fahrers
- Wann eine Krankheit Bedenken begründet
- Ermessen, Verhältnismäßigkeit und Vorabklärung
- Inhalt der Gutachtensanordnung
- Feststehende Nichteignung
- Folgen der Nichtbeibringung
- Entziehung, Beschränkung und Auflagen
- Rechtsschutz gegen die Anordnung
- Einzelne Krankheitsbilder im Überblick
- Eine Entscheidung aus der Praxis
- Was Mandanten fragen
- Rechtsgrundlagen und Nachweise
- Erste Einschätzung ohne Kosten
Krankheit und Eignung im Gesetz: § 2 StVG und § 11 Abs. 1 FeV
Die Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Eignung voraus. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG verlangt dafür, dass der Bewerber die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt; eine Krankheit betrifft diese gesundheitliche Seite. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt die Formel, Satz 2 ergänzt, dass die Anforderungen insbesondere fehlen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 FeV die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19).
Bei der Ersterteilung gibt es keine Vermutung zugunsten der Eignung; bleibt sie offen, geht das zulasten des Bewerbers (OVG Münster NJW 2007, 2938; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 41). Für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, T und L verlangt die FeV bis auf den Sehtest allerdings grundsätzlich keinen Gesundheitsnachweis; die Behörde wird dort nur anlassbezogen tätig (§ 2 StVG Rn. 41; § 11 FeV Rn. 18). Für Inhaber gilt über § 46 Abs. 3 FeV dasselbe.
§ 2 Abs. 8 StVG regelt die Aufklärung: Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Behörde anordnen, dass der Betroffene innerhalb angemessener Frist ein Gutachten oder Zeugnis beibringt. Die Behörde holt das Gutachten nicht selbst ein; der Betroffene beauftragt den Gutachter in eigenem Namen (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.3). Für Sehvermögen, Alkohol und Betäubungsmittel gehen § 12 Abs. 8, § 13 und § 14 FeV vor; jede andere Krankheit fällt unter § 11 Abs. 2 FeV (§ 11 FeV Rn. 27).
Systematik der Anlage 4 FeV: Regelfall, offene Liste, Vorbemerkung
Die Anlage 4 FeV ordnet häufiger vorkommende Krankheiten und Mängel in Tabellenform: Für jede Nummer steht dort, ob Eignung oder bedingte Eignung besteht und welche Beschränkungen oder Auflagen in Betracht kommen, jeweils getrennt für die Klassen der Gruppe 1 und der Gruppe 2. Die Anlage ist materieller Teil der Verordnung und damit verbindlich (OVG Hamburg BA 2004, 95; VGH Mannheim NJW 2018, 1559). Sie beruht maßgeblich auf den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BVerwG NJW 2014, 1318 Rn. 19), die über Anlage 4a FeV seit dem 1.5.2014 ebenfalls normative Bedeutung haben (§ 11 FeV Rn. 20).
Jede Krankheit, die die Tabelle nennt, und ihre Bewertung für beide Gruppen erläutert die Übersicht zur Anlage 4 FeV.
Die drei Aussagen der Vorbemerkung
Die Vorbemerkung erfasst zunächst nur Krankheiten und Mängel, die die Eignung längere Zeit beeinträchtigen; kurzzeitige Zustände wie grippale Infekte, Migräne oder Heuschnupfen sind nicht aufgenommen. Sodann ist Grundlage der Beurteilung in der Regel ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV, nur in besonderen Fällen eine MPU oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen. Schließlich erklärt sie die Bewertungen ausdrücklich zu Regelfallaussagen.
Aus dieser Regelfallwirkung folgt, dass die Bewertung für Abweichungen im Einzelfall offen ist (BVerwG NJW 2017, 3318). Wer sich auf einen Ausnahmefall beruft, muss die besonderen Umstände aber schlüssig darlegen und nachweisen (OVG Schleswig zfs 2020, 297).
Krankheit außerhalb der Anlage 4
Die Liste ist weder bei der Aufzählung der Krankheiten noch bei deren Bewertung abschließend (VGH Mannheim NJW 2018, 1559; VGH München NJW 2020, 1692), wie schon das Wort „insbesondere“ in § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV zeigt. Der Unterschied liegt in der Begründungslast: Jede Krankheit der Anlage 4 trägt die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich, bei anderen Krankheitsbildern muss die Behörde erst klären, ob sie sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auswirken (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542).
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu einer nicht aufgeführten Krankheit können deshalb eine Anordnung tragen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.1).
Kompensation und bedingte Eignung bei einer Krankheit
Nach den Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung (Kap. 2.6) ist die Frage, ob ein festgestellter Mangel ausgeglichen werden kann, von zentraler Bedeutung. Als Wege des Ausgleichs nennen die Leitlinien technische und medizinisch-technische Maßnahmen wie Fahrzeugumbauten oder Prothesen, die medikamentöse Behandlung von Krankheiten und psychische Qualitäten wie Umsicht und Gewissenhaftigkeit, die etwa dazu führen, Fahrten bei Dunkelheit zu meiden. Bedarf ein chronischer Mangel ständiger Kompensation, kann die Eignung nur noch bedingt bestehen.
Die Kommentierung beschreibt die Begutachtung in zwei Schritten: Zuerst wird der aktuelle Zustand der Krankheit erhoben und auf ungünstige Auswirkungen für das Fahren bewertet, danach wird geprüft, ob der Betroffene über ausreichende Strategien verfügt, um den Mangel auszugleichen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.6, Kommentar Glaser).
Rechtsanspruch auf die eingeschränkte Fahrerlaubnis
Rechtlich verankert ist die bedingte Eignung in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG: Lässt eine Krankheit nur bedingte Eignung zu, erteilt die Behörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder Auflagen, wenn das sichere Führen so gewährleistet ist. Trotz des Wortes „kann“ in § 23 Abs. 2 FeV handelt es sich nicht um Ermessen (VG Sigmaringen DAR 2017, 165); der Bewerber hat einen Rechtsanspruch (§ 23 FeV Rn. 11, 13). Eine Versagung wäre unverhältnismäßig, weil sie nicht das mildeste Mittel ist (VG Düsseldorf BA 2020, 61). Für charakterliche Mängel gilt das nicht (§ 23 FeV Rn. 12).
Beschränkungen betreffen das Fahrzeug, etwa eine Fahrzeugart oder ein Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 FeV). Auflagen richten sich an den Fahrer, zum Beispiel ärztliche Kontrollen bei einer chronischen Krankheit oder eine Brille (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.1). Wer eine Beschränkung missachtet, fährt ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG; der Verstoß gegen eine Auflage ist nach § 75 Nr. 9 FeV eine Ordnungswidrigkeit (§ 23 FeV Rn. 14, 15).
Eine Grenze zieht das OVG Schleswig: Besteht trotz Diagnose einer Grunderkrankung volle Eignung und ist mit fahreignungsrelevanten Ausfällen in den nächsten Jahren nicht zu rechnen, fehlt für Untersuchungsauflagen die Rechtsgrundlage. Die Behörde muss dann zu gegebener Zeit erneut in eine Prüfung eintreten (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542).
Fahrerlaubnisgruppen 1 und 2: unterschiedliche Maßstäbe
Anlage 4 FeV und Begutachtungsleitlinien unterscheiden nach Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG zwei Gruppen. Für Fahrer der Gruppe 2 enthält die Anlage 4 bei vielen Krankheiten eigene, häufig strengere Bewertungen in gesonderten Spalten.
| Merkmal | Gruppe 1 | Gruppe 2 | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Klassen | A, A1, A2, AM, B, BE, L, T | C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, Fahrgastbeförderung | Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Teil 1 (Zuordnung der Fahrerlaubnisklassen) |
| Geltungsdauer | unbefristet | fünf Jahre, Verlängerung mit ärztlichem Nachweis | § 23 Abs. 1 FeV; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 23 FeV Rn. 10 |
| Gesundheitsprüfung | nur bei Anlass nach § 11 Abs. 2 FeV | Nachweis nach Anlage 5 FeV bei Erteilung und Verlängerung (§ 11 Abs. 9 FeV) | § 11 FeV Rn. 18, 57 |
| Beispiel Epilepsie | in der Regel nach einem Jahr Anfallsfreiheit | fünf Jahre Anfallsfreiheit ohne Medikamente | VGH München, 18.8.2021, 11 CS 21.1727; OVG Bremen BA 2021, 356 |
Für die anlassbezogene Prüfung nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Klasse auch die Anordnung prägen: Wird ein Gutachten zu zwei Fragen angefordert, von denen sich nur eine auf die gesteigerten Anforderungen an Fahrer der Klasse D nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV bezieht, muss der Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend unterscheiden (OVG Lüneburg VM 2014, 76).
Die Vorsorgepflicht des Fahrers nach § 2 Abs. 1 FeV
Unabhängig vom Verwaltungsverfahren trifft den Fahrer eine eigene Pflicht. Nach § 2 Abs. 1 FeV darf am Verkehr nur teilnehmen, wer sich trotz körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen sicher bewegen kann oder Vorsorge getroffen hat, dass er andere nicht gefährdet. Verantwortlich dafür ist in erster Linie der Betroffene selbst; ein Verstoß ist nach § 75 Nr. 1 FeV in Verbindung mit § 24 StVG ordnungswidrig (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 FeV Rn. 9). Eine konkrete Gefährdung setzt der Verstoß nicht voraus (BGH VRS 7, 68).
Der Kraftfahrer muss Schwankungen seiner Leistungsfähigkeit fortlaufend beobachten und berücksichtigen, auch schon vor Fahrtantritt (BGH NJW 1974, 948). Die Begutachtungsleitlinien greifen denselben Gedanken auf: Zu prüfen ist, ob Selbstbeobachtung, Selbstkontrolle und Zuverlässigkeit ausreichen, um notwendige therapeutische Maßnahmen vor der Fahrt einzuhalten oder notfalls auf das Fahren zu verzichten (Kap. 2.6). Nach meiner Einschätzung ist diese Fähigkeit zur Selbstkontrolle bei vielen chronischen Krankheiten der eigentliche Kern der Begutachtung.
Wann eine Krankheit Bedenken begründet: Tatsachen statt Verdacht
Eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV ist nur rechtmäßig, wenn der Behörde konkrete Tatsachen bekannt sind, die nachvollziehbar den Verdacht krankheitsbedingt fehlender oder eingeschränkter Eignung rechtfertigen (OVG Koblenz NJW 2002, 2581). Ohne belegte Tatsachen ist die Anordnung rechtswidrig (VGH München SVR 2015, 472). Ausreichend ist allerdings ein Anfangsverdacht im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (BVerwG NJW 2002, 78). Dass die Krankheit bereits feststeht, verlangt § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht (VGH München NZV 2019, 39; OVG Münster NZV 2022, 102).
Was für eine Anordnung nicht genügt
Die Behörde darf kein Gutachten „ins Blaue hinein“ verlangen, also nicht auf Mutmaßungen, Werturteile oder Behauptungen hin (VGH München NZV 2019, 39). Ein nur entfernt möglicher Eignungsmangel reicht nicht (OVG Saarlouis NJW 2006, 1305). Anonyme Hinweise können weitere Ermittlungen auslösen, tragen aber keine Gutachtenanforderung (VG Saarlouis zfs 2001, 95). Allein das Tragen eines Hörgeräts berechtigt nicht zur Anordnung (VG Neustadt zfs 2016, 239).
Hohes Alter ist für sich genommen kein Anlass. Der altersbedingte Abbau muss im Einzelfall zu greifbaren Ausfallerscheinungen geführt haben (OVG Saarlouis zfs 1994, 350; OVG Berlin zfs 2012, 657). Abwegige Erklärungen, etwa das Bestreiten der Existenz der Bundesrepublik, deuten für sich allein nicht auf eine Krankheit hin (OVG Berlin LKV 2015, 177).
Tatsachen, die eine Anordnung tragen
Tragfähig war etwa die Angabe eines Unfallbeteiligten, er habe wegen plötzlichen Unwohlseins die Kontrolle verloren (OVG Münster VRS 105, 76). Ein hirnorganisches Syndrom rechtfertigt die Anforderung (VGH Mannheim NZV 2002, 248). Ebenso genügte eine Vollbremsung eines Dialysepatienten mit Bluthochdruck unter Hinweis auf Brustschmerz und Atemnot (VGH München, 15.12.2017, 11 CS 17.2201, BeckRS 2017, 138392). Eigene Angaben des Betroffenen zu seiner Krankheit sind keine bloßen Mutmaßungen, sofern sie nicht erkennbar unernst sind (VGH München, 16.3.2021, 11 CS 20.2627).
Mehrere Krankheiten, die einzeln unauffällig sind, können zusammen Zweifel tragen. Die Begutachtungsleitlinien behandeln diese Häufung in Kap. 2.7 als kumulierte Auffälligkeiten. Die Kommentierung nennt als Beispiel ältere Fahrer mit gleichzeitigen Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel-, Seh- und Bewegungseinschränkungen und betont zugleich, dass bei vielen dieser Fahrer ausreichende Kompensation besteht (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.7, Kommentar Kranich).
Ermessen, Verhältnismäßigkeit und Vorabklärung
Ob die Behörde eine Aufklärungsmaßnahme nach § 11 FeV ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Anordnung ist rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht erkannt oder nicht erkennbar ausgeübt hat; die Erwägungen sind in der Anordnung offenzulegen (VGH München NJW 2017, 2695). Je gewichtiger die Bedenken sind, desto enger wird der Spielraum; bei erheblichen Zweifeln dürfte er auf null schrumpfen (VGH Mannheim NJW 2013, 1896).
Dem Betroffenen darf nicht mehr an Untersuchung abverlangt werden als erforderlich (VGH Mannheim NJW 2014, 1901). Bei einer Krankheit, die wie Diabetes mellitus in der Mehrzahl der Fälle keine Ungeeignetheit begründet, muss die Behörde vor der Anordnung Art und Schwere der Krankheit klären und mildere Erkenntnisquellen nutzen, etwa Atteste und Befundberichte der behandelnden Ärzte anfordern (VGH München, 3.5.2017, 11 CS 17.312; 9.10.2018, 11 CS 18.1809). Kommen verschiedene Ursachen in Betracht, kann ein gestaffeltes Untersuchungsprogramm geboten sein (§ 11 FeV Rn. 42b).
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist der schwerere Eingriff, weil sie die engere persönliche Lebenssphäre berührt. Deshalb ist zunächst nur ärztlich zu begutachten, wenn nicht von vornherein feststeht, dass allein eine MPU die Zweifel klären kann (VGH München zfs 2021, 56). Stehen nur die Voraussetzungen für ein ärztliches Gutachten fest, muss der Betroffene einer Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht folgen (BVerwG NZV 1998, 300). Liegen dagegen belegte Bedenken wegen einer Krankheit vor, darf die Behörde nicht stattdessen eine Fahrprobe genügen lassen (OVG Saarlouis zfs 2014, 657).
Inhalt der Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 6 FeV
An die Anordnung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen, weil sie nicht selbständig anfechtbar ist und eine unberechtigte Weigerung schwere Folgen hat (VGH Mannheim NJW 2011, 3257).
| Bestandteil | Norm | Folge eines Mangels | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Anlassbezogene, konkrete Fragestellung | § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV | Anordnung insgesamt rechtswidrig, auch bei nur teilweise unzulässigen Fragen | BVerwG NJW 2016, 179; § 11 FeV Rn. 42a, 42c |
| Darlegung der Gründe mit den Tatsachen | § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV | kein Auswechseln der Begründung im Gerichtsverfahren | VGH Mannheim VRS 119, 182; § 11 FeV Rn. 43 |
| Bestimmung der Arztgruppe | § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV | Anordnung unbestimmt | OVG Münster NZV 2001, 95; § 11 FeV Rn. 46a |
| Eindeutige, angemessene Frist | § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, § 2 Abs. 8 StVG | § 11 Abs. 8 FeV nicht anwendbar | OVG Saarlouis DAR 2010, 416; § 11 FeV Rn. 45 |
| Hinweis auf Akteneinsicht | § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV | Rechtswidrigkeit, soweit der Fehler nach § 46 VwVfG nicht offensichtlich ohne Einfluss blieb | BVerwG NJW 2017, 1765; § 11 FeV Rn. 47a |
| Hinweis auf die Folgen der Nichtbeibringung | § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV | kein Schluss auf Nichteignung, keine Heilung durch Nachholung | BVerwG NJW 2008, 3014; OVG Koblenz NZV 2017, 55 |
Die Fragestellung als Kern der Anordnung
Die Behörde muss differenziert benennen, welche Krankheit oder welcher Mangel im konkreten Fall geprüft werden soll (BVerwG NJW 2016, 179). Die bloße Zielangabe, die Fahreignung zu klären, genügt nicht (OVG Magdeburg NJW 2012, 2604). Ebenso unzulässig ist eine Frage, die den Gutachter ermächtigt, die Gesamtheit der in Anlage 4 genannten Krankheitsbilder zu untersuchen (VGH Kassel VRS 145, 306). Über die Eignung entscheidet allein die Behörde, nicht der Gutachter (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.1).
Zwischen dem Anlass und dem Prüfprogramm muss ein hinreichender innerer Zusammenhang bestehen (VGH Mannheim NJW 2014, 1901). Geht es nur um Medikamente und die damit behandelte Krankheit, darf sich der Auftrag nicht auf alle Krankheitsbilder der Anlage 4 erstrecken, wenn die Krankheit ermittelt werden kann (VG Ansbach, 23.5.2012, AN 10 S 12.00525). Wer zur Eingrenzung nichts beiträgt, muss eine weit gefasste Frage hinnehmen (VG Gelsenkirchen, 2.12.2015, 7 K 3627/15). Geht es um die bestimmungsgemäße Einnahme betäubungsmittelhaltiger psychoaktiver Arzneimittel, ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die richtige Grundlage (VGH Mannheim VRS 129, 95).
Gutachterauswahl nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV
Die Behörde legt fest, ob ein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, ein Amtsarzt, ein Arbeits- oder Betriebsmediziner, ein Rechtsmediziner oder ein Arzt einer Begutachtungsstelle das Gutachten erstellt. Sie gibt die Fachrichtung an, die zur Krankheit passt, und wählt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Begutachtungsleitlinien; eine Abweichung ist zu erläutern (OVG Münster DAR 2022, 167). Der Facharzt soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV nicht zugleich der behandelnde Arzt sein (VGH München NZV 2016, 599). Einzelheiten zur Auswahl enthält die Seite zum Facharzt und den übrigen Gutachtern.
Frist und Begründung
Die Frist muss genau bestimmt sein; eine Aufforderung zur „unverzüglichen“ Vorlage ist zu unbestimmt (VG Hannover, 28.7.2011, 9 A 3272/10). Eine feste Dauer gibt es nicht, zwei Monate gelten grundsätzlich als ausreichend (OVG Bremen NJW 2020, 1897). Bemessen wird die Frist danach, wann ein Gutachter die aktuelle Eignung beurteilen kann, nicht danach, wann ein positives Ergebnis erreichbar wäre (VGH Mannheim DAR 2016, 101).
Feststehende Nichteignung: § 11 Abs. 7 FeV
Ein Gutachten soll Zweifel klären, ob eine Krankheit die Eignung berührt. Ist die Behörde bereits von der Nichteignung überzeugt, unterbleibt die Anordnung nach § 11 Abs. 7 FeV, und die Behörde versagt oder entzieht die Fahrerlaubnis unmittelbar (VGH Mannheim NJW 2014, 2517). Eine dennoch erlassene Anordnung ist schon wegen der Kostenbelastung rechtswidrig, bei einer MPU zusätzlich wegen des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht (VGH München SVR 2011, 389). Sie hindert die spätere Entziehung auf Grundlage des § 11 Abs. 7 FeV aber nicht (VGH München, 12.4.2021, 11 ZB 21.163).
Ohne fachärztliche Bewertung wird die Nichteignung bei einer Krankheit nur selten feststehen. Ist mit dem Ausbruch einer Geisteskrankheit jederzeit zu rechnen, nimmt die ältere Rechtsprechung Ungeeignetheit an, die auch Auflagen nicht beheben (BVerwG VRS 28, 469).
Folgen der Nichtbeibringung: § 11 Abs. 8 FeV
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Nichteignung schließen. Die Vorschrift enthält eine Regel der Beweiswürdigung und räumt trotz des Wortes „darf“ kein Ermessen ein (VGH München NJW 2022, 413; OVG Bautzen BA 2010, 48). Sie beruht auf der Überlegung, dass wer grundlos verweigert, einen ihm bekannten Mangel verbergen will (OVG Saarlouis NVwZ-RR 2001, 606).
Der Schluss ist nur zulässig, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt war (BVerwG NJW 2005, 3081). Ein teilweise rechtswidriger Fragenkatalog genügt nicht, denn die scharfe Folge setzt eine vollständig rechtmäßige Anordnung voraus (VGH Mannheim NJW 2013, 1896). Durfte der Betroffene die Begutachtung auch nur teilweise verweigern, scheidet § 11 Abs. 8 FeV als Grundlage einer Entziehung aus (VGH München SVR 2019, 108).
Eine Weigerung kann auch in unzureichender Mitwirkung liegen, etwa wenn der Betroffene die Anamnese verweigert (OVG Lüneburg DAR 2014, 475). Die Anordnung umfasst die Obliegenheit, zweckdienliche Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, notfalls durch Entbindung anderer Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht (VGH München VRS 125, 184). Die bloß nachträglich erklärte Bereitschaft beseitigt den Schluss nicht; erforderlich ist ein positives Gutachten (OVG Münster VRS 105, 76).
Entziehung, Beschränkung und Auflagen nach § 46 FeV
Erweist sich der Inhaber als ungeeignet, muss die Behörde die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entziehen; Ermessen besteht nicht. Satz 2 nennt ausdrücklich Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6. Die krankheitsbedingte Ungeeignetheit muss feststehen; bloße Zweifel genügen für eine Entziehung nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 46 FeV Rn. 10). Die Entziehung ist eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine Sanktion.
Schränkt eine Krankheit die Eignung nur ein, verlangt § 46 Abs. 2 FeV, die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig einzuschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wobei die Anlagen 4, 5 und 6 zu berücksichtigen sind. Eine Entziehung trotz bedingter Eignung verstieße gegen das Übermaßverbot (§ 46 FeV Rn. 12). Ein Eignungsgutachten muss die Frage der bedingten Eignung deshalb stets mitbehandeln (§ 2 StVG Rn. 70).
Für chronisch fortschreitende Krankheiten gilt eine Besonderheit: Bei der Parkinsonschen Krankheit hält das OVG Berlin Überprüfungen in regelmäßigen Abständen ohne zeitliche Obergrenze für erforderlich (OVG Berlin zfs 2015, 597).
Rechtsschutz gegen die Anordnung
Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, ist nach herrschender Meinung eine bloße Aufklärungsmaßnahme ohne Regelungswirkung und daher nicht selbständig anfechtbar (BVerwG NJW 2017, 1765). Das BVerwG hat dies offengelassen (BVerwG NJW 2022, 2772 Rn. 14), die Obergerichte halten daran fest (VGH Kassel VRS 145, 269). Der Betroffene trägt also das Risiko, wenn er die Anordnung falsch einschätzt.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anordnung (BVerwG NJW 2021, 1970); eine Heilung scheidet aus (VGH Mannheim NJW 2014, 484). Legt der Betroffene ein Gutachten vor, darf die Behörde es auch dann verwerten, wenn die Anordnung rechtswidrig war (VGH München BA 2011, 188). Umgekehrt ist ein positives Gutachten auch nach Fristablauf zu berücksichtigen (BVerwG NJW 2021, 1970).
Einzelne Krankheitsbilder im Überblick
Die Grundsätze des Verfahrens gelten für jede Krankheit gleich, die medizinischen Maßstäbe dagegen unterscheiden sich je nach Nummer der Anlage 4 FeV. Für die neurologischen und schlafmedizinischen Fragen verweise ich auf die Seiten zur Epilepsie und zu Anfallsleiden (Nr. 6.6 Anlage 4 FeV) und zur Schlafapnoe und Tagesschläfrigkeit (Nr. 11.2 Anlage 4 FeV). Hinweise auf Epilepsie rechtfertigen nach VG Saarlouis zfs 2011, 298 die Begutachtung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.
Die psychischen Störungen der Nr. 7 Anlage 4 FeV behandelt zunächst der Überblick zur psychischen Erkrankung und Fahreignung. Vertiefend gibt es eigene Seiten zur Demenz und leichten neurokognitiven Störung, zur Schizophrenie und zu wahnhaften Störungen, zur Depression, zur Angststörung und zur Intelligenzminderung. Bei ADHS verlangt der VGH München vor einer Anordnung in der Regel Verkehrsverstöße oder fahreignungsrelevante Ausfälle (VGH München NJW 2020, 1692).
Eine Entscheidung aus der Praxis
Der VGH München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung einer Hausärztin vorlag. Die Ärztin teilte mit, wegen verschiedener Krankheiten bestünden berechtigte Zweifel an der Fahreignung ihres Patienten. Eine Diagnose nannte sie nicht, ebenso wenig Symptome oder sonstige konkrete Vorkommnisse (VGH München NZV 2019, 39, wiedergegeben bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27a).
Streitig war, ob diese Mitteilung als Tatsache genügte, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründet und die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV trägt.
Der VGH München hat das verneint. Die allgemeine Einschätzung einer Ärztin ohne Diagnose, Symptome oder Vorkommnisse ist keine Tatsache im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV und trägt keine Gutachtenanforderung. Zugleich hat das Gericht der Behörde einen milderen Weg aufgezeigt: Sie darf den Betroffenen auffordern, Berichte seiner behandelnden Ärzte vorzulegen. Nach meiner Einschätzung kommt ein Gutachten erst in Betracht, wenn diese Berichte konkrete Befunde ergeben. Dieselbe Entscheidung hält fest, dass die Krankheit für eine Anordnung nicht schon feststehen muss, ein Verdacht ins Blaue hinein aber nicht genügt.
Für die Praxis zeigt der Fall die Reihenfolge, die ich in jedem Mandat prüfe: Welche Tatsache liegt vor, hat die Behörde mildere Mittel genutzt, und passt die Fragestellung zum Anlass. Fehlt schon die erste Stufe, ist die Anordnung rechtswidrig, und aus der Nichtvorlage darf nach § 11 Abs. 8 FeV nichts geschlossen werden.
Was Mandanten fragen
Muss ich eine Erkrankung der Fahrerlaubnisbehörde von mir aus melden?
Nach meiner Einschätzung müssen Sie die Behörde nicht von sich aus unterrichten, denn bei den Klassen der Gruppe 1 prüft sie eine Krankheit nur anlassbezogen und verlangt grundsätzlich keinen Gesundheitsnachweis (§ 11 FeV Rn. 18). Sie müssen aber nach § 2 Abs. 1 FeV selbst Vorsorge treffen und dürfen nicht fahren, wenn sie sich wegen der Krankheit nicht sicher im Verkehr bewegen können. Bei Bewerbern und bei Verlängerungen der Klassen der Gruppe 2 ist ohnehin ein ärztlicher Nachweis nach Anlage 5 FeV vorzulegen (§ 11 Abs. 9 FeV).
Reicht eine Diagnose aus, damit die Behörde ein Gutachten verlangt?
Eine Diagnose aus der Anlage 4 FeV genügt regelmäßig als Tatsache, weil jede dort genannte Krankheit die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich trägt. Bei einer Krankheit, die in den meisten Fällen die Eignung nicht berührt, muss die Behörde zunächst Art und Schwere klären und Befundberichte anfordern, bevor sie ein Gutachten verlangt (§ 11 FeV Rn. 24b).
Darf ich zu meinem behandelnden Arzt gehen?
Ist ein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation angeordnet, soll das nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV gerade nicht der behandelnde Arzt sein. Ein positives Gutachten des eigenen Arztes darf die Behörde nach der Kommentierung zu den Begutachtungsleitlinien aber nicht allein deshalb verwerfen; sie muss es würdigen und kann weitere Anordnungen treffen (Kap. 2.2).
Was passiert, wenn ich das Gutachten einfach nicht vorlege?
Bei einer rechtmäßigen Anordnung schließt die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Nichteignung und entzieht die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV. War die Anordnung dagegen rechtswidrig, trägt dieser Schluss nicht. Das Risiko liegt beim Betroffenen, weshalb die Prüfung vor Fristablauf erfolgen sollte.
Kann die Behörde nur wegen meines Alters eine Untersuchung verlangen?
Nein, hohes Alter allein rechtfertigt keine Anordnung (VG Saarlouis zfs 2010, 660). Es müssen greifbare Ausfallerscheinungen mit Bezug zur Fahreignung hinzukommen; bei solchen Auffälligkeiten darf die Behörde das Alter aber mitberücksichtigen (VGH München, 1.2.2023, 11 CS 22.2141).
Rechtsgrundlagen und Nachweise
Normen
- § 2 StVG (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 8, Abs. 12)
- § 2 FeV (Vorsorgepflicht)
- § 11 FeV (Abs. 1, 2, 6, 7, 8, 9)
- § 23 FeV (Geltungsdauer, Beschränkungen, Auflagen)
- § 46 FeV (Entziehung, Beschränkung, Auflagen)
- Anlagen 4, 4a und 5 zur FeV
Rechtsprechung
- BVerwG NJW 2002, 78; NJW 2005, 3081; NJW 2016, 179; NJW 2017, 3318; NJW 2021, 1970
- VGH München NZV 2019, 39 (Mitteilung der Hausärztin ohne Diagnose); NJW 2020, 1692
- VGH Mannheim NJW 2013, 1896; NJW 2014, 1901; OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542
Schrifttum
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, Erläuterungen zu § 2 StVG, § 2 FeV, § 11 FeV, § 23 FeV, § 46 FeV und zur Anlage 4 FeV
- Schubert/Huetten/Reimann/Graw (Hrsg.), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Teil 1 sowie Kap. 2.1, 2.2, 2.3, 2.6 und 2.7
Erste Einschätzung ohne Kosten
Liegt Ihnen eine Aufforderung vor, wegen einer Krankheit ein ärztliches Gutachten beizubringen, sollten Sie vor dem ersten Arzttermin prüfen lassen, ob Anlass, Fragestellung, Arztgruppe, Frist und Hinweis den Anforderungen des § 11 FeV genügen. Senden Sie mir die Anordnung und, soweit vorhanden, die ärztlichen Unterlagen. Ich sage Ihnen kurzfristig und ohne Kosten, ob die Anordnung angreifbar ist und welcher Weg Ihre Fahrerlaubnis am wirksamsten schützt.
Ist die Frist bereits knapp oder die Fahrerlaubnis schon entzogen, rufen Sie mich bitte unmittelbar an. Ich übernehme Akteneinsicht und Korrespondenz und vertrete Sie bundesweit im Widerspruchs- und Eilverfahren.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.