Facharzt für Verkehrsmedizin: Ärztin mit Klemmbrett begleitet einen Sehtest, Autoschlüssel auf dem Tisch

Symbolbild, mit KI erstellt.

Facharzt, Amtsarzt oder Begutachtungsstelle: wer das Fahreignungsgutachten erstellen darf

Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten an, legt sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV zugleich fest, welche Arztgruppe es erstellt: den Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, den Amtsarzt, den Arbeits- oder Betriebsmediziner, den Rechtsmediziner oder den Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Das medizinisch-psychologische Gutachten darf allein eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle erstatten, das Gutachten nach § 11 Abs. 4 FeV allein ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer. Innerhalb dieses Rahmens wählt der Betroffene den Gutachter selbst.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Mandanten im Fahrerlaubnisrecht bundesweit. In vielen Akten, die ich übernehme, ist die Frage nach dem richtigen Gutachter nicht nebensächlich: Eine Anordnung, die den Facharzt nicht bestimmt genug bezeichnet, trägt den Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV nicht. Umgekehrt kann ein Gutachten vom falschen Facharzt wertlos sein und die Vorlagefrist verstreicht ungenutzt. Beides lässt sich vermeiden, wenn man die Zuständigkeitsordnung der FeV kennt.

Kurz zusammengefasst

  • Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde in der Anordnung, welche von fünf Arztgruppen das ärztliche Gutachten erstellen soll.
  • Der Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) muss diese Qualifikation auf Verlangen durch ein Zeugnis der Ärztekammer nachweisen (§ 65 FeV).
  • Der begutachtende Facharzt soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV nicht zugleich der behandelnde Arzt des Betroffenen sein.
  • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nur eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellen, deren Anerkennung sich nach § 66 FeV und Anlage 14 FeV richtet.
  • Das Gutachten nach § 11 Abs. 4 FeV erstattet ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den der Betroffene bundesweit wählen kann.
  • Die Behörde muss nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die für die Untersuchung in Betracht kommende Stelle oder Stellen angeben; den konkreten Facharzt oder die konkrete Stelle wählt der Betroffene.
  • Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Anordnung voraus, also auch eine hinreichend bestimmte Festlegung der Arztgruppe.

Übersicht

Drei Gutachtenarten und ihre Gutachter

Die Fahrerlaubnisbehörde besitzt regelmäßig nicht die Sachkunde, um eine Erkrankung oder eine Verhaltensauffälligkeit selbst zu beurteilen. Der Verordnungsgeber hat deshalb in § 11 Abs. 2 bis 4 FeV drei Gutachtenarten geschaffen und jeder Art einen bestimmten Kreis von Gutachtern zugeordnet. Nach der amtlichen Begründung legt die Verordnung selbst fest, in welchen Fällen ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten durch eine Begutachtungsstelle zulässig ist (Begründung, VkBl. 1998, 1067 ff., abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 4).

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist nach der Rechtsprechung der schwerere Eingriff, weil sie über medizinische Feststellungen hinausreicht und die engere persönliche Lebenssphäre berührt. Deshalb ist zunächst nur eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise von vornherein feststeht, dass allein eine medizinisch-psychologische Begutachtung die Zweifel klären kann (VGH München zfs 2021, 56; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 24b).

GutachtenartRechtsgrundlageWer es erstelltVoraussetzung auf Seiten des Gutachters
Ärztliches Gutachten§ 11 Abs. 2 FeV (auch § 13 Satz 1 Nr. 1, § 14 FeV)eine der fünf Arztgruppen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 FeVbeim Facharzt Nachweis nach § 65 FeV, beim Arzt der Begutachtungsstelle Anforderungen der Anlage 14 FeV
Medizinisch-psychologisches Gutachten§ 11 Abs. 3 FeV, §§ 13, 13a, 14 FeVamtlich anerkannte Begutachtungsstelle für FahreignungAnerkennung von Träger und Stelle nach § 66 FeV und Anlage 14 FeV
Gutachten eines aaSoP§ 11 Abs. 4 FeVamtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehramtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer

Die fünf Arztgruppen des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV

Für das ärztliche Gutachten zählt § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV abschließend auf, welche Ärzte in Betracht kommen. Die Behörde muss in der Anordnung eine dieser Gruppen festlegen; nach Satz 4 darf sie auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Die Fragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) gibt dabei die Richtung vor, denn Nr. 1 verlangt ausdrücklich einen „für die Fragestellung“ zuständigen Facharzt.

Der Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation

Nr. 1 nennt den Facharzt der einschlägigen Fachrichtung, der zusätzlich eine verkehrsmedizinische Qualifikation erworben hat. Nach der Verordnungsbegründung zu § 65 FeV ist dieser Facharzt für medizinische Fragestellungen im verkehrsmedizinischen Begutachtungsbereich von zentraler Bedeutung (BR-Drs. 443/98, 314, abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 65 FeV Rn. 1).

Der Arzt des Gesundheitsamts oder der öffentlichen Verwaltung

Nr. 2 erfasst den Arzt des Gesundheitsamts und jeden anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Hentschel fasst diese Gruppe unter dem Begriff des Amtsarztes zusammen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27). Anders als beim Facharzt nach Nr. 1 verlangt die Vorschrift für diese Ärzte weder eine bestimmte Fachrichtung noch einen Nachweis nach § 65 FeV.

Arbeitsmedizin und Betriebsmedizin

Nr. 3 lässt Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu. Dieselben Ärzte gelten nach § 67 Abs. 5 FeV auch als amtlich anerkannte Sehteststelle.

Rechtsmedizin

Nr. 4 nennt den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“. In der Zuordnungstabelle der Beurteilungskriterien erscheint der Rechtsmediziner vor allem bei den Kapiteln Alkohol sowie Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel (Beurteilungskriterien, Kap. C.2.2, Tabelle C.2).

Der Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung

Nr. 5 betrifft den Arzt, der in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätig ist und die Anforderungen der Anlage 14 FeV erfüllt. Er erstattet in diesem Fall ein rein ärztliches Gutachten, keine medizinisch-psychologische Begutachtung. Nach den Beurteilungskriterien müssen diese Ärzte eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit, vor allem in Innerer Medizin, Neurologie oder Psychiatrie, oder einen Facharzttitel nachweisen und zusätzlich eine dokumentierte, mindestens einjährige Begutachtungspraxis mit Supervision von mindestens 100 Gutachten absolviert haben (Beurteilungskriterien, Kap. C.2.2).

Der Facharzt und sein Qualifikationsnachweis nach § 65 FeV

Die bloße Facharztanerkennung genügt für Nr. 1 nicht. § 65 Satz 1 FeV verlangt eine verkehrsmedizinische Qualifikation, die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde muss der Facharzt sie nachweisen, und zwar nach Satz 2 durch ein Zeugnis der zuständigen Ärztekammer. Satz 3 lässt ersatzweise eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung genügen.

Die Qualifikation erwirbt der Facharzt in Fortbildungsveranstaltungen der Landesärztekammern, die ihm eine Bescheinigung ausstellen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 65 FeV Rn. 2). Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien beziffert den Umfang des Curriculums „Verkehrsmedizinische Begutachtung“ der Bundesärztekammer von 2016 auf 24 Stunden (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14).

Anders als in den Begutachtungsstellen gibt es für den niedergelassenen Facharzt kein vergleichbares Qualitätssicherungssystem. Der Kommentar weist darauf hin, dass die Vorgaben der BASt-Richtlinie ausschließlich für die Begutachtungsstellen gelten und nicht für ärztliche Gutachten, die mit gleicher Rechtsfolge angefordert werden (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. B). Spezielle Fortbildungsmodule sind für den niedergelassenen Facharzt nach den Beurteilungskriterien bislang nicht verpflichtend (Beurteilungskriterien, Kap. C.2.2).

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat 2012 im Arbeitskreis III ein genaueres Anforderungsprofil für die in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Gutachter und eine verpflichtende Fortbildung gefordert; 2014 verlangte der Arbeitskreis V, die fachlichen Standards der MPU auf die ärztliche Begutachtung zu übertragen (zitiert in Beurteilungskriterien, Kap. C.2.2). Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Facharzt beauftragt, sollte vorab das Kammerzeugnis erfragen.

Welcher Facharzt für welche Erkrankung zuständig ist

Die FeV selbst ordnet den Krankheitsgruppen der Anlage 4 keine Fachrichtung zu. Diese Lücke füllen die Beurteilungskriterien mit einer Tabelle, die jeder Gruppe den nach seiner Qualifikation zuständigen Facharzt zuweist (Beurteilungskriterien, Kap. C.2.2, Tabelle C.2). Die Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung verlangen allgemein, dass bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen ist (Kap. 2.2 Buchst. b).

Gruppe der Anlage 4 FeVzuständiger Facharzt nach Tabelle C.2
Nr. 1 mangelndes SehvermögenAugenheilkunde
Nr. 2 Schwerhörigkeit und GehörlosigkeitHals-Nasen-Ohren-Heilkunde
Nr. 3 BewegungsbehinderungenOrthopädie und Unfallchirurgie, Neurologie, Chirurgie (Schwerpunkt Unfallchirurgie)
Nr. 4 Herz- und GefäßkrankheitenInnere Medizin (auch Schwerpunkt Kardiologie), Allgemeinmedizin
Nr. 5 ZuckerkrankheitInnere Medizin (auch Schwerpunkt Endokrinologie, Diabetologie), Allgemeinmedizin
Nr. 6 Krankheiten des NervensystemsNeurologie, Neurologie und Psychiatrie
Nr. 7 psychische (geistige) StörungenPsychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie
Nr. 8 AlkoholPsychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie, Rechtsmedizin
Nr. 9 Betäubungsmittel, psychoaktive Stoffe, ArzneimittelPsychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie, Rechtsmedizin
Nr. 10 NierenerkrankungenInnere Medizin (auch Schwerpunkt Nephrologie), Urologie

Für Zweifel am Sehvermögen enthält § 12 Abs. 8 FeV eine Sonderregel, die ein augenärztliches Gutachten vorsieht und § 11 Abs. 2 FeV vorgeht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27). Bei Alkohol- und Drogenfragen sind § 13 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 FeV vorrangig; wer betäubungsmittelhaltige psychoaktive Arzneimittel bestimmungsgemäß einnimmt, wird dagegen über § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV begutachtet (VGH Mannheim VRS 129, 95). Welche Erkrankungen überhaupt ein Gutachten rechtfertigen, behandle ich auf der Seite zu Krankheit und Fahreignung.

Leidet der Betroffene an mehreren Erkrankungen, die unabhängig voneinander erscheinen, kann es nach den Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung erforderlich werden, für jede Fragestellung einen eigenen zuständigen Facharzt oder eine Begutachtungsstelle zu beauftragen. Der VGH München hat sich mit Konstellationen befasst, in denen die Leitlinien die Erkrankungen nur teilweise einem Facharzt oder verschiedenen Fachärzten zuweisen oder Wechselwirkungen mit Medikamenten zu klären sind (VGH München 21.11.2023, 11 CS 23.1206, BeckRS 2023, 34261; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 46a).

Warum der behandelnde Arzt nicht begutachten soll

§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV bestimmt, dass der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll. Der Grund liegt im typischen Interessenkonflikt (VGH München SVR 2013, 37). Der begutachtende Facharzt soll unabhängig sein und die Angaben des Untersuchten kritisch hinterfragen, während der behandelnde Arzt in der Regel ein Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten hat (VGH München NZV 2016, 599; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27).

Die Vorschrift ist als Sollbestimmung gefasst. Nach der Verordnungsbegründung darf die Behörde sie in der Anordnung näher konkretisieren (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 5 und Rn. 46c). Die Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung schließen eine Begutachtung durch den behandelnden Arzt in begründeten Ausnahmefällen nicht aus (Kap. 2.2 Buchst. c). Die Beurteilungskriterien nennen als Beispiel seltene Erkrankungen, bei denen die erforderliche Expertise nur beim behandelnden Arzt zu erwarten ist (Beurteilungskriterien, Kap. C.2.2).

Die Begutachtungsleitlinien führen den Gedanken über den Arzt hinaus: Wer den Betroffenen zuvor gegen Honorar beraten oder therapiert hat, setzt sich dem Verdacht aus, in dessen Diensten zu stehen; das gilt nach Kap. 2.2 Buchst. c für den Arzt wie für den Psychologen. Für die Begutachtungsstellen verbietet Anlage 4a Nr. 5 FeV ausdrücklich, dass vorbereitend tätige Personen dort untersuchen oder begutachten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 66 FeV Rn. 15).

Vom Gutachten zu unterscheiden sind Befundberichte. Die Behörde darf, wenn ihr eine Mitteilung ohne Diagnose vorliegt, den Betroffenen auffordern, Berichte seiner behandelnden Ärzte vorzulegen (VGH München NZV 2019, 39). Im Rahmen der Vorabklärung kann sie Gelegenheit geben, Atteste der behandelnden Ärzte einzureichen (VGH München 9.10.2018, 11 CS 18.1809, BeckRS 2018, 25000; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 24b). Ein solcher Bericht ersetzt aber nicht das Gutachten des unabhängigen Facharztes. Wie weit der behandelnde Arzt dabei an die Schweigepflicht gebunden ist, erläutere ich auf der Seite zur Schweigepflicht des Gutachters.

Die Auswahlentscheidung der Behörde

Ob die Behörde einen Facharzt oder eine andere Arztgruppe bestimmt, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie hat dabei die Begutachtungsleitlinien in den Blick zu nehmen; weicht sie davon ab, muss sie ihre Auswahl in der Anordnung erläutern (OVG Münster DAR 2022, 167; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 46a). Ihre Festlegung ist für den Betroffenen verbindlich (VGH München 29.11.2012, 11 CS 12.2276, BeckRS 2013, 45300).

Der VGH München hat beanstandet, dass eine Behörde statt eines Facharztes den Arzt einer Begutachtungsstelle (Nr. 5) mit der allgemeinen Erwägung bestimmte, fachärztliche Gutachten seien erfahrungsgemäß häufiger mangelhaft; das sei kein tragfähiger Grund (VGH München 19.12.2022, 11 B 22.632, BeckRS 2022, 41990). Offen ist, ob ein näher belegter Hinweis auf lange Wartezeiten beim Facharzt eine solche Wahl stützen kann (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 46a).

Bestimmtheit der Arztgruppe

Die Anordnung muss genau angeben, welcher der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV möglichen Ärzte begutachten soll, beim Facharzt also auch die genaue Fachrichtung. Nur dann erkennt der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer Untersuchungen, was von ihm verlangt wird (OVG Münster NZV 2001, 95; OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; VGH Mannheim VRS 129, 95; VG Saarlouis zfs 2013, 297). Fehlt die Facharztbezeichnung, kann das allenfalls unschädlich sein, wenn sich die Fachrichtung zweifelsfrei aus der Fragestellung ergibt; das OVG Magdeburg hat diese Frage offengelassen.

Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien sieht das großzügiger: Eine Festlegung auf eine der fünf Gruppen sei nur dort zu fordern, wo die nötige Fachkompetenz ausschließlich bei einer Gruppe liege; empfohlen wird die Bestimmung gleichwohl vorsorglich (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.2). Nach meiner Einschätzung sollte sich der Betroffene auf diese großzügigere Lesart nicht verlassen, solange die Obergerichte die genaue Bezeichnung verlangen.

Kein bestimmter Arzt, keine Pflicht zur Liste

Die Behörde darf grundsätzlich keinen bestimmten Arzt und keine konkrete Einrichtung vorschreiben (VG Kassel BeckRS 2020, 1809). Eine Ausnahme gilt nur, wenn für die konkrete Fragestellung aus zwingenden fachlichen Gründen lediglich eine einzige Stelle zur Untersuchung in der Lage ist (OVG Hamburg NZV 2000, 348; OVG Münster NJW 2019, 1393; VG Oldenburg zfs 2010, 179; anders OVG Saarlouis BA 2008, 148). Sämtliche Fachärzte der Umgebung muss sie bei Nr. 1, 3 oder 4 nicht aufzählen, weil der Betroffene allgemein zugängliche Verzeichnisse nutzen kann (VGH München 15.11.2010, 11 C 10.2329, BeckRS 2010, 36840).

Das medizinisch-psychologische Gutachten: nur durch anerkannte Stellen

Die Klammerdefinition in § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV legt fest, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung ist. Anders als bei den Ärzten ist die Auswahl hier auf eine nach § 66 FeV anerkannte, im Übrigen frei wählbare Stelle mit den dort tätigen Psychologen beschränkt (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.2). Träger und Stelle bedürfen nach § 2 Abs. 13 StVG, § 66 Abs. 1 FeV der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 38).

Die Anerkennung setzt nach § 66 Abs. 2 FeV die Erfüllung der Anlage 14 FeV und der BASt-Richtlinie vom 27.1.2014 (VkBl. 2014, 110) voraus; das muss durch ein Gutachten der BASt nachgewiesen werden. Sie ist auf längstens zehn Jahre befristet (§ 66 Abs. 4 FeV; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 66 FeV Rn. 13 und 14). Die Begutachtungsstellen sind privatrechtlich organisiert, keine Beliehenen, und ihre Mitarbeiter sind keine Amtsträger (BGH DAR 2009, 707; OLG Stuttgart NJW 2014, 482).

Ein nur psychologisches Gutachten oder nur den psychologischen Teil einer MPU sieht die FeV nicht vor (VG Neustadt BA 2013, 264). Der VGH Mannheim hat zwar eine Beschränkung auf ein psychologisches Teilgutachten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erwogen (VGH Mannheim NJW 2011, 3257); Hentschel hält das für unvereinbar mit der Entscheidung des Normgebers (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 29). Wie man die Stelle auswählt und was bei der Anerkennung zu prüfen ist, steht auf der Seite zur Begutachtungsstelle für Fahreignung; die Anlässe der Anordnung erläutere ich unter MPU-Anordnung.

Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer

§ 11 Abs. 4 FeV erlaubt das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr in zwei Fällen: wenn es nach Würdigung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zusätzlich erforderlich ist (Nr. 1), und bei Behinderungen des Bewegungsapparats, um zu klären, ob der Betroffene das Fahrzeug mit besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann (Nr. 2).

Ob ein solches Zusatzgutachten nötig ist, entscheidet allein die Behörde (OVG Bremen NJW 2000, 2438). Der Betroffene kann jeden im Bundesgebiet tätigen Sachverständigen oder Prüfer beauftragen und ist nicht an die örtliche Technische Prüfstelle gebunden. Zur Klärung bloßer Befähigungszweifel trägt Abs. 4 nicht; dafür kommt nur § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV in Betracht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 40).

Anders als bei der Begutachtungsstelle genügt hier nicht der bloße Gattungsbegriff. Die Behörde muss die in Frage kommenden Stellen mitteilen, weil der Begriff des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Betroffenen nicht ohne Weiteres bestimmbar ist (VG München zfs 2016, 719; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 46b).

Mitteilungspflicht und Wahlrecht nach § 11 Abs. 6 FeV

§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV verpflichtet die Behörde, dem Betroffenen die für die Untersuchung in Betracht kommende Stelle oder Stellen anzugeben. Das ist keine bloße Verfahrensvorschrift, deren Verletzung nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Die Pflicht korrespondiert mit dem Wahlrecht aus Satz 3 und hat wegen des erheblichen Grundrechtseingriffs auch materiell-rechtlichen Gehalt (VG München zfs 2016, 719; VG Oldenburg BeckRS 2010, 55031; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 46).

Innerhalb der festgelegten Gruppe ist der Betroffene frei, welchen Facharzt, welchen sonstigen Arzt der festgelegten Gruppe oder welche Begutachtungsstelle er beauftragt (OVG Hamburg NZV 2000, 348; VG Oldenburg zfs 2010, 179). Er ist nicht auf den Bezirk seiner Fahrerlaubnisbehörde beschränkt, darf aber keinen Arzt und keine Stelle im Ausland wählen (VG Saarlouis zfs 2011, 298; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 46c). Nach den Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung gilt entsprechend: Die Behörde gibt die Art der Begutachtung vor, die Auswahl der Untersuchungsstelle bleibt dem Betroffenen überlassen (Kap. 2.2 Buchst. a).

PflichtangabeNormFolge bei Fehlen
Arztgruppe bzw. Art des Gutachtens§ 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 FeVAnordnung unbestimmt, kein Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV
in Betracht kommende Stelle oder Stellen§ 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeV§ 46 VwVfG grundsätzlich nicht anwendbar
Frist und Hinweis auf die eigenen Kosten§ 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeVohne eindeutige Frist scheidet § 11 Abs. 8 FeV aus
Einsichtsmöglichkeit in die Unterlagen§ 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV§ 46 VwVfG nur nach strengem Maßstab
Hinweis auf die Folge der Nichtvorlage§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeVSchluss auf Nichteignung unzulässig

Die Beauftragung muss der Betroffene der Behörde mitteilen (§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV); die bloße Ankündigung reicht nicht (VG Koblenz BeckRS 2020, 15757). Erst dann übersendet die Behörde der Stelle die Fragestellung und die verwertbaren Unterlagen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 48). Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien geht davon aus, dass beim Gutachten eines niedergelassenen Facharztes oft keine Unterlagen übersandt werden und die Mitteilung zur Einsicht dann entfällt (Kap. 2.1). Zur Einsicht in diese Unterlagen siehe Akteneinsicht vor der Begutachtung.

Gemeinsame Maßstäbe: die Grundsätze der Anlage 4a FeV

So verschieden die Gutachter sind, an die Grundsätze der Anlage 4a FeV sind ärztliche Gutachter und Begutachtungsstellen gleichermaßen gebunden (§ 11 Abs. 5 FeV). Das gilt für den niedergelassenen Facharzt ebenso wie für die Begutachtungsstelle (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. B). Grundlage der Beurteilung sind nach dem Eingangssatz der Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien vom 27.1.2014 in der Fassung vom 17.2.2021 (VkBl. 2021, 198), die seit 1.5.2014 normativ verbindlich sind (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20).

Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der übersandten Unterlagen durchzuführen; der Gutachter hat sich an die vorgegebene Fragestellung zu halten (Anlage 4a Nr. 1 Buchst. a FeV). Das Gutachten muss allgemeinverständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar sein (Nr. 2 Buchst. a) und zwischen Vorgeschichte und gegenwärtigem Befund unterscheiden (Nr. 2 Buchst. c). Ein Gutachten, das diese Grundsätze nicht beachtet, ist nicht verwertbar (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 41).

Nach Kap. 2.3 der Begutachtungsleitlinien hat jeder Gutachter, auch der Facharzt, gegenüber Behörde und Gericht nur die Stellung eines Beraters; Rechtsbegriffe wie „geeignet“ oder „ungeeignet“ soll er nicht verwenden. Der Kommentar hält diese Bezeichnung für missverständlich, weil zwischen Behörde und Gutachter kein Vertrag besteht, sondern nur ein Werkvertrag zwischen Gutachter und Betroffenem (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.3). Die Behörde muss jedes Gutachten selbst kritisch würdigen (OVG Münster NJW 2017, 283).

Gutachten vom falschen Gutachter: die Folgen

Entscheidend ist, auf wessen Seite der Fehler liegt. Liegt er bei der Behörde, weil sie die Arztgruppe oder die Fachrichtung des Facharztes nicht bestimmt, ermessensfehlerhaft gewählt oder einen bestimmten Arzt vorgeschrieben hat, ist die Anordnung rechtswidrig. Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 FeV hinreichend bestimmt war (BVerwG NJW 2017, 1765; OVG Münster NZV 2001, 95; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 55).

Was geschieht, wenn das Gutachten des Facharztes nicht fristgerecht vorgelegt wird, behandelt die Seite zur Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV.

Ein solcher Mangel lässt sich nicht nachträglich heilen (VGH Mannheim NJW 2014, 484; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 55b). Auch das Einverständnis des Betroffenen mit der Anordnung ändert an ihrer Rechtswidrigkeit nichts (OVG Hamburg DAR 1998, 323). Verlangt die Behörde eine MPU, obwohl nur ein ärztliches Gutachten zulässig wäre, darf der Betroffene die MPU verweigern, ohne dass § 11 Abs. 8 FeV greift (BVerwG NZV 1998, 300). Zur Rüge einer falsch bezeichneten Norm siehe falsche Rechtsgrundlage der Gutachtenanordnung.

Das Gutachten des behandelnden Facharztes

Liegt der Fehler beim Betroffenen, weil er etwa seinen behandelnden Facharzt beauftragt, ist die Rechtslage weniger eindeutig. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien vertritt, ein positives Gutachten des behandelnden Arztes dürfe nicht allein deshalb verworfen und nicht als Nichtvorlage des geforderten Gutachtens im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV behandelt werden. Die Behörde müsse es würdigen und könne nach § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV eine weitere Anordnung treffen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.2).

Nach meiner Einschätzung bleibt dieser Weg riskant: Er kostet Zeit, und die Frist für die Vorlage richtet sich nicht danach, was der Betroffene für ein positives Ergebnis noch braucht (VGH Mannheim DAR 2016, 101; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 45). Wer einen Facharzt außerhalb der festgelegten Gruppe oder ohne Qualifikation nach § 65 FeV beauftragt, legt im Zweifel nicht das geforderte Gutachten vor.

Verwertbarkeit nach der Vorlage

Hat der Betroffene ein Gutachten vorgelegt, darf die Behörde die sich daraus ergebenden Tatsachen auch dann zu seinen Lasten verwerten, wenn die Anordnung nicht gerechtfertigt war (BVerwG NJW 2010, 3318; BVerwG NJW 2012, 3669; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 26). Die Rechtmäßigkeit der Anordnung spielt nur eine Rolle, wenn das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt wurde (Rn. 55c). Anders liegt es, wenn das Gutachten selbst einen Fehler aufweist, der zur Unverwertbarkeit führt (OVG Greifswald zfs 2013, 595). Hierzu ausführlich die Seite zur Verwertbarkeit des Gutachtens.

Daraus folgt eine Regel, die ich jedem Mandanten erkläre: Die Prüfung, ob die Anordnung den richtigen Facharzt oder die richtige Stelle festlegt, gehört an den Anfang, vor die Untersuchung. Ist das Gutachten erst in der Behördenakte, kommt es auf die Fehler der Anordnung in aller Regel nicht mehr an.

Wer die Kosten trägt

Die Kosten der Untersuchung und des Gutachtens trägt der Betroffene; die Behörde muss ihn in der Anordnung darauf hinweisen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 46c). Mit dem Facharzt oder der Begutachtungsstelle schließt er einen zivilrechtlichen Werkvertrag (LG Hamburg NJW-RR 1997, 409; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 49). Die Entgelte der Begutachtungsstellen können seit 1.8.2018 frei vereinbart werden (Rn. 38).

Fehlende Mittel rechtfertigen bei berechtigten Zweifeln regelmäßig nicht, die Begutachtung zu verweigern (BVerwG NJW 1985, 2490; VGH Kassel NJW 2011, 1753; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 53). Einen Anspruch auf Übernahme oder Vorfinanzierung der Kosten durch die Behörde gibt es nicht (VGH München DAR 2019, 345). Ob nach einer rechtswidrigen Anordnung ein Erstattungsanspruch besteht, ist im Schrifttum umstritten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 49).

Wo ich bei der Gutachterauswahl ansetze

Ich prüfe zuerst, ob die Anordnung die Gutachtenart und beim ärztlichen Gutachten die Arztgruppe eindeutig nennt und ob die gewählte Gruppe zur Fragestellung passt. Bestimmt die Behörde den Arzt einer Begutachtungsstelle, obwohl die Leitlinien einen Facharzt nahelegen, frage ich nach der Begründung in der Anordnung (OVG Münster DAR 2022, 167). Als Zweites kläre ich mit dem Mandanten, welcher Facharzt das Kammerzeugnis nach § 65 FeV besitzt und nicht in die Behandlung eingebunden war.

Als Drittes rechne ich die Frist gegen die Wartezeiten. Reicht die Zeit wegen Problemen mit der zunächst gewählten Begutachtungsstelle nicht, beantrage ich rechtzeitig die Verlängerung der Vorlagefrist (VGH München 18.5.2018, 11 ZB 18.766). Für den Facharzt mit langen Wartezeiten gilt nach meiner Einschätzung nichts anderes. Ist das Gutachten fertig, lese ich es vor der Vorlage. Hält der Mandant es für mangelhaft, muss er es trotzdem vorlegen und um Frist zur Nachbesserung bitten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 49b); dazu die Seite zur Nachbesserung des Gutachtens.

Wie ein Gericht entschieden hat

Der VGH München hatte in der in SVR 2013, 37 veröffentlichten Entscheidung über einen Fahrerlaubnisinhaber mit Parkinson-Erkrankung zu befinden, einer Krankheit, bei der nach Nr. 6.3 der Anlage 4 FeV der Einzelfall zu betrachten ist. Mehrere der ärztlich erhobenen Befunde lagen an der Grenze. Die ärztliche Seite konnte dem Betroffenen die Fahreignung daher weder positiv zuerkennen noch mit der erforderlichen Sicherheit absprechen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27b und Rn. 40).

Hentschel führt die Entscheidung bei § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV an: Hier kann die Behörde nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens zusätzlich das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers verlangen, und ob das erforderlich ist, entscheidet allein sie. Zur Fahrverhaltensbeobachtung hielt der Senat fest, dass der Betroffene keinen Anspruch darauf hat, nur auf bekannten Strecken oder in vertrauter Umgebung geprüft zu werden. Die Fahrerlaubnis berechtige auch zum Fahren in fremder Umgebung, und deshalb sei festzustellen, ob der Betroffene auch dort den Anforderungen gerecht werde (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 46 FeV Rn. 12a).

In derselben Entscheidung betonte das Gericht zwei weitere Punkte zur Gutachterordnung. Weicht ein Gutachter wegen eines Ausnahmefalls nach Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV von deren Wertungen ab, bedarf das besonders eingehender Darlegung (Rn. 41). Und der behandelnde Arzt soll wegen des bei ihm regelmäßig bestehenden Interessenkonflikts nicht als Facharzt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV begutachten (Rn. 27). Die Entscheidung zeigt, wie Facharzt, Sachverständiger und Behörde ineinandergreifen: Der Facharzt liefert den Befund, die Fahrverhaltensbeobachtung schließt die Lücke, die Behörde entscheidet.

Häufige Fragen

Darf mein Hausarzt das Gutachten für die Führerscheinstelle schreiben?

In aller Regel nicht. Verlangt die Behörde einen Facharzt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV, muss es ein Facharzt der passenden Fachrichtung mit verkehrsmedizinischer Qualifikation sein, und er soll nach Satz 5 nicht Ihr behandelnder Arzt sein. Ihr Hausarzt kann aber Befundberichte liefern, die der begutachtende Facharzt auswertet.

Kann ich mir den Facharzt selbst aussuchen?

Ja, innerhalb der Gruppe, die die Behörde festgelegt hat. Sie wählen frei, solange der Facharzt die Qualifikation nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV und § 65 FeV hat; auf den Bezirk Ihrer Behörde sind Sie nicht beschränkt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 46c). Teilen Sie der Behörde mit, wen Sie beauftragt haben.

Muss mir die Behörde einen konkreten Arzt nennen?

Nein. Sie muss die Arztgruppe und beim Facharzt die Fachrichtung genau bezeichnen, darf aber grundsätzlich keinen bestimmten Arzt vorschreiben (VG Kassel BeckRS 2020, 1809). Eine vollständige Liste aller Fachärzte in Ihrer Umgebung schuldet sie nicht.

Was passiert, wenn ich zum falschen Arzt gehe?

Dann riskieren Sie, dass die Behörde das Gutachten nicht als das geforderte ansieht und nach Fristablauf auf Ihre Nichteignung schließt. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien verlangt zwar, auch ein solches Gutachten zu würdigen, verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Prüfen Sie vor dem Termin, ob der Facharzt zur festgelegten Fachrichtung gehört und das Kammerzeugnis besitzt.

Darf ich das Gutachten im Ausland erstellen lassen?

Nein. Einen Arzt oder eine Begutachtungsstelle im Ausland können Sie nicht wirksam beauftragen (VG Saarlouis zfs 2011, 298). Innerhalb Deutschlands sind Sie dagegen frei.

Wer bezahlt das Gutachten?

Sie selbst, und zwar unmittelbar an den Facharzt oder die Begutachtungsstelle. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV legt die Kosten dem Betroffenen auf, und fehlendes Geld entschuldigt die Nichtvorlage regelmäßig nicht (BVerwG NJW 1985, 2490). Ratenzahlung mit dem Gutachter sollten Sie früh ansprechen.

Normen, Urteile, Literatur

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG NJW 2017, 1765; BVerwG NJW 2010, 3318; BVerwG NJW 2012, 3669; BVerwG NZV 1998, 300; BVerwG NJW 1985, 2490
  • VGH München SVR 2013, 37; VGH München NZV 2016, 599; VGH München NZV 2019, 39; VGH München 19.12.2022, 11 B 22.632, BeckRS 2022, 41990; VGH München 21.11.2023, 11 CS 23.1206, BeckRS 2023, 34261
  • OVG Münster DAR 2022, 167; OVG Münster NZV 2001, 95; OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; OVG Hamburg NZV 2000, 348; OVG Bremen NJW 2000, 2438
  • VGH Mannheim VRS 129, 95; VGH Mannheim NJW 2014, 484; VG Saarlouis zfs 2011, 298; VG München zfs 2016, 719; VG Kassel BeckRS 2020, 1809

Schrifttum

  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 4, 5, 20, 24b, 26, 27, 27b, 29, 38, 40, 41, 45 bis 49b, 53, 55 bis 55c; § 46 FeV Rn. 12a; § 65 FeV Rn. 1 f.; § 66 FeV Rn. 13 bis 15
  • Schubert/Huetten/Reimann/Graw (Hrsg.), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Kap. B, Kap. 2.1, 2.2, 2.3 und 3.14
  • Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, Kap. C.2.2 mit Tabelle C.2

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Liegt Ihnen eine Anordnung vor, die ein ärztliches Gutachten verlangt, schicken Sie mir das Schreiben mit der Frist. Ich prüfe, ob die Behörde den Facharzt oder die sonstige Arztgruppe korrekt bestimmt hat, ob die Fragestellung zur gewählten Fachrichtung passt und welcher Gutachter in Ihrem Fall der sichere Weg ist.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen