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Schweigepflicht und Gefahrenabwehr: das Stufenmodell für den Behandler
Ein Patient ist nach fachlicher Einschätzung nicht fahrsicher und fährt trotzdem. Darf der Behandler die Fahrerlaubnisbehörde verständigen? Die Antwort lautet: erst am Ende einer Stufenfolge, und nur wenn mildere Mittel versagt haben. Diese Seite beschreibt das Stufenmodell, die Grenzen der Schweigepflicht und die Dokumentation, die beides trägt.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Grundsatz ist der Behandler an seine Schweigepflicht gebunden. Eine Berechtigung zur Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde kennt das deutsche Recht nicht als Regel.
- Die Schweigepflicht schützt nicht nur die Privatsphäre, sondern auch die Allgemeinheit, die ein Interesse an einem unbedingten Vertrauensverhältnis hat.
- Ein Aufweichen der Schweigepflicht wäre kontraproduktiv, weil Patienten den Arzt dann nicht mehr vollständig informieren oder gar nicht mehr konsultieren.
- Vor jeder Meldung ist eine stufenweise Reaktion geboten, stets am Maßstab der Verhältnismäßigkeit.
- Stufe eins setzt auf die Selbstverantwortung des Patienten nach § 2 FeV: Information, Beratung, Compliance, Einbeziehung von Angehörigen, ein ärztliches Fahrverbot.
- Stufe zwei umfasst die Intervention Dritter: Überwachung, Benachrichtigung von Polizei oder Behörde, Maßnahmen nach den Landesgesetzen über Hilfen für psychisch kranke Menschen.
- Besteht eine Gefahr für Leib und Leben, die sich jederzeit realisieren kann, ist der Behandler nach pflichtgemäßer Abwägung berechtigt, die Behörde zu verständigen.
- Jede Stufe ist zu dokumentieren. Die Dokumentation trägt später den rechtfertigenden Notstand für den Bruch der Schweigepflicht, und der Behandler hat insoweit ein Recht auf Irrtum.
Inhalt
- Der Grundsatz: Schweigepflicht
- Warum die Schweigepflicht auch die Allgemeinheit schützt
- Wo die Selbstverantwortung endet und die Schweigepflicht weicht
- Die Feststellung des Gefährdungssachverhalts
- Stufe eins: ohne Bruch der Schweigepflicht
- Stufe zwei: Intervention Dritter
- Verhältnismäßigkeit und die Grenzen der Schweigepflicht
- Angehörige, Betreuung und das mildere Mittel
- Die Verständigung der Behörde
- Was die Behörde daraufhin tun muss
- Die Dokumentation trägt die Entscheidung
- Die strafrechtliche Seite
- Was Patienten daraus mitnehmen
- Die Prüfliste vor einer Meldung
- Wann der Vorwurf fehlgeht
- Häufige Fragen zur Meldung
- Normen, Judikatur und Fachliteratur
- Ihre Einschätzung, kostenfrei
Der Grundsatz: Schweigepflicht
Am Anfang steht keine Abwägung, sondern eine Bindung. Im Grundsatz ist der Arzt oder Psychologe an seine Schweigepflicht gebunden; eine Berechtigung zur Meldung gibt es nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland nicht, und eine Schutzpflicht zur Meldung ist nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen.
Strafrechtlich ist die Schweigepflicht in § 203 StGB abgesichert. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt oder Psychotherapeut bekannt geworden ist, macht sich strafbar, wenn kein Rechtfertigungsgrund eingreift. In Betracht kommt der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, und genau darum geht es bei jeder Verständigung der Fahrerlaubnisbehörde.
Berufsrechtlich tritt die Berufsordnung hinzu, und der Behandler bleibt grundsätzlich auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Frage ist daher nicht, ob die Schweigepflicht gilt, sondern ob im Einzelfall ein Grund besteht, von der Schweigepflicht abzuweichen.
Daraus folgt die Beweislage im Streitfall. Wer meldet, muss die Umstände benennen können, die seine Entscheidung getragen haben. Wer sich auf die Schweigepflicht beruft und es kommt zum Schaden, muss belegen können, dass er die Stufen davor gegangen ist. In beiden Richtungen entscheidet die Akte.
Warum die Schweigepflicht auch die Allgemeinheit schützt
Ein Argument wird in der Diskussion regelmäßig übersehen, obwohl es das stärkste ist. Die Schweigepflicht schützt nicht nur die Privatsphäre des Patienten, sondern auch die Allgemeinheit, die ein Interesse am unbedingten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient haben muss.
Gerade bei psychischen Erkrankungen führte ein Aufweichen der Schweigepflicht zu der Gefahr, dass Patienten aus Sorge, bei der Fahrerlaubnisbehörde angezeigt zu werden, ihren Arzt nicht zureichend informieren oder ihn schon nicht konsultieren. Ein Aufweichen der Schweigepflicht führte damit zu einer Erhöhung des Gefahrenpotenzials und wäre für die Belange der Verkehrssicherheit kontraproduktiv.
Deshalb darf die Schweigepflicht nicht aufgeweicht werden, indem bei psychischen Erkrankungen willfährig angenommen wird, der Patient sei gegen eine Ermahnung resistent oder verstehe sie aufgrund der Erkrankung schon nicht. Diese Unterstellung nimmt dem Patienten die erste Stufe und dem Behandler das mildeste Mittel; sie ersetzt die Prüfung durch eine Vermutung.
Wo die Selbstverantwortung endet und die Schweigepflicht weicht
Ausgangspunkt bleibt § 2 Abs. 1 FeV: Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet, und die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
Weitergehende Schutzpflichten des Behandlers entstehen in zwei Lagen. Erstens in allen Fällen, in denen der Patient nicht mehr selbstverantwortet über eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr entscheiden kann. Zweitens in jenen Fällen, in denen er sich über die Empfehlung des Behandlers hinwegsetzt und deutlich macht, dass er gewillt ist, sich oder andere zu gefährden.
Zur ersten Lage gehören akute Störungen, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen, etwa bei einer schizophrenen Psychose, bei Manien und bei sehr schweren Depressionen, die mit depressiv-wahnhaften oder depressiv-stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergehen. In solchen Zuständen erscheint es ausgeschlossen, dass der Betroffene in Selbstverantwortung entscheiden kann.
Zur zweiten Lage gehört der Fall, dass der Behandler erkennt oder erkennen muss, dass eine Gefahr für Leib oder Leben des Patienten oder Dritter besteht, die sich jederzeit realisieren kann. Dann kann er zum Schutz übergeordneter Rechtsgüter in das Recht des Patienten eingreifen, selbstverantwortet zu entscheiden, und insoweit auch von der Schweigepflicht abweichen.
Die Feststellung des Gefährdungssachverhalts
Bevor über die Schweigepflicht entschieden wird, ist der Sachverhalt zu klären. Bei der Frage nach Art und Umfang von Schutzpflichten geht es um die Feststellung konkreter Gefährdungssachverhalte, und dafür ist eine ausführliche Anamnese erforderlich.
Berichte von Vor- oder Mitbehandlern sind einzubeziehen, nötigenfalls ist nachzufragen. Angaben des Patienten dürfen nicht unreflektiert übernommen werden, und bei schwerwiegender Erkrankung ist eine eingehende Exploration zu Diagnose und Behandlung unabdingbar. Alle wesentlichen verkehrsrelevanten Symptome sind abzubilden.
Der Behandler soll dabei nicht nur das Vorliegen relevanter Beeinträchtigungen feststellen, sondern die besondere Qualität und gegebenenfalls die Potenzierung der Risikogeneigtheit im Sinne der Begutachtungsleitlinien, und auf dieser Grundlage eine Gefahrenprognose durchführen. Erforderlich ist auch die Einbeziehung der Wirkung der eingenommenen Medikamente.
Die Gefährdungslagen, die eine Verständigung tragen können, lassen sich in vier Gruppen fassen: wenn nach dem Grad der Beeinträchtigung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass der Patient die Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr bewältigen kann; wenn das stabile Leistungsniveau oder die Beherrschung von Belastungssituationen fehlt; wenn in absehbarem Zeitraum die Gefahr des plötzlichen Versagens zu erwarten ist; und wenn der Patient sicherheitsrelevante Einstellungen, mangelnde Einsicht oder Persönlichkeitsmängel zeigt und keine Gewähr für regelkonformes Verhalten besteht.
Stufe eins: ohne Bruch der Schweigepflicht
Die erste Stufe setzt vollständig auf den Patienten und berührt die Schweigepflicht nicht. Sie umfasst Information, Aufklärung und Beratung, die Klärung und Förderung der Compliance, das entschiedene Ausreden, die Einbeziehung eines Betreuers oder naher Angehöriger, den Abschluss einer Absprache mit dem Patienten und den Ausspruch eines ärztlichen Fahrverbots.
Diese Reihenfolge ist keine Formalie, sondern der wirksamste Teil des Modells. In der Praxis wird eine erhebliche Zahl von Gefährdungslagen auf dieser Stufe gelöst, weil die meisten Patienten die Einschätzung akzeptieren, wenn sie verständlich begründet ist und wenn sie nicht als Drohung formuliert wird.
Das ärztliche Fahrverbot ist dabei keine Rechtsfolge, sondern eine Empfehlung mit Nachdruck. Es verbietet dem Patienten nichts, weil nur die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen kann; es dokumentiert aber, dass der Behandler seiner Pflicht nachgekommen ist, und es verschiebt die Verantwortung dorthin, wo § 2 FeV sie verortet.
Was in diesem Gespräch inhaltlich zu leisten ist, wer es führen darf und in welcher Form, steht auf der Seite zur ärztlichen Aufklärung über die Fahrsicherheit.
Stufe zwei: Intervention Dritter
Erst wenn die erste Stufe nicht trägt, kommt die zweite in Betracht, und erst hier wird die Schweigepflicht berührt. Die zweite Stufe umfasst die Überwachung des Patienten, das Verhindern des Wegfahrens oder das Festhalten, die Benachrichtigung der Polizei, die Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde und Maßnahmen nach den Landesgesetzen über Schutz und Hilfen für psychisch kranke Menschen, bis hin zur Zwangseinweisung.
Innerhalb dieser Stufe gibt es wiederum eine Rangfolge nach Eingriffstiefe. Das Verhindern einer einzelnen Fahrt ist weniger einschneidend als die Benachrichtigung der Polizei, und diese ist weniger einschneidend als eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde, die ein Verwaltungsverfahren auslöst, das Monate dauert und mit einer Entziehung endet.
Die Grenze zwischen bloßer Pflicht zur Beratung und Aufklärung und der Pflicht zum Handeln ist fließend, denn die Eskalation des Gefährdungspotenzials lässt sich nicht stets zuverlässig prognostizieren; ein hinreichend sicheres Abgrenzungskriterium ist kaum vermittelbar. Das ist offen zu sagen, weil es die Unsicherheit erklärt, in der Behandler diese Entscheidung treffen müssen.
Verhältnismäßigkeit und die Grenzen der Schweigepflicht
Das Modell ist nicht frei wählbar. Die stufenweise Reaktion ist stets unter Beachtung und Abwägung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit, also der Erforderlichkeit, zu empfehlen. Wer die zweite Stufe betritt, ohne die erste versucht zu haben, bricht die Schweigepflicht ohne Not.
Berechtigt zur Verständigung der Behörde ist der Behandler nach pflichtgemäßer Abwägung und zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter, sofern nicht greifbare und zumutbare mildere Mittel zur Abwendung der Gefahr zur Verfügung stehen. Dieser Halbsatz ist der Kern der Prüfung: Über die Schweigepflicht entscheidet nicht die Schwere der Erkrankung, sondern das Fehlen eines milderen Mittels.
Daraus folgt eine praktische Konsequenz für die Dokumentation. Festzuhalten ist nicht nur, dass gemeldet wurde, sondern welche milderen Mittel erwogen und warum sie für untauglich gehalten wurden. Fehlt dieser Teil, lässt sich die Abwägung später nicht nachvollziehen.
Angehörige, Betreuung und das mildere Mittel
Zwischen der Beratung und der Meldung an die Behörde liegt ein Mittel, das oft übersehen wird. Der Behandler kann auch unter objektivem Bruch seiner Schweigepflicht die Familienangehörigen informieren und diese zu besonderen Maßnahmen anhalten, etwa zur Einrichtung einer Betreuung.
Das ist in zweifacher Hinsicht milder. Erstens bleibt der Kreis der Eingeweihten eng, und zweitens führt es nicht zu einem Verwaltungsverfahren, dessen Ausgang der Behandler nicht steuern kann. Für den Patienten ist der Unterschied erheblich: Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit lässt die Fahrerlaubnis zunächst unberührt.
Zu bedenken ist allerdings, dass auch die Information von Angehörigen die Schweigepflicht objektiv bricht und deshalb der gleichen Rechtfertigung bedarf. Dass sie milder ist, macht sie nicht voraussetzungslos; sie bedarf derselben Abwägung, nur mit einem günstigeren Ergebnis.
Die Verständigung der Behörde
Am Ende der Stufenfolge steht die Möglichkeit, dass der Behandler das Straßenverkehrsamt informiert, damit dieses über die besonderen Gefahren informiert ist und aus diesem konkreten Anlass seiner Aufgabe zur Gefahrenabwehr nachkommen kann. Die Rechtsprechung hat diese Berechtigung anerkannt (BGH NJW 1968, 2288).
Wichtig ist der Charakter dieser Mitteilung. Sie ist eine Ausnahme, nicht ein Weg, der aus Vorsicht gewählt wird, und sie ist auch keine Pflicht, deren Verletzung ohne Weiteres Haftung auslöst. Eine Schutzpflicht zur Meldung ist nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen.
Für die Form gilt: Mitgeteilt werden sollte nur, was zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, also der konkrete Gefährdungssachverhalt, nicht die vollständige Krankengeschichte. Jede Information, die über das Erforderliche hinausgeht, ist von der Rechtfertigung nicht gedeckt, und die Schweigepflicht lebt für sie fort.
Was aus einer solchen Mitteilung im Verfahren der Behörde werden kann und wie sich eine darauf gestützte Anordnung prüfen lässt, steht auf der Seite zum Verhältnis von Arzt und Fahrerlaubnisbehörde.
Was die Behörde daraufhin tun muss
Eine Reaktion der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt nur, wenn sich aus einem konkreten Anlass Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung ergeben. Bei Hinweisen auf Eignungsmängel ermittelt sie und fordert etwa ärztliche Atteste an; bestätigen sich die Zweifel, ordnet sie in der Regel ein ärztliches Gutachten und in bestimmten Konstellationen eine Begutachtung durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung an.
Für die Anordnung gilt eine Grenze, die bei Mitteilungen aus dem medizinischen Bereich besonders wichtig ist. Die Anordnung darf sich nur auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass sich der Betroffene als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Eine nur allgemeine Möglichkeit genügt nicht.
Nur allgemeinen Hinweisen, etwa aus dem sozialen Umfeld, auf eine seelische Erkrankung darf die Behörde nicht nachgehen. Erforderlich ist stets ein konkreter Sachverhalt. Nicht näher verdeutlichte Hinweise Dritter, der subjektive Eindruck einer möglichen Verwirrtheit oder ein ohne Nennung von Einzelheiten in den Raum gestelltes ärztliches Urteil über das seelische Zustandsbild reichen nicht aus.
Auch die nachfragende Ausforschung solcher Hinweise ist unzulässig; es ist fehlerhaft, wenn die Behörde ohne konkrete Hinweise nach solchen auf das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung fragt. Für Betroffene ist das der wichtigste Satz dieser Seite: Eine Mitteilung ohne konkreten Gefährdungssachverhalt trägt keine Anordnung.
Die Dokumentation trägt die Entscheidung
Die Einhaltung der Stufen sollte dokumentiert werden, § 630f BGB. In der Gemengelage von Beratung, Aufklärung und besonderen Schutzpflichten dient die Dokumentation auch der haftungsrechtlichen Absicherung.
Eine ordnungsgemäße Dokumentation schafft Rechtssicherheit, weil die Anknüpfungstatsachen benannt sind und sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen des § 34 StGB angenommen werden durften. Ein Irrtum darüber schadet nicht: Zur Strafbarkeit führt die Fehlannahme einer rechtfertigenden Lage nicht, sofern sich in der Bewertung die verkehrsmedizinische Fachkenntnis des Behandlers spiegelt.
Umgekehrt wirkt die Beweisregel des § 630h Abs. 3 BGB: Wird eine ärztliche Maßnahme einschließlich Aufklärung und Einwilligung nicht aufgezeichnet, wird im Haftungsprozess zulasten des Arztes vermutet, dass sie nicht durchgeführt wurde. Wer die Stufen gegangen ist, sie aber nicht vermerkt hat, steht im Prozess wie jemand, der nichts getan hat.
Die strafrechtliche Seite
Parallel zur Schweigepflicht steht das Strafrecht, und zwar in zwei Richtungen. Gegenüber dem Behandler droht bei einem Bruch der Schweigepflicht § 203 StGB, wenn die Rechtfertigung fehlt. Gegenüber dem Patienten drohen Verkehrsstraftaten, wenn er trotz Beeinträchtigung fährt.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs ist strafbewehrt, wenn der Fahrer wegen geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB. Kommt es etwa aufgrund einer bipolar affektiven Störung zu einer Fahrt entgegen der Fahrtrichtung, kann der objektive Tatbestand eines gefährlichen Eingriffs nach § 315b StGB oder einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB erfüllt sein.
Zur Strafbarkeit bedarf es dann aber stets auch Feststellungen zur Schuldfähigkeit. Genau hier liegt die Verteidigungsaufgabe: Eine Erkrankung, die zur Fahrunsicherheit führt, kann zugleich die Schuldfähigkeit berühren, und beides ist getrennt zu prüfen. Welche Folge ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit für die Fahrerlaubnis hat, steht auf der Seite zum eingestellten Verfahren und der MPU.
Was Patienten daraus mitnehmen
Für Betroffene ist das Stufenmodell keine Bedrohung, sondern ein Schutz. Es bedeutet, dass die Schweigepflicht am Anfang steht und dass eine Meldung die Ausnahme ist, die begründet werden muss. Wer eine Mitteilung an die Behörde erfährt, kann deshalb zwei Fragen stellen: Welcher konkrete Gefährdungssachverhalt lag vor, und welche milderen Mittel wurden erwogen?
Zugleich liegt darin ein Anreiz, offen zu sein. Wer seinen Behandler vollständig informiert, erhält eine belastbare Einschätzung und kann Vorsorge treffen, die im Verfahren der Behörde zählt. Wer schweigt, verliert die erste Stufe und landet eher bei der zweiten.
Und wer eine Anordnung erhält, prüft sie, statt sie hinzunehmen. Eine Anordnung, die sich auf einen nicht näher verdeutlichten Hinweis stützt, trägt nicht; eine Anordnung, die den konkreten Gefährdungssachverhalt benennt und die Fragestellung darauf begrenzt, trägt möglicherweise sehr wohl.
Die Prüfliste vor einer Meldung
Sechs Fragen entscheiden, ob eine Verständigung der Behörde gerechtfertigt ist. Erstens: Ist der Gefährdungssachverhalt konkret festgestellt, mit Anamnese, Fremdberichten und Einbeziehung der Medikation? Zweitens: Kann der Patient noch selbstverantwortet entscheiden?
Drittens: Besteht eine Gefahr für Leib oder Leben, die sich jederzeit realisieren kann? Viertens: Wurden die Maßnahmen der ersten Stufe versucht und vermerkt? Fünftens: Steht ein greifbares und zumutbares milderes Mittel zur Verfügung, insbesondere die Einbeziehung von Angehörigen oder eine Betreuung?
Sechstens: Ist die Abwägung samt der verworfenen milderen Mittel dokumentiert? Erst wenn die Fragen eins bis drei bejaht und die Fragen vier bis sechs abgearbeitet sind, ist die Schweigepflicht im Einzelfall überwindbar.
Wann der Vorwurf fehlgeht
Der Vorwurf, der Behandler habe die Schweigepflicht verletzt, trägt nicht, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestand, die milderen Mittel ausgeschöpft waren und die Abwägung dokumentiert ist. Dann greift die Rechtfertigung, und der Irrtum über die rechtfertigende Lage schadet nicht.
Der umgekehrte Vorwurf, der Behandler hätte melden müssen, trägt ebenfalls selten. Eine Durchbrechung der Schweigepflicht zu dürfen bedeutet nicht, sie durchbrechen zu müssen, und eine Schutzpflicht ist nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen. Wer dem Behandler vorwirft, nicht gemeldet zu haben, muss darlegen, dass die Voraussetzungen erfüllt waren und keine milderen Mittel bestanden.
Und der Einwand des Patienten, die Behörde dürfe die Mitteilung nicht verwerten, trägt im Fahrerlaubnisrecht nur eingeschränkt. Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen Vorschriften gewonnen wurden, führen dort nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot; die Grenze liegt bei der Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze. Der wirksamere Angriff führt über die Anordnung selbst und ihre Begründung.
Häufige Fragen zur Meldung
Darf mein Arzt die Fahrerlaubnisbehörde über meine Erkrankung informieren?
Nur als Ausnahme. Im Grundsatz gilt die Schweigepflicht; eine Berechtigung zur Meldung besteht erst, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben vorliegt, die sich jederzeit realisieren kann, und keine zumutbaren milderen Mittel zur Verfügung stehen.
Muss er mich vorher warnen?
Die erste Stufe des Modells besteht gerade aus Information, Beratung und entschiedenem Ausreden. Eine Meldung ohne diesen Schritt ist nur vertretbar, wenn er von vornherein untauglich war, und das muss dokumentiert sein.
Was ist ein ärztliches Fahrverbot?
Eine nachdrückliche Empfehlung, keine Rechtsfolge. Entziehen kann die Fahrerlaubnis nur die Behörde. Für den Behandler ist der Ausspruch Teil der ersten Stufe, für Sie eine Information, auf deren Grundlage Sie nach § 2 FeV selbst entscheiden.
Darf er stattdessen meine Familie informieren?
Das ist das mildere Mittel und kommt vor der Meldung in Betracht. Auch dafür braucht er aber eine Rechtfertigung, denn auch diese Information bricht die Schweigepflicht objektiv.
Die Behörde hat nur einen vagen Hinweis. Reicht das für eine Anordnung?
Nein. Erforderlich ist ein konkreter Sachverhalt. Nicht näher verdeutlichte Hinweise Dritter oder ein ärztliches Urteil ohne Nennung von Einzelheiten genügen nicht, und die nachfragende Ausforschung ist unzulässig.
Haftet der Arzt, wenn er nicht meldet und es passiert etwas?
Nur bei Verletzung einer Schutzpflicht, und die besteht nur unter engen Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob er den Gefährdungssachverhalt festgestellt und die Stufen davor abgearbeitet hat, und ob das in der Akte steht.
Normen, Judikatur und Fachliteratur
Normen: § 203 StGB, § 34 StGB, §§ 315b, 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, § 69 StGB, § 2 Abs. 1 FeV, § 11 Abs. 1, 2 und 6 FeV, § 14 Abs. 1 FeV, Anlage 4 zur FeV, § 2 Abs. 12 StVG, §§ 630e, 630f, 630h Abs. 3, 630k BGB, die Landesgesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Menschen.
Rechtsprechung: BGH NJW 1968, 2288 (Verständigung der Verwaltungsbehörde); BGH NJW 2003, 2309, BGH VersR 2000, 1240, OLG Köln VersR 2013, 237 und LG Konstanz NJW 1972, 2223 (Schutzpflichten); OVG Nordrhein-Westfalen 13.8.2014, 6t A 1025/12.T (Berufsrecht); LG München II 29.7.2023, 1 Ks 34 Js 37317/12 (Schuldfähigkeit bei krankheitsbedingter Fahrt).
Schrifttum: Brunnauer/Graw/Laux (Hrsg.), Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie, 2. Auflage, dort das Stufenmodell für ein Gefahrenmanagement sowie die Ausführungen zu Schweigepflicht, Schutzpflichten und Dokumentation; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der geltenden Fassung.
Den Normtext des § 203 StGB hält das Bundesministerium der Justiz bereit, abrufbar unter gesetze-im-internet.de.
Ihre Einschätzung, kostenfrei
Wenn eine Mitteilung aus dem medizinischen Bereich bei der Fahrerlaubnisbehörde gelandet ist, entscheidet der Inhalt dieser Mitteilung über das weitere Verfahren. Schreiben Sie mir, was Ihnen mitgeteilt wurde, von wem die Information stammt und was in der Anordnung als Anlass genannt ist. Vor jeder Reaktion lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Vorgang zeigt, ob ein konkreter Gefährdungssachverhalt benannt ist oder nur ein allgemeiner Hinweis.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.