Verkehrsverstöße: Mann sortiert im Morgenlicht am Küchentisch Bescheide und gelbe Zustellungsumschläge

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hypothese V3: Fehleinstellungen, Fahrgewohnheiten und wiederholte Verkehrsverstöße

Die Hypothese V3 ist die mildeste der fünf Verkehrshypothesen und die in der Praxis häufigste. Sie betrifft Betroffene, bei denen das auffällige Verhalten nach den Beurteilungskriterien als ein eher verkehrsspezifisch problematischer Verhaltensbereich einer ansonsten sozial weitgehend integrierten und psychisch unauffälligen Person gesehen werden kann. Die Verkehrsverstöße stehen isoliert; sie sind kein Symptom einer tiefer liegenden Störung, sondern das Ergebnis einer eingeübten Praxis.

Das ist die Hypothese der Punktekandidaten, der Vieltelefonierer, der Parksünder und derjenigen, deren Verkehrsverstöße sich über Jahre angesammelt haben, ohne dass je ein Unfall passiert wäre. Es ist die Hypothese, in die man will, wenn die Behörde ein Gutachten anordnet, denn ihre Anforderungen an die Problembewältigung sind die niedrigsten von allen fünf, auch bei einer langen Liste von Verkehrsverstößen.

Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Fahrerlaubnisrecht. Der häufigste Fehler in diesen Verfahren liegt nicht in der Begutachtung, sondern davor: Die Behörde ordnet ein Gutachten an, obwohl die Verkehrsverstöße nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst über das Punktesystem abzuarbeiten gewesen wären. Diese Vorschaltfrage entscheidet mehr Verfahren als jede psychologische Erwägung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hypothese V3 nimmt an, dass die Verkehrsverstöße auf fehlerhafte Bewertungsdispositionen gegenüber der Regelbeachtung oder auf problematische Fahrverhaltensgewohnheiten zurückgehen, nicht auf eine Störung der Person.
  • Verlangt wird für ein günstiges Gutachten eine weitreichende Einstellungs- und Verhaltensänderung, sodass eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung von Verkehrsregeln ausgeübt wird.
  • Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis sollen punktebewertete Verkehrsverstöße nach der Wertung des Gesetzgebers zunächst noch keine Eignungsüberprüfung auslösen. In der Regel ist das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden.
  • Eine Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ist bei der Anordnung eines Gutachtens grundsätzlich näher zu begründen.
  • Verwarnungen und nicht eintragungsfähige Geldbußen haben bei der Eignungsprüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer Betracht zu bleiben.
  • Eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt auch bei mehr als hundert Prozent Überschreitung keine Entziehung, wohl aber eine Häufung erheblicher Verkehrsverstöße.
  • Es gibt keine Mindestfrequenz. Der Häufigkeit geringfügiger Verkehrsverstöße ist nach der Rechtsprechung nicht nur bei einer bestimmten Zahl Aussagekraft zuzubilligen, erforderlich ist stets eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung.
  • Die Begutachtungsleitlinien behandeln diese Fallgruppe in Kapitel 3.17 und verlangen Einsicht in die Problematik, erkannte Ursachen und entwickelte risikoarme Vermeidungsstrategien.

Die Abschnitte dieses Beitrags

Wo die Hypothese V3 im Stufenbau steht

Nach den Beurteilungskriterien bilden die Hypothesen V3, V2 und V1 ein Kontinuum, in dem die Steuerungsfähigkeit abnimmt und die Impulsivität zunimmt. Am unteren Ende dieser Reihe steht die Hypothese V3: Die Verkehrsverstöße bleiben ein isolierter Problembereich, die Person ist im Übrigen unauffällig.

Die Kriterien beschreiben diese Gruppe so: Sie kalkuliert durchaus ein gewisses Risiko ihres Verhaltens vorher ein, unterschätzt dabei jedoch die objektive Unfallgefahr oder nimmt negative Folgen wie Bußgelder billigend in Kauf, da der positive Anreiz für die verbotene Handlung in einer psychischen Kosten-Nutzen-Analyse überwiegt.

Entscheidend ist der Satz zur Problembewältigung. Sie hat bei diesem Personenkreis nach den Kriterien ihren Schwerpunkt auf Lern- und Einsichtsprozessen und der Veränderung bestimmter Verhaltensgewohnheiten bei der Verkehrsteilnahme, aber auch in der Steuerung emotionaler Anspannungen und der Entwicklung wirksamer Vermeidungsstrategien. Keine Therapie, keine Abstinenz, kein Nachweis über Jahre. Das ist der Grund, warum sich der Streit um die Hypothese fast immer lohnt, auch bei zahlreichen Verkehrsverstößen.

Der Wortlaut der Hypothese und was er verlangt

Die Hypothese V3 lautet in der fünften Auflage der Beurteilungskriterien: Der Klient hat aufgrund fehlerhafter Bewertungsdispositionen, zum Beispiel Fehleinstellungen, gegenüber der Regelbeachtung bei verminderter Anpassungsbereitschaft und oder aufgrund problematischer Fahrverhaltensgewohnheiten vermehrt oder erheblich gegen verkehrsrechtliche und gegebenenfalls auch strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es ist mittlerweile jedoch eine weitreichende Einstellungs- und Verhaltensänderung eingetreten, sodass er eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung von Verkehrsregeln ausübt.

Zwei Dinge fallen auf. Zum einen nennt die Hypothese zwei alternative Ursachen: die Fehleinstellung und die Fahrgewohnheit. Es genügt eine von beiden, um die Verkehrsverstöße zu erklären. Zum anderen verlangt die zweite Hälfte eine weitreichende Einstellungs- und Verhaltensänderung, aber keine fachliche Begleitung. Anders als bei der Hypothese V2, deren Wortlaut ausdrücklich fachliche, zumeist verkehrspsychologische Unterstützung erwartet, ist hier eine Veränderung aus eigener Kraft denkbar.

Das ist in der Praxis trotzdem selten erfolgreich, und zwar aus einem bestimmten Grund: Die Leitsätze der Begutachtungsleitlinien verlangen, dass nicht nur oberflächliche Vorsatzbildungen erfolgt sein dürfen, und sie bezeichnen ausdrücklich eine angepasste Fahrweise bis zur Löschung der Eintragungen als solche oberflächliche Vorsatzbildung. Wer sich nur zusammengerissen hat und seit der Anordnung keine Verkehrsverstöße mehr begangen hat, erfüllt die Leitsätze nicht.

Die Kosten-Nutzen-Rechnung hinter den Verkehrsverstößen

Die Begutachtungsleitlinien begründen die Gefährlichkeit dieser Gruppe in einem Absatz, der jeden Schriftsatz lohnt, weil er die Mechanik offenlegt. Personen, die durch wiederholte oder erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen sind, stellen nach den vorliegenden Forschungsergebnissen eine besondere Gefahrenquelle dar. Diese Gefährdung lasse sich damit erklären, dass den Verkehrsauffälligkeiten Gewohnheiten, verfestigte Fehleinstellungen oder Leistungsmängel zugrunde liegen.

Weiter heißt es: Aufgrund des geringen Entdeckungsrisikos bei Verkehrsverstößen und des damit vordergründig erlebten kurzfristigen Erfolgs riskanter Verhaltensweisen, etwa des Zeitgewinns bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtmissachtungen, ist in der Regel von einer oft jahrelangen Lerngeschichte im Vorfeld aktenkundig gewordener Verhaltensauffälligkeiten auszugehen. Derart habituelle Verhaltensweisen seien entsprechend änderungsresistent, zumal die verhängten Strafen oft in einem erheblichen zeitlichen Abstand von den Verhaltensauffälligkeiten erfolgen und eine Vielzahl entlastender Abwehrargumente zur Verfügung stehen, genannt werden die Pechvogelhaltung und die Bagatellisierung.

Darin liegt eine Chance und eine Gefahr. Die Gefahr: Wer in der Untersuchung seine Verkehrsverstöße mit Pech, mit schlecht aufgestellten Messgeräten oder mit dem Verhalten anderer erklärt, liefert genau die Abwehrargumente, die die Leitlinien als Kennzeichen der Problematik benennen. Die Chance: Wer die jahrelange Lerngeschichte selbst benennen und die eigene Kosten-Nutzen-Rechnung beschreiben kann, erfüllt damit die zentrale Anforderung an die Problemeinsicht.

Fehlerhafte Bewertungsdispositionen nach Kriterium V3.1 N

Das Kriterium V3.1 N ist das tragende Kriterium zur Problemausprägung. Es lautet: Der Klient hat aufgrund fehlerhafter Bewertungsdispositionen, zum Beispiel Fehleinstellungen, gegenüber der Regelbeachtung bei verminderter Anpassungsbereitschaft und oder aufgrund problematischer Fahrverhaltensgewohnheiten vermehrt oder erheblich gegen verkehrsrechtliche und gegebenenfalls auch strafrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Die Indikatoren sind konkret und für die Verteidigung brauchbar. Der erste lautet: Bei den Verkehrszuwiderhandlungen handelt es sich vorwiegend nicht um Fehlhandlungen durch Unkenntnis von Verkehrsregeln oder durch Nichterkennen ihrer Anwendbarkeit, sondern um Verstöße gegen im Grunde bekannte Regelungen. Hier liegt ein echter Angriffspunkt: Verkehrsverstöße, die auf einer unklaren Beschilderung, einer kurz zuvor geänderten Verkehrsführung oder einer tatsächlich unbekannten Regelung beruhen, erfüllen diesen Indikator nicht.

Der zweite Indikator lautet: Die Häufung der Verkehrsverstöße lässt sich durch eine im Zeitraum der Auffälligkeit vorherrschende, nicht regelorientierte Grundhaltung gegenüber Verkehrsvorschriften erklären. Weiter genannt werden der Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Regeln in bestimmten Situationen, wofür die Kriterien zwei Äußerungen zitieren: Nachts seien Geschwindigkeitsbeschränkungen bei geringer Verkehrsdichte unnötig, und wenn man an dem Stoppschild anhalte, sehe man ohnehin nichts. Schließlich wird genannt, dass der Klient keinen Zusammenhang zwischen seinen Einstellungen gegenüber Verkehrsvorschriften und einem erhöhten Auffallens- oder Unfallrisiko herstellte.

Der letzte Indikator ist bemerkenswert, weil er sich durch Vorbereitung beeinflussen lässt. Wer diesen Zusammenhang in der Untersuchung herstellen kann, erfüllt den Indikator nicht mehr, der gegen ihn sprechen soll, und belegt gleichzeitig die von den Leitlinien geforderte Problemeinsicht.

Verhaltensgewohnheiten als Ursache der Verkehrsverstöße

Neben der Fehleinstellung kennt die Hypothese die Verhaltensgewohnheit. Die Kriterien formulieren dazu: Der Klient hat für die Verkehrssicherheit problematische Verhaltensgewohnheiten entwickelt, die durch Verstärkungsprozesse bei inadäquater kognitiver Bewertung aufrechterhalten wurden. Genannt werden Selbstüberschätzung, erhöhte Risikobereitschaft und verminderte Risikowahrnehmung.

Der Mechanismus wird im Kapiteltext beschrieben: Das vermeintliche Beherrschen von Risiken im Sinne eines Kompetenzerlebens sowie das Ausbleiben negativer Folgen können verstärkend wirken und zu einer Habituation riskanten Verhaltens beitragen. Wer zehn Jahre zu schnell fährt und nie einen Unfall hat, lernt daraus, dass zu schnelles Fahren bei ihm funktioniert. Die Verkehrsverstöße werden zur Routine, und Routinen sind nach den Leitlinien änderungsresistent.

Die Unterscheidung zwischen Fehleinstellung und Gewohnheit ist nicht akademisch. Sie entscheidet darüber, wie die Problembewältigung aussehen muss. Gegen eine Fehleinstellung wirkt Einsicht, gegen eine Gewohnheit nur Übung. Wer seine Verkehrsverstöße auf eine Gewohnheit zurückführt, muss in der Untersuchung belegen, dass er die Gewohnheit tatsächlich geändert hat, etwa durch veränderte Routenplanung, veränderte Abfahrtszeiten oder den Einsatz technischer Hilfen. Eine Einsichtserklärung genügt dafür nicht, weil sie die Gewohnheit hinter den Verkehrsverstößen nicht berührt.

Warum Bußgelder ihre Wirkung verfehlen

Die Kriterien beschreiben ein Phänomen, das die Behörde selten zur Kenntnis nimmt. Problematische Verhaltensgewohnheiten können sich auch infolge ungenügender Beeindruckbarkeit durch negative Sanktionen entwickeln oder infolge einer Unausgewogenheit zwischen einer dominanten Empfänglichkeit für positive Verstärker, genannt wird die Anerkennung des Fahrkönnens durch die Peergroup, und einer verringerten Beeindruckbarkeit durch negative Sanktionen wie Bußgelder, Fahrverbote oder Punkte.

Und weiter, in einem Satz, der in jeder Stellungnahme zitiert werden kann: Nicht selten verfehlen Bußgelder auch aufgrund des seltenen Eintretens der Sanktion oder der als gering erlebten Sanktionshöhe ihre Wirkung.

Daraus folgt ein Argument, das ich regelmäßig verwende. Wenn die Beurteilungskriterien selbst feststellen, dass Bußgelder bei geringer Höhe und seltener Verhängung keine Verhaltenswirkung entfalten, dann belegt eine Serie geringfügiger Verkehrsverstöße nicht die Änderungsresistenz des Betroffenen, sondern die Unwirksamkeit des Sanktionsmittels. Das ist genau der Unterschied zwischen der Hypothese V3 und der Hypothese V2, deren Kriterium V2.1 N auf die ausbleibende Anpassung nach erlebten negativen Konsequenzen abstellt. Eine Sanktion, die nicht erlebt wurde, trägt dieses Kriterium nicht.

Verkehrsverstöße von Fahranfängern in der Probezeit

Die Kriterien enthalten einen eigenen Hinweis auf Fahranfänger. Diese können innerhalb der Probezeit in ihrer Erfahrungsbildung einer verzerrten Wahrnehmung und Interpretation des Verkehrsgeschehens unterliegen. Gemeint ist, dass der Fahranfänger aus Verkehrsverstößen ohne Folgen den falschen Schluss zieht, weil er noch keine Vergleichsbasis hat. Seine Verkehrsverstöße wiegen deshalb nicht leichter, sondern werden früher aufgegriffen.

Rechtlich knüpfen daran die Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe an. Nach § 2a Abs. 4 und 5 StVG kann die Behörde bei wiederholten Auffälligkeiten in der Probezeit die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen; nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist das die Rechtsgrundlage für die Begutachtung nach erneuter Auffälligkeit. Diese Anordnungen folgen eigenen Regeln und fallen nicht unter den abschließenden Katalog des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV.

Für die Verteidigung ist das wichtig, weil der Vorrang des Punktesystems hier nicht greift. In der Probezeit ist das System des § 2a StVG das speziellere. Umso genauer ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere die Teilnahme am Aufbauseminar und die Verwarnung mit Hinweis auf die Folgen weiterer Verkehrsverstöße.

Der Vorrang des Punktesystems bei Verkehrsverstößen

Das ist der wichtigste Abschnitt dieser Seite. Hentschel/König halten für Fahrerlaubnisinhaber fest, dass punktebewertete Zuwiderhandlungen nach der gesetzgeberischen Wertung zunächst gerade keine Eignungsüberprüfung nach sich ziehen sollen. Mehrere solcher Verstöße belegen deshalb noch keine Ungeeignetheit; der Regelweg führt über § 4 StVG, von dem nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ausnahmsweise abgewichen werden darf.

Entscheidend ist der nächste Satz: Diese Abweichung ist bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens grundsätzlich näher zu begründen. Eine Anordnung, die mehrere punktebewertete Verkehrsverstöße aufzählt und daraus ohne weitere Begründung Eignungszweifel ableitet, ist deshalb rechtswidrig. Und ist die Anordnung rechtswidrig, darf aus der Nichtbeibringung nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden.

Diesen Fehler finde ich in jeder zweiten Akte. Die Behörde listet acht Eintragungen auf, verweist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und ordnet an. Was fehlt, ist die Darlegung, warum der Fall ausnahmsweise nicht über das Fahreignungs-Bewertungssystem abzuarbeiten ist. Hinzu kommt, dass bei der Anordnung einer Begutachtung wegen Straftaten der Sachverhalt der Straftaten zu berücksichtigen ist, weil diese anders als die Punkte nicht gelöscht werden und bis zu ihrer Tilgung zur Verfügung stehen. Für punktebewertete Verkehrsverstöße gilt das gerade nicht; sie werden getilgt und stehen dann nicht mehr zur Verfügung.

Eine eigene Grundlage schafft § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG: Wiederholt Auffällige, deren Delikthäufung zu einem Eintrag von acht oder mehr Punkten geführt hat und denen die Fahrerlaubnis entzogen worden war, haben im Neuerteilungsverfahren in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Das ist der klassische Weg in diese Hypothese, und er ist formell unproblematisch. Wer dagegen vor Erreichen der acht Punkte eine Anordnung allein wegen punktebewerteter Verkehrsverstöße erhält, sollte sie prüfen lassen.

Wann Verkehrsverstöße erheblich oder wiederholt sind

Erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften führen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Ungeeignetheit. Der Begriff erheblich ist nicht ohne weiteres mit schwerwiegend gleichzusetzen, sondern auf die Kraftfahreignung bezogen. Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung im Verkehrsblatt 2008, 566 und aus der Rechtsprechung, etwa beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim in DAR 2018, 44. Wiederholte Verkehrsverstöße sind mindestens zwei Verkehrsverstöße.

Eine grobe und nachhaltige Verletzung der Verkehrssicherheit kann die Ungeeignetheit dartun, besonders bei Verstößen gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, allerdings nicht stets und ohne Schematismus. Aus wiederholter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf auf mangelnde Eignung geschlossen werden, so das Verwaltungsgericht München in DAR 2007, 167. Erhebliche oder wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen genügen nach dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg in NJW 2007, 313 selbst dann, wenn keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eintrat.

Die Gegenseite dazu: Eine einmalige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genügt nicht, selbst wenn sie mehr als hundert Prozent beträgt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in NJW 2000, 685 entschieden, und diese Entscheidung ist für alle Fälle wichtig, in denen die Behörde aus einem einzigen spektakulären Messwert ohne weitere Verkehrsverstöße Eignungszweifel ableiten will.

Eine Vielzahl geringfügiger Verkehrsverstöße kann charakterliche Ungeeignetheit aufzeigen, so das Bundesverwaltungsgericht in NJW 1973, 1992 und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in NJW 2000, 685, und zwar auch bei hoher jährlicher Fahrleistung, wie das Bundesverwaltungsgericht in NZV 1988, 80 festgehalten hat. Wer sehr häufig und kurz nacheinander Vorschriften verletzt und dadurch zeigt, dass er sich an die Verkehrsordnung nicht halten will, ist nach dem Oberverwaltungsgericht Berlin in VRS 42, 237 ungeeignet, auch wenn die Behörde mit ihrer Maßnahme erhebliche Zeit gewartet hat.

Verwarnungen, Bagatellen und ihre Grenzen

Hier liegt eine Grenze, die in Anordnungen regelmäßig überschritten wird. Verwarnungen und nicht eintragungsfähige Geldbußen haben bei der Eignungsprüfung außer Betracht zu bleiben. So das Bundesverwaltungsgericht in NJW 1973, 1992 und in VRS 52, 461 sowie das Oberverwaltungsgericht Hamburg in VRS 93, 388. Verkehrsverstöße des äußersten Bagatellbereichs, die nur durch Verwarnung gerügt worden sind, taugen nicht zur Begründung von Eignungszweifeln und sind aus der Liste der Verkehrsverstöße zu streichen.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in VRS 52, 461 für durch Bußgeldbescheid geahndete Verstöße, die im Verwarnungsgeldverfahren hätten gerügt werden können, eine Ausnahme in Fällen weiterer hartnäckiger Regelmissachtung trotz späterer eintragungsfähiger Bußgeldbescheide zugelassen.

Und eine zweite Einschränkung ist zu beachten: Bedenken gegen die Kraftfahreignung können auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die nicht mit Punkten bewertet sind, wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Vorschriften jedweder Art offenbart. So der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in NJW 2015, 1035. Diese Entscheidung ist in beide Richtungen verwendbar: Sie verlangt nämlich die Verbindung mit einschlägigen Registereintragungen und eine verfestigte Grundeinstellung, nicht nur eine Zahl.

Dieselbe Entscheidung hält fest, dass der Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen nicht nur bei einer bestimmten Mindestfrequenz Aussagekraft zuzubilligen ist, da in jedem Fall eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung erforderlich ist. Eine Behörde, die eine Schwelle für Verkehrsverstöße behauptet, verkennt das.

Welche Zahl von Verkehrsverstößen die Gerichte genügen ließen

Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Fällen entschieden, die als Orientierung dienen können. Sie ersetzt die Gesamtbewertung nicht, zeigt aber die Größenordnungen, in denen Verkehrsverstöße bisher genügt haben.

Eine fünfmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von vier Jahren kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, so das Verwaltungsgericht Berlin in NZV 2002, 338. Beharrliche, schwerwiegende Halt- und Parkverstöße können ausreichen, so das Oberverwaltungsgericht Münster in NZV 2006, 224 und das Verwaltungsgericht Berlin in NZV 1990, 328.

Ungeeignetheit wurde angenommen bei etwa fünfundneunzig bußgeldpflichtigen Verkehrsverstößen in anderthalb Jahren und bei einhundertachtunddreißig bußgeldpflichtigen Parkverstößen in zwei Jahren, beides Oberverwaltungsgericht Berlin in BeckRS 2008, 36889, bei einhundertsiebzig bußgeldpflichtigen Verstößen in einem Jahr, Verwaltungsgericht Berlin in NZV 2023, 286, und bei nahezu wöchentlichen geringfügigen Verstößen im ruhenden Verkehr innerhalb eines Jahres, wobei sich zusätzliche Anhaltspunkte aus der Art und Weise der Begehung ergeben können, Oberverwaltungsgericht Berlin in BeckRS 2008, 36300.

Ein eigener Fall sind wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften über den Versicherungsnachweis nach den §§ 23 ff. FZV. Daraus kann sich unter Umständen ein solches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber dem Interesse der Verkehrssicherheit ergeben, dass die Kraftfahreignung zu verneinen ist, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in DAR 1983, 31. Auch eine Sorgfaltspflichtverletzung als Halter kann nach dem Bundesverwaltungsgericht in NZV 1988, 80 für die Frage der Ungeeignetheit bedeutsam sein.

Die Bindung an festgestellte Verkehrsverstöße aus dem Bußgeldverfahren

Ein Punkt, der viele Mandanten überrascht: Rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen muss der Fahrerlaubnisinhaber gegen sich gelten lassen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen. Das gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht in VRS 53, 317 auch für im Bußgeldverfahren getroffene Feststellungen.

Die praktische Folge ist unangenehm. Wer einen Bußgeldbescheid aus Kostenerwägungen rechtskräftig werden lässt, kann die darin festgestellten Verkehrsverstöße im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht mehr bestreiten. Die Einwendung, das Messgerät sei fehlerhaft gewesen, kommt dann regelmäßig zu spät, und die Verkehrsverstöße stehen fest.

Daraus ergibt sich ein Rat, der vor dem eigentlichen Verfahren liegt: Wer schon mehrere Eintragungen hat, sollte jeden weiteren Bußgeldbescheid vor Ablauf der Einspruchsfrist prüfen lassen, und zwar nicht nur mit Blick auf das Bußgeld, sondern mit Blick auf die Punkte und auf die fahrerlaubnisrechtliche Folge. Die zwei Wochen Einspruchsfrist entscheiden bei einer Serie von Verkehrsverstößen über mehr als über ein Fahrverbot.

Was die Problembewältigung nach Kapitel 3.17 verlangt

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung behandeln diese Fallgruppe in Kapitel 3.17 unter der Überschrift Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Diese Leitsätze sind über den Verweis in Anlage 4a zur FeV und § 11 Abs. 5 FeV verbindlich, und sie sind der Maßstab, an dem das Gutachten gemessen wird.

Nach den Leitsätzen kann die Eignung nur dann als gegeben oder wiederhergestellt betrachtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens besteht Einsicht in die Problematik des Fehlverhaltens beziehungsweise in die Ungewöhnlichkeit der Häufung, die Ursachen der Verkehrsverstöße werden erkannt und risikoarme Vermeidungsstrategien sind entwickelt. Zweitens werden die wesentlichen Bedingungen, die für das problematische Verhalten maßgeblich waren, von dem Betroffenen erkannt.

Drittens haben sich innere Bedingungen, die früher das problematische Verhalten determinierten, im günstigen Sinne entscheidend verändert; genannt werden Antrieb, Affekte, Stimmungsstabilität beziehungsweise Stimmungslabilität, Motive, persönliche Wertsetzungen, Selbstbeobachtung, Selbstbewertung und Selbstkontrolle. Viertens haben sich ungünstige äußere Bedingungen, die das frühere Fehlverhalten mitbestimmten, günstig entwickelt oder ihre Bedeutung so weit verloren, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind.

Fünftens ermöglicht die psychische Leistungsfähigkeit eine ausreichend sichere Verkehrsteilnahme aufgrund situationsangemessener Aufmerksamkeitsverteilung, rascher und zuverlässiger visueller Auffassung und Orientierung sowie aufgrund von Belastbarkeit und Reaktionsschnelligkeit. Sechstens dürfen keine ausgeprägten Intelligenzmängel vorliegen, die eine vorausschauende Fahrweise bei realistischer Gefahrenwahrnehmung beeinträchtigen. Siebtens dürfen körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die als Ursache für die Verkehrsverstöße in Frage kommen, nicht mehr vorliegen oder müssen als kompensiert gelten.

Die beiden letzten Punkte verweisen auf die Hypothesen V5 und V4 und sind immer dann zu prüfen, wenn die Verkehrsverstöße auch eine gesundheitliche Ursache haben könnten. Bei Fahrern der Gruppe 2 sind zusätzlich die besonderen Anforderungen der Anlage 5 zur FeV zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Leistungstests erläutere ich auf der Seite zur Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen.

Vermeidungsstrategien und das Kriterium V3.5 N

Die Beurteilungskriterien konkretisieren die Leitsätze in den Kriterien V3.2 N bis V3.5 N. Das Kriterium V3.4 N verlangt, dass der Klient sich, in der Regel mit verkehrspsychologischer oder anderer fachlich angemessener Unterstützung, seiner eigenen Haltung bewusst geworden ist. Das Kriterium V3.5 N betrifft die Vermeidungsstrategien und ist nach den Kriterien auch dann zu prüfen, wenn Verkehrsverstöße nur einen Teil des Untersuchungsanlasses bilden.

Die Indikatoren sind nachprüfbar und lassen sich vorbereiten. Verlangt werden ein Bekenntnis zum erwünschten Zielverhalten, die Einsicht in die Notwendigkeit einer angemessenen Fahrtvorbereitung hinsichtlich des Zustands von Fahrer und Fahrzeug sowie der Zeit- und Streckenplanung mit Benennung konkreter Schritte, und die Fähigkeit, an Beispielen darzustellen, dass in vergleichbaren emotionalen Anspannungssituationen veränderte Verhaltensweisen etabliert wurden.

Als Kontraindikator nennen die Kriterien ausdrücklich vage Vorsätze, und sie zitieren drei davon: besser aufpassen, vorsichtiger fahren, mit der Dummheit anderer rechnen. Wer mit diesen Sätzen in die Untersuchung geht, scheitert, gleich wie lange die Verkehrsverstöße zurückliegen. Verlangt wird außerdem, dass sich die geschilderten Verhaltensänderungen bereits über einen längeren Zeitraum auch unter ungünstigen Umständen als stabil erwiesen haben, wobei das erfolgreiche Durchsetzen der neu gefundenen Haltungen seit mindestens drei Monaten nach einer verhaltensmodifizierenden Maßnahme gelungen sein soll.

Ein weiterer Indikator verlangt, Situationen schildern zu können, in denen die Versuchung bestand, frühere Verhaltensweisen wieder aufzunehmen, und in denen mit dieser Rückfallgefahr konstruktiv umgegangen wurde. Im Einzelfall kann nach den Kriterien auch eine psychologische Fahrverhaltensbeobachtung Aufschluss über die praktische Umsetzung geben.

Woran sich die Einordnung angreifen lässt

Erstens und vor allem: Hat die Behörde den Vorrang des Fahreignungs-Bewertungssystems beachtet, und ist die Abweichung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG begründet? Ohne diese Begründung ist die Anordnung rechtswidrig und trägt den Schluss aus § 11 Abs. 8 FeV nicht, wie viele Verkehrsverstöße auch aufgelistet sind.

Zweitens: Sind Verwarnungen oder nicht eintragungsfähige Geldbußen in die Begründung eingeflossen? Solche Verkehrsverstöße haben außer Betracht zu bleiben. Drittens: Sind getilgte Eintragungen verwertet worden? Viertens: Stützt sich die Anordnung auf einen einzigen Verstoß, auch wenn dieser gravierend war? Dann fehlt es regelmäßig an der Wiederholung, und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in NJW 2000, 685 ist einschlägig.

Fünftens: Hat die Behörde eine Mindestzahl behauptet statt eine Gesamtbewertung vorgenommen? Sechstens: Beruhen die Verkehrsverstöße tatsächlich auf Verstößen gegen im Grunde bekannte Regelungen, wie der erste Indikator des Kriteriums V3.1 N verlangt, oder auf unklarer Beschilderung und geänderter Verkehrsführung?

Siebtens: Hat die Begutachtungsstelle die Hypothese V3 geprüft, oder ist sie ohne Abgrenzung zur Hypothese V2 übergegangen? Die Kriterien verlangen bei einer Mischattribution von Auffälligkeiten eine Abwägung der Ursachen und die Bildung eines Schwerpunkts. Achtens: Ist die Fragestellung der Behörde auf diese Hypothese zugeschnitten? Zu den Anforderungen daran finden Sie Einzelheiten auf meiner Seite zur Fragestellung der MPU. Einen Überblick über alle fünf Hypothesen gibt die Seite zu den Hypothesen V1 bis V5.

Ein Beispiel aus meiner Akte

Ein Mandant, Berufspendler, hatte innerhalb von vier Jahren sechs Eintragungen angesammelt: vier Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen einundzwanzig und einunddreißig Stundenkilometern, eine Handynutzung am Steuer und einen Abstandsverstoß. Dazu kamen elf Verwarnungsgelder wegen Parkverstößen. Die Behörde ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV an und führte zur Begründung sämtliche siebzehn Vorgänge auf.

Der Punktestand lag bei sechs Punkten. Eine Begründung dafür, warum ausnahmsweise vom Fahreignungs-Bewertungssystem abgewichen werden durfte, enthielt die Anordnung nicht; sie verwies lediglich auf die Zahl der Vorgänge. Die elf Verwarnungsgelder waren nicht eintragungsfähig.

Wir haben die Anordnung mit zwei Argumenten angegriffen. Zum einen fehlte die nach Hentschel/König erforderliche nähere Begründung der Abweichung von § 4 StVG; der Gesetzgeber hat für punktebewertete Verkehrsverstöße das Punktesystem als Regelweg vorgesehen. Zum anderen durften die Verwarnungsgelder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in die Eignungsprüfung einfließen, und ohne sie blieben sechs eintragungsfähige Verkehrsverstöße in vier Jahren, was den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen nicht nahekommt.

Die Behörde hat die Anordnung aufgehoben und den Fall in das Fahreignungs-Bewertungssystem zurückgeführt. Mein Mandant hat dann freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilgenommen und seitdem keine weiteren Verkehrsverstöße begangen. Die Einzelheiten dieses Falles sind verändert. Entscheidend war nicht die Zahl der Verkehrsverstöße, sondern die Frage, welches Verfahren der Gesetzgeber für sie vorgesehen hat.

Häufige Fragen zu wiederholten Verkehrsverstößen

Ab wie vielen Verkehrsverstößen wird ein Gutachten angeordnet?

Es gibt keine solche Zahl. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in NJW 2015, 1035 ausdrücklich festgehalten, dass der Häufigkeit geringfügiger Verstöße nicht nur bei einer bestimmten Mindestfrequenz Aussagekraft zuzubilligen ist, weil stets eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung erforderlich ist. Bei Fahrerlaubnisinhabern ist außerdem zunächst das Punktesystem des § 4 StVG der Regelweg.

Zählen meine Parktickets mit?

Verwarnungen und nicht eintragungsfähige Geldbußen haben bei der Eignungsprüfung außer Betracht zu bleiben. Beharrliche, schwerwiegende Halt- und Parkverstöße können dagegen ausreichen, wenn sie geahndet und eintragungsfähig sind; das Oberverwaltungsgericht Berlin hat Fälle mit einhundertachtunddreißig Parkverstößen in zwei Jahren entschieden. Zwischen elf Verwarnungsgeldern und solchen Größenordnungen von Verkehrsverstößen liegt ein Unterschied in der Art, nicht nur im Grad.

Ich habe nur einen einzigen, aber sehr hohen Geschwindigkeitsverstoß. Reicht das?

In der Regel nicht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in NJW 2000, 685 entschieden, dass eine einmalige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit selbst um mehr als hundert Prozent die Entziehung nicht rechtfertigt. Anders kann es liegen, wenn gleichzeitig ein Rennen nach § 315d StGB oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt; dann kommt zusätzlich die Hypothese V2 in Betracht, und zwar unabhängig von der Zahl der übrigen Verkehrsverstöße.

Brauche ich eine verkehrspsychologische Beratung?

Der Wortlaut der Hypothese V3 verlangt sie nicht zwingend; er spricht nur von einer weitreichenden Einstellungs- und Verhaltensänderung. Das Kriterium V3.4 N erwartet allerdings in der Regel verkehrspsychologische oder andere fachlich angemessene Unterstützung, und die Leitsätze schließen oberflächliche Vorsatzbildungen ausdrücklich aus. Praktisch ist eine qualifizierte Maßnahme deshalb meist der sicherere Weg.

Kann ich einen Bußgeldbescheid im Fahrerlaubnisverfahren noch angreifen?

In der Regel nicht. Nach dem Bundesverwaltungsgericht in VRS 53, 317 muss der Betroffene auch im Bußgeldverfahren getroffene Feststellungen gegen sich gelten lassen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen. Deshalb entscheidet die Einspruchsfrist von zwei Wochen über mehr als das Bußgeld.

Wie lange muss die Verhaltensänderung schon bestehen?

Die Beurteilungskriterien nennen mindestens drei Monate nach einer verhaltensmodifizierenden Maßnahme und verlangen zusätzlich, dass sich die Änderung auch unter ungünstigen Umständen als stabil erwiesen hat. Eine angepasste Fahrweise nur bis zur Löschung der Eintragungen gilt nach den Leitsätzen ausdrücklich als oberflächliche Vorsatzbildung.

Normen, Leitsätze und Fundstellen

Gesetzliche Grundlagen: § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 2a Abs. 4 und 5 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 10 Satz 4 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 und Abs. 8 FeV, Anlage 4a und Anlage 5 zur FeV sowie die §§ 23 ff. FZV. Dazu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 315d StGB. Den amtlichen Wortlaut des Fahreignungs-Bewertungssystems finden Sie bei gesetze-im-internet.de.

Maßgeblich ist Kapitel 3.17 der Begutachtungsleitlinien, überschrieben mit Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften; verbindlich wird es durch die Verweisung in Anlage 4a zur FeV.

Die Kriterien V3.1 N bis V3.5 N stehen in Kapitel B.4 der Beurteilungskriterien von DGVP und DGVM, 5. Auflage 2026.

Kommentiert bei Hentschel/König, 48. Auflage 2025: StVG § 2 Rn. 67 und 68, StVG § 4 Rn. 33 ff. und Rn. 52, FeV § 11 Rn. 21 und Rn. 35 ff.

Zu den Grundsätzen: BVerwG NJW 1973, 1992 zur Vielzahl geringfügiger Verstöße und zu Verwarnungen; BVerwG VRS 52, 461 zur Ausnahme bei hartnäckiger Regelmissachtung; BVerwG VRS 53, 317 zur Bindung an Feststellungen im Bußgeldverfahren; BVerwG NZV 1988, 80 zur hohen Fahrleistung und zur Halterverantwortung; OVG Hamburg VRS 93, 388 zu Verwarnungen.

Zur Gesamtbewertung: VGH Mannheim NJW 2015, 1035 zur gleichgültigen Grundeinstellung und zur fehlenden Mindestfrequenz; VGH Mannheim DAR 2018, 44 zur Erheblichkeit; OVG Berlin VRS 42, 237 zur kurz aufeinanderfolgenden Regelverletzung.

Zu einzelnen Fallgruppen: OVG Lüneburg NJW 2000, 685 zur einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung; OVG Lüneburg NJW 2007, 313 zu Geschwindigkeitsverstößen ohne Gefährdung; OVG Lüneburg DAR 1983, 31 zum Versicherungsnachweis; OVG Münster NZV 2006, 224 sowie VG Berlin NZV 1990, 328 und NZV 2023, 286 zum ruhenden Verkehr; OVG Berlin BeckRS 2008, 36889 und BeckRS 2008, 36300 zu hohen Verstoßzahlen; VG Berlin NZV 2002, 338 und VG München DAR 2007, 167 zu Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Weiterführend: Kramer DAR 2000, 135; Geiger DAR 2001, 491; Wendlinger NZV 2006, 508.

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Bei einer Gutachtenaufforderung läuft die Beibringungsfrist, deren Ablauf den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV eröffnet. Steht daneben noch eine Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid offen, sind das zwei Wochen, und in diesen Fällen ist das die wichtigere der beiden Fristen. Den Umschlag mit dem Zustellungsdatum bitte aufbewahren.

Vor jeder Stellungnahme sollte Akteneinsicht genommen und geprüft werden, welche der aufgeführten Vorgänge eintragungsfähig waren und welche nicht. Verwarnungsgelder dürfen in die Eignungsprüfung nicht einfließen, und ihr Abzug verändert das Bild oft erheblich. Senden Sie mir eine Nachricht mit dem Schreiben und dem Datum; die Ersteinschätzung ist kostenfrei.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen