Symbolbild, mit KI erstellt.
Hypothese V2: Verminderte Kontrollfähigkeit und Impulsivität im Straßenverkehr
Die Hypothese V2 ist die mittlere der fünf Verkehrshypothesen. Sie betrifft Betroffene, deren Auffälligkeiten nicht aus einer Persönlichkeitsstörung folgen, sich aber auch nicht mit einer falschen Einstellung zu Verkehrsregeln erklären lassen. Das Leitsymptom dieser Fallgruppe ist nach den Beurteilungskriterien die unzureichende Kontrollfähigkeit, also die fehlende Fähigkeit, das eigene Verhalten gültigen Regeln unterzuordnen.
Praktisch ist die Hypothese V2 die Hypothese der Raser, der Nötiger und derjenigen, die nach einer Provokation im Verkehr die Beherrschung verlieren. Sie ist auch die Hypothese derjenigen, die nach einem Kurs oder nach einer bestandenen Begutachtung erneut auffallen; die Kontrollfähigkeit gilt dann als bereits einmal erprobt. Gerade dieser Fall ist für die Eignungsbeurteilung heikel, weil er die Kontrollfähigkeit nicht nur behauptet, sondern bereits einmal widerlegt in Erscheinung treten lässt.
Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Fahrerlaubnisrecht. Die Einordnung in die Hypothese V2 statt in die mildere Hypothese V3 entscheidet darüber, ob eine Einstellungsänderung genügt oder ob eine nachweisbare Veränderung der Verhaltenskontrolle verlangt wird. Dieser Unterschied ist der eigentliche Gegenstand des Streits, und er hängt allein am Begriff der Kontrollfähigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Hypothese V2 nimmt an, dass vermehrte oder erhebliche Verstöße auf eine verminderte Kontrollfähigkeit und Anpassungsfähigkeit zurückgehen, nicht auf eine Störung der Persönlichkeit.
- Die Verkehrsteilnahme fungiert in diesen Fällen als Coping-Strategie: Schädliche Impulse werden infolge unzureichender Kontrollfähigkeit nicht ausreichend gehemmt.
- Die Hypothese setzt eine situationsübergreifend beeinträchtigte Kontrollfähigkeit voraus. Eine Auffälligkeit, die sich auf den Straßenverkehr beschränkt, trägt sie nur in Ausnahmefällen.
- Es genügt nach den Beurteilungskriterien, wenn eines der fünf Kriterien V2.1 N bis V2.5 N erfüllt ist. Die Kriterien können in Mischform vorliegen.
- Das Kriterium V2.1 N stellt auf hohe Änderungsresistenz oder ausgeprägte Rücksichtslosigkeit ab. Eine erneute Auffälligkeit nach einem Kurs nach § 70 FeV ist dort ausdrücklich als Indikator genannt.
- Illegale Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB und das Verhalten sogenannter Autoposer werden hier eingeordnet, sofern eine Persönlichkeitsstörung als Ursache ausgeschlossen werden kann.
- Rechtsgrundlage der Begutachtung sind § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV. Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis hat das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG grundsätzlich Vorrang.
- Typisch ist eine Diskrepanz zwischen Innen- und Außenansicht: Der Betroffene hält sich selbst für ausgesprochen kontrolliert, während die Außenansicht eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerung zeigt.
- Die Problembewältigung verlangt mehr als einen Vorsatz. Verlangt werden alternative Bewältigungsstrategien, die entwickelt und stabilisiert wurden, und eine über einen längeren Zeitraum belegte Kontrollfähigkeit.
Die Abschnitte dieses Beitrags
- Wo die verminderte Kontrollfähigkeit im Stufenbau steht
- Der Wortlaut der Hypothese und die Kontrollfähigkeit als Leitbegriff
- Die doppelte Abgrenzung nach oben und nach unten
- Die Verkehrsteilnahme als Coping-Strategie bei fehlender Kontrollfähigkeit
- Änderungsresistenz und Rücksichtslosigkeit nach Kriterium V2.1 N
- Gesteigerte Impulsivität nach Kriterium V2.2 N
- Nicht funktionale Motive nach Kriterium V2.3 N
- Reduzierte Durchsetzungsfähigkeit nach Kriterium V2.4 N
- Regeln als unzumutbare Einschränkung nach Kriterium V2.5 N
- Illegale Rennen, Einzelraser und Autoposer
- Die Diskrepanz zwischen Innen- und Außenansicht der Kontrollfähigkeit
- Die Rechtsgrundlage der Anordnung
- Wie sogenannte Reichsbürgerfälle eingeordnet werden
- Was die Problembewältigung verlangt
- Woran sich die Einordnung angreifen lässt
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wo die verminderte Kontrollfähigkeit im Stufenbau steht
Die drei abgestuften Verkehrshypothesen bilden nach den Beurteilungskriterien ein Fehlregulationsmodell: Von V3 über V2 zu V1 nimmt die Kontrollfähigkeit ab und die Impulsivität zu. Die Hypothese V2 sitzt in der Mitte dieser Reihe. Die Kontrollfähigkeit ist dort weniger breit beeinträchtigt als bei einer Persönlichkeitsstörung, aber erheblich stärker gestört als bei einer bloßen Fehleinstellung.
Abgegrenzt wird über vier Merkmale: wie weit die Problematik in andere Lebensbereiche hineinreicht, wie zeitstabil und änderungsresistent sie ist, wie stark sie ausgeprägt ist und wie sie auf Art, Zahl und Schwere der Delikte durchschlägt. Für die Hypothese V2 heißt das: Die Kontrollfähigkeit ist über verschiedene Situationen hinweg beeinträchtigt, ohne das Ausmaß einer klinisch fassbaren Störung zu erreichen.
Die Kriterienautoren weisen darauf hin, dass Personen, die in die Hypothese V2 einzuordnen sind, häufig auch über psychische Konflikte oder Spannungen in anderen sozialen Kontexten berichten. Die mangelnde Kontrollfähigkeit zeigt sich also nicht nur am Steuer. Umgekehrt ist das ein Prüfpunkt: Wer außerhalb des Straßenverkehrs unauffällig ist, passt schlechter in diese Hypothese.
Der Wortlaut der Hypothese und die Kontrollfähigkeit als Leitbegriff
Die Hypothese V2 lautet in der fünften Auflage der Beurteilungskriterien: Der Klient hat aufgrund verminderter Kontroll- und Anpassungsfähigkeit vermehrt oder erheblich gegen Verkehrs- und oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Er ist sich mittlerweile, in der Regel mit fachlicher, zumeist verkehrspsychologischer Unterstützung, dieser Zusammenhänge bewusst geworden und hat angemessene alternative Bewältigungsstrategien entwickelt und stabilisiert, sodass er nun über eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung gesetzlicher Regeln verfügt.
Der Satz hat wie jede Hypothese zwei Hälften. Die erste beschreibt die Problemausprägung, also die verminderte Kontrollfähigkeit als Ursache der Verstöße. Die zweite beschreibt die Problembewältigung, also was sich geändert haben muss. Nur wenn beide Hälften bejaht werden, fällt das Gutachten günstig aus; die wiedergewonnene Kontrollfähigkeit ist dabei der Prüfpunkt.
Auffällig ist die Formulierung zur zweiten Hälfte. Die Kriterien erwarten eine fachliche, zumeist verkehrspsychologische Unterstützung. Anders als bei der Hypothese V1 ist hier keine Psychotherapie der Hintergrundproblematik erforderlich; eine qualifizierte verkehrspsychologische Maßnahme kann ausreichen. Das ist die gute Nachricht an dieser Hypothese. Die schlechte ist, dass die wiedergewonnene Kontrollfähigkeit über einen längeren Zeitraum belegt sein muss.
Die doppelte Abgrenzung nach oben und nach unten
Die Beurteilungskriterien definieren die Hypothese V2 negativ, und zwar in beide Richtungen. Eine verminderte Kontroll- und Anpassungsfähigkeit ist nach dem Wortlaut der Kriterien anzunehmen, wenn einerseits weder eine Störung der Persönlichkeit oder der Impulskontrolle im Sinne der Hypothese V1 anzunehmen ist, noch sich das Verhalten durch die Einstellungen des Klienten gegenüber Verkehrsvorschriften oder durch sicherheitswidrige Fahrgewohnheiten allein erklären lässt.
Diese doppelte Abgrenzung ist der wichtigste Satz der ganzen Hypothese. Er bedeutet, dass die Begutachtungsstelle, die eine verminderte Kontrollfähigkeit annimmt, zwei Ausschlüsse begründen muss. Sie muss darlegen, warum keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, und sie muss darlegen, warum die Fehleinstellungen und Fahrgewohnheiten der Hypothese V3 nicht ausreichen, um das Verhalten zu erklären. Erst dieser doppelte Ausschluss macht die beeinträchtigte Kontrollfähigkeit zur tragenden Erklärung.
In der Praxis fehlt dieser zweite Ausschluss fast immer. Ein Gutachten, das drei Geschwindigkeitsverstöße und eine Nötigung aufzählt und dann ohne weiteres eine verminderte Kontrollfähigkeit annimmt, hat die von den eigenen Kriterien verlangte Abgrenzung zur Hypothese V3 nicht vorgenommen. Die Kriterien verlangen bei einer Mischattribution von Auffälligkeiten ausdrücklich eine Abwägung der Ursachen und die Bildung eines Schwerpunkts. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann im Einzelfall auch aus Nachlässigkeit im Umgang mit Sorgfaltspflichten begangen worden sein, und das wäre die Hypothese V3.
Hinzu kommt eine Erleichterung für die Begutachtungsstelle, die man kennen muss: Nach den Kriterien genügt es, wenn sich eines der Kriterien V2.1 N bis V2.5 N als erfüllt herausstellt; dann ist der Klient in der Regel der Hypothese V2 zuzuordnen. Es müssen also nicht alle fünf Kriterien vorliegen. Umso wichtiger ist die genaue Prüfung des einen Kriteriums, auf das sich das Gutachten stützt, denn es trägt die Annahme der verminderten Kontrollfähigkeit allein.
Die Verkehrsteilnahme als Coping-Strategie bei fehlender Kontrollfähigkeit
Die Kriterien beschreiben den Kern der Hypothese V2 in einem Bild, das sich gut einprägt. Die Verkehrsteilnahme fungiert als Coping-Strategie. Schädliche Impulse werden infolge unzureichender Kontrollfähigkeit nicht ausreichend gehemmt, es liegt eine erhöhte Impulsivität vor, oder normative Verpflichtungen werden als Einschränkung der Handlungsfreiheit interpretiert und lösen damit einen Bumerangeffekt im Sinne einer Frustrations-Aggressions-Kette aus.
Gemeint sind damit Fälle, in denen das Auto zum Ventil wird und die Kontrollfähigkeit gerade in der Belastung versagt. Der Streit mit der Partnerin, der Druck im Beruf, das Gefühl, übergangen worden zu sein, entladen sich nicht im Gespräch, sondern in der Fahrweise. Die Kriterien bezeichnen das als inadäquaten Missbrauch der Verkehrsteilnahme zur emotionalen Regulation beziehungsweise als emotional geprägte Überreaktionen im Verkehr.
Für die Verteidigung ist das deshalb wichtig, weil es ein prüfbares Tatbestandsmerkmal ist. Wer nachweisen kann, dass seine Verstöße nicht in emotionalen Ausnahmesituationen begangen wurden, sondern etwa auf einer gewohnten Strecke zu einer gewohnten Zeit aus Zeitdruck, entzieht der Annahme einer defizitären Kontrollfähigkeit ihre Grundlage. Die Tatdynamik ist hier das entscheidende Beweismittel für die Frage der Kontrollfähigkeit, und sie steht in der Bußgeld- oder Strafakte.
Änderungsresistenz und Rücksichtslosigkeit nach Kriterium V2.1 N
Das Kriterium V2.1 N lautet: Es ist aus der Vorgeschichte abzuleiten, dass der Klient sein Verhalten im Straßenverkehr auch nach erlebten negativen Konsequenzen nicht ausreichend anpassen konnte, also hohe Änderungsresistenz, oder der Ausprägungsgrad seines riskanten Verhaltens lässt erkennen, dass es ihm an der Bereitschaft fehlt, sein Verhalten auch an den Schutzinteressen anderer auszurichten, also ausgeprägte Rücksichtslosigkeit.
Die Indikatoren sind ungewöhnlich konkret, und sie sind die am häufigsten verwendeten in der gesamten Hypothese. Genannt werden wiederholte Verkehrsauffälligkeit trotz einer früheren Überprüfung der Kraftfahreignung, die damals eine günstige Prognose ergab, eine erneute Auffälligkeit nach einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV oder nach einer anderen qualifizierten fahreignungsfördernden Intervention, sowie der wiederholte Entzug der Fahrerlaubnis wegen Verkehrszuwiderhandlungen.
Weiter genannt werden eine heterogene Tatstruktur mit einer Vermischung von Verkehrsdelikten und sonstigen Straftaten als Ausdruck mangelnder Lernfähigkeit, Straftaten im Straßenverkehr, deren Tatdynamik auf erhebliche Defizite im Bereich der Impulssteuerung hinweist, also in der Regel der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, die Nötigung oder die Körperverletzung, insbesondere im Kontext weiterer risikosteigernder Zuwiderhandlungen wie erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtmissachtungen.
Ausdrücklich erwähnt werden die Teilnahme an einem illegalen Autorennen und ein Delikt nach § 315d StGB als Einzelraser, Verurteilungen wegen erheblicher Behinderung von Rettungskräften nach § 323c StGB oder wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB, massive Abweichungen von normativen Vorgaben wie innerorts neunzig statt fünfzig Stundenkilometer, eine erneute Auffälligkeit nach einer schweren Straftat mit Haftstrafe und eine eskalierende Dynamik der Delinquenzneigung.
Die Angriffspunkte liegen in der zeitlichen Struktur. Das Kriterium verlangt, dass die Anpassung auch nach erlebten negativen Konsequenzen ausgeblieben ist. Dafür muss die negative Konsequenz dem späteren Verstoß zeitlich und erkennbar vorausgegangen sein. Liegen Bußgeldbescheide erst nach dem letzten Verstoß zugestellt vor, fehlt die Lerngelegenheit, und die behauptete Änderungsresistenz ist nicht belegt. Das ist in Massenverfahren mit mehreren parallel laufenden Bußgeldsachen häufiger der Fall, als man denkt.
Gesteigerte Impulsivität nach Kriterium V2.2 N
Das Kriterium V2.2 N lautet: Der Klient zeigt im Zusammenhang mit dem auffälligen Verhalten wiederholt und situationsübergreifend eine gesteigerte Impulsivität bei der Verkehrsteilnahme beziehungsweise in der sozialen Interaktion, die sich als fehlende Fähigkeit ausdrückt, das eigene Verhalten gültigen Regeln unterzuordnen. Hier wird die unzureichende Kontrollfähigkeit am deutlichsten beschrieben, denn das Kriterium macht die fehlende Kontrollfähigkeit selbst zum Merkmal.
Die Indikatoren nennen die Reaktion auf emotionale Anspannungen während der Verkehrsteilnahme durch unangemessenes Fahrverhalten, etwa Geschwindigkeitsverstöße nach einem Streit mit dem Beifahrer, den leichten Verlust der Beherrschung bei Provokation durch einen anderen Fahrer, eine geringe Frustrationstoleranz mit unzureichender Affektsteuerung sowie Wut- und Zornerlebnisse, die zu impulsiven Spontanhandlungen geführt haben. Genannt werden dort rechts überholen, dicht auffahren, Lichthupe geben, das bewusste Schneiden der Fahrlinie eines anderen Fahrers und plötzliches Abbremsen als Akt der Nötigung.
Weiter genannt werden eine verzögerte emotionale, soziale oder moralische Reifung infolge schwieriger Lebensumstände, eine Stimmungslabilität mit häufigen Stimmungswechseln, die zu Spannungsabbau durch Ausleben im Verkehr führte, und Körperverletzungsdelikte außerhalb des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit Provokationssituationen.
Bemerkenswert ist, dass die Kriterien für die erhöhte Impulsivität ausdrücklich auf das UPPS-Modell verweisen und vier Komponenten benennen: die Tendenz, bei ausgeprägten negativen oder positiven Emotionen überstürzt zu handeln, den Mangel an Handlungsplanung, den Mangel an Beständigkeit und das Suchen nach spannenden Erfahrungen. Ebenso bemerkenswert ist der Zusatz, dass eine erhöhte Impulsivität vorliegen kann, ohne dass die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nach F60.3 der ICD-10 gerechtfertigt wäre. Genau das ist die Grenze zur Hypothese V1: Eine beeinträchtigte Kontrollfähigkeit ist noch keine Störung.
Nicht funktionale Motive nach Kriterium V2.3 N
Das Kriterium V2.3 N lautet: Die motivationale Steuerung des Fehlverhaltens stützte sich primär auf nicht funktionale Motive. Diese können handlungsbegleitend sein, also Fahrspaß und Flow-Erleben, instrumentell, also soziale Anerkennung und prahlerisches Verhalten, oder bewältigungsbezogen, also Kompensation von Anspannung.
Die Indikatoren lesen sich wie eine Beschreibung einer bestimmten Szene, und sie sind es auch. Genannt werden das Suchen lustvoller Kicks mit Ausreizen eigener Leistungsgrenzen, positive Empfindungen bei riskanter Geschwindigkeitswahl bis zum Geschwindigkeitsrausch, genussvolle Erfolgserlebnisse beim Bewältigen besonderer Fahrmanöver, eine Affinität zu überteuerten, den wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht angemessenen oder besonders leistungsfähigen Fahrzeugtypen und erhebliche Investitionen von Zeit und Geld in die optische oder technische Veränderung von Fahrzeugen.
Hinzu kommen eine ausgeprägte Konkurrenzorientierung, die emotionale Bedeutung des Autofahrens zur Festigung und Steigerung des Selbstwertes und eine Neigung zu Perfektionismus mit überhöhtem Anspruchsniveau und andauernder Selbstüberforderung. Die Kriterien zitieren dazu Äußerungen von Betroffenen, etwa dass man zeigen wollte, besser fahren zu können als die anderen.
Das ist für die Begutachtung eine Falle, und zwar eine vermeidbare. Wer in der Untersuchung sein getuntes Fahrzeug beschreibt und von einem bewusst sportlichen Fahrstil erzählt, liefert dem Gutachter zwei Indikatoren dieses Kriteriums frei Haus. Das ist kein Grund, in der Untersuchung zu lügen; Dissimulation wird erkannt und wirkt schwerer. Es ist aber ein Grund, sich vorher mit der eigenen Motivlage auseinanderzusetzen und sie einordnen zu können, statt sie unreflektiert zu schildern. Wer seine Motive benennen kann, zeigt damit gerade Kontrollfähigkeit.
Reduzierte Durchsetzungsfähigkeit nach Kriterium V2.4 N
Das Kriterium V2.4 N erfasst die Gegenseite der Impulsivität und wird deshalb oft übersehen. Es lautet: Der Klient weist eine reduzierte Durchsetzungsfähigkeit auf, wobei die Erfüllung von Fremderwartungen wesentlich zu den Verkehrsauffälligkeiten beigetragen hat.
Als Indikatoren genannt werden geringe Selbstsicherheit und verminderte Durchsetzungskompetenz mit Anfälligkeit für Beeinflussung durch das soziale Umfeld, Verstöße gegen Regelungen der Lenkzeiten oder der Höchstgewichtsgrenzen infolge der Anpassung an berufliche Anforderungen und Verstöße im Bereich des technischen Fahrzeugzustandes oder der Versicherung.
Dieses Kriterium ist die Hypothese des Berufskraftfahrers, der die Tourenplanung seines Arbeitgebers nicht anders einhalten kann als durch Überschreitung der Lenkzeiten. Hier liegt die beeinträchtigte Kontrollfähigkeit nicht in zu viel Impuls, sondern in zu wenig Widerstand. Die fehlende Kontrollfähigkeit richtet sich also nach außen, nicht nach innen. Für die Problembewältigung folgt daraus etwas anderes als bei den übrigen Kriterien: Verlangt wird der Nachweis, dass der Betroffene sich von den äußeren Bedingungen unabhängig gemacht hat, die früher das Fehlverhalten determinierten, und dass die dafür erforderliche soziale Kompetenz angenommen werden kann.
Regeln als unzumutbare Einschränkung nach Kriterium V2.5 N
Das Kriterium V2.5 N lautet: Der Klient erlebte Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit durch gesetzliche Regeln und gesellschaftliche Normen generell als unzumutbar, wobei er sich auch nicht an den möglichen Folgen für andere orientierte.
Hier geht es nicht um einen Impuls, sondern um eine Haltung, die sich gegen die Regel als solche richtet. Der Unterschied zur Hypothese V3 ist fein, aber entscheidend. Bei der Hypothese V3 zweifelt der Betroffene die Sinnhaftigkeit einzelner Regeln in bestimmten Situationen an, etwa die Geschwindigkeitsbeschränkung nachts bei geringer Verkehrsdichte. Beim Kriterium V2.5 N lehnt er die Bindung an Regeln generell ab. Diese generelle Ablehnung beeinträchtigt die Kontrollfähigkeit dauerhaft, weil der Betroffene keinen inneren Grund sieht, sich zu kontrollieren. Eine so begründete Einschränkung der Kontrollfähigkeit ist besonders änderungsresistent.
Praktisch ist das Kriterium schwer zu belegen, wenn der Betroffene sich in der Untersuchung nicht entsprechend äußert. Es wird deshalb regelmäßig aus Akteninhalten abgeleitet, etwa aus Einlassungen in Bußgeldverfahren oder aus Schreiben an die Behörde. Wer in solchen Schreiben die Zuständigkeit der Behörde bestreitet oder Verkehrsregeln als Gängelung bezeichnet, schafft Beweismaterial gegen sich. Das ist ein Grund, Einlassungen vor ihrer Abgabe anwaltlich prüfen zu lassen.
Illegale Rennen, Einzelraser und Autoposer
Die Beurteilungskriterien greifen in der fünften Auflage die neueren Risikophänomene ausdrücklich auf. Sie halten fest, dass neuartige Risikophänomene wie illegale Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB oder besondere Formen der Selbstdarstellung, also das Verhalten sogenannter Autoposer, in die Hypothese V2 eingeordnet werden können, sofern eine Persönlichkeitsstörung als Ursache ausgeschlossen werden kann.
Die Motivation für dieses Fehlverhalten stützt sich nach den Kriterien weitgehend auf Extramotive wie Fahrspaß, das Ausleben des Leistungsmotivs, die Suche nach Grenzerfahrungen und Stimulation oder soziale Anerkennung, wobei die Befriedigung narzisstischer Bedürfnisse mitunter eine wesentliche Rolle spielt.
Für die Verteidigung ist der Zusatz zum Ausschluss der Persönlichkeitsstörung bedeutsam, denn er wirkt in beide Richtungen. Er verhindert, dass ein einmaliges Rennen zur Annahme einer Persönlichkeitsstörung führt. Er bedeutet aber auch, dass bei einem Delikt nach § 315d StGB die Begutachtungsstelle mindestens die Hypothese V2 prüfen wird, selbst wenn es sich um die erste Eintragung handelt. Die Einordnung einer solchen Tat als bloße Fehleinstellung im Sinne der Hypothese V3 setzt voraus, dass die Tatdynamik keine Defizite der Impulssteuerung und damit keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit erkennen lässt.
Die Diskrepanz zwischen Innen- und Außenansicht der Kontrollfähigkeit
Die Kriterien beschreiben ein Phänomen, das jeder kennt, der diese Mandate führt. Nicht selten besteht eine Diskrepanz zwischen Innen- und Außenansicht der Selbstkontrolle. Der Betroffene selbst kann sich als ausgesprochen kontrolliert empfinden, mit ausgeprägter Wahrnehmung der eigenen Selbstwirksamkeit, erfolgsorientiertem Optimismus und überhöht eingeschätzten Kontrollfähigkeiten, die sich in der Außenansicht allerdings als erhebliche Beeinträchtigung der Steuerung darstellen.
Das ist die eigentliche Schwierigkeit dieser Begutachtungen, und sie betrifft die Darstellung der eigenen Kontrollfähigkeit. Der Betroffene erscheint in der Untersuchung souverän, beschreibt seine Fahrweise als beherrscht und seine Reaktionsfähigkeit als überdurchschnittlich. Genau diese Schilderung wird dem Gutachter zum Indikator, weil sie die von den Kriterien beschriebene überhöhte Einschätzung der eigenen Kontrollfähigkeit belegt.
Daraus folgt kein Rat zur Selbstbezichtigung. Es folgt aber, dass eine realistische und differenzierte Darstellung der eigenen Fahrweise, die Grenzen benennt, in dieser Hypothese mehr wert ist als jede Beteuerung. Wer von sich sagt, er habe immer alles im Griff gehabt, bestätigt mit dieser überhöhten Einschätzung seiner Kontrollfähigkeit genau das Kriterium, dem er entgehen will.
Die Rechtsgrundlage der Anordnung
Die charakterliche Eignung ist in § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV geregelt: Geeignet ist nur, wer nicht erheblich und nicht wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Für die Begutachtung greift die Behörde auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV zu. Erheblich meint dabei nicht schwerwiegend, sondern eignungsbedeutsam; so bereits die amtliche Begründung im Verkehrsblatt 2008, 566 und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in DAR 2018, 44.
Von Wiederholung spricht man ab zwei Verstößen. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber tritt allerdings eine Sperre davor: Punktebewertete Zuwiderhandlungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst über das Fahreignungs-Bewertungssystem abgearbeitet werden, und ein Abweichen davon nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG muss in der Gutachtenanordnung begründet werden. Diesen Vorrang behandle ich ausführlich auf der Seite zur Hypothese V3.
Soweit die Anordnung auf Straftaten gestützt wird, gelten die Grenzen, die ich auf der Seite zur Hypothese V1 im Einzelnen darstelle: Die Nummern 6 und 7 verlangen nur Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial, nicht dessen festgestelltes Vorliegen; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; getilgte Eintragungen dürfen nicht verwertet werden; und die Anordnung steht im Ermessen der Behörde, was das Bundesverwaltungsgericht in NJW 2017, 1765 unter Randnummer 35 festgehalten hat.
Zwei besondere Anordnungsgrundlagen betreffen gerade diese Fallgruppe. Nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG kann bei wiederholten Auffälligkeiten in der Probezeit ein Gutachten verlangt werden. Und nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG haben wiederholt Auffällige, deren Delikthäufung zu einem Eintrag von acht oder mehr Punkten geführt hat und denen die Fahrerlaubnis entzogen worden war, im Neuerteilungsverfahren in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Wie sogenannte Reichsbürgerfälle eingeordnet werden
Die Kriterien äußern sich zu dieser Gruppe ungewöhnlich zurückhaltend, und das ist für Betroffene hilfreich. Bislang fehle es an ausreichender Evidenz dafür, dass diese Gruppe im Straßenverkehr eine eigenständige Risikogruppe darstellen könnte, die in verstärktem Maße durch verkehrsgefährdendes Verhalten oder durch mangelnde Verkehrsanpassung in Erscheinung tritt.
Ausdrücklich heißt es weiter, politische und rechtliche Auffassungen oder Handlungen böten für sich genommen keinen Grund für Zweifel an der Kraftfahreignung, da sie per se keine Zusammenhänge zu regelwidrigem Verkehrsverhalten aufweisen und es an einem ausreichenden und empirisch belegten Gefahrenverdacht fehle. Ob das Verhalten im Kontext einer solchen Ideologie steht, sei für die Verkehrsverhaltensprognose zunächst zweitrangig.
Anders liegt der Fall nach den Kriterien, wenn im Zusammenhang damit strafbare Handlungen begangen werden. Ein tätlicher Angriff auf Polizeibeamte oder Behördenvertreter sei zunächst eine aggressive Handlung, die als Indiz mangelnder sozialer Anpassungsfähigkeit gegenüber Autoritäten des Staates und damit als Ausdruck einer Problemausprägung im Sinne der Hypothese V2 angesehen werden kann. Wer sich wegen fehlender Anerkennung staatlicher Autorität nicht an die Verkehrsregeln gebunden fühlt und wiederholt dagegen verstößt, wird dagegen der Hypothese V3 zugeordnet. Maßgeblich seien vor allem Art und Schwere der Tat sowie die Tatdynamik.
Was die Problembewältigung verlangt
Für die Problembewältigung gelten die Kriterien V2.6 N und V2.7 N. Verlangt wird eine verbesserte Anpassungsfähigkeit sowie eine ausreichende Verhaltenskontrolle, also eine belegte Wiederherstellung der Kontrollfähigkeit. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung formulieren den normativen Maßstab in den Leitsätzen des Kapitels 3.16 und des Kapitels 3.17. Sie sind über den Verweis in Anlage 4a zur FeV und § 11 Abs. 5 FeV verbindlich.
Nach den Leitsätzen des Kapitels 3.17 muss Einsicht in die Problematik des Fehlverhaltens bestehen, müssen die Ursachen der Verkehrsverstöße erkannt und risikoarme Vermeidungsstrategien entwickelt sein. Innere Bedingungen wie Antrieb, Affekte, Stimmungsstabilität, Motive, persönliche Wertsetzungen, Selbstbeobachtung, Selbstbewertung und Selbstkontrolle, die früher das problematische Verhalten determinierten, müssen sich im günstigen Sinne entscheidend verändert haben. Ungünstige äußere Bedingungen müssen sich günstig entwickelt oder ihre Bedeutung verloren haben.
Die Beurteilungskriterien konkretisieren das durch Indikatoren, die nachprüfbar sind. Genannt werden einschneidende Veränderungen in der Lebensumwelt, etwa hinsichtlich der Wohnsituation, der Familie, der Partnerschaft, des Freizeitbereichs und der Gestaltung sozialer Kontakte, die selbstkritische Reflexion früherer ungünstiger sozialer Kontakte, der Nachweis, dass sich die geschilderten Verhaltensänderungen bereits über einen längeren Zeitraum auch unter ungünstigen Umständen als stabil erwiesen haben, sowie die Fähigkeit, Situationen zu schildern, in denen die Versuchung zur Rückkehr zu früheren Verhaltensweisen bestand und konstruktiv bewältigt wurde.
Ein Zeitmaß ist dabei ausdrücklich genannt: Das erfolgreiche Durchsetzen der neu gefundenen Haltungen soll seit mindestens drei Monaten nach einer verhaltensmodifizierenden Maßnahme gelungen sein. Wer am Tag nach dem letzten Beratungstermin zur Untersuchung geht, erfüllt diesen Indikator nicht, weil die neue Kontrollfähigkeit sich noch nicht bewährt haben kann. Welche Anforderungen an eine solche Maßnahme und an ihre Durchführenden zu stellen sind, erläutere ich auf der Seite zur Verkehrstherapie.
Woran sich die Einordnung angreifen lässt
Erstens: Hat das Gutachten die doppelte Abgrenzung vorgenommen? Es muss begründen, warum keine Persönlichkeitsstörung vorliegt und warum die Hypothese V3 das Verhalten nicht erklärt. Fehlt der zweite Ausschluss, fehlt die von den Kriterien verlangte Schwerpunktbildung, und die Annahme einer verminderten Kontrollfähigkeit steht ohne Begründung da.
Zweitens: Auf welches der Kriterien V2.1 N bis V2.5 N stützt sich die Einordnung? Ein Gutachten, das die Kriterien nur aufzählt, ohne eines davon mit Indikatoren zu belegen, ist methodisch unbrauchbar und trägt keine Feststellung zur Kontrollfähigkeit. Drittens: Ist bei Kriterium V2.1 N die negative Konsequenz dem späteren Verstoß zeitlich vorausgegangen? Ohne Lerngelegenheit keine Änderungsresistenz und damit kein Beleg für eine verminderte Kontrollfähigkeit.
Viertens: Ist die Impulsivität situationsübergreifend belegt, wie es das Kriterium V2.2 N ausdrücklich verlangt, oder beschränken sich die Vorgänge auf den Straßenverkehr? Fünftens: Trägt die Rechtsgrundlage, und ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber die Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem begründet worden? Sechstens: Ist das Ermessen ausgeübt und in der Aufforderung offengelegt?
Siebtens: Hat die Begutachtungsstelle Leistungstests eingesetzt und deren Ergebnis zutreffend eingeordnet? Die Kriterien verweisen für die Fragen der Leistungsfähigkeit auf eigene Kriterien, und ein unauffälliges Leistungsprofil spricht gegen eine generalisierte Beeinträchtigung der Kontrollfähigkeit. Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zur Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen. Achtens: Ist die Fragestellung der Behörde überhaupt auf diese Hypothese zugeschnitten? Eine Fragestellung, die nur nach Alkohol oder Drogen fragt, trägt keine Feststellung zur Kontrollfähigkeit.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant, Mitte zwanzig, war innerhalb von drei Jahren mit vier Geschwindigkeitsüberschreitungen, einer Rotlichtmissachtung und einer Nötigung aufgefallen. Die Nötigung bestand darin, dass er nach einem Spurwechselkonflikt dicht aufgefahren war und die Lichthupe betätigt hatte. Die Fahrerlaubnis war strafgerichtlich nicht entzogen worden; die Behörde ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV an.
Die Begutachtungsstelle ordnete den Fall in die Hypothese V2 ein und stützte sich auf das Kriterium V2.2 N. Begründung: Der Vorfall belege eine geringe Frustrationstoleranz und eine unzureichende Affektsteuerung, die Kontrollfähigkeit sei beeinträchtigt. Das Gutachten war negativ.
Wir haben an zwei Stellen angesetzt. Das Kriterium V2.2 N verlangt nach seinem Wortlaut eine wiederholt und situationsübergreifend gesteigerte Impulsivität. Belegt war ein einzelner Vorfall im Straßenverkehr; außerhalb des Verkehrs lagen keinerlei Auffälligkeiten vor, insbesondere keine Körperverletzungsdelikte und keine Hinweise auf Provokationssituationen. Das Merkmal situationsübergreifend war damit nicht ausgefüllt. Zum anderen fehlte die Abgrenzung zur Hypothese V3: Die vier Geschwindigkeitsverstöße waren sämtlich auf derselben Pendelstrecke und in einem engen Zeitfenster am Morgen begangen worden, was für problematische Fahrverhaltensgewohnheiten und nicht für eine defizitäre Kontrollfähigkeit spricht.
Nach einem Schriftsatz mit diesen beiden Punkten und einer verkehrspsychologischen Maßnahme, die auf Fahrgewohnheiten und Zeitplanung zugeschnitten war, fiel die Nachbegutachtung günstig aus; der Fall wurde nun der Hypothese V3 zugeordnet. Die Einzelheiten dieses Falles sind verändert. Entscheidend war nicht der Sachverhalt, sondern der Wortlaut des Kriteriums und die Frage, worauf sich die Annahme fehlender Kontrollfähigkeit stützte.
Fragen aus der Praxis
Was unterscheidet die verminderte Kontrollfähigkeit von einer Fehleinstellung?
Bei der Hypothese V3 liegt eine Fehleinstellung zu Verkehrsregeln oder eine problematische Fahrgewohnheit vor, bei im Übrigen intakter Steuerung. Bei der Hypothese V2 ist die Kontrollfähigkeit selbst beeinträchtigt, und zwar situationsübergreifend. Die Folge ist unterschiedlich: Bei der Hypothese V3 genügt eine Einstellungs- und Verhaltensänderung, bei der Hypothese V2 muss eine neue Bewältigungsstrategie entwickelt und über einen längeren Zeitraum stabilisiert worden sein.
Ich bin nach einem Kurs erneut aufgefallen. Ist damit alles verloren?
Nein, aber die Ausgangslage ist schlechter. Die erneute Auffälligkeit nach einem Kurs nach § 70 FeV ist ein ausdrücklich genannter Indikator des Kriteriums V2.1 N. Entgegenzuhalten ist, ob der Kurs überhaupt den fachlichen Anforderungen entsprach und ob er auf die tatsächliche Problematik zugeschnitten war. Ein unpassender Kurs beweist keine Änderungsresistenz und keine fehlende Kontrollfähigkeit, sondern eine falsche Maßnahmenwahl.
Kann ein einzelner Vorfall eine verminderte Kontrollfähigkeit belegen?
Das Kriterium V2.2 N verlangt wiederholt und situationsübergreifend auftretende Impulsivität, das Kriterium V2.1 N eine Vorgeschichte mit erlebten negativen Konsequenzen. Ein einzelner Vorfall füllt diese Merkmale regelmäßig nicht aus. Anders kann es beim Kriterium V2.3 N liegen, wenn die Motivlage aus der Tat selbst erkennbar ist, etwa bei einem Rennen nach § 315d StGB.
Muss ich eine Therapie machen?
Bei der Hypothese V2 in der Regel nicht. Die Kriterien erwarten eine fachliche, zumeist verkehrspsychologische Unterstützung. Eine Psychotherapie der Hintergrundproblematik halten sie erst bei der Hypothese V1 und der Hypothese V4 für oftmals indiziert. Entscheidend ist, dass die Maßnahme von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt wird, dokumentiert ist und die Arbeit an der Kontrollfähigkeit erkennbar macht.
Wie lange muss die Veränderung zurückliegen?
Die Kriterien nennen für das erfolgreiche Durchsetzen der neuen Haltungen einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach der verhaltensmodifizierenden Maßnahme. Zusätzlich verlangen sie, dass sich die wiedergewonnene Kontrollfähigkeit auch unter ungünstigen Umständen als stabil erwiesen hat. Der Untersuchungstermin sollte entsprechend geplant werden.
Spielt es eine Rolle, dass ich sehr viel fahre?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Vielzahl geringfügiger Verstöße charakterliche Ungeeignetheit auch bei hoher jährlicher Fahrleistung aufzeigen, nachzulesen in NZV 1988, 80. Die Fahrleistung entlastet also nicht ohne weiteres und sagt über die Kontrollfähigkeit nichts aus. Sie kann aber im Rahmen der erforderlichen einzelfallbezogenen Gesamtbewertung Gewicht haben, die der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in NJW 2015, 1035 verlangt.
Gesetzestexte und weiterführende Quellen
Gesetzliche Grundlagen: § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 10 Satz 4 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7, Abs. 5 und Abs. 8 FeV, § 70 FeV sowie Anlage 4a zur FeV. Dazu § 315d StGB, § 323c StGB und § 201a StGB. Den amtlichen Wortlaut der Vorschrift über illegale Kraftfahrzeugrennen finden Sie bei gesetze-im-internet.de.
Verbindlich sind die Leitsätze der Kapitel 3.16 und 3.17 der Begutachtungsleitlinien, die Anlage 4a zur FeV in Bezug nimmt.
Die Kriterien V2.1 N bis V2.7 N finden sich in Kapitel B.4 der von DGVP und DGVM herausgegebenen Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026.
Zur Kommentierung: Hentschel/König, 48. Auflage 2025, StVG § 2 Rn. 67 und 68 sowie FeV § 11 Rn. 35a bis 35f.
Rechtsprechung: BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 35 zum Ermessen; BVerwG NJW 1973, 1992 zur Vielzahl geringfügiger Verstöße; BVerwG NZV 1988, 80 zur hohen Fahrleistung; VGH Mannheim NJW 2015, 1035 zur einzelfallbezogenen Gesamtbewertung und zur verfestigten gleichgültigen Grundeinstellung; VGH Mannheim DAR 2018, 44 zur Erheblichkeit; VGH München NJW 2022, 413 zum Nötigungsversuch mit Hartnäckigkeit und konkret gefährlichem Handeln; VGH München SVR 2012, 474 zum impulsiven Handeln in konflikthaften Verkehrssituationen; OVG Lüneburg DAR 2017, 159 zur Aggressionsbereitschaft; OVG Lüneburg NJW 2014, 3176 zur Würdigung der Gesamtpersönlichkeit; VG München DAR 2007, 167 zu wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen.
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Eine Gutachtenaufforderung setzt eine Frist in Gang, und ihr Ablauf eröffnet der Behörde den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV. Der gelbe Umschlag gehört deshalb in die Akte und nicht in den Papierkorb: Auf ihm steht das Datum, das den Beginn der Frist belegt.
Äußern Sie sich zur Sache erst, wenn die Akte vorliegt. Ob eine Änderungsresistenz überhaupt belegbar ist, entscheidet sich an der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge, und diese Reihenfolge ergibt sich allein aus den Unterlagen der Behörde. Sagen Sie mir, welches Schreiben Sie erhalten haben und wann; eine erste Einschätzung erhalten Sie ohne Kosten.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.