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Antibiotika aus dem Ausland: Zoll, Post und Strafbarkeit
Antibiotika sind in Deutschland verschreibungspflichtig, in vielen anderen Ländern frei verkäuflich. Wer die Antibiotika im Urlaub kauft oder im Internet bestellt, landet deshalb schnell im Arzneimittelstrafrecht, und zwischen der straflosen Mitnahme im Koffer und einer Straftat liegt oft nur der Versandweg. Genau diese Grenze erklärt diese Seite.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Bremen, und übernehme Verfahren aus dem Arzneimittel- und Zollstrafrecht bundesweit. Nachfolgend finden Sie die Verbote des Arzneimittelgesetzes, die Ausnahme für den persönlichen Bedarf, die Strafrahmen und die Punkte, an denen sich diese Verfahren angreifen lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Antibiotika sind keine Betäubungsmittel; für Antibiotika maßgeblich sind das Arzneimittelgesetz und die Verschreibungspflicht nach § 48 AMG, nicht das BtMG.
- § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG verbietet es, zulassungspflichtige Arzneimittel ohne Zulassung in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen.
- Die Ausnahme des § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG gilt nur bei der Einreise und nur für eine dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechende Menge.
- Für den persönlichen Bedarf wird bei einmal täglich anzuwendenden Mitteln eine Grenze von etwa 90 Konsumeinheiten vertreten, also dem Bedarf für höchstens drei Monate.
- § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG lässt den Bezug aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum ohne gewerbliche Vermittlung zu, wenn das Mittel dort verkehrsfähig ist.
- § 96 Nr. 4 AMG setzt eine gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr voraus; die Bestellung zum Eigenverbrauch erfüllt das nicht.
- Der Strafrahmen des § 96 AMG reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, der des § 95 AMG bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Übersicht
- Antibiotika im System des Arzneimittelrechts
- Antibiotika und das Verbringungsverbot des § 73 AMG
- Antibiotika zum persönlichen Bedarf
- Antibiotika aus der Europäischen Union
- Der entscheidende Unterschied: Koffer oder Paket
- Gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr nach § 96 Nr. 4 AMG
- Inverkehrbringen ohne Zulassung nach § 96 Nr. 5 AMG
- Bedenkliche Arzneimittel und § 95 AMG
- Die Strafrahmen im Vergleich
- Wenn der Zoll die Antibiotika sicherstellt
- Die Ordnungswidrigkeit als Auffangnorm
- Was steckt wirklich in den Antibiotika?
- Antibiotika und die Fahrerlaubnis
- Meine Prüfpunkte in der Akte
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Was Mandanten dazu oft fragen
- Normen und Rechtsprechung im Überblick
- Kostenlose Ersteinschätzung
Antibiotika im System des Arzneimittelrechts
Antibiotika sind Stoffe im Sinne des § 3 AMG, nämlich Stoffwechselprodukte von Mikroorganismen, und zugleich Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 AMG. Antibiotika unterfallen keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz. Wer nach dem BtMG verfolgt wird, weil er Antibiotika aus dem Ausland mitgebracht hat, ist nach der falschen Norm angeklagt; dort geht es um Arzneimittelrecht.
Zwei Eigenschaften bestimmen diese Verfahren. Erstens unterliegen sie als Arzneimittel mit antibakterieller Wirkung in Deutschland der Verschreibungspflicht und dürfen nach § 43 AMG nur über Apotheken abgegeben werden. Zweitens sind Fertigarzneimittel nach § 21 Abs. 1 AMG zulassungspflichtig, und eine ausländische Zulassung gilt hier nicht. Beide Punkte zusammen erklären, weshalb ein in der Türkei oder in Indien legal gekauftes Mittel in Deutschland zum Problem wird.
Antibiotika und das Verbringungsverbot des § 73 AMG
Zentral ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG. Danach dürfen zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel nur in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn sie zugelassen oder genehmigt oder davon freigestellt sind. Das Verbot knüpft an das Verbringen an, also an das körperliche Hereinbringen über die Grenze, unabhängig davon, wer es vornimmt.
Für Antibiotika aus Drittstaaten heißt das: Das in Deutschland nicht zugelassene Präparat darf grundsätzlich nicht hereinkommen. Der Verstoß gegen § 73 Abs. 1 AMG ist dabei nicht unmittelbar strafbar; strafbar ist, wer gewerbs- oder berufsmäßig ohne Erlaubnis nach § 72 Abs. 1 AMG einführt (§ 96 Nr. 4 AMG) oder wer ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel ohne Zulassung in den Verkehr bringt (§ 96 Nr. 5 AMG). Diese Unterscheidung wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig übersprungen.
Antibiotika zum persönlichen Bedarf
§ 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG nimmt Arzneimittel aus, die bei der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden. Das ist der sogenannte Reisebedarf, und er ist die wichtigste Entlastungsvorschrift dieser Verfahren.
Eine Zahl nennt das Gesetz nicht. In der Kommentarliteratur wird vertreten, die zum persönlichen Bedarf erforderliche Menge jedenfalls bei einmal täglich anzuwendenden Arzneimitteln auf höchstens 90 Konsumeinheiten zu begrenzen, also auf den Bedarf für maximal drei Monate aus Hinreise, Aufenthalt und Rückreise. Für eine Packung Antibiotika mit zwanzig Tabletten liegt das weit außerhalb des Streitbereichs; relevant wird die Grenze erst bei größeren Mengen.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Ausnahme setzt die Einreise voraus, also dass der Betroffene selbst mit dem Mittel die Grenze überschreitet. Und sie bezieht sich auf den eigenen Bedarf; wer für Dritte mitbringt, verlässt den Anwendungsbereich.
Antibiotika aus der Europäischen Union
Für den Binnenmarkt gilt eine zweite, weitere Ausnahme. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG sind Arzneimittel ausgenommen, die im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden.
Diese Vorschrift verlangt keine Einreise. Entscheidend ist aber das Merkmal ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung. Eine kommerzielle Internetplattform, die den Bezug organisiert, ist eine solche Vermittlung; die Ausnahme greift dann nicht. Wer die Antibiotika in Spanien in der Apotheke kauft und per Paket an sich selbst schickt, befindet sich dagegen im Anwendungsbereich. Diese Differenzierung ist in der Praxis sehr wertvoll, weil sie zwischen dem Binnenmarkt und Drittstaaten einen klaren Schnitt zieht.
Der entscheidende Unterschied: Koffer oder Paket
Hier liegt der Kern dieser Verfahren. Die Ausnahme für den Reisebedarf in § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG gilt nur bei der Einreise. Eine Postsendung aus einem Drittstaat ist keine Einreise des Bestellers; sie wird vom Verbringungsverbot erfasst, und der Besteller gilt dabei als derjenige, der den Inhalt des Päckchens einführt.
Dieselben Antibiotika sind also im Koffer straflos und als Paket aus derselben Apotheke ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot. Hinzu kommt eine Besonderheit des Internethandels: Dort gilt das Herkunftslandprinzip, sodass Anbieter ohne Einschränkung für den Versand werben dürfen, wenn das Mittel in ihrem Heimatland rezeptfrei ist, auch wenn es in Deutschland verschreibungspflichtig oder nicht zugelassen ist. Die Prüfung, ob die Bestellung zulässig ist, bleibt allein beim Verbraucher, und viele Betroffene erfahren von dem Problem erst durch die Post- und Zollkontrolle.
Gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr nach § 96 Nr. 4 AMG
§ 96 Nr. 4 AMG stellt die Einfuhr ohne Erlaubnis nach § 72 Abs. 1 AMG unter Strafe. Die Erlaubnis ist aber nur erforderlich, wenn die Einfuhr gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt. Daraus folgt der wichtigste Satz für die Verteidigung: Wer zum Eigenverbrauch einführt, handelt nicht gewerbsmäßig, und eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG scheidet aus.
Die Kommentarliteratur zieht diese Linie an konkreten Beispielen. Werden Dopingmittel aus Thailand zum Eigenkonsum eingeführt, scheidet § 96 Nr. 4 AMG aus. Bei einer Postsendung mit zwei Dosen Anabolika aus den USA dürfte eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG regelmäßig ebenfalls ausscheiden, weil die Menge nicht auf gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr schließen lässt. Für Antibiotika gilt dasselbe, und zwar erst recht, weil ihnen kein Handelswert in einer Szene gegenübersteht.
Eine weitere Entlastung liegt im Herstellungsort: Werden Arzneimittel zwar aus Drittstaaten eingeführt, sind sie aber im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft pharmazeutisch hergestellt worden, entfällt die Einfuhrerlaubnispflicht ebenfalls.
Inverkehrbringen ohne Zulassung nach § 96 Nr. 5 AMG
§ 96 Nr. 5 AMG erfasst das Inverkehrbringen zulassungspflichtiger Fertigarzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Genehmigung. Fertigarzneimittel sind nach § 4 Abs. 1 AMG solche, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden; Eine Originalpackung aus der Auslandsapotheke erfüllt das.
Der Angriffspunkt liegt beim Inverkehrbringen. Wer eine Packung für sich selbst besitzt und einnimmt, bringt sie nicht in den Verkehr. Erst die Abgabe an andere, das Vorrätighalten zum Verkauf oder das Anbieten erfüllt den Tatbestand. In Akten, in denen allein eine abgefangene Sendung an den Besteller selbst vorliegt, fehlt dieses Merkmal, und darauf ist ausdrücklich hinzuweisen.
Bedenkliche Arzneimittel und § 95 AMG
Deutlich schwerer wiegt § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG, der das Inverkehrbringen und die Anwendung bedenklicher Arzneimittel nach § 5 Abs. 2 AMG erfasst. Bedenklich ist ein Arzneimittel, bei dem nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Bei Antibiotika aus unklarer Quelle wird dieser Vorwurf gelegentlich erhoben, weil Wirkstoffgehalt und Reinheit unbekannt sind. Das ist keine Selbstverständlichkeit, sondern eine Behauptung, die eine Risiko-Nutzen-Abwägung nach § 5 Abs. 2 AMG verlangt. Fehlt dazu eine analytische Grundlage, trägt der Vorwurf nicht. Dasselbe gilt für die Variante des § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG bei gefälschten Arzneimitteln, die ihre eigenen Voraussetzungen hat.
Die Strafrahmen im Vergleich
§ 96 AMG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Hierunter fällt die unerlaubte Einfuhr nach Nummer 4 und das Inverkehrbringen ohne Zulassung nach Nummer 5. Der Versuch ist nicht strafbar, fahrlässige Verstöße sind nach § 97 Abs. 1 AMG Ordnungswidrigkeit.
§ 95 Abs. 1 AMG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist nach § 95 Abs. 2 AMG strafbar. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Strafe nach § 95 Abs. 4 AMG bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§ 95 Abs. 3 AMG: In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder gefälschte Mittel gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied herstellt oder in Verkehr bringt.
Der Sprung zwischen § 96 und § 95 Abs. 3 AMG ist also erheblich, und genau deshalb lohnt der Streit um die Einordnung. Ein Verfahren, das bei § 96 Nr. 5 AMG bleibt, endet in der Regel mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe.
Wenn der Zoll die Antibiotika sicherstellt
Praktisch beginnen Verfahren um Antibiotika fast immer mit einer Postsendung, die bei der Zollkontrolle auffällt. Die Sendung wird sichergestellt, der Inhalt untersucht und der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Besteller erhält dann Post von der Zollbehörde oder gleich eine Anhörung als Beschuldigter.
Zwei Dinge sind in diesem Stadium wichtig. Erstens enthält das erste Schreiben häufig die Aufforderung, sich zur Sache zu äußern, verbunden mit dem Angebot, auf die Sendung zu verzichten. Beides sollte nicht ohne Prüfung geschehen, weil der Verzicht als Eingeständnis des Besitzes gelesen wird. Zweitens läuft parallel ein Verwaltungsverfahren über die Sendung, das vom Strafverfahren zu trennen ist. Wie Verfahren mit einer Sicherstellung durch den Zoll ablaufen, habe ich am Beispiel eines Zoll-Ermittlungsverfahrens ausführlicher dargestellt; die Grundsätze gelten für Arzneimittelsendungen ebenso.
Die Ordnungswidrigkeit als Auffangnorm
Scheidet eine Straftat aus, bleibt der Blick auf § 97 AMG. Fahrlässige Verstöße gegen die Straftatbestände des § 96 Nr. 1 bis 21 AMG sind nach § 97 Abs. 1 AMG Ordnungswidrigkeit, und § 97 Abs. 2 AMG enthält einen umfangreichen Katalog eigener Bußgeldtatbestände, darunter Verstöße gegen die Apothekenpflicht.
Für den Mandanten ist das regelmäßig das beste erreichbare Ergebnis: ein Bußgeld statt einer Eintragung im Bundeszentralregister. In der Kommentarliteratur wird genau dieser Weg für die Fälle vorgezeichnet, in denen eine Einfuhr nicht gewerbsmäßig war und ein Inverkehrbringen fehlt.
Was steckt wirklich in den Antibiotika?
Welche Norm greift, hängt davon ab, was in der Packung ist und ob es sich überhaupt um Antibiotika handelt. Ohne analytisch festgestellten Wirkstoff und Gehalt lässt sich weder die Arzneimitteleigenschaft sicher begründen noch die Bedenklichkeit nach § 5 Abs. 2 AMG und auch nicht die Fälschungsqualität.
In Akten mit abgefangenen Sendungen findet sich häufig nur eine Beschreibung der Aufmachung und der Packungsbeilage. Feststellungen zum Erscheinungsbild eines Präparates begründen ohne Feststellung pharmakologischer Wirkungen aber noch keine Arzneimitteleigenschaft; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände (BGH NJW-RR 2000, 1284; BGHSt 46, 380; BGH NJW 2002, 3469). Dieselbe Linie gilt für die Abgrenzung zu Funktionsarzneimitteln bei Präparaten ohne klare Einordnung.
Antibiotika und die Fahrerlaubnis
Weil Antibiotika in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz geführt werden, greift die für Betäubungsmittel einschlägige Auffangkategorie der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht. In Betracht kommen allenfalls Nummer 9.4 der Anlage 4 FeV, also Missbrauch von Arzneimitteln, oder Nummer 9.6.2, also eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.
Beide setzen ein tatsächliches Muster mit Eignungsrelevanz voraus und werden durch eine einzelne Auslandsbestellung nicht ausgelöst (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261). Stützt eine Behörde eine Gutachtenanordnung gleichwohl auf § 14 FeV, hat sie die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt, denn § 14 FeV knüpft an Betäubungsmittel im Sinne des BtMG an. Der Angriff gegen eine solche Anordnung lohnt sich fast immer; Einzelheiten zum Verfahren vor der Behörde finden Sie bei meiner Darstellung zum Fahrerlaubnisrecht.
Meine Prüfpunkte in der Akte
Zuerst der Weg über die Grenze. Kamen die Antibiotika im Gepäck oder als Sendung? Im Gepäck greift die Ausnahme des § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG, bei einer Sendung aus der Europäischen Union möglicherweise die des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG, und bei einer Sendung aus einem Drittstaat keine von beiden.
Dann die Menge. Entspricht die Zahl der Antibiotika dem üblichen persönlichen Bedarf, gemessen an der Dosierung und der Reisedauer? Bei einer einzelnen Packung ist diese Frage schnell geklärt, bei einem größeren Vorrat lohnt die Rechnung über Konsumeinheiten.
Dann die Tatbestandsmerkmale. Gewerbs- oder berufsmäßig wird in diesen Akten regelmäßig behauptet und selten belegt; ein Inverkehrbringen fehlt bei reinem Eigenbedarf vollständig. Und dann die Analytik: Was ist tatsächlich in der Packung, und reicht das für die Bedenklichkeit nach § 5 Abs. 2 AMG?
Zuletzt die Verfahrensstrategie. Bleibt es bei § 96 AMG, ist eine Einstellung nach § 153a StPO das realistische Ziel. Solange die Akte nicht vorliegt, bleibt mein Mandant zur Sache stumm, und auf die Sendung wird nicht vorschnell verzichtet.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant hatte aus einem Drittstaat zwei Packungen Antibiotika bestellt, weil ihm der dortige Preis bekannt war und die Wartezeit auf einen Arzttermin lang. Der Zoll fing die Sendung ab; der Vorwurf lautete auf unerlaubte Einfuhr und Inverkehrbringen nicht zugelassener Fertigarzneimittel.
Ich habe zweierlei vorgetragen. § 96 Nr. 4 AMG verlangt gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr, und zwei Packungen für den eigenen Gebrauch tragen das nicht; § 96 Nr. 5 AMG verlangt ein Inverkehrbringen, und das lag bei einer Sendung an den Besteller selbst nicht vor. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; es blieb bei der Einziehung der Sendung und einem Hinweis auf § 97 Abs. 2 AMG. Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.
Was Mandanten dazu oft fragen
Darf ich Antibiotika aus dem Urlaub mitbringen?
Bei der Einreise und in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge greift die Ausnahme des § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG. Eine Packung für die eigene Behandlung ist davon erfasst; für Dritte gilt die Ausnahme nicht.
Wie viele Antibiotika sind persönlicher Bedarf?
Eine gesetzliche Zahl gibt es nicht. Vertreten wird eine Grenze von etwa 90 Konsumeinheiten bei einmal täglich anzuwendenden Mitteln, also der Bedarf für höchstens drei Monate aus Hinreise, Aufenthalt und Rückreise.
Und wenn ich die Antibiotika im Internet bestelle?
Dann greift die Reisebedarfsausnahme nicht, weil keine Einreise vorliegt. Bei einem Bezug aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum kann § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG helfen, aber nur ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung.
Ist der Besitz von Antibiotika schon strafbar?
Nein. Das Arzneimittelgesetz kennt keinen dem § 29 BtMG entsprechenden Besitztatbestand; der Besitz von Antibiotika ist deshalb nicht strafbar. Strafbar sind Einfuhr unter den Voraussetzungen des § 96 Nr. 4 AMG, das Inverkehrbringen und die Varianten des § 95 AMG.
Verliere ich deswegen meine Fahrerlaubnis?
Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV greift nicht, weil Antibiotika keine Betäubungsmittel sind. Eine Begutachtung nach § 11 Abs. 2 FeV setzt ein eignungsrelevantes Muster voraus, das eine einzelne Bestellung nicht begründet.
Was passiert mit den sichergestellten Antibiotika?
Sie wird im Regelfall eingezogen, auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Auf sie zu verzichten, bevor der Vorwurf geklärt ist, ist aber nicht ratsam, weil darin ein Eingeständnis des Besitzes gesehen wird.
Normen und Rechtsprechung im Überblick
Die Vorschrift im amtlichen Wortlaut: § 73 AMG im Volltext. Heranzuziehen sind außerdem §§ 2, 3, 4, 5, 8, 21, 43, 48, 72, 95, 96 und 97 AMG, § 11 Abs. 2 FeV mit Anlage 4 Nr. 9.4 und 9.6.2 sowie §§ 153a und 170 StPO.
Für die Abgrenzung tragend sind BGHSt 43, 336 zum Arzneimittelbegriff bei neuen Stoffen, BGH NJW-RR 2000, 1284 und BGHSt 46, 380 zum Erfordernis pharmakologischer Feststellungen sowie OVG Bautzen BA 2009, 296 und VGH München NZV 2019, 543 zum Fahrerlaubnisrecht bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Listung im BtMG.
Kostenlose Ersteinschätzung
Hat der Zoll eine Sendung abgefangen oder liegt eine Anhörung als Beschuldigter vor, ist der erste Schritt immer derselbe: keine Angaben zur Sache und kein Verzicht auf die Sendung, bevor die Akte gelesen ist. Kam ein Strafbefehl, zählen zwei Wochen ab Zustellung; den gelben Umschlag bitte behalten, sein Datum belegt den Fristbeginn.
Schreiben Sie mir oder rufen Sie an. Ich prüfe, über welchen Weg die Antibiotika nach Deutschland gekommen sind, ob eine der Ausnahmen des § 73 Abs. 2 AMG greift und ob die Akte Gewerbsmäßigkeit und Inverkehrbringen überhaupt belegt.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.