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Der Drogentest war positiv, die Blutprobe negativ: was jetzt passiert
Wenn der Vortest an der Straße anschlägt und die Blutprobe im Labor nichts findet, ist das Bußgeldverfahren erledigt. Das Fahrerlaubnisverfahren beginnt dann erst. Diese Reihenfolge überrascht die meisten Betroffenen, und sie ist der Grund, aus dem viele zu spät zum Anwalt kommen.
Der Grund liegt in einer Vorschrift, die in keinem Bußgeldbescheid steht. Nach § 2 Abs. 12 StVG ist die Polizei verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde alles mitzuteilen, was auf dauerhafte Eignungsmängel hindeutet. Ein positives Vortestergebnis gehört dazu. Mehrere Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass eine Gutachtenanordnung darauf gestützt werden darf, selbst wenn im Labor nichts gefunden wurde.
Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Betäubungsmittel- und im Fahrerlaubnisrecht. In dieser Konstellation wird der Fehler fast immer im ersten Schritt gemacht: Der Mandant hält die Sache für ausgestanden, lässt die Beibringungsfrist laufen und verliert die Fahrerlaubnis ohne jedes Gutachten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine negative Blutprobe beendet das Straf- und Bußgeldverfahren, weil der Nachweis der Wirkung fehlt.
- Fahrerlaubnisrechtlich kann der positive Vortest allein eine Gutachtenanordnung tragen. Das haben mehrere Verwaltungsgerichte entschieden.
- Der häufigste Grund für eine negative Blutprobe nach positivem Urintest ist das unterschiedliche Nachweisfenster: Urin zeigt Abbauprodukte, die Blutprobe zeigt den Wirkstoff.
- Auch nach einem positiven Speicheltest kann die Blutprobe negativ sein, etwa durch fortschreitenden Abbau oder durch nicht thermostabile Lagerung und Versendung.
- Kokain ist in der Blutprobe besonders instabil. Ohne Stabilisator werden nach einem Tag nur noch rund 11 Prozent der Ausgangskonzentration gefunden.
- Die analytischen Grenzwerte beziehen sich auf Blutserum. Wird stattdessen hämolytisches Plasma verwendet, kann der Grenzwert allein wegen des Materials unterschritten werden.
- Ein positiver Speicheltest lässt sich nachträglich überprüfen, über den Hersteller oder über ein akkreditiertes Labor.
Inhalt
- Zwei Verfahren, zwei Maßstäbe
- Warum der Urintest anschlägt und die negative Blutprobe dazu passt
- Wenn schon der Speicheltest positiv war
- Der Sonderfall Kokain
- Serum, Plasma und die Hämolyse
- Der Weg der Probe vom Arm bis zum Befund
- Was die Verwaltungsgerichte entschieden haben
- Wie die Anordnung trotz negativer Blutprobe angegriffen wird
- Die negative Blutprobe nachträglich überprüfen lassen
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Zwei Verfahren, zwei Maßstäbe
Der Drogentatbestand des § 24a Abs. 2 StVG ist an den toxikologischen Nachweis gebunden. Gefordert wird eine der neun Substanzen der Anlage zu dieser Vorschrift, nachgewiesen im Blutserum, oberhalb des analytischen Grenzwerts. Fehlt dieser Nachweis, fehlt der Tatbestand. Eine negative Blutprobe führt deshalb zur Einstellung.
Das Fahrerlaubnisrecht fragt etwas anderes. Es fragt nicht, ob eine Fahrt unter Wirkung bewiesen ist, sondern ob Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Für diese Zweifel genügt weniger als für eine Sanktion, und genau darin liegt die Falle.
Die Brücke zwischen beiden Verfahren ist § 2 Abs. 12 StVG. Die Polizei muss übermitteln, und sie tut es auch dann, wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wird. In der Fachliteratur wird das unmissverständlich formuliert: In sämtlichen Fällen werde eine Pflichtmitteilung gefertigt, sodass die Behörde ein Begutachtungsverfahren einleiten wird.
Daraus folgt die praktische Regel. Wer eine negative Blutprobe in der Hand hält, sollte nicht aufatmen, sondern den Posteingang beobachten. Die Anordnung kommt oft erst Wochen später.
Warum der Urintest anschlägt und die Blutprobe nicht
Der häufigste Grund ist technisch und hat mit Ihnen nichts zu tun. Urin und Blut zeigen Verschiedenes. Im Urin sammeln sich die Abbauprodukte, die der Körper ausscheidet. In der Blutprobe steht der Wirkstoff selbst.
Weil die Umwandlung Zeit braucht, gelangen die Abbauprodukte verzögert in den Urin und bleiben dort sehr viel länger nachweisbar. Bei Cannabis bleiben sie messbar, lange nachdem der wirksame Bestandteil aus dem Blut verschwunden ist. Dasselbe Muster findet sich bei den übrigen Substanzen.
Die Fachliteratur formuliert das als Regel: Wer im Urin positiv ist, stand deswegen nicht unbedingt im Zeitpunkt der Fahrt unter Wirkung. Dass die daraufhin angeordnete Blutprobe nichts ergibt, sei bei Verkehrskontrollen entsprechend häufig.
Hinzu kommt der Zeitfaktor, und er ist bezifferbar. Eine ausgewertete Erhebung weist zwischen Verkehrsdelikt und Entnahme einen Mittelwert von einer Stunde und vier Minuten aus, einen Median von einundfünfzig Minuten und einen Höchstwert von vier Stunden und vierundzwanzig Minuten. Nur etwa 62 Prozent der Entnahmen erfolgen innerhalb der ersten Stunde. Was in dieser Spanne abgebaut und ausgeschieden wird, fehlt im Befund.
Wenn schon der Speicheltest positiv war
Beim Speicheltest ist die Erwartung eine andere. Der Übergang psychoaktiver Substanzen vom Blut in den Speichel gelingt gut, besonders bei Kokain, Opiaten, Amfetamin und Metamfetamin. Deshalb stimmt ein positiver Speicheltest häufiger mit der Blutprobe überein als ein positiver Urintest.
Trotzdem kommt es vor, dass auch nach einem positiven Speicheltest die Blutprobe negativ ist. Die Fachliteratur nennt dafür vier Ursachen: eine fortschreitende Biotransformation, einen enzymatischen Abbau der Substanz, eine nicht thermostabile Lagerung und einen nicht thermostabilen Versand der Blutprobe.
Die letzten beiden Punkte sind keine Naturgesetze, sondern Verfahrensfragen. Wie die Probe gelagert und wie sie transportiert wurde, lässt sich dokumentieren, und wenn es nicht dokumentiert ist, ist das ein Mangel der Beweiserhebung und nicht des Betroffenen.
Bei THC kommt ein Umstand hinzu, der diese Konstellation besonders häufig macht. Die Substanz tritt kaum in den Speichel über; dass ein Speicheltest dennoch anspricht, beruht auf Resten, die sich beim Rauchen in der Mundhöhle niederschlagen. Ein solcher Befund sagt deshalb nichts darüber, ob im Blut je eine messbare Konzentration vorlag. Wer ausschließlich inhaliert und nicht unmittelbar vor der Kontrolle konsumiert hat, kann im Speichel auffallen und im Serum unauffällig bleiben.
Eine letzte Ursache wird selten bedacht: Nicht jeder Stoff, der einen Vortest auslöst, steht überhaupt im Analysenspektrum. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der Anlage zu § 24a StVG gesucht und nach nichts sonst. Ein Wirkstoff außerhalb dieser Liste bleibt damit zwangsläufig unentdeckt, und der Befund lautet negativ, obwohl etwas vorhanden war.
Der Sonderfall Kokain
Bei Kokain ist die Diskrepanz zwischen Vortest und Blutprobe kein Zufall, sondern ein bekanntes analytisches Problem. Kokain ist in biologischen Flüssigkeiten äußerst instabil. Die Konzentration zum Zeitpunkt der Entnahme und die im Labor ermittelte Konzentration stimmen deshalb regelmäßig nicht überein.
Die Zahlen sind eindrücklich. Wird die Blutprobe mit mindestens 0,25 Prozent Natriumfluorid als Stabilisator abgenommen und bei vier Grad gelagert, werden nach vierundzwanzig Stunden noch rund 87 Prozent des Kokains wiedergefunden. Ohne Stabilisator sind es unter denselben Lagerbedingungen nur etwa 11 Prozent.
Das heißt im Klartext: Ob in der Blutprobe Kokain gefunden wird, hängt erheblich davon ab, in welches Röhrchen sie abgenommen wurde. Die Fachliteratur empfiehlt deshalb ausdrücklich stabilisatorhaltige Gefäße für den Kokainnachweis.
Für die Verteidigung ist das eine zweischneidige Erkenntnis. Sie erklärt, warum ein positiver Vortest auf Kokain mit einer negativen Blutprobe zusammengehen kann. Sie erklärt umgekehrt aber auch, warum ein gemessener Wert die tatsächliche Konzentration eher unter- als überschätzt.
Serum, Plasma und die Hämolyse
Ein zweiter Punkt betrifft das Material. Die analytischen Grenzwerte, die die Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG anwendet, beziehen sich auf Blutserum; sie stehen nicht in der Anlage, sondern gehen auf die Empfehlungen der Grenzwert-Kommission zurück. Serum entsteht, wenn die Blutprobe gerinnt und der feste Anteil abgetrennt wird; nutzbar ist dann etwa die Hälfte der Vollblutprobe.
Alternativ lässt sich Plasma gewinnen, indem die Gerinnung durch Zusätze gehemmt wird. Plasma ist Serum zuzüglich der Gerinnungsfaktoren und wird für die Kokainanalytik bevorzugt. Hier entsteht jedoch ein besonderes Problem.
Bei Plasmaproben wird häufiger eine Hämolyse beobachtet. Dabei platzen rote Blutkörperchen und geben ihren Inhalt frei. Das erhöht den flüssigen Anteil und verdünnt damit die Probe. Die Fachliteratur benennt die Folge offen: Der analytische Grenzwert könnte allein aufgrund der Verwendung von hämolytischem Plasma anstelle von Serum unterschritten werden.
Auch die Befüllung des Röhrchens zählt. Sie entscheidet über die Endkonzentration der Zusätze und darüber, ob genug Material für eine Folgeanalyse übrigbleibt. Eine unvollständig befüllte Blutprobe ist deshalb nicht nur eine Formalie.
Der Weg der Probe vom Arm bis zum Befund
Zwischen der Entnahme und dem Befund liegen mehrere Schritte, und jeder davon kann dokumentiert oder eben nicht dokumentiert sein. Wer eine Diskrepanz zwischen Vortest und Labor erklären will, geht diese Kette durch.
Die Entnahme erfolgt nach landeseinheitlicher Regelung aus den Venen der Armbeuge. Welche Technik dabei verwendet wird, ist nicht bundesweit gleich: In manchen Ländern wird mit Vakuumröhrchen gearbeitet, in anderen mit Aspirationstechnik. Welches Röhrchen verwendet wurde, entscheidet darüber, ob Serum oder Plasma gewonnen wird und ob ein Stabilisator enthalten ist.
Danach zählt die Lagerung. Bis zur Analyse sollen die Röhrchen bei Kühlschranktemperatur aufbewahrt werden. Für den Versand gilt dasselbe. Eine Unterbrechung der Kühlkette ist einer der vier Gründe, die die Fachliteratur für eine negative Analyse nach positivem Speicheltest nennt.
Schließlich die Menge. Die Röhrchen sollen bis zur Markierung befüllt werden. Das sichert nicht nur genug Material für die Analyse, sondern auch für die Asservierung, etwa für eine spätere Identitätsprüfung. Wer eine Nachuntersuchung erwägt, braucht dieses Restmaterial.
| Schritt | Was dokumentiert sein sollte |
|---|---|
| Entnahme | Uhrzeit, entnehmende Person, Entnahmestelle, verwendetes System |
| Röhrchen | Serum oder Plasma, Zusätze, Stabilisator bei Kokainverdacht |
| Befüllung | Markierung erreicht, Menge für Folgeanalysen |
| Lagerung und Versand | Temperatur, Dauer, Unterbrechungen |
| Auftrag an das Labor | Analysenspektrum, gesuchte Substanzen |
| Asservierung | Restmenge, Aufbewahrungsdauer |
Fehlt eine dieser Angaben, ist das noch kein Verwertungsverbot. Es ist aber ein Ansatzpunkt, wenn die Behörde aus einem einzelnen Befund weitreichende Schlüsse zieht.
Was die Verwaltungsgerichte entschieden haben
Die fahrerlaubnisrechtliche Linie ist gefestigt, und sie ist für Betroffene unangenehm.
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| VG München, 14.03.2014, M 6b S 14.115 | Das Ergebnis eines Drogenschnelltests ist eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. |
| VG Ansbach, 14.01.2015, AN 10 S 14.01946 | Gegen die Richtigkeit des Urinschnelltests spricht das negative Ergebnis der anschließenden Blutprobe nicht, weil die Nachweiszeit von Kokain im Blut deutlich kürzer ist als im Urin. |
| VG Greifswald, 10.12.2018, 4 B 1699/18 HGW | Das Einräumen des Konsums gegenüber der Polizei genügt für die Entziehung, auch bei negativer Urin- oder Blutuntersuchung. |
Das VG Ansbach stützt sich dabei auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der die Argumentation bereits 2009 gebilligt hatte. Die Entscheidungen betreffen sämtlich Urinvortests; die Fachliteratur geht davon aus, dass positive Speicheltests juristisch vergleichbar gewürdigt werden.
Wichtig ist, was das VG Ansbach einschränkend sagt. Der Schluss auf einen Konsum gilt, sofern keine Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich die Unrichtigkeit des Probeergebnisses ergibt, und wenn das Ergebnis durch weitere Umstände erhärtet wird, etwa eigene Angaben oder das Auffinden des Betäubungsmittels. Beide Einschränkungen sind Ansatzpunkte.
Wie die Anordnung angegriffen wird
Der Angriff richtet sich nicht gegen das Laborergebnis, sondern gegen die Anordnung. Entscheidend ist, auf welche Vorschrift die Behörde sie stützt.
Stützt sie sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, also auf widerrechtlichen Besitz, handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und das in der Aufforderung offenlegen. Eine Anordnung, die nur den Normtext wiedergibt, lässt die Ermessensausübung nicht erkennen.
Stützt sie sich darauf, dass Tatsachen die Einnahme belegen, muss sie diese Tatsachen benennen. Der Satz, ein Vortest sei positiv gewesen, benennt keine Tatsache, solange Testsystem, Medium und Entscheidungsgrenze offenbleiben.
Dazu kommen die allgemeinen Anforderungen: Die Fragestellung muss anlassbezogen und begrenzt sein, die Frist muss angemessen sein, die Belehrung über die Folgen der Nichtvorlage muss stimmen. Erst danach stellt sich die Frage nach § 11 Abs. 8 FeV.
Die zweite Einschränkung des VG Ansbach liefert den inhaltlichen Gegenvortrag. Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Ergebnisses ergeben kann, sind etwa eine dokumentierte Dauermedikation mit Querempfindlichkeit zum Testfeld oder ein Zeitablauf, der die Aussagekraft des Urinbefunds relativiert.
Die nachträgliche Überprüfung des Tests
Ein Punkt, der kaum genutzt wird: Ein Speicheltest lässt sich nachträglich analytisch überprüfen. Dafür gibt es zwei Wege, und sie sind nicht gleichwertig.
Der erste Weg führt über die Qualitätssicherung des Herstellers. Der Test wird unverändert eingeschickt und in einem zertifizierten Labor auf mechanische Funktionsfähigkeit und auf das Vorhandensein der angezeigten Substanz untersucht. Für die Polizei ist das kostenlos.
Genau daraus folgt der Einwand. Die Untersuchung wird von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt und nicht von einem rechtsmedizinischen Institut oder einem von der Polizei beauftragten Dienstleister. Die Fachliteratur schreibt dazu in bemerkenswerter Offenheit, die forensische Relevanz solcher Ergebnisse entspreche nicht derjenigen akkreditierter Stellen, und das biete Angriffsmöglichkeiten für Rechtsanwälte.
Der zweite Weg ist die unmittelbare Beauftragung eines forensisch akkreditierten Labors. Er kostet Geld, liefert aber ein verwertbares Ergebnis. Welcher Weg beschritten wurde, steht in der Akte und ist eine der ersten Fragen bei der Akteneinsicht.
Ein Fall aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren war ein Mandant nachts kontrolliert worden. Der Urinvortest zeigte Kokain an. Die Blutprobe wurde gut zwei Stunden später entnommen und war negativ; das Bußgeldverfahren wurde eingestellt.
Vier Wochen später forderte die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten. In der Anordnung stand, der Vortest habe den Konsum eines Betäubungsmittels belegt. Weitere Tatsachen nannte sie nicht.
Der Schriftsatz setzte an drei Stellen an. Er verlangte die Angabe von Testsystem und Entscheidungsgrenze, er legte dar, dass die Blutprobe nicht in stabilisatorhaltigen Gefäßen abgenommen worden war, und er rügte, dass die Behörde das nach ihrer eigenen Rechtsgrundlage erforderliche Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hatte. Die Anordnung wurde aufgehoben; die Einzelheiten sind verändert.
Der Fall ist typisch. Gewonnen wurde nicht mit dem negativen Befund, sondern mit der Lücke in der Begründung.
Fragen aus der Praxis
Das Bußgeldverfahren ist eingestellt. Kann mir trotzdem die Fahrerlaubnis entzogen werden?
Ja. Die Einstellung betrifft den Nachweis einer Ordnungswidrigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Eignung nach eigenen Maßstäben und kann sich dabei auf den positiven Vortest stützen. Reagieren Sie auf die Anordnung, lassen Sie sie aber vorher prüfen.
Warum war die Blutprobe negativ, obwohl ich positiv getestet wurde?
Meist wegen der unterschiedlichen Nachweisfenster. Der Urintest findet Abbauprodukte, die Blutprobe den Wirkstoff. Bei Kokain kommt die Instabilität der Substanz hinzu, bei Speicheltests der Abbau und die Lagerung.
Kann ich die Blutprobe noch einmal untersuchen lassen?
In der Regel ja, wenn noch Material vorhanden ist. Deshalb ist die vorschriftsmäßige Befüllung des Röhrchens wichtig; sie sichert Material für Folgeanalysen. Fragen Sie früh nach der Asservierung.
Muss ich der Behörde meinen Konsum einräumen?
Nein. Beachten Sie aber, dass eine einmal gemachte Angabe nach der Rechtsprechung für sich genommen genügen kann, und zwar unabhängig von einer negativen Blutprobe. Deshalb gilt: vor jeder Äußerung Akteneinsicht.
Wie lange habe ich Zeit?
Maßgeblich ist die Beibringungsfrist in der Anordnung. Verstreicht sie, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Diese Frist ist gefährlicher als die Einspruchsfrist im Bußgeldverfahren.
Hilft es, den negativen Befund vorzulegen?
Allein nicht. Die Gerichte haben entschieden, dass eine negative Blutprobe den positiven Vortest nicht entkräftet. Sie wirkt erst im Zusammenspiel mit Tatsachen, die das Vortestergebnis selbst in Frage stellen.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den maßgeblichen Normtext samt Anlage finden Sie bei gesetze-im-internet.de zu § 24a StVG. Die Pflicht zur Mitteilung ergibt sich aus § 2 Abs. 12 StVG; für die Begutachtung bei Betäubungsmitteln ist § 14 FeV die Rechtsgrundlage.
Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen: VG München vom 14.03.2014, M 6b S 14.115, BeckRS 2014, 51848; VG Ansbach vom 14.01.2015, AN 10 S 14.01946, BeckRS 2015, 41203, unter Bezugnahme auf BayVGH vom 07.12.2009, 11 CS 09.1996, BeckRS 2009, 44004, Rn. 21; VG Greifswald vom 10.12.2018, 4 B 1699/18 HGW, BA 2019, 69.
Die analytischen Angaben zu Serum und Plasma, zur Hämolyse, zur Kokainstabilität und zur nachträglichen Überprüfung von Speicheltests stammen aus dem Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wurde und Post von der Fahrerlaubnisbehörde kommt, zählt die Beibringungsfrist. Heben Sie den Umschlag auf: Das Zustellungsdatum darauf belegt den Fristbeginn, und bei förmlicher Zustellung ist er nicht verhandelbar.
Legen Sie den negativen Befund nicht kommentarlos vor und räumen Sie nichts ein, bevor die Akte gelesen ist. Schicken Sie mir die Anordnung und sagen Sie mir, wann kontrolliert und wann Blut entnommen wurde. Die erste Einschätzung ist für Sie kostenfrei.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.