Symbolbild, mit KI erstellt.
Deliktaufarbeitung und die übrigen Elemente einer tragfähigen MPU-Vorbereitung
Die Deliktaufarbeitung ist der erste und wichtigste Baustein jeder Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung. Das Kriterium FFI 2 der Beurteilungskriterien verlangt, dass der Betroffene nach Abschluss der Maßnahme alle für einen stabilen Änderungsprozess erforderlichen Elemente durchlaufen hat, und nennt die Deliktaufarbeitung an erster Stelle.
Ich heiße Björn Schüller, bin Rechtsanwalt in Bremen und vertrete Betroffene bundesweit gegenüber den Fahrerlaubnisbehörden. Wenn mir Mandanten ihre Vorbereitungsunterlagen zeigen, prüfe ich zuerst, ob diese fünf Elemente überhaupt vorkommen. In vielen Fällen fehlen drei davon, und das ist der Grund, aus dem die Maßnahme später nicht trägt.
Der Unterschied zwischen einer tragfähigen und einer wertlosen Vorbereitung liegt nicht in der Zahl der Sitzungen und nicht im Preis. Er liegt darin, ob das Delikt selbst bearbeitet wurde oder ob über das Verfahren gesprochen wurde, das dem Delikt gefolgt ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Kriterium FFI 2 verlangt, dass der Klient nach Abschluss der Maßnahme alle für einen stabilen Änderungsprozess erforderlichen Elemente durchlaufen hat.
- Diese Elemente sind Deliktaufarbeitung, Einsichtsbildung, Kompetenzaufbau, Stabilisierung mit Rückfallprophylaxe und Wissenserwerb.
- Zur Deliktaufarbeitung gehört nach dem Wortlaut der Beurteilungskriterien die Deliktanalyse einschließlich der eigenen aktiven Verhaltensanteile und der Aufbau eines zur Aktenlage widerspruchsfreien Deliktverständnisses.
- Abschnitt C.5.2.2 nennt als Bestandteile einer verkehrspsychologischen Intervention Wissensvermittlung, Deliktbearbeitung, Motivationsförderung, Kompetenzaufbau sowie Rückfallprophylaxe.
- Die Maßnahme muss nach Abschnitt C.5.5.2 erkennbar auf einer im Konsens getroffenen Zielvereinbarung fußen.
- Die Maßnahme beschränkt sich nicht auf die Gespräche, sondern umfasst nach FFI 2 auch Vor- und Nachbereitung zwischen den Terminen.
- Nach dem Kriterium FFI 3 muss die Maßnahme vollständig absolviert sein; eine vorzeitige Beendigung auf einseitigen Wunsch des Klienten ist ein Kontraindikator.
- Für die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht die Teilnahme maßgeblich, sondern die tatsächlich eingetretene Einstellungs- und Verhaltensänderung.
Inhalt
- Die fünf Elemente, die eine Maßnahme abarbeiten muss
- Deliktaufarbeitung und widerspruchsfreies Deliktverständnis
- Einsichtsbildung und das Erklärungsmodell
- Kompetenzaufbau: Schutzfaktoren und Risikofaktoren
- Stabilisierung und Rückfallprophylaxe
- Wissenserwerb und psychoedukative Elemente
- Die Zielvereinbarung als Voraussetzung
- Abwehr, Schutzbehauptung und die Hypothese 0
- Die Arbeit zwischen den Sitzungen
- Wann eine Maßnahme abgeschlossen ist
- Was am Ende bewertet wird
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Die fünf Elemente, die eine Maßnahme abarbeiten muss
Die Beurteilungskriterien zählen unter dem Kriterium FFI 2 die Elemente auf, die eine Maßnahme enthalten muss, sofern nicht bewusst andere Teilziele vereinbart wurden. Es sind fünf: Deliktaufarbeitung, Einsichtsbildung, Kompetenzaufbau, Stabilisierung mit Rückfallprophylaxe und Wissenserwerb.
Diese Aufzählung ist keine Empfehlung, sondern der Maßstab, an dem der Gutachter die Maßnahme misst. Sie deckt sich mit den Bestandteilen, die Abschnitt C.5.2.2 für verkehrspsychologische Interventionen nennt: Wissensvermittlung, Deliktbearbeitung, Motivationsförderung, Kompetenzaufbau sowie Rückfallprophylaxe und Rückfallbearbeitung.
Auffällig ist, dass vier der fünf Elemente nichts mit der Untersuchung zu tun haben. Sie betreffen das Delikt, seine Ursachen und das künftige Verhalten. Nur der Wissenserwerb hat einen Bezug zum Verfahren, und auch er zielt nicht auf das Bestehen, sondern auf das Verständnis der eigenen Lage.
Daraus ergibt sich die erste Prüfungsfrage an jede Vorbereitung: Lässt sich zu jedem der fünf Elemente sagen, wann es bearbeitet wurde und was dabei herauskam? Wer diese Frage nicht beantworten kann, hat keine fahreignungsfördernde Maßnahme absolviert, sondern Gespräche geführt.
Deliktaufarbeitung und widerspruchsfreies Deliktverständnis
Die Deliktaufarbeitung umfasst nach dem Wortlaut der Beurteilungskriterien die Deliktanalyse einschließlich der eigenen aktiven Verhaltensanteile und den Aufbau eines zur Aktenlage widerspruchsfreien Deliktverständnisses. Beide Halbsätze haben erhebliches Gewicht.
Der erste Halbsatz verlangt, dass der Betroffene seinen eigenen Beitrag zum Delikt benennt. Nicht die Umstände, nicht der Anlass, nicht die Begleitung, sondern die eigenen Entscheidungen. Wer sein Delikt als Unglück beschreibt, das ihm zugestoßen ist, hat die Deliktaufarbeitung nicht geleistet, mag er sie auch bezahlt haben.
Der zweite Halbsatz ist der schärfere. Das Deliktverständnis muss zur Aktenlage widerspruchsfrei sein. Der Gutachter hat die Akte vor sich, mit dem Messwert, dem Polizeibericht und dem Urteil oder Bußgeldbescheid. Weicht die Schilderung davon ab, ist das Deliktverständnis nicht widerspruchsfrei, und zwar auch dann, wenn die Schilderung sympathisch klingt.
Hier liegt die Schnittstelle zur anwaltlichen Arbeit. Was in der Akte steht, muss bekannt sein, bevor die Deliktaufarbeitung beginnt. Ich rate deshalb dazu, zuerst Akteneinsicht zu nehmen und die Maßnahme erst danach zu beginnen. Eine Deliktaufarbeitung auf der Grundlage einer falsch erinnerten Aktenlage ist verlorene Zeit.
Einsichtsbildung und das Erklärungsmodell
Das zweite Element ist die Einsichtsbildung. Die Beurteilungskriterien beschreiben sie als Problemanalyse insbesondere hinsichtlich auslösender und aufrechterhaltender Bedingungen und als Entwicklung eines plausiblen Erklärungsmodells früheren Verkehrsverhaltens.
Der Unterschied zur Deliktaufarbeitung ist wichtig. Die Deliktaufarbeitung betrifft die Tat, die Einsichtsbildung betrifft das Muster dahinter. Ein einzelner Vorfall erklärt sich oft aus der Situation; ein Muster erklärt sich aus Gewohnheiten, aus einem Umfeld und aus einer Haltung, die über Jahre entstanden ist.
Die Beurteilungskriterien beschreiben das im Einleitungsteil des Kapitels sehr deutlich. Verkehrsauffälligen Handlungen lägen häufig jahrelange und verfestigte Entwicklungen zugrunde; es handele sich in der Regel nicht um irrtümlich ausgeführtes Verhalten, das durch Aufklärung vermieden werden könnte, und nicht um einen Mangel an Regelkenntnis, der durch Schulung behoben werden könnte.
Daraus folgt, warum reine Informationsveranstaltungen nichts bewirken. Wer das Delikt mit fehlendem Wissen erklärt, geht von einer falschen Ursache aus. Das Kriterium FFI 2 führt den reinen Informations- oder Motivationskurs folgerichtig als Kontraindikator, weil er weitere Schritte nur vorbereitet.
Kompetenzaufbau: Schutzfaktoren und Risikofaktoren
Das dritte Element ist der Kompetenzaufbau. Die Beurteilungskriterien nennen dafür vier Richtungen: Schutzfaktoren verbessern, Risikofaktoren abbauen, eine sicherheitsorientierte Grundhaltung stärken und eine realistische Selbsteinschätzung hinsichtlich der eigenen Kompetenzen erreichen. Ausdrücklich genannt wird auch das Durchsetzungsverhalten gegenüber äußeren Einflüssen.
Gerade der letzte Punkt wird unterschätzt. Viele Delikte entstehen in Situationen, in denen der Betroffene mitfährt, mittrinkt oder sich zum Fahren drängen lässt. Wer dafür keine Strategie entwickelt hat, ist nach der Maßnahme genauso anfällig wie vorher, auch wenn er sein Delikt inzwischen gut erklären kann.
Der Kompetenzaufbau ist deshalb der Teil, der sich am ehesten überprüfen lässt. Im Untersuchungsgespräch wird regelmäßig nach konkreten Situationen gefragt, in denen die neue Strategie bereits angewandt wurde. Wer hier nur Vorsätze schildert, hat das Element nicht abgeschlossen, sondern begonnen.
Stabilisierung und Rückfallprophylaxe
Das vierte Element ist die Stabilisierung mit Rückfallprophylaxe. Verlangt werden das Erkennen von Risikosituationen, das konkrete Einüben neuer Verhaltensweisen und Strategien zum Umgang mit dem Scheitern. Der letzte Punkt ist der ehrlichste der ganzen Liste.
Eine Rückfallprophylaxe, die Rückfälle nicht vorsieht, ist keine. Die Beurteilungskriterien verlangen gerade nicht die Behauptung, es könne nichts mehr passieren, sondern eine Strategie für den Fall, dass etwas passiert. Wer im Untersuchungsgespräch erklärt, ein Rückfall sei für ihn ausgeschlossen, zeigt damit, dass dieses Element fehlt.
Die Einordnung in die passende Hypothese entscheidet zugleich darüber, welcher Nachweiszeitraum verlangt wird. Dazu und zu den einzelnen Fristen steht Näheres im Beitrag zum Abstinenznachweis und im Beitrag zur Hypothesenhierarchie.
Wissenserwerb und psychoedukative Elemente
Das fünfte Element ist der Wissenserwerb mit psychoedukativen Elementen. Abschnitt C.5.2.2 nennt dafür die Vermittlung von Wissen zur Verhaltensanalyse und zur Psychodynamik, zu Möglichkeiten der Stressreduktion sowie die Vermittlung der Zielsetzungen von Verkehrsregeln und des Verkehrsrechts.
Dieses Element steht bewusst am Ende der Aufzählung. Es trägt eine Maßnahme nicht allein, ergänzt die übrigen vier aber sinnvoll. Wer versteht, wie Alkohol im Körper abgebaut wird oder wie ein Rückfallprozess verläuft, kann das eigene Delikt besser einordnen und seine Strategie besser begründen.
Problematisch wird es, wenn eine Maßnahme ausschließlich aus diesem Element besteht. Genau das beschreibt der Kontraindikator des Informations- und Motivationskurses. Eine Vortragsreihe über das Fahrerlaubnisrecht ist nützlich, ersetzt aber weder Deliktaufarbeitung noch Kompetenzaufbau.
Die Zielvereinbarung als Voraussetzung
Abschnitt C.5.5.2 formuliert einen Satz, der in jeder Prüfung einer Vorbereitungsmaßnahme vorkommt: „Die Maßnahme muss erkennbar auf einer im Konsens getroffenen Zielvereinbarung fußen.“ Ohne Zielvereinbarung fehlt der Maßstab, an dem sich der Abschluss messen lässt.
Die Zielvereinbarung entsteht nach der Eingangsdiagnostik und nicht davor. Zuerst wird die Problemausprägung eingeordnet, dann wird das Ziel bestimmt. Wird umgekehrt vorgegangen, wird also das Ziel aus dem Wunsch nach der Fahrerlaubnis abgeleitet, ist die Maßnahme von Anfang an auf das falsche Ergebnis ausgerichtet.
Dieselbe Stelle weist auf die Rollenklarheit hin. Es sei essenziell, dass sich der Betroffene der neutralen und professionellen Rolle des Durchführenden bewusst ist und keine falschen Erwartungen an die Form der Unterstützung entwickelt. Der Vorbereiter ist nicht der Vertreter des Betroffenen; diese Aufgabe liegt beim Anwalt.
Abwehr, Schutzbehauptung und die Hypothese 0
Die Beurteilungskriterien beschreiben die Ausgangslage realistisch. Die Auseinandersetzung mit der Deliktvorgeschichte sei häufig von psychischem Widerstand und Abwehr geprägt; Verkehrsauffällige neigten zu Schutzbehauptungen und beschönigenden Verarbeitungsmustern bezüglich des Deliktgeschehens.
Deshalb steht am Anfang die Abklärung der Hypothese 0. Sie betrifft die Frage, ob überhaupt verwertbare Angaben vorliegen oder ob Abwehr und Dissimulation das Bild bestimmen. Die Beurteilungskriterien bezeichnen diese Abklärung als Voraussetzung für einen adäquaten diagnostischen Prozess und als Vorbedingung eines produktiven Arbeitsbündnisses auf Augenhöhe.
Zum Kriterium FFI 1 gehört ein Kontraindikator, der den häufigsten Fehler beschreibt: die Solidarisierung mit der Sichtweise des Klienten auf der Basis nicht objektivierter Tatsachenbehauptungen. Die Beurteilungskriterien zählen Beispiele auf, von der angeblichen Verwechslung der Blutprobe über den Schreibfehler im Strafbefehl bis zu Darmpilzen und alkoholfreiem Bier.
Für die Beratung ist das ein klarer Prüfpunkt. Übernimmt der Vorbereiter diese Erklärungen ungeprüft, arbeitet er gegen den Betroffenen. Rechtlich angreifbare Einwände gegen die Messung gehören in das Verfahren und werden dort geführt; in der Deliktaufarbeitung haben sie nichts verloren, solange sie nicht objektiviert sind.
Die Arbeit zwischen den Sitzungen
Das Kriterium FFI 2 verlangt, dass sich die Maßnahme nicht auf die bei den einzelnen Terminen geführten Gespräche beschränkt, sondern auch Elemente der Vor- und Nachbereitung umfasst. Die Beurteilungskriterien verwenden dafür das Wort Hausaufgaben.
Der Grund steht in Abschnitt C.5.4.1. Eine Maßnahme solle über mehrere Wochen laufen, um die Zeit zwischen den Sitzungen zur Erprobung und Korrektur nutzen zu können, denn Einstellungs- und Verhaltensänderungen brauchen Zeit. Ohne diese Zwischenzeiten bleibt es bei Absichtserklärungen.
Praktisch bedeutet das Trinktagebücher, Situationsprotokolle, schriftliche Analysen des Delikts und die Erprobung neuer Verhaltensweisen im Alltag. Diese Unterlagen sind zugleich der beste Beleg dafür, dass tatsächlich gearbeitet wurde. Ich rate dazu, sie aufzubewahren und zur Untersuchung mitzunehmen.
Wann eine Maßnahme abgeschlossen ist
Das Kriterium FFI 3 verlangt, dass die Maßnahme vollständig absolviert wurde und erkennbar ist, dass das vereinbarte Ziel aus Sicht des Durchführenden und des Klienten erreicht worden ist. Der Klient muss nachvollziehbar erläutern können, welche Zielsetzung erreicht werden sollte und woran er den Erfolg erkennt.
Als Kontraindikatoren nennen die Beurteilungskriterien die vorzeitige Beendigung auf einseitigen Wunsch des Klienten und den Fall, dass ein Sekundärmotiv, etwa der schnelle Bedarf an der Fahrerlaubnis, zur Vereinbarung eines nur kurzen und wenig Erfolg versprechenden Umfangs geführt hat.
Ein dritter Kontraindikator betrifft den Anbieter. Wurde der Umfang trotz auftretender Komplikationen oder einer Befundverschlechterung nicht angepasst und die Maßnahme nach Absolvieren des vereinbarten Umfangs als abgeschlossen angesehen, ohne weitere Schritte zu empfehlen, spricht das gegen die Maßnahme und nicht gegen den Betroffenen.
Was am Ende bewertet wird
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Rolle des Gutachters. Er prüft die Maßnahme nicht. Abschnitt C.5.1.1 der Beurteilungskriterien stellt klar, dass es nicht Aufgabe des Gutachters ist, Vorbereitungsmaßnahmen einer Prüfung zu unterziehen oder zu bewerten.
Seine Verantwortung beschränkt sich nach derselben Stelle darauf, die im Einzelfall faktisch erfolgten Einstellungs- und Verhaltensänderungen des Klienten im Hinblick auf die behördliche Fragestellung zu bewerten. Bewertet wird also der Mensch und nicht das Zertifikat.
Die Inanspruchnahme und die erfolgreiche Teilnahme an einer fachlich fundierten Maßnahme sind nach den Beurteilungskriterien allerdings ein Aspekt, der für eine tiefer greifende Problemaufarbeitung und damit für eine stabilere Verhaltensänderung spricht. Aus diesem Grund soll der Gutachter die Faktoren kennen, die über die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme entscheiden.
Für den Betroffenen folgt daraus eine nüchterne Konsequenz. Eine gute Maßnahme erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Veränderung tatsächlich eintritt und dass sie sich darstellen lässt. Sie ersetzt die Veränderung nicht. Wer das Delikt nicht aufgearbeitet hat, besteht die Untersuchung auch mit der schönsten Bescheinigung nicht.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,96 Promille sechs Sitzungen bei einem Anbieter absolviert und eine Bescheinigung über „verkehrspsychologische Beratung“ erhalten. In der Bescheinigung standen das Datum der ersten und der letzten Sitzung und ein Satz über die erfolgreiche Teilnahme. Die Einzelheiten sind verändert.
Auf meine Nachfrage konnte er zum Delikt nur sagen, er habe an jenem Abend „zu viel getrunken und einen Fehler gemacht“. Zu den auslösenden Bedingungen, zu seinem Trinkmuster in den Monaten davor und zu konkreten Strategien für Risikosituationen gab es nichts. Von den fünf Elementen war eines angetippt.
Wir haben die Untersuchung verschoben und eine zweite Maßnahme in Auftrag gegeben, diesmal mit Eingangsdiagnostik, schriftlicher Zielvereinbarung und einem Zeitraum von fünf Monaten. Die Deliktaufarbeitung stützte sich auf die beigezogene Ermittlungsakte, damit das Deliktverständnis zur Aktenlage passte.
Das Gutachten fiel positiv aus. Entscheidend war nach der Darstellung im Gutachten, dass der Mandant sein Trinkmuster und den eigenen Anteil an der Tat ohne Beschönigung beschreiben konnte. Die Bescheinigung der ersten Maßnahme spielte keine Rolle mehr.
Fragen aus der Praxis
Wie viele Sitzungen brauche ich?
Die Zahl ergibt sich aus der Problemausprägung, nicht aus einem Richtwert. Maßgeblich ist, dass alle fünf Elemente abgearbeitet werden und zwischen den Sitzungen Zeit zur Erprobung bleibt. Eine Maßnahme über mehrere Wochen ist der Normalfall, ein kompakter Block die Ausnahme und ein Kontraindikator.
Muss ich mein Delikt wirklich schriftlich aufarbeiten?
Verlangt ist keine bestimmte Form, verlangt ist das Ergebnis. Die schriftliche Deliktanalyse hat sich aber bewährt, weil sie Widersprüche zur Aktenlage sichtbar macht, solange sie sich noch klären lassen. Im Untersuchungsgespräch ist es dafür zu spät.
Was ist, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?
Dann wird das im Verfahren geklärt und nicht in der Vorbereitung. Solange ein Einspruch läuft, steht die Tat nicht fest. Ist der Bescheid rechtskräftig, ist er für die Behörde die Tatsachengrundlage, und ein davon abweichendes Deliktverständnis ist nicht widerspruchsfrei.
Reicht eine Teilnahmebescheinigung über die Stunden?
Nein. Das Kriterium FFI 4 verlangt, dass der Bescheinigung das Ergebnis der Eingangsdiagnostik, alle Durchführenden mit Qualifikation und Arbeitsanteilen sowie Zeitraum, Sitzungszahl, Dauer in Zeitstunden und Ort zu entnehmen sind. Eine Zeilenbescheinigung erfüllt das nicht.
Kann ich die Elemente auch selbst erarbeiten?
Eine Veränderung ohne fachliche Hilfe ist möglich und wird in den Beurteilungskriterien ausdrücklich erwähnt. Sie wird im Rahmen der anlassbezogenen Hypothesen gewürdigt. Ohne Dokumentation ist sie allerdings schwer darzustellen, und die Einordnung in die richtige Hypothese fällt dann schwerer.
Hilft eine Selbsthilfegruppe?
Sie hilft bei der Stabilisierung, ersetzt die Maßnahme aber nicht. Für das Strafverfahren hat das Kammergericht entschieden, dass die bloße Teilnahme an Beratungsgesprächen bei Drogenhilfeeinrichtungen oder Selbsthilfegruppen per se nicht genügt und auch nicht zu weiteren Feststellungen nötigt (KG DAR 2004, 657).
Was passiert, wenn mein Vorbereiter weitere Schritte empfiehlt?
Dann sind diese Schritte zu gehen, bevor die Untersuchung stattfindet. Das Kriterium FFI 3 verlangt, dass vom Therapeuten keine weiteren Maßnahmen für erforderlich gehalten werden, die Veränderungen in Bereichen herbeiführen sollen, die ursächlich mit der Auffälligkeit im Straßenverkehr zusammenhängen. Eine offene Empfehlung wirkt in der Begutachtung gegen den Betroffenen.
Zählen Nachsorgegespräche noch zur Maßnahme?
Sie zählen, werden aber anders eingeordnet. Nach dem Kriterium FFI 3 dürfen Nachsorgekontakte nach Abschluss der Maßnahme nicht mehr dem Erreichen des Therapieziels dienen, sondern ausschließlich stabilisierenden und rückfallprophylaktischen Charakter haben. Die Bescheinigung soll den Zeitpunkt des Übergangs ausweisen.
Gesetzestexte und Fundstellen
Der amtliche Text des § 11 FeV ist beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de abrufbar. Maßgeblich sind daneben das Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien, dort die Abschnitte C.5.2.2, C.5.4.1 und C.5.5.2 sowie die Kriterien FFI 1 bis FFI 4, und für das Strafverfahren Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, StGB § 69 Rn. 20b.
Verwandte Beiträge behandeln den Crashkurs und die nötige Dauer, das Testtraining als Kontraindikator und die Verkehrstherapie. Zum Gespräch in der Untersuchung siehe den Beitrag zum Untersuchungsgespräch.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Reihenfolge entscheidet. Zuerst Akteneinsicht, dann Eingangsdiagnostik, dann Zielvereinbarung, dann die Maßnahme. Wer mit der Maßnahme beginnt, bevor die Aktenlage feststeht, riskiert ein Deliktverständnis, das später nicht zur Akte passt.
Schicken Sie mir die Anordnung der Behörde und, falls vorhanden, die Bescheinigung Ihrer bisherigen Vorbereitung. Daran lässt sich meist schon erkennen, welche der fünf Elemente bearbeitet wurden und wo die Maßnahme ergänzt werden muss, bevor ein Untersuchungstermin sinnvoll ist.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.