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Scooter unter Alkohol: 1,1 oder 1,6 Promille, und warum der Bundesgerichtshof die Frage offenlässt
Der E-Scooter ist nach § 1 Abs. 1 eKFV ein Kraftfahrzeug, und deshalb gilt nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung für den Scooter der Beweisgrenzwert von 1,1 Promille, nicht der Radfahrerwert von 1,6 Promille. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage für Elektrokleinstfahrzeuge bislang ausdrücklich offengelassen, und ein Oberlandesgericht hält 1,6 Promille für richtig. Die Folge ist eine Rechtslage, die bundesweit nicht einheitlich gehandhabt wird.
Praktisch heißt das: Eine Fahrt mit dem Scooter bei 1,3 Promille führt in Hamburg, München und Berlin zur Verurteilung ohne weitere Anzeichen, in Braunschweig nicht ohne weiteres. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verkehrsstrafverfahren. Wo die Rechtsprechung auseinandergeht, entscheidet die Qualität des Vortrags, nicht die Höhe des Werts.
Das Wichtigste in Kürze
- Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV sind Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2 StVG, weil sie durch Maschinenkraft bewegt werden.
- Ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt zwischen 6 und 20 km/h; die Obergrenze wurde gewählt, damit die Helmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO nicht eingreift.
- Sie sind von Zulassungs- und Fahrerlaubnispflicht ausgenommen, aber nach § 1 PflVG versicherungspflichtig und tragen eine Versicherungsplakette nach § 29a FZV.
- Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung gilt für den Scooter der Kraftfahrerwert von 1,1 Promille (BayObLG DAR 2020, 576; KG BA 2022, 358).
- Das OLG Braunschweig hält demgegenüber jedenfalls 1,6 Promille für anwendbar (BA 2024, 68).
- § 24a StVG gilt für Elektrokleinstfahrzeuge, weil sie Kraftfahrzeuge sind, für Pedelecs nach § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG hingegen nicht.
- Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst Taten mit dem E-Scooter; eine Trunkenheitsfahrt rechtfertigt für sich genommen keine Ausnahme.
- Wird ein Scooter allein durch Abstoßen mit den Füßen bewegt, liegt kein Führen eines Kraftfahrzeugs vor, und ein Grenzwert ist dafür nicht anerkannt (LG Hildesheim NZV 2023, 237).
Inhalt
- Der Scooter ist ein Kraftfahrzeug
- Welcher Grenzwert für den Scooter gilt
- Die Studienlage hinter der Entscheidung des Kammergerichts
- Der Scooter und der Bußgeldtatbestand des § 24a StVG
- Pedelec, S-Pedelec, E-Bike und Mofa
- Der Segway unter der eKFV
- Entziehung der Fahrerlaubnis und die Regelvermutung
- Wann ein Scooter geführt wird
- Fahrerlaubnisrecht und Begutachtung
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Der Scooter ist ein Kraftfahrzeug
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung hat am 15.6.2019 die Mobilitätshilfenverordnung abgelöst. Sie gilt typunabhängig für nicht selbstbalancierende und selbstbalancierende Stehroller mit Lenk- oder Haltestange und erfasst damit den E-Scooter wie den Segway. Nach § 1 Abs. 1 eKFV handelt es sich um Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG, weil sie durch Maschinenkraft bewegt werden.
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt bei mindestens 6 und höchstens 20 km/h. Die Obergrenze ist kein Zufall: Sie wurde gewählt, damit die Fahrzeuge nicht unter die Helmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO fallen. Von der Zulassungs- und der Fahrerlaubnispflicht sind sie ausgenommen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 g FZV, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV), als Kraftfahrzeuge aber versicherungspflichtig und mit einer Versicherungsplakette zu versehen.
Aus der Fahrerlaubnisfreiheit folgt also gerade nicht, dass der Scooter rechtlich wie ein Fahrrad behandelt wird. Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge bleiben Kraftfahrzeuge, und § 24a StVG erfasst alle Kraftfahrer, auch deren Führer. Wer das verwechselt, verwechselt zwei verschiedene Regelungsebenen, und genau diese Verwechslung steckt hinter dem Streit um den Grenzwert.
Welcher Grenzwert für den Scooter gilt
Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung gilt für Elektrokleinstfahrzeuge der Kraftfahrerwert von 1,1 Promille, weil es sich ausweislich § 1 Abs. 1 eKFV unzweifelhaft um Kraftfahrzeuge handelt. Entschieden haben das für den Segway das OLG Hamburg (DAR 2017, 157) und für den E-Scooter das BayObLG (DAR 2020, 576), das Kammergericht (BA 2022, 358), das OLG Hamburg (BeckRS 2022, 10351), das OLG Frankfurt am Main (BeckRS 2021, 62270) und das OLG Hamm (BA 2025, 254).
Der Bundesgerichtshof hat die Frage für Scooter unter der eKFV offengelassen. Entschieden hat er nur über einen Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, der schon deshalb Krafträdern gleichzustellen sei (NZV 2023, 418). Hentschel/König kritisiert diese Zurückhaltung, weil der Unterschied zwischen einem 25-km/h-Scooter und einem Elektrokleinstfahrzeug marginal ist.
Die Gegenposition ist zu benennen, weil sie aus einem Oberlandesgericht kommt. Das OLG Braunschweig (BA 2024, 68) lässt offen, ob der herrschenden Auffassung zu folgen ist, und meint, jedenfalls sei der Radfahrerwert von 1,6 Promille anzuwenden, weil an das Führen eines Scooters zumindest gleich hohe psycho-physische Anforderungen zu stellen seien wie an Radfahrer. Kritisch dazu König (DAR 2024, 362). Aus dem Schrifttum vertreten Schefer (NZV 2020, 239) und Lambertz (NZV 2020, 586) ebenfalls den höheren Wert; Hentschel/König hält das für wenig überzeugend. Für das Fahrrad selbst bleibt es unstreitig bei 1,6 Promille.
Die Studienlage hinter der Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht hat seine Entscheidung ausführlich begründet und dabei zwei empirische Stränge verwendet. Der erste ist der überdurchschnittliche Anteil alkoholisierter Scooterfahrer unter den Haupt- und Mitverursachern von Unfällen. Der zweite ist eine Düsseldorfer Studie aus dem Jahr 2020, die im Bereich von 1,01 bis 1,2 Promille eine starke Minderung der Fahrfähigkeit und bereits ab 0,81 Promille signifikante Ausfallerscheinungen feststellte.
Dieser Befund ist für die Verteidigung wichtiger als er aussieht. Er betrifft nämlich nicht nur die Höhe des Grenzwerts, sondern auch die relative Fahrunsicherheit: Wo eine Studie ab 0,81 Promille signifikante Ausfälle beim Scooter annimmt, sinken die Anforderungen an die Zusatzindizien entsprechend. Wer sich auf 1,6 Promille beruft, sollte deshalb nicht übersehen, dass derselbe Streit unterhalb des Grenzwerts gegen ihn wirken kann.
Der Scooter und der Bußgeldtatbestand des § 24a StVG
§ 24a StVG gilt für den Scooter. Die Vorschrift setzt das Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, und Elektrokleinstfahrzeuge sind ausdrücklich Kraftfahrzeuge. Damit greift der Gefahrengrenzwert von 0,5 Promille mit Geldbuße, Regelfahrverbot und zwei Punkten, anders als beim Fahrrad.
Das ist der praktisch härteste Unterschied zum Fahrrad, und er wird in der öffentlichen Diskussion fast nie genannt. Eine Scooterfahrt mit 0,6 Promille ist eine Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot; eine Fahrradfahrt mit demselben Wert ist nichts. Ebenso gilt für den Scooter der Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG bei Cannabis mit dem THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml und der Katalog des § 24a Abs. 2 StVG für die übrigen berauschenden Mittel.
Fahranfänger und der Scooter
Für Fahranfänger verschärft sich die Lage, und zwar aus demselben Grund wie beim Bußgeldtatbestand. § 24c StVG verbietet Fahranfängern in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, und der Scooter ist ein Kraftfahrzeug. Nach der Begründung des Gesetzes knüpft die Vorschrift an einen Alkoholeinfluss unterhalb des Gefahrengrenzwerts an, genannt werden 0,2 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,1 mg/l Atemalkohol.
Eine Scooterfahrt nach zwei Bier kann damit für einen Fahranfänger die Probezeit verlängern und ein Aufbauseminar auslösen, während dieselbe Fahrt mit dem Fahrrad folgenlos bleibt. Reine Verstöße gegen § 24c StVG bleiben allerdings bei der Zählung der wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 13 Satz 2 FeV außer Betracht, soweit der Wert unter 0,5 Promille lag. Wie sich das in der Probezeit auswirkt, ist beim Beitrag zur Probezeit dargestellt.
Pedelec, S-Pedelec, E-Bike und Mofa
Beim Pedelec ist die Einordnung umgekehrt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und einen elektromotorischen Hilfsantrieb mit höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung haben, dessen Unterstützung sich progressiv verringert und bei 25 km/h oder früher unterbrochen wird, per Legaldefinition keine Kraftfahrzeuge. Sie sind weder Kraftfahrzeuge noch Fahrräder, sondern motorgetriebene Fahrzeuge eigener Art, auf die die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden sind. Eine zusätzliche tretunabhängige Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist unschädlich.
Überschreitet die Unterstützung 25 km/h, handelt es sich um ein S-Pedelec, und es gelten die allgemeinen Regeln für Kraftfahrzeuge. Dasselbe gilt für Fahrräder mit tretunabhängigem Zusatzantrieb über 6 km/h. Das E-Bike im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 6 StVO ist ein zweirädriges Kleinkraftrad mit elektrischem Antrieb, das sich bis 25 km/h auch ohne Pedalieren fahren lässt, und fällt nicht unter § 1 Abs. 3 StVG. Das Mofa ist ein Fahrrad mit Hilfsmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das Leichtmofa eines mit nicht mehr als 20 km/h; beide sind fahrerlaubnisfrei und brauchen eine Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 FeV.
Für das Strafrecht ist das nicht das Ende der Diskussion. Hentschel/König hält die Fiktion des § 1 Abs. 3 StVG für §§ 316, 69 StGB nicht für maßgeblich, weil Pedelecs alle Merkmale eines Kraftfahrzeugs erfüllen, und will deshalb auch für sie den strengeren Grenzwert anwenden. Die wohl herrschende Meinung sieht das anders (OLG Karlsruhe DAR 2020, 579; OLG Frankfurt am Main NStZ 2023, 555 Rn. 10). Unstreitig ist nur die Ausnahme: Ist der Motor abgeschaltet und wird das Rad allein durch Treten fortbewegt, gilt der strengere Wert nicht.
| Fahrzeug | Rechtliche Einordnung | Beweisgrenzwert |
|---|---|---|
| E-Scooter bis 20 km/h (eKFV) | Kraftfahrzeug, fahrerlaubnisfrei | 1,1 Promille nach herrschender Meinung |
| Scooter über 20 km/h | Kraftfahrzeug, nicht eKFV | 1,1 Promille |
| Segway | Kraftfahrzeug, eKFV | 1,1 Promille |
| Pedelec nach § 1 Abs. 3 StVG | kein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG | im Strafrecht streitig |
| S-Pedelec über 25 km/h | Kraftfahrzeug | 1,1 Promille |
| Mofa bis 25 km/h | Kraftfahrzeug, fahrerlaubnisfrei | 1,1 Promille |
| Fahrrad | kein Kraftfahrzeug | 1,6 Promille |
Der Segway unter der eKFV
Der Segway war das erste Fahrzeug dieser Gruppe, über das obergerichtlich entschieden wurde. Das OLG Hamburg hat 2017 den Kraftfahrerwert von 1,1 Promille angewendet und eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB abgelehnt (DAR 2017, 157). Seit dem 15.6.2019 dürfen Segways, die unter die eKFV fallen, ohne Mofa-Prüfbescheinigung geführt werden.
Für die Praxis ist die Segway-Entscheidung deshalb wertvoll, weil sie die Argumentationslinie vorzeichnet, der die späteren Scooter-Entscheidungen gefolgt sind: Maßgeblich ist die rechtliche Einordnung als Kraftfahrzeug, nicht die gefühlte Nähe zum Fahrrad. Wer für den höheren Wert argumentiert, muss an dieser Einordnung ansetzen, und genau das versucht das OLG Braunschweig mit dem Hinweis auf die psycho-physischen Anforderungen.
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Regelvermutung
Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift bei Tatbegehung mittels eines Kraftfahrzeugs, was beim Scooter und beim Segway in der Regel zutrifft. Trunkenheitsfahrten mit Elektrokleinstfahrzeugen rechtfertigen für sich genommen keine Ausnahme von der Regelwirkung. Der Arbeitskreis V des 61. Verkehrsgerichtstags 2023 wollte Elektrokleinstfahrzeuge von der Vermutung ausnehmen (NZV 2023, 76); das ist eine Forderung an den Gesetzgeber, nicht geltendes Recht, und Hentschel/König hält sie für schwerlich überzeugend.
Ausnahmen bleiben denkbar, sind aber eng. Angenommen wurden sie bei einer Fahrt über 2,5 Meter mit anschließender Abstandnahme nach einem Sturz (LG Dortmund BA 2020, 115). Abgelehnt wurden sie beim Befahren einer Fußgängerzone in verkehrsarmer Zeit ohne Vorbelastungen und mit Geständnis, während das AG Dortmund (BA 2020, 118), das LG Düsseldorf (DAR 2021, 162) und das AG Dresden (DAR 2021, 163) dort eine Ausnahme annahmen.
Zur Frage, ob neben der Entziehung zugleich ein Fahrverbot angeordnet werden kann, hält Hentschel/König die Auffassung des OLG Frankfurt am Main (NJW 2023, 2441) für problematisch, weil die kumulative Anordnung eine tatrichterliche Ermessensentscheidung erfordert. Wie lange die Sperre läuft, steht im Beitrag zur Sperrfrist nach § 69a StGB.
Wann ein Scooter geführt wird
Zwei Entscheidungen markieren die Grenzen. Wird ein Scooter wie ein nicht motorisierter Tretroller allein durch Abstoßen mit den Füßen fortbewegt, liegt kein Führen eines Kraftfahrzeugs vor, und ein Grenzwert ist dafür nicht anerkannt (LG Hildesheim NZV 2023, 237). Wird ein Scooter entgegen § 8 eKFV zu zweit gefahren und hält sich der Hintermann am Lenker fest, liegt arbeitsteiliges Führen vor (LG Oldenburg, BeckRS 2022, 32023).
Auf die Länge der Strecke kommt es nicht an. Das AG Kaiserslautern hat das für eine Strecke von fünf Metern entschieden (DAR 2024, 519). Wer einen Scooter nach einer Feier nur über den Bürgersteig schiebt, führt ihn nicht; wer aufsteigt und den Motor benutzt, führt ein Kraftfahrzeug, auch über wenige Meter. Diese Grenze entscheidet mehr Verfahren als der Streit über den Grenzwert.
Fahrerlaubnisrecht und Begutachtung
Im Fahrerlaubnisrecht gilt eine andere Anknüpfung, und hier ist eine Lücke offen zu benennen. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV stellt auf das Führen eines Fahrzeugs ab, nicht eines Kraftfahrzeugs, so dass die Schwelle von 1,6 Promille auch nach einer Scooterfahrt gilt. Ausjudiziert ist diese Frage bislang nur für das Fahrrad. Ob im Fahrerlaubnisrecht für den Scooter der Wert von 1,1 oder von 1,6 Promille maßgeblich ist, sagen die Kommentare nicht, und ich behaupte es deshalb auch nicht.
Unstreitig ist, dass § 3 FeV auch Elektrokleinstfahrzeuge und Pedelecs erfasst, die Behörde also das Führen dieser Fahrzeuge untersagen kann. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen §§ 315c, 316 StGB greift § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, nach einer Entziehung aus diesen Gründen vor der Neuerteilung § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Wie die Anordnung der Begutachtung aufgebaut sein muss und wie der Ablauf der Untersuchung aussieht, ist jeweils eigenständig dargestellt.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant fuhr nach einem Betriebsfest mit einem Leih-Scooter 400 Meter bis zur Haustür und wurde kontrolliert, die Blutalkoholkonzentration betrug 1,24 Promille. Die Staatsanwaltschaft ging von absoluter Fahrunsicherheit aus und beantragte die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre.
Der Vortrag setzte an zwei Punkten an. Erstens war streitig, ob der Scooter in die eKFV fiel, weil das Modell in der Freigabe mit 20 km/h, im Datenblatt des Herstellers aber mit 25 km/h angegeben war; davon hing ab, welche Begründungslinie überhaupt einschlägig war. Zweitens war der Mittelwert durch Hochrechnung aus einer später entnommenen Probe gebildet worden, und zwar mit 0,2 Promille je Stunde, während bei der Fahrunsicherheit 0,1 Promille anzusetzen sind. Nach Korrektur der Rückrechnung lagen 1,09 Promille vor. Das Verfahren endete ohne Entziehung. Die Einzelheiten sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Gilt für den Scooter 1,1 oder 1,6 Promille?
Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung 1,1 Promille, weil der Scooter nach § 1 Abs. 1 eKFV ein Kraftfahrzeug ist. Das OLG Braunschweig hält 1,6 Promille für anwendbar, und der Bundesgerichtshof hat die Frage für Elektrokleinstfahrzeuge offengelassen.
Bekomme ich für eine Scooterfahrt mit 0,6 Promille ein Fahrverbot?
Ja. § 24a StVG gilt für den Scooter, weil er ein Kraftfahrzeug ist. Damit greifen Geldbuße, Regelfahrverbot und zwei Punkte wie beim Auto.
Mein Scooter ist doch fahrerlaubnisfrei. Warum ist meine Fahrerlaubnis betroffen?
Weil die Fahrerlaubnisfreiheit nichts an der Einordnung als Kraftfahrzeug ändert. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB knüpft an das Kraftfahrzeug an, nicht an die Fahrerlaubnispflicht.
Ich habe den Scooter nur mit dem Fuß angeschoben. Zählt das?
Nein, dann liegt kein Führen eines Kraftfahrzeugs vor (LG Hildesheim NZV 2023, 237). Für diese Art der Fortbewegung ist kein Grenzwert anerkannt.
Ist mein Pedelec ein Kraftfahrzeug?
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht, wenn der Hilfsantrieb höchstens 0,25 kW leistet und die Unterstützung bei 25 km/h endet. Im Strafrecht ist streitig, ob diese Fiktion auch für §§ 316, 69 StGB gilt; die wohl herrschende Meinung bejaht es.
Hilft es, dass ich nur wenige Meter gefahren bin?
In der Regel nicht. Auf die Strecke kommt es nicht an (AG Kaiserslautern DAR 2024, 519). Eine Ausnahme von der Regelvermutung wurde nur in Sonderfällen angenommen, etwa bei 2,5 Metern mit anschließender Abstandnahme nach einem Sturz.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 1 StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Maßgeblich sind daneben Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu § 1 StVG, § 24a StVG, § 1 eKFV, §§ 3, 13 FeV und §§ 44, 69, 316 StGB sowie aus Fischer, StGB, 73. Auflage 2026.
Wird der Wert erst durch Hochrechnung erreicht, gilt das zur Rückrechnung Gesagte, und bei einem zweiten Verstoß greift der Zählweg der wiederholten Zuwiderhandlung. Verwandte Beiträge behandeln die absolute Fahruntüchtigkeit, die Blutalkoholanalyse und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Frist, die zuerst läuft, ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen gegen den Strafbefehl oder den Bußgeldbescheid. Bei einer vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO läuft parallel die Beschwerdefrist, und dort entscheidet Geschwindigkeit über Monate ohne Fahrerlaubnis. Der Umschlag mit dem Zustellungsdatum ist aufzuheben.
Vor jeder Äußerung sollte Akteneinsicht genommen werden. Beim Scooter ist zusätzlich das Typenschild oder die Betriebserlaubnis wichtig, weil die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darüber entscheidet, welche Begründungslinie gilt. Schildern Sie mir kurz, welches Modell und welcher Wert im Raum stehen; daran lässt sich die Richtung des Verfahrens meist schon erkennen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.