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Cannabissamen und Stecklinge: Vermehrungsmaterial ohne Strafnorm
Cannabissamen und Stecklinge sind nach § 1 Nr. 7 KCanG Vermehrungsmaterial und nach § 1 Nr. 8 Buchst. c KCanG vom Cannabisbegriff ausgenommen. Der Umgang damit unterfällt deshalb nicht dem Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG und ist nicht nach § 34 KCanG strafbar. Die Strafbarkeit beginnt an einer anderen Stelle, nämlich mit dem Einpflanzen.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Cannabis-, Betäubungsmittel- und Zollverfahren. Bei Cannabissamen und Stecklingen erlebe ich regelmäßig Ermittlungsverfahren, die von einer Strafnorm ausgehen, die es nicht gibt. Umgekehrt wird die Grenze, die es tatsächlich gibt, in Bescheiden fast immer zu früh gezogen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 1 Nr. 7 KCanG definiert Vermehrungsmaterial als Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen; nach § 1 Nr. 8 Buchst. c KCanG ist es vom Cannabisbegriff ausgenommen.
- Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen.
- Nach § 4 Abs. 1 KCanG ist der Umgang mit Cannabissamen erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind; für Verstöße gegen diese Vorschrift sieht das Gesetz keine Sanktion vor.
- § 4 Abs. 2 KCanG erlaubt die Einfuhr von Cannabissamen zum privaten Eigenanbau nach § 9 KCanG und zum gemeinschaftlichen Eigenanbau nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- Die Einfuhr von Cannabissamen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 36 Abs. 2 KCanG mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann.
- Mit dem Einpflanzen beginnt der Anbau; Stecklinge werden zum Setzling und unterfallen dann dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG.
- Der Besitz von Cannabissamen zum Anbau, um das gewonnene Cannabis gewinnbringend zu verkaufen, ist kein Handeltreiben nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, sondern straflose Vorbereitungshandlung.
- Anbauvereinigungen dürfen nach § 20 Abs. 3 KCanG an Mitglieder und an Nichtmitglieder pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben; der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind nach § 20 Abs. 5 KCanG verboten.
Was in diesem Beitrag steht
- Das Wichtigste in Kürze
- Cannabissamen und Stecklinge als Vermehrungsmaterial
- Warum Cannabissamen nicht vom Cannabisbegriff erfasst werden
- Der Umgang mit Cannabissamen und das Verbot ohne Sanktion
- Die Einfuhr von Cannabissamen nur aus der Europäischen Union
- Stecklinge: die Grenze liegt im Mutterboden
- Vom Cannabissamen zum Anbau: wann die Strafbarkeit beginnt
- Handeltreiben und Beihilfe beim Verkauf von Cannabissamen
- Was Anbauvereinigungen mit Vermehrungsmaterial dürfen
- Woher die Bestimmung zum unerlaubten Anbau kommt
- Cannabissamen im Zollverfahren
- Anbauverfahren und die Fahrerlaubnis
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Weiterführende Beiträge
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Cannabissamen und Stecklinge als Vermehrungsmaterial
Das Konsumcannabisgesetz arbeitet mit drei gestuften Legaldefinitionen. § 1 Nr. 6 KCanG bestimmt Stecklinge als Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, also Klone, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen. § 1 Nr. 7 KCanG fasst Samen und Stecklinge zum Vermehrungsmaterial zusammen.
Die Kommentarliteratur ergänzt zwei tatsächliche Feststellungen, die für die Begründung tragend sind. Stecklinge weisen einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent auf, sodass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Samen verfügen über keinen THC-Gehalt und haben damit keine psychoaktive Wirkung.
Daraus ergibt sich das Unterscheidungsmerkmal, auf das es in der Akte ankommt. Stecklinge unterscheiden sich von Cannabispflanzen im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG allein dadurch, dass sie noch nicht eingepflanzt sind. Dasselbe gilt für den Samen: Solange er nicht in die Erde gebracht ist, ist er Vermehrungsmaterial und nichts anderes.
Warum Cannabissamen nicht vom Cannabisbegriff erfasst werden
§ 1 Nr. 8 KCanG nimmt fünf Gegenstände vom Cannabisbegriff aus: Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, CBD, Vermehrungsmaterial, Nutzhanf und Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden. Cannabissamen und Stecklinge stehen in dieser Reihe unter Buchstabe c.
Die Folge ist weitreichend und wird oft nicht zu Ende gedacht. Weil § 2 Abs. 1 KCanG nur den Umgang mit Cannabis verbietet und § 34 KCanG nur Verstöße gegen dieses Verbot unter Strafe stellt, unterfällt der Umgang mit Cannabissamen nicht der Verbotsnorm und ist damit nicht strafbewehrt. Das gilt ausdrücklich auch für den Besitz.
Die Literatur formuliert das an einem Beispiel, das in Beschlüssen immer wieder auftaucht. Auch der Besitz von Cannabissamen zum Zwecke des Anbaus von Cannabis, um das daraus gewonnene Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen, stellt kein Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG dar. Die Absicht macht aus dem Vermehrungsmaterial kein Cannabis.
Eine Abweichung zu den anderen Ausnahmen ist hier wichtig. Nutzhanf ist nur unter engen Zweckvoraussetzungen ausgenommen und CBD nur als Stoff. Vermehrungsmaterial dagegen ist ohne Zweckvorbehalt ausgenommen. Zum Vergleich der Ausnahmen die Seiten zu CBD, CBD-Blüten und Nutzhanf und zum Cannabisbegriff des KCanG.
Der Umgang mit Cannabissamen und das Verbot ohne Sanktion
§ 4 Abs. 1 KCanG lautet, dass der Umgang mit Cannabissamen erlaubt ist, sofern die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Dem Wortlaut nach liegt darin eine Beschränkung: Ist die Bestimmung zum unerlaubten Anbau gegeben, ist der Umgang nicht erlaubt. Die praktische Frage ist, welche Folge dieser Verstoß hat.
Die Antwort der Kommentarliteratur ist eindeutig: Für Verstöße gegen § 4 Abs. 1 KCanG sind keine Sanktionen vorgesehen. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten in § 36 Abs. 1 KCanG nennt in Nr. 3 allein die Einfuhr entgegen § 4 Abs. 2 KCanG. Eine Straf- oder Bußgeldnorm für den Umgang mit Cannabissamen zum unerlaubten Anbau fehlt.
Das ist die Besonderheit dieses Themas gegenüber allen anderen Cannabisfragen. Beim Besitz gibt es Freigrenzen und darüber eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat. Beim Extrahieren gibt es nicht einmal eine Freigrenze. Beim Umgang mit Cannabissamen gibt es einen gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt, dessen Überschreitung folgenlos bleibt.
§ 4 Abs. 1 KCanG hat gleichwohl Bedeutung, denn er sichert den gewerblichen Bereich ab. Der Umgang mit Cannabissamen in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche bleibt nach der Literatur zulässig, vorbehaltlich der dort geltenden speziellen Regelungen. § 4 Abs. 3 KCanG stellt zudem klar, dass die Vorschriften zum Vermehrungsmaterial in § 10 KCanG und in Kapitel 4 unberührt bleiben.
Die Einfuhr von Cannabissamen nur aus der Europäischen Union
§ 4 Abs. 2 KCanG trifft eine abweichende Regelung für die Einfuhr. Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus nach § 9 KCanG oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt. Damit ist der Bezug per Post, Kurier- oder Lieferdienst aus dem Unionsgebiet ausdrücklich eröffnet.
Der Grund für die Begrenzung auf das Unionsgebiet liegt nach den Gesetzesmaterialien nicht im Betäubungsmittelrecht, sondern im Agrarrecht. Ein Import aus Staaten außerhalb der Europäischen Union ist wegen entgegenstehender Regelungen im EU-Landwirtschaftsrecht nicht möglich. Diese Begründung erklärt, warum die Sanktion nicht im Strafrecht liegt.
Die Einfuhr von Cannabissamen aus Nicht-EU-Staaten entgegen § 4 Abs. 2 KCanG ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 36 Abs. 2 KCanG kann sie mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden, weil Nr. 3 in den dort genannten Fällen der Nummern 1 bis 6 liegt. Eine Straftat ist sie nicht.
Hier liegt der häufigste Fehler in Bescheiden. Wer Cannabissamen aus den Vereinigten Staaten, aus der Schweiz oder aus dem Vereinigten Königreich bestellt, wird nicht wegen Einfuhr von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG verfolgt, weil Vermehrungsmaterial kein Cannabis ist. Es bleibt bei der Ordnungswidrigkeit, und auch sie knüpft an einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 KCanG an.
| Vorgang | Rechtsfolge | Norm |
|---|---|---|
| Besitz von Cannabissamen, auch zum Anbau bestimmt | keine Sanktion vorgesehen | § 4 Abs. 1 KCanG |
| Bezug von Cannabissamen aus einem EU-Mitgliedstaat zum Eigenanbau | erlaubt | § 4 Abs. 2 KCanG |
| Bezug von Cannabissamen aus einem Nicht-EU-Staat | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis dreißigtausend Euro | § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KCanG |
| Sicherstellung unerlaubt eingeführter Cannabissamen | durch die Zollverwaltung | § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 KCanG |
| Einpflanzen von bis zu drei Pflanzen zum Eigenkonsum | straflos | § 9 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KCanG |
| Einpflanzen von mehr als drei Pflanzen zum Eigenkonsum | Straftat | § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KCanG |
| Einpflanzen einer Pflanze nicht zum Eigenkonsum | Straftat ohne Mindestmenge | § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KCanG |
Stecklinge: die Grenze liegt im Mutterboden
Stecklinge sind vom Cannabisbegriff ausgenommen, solange sie nicht eingepflanzt sind. Mit dem Einpflanzen in den Mutterboden werden sie zum Setzling und damit zur Cannabispflanze. Von diesem Moment an greifen § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG für den Besitz von mehr als drei Pflanzen und § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG für den Anbau.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen ist nach der Literatur straflos, und zwar unabhängig vom Ort, also auch außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts. Und die Freigrenze von drei Pflanzen gilt für Pflanzen, nicht für Stecklinge; nicht eingepflanzte Stecklinge sind bei der Zählung nicht mitzurechnen.
Für Stecklinge gilt anders als für Cannabissamen keine eigene Einfuhrregelung. § 4 KCanG spricht ausdrücklich nur von Cannabissamen. Dafür enthält § 20 Abs. 5 KCanG ein Verbot, das es für Samen nicht gibt: Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten. Stecklinge sollen nach der Konzeption des Gesetzes nur von Hand zu Hand weitergegeben werden.
Die Kommentarliteratur nennt dafür einen praktischen Grund, nämlich die fehlende Eignung von Stecklingen für den Transport. Für die Verteidigung ist entscheidend, dass dieses Verbot an die Weitergabe durch Anbauvereinigungen anknüpft und in § 20 KCanG steht, also im Kapitel über die kontrollierte Weitergabe.
Vom Cannabissamen zum Anbau: wann die Strafbarkeit beginnt
Anbau ist das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen. Dazu zählen die Aussaat von Cannabissamen sowie die Pflege und Aufzucht von Cannabispflanzen. Der Anbau beginnt mit der Aussaat, also mit dem Verbringen des Samens in die Erde in einer Weise, dass aus ihm eine Pflanze selbständig wachsen kann.
Nicht mehr zum Anbauen gehören das Abschneiden, Ernten, Trocknen, Einweichen und sonstige Bearbeiten des abgetrennten Pflanzenmaterials; das zählt bereits zur Herstellung. Damit ist der Anbau zeitlich nach vorne und nach hinten scharf begrenzt, und genau in diesen Grenzen liegt der Prüfungsstoff jedes Verfahrens um Cannabissamen.
Der Anbau ist ein Unternehmensdelikt, das keinen Erfolg voraussetzt. Es kommt nicht auf eine bestimmte Größe, auf einen Wirkstoffgehalt oder auf Reife an. Vollendung tritt bereits ein, wenn der Täter den Samen oder den Steckling so in die Erde einbringt, dass pflanzliches Wachstum möglich ist. Der Versuch ist bei Besitz und Anbau nicht strafbar, weil § 34 Abs. 2 KCanG auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KCanG nicht verweist.
Strafbar ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KCanG erst der Anbau von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen zum Zwecke des Eigenkonsums. Der Anbau von einer bis drei Pflanzen erfüllt keinen Straftatbestand; der Wortlaut knüpft allein an die Zahl der lebenden Pflanzen an und nicht an den Ort. Daneben steht § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KCanG für den Anbau, der nicht zum Eigenkonsum erfolgt, und zwar ohne Mindestmenge.
Der fahrlässige Anbau ist nach § 34 Abs. 5 KCanG nicht strafbar. Die Literatur bildet dazu den Fall, dass durch das Ausbringen von Cannabissamen als Vogelfutter unabsichtlich Cannabispflanzen aufwachsen; dann fehlt der Vorsatz. Richtet sich die Vorstellung des Anbauers dagegen auf die gewinnbringende Veräußerung einer nicht geringen Menge, liegt Handeltreiben in nicht geringer Menge vor, selbst wenn der Wirkstoffgehalt sie noch nicht erreicht hat.
Handeltreiben und Beihilfe beim Verkauf von Cannabissamen
Der gewerbliche Vertrieb von Cannabissamen beschäftigt die Ermittlungsbehörden seit Jahren. Die rechtliche Beurteilung ist nach dem Konsumcannabisgesetz klar: Weil Cannabissamen ausdrücklich vom Cannabisbegriff ausgenommen sind, liegt kein Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG vor. Auch im Hinblick auf das geplante Handeltreiben mit dem später gewonnenen Cannabis bleibt es bei einer straflosen Vorbereitungshandlung.
Die Schwelle wird erst mit dem Anbau in Verkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht überschritten, also mit der Anpflanzung der Cannabissamen. Diese Linie hat die Rechtsprechung bereits zur alten Rechtslage nach dem Betäubungsmittelgesetz gezogen (BGH NStZ 2012, 514 mit Anmerkung Patzak; BGH NStZ-RR 2021, 250), und sie gilt unter dem Konsumcannabisgesetz fort.
Damit verlagert sich die Prüfung auf die Teilnahme. Die Kommentarliteratur hält den Verkauf von Cannabissamen und Stecklingen nur dann für eine Beihilfe zum Anbau, wenn der Verkäufer aufgrund einer großen Menge davon ausgehen kann, dass der Erwerber verbotenerweise Cannabis anbaut. Die bloße Abgabe einer üblichen Stückzahl genügt dafür nicht.
Patzak und Bohnen bilden dazu den Fall eines Automaten, aus dem Cannabissamen zu je drei Stück verkauft werden. Ein strafbares Handeltreiben liegt nicht vor. Angesichts der Freigrenze beim Anbau dürfte auch eine Beihilfe zum strafbaren Anbau des Erwerbers ausscheiden; selbst wenn ein Erwerber eine größere Anzahl kauft, um mehr als drei Pflanzen anzubauen, wird es am Gehilfenvorsatz fehlen.
Was Anbauvereinigungen mit Vermehrungsmaterial dürfen
Anbauvereinigungen sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nichtwirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information über Suchtprävention ist. Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist damit Teil des Vereinszwecks.
§ 20 Abs. 1 KCanG regelt diese Weitergabe im Einzelnen. Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben, und zwar an ihre Mitglieder, an Nichtmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sowie an andere Anbauvereinigungen.
Hier liegt eine Besonderheit, die das System vom Umgang mit Cannabis unterscheidet. Cannabis darf nur an Mitglieder weitergegeben werden; Vermehrungsmaterial darf auch an Nichtmitglieder gehen. Wer also an Samen oder Stecklinge aus einer Anbauvereinigung herankommen will, muss nicht beitreten. Bei der Weitergabe müssen die weitergebende und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein.
Die Mengen sind in § 20 Abs. 3 KCanG festgelegt: pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge. § 20 Abs. 2 KCanG verlangt eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. § 20 Abs. 4 KCanG bindet die Weitergabe an den privaten Eigenanbau beziehungsweise an die Qualitätssicherung bei anderen Vereinigungen.
Flankierend treten Sicherungspflichten hinzu. Nach § 22 Abs. 1 KCanG haben Anbauvereinigungen Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff Dritter zu schützen, etwa durch Umzäunung. Im privaten Raum verlangt § 10 KCanG dasselbe: Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.
Für die Finanzierung gilt § 24 KCanG, wonach sich Anbauvereinigungen nur durch Mitgliedsbeiträge finanzieren dürfen; die Satzung kann eine nach der Menge gestaffelte Pauschale vorsehen. Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Nichtmitglieder oder an andere Anbauvereinigungen muss die Anbauvereinigung nach § 25 KCanG die Erstattung der Kosten verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Materials entstanden sind. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder sonstigen Entgelten ist dagegen unzulässig.
Woher die Bestimmung zum unerlaubten Anbau kommt
Die Formulierung des § 4 Abs. 1 KCanG ist nicht neu, sondern aus dem Betäubungsmittelrecht übernommen. Seit der siebten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 29. März 1996 unterlagen Erwerb, Besitz, Einfuhr, Ausfuhr und Handel mit Samen zunächst nicht mehr der betäubungsmittelrechtlichen Überwachung, weil in der Anlage I eine Ausnahmeregelung eingeführt wurde.
Die Folgen beschreibt die Kommentarliteratur anschaulich. Zahlreiche deutsche und niederländische Versandfirmen boten mit Spezialkatalogen vielfältige Sorten für den häuslichen Anbau an, mit Angaben zu Blüte- und Erntezeit, zur Höhe von bis zu drei Metern, zum Ertrag von bis zu mehreren Kilogramm pro Pflanze und zu THC-Gehalten von bis zu 25 Prozent.
Darauf reagierte die zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 20. Januar 1998, die die Straflosigkeit aufhob, soweit der Samen nach den Umständen zum unerlaubten Anbau bestimmt ist. Die fünfzehnte Änderungsverordnung vom 19. Juni 2001 übernahm diese Regelung wortgleich. Mit dem Konsumcannabisgesetz wurde Cannabis und damit auch der Samen aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen und in das neue Gesetz überführt.
Diese Entstehungsgeschichte erklärt den heutigen Befund. Der Gesetzgeber hat die alte Erlaubnisschranke in § 4 Abs. 1 KCanG mitgenommen, die zugehörige Sanktion aber nicht. Wer in einem Verfahren mit der Bestimmung zum unerlaubten Anbau konfrontiert wird, sollte deshalb zuerst nach der Norm fragen, die daran eine Folge knüpft.
Cannabissamen im Zollverfahren
Das Zollverfahren ist bei diesem Thema der Regelfall, weil der Bezug typischerweise über den Versandhandel läuft. Postdienstleister einschließlich der Kurier- und Expressdienste müssen Sendungen bei Verdacht eines Verstoßes gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote nach § 5 Abs. 1 ZollVG vorlegen; die Zollbediensteten dürfen sie nach § 10 Abs. 4a S. 2 ZollVG öffnen und prüfen.
Für Cannabissamen enthält das Konsumcannabisgesetz eine eigene Eingriffsnorm. Nach § 4 Abs. 4 KCanG können Cannabissamen, die entgegen § 4 Abs. 2 KCanG eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, sichergestellt werden. Die Kommentarliteratur ordnet die Befugnis der Zollverwaltung über § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 KCanG zu; für Verwahrung, Verwertung und Herausgabe gelten die §§ 48 bis 50 BPolG entsprechend.
Die Kostenfolge wird in Mitteilungen gern übersehen. Nach § 2 Abs. 6 S. 3 KCanG trägt der Verantwortliche die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung in entsprechender Anwendung der §§ 17, 18 BPolG; mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Das kann bei einer geringwertigen Sendung zu einer Belastung führen, die den Warenwert übersteigt.
Als Steuerstraftat kommt der Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO in Betracht, weil die Zollverwaltung bei nicht deklarierter Ware nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO aus originärer Zuständigkeit tätig wird. § 372 Abs. 2 AO bestimmt dabei nicht den Tatbestand, sondern den Strafrahmen und ordnet an, dass die Strafandrohung hinter der Androhung von Strafe oder Geldbuße der spezialgesetzlichen Regelung zurücktritt.
Genau dieser Verweis ist hier zu prüfen, denn die spezialgesetzliche Regelung droht eine Geldbuße an, nämlich § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG. Wer mit einem Vorwurf des Bannbruchs konfrontiert wird, sollte die Subsidiaritätsklausel und die Frage nach dem Einfuhrzweck des § 4 Abs. 2 KCanG an den Anfang stellen. Zum Ablauf die Seiten zu Post vom Zoll, zur Sicherstellungsmitteilung und zu Cannabis und Zoll.
Anbauverfahren und die Fahrerlaubnis
In Verfahren um Vermehrungsmaterial und Anbau steht am Ende häufig eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde. Hier ist die Normlage zu Gunsten des Betroffenen eng. Nummer 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nennt beim Cannabis nur noch den Missbrauch nach Nummer 9.2.1 und die Abhängigkeit nach Nummer 9.2.3; der Anbau als solcher ist kein Eignungsmangel.
Missbrauch setzt nach der Legaldefinition voraus, dass das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können; der Gesetzgeber knüpft das an den Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG. Ohne Fahrt und ohne Blutprobe fehlt dafür in der Regel die Tatsachengrundlage.
Die Aufklärung richtet sich nach § 13a FeV, der gegenüber § 11 Abs. 3 FeV speziell ist. Nach der Kommentierung bedarf es für den Auffangtatbestand zusätzlicher aussagekräftiger Umstände, wenn bereits eine einzige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr vorliegt, und erst recht, wenn es an einer solchen Zuwiderhandlung gänzlich fehlt. Eine Anbaumenge allein ist keine Zuwiderhandlung.
Offen ist die Reichweite des § 11 Abs. 3 FeV bei Straftaten mit Substanzbezug. Die Kommentierung weist darauf hin, dass die Spezialität der §§ 13, 13a, 14 FeV den Zugriff auf § 11 Abs. 3 FeV nicht von vornherein versperrt, dass die Vorschrift aber nicht zur Umgehung der Wertung des Verordnungsgebers ausgelegt werden darf. Vertiefend die Seiten zu § 13a FeV und zum Cannabismissbrauch.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant bestellte bei einem Versender außerhalb der Europäischen Union fünfzig Cannabissamen einer ertragsstarken Sorte. Die Sendung wurde angehalten, es folgten eine Sicherstellungsmitteilung und ein Ermittlungsverfahren wegen Einfuhr von Cannabis sowie wegen Vorbereitung des Anbaus in nicht geringer Menge. Die Wohnung wurde durchsucht; gefunden wurden zwei Zeltanlagen und Dünger, aber keine Pflanze.
Der Vorwurf der Einfuhr von Cannabis trug nicht, weil Vermehrungsmaterial nach § 1 Nr. 8 Buchst. c KCanG kein Cannabis ist und § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG deshalb nicht greift. Der Vorwurf aus dem Besitz des Vermehrungsmaterials trug ebenfalls nicht, weil für Verstöße gegen § 4 Abs. 1 KCanG keine Sanktion vorgesehen ist und der Besitz keine Vorbereitungsstrafbarkeit begründet.
Übrig blieb die Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG wegen der Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat. Das Strafverfahren wurde eingestellt, das Bußgeldverfahren endete mit einem Betrag im unteren dreistelligen Bereich. Die Cannabissamen selbst blieben sichergestellt, und die Kosten der Verwahrung waren Gegenstand einer eigenen Auseinandersetzung.
Eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde erging nicht, weil es weder eine Fahrt noch einen Konsumnachweis gab. Die Sachverhalte sind im Einzelnen verändert.
Weiterführende Beiträge
Folgt eine Fahrerlaubnissache, führen die Seiten zu den Beurteilungskriterien, zur Dauermedikation und den M-Hypothesen und zu den FFI-Kriterien weiter.
Wer vom Vermehrungsmaterial zum fertigen Erzeugnis weiterdenkt, findet die Fragen der Weiterverarbeitung auf der Seite zum Haschischöl und zu Cannabisextrakten. Dort zeigt sich der Gegensatz besonders deutlich: Beim Vermehrungsmaterial fehlt die Strafnorm, beim Extrahieren fehlt die Freigrenze.
Fragen aus der Praxis
Sind Cannabissamen legal?
Ja, im Grundsatz. Vermehrungsmaterial ist nach § 1 Nr. 8 Buchst. c KCanG vom Cannabisbegriff ausgenommen, sodass § 2 Abs. 1 KCanG und § 34 KCanG nicht greifen. § 4 Abs. 1 KCanG erlaubt den Umgang, sofern die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
Was passiert, wenn ich Cannabissamen zum Anbau bestelle?
Kommt die Sendung aus einem EU-Mitgliedstaat und ist sie für den privaten oder gemeinschaftlichen Eigenanbau bestimmt, ist die Einfuhr nach § 4 Abs. 2 KCanG erlaubt. Kommt sie von außerhalb der Union, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG vor.
Wie hoch ist das Bußgeld bei einer Bestellung aus dem Ausland?
Nach § 36 Abs. 2 KCanG kann die Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. Der Rahmen sagt nichts über die konkrete Höhe; maßgeblich sind Umfang und Umstände des Einzelfalls.
Zählen Stecklinge zu den drei erlaubten Pflanzen?
Nein, solange sie nicht eingepflanzt sind. Stecklinge sind Vermehrungsmaterial; erst mit dem Einpflanzen werden sie zum Setzling und damit zur Cannabispflanze im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG. Die Grenze des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG bezieht sich auf lebende Pflanzen.
Darf ich Stecklinge per Post verschicken?
Nein. § 20 Abs. 5 KCanG verbietet den Versand und die Lieferung von Stecklingen; die Vorschrift steht im Kapitel über die kontrollierte Weitergabe durch Anbauvereinigungen, ihr Wortlaut ist aber allgemein gefasst. Für Cannabissamen gilt dieses Verbot nicht; sie dürfen nach § 4 Abs. 2 KCanG aus dem Unionsgebiet per Post, Kurier- oder Lieferdienst bezogen werden.
Ist der Verkauf von Cannabissamen strafbar?
Nein, kein Handeltreiben nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, weil Cannabissamen vom Cannabisbegriff ausgenommen sind. Eine Beihilfe zum Anbau kommt nach der Literatur nur in Betracht, wenn der Verkäufer aufgrund einer großen Menge von einem verbotenen Anbau ausgehen kann.
Bekomme ich Vermehrungsmaterial nur als Clubmitglied?
Nein. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KCanG dürfen Anbauvereinigungen auch an Nichtmitglieder ab achtzehn Jahren mit Wohnsitz in Deutschland weitergeben, höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Kalendermonat und nur bei persönlicher Anwesenheit beider Beteiligten.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des Konsumcannabisgesetzes stellt das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de bereit. Maßgeblich sind § 1 Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 13 KCanG, § 2 Abs. 1 und Abs. 6 KCanG, § 4 KCanG, §§ 9, 10 KCanG, §§ 20, 22, 24, 25 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 sowie Abs. 2 und Abs. 5 KCanG und § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 KCanG.
Zu den Legaldefinitionen, zur Sanktionslosigkeit des § 4 Abs. 1 KCanG und zur Abgrenzung von Vorbereitung und Handeltreiben Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, KCanG § 1, § 4 und § 34, sowie Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Auflage 2025, Kapitel 4. Aus der Rechtsprechung zur alten Rechtslage BGH NStZ 2012, 514 mit Anmerkung Patzak, BGH NStZ-RR 2021, 250 und zum Anbau in Veräußerungsabsicht BGHSt 58, 99 = NJW 2013, 1318.
Zur Entstehungsgeschichte die siebte, zehnte und fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung sowie BT-Drs. 20/8704, 89 und 95. Zum Zollverfahren §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 4 und Abs. 4a, 12 ZollVG, §§ 208 Abs. 1 Nr. 1, 372, 402 Abs. 1, 404 AO, § 152 GVG und §§ 17, 18, 48 bis 50 BPolG. Zum Fahrerlaubnisrecht Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, FeV § 11 und § 13a sowie StVG § 2, dazu VGH Mannheim DAR 2018, 44, OVG Münster SVR 2022, 236 und BVerwG DAR 2024, 282.
Kostenlose Ersteinschätzung
Bei Verfahren um Cannabissamen und Stecklinge kommt es auf zwei Angaben an, die schnell zu klären sind und den Fall meist schon entscheiden: aus welchem Staat die Sendung kam und ob irgendetwas eingepflanzt war. Beides sollte nicht in einer Vernehmung, sondern nach Akteneinsicht beantwortet werden.
Senden Sie mir die Sicherstellungsmitteilung oder den Anhörungsbogen und, falls vorhanden, die Bestellbestätigung mit der Angabe des Versandlands. Ich sehe die Unterlagen kostenlos durch und sage Ihnen, ob überhaupt eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit im Raum steht.
Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Verteidigung bundesweit in Cannabis-, Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnissachen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.