Alkoholverzicht und Abstinenzkontrolle: Übergabe einer Urinprobe an der Theke eines Labors

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hypothese A2: Fehlende Konsumkontrolle und der geforderte Alkoholverzicht

Wer in Hypothese A 2 eingestuft wird, gilt nicht als abhängig, aber als auf Dauer nicht fähig zum maßvollen Trinken. Die Folge ist ein belegter Alkoholverzicht, der in der Regel erst nach einem Jahr, frühestens nach sechs Monaten als stabil in das Verhalten integriert gilt. Zwei der sieben Kriterien sind K-Kriterien, sodass eine Kursempfehlung nach § 70 FeV anders als bei A 1 nicht von vornherein ausscheidet.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Fahrerlaubnisverfahren. A 2 ist die in Alkoholsachen häufigste Einstufung und zugleich diejenige, deren Begründung in den Gutachten am dünnsten ausfällt. Sie entscheidet darüber, ob jemand sein Trinkverhalten nur ändern darf oder vollständig aufhören muss.

Der Hypothesensatz beschreibt einen Menschen, dessen Steuerung beim Trinken über einen längeren Zeitraum wiederholt versagt hat. Weil er mit Alkohol nicht kontrolliert umgehen konnte, verzichtet er nun konsequent, zeitlich unbefristet und stabil. Bleibt ein geringfügiger Konsum, muss ihm eine fachliche Intervention und ein eingeübtes Verhaltenskonzept zugrunde liegen. Rechtsstand ist der 16. Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung bei Alkoholmissbrauch, also dann, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
  • Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, und dafür ist ein Abstinenznachweis nicht in jedem Fall erforderlich (OVG Saarlouis DAR 2018, 644).
  • Nach Nr. 3.13.1 Buchstabe a der Begutachtungsleitlinien muss derjenige Abstinenz einhalten, bei dem aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass ein konsequent kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht zu erreichen ist (VGH Mannheim SVR 2016, 231).
  • Allein erheblicher Konsum oder massive Gewöhnung reichen für die Annahme von Missbrauch nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV nicht aus, es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (BVerwG NZV 2013, 462; OVG Bremen BA 2020, 298).
  • Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
  • Die Einordnung in Hypothese A 2 verlangt, dass nicht nur ein einzelner Indikator erfüllt ist, sondern dass Indikatoren aus verschiedenen Merkmalsbereichen ein einheitliches Befundbild ergeben.
  • Konnte eine Abhängigkeitsdiagnose wegen fehlender Mitwirkung nicht hinreichend sicher gestellt werden, ist nach dem eigenen Maßstab der Beurteilungskriterien die fehlende Alkoholkonsumkontrolle zu prüfen und nach Hypothese A 2 vorzugehen.
  • Der Alkoholverzicht ist in der Regel nach Ablauf eines Jahres, frühestens jedoch nach sechs Monaten so lange erprobt, dass eine Integration in das Gesamtverhalten angenommen werden kann.
  • Nach den CTU-Kriterien sind bei einem Programmzeitraum von sechs Monaten mindestens vier, bei zwölf Monaten mindestens sechs und bei fünfzehn Monaten mindestens sieben unauffällige Urin- oder Blutproben beizubringen.
  • A 2.5 K und A 2.6 K sind die einzigen K-Kriterien, und nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe f FeV darf eine Kursempfehlung nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

Die Abschnitte dieses Beitrags

Die Norm: Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 und Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV

Hypothese A 2 hat kein eigenes Gegenstück in der Anlage 4. Sie bewegt sich im Feld des Missbrauchs, und der ist in Nr. 8.1 eng definiert: Gemeint ist nicht der übermäßige Gebrauch, sondern allein die Unfähigkeit, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Weil das Fahrerlaubnisrecht Gefahren abwehrt und nicht Verstöße ahndet, ist die Definition um die Prognose zu ergänzen (BVerwG NJW 2008, 2601; OVG Bautzen DAR 2017, 650). Allein erheblicher Konsum oder massive Gewöhnung tragen den Vorwurf dagegen nicht (BVerwG NZV 2013, 462; VGH München DAR 2016, 41).

Nr. 8.2 der Anlage 4 stellt die Eignung wieder in Aussicht, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien genügt dafür grundsätzlich, dass nur noch kontrolliert getrunken wird; ein Nachweis der Alkoholabstinenz ist dann nicht erforderlich (OVG Saarlouis DAR 2018, 644). Als gefestigt gilt die Änderung erst nach genügend langer Erprobung von in der Regel einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten.

Hier liegt die Bruchstelle, um die es in diesem Beitrag geht. Ist nach der Lerngeschichte anzunehmen, dass sich ein konsequent kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt, muss der Betroffene Abstinenz einhalten (VGH München 28.8.2006, 11 C 05.2849; VGH Mannheim SVR 2016, 231). Hypothese A 2 ist die gutachterliche Umsetzung dieses Satzes. Eine Nebenbestimmung ersetzt das nicht: Eine Auflage „kein Alkohol“ darf im Regelfall nicht verfügt werden (VGH Mannheim NJW 2018, 1559; VGH München 11.8.2023, 11 CS 23.1103 Rn. 28).

Was der Hypothesensatz von A 2 tatsächlich behauptet

Der Hypothesensatz enthält vier Aussagen, und jede ist gesondert angreifbar. Erstens, dass eine beeinträchtigte Konsumkontrolle vorliegt. Zweitens, dass der Betroffene über einen längeren Zeitraum wiederholt nicht in der Lage war, kontrolliert zu trinken. Drittens, dass er deshalb konsequent, unbefristet und stabil verzichtet. Viertens, dass ein verbleibender geringfügiger Alkoholkonsum auf einer fachlichen Intervention und einem eingeübten Verhaltenskonzept beruht.

Die beiden Zeitwörter sind das Entscheidende. Verlangt ist nicht ein Vorfall, sondern ein längerer Zeitraum, und nicht ein Ausrutscher, sondern ein wiederholtes Versagen der Kontrolle. Eine einzelne Trunkenheitsfahrt belegt für sich genommen weder das eine noch das andere. Die Vorbemerkung des Werkes legt offen, woher der Gedanke kommt. Zitiert wird eine Stellungnahme, nach der bereits bei Verkehrsauffälligkeiten ab 1,1 Promille Fälle zu erwarten sind, die nicht mehr über eine ausreichende Steuerungsfähigkeit im Umgang mit Alkohol verfügen, und nach der mit steigendem Wert über 1,1 Promille die Wahrscheinlichkeit zunimmt, dass ein konsequenter Verzicht erforderlich ist.

Das ist eine fachliche Erwartung über eine Fallgruppe, keine Feststellung über einen einzelnen Menschen. Die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich und nur zu berücksichtigen, soweit sie dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Untersuchung darf nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe c FeV nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Gefordert ist ein einheitliches Befundbild aus verschiedenen Merkmalsbereichen.

Die Abgrenzung zur Alkoholabhängigkeit und zur Alkoholgefährdung

Die A-Hypothesen sind von der stärkeren zur schwächeren Problemausprägung gestaffelt. Eine Hypothese darf erst herangezogen werden, wenn die diagnostischen Kriterien der schwerwiegenderen Ausprägung verworfen wurden. Trifft A 1 zu, sind A 2, A 3 und A 4 nicht mehr zu prüfen; bei einer Einstufung in A 3 ist A 4 zusätzlich zu prüfen.

Nach oben gilt ein Satz, den ich in jedem Verfahren vortrage. Eine Diagnosestellung ist bei fehlender Mitwirkung oft erschwert und kann in vielen Fällen nicht hinreichend sicher erfolgen; dann ist das Vorliegen einer fehlenden Alkoholkonsumkontrolle zu prüfen und nach Hypothese A 2 vorzugehen. Dasselbe gilt bei einer Spontanremission nach vermuteter früherer Abhängigkeit.

Wer also wenig berichtet, soll gerade nicht in die höhere Hypothese fallen. In der Praxis wird daraus häufig das Gegenteil, und eine schmale Befundlage trägt plötzlich die Diagnose Alkoholabhängigkeit nach Hypothese A 1. Umgekehrt dürfen Hinweise aus Kriterium A 1.2 N in A 2 einfließen, auch wenn sie nur vereinzelt festzustellen sind. Treffen bei A 2.1 N mehr als zwei Indikatoren zu, ist A 1.2 N zu prüfen und gegebenenfalls begründet zu verwerfen.

Festzuhalten bleibt: Auch bei A 2 schafft in der Regel erst ein konsequenter Alkoholverzicht die Voraussetzungen für ein positives Ergebnis. Die aufgeführten Merkmale sprechen nach dem Werk grundsätzlich gegen die Fähigkeit zum kontrollierten Umgang, sodass die Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zum Untersuchungszeitpunkt nur bei stabilem Alkoholverzicht gegeben sind.

Die Diagnose nach den Kriterien A 2.1 N und A 2.2 N

Kriterium A 2.1 N verlangt eine Substanzkonsumstörung nach DSM-5 oder einen schädlichen Gebrauch nach ICD-10, ohne dass die Kriterien einer Abhängigkeit erfüllt wären. Hinzukommen muss, dass der Betroffene sein Verhalten trotz für ihn ersichtlicher negativer Folgen nicht angemessen geändert hat, sodass eine starke Bindung an den Alkoholkonsum anzunehmen ist.

Die Schwellen sind benannt. Der schädliche Gebrauch nach ICD-10 (F10.1) ist bei Erfüllen des ersten Indikators gegeben. Für die leichte Form einer Alkoholkonsumstörung nach DSM-5 müssen mindestens zwei der in den Indikatoren 2 bis 12 beschriebenen Merkmale erfüllt sein, und das Gebrauchsmuster muss mindestens einen Monat bestanden haben oder innerhalb eines Jahres wiederholt aufgetreten sein.

Kriterium A 2.2 N leitet die Unfähigkeit zum kontrollierten Trinken aus der Lerngeschichte ab. Der Alkoholkonsum muss zu erkennbar negativen körperlichen, sozialen oder psychischen Auswirkungen geführt und trotzdem in problematischer Form fortgesetzt oder wieder aufgenommen worden sein; frühere Versuche, kontrolliert zu trinken, konnten nicht stabilisiert werden.

Dieses Kriterium ist in sieben Hinweisbereiche gegliedert, unter anderem fehlende Wirkungssensibilität, Folgen im sozialen Umfeld, fehlende Lernbereitschaft in der Verkehrsvorgeschichte, psychophysische Folgeschäden des Alkoholkonsums und problematische Trinkstile. Erfüllt ist es, wenn Indikatoren aus mindestens zwei Bereichen vorlagen. Liegt eine Einordnung nach A 2.1 N vor, genügt ein Befund aus einem weiteren Bereich, der nicht dieselben Folgeschäden betrifft.

Gegenprüfbar sind die Zahlenwerte: 2,5 Promille oder mehr bei einer Trunkenheitsfahrt, ein Wert über 2,0 Promille ohne außergewöhnliche Ausfallerscheinungen, Fahrten in der Vorgeschichte mit über 1,1 Promille zu früher Tageszeit, also auch Restalkoholfahrten, und die Erwartung, dass bei bestimmten Trinkanlässen Werte von 1,6 Promille oder darüber erreicht werden könnten.

Der Alkoholverzicht und seine Stabilität nach A 2.3 N bis A 2.6 K

Steht die Notwendigkeit des Alkoholverzichts diagnostisch fest, gilt eine konjunktive Verknüpfung. Er wird erst dann als tragfähige und tiefgreifend verankerte Karenz gewertet, wenn zu dem nach den Regeln der Kunst belegten Verzicht über einen ausreichenden Zeitraum nach A 2.3 N und A 2.4 N auch eine Einstellungsänderung, eine Missbrauchseinsicht, stabilisierende Lernschritte und günstige Umfeldbedingungen nach A 2.5 K und A 2.6 K hinzugetreten sind.

Kriterium A 2.3 N betrifft den Verzicht selbst, belegt auch mit medizinischen Verlaufsbefunden. Verlangt sind die konsequente Angabe, der Vorsatz, alkoholhaltige Speisen zu meiden, und die Absicht, auch alkoholfreie Getränke mit geringem Restgehalt nicht in größeren Mengen zu konsumieren.

Kriterium A 2.4 N betrifft Dauer und Verankerung. Der Alkoholverzicht muss von ausreichender Dauer, zeitlich unbefristet geplant und stabil im Verhalten integriert sein und durch das soziale Umfeld gestützt, zumindest aber nicht gefährdet werden. Als Kontraindikator benannt ist, dass die Motivation vorrangig an das Ziel der Neuerteilung der Fahrerlaubnis geknüpft wird.

Kriterium A 2.5 K verlangt die Motivation zu einem dauerhaften Alkoholverzicht mit nachvollziehbarem Einsichtsprozess. Der Betroffene soll schildern, welche Gründe dazu geführt haben, wie der Entscheidungsprozess ablief, worin sich der jetzige Verzicht von früheren Trinkpausen unterscheidet und wie sich seine Sicht auf die frühere Problematik entwickelt hat.

Kriterium A 2.6 K verlangt neue Erfahrungen mit der eigenen Kompetenz und soziale Rückmeldungen, die künftig als Verstärker zur Einhaltung beitragen. Als Kontraindikator zu A 2.5 K ist unter anderem genannt, dass sich der Betroffene durch eine Abgrenzung von „echten Alkoholikern“ beruhigt.

Warum die K-Kennzeichnung über den Kurs nach § 70 FeV entscheidet

Die Buchstaben hinter der Nummer sind kein Ordnungsschema, sondern eine Rechtsfolge. N-Kriterien bedeuten, dass eine Kursteilnahme in der Regel keine geeignete Maßnahme zur Problembewältigung darstellt. K-Kriterien signalisieren, dass die Mängel hinsichtlich der dort beschriebenen Anforderungen auch durch einen erfolgreichen Kursbesuch im Nachgang zur Begutachtung behoben werden können.

In Hypothese A 2 sind A 2.5 K und A 2.6 K die einzigen K-Kriterien. Alle übrigen, also A 2.1 N, A 2.2 N, A 2.3 N, A 2.4 N und A 2.7 N, sind N-Kriterien. Ein Kurs kann also an Motivation und Verstärkung ansetzen, nicht aber den fehlenden Alkoholverzicht oder die fehlende Dauer ersetzen.

Das Werk beschreibt diesen Ablauf selbst. Kann der Untersuchte nicht stimmig darlegen, dass ein dauerhaft wirksames Motiv vorliegt, sind die Anforderungen von A 2.5 K nicht erfüllt. Der Gutachter muss dann prüfen, ob die motivationale Grundlage durch eine Kursteilnahme erreichbar ist. Zuvor muss über A 2.3 N und A 2.4 N festgestellt sein, dass der Alkoholverzicht vorliegt und von ausreichender Dauer ist.

Zusätzlich ist die persönliche Kurseignung über die Kriterien der Hypothese A 7 zu prüfen. Und es gilt eine Schranke, die oft übersehen wird: Nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe f FeV darf eine Empfehlung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

Die Zeiträume des Alkoholverzichts im Einzelnen

Das ist der Abschnitt, auf den es für Betroffene ankommt. Der Grundsatz steht in den Indikatoren zu Kriterium A 2.4 N: Der Alkoholverzicht ist dann ausreichend lange erprobt, dass eine Integration in das Gesamtverhalten anzunehmen ist, wenn in der Regel ein Jahr abgelaufen ist, frühestens jedoch nach sechs Monaten.

Eine eigene Regel gilt, wenn eine Maßnahme den Alkoholverzicht erst ausgelöst hat. Hat der Betroffene nach Abschluss einer unterstützenden Maßnahme, etwa einer verkehrspsychologischen Therapie, ausreichend lange verzichtet, beträgt dieser Zeitraum in der Regel drei bis sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme.

Die Zeiträume und Zahlen im Überblick

KonstellationGeforderter Zeitraum oder Umfang
Erprobung des Alkoholverzichts bis zur Integration in das Gesamtverhaltenin der Regel ein Jahr, frühestens sechs Monate
Cannabisabstinenz bei früherem wirkungsverstärkendem Mischkonsumdrei bis vier Monate vor der Begutachtung
Alkoholverzicht nach Abschluss einer Maßnahme, die erst dazu motiviert hatin der Regel drei bis sechs Monate danach
Nachweislücke zwischen Ende des Kontrollzeitraums und Untersuchungnicht mehr als vier Monate
aktuelle Bestätigung bei länger zurückliegendem Belegdrei Kontrollen in vier Monaten oder ein Haarsegment von 3 cm
Programmzeitraum von sechs Monatenmindestens vier unauffällige Urin- oder Blutproben
Programmzeitraum von zwölf Monatenmindestens sechs unauffällige Proben
Programmzeitraum von fünfzehn Monatenmindestens sieben unauffällige Proben
EtG im Kopfhaar, proximales Segmentmaximal 3 cm, belegt höchstens drei Monate
Verzichtsphase vor der Erprobung beim Kontrollierten TrinkenBelege für zumindest drei Monate
PEth-Verlaufskontrollen beim Kontrollierten Trinkenalle vier bis fünf Wochen über mindestens sechs Monate
Wechsel vom Kontrollierten Trinken zur Abstinenzmindestens sechs Monate, toxikologisch belegt

Zwei Punkte sind erklärungsbedürftig. Die Sechsmonatsgrenze ist eine absolute Untergrenze, keine Alternative zum Jahr; sie greift nur, wenn die übrigen Befunde eine so kurze Erprobung tragen. Und die Drei-bis-sechs-Monats-Regel verlängert den Gesamtzeitraum nicht, sondern bestimmt, welcher Teil nach dem Ende der Maßnahme liegen muss.

Probenzahlen, Ankündigungsfristen und die Haaranalyse

Der Umfang der Belege ergibt sich nicht aus der Anlage 4, sondern aus den CTU-Kriterien, und er ist fest. Bei einem Programmzeitraum von sechs Monaten werden mindestens vier, bei zwölf Monaten mindestens sechs und bei fünfzehn Monaten mindestens sieben unauffällige Urin- oder Blutproben gefordert. Das ist eine Mindestzahl; mit einer weiteren Einbestellung nach dem Zufallsprinzip ist zu rechnen.

Die Kontrolldichte soll in der Regel nicht weniger als drei Kontrollen in sechs Monaten betragen. Das Programm beginnt mit dem bei der Anmeldung festgesetzten Datum und endet mit dem letzten Tag des vereinbarten Zeitraums, unabhängig davon, wann die Einbestellungen und Analysen erfolgten. Die erste Kontrolle findet spätestens sechs Wochen nach Programmstart, die letzte frühestens sechs Wochen vor Programmende statt.

Die Einbestellung ist kurzfristig und unvorhersehbar. Die Urinabgabe erfolgt spätestens am Folgetag, bei Blutanalysen auf PEth kann ein weiterer Tag dazwischenliegen. Als Kontraindikatoren benannt sind eine Einbestellung mehr als einen Tag vor der Urinabgabe oder mehr als zwei Tage vor einer Blutentnahme sowie eine Terminvergabe nach den Wünschen des Untersuchten.

Bei der Haaranalyse gilt für die Fahreignungsdiagnostik ein durchschnittliches Wachstum der Kopfhaare von einem Zentimeter pro Monat. Für EtG wird nur ein proximales Segment von maximal drei Zentimeter Länge untersucht, für sonstige berauschende Mittel maximal sechs Zentimeter. Bei Körperhaaren können auf EtG höchstens drei Monate Alkoholabstinenz belegt werden; Achselhaaruntersuchungen auf EtG sind als Beleg nicht verwertbar.

Die Grenzwerte stehen in der Tabelle zu den Zielanalyten: EtG im Urin 100 Nanogramm pro Milliliter, EtG im Haar 5 Pikogramm pro Milligramm, PEth im Voll- oder Kapillarblut 20 Nanogramm pro Milliliter. Für die Fahreignungsdiagnostik wird empfohlen, eine Alkoholabstinenz ab mehr als 20 Nanogramm PEth pro Milliliter zu verneinen und eine übermäßige Aufnahme ab mehr als 210 Nanogramm pro Milliliter anzunehmen. Einzelheiten auf der Seite zum Abstinenznachweis.

Die Nachweislücke von vier Monaten

Ein häufiger Fall ist der fertige Beleg, dem die Begutachtung erst mit Verzögerung folgt. Dafür steht in den Indikatoren zu Kriterium A 2.3 N eine ausdrückliche Regel: Die Zeitdauer ohne Kontrollen zwischen dem Ende des Kontrollzeitraums einer dokumentierten Abstinenz und der Untersuchung beträgt nicht mehr als vier Monate.

Liegt ein ausreichender Beleg für die Karenz aus einem länger zurückliegenden Zeitraum vor, kann der aktuelle Alkoholverzicht durch eine aktuelle, wenn auch kürzer währende Bestätigung nachvollziehbar gemacht werden. Genannt sind eine Urinanalyse auf EtG oder eine Blutanalyse auf PEth mit drei Kontrollen in vier Monaten im Vorfeld der Untersuchung oder die Analyse eines kopfhautnahen Haarsegments von drei Zentimeter Länge. Die CTU-Kriterien nennen für eine längere Nachweislücke dieselben beiden Wege.

Wichtig ist die Begrenzung des Haarbefundes. Wurden im Rahmen der Abstinenzkontrolle Haaranalysen durchgeführt, ist zu berücksichtigen, dass EtG im Haar maximal drei Monate ausreichend sicher nachgewiesen werden kann. Beide Wege sind nach dem Indikator und nach den CTU-Kriterien gleichwertig; das Haarsegment muss wegen dieser Grenze allerdings zeitnah zur Untersuchung gewonnen werden. Am Tag der Untersuchung durchgeführte Analysen zählen nicht als Programmkontrolle.

Praktischer Hinweis: Der Zeitraum beginnt mit der Anmeldung, nicht mit dem Entschluss. Wer nach einer Alkoholauffälligkeit absehbar in Hypothese A 2 landet, sollte das Kontrollprogramm anmelden, bevor die Anordnung kommt, und die Lücke von vier Monaten zwischen Programmende und Untersuchungstermin aktiv steuern. Jeder Monat ohne angemeldetes Programm ist für den Beleg grundsätzlich verloren; zurückliegende Zeiträume lassen sich nur begrenzt über einzelne Haaranalysen abdecken. Ein fertiger Jahresbeleg, der zu lange liegt, verlangt Nachkontrollen.

Kontrolliertes Trinken als Sonderfall des Kriteriums A 2.7 N

Kriterium A 2.7 N ist der Weg, auf dem Hypothese A 2 mit einem fortbestehenden, planvoll kontrollierten Alkoholkonsum erfüllt werden kann. Es ist nur zu prüfen, wenn nicht Abstinenz, sondern Kontrolliertes Trinken geltend gemacht wird. Voraussetzung ist, dass der Betroffene im Rahmen einer Psychotherapie, einer verkehrspsychologischen oder suchttherapeutisch fundierten Maßnahme dieses Therapieziel entwickelt und erlernt hat.

Unbedingte Ausschlusskriterien versperren diesen Weg: die Diagnose Abhängigkeit, Multimorbidität mit einer psychischen Störung, körperliche Folgen eines jahrelangen Alkoholüberkonsums, chronische Erkrankungen mit Symptomatik oder Medikation, die Konsum ausschließen, sowie Polytoxikomanie. Für Ermessensentscheidungen genannt sind unter anderem Rückfälle nach einem Kurs nach § 70 FeV und mehr als zwei Entziehungen der Fahrerlaubnis.

Das Drei-Phasen-Modell beim Kontrollierten Trinken

Der Gesamtprozess besteht in der Regel aus drei aufeinander aufbauenden Phasen. Zuerst die Verzichtsphase, die der Analyse der Deliktursachen bei völligem Alkoholverzicht dient und in der eine Distanzierung von früheren Automatismen stattfindet. Dann eine Phase der Erkundung und Erprobung des geplanten Trinkmusters unter fachlicher Supervision. Zuletzt eine Stabilisierungsphase mit Abschlussreflexion unter fachlicher Anleitung. Hierfür ist in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr erforderlich.

Für die Verzichtsphase werden über Urinanalysen auf EtG, Blutanalysen auf PEth oder eine Haaranalyse Abstinenzbelege für zumindest drei Monate vor Beginn der Erprobungsphase erbracht. Die Stabilisierungsphase gilt frühestens nach sechs Monaten als ausreichend erprobt; sie schließt an die Verzichts- und die Erprobungsphase an.

Die PEth-Werte und die Kontrollintervalle

Am Ende der Erprobungsphase erfolgt nach Etablieren des gewünschten Trinkmusters eine PEth-Untersuchung als Startwert. Sie wird in der Phase des Kontrollierten Trinkens als Verlaufsuntersuchung mit zusätzlichen Blutanalysen auf PEth alle vier bis fünf Wochen über mindestens sechs Monate fortgesetzt. Als Kontraindikator benannt ist, dass die Stabilisierungsphase trotz eines PEth-Befundes von mehr als 60 Nanogramm pro Milliliter begonnen wird oder dieser Wert im Verlauf erreicht oder überschritten wird.

Sind seit Beendigung der Stabilisierungsphase mehr als vier Monate vergangen, kann die Aufrechterhaltung des reduzierten Konsums durch eine Haaranalyse auf EtG oder durch zwei zusätzliche PEth-Untersuchungen im Abstand von vier bis fünf Wochen in den letzten drei Monaten vor der Begutachtung belegt werden. Nach den Angaben zu den Alkoholkonsummarkern wird am Ende der Erprobungsphase ein Wert unter 60 Nanogramm pro Milliliter erwartet.

Auch das Verhaltensziel wird geprüft. Als Kontraindikatoren genannt sind ein Ziel, das Abweichungen bei besonderen Gelegenheiten zulässt, und ein Ziel, das sich nur an Trinkmengen pro Zeiteinheit orientiert, ohne eine Obergrenze pro Trinkanlass oder pro Tag und die Häufigkeit der Trinkanlässe zu definieren. Weitere Kontraindikatoren betreffen Trinkmengen, die zu erkennbar mehr als 0,5 Promille führen, und unzureichende Kenntnisse zu Aufnahme und Abbau.

Die Kontraindikatoren zur Qualifikation des Durchführenden

Hier liegt der praktisch wichtigste Teil des Kriteriums, und er betrifft nicht den Betroffenen, sondern seinen Anbieter. Verlangt ist eine Psychotherapie, eine verkehrspsychologische oder suchttherapeutisch fundierte Maßnahme bei einem entsprechend fachlich qualifizierten Psychologen oder einem Suchtberater, die in Art und Umfang dem Problem angemessen war und zum Kontrollierten Trinken befähigt.

Als Kontraindikatoren sind benannt: Die Maßnahme wird von einem Moderator oder Kursleiter durchgeführt, der einer anderen, nicht einschlägig fachlich qualifizierten Berufsgruppe angehört, etwa einem sogenannten MPU-Berater. Die Maßnahme wird in Eigenverantwortung des Betroffenen durchgeführt. Aus einer vorgelegten Bescheinigung ist die Qualifikation des verantwortlichen Therapeuten nicht ersichtlich. Und die Maßnahme wird nicht vollständig vom Behandler mit der erforderlichen Qualifikation durchgeführt, sondern es werden nicht qualifizierte Dritte mit einzelnen Modulen beauftragt.

Diese vier Sätze sind für die Beratung in beide Richtungen wertvoll. Als Gegenstück ist gefordert, dass die Maßnahme nach einer nachvollziehbaren Eingangsdiagnose auf der Basis eines dokumentierten, in Fachkreisen anerkannten Seminarkonzepts stattfindet und die wesentlichen Elemente therapeutisch begleitet wurden.

Wer die Maßnahme durchführen muss, damit sie zählt

Dieselbe Frage stellt sich bei jeder Maßnahme, die als fahreignungsfördernde Intervention gelten soll; medizinisch indizierte Therapiemaßnahmen und psychotherapeutische Behandlungen von Störungen mit Krankheitswert sind von den FFI-Kriterien dagegen ausdrücklich nicht erfasst. Die Beurteilungskriterien fassen fahreignungsfördernde Interventionen als theoriegeleitete, evidenzbasierte Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten, die eine Einstellungs- und Verhaltensänderung zum Ziel haben.

Ausdrücklich nicht erfasst sind andere unterstützende Angebote, die Teilaspekte einer Eignungsproblematik günstig beeinflussen können, ohne jedoch den Anspruch haben zu können, die persönliche Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten. Eine Ratgeberlektüre ist nach diesem Maßstab keine berücksichtigungsfähige Maßnahme.

Eine angemessene diagnostische Kompetenz kann nach dem Werk grundsätzlich bei einem Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Masterabschluss angenommen werden, ergänzt durch eine verkehrspsychologische Fortbildung. Liegt der Problematik eine Substanzgebrauchsstörung zugrunde, kommt auch ein Psychologe mit suchttherapeutischer Fortbildung oder ein Arzt mit suchtmedizinischer Qualifikation an einer Suchthilfeeinrichtung in Betracht.

Für die Bescheinigung gilt: Alle Durchführenden, deren berufliche Qualifikation und ihre Arbeitsanteile sollen benannt sein, ein Erfolg im Hinblick auf den Erwerb der Fahreignung darf dagegen nicht bestätigt werden. Die Einzelheiten stelle ich auf der Seite zu den FFI-Kriterien und der Qualifikation des Durchführenden dar.

Woran sich eine Einstufung in A 2 angreifen lässt

Aus dem Vorstehenden ergibt sich eine Prüfreihenfolge, die ich in jedem Verfahren mit Alkoholbezug abarbeite.

Erstens die Anordnung. Trägt der Anlass überhaupt ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV? Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was genau Gegenstand der Überprüfung sein soll (BVerwG NJW 2016, 179). Ist sie nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633).

Zweitens der Befundumfang. Verlangt ist ein einheitliches Befundbild aus verschiedenen Merkmalsbereichen und bei A 2.2 N ein Befund aus mindestens zwei Hinweisbereichen. Ein Gutachten, das eine Trunkenheitsfahrt und einen Laborwert nennt, erfüllt das nicht.

Drittens die Hypothesenwahl in beide Richtungen. Nach oben ist zu prüfen, ob die Diagnose Abhängigkeit mangels sicherer Grundlage zu verwerfen und deshalb nach A 2 vorzugehen war. Nach unten ist zu prüfen, ob die Befunde nur eine Alkoholgefährdung nach Hypothese A 3 oder allein ein Problem des Trennvermögens nach Hypothese A 4 tragen, denn dann entfällt die Notwendigkeit des Verzichts.

Viertens die Zeiträume. Verlangt das Gutachten ein Jahr Alkoholverzicht, obwohl die Befunde eine Erprobung von sechs Monaten tragen, oder rechnet es die Drei-bis-sechs-Monats-Regel zusätzlich auf ein Jahr auf, ist das zu rügen.

Fünftens die Belege. Programmzeitraum, Probenzahl, Ankündigungsfrist und die Anforderungen an die durchführende Stelle nach Anlage 4a Nr. 6 Buchstabe b FeV lassen sich gesondert prüfen; dort sind Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme genannt.

Sechstens die Nachvollziehbarkeit. Nach Anlage 4a Nr. 2 Buchstabe a FeV muss das Gutachten alle wesentlichen Befunde wiedergeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellen. Der Gutachter hat sich an die Fragestellung zu halten, sonst ist das Gutachten unverwertbar (VGH München zfs 2015, 717; OVG Saarlouis zfs 2016, 234). Hält die Behörde ein Gutachten für nicht nachvollziehbar, muss sie nachfragen und gegebenenfalls eine Nachbesserung verlangen (VGH München DAR 2019, 648).

Siebtens die Nichtvorlage. Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt ist (BVerwG NJW 2005, 3081; OVG Münster NJW 2019, 1393).

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein Mandant war mit dem Fahrrad und einem Wert von deutlich über 1,6 Promille aufgefallen, einmalig, ohne Vorgeschichte. Die Behörde ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Der Mandant hatte sich vorbereiten lassen, bei einem Anbieter, der sich als MPU-Berater bezeichnete, und legte darüber eine Bescheinigung vor, aus der eine berufliche Qualifikation nicht hervorging.

Das Gutachten stufte in Hypothese A 2 ein und verlangte zwölf Monate belegten Alkoholverzicht, begründet mit dem Wert der Fahrt und einem erhöhten Laborparameter. Die Vorbereitung war erwähnt, aber nicht gewürdigt.

Beides war angreifbar. Für A 2 ist ein einheitliches Befundbild aus verschiedenen Merkmalsbereichen zu fordern, und ein einzelner Wert nebst einem Laborparameter ergibt das nicht; allein erheblicher Konsum trägt den Missbrauchsvorwurf ohnehin nicht. Die Bescheinigung erfüllte zugleich einen der benannten Kontraindikatoren, weil die Qualifikation des Verantwortlichen nicht ersichtlich war.

Nach dem Vortrag und einer Nachbesserung hat die Begutachtungsstelle die Einordnung auf die niedrigere Hypothese umgestellt und das Trennvermögen geprüft. Der Mandant hat eine Maßnahme bei einem Verkehrspsychologen nachgeholt und die Fahrerlaubnis behalten. Die Sachverhalte sind im Einzelnen verändert.

Weiterführende Beiträge

Bei verordneten Arzneimitteln gilt ein anderer Maßstab; dazu die Seite zur Dauermedikation und den M-Hypothesen.

Welchen Rang die Beurteilungskriterien haben, wie die Hypothesen gestaffelt sind und wie sie über Anlage 4a FeV in das Verfahren hineinwirken, steht auf der Seite zu den Beurteilungskriterien und ihrer Geltung. Zur Anordnung und ihren formellen Anforderungen siehe die Seiten zur MPU-Anordnung und zur Fragestellung der MPU-Anordnung, zum häufigsten Anlass einer Alkoholfragestellung die Seite zur MPU bei 1,6 Promille.

Fragen aus der Praxis

Wie lange muss ich bei Hypothese A 2 auf Alkohol verzichten?

In der Regel ein Jahr, frühestens kommen sechs Monate in Betracht. Der Alkoholverzicht gilt erst dann als so lange erprobt, dass eine Integration in das Gesamtverhalten angenommen werden kann. Hat eine Maßnahme den Alkoholverzicht erst ausgelöst, müssen von diesem Zeitraum in der Regel drei bis sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme liegen; der Gesamtzeitraum verlängert sich dadurch nicht.

Ist A 2 besser oder schlechter als A 1?

Deutlich besser, aber keine Entwarnung. Bei A 1 sind alle Kriterien N-Kriterien und die Alkoholabstinenz muss in der Regel zwölf, in Sonderfällen fünfzehn Monate belegt sein. Bei A 2 genügt in der Regel ein Jahr, und über A 2.5 K und A 2.6 K bleibt eine Kursempfehlung möglich.

Darf ich bei A 2 weiterhin in geringen Mengen trinken?

Nur im Ausnahmefall des Kriteriums A 2.7 N. Erforderlich ist dann ein fachlich begleiteter Entscheidungs- und Erprobungsprozess mit klar definiertem Verhaltenskonzept, dem Drei-Phasen-Modell und PEth-Verlaufskontrollen. Ein regelmäßiger oder nennenswerter Alkoholkonsum ist ohne eine solche Maßnahme ein Widerspruch zu den Kriterien A 2.3 N und A 2.4 N. Einen sehr seltenen Konsum sehr geringer Mengen unterhalb der Wirkungsgrenze bei außergewöhnlichen Gelegenheiten lässt ein Indikator zu A 2.3 N dagegen ausdrücklich zu, wenn daraus keine Entwicklung zu häufigerem, stärkerem oder regelmäßigem Konsum zu erwarten ist.

Mein Abstinenzbeleg ist abgelaufen. Muss ich neu anfangen?

Nicht zwingend. Liegen zwischen dem Ende des Kontrollzeitraums und der Untersuchung nicht mehr als vier Monate, trägt der Beleg. Bei größerem Abstand genügt eine aktuelle Bestätigung, also drei Kontrollen in vier Monaten auf EtG im Urin oder PEth im Blut oder ein Haarsegment von drei Zentimeter. EtG im Haar belegt allerdings höchstens drei Monate.

Zählt die Beratung, die ich vor der MPU in Anspruch genommen habe?

Nur, wenn der Durchführende qualifiziert ist. Gefordert sind Verkehrspsychologen oder qualifizierte Suchttherapeuten. Als Kontraindikatoren ausdrücklich benannt sind ein Moderator oder Kursleiter aus einer nicht einschlägig qualifizierten Berufsgruppe, eine Bescheinigung ohne erkennbare Qualifikation des Verantwortlichen und die Beauftragung nicht qualifizierter Dritter mit einzelnen Modulen.

Kann mir ein Kurs nach § 70 FeV bei A 2 helfen?

Bei zwei der sieben Kriterien ja. A 2.5 K und A 2.6 K betreffen Motivation und Verstärkung, also Mängel, die durch einen erfolgreichen Kursbesuch behoben werden können. Der Alkoholverzicht selbst und seine Dauer nach A 2.3 N und A 2.4 N lassen sich dagegen nicht nachträglich im Kurs herstellen. Zudem darf eine Kursempfehlung nur gegenüber Personen ohne Fahrerlaubnis ergehen.

Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht vorlege?

Dann darf die Behörde auf die Nichteignung schließen, aber nur, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt ist. Ein für mangelhaft gehaltenes Gutachten sollten Sie gleichwohl vorlegen und auf die Bedenken hinweisen, weil sonst die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV eintritt.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit den Nummern 8.1 bis 8.4 veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Maßgeblich sind daneben das Werk Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, dort Kapitel A zur Hierarchie der Hypothesen und zu den N- und K-Kriterien, Kapitel B.2 zu den Kriterien A 2.1 N bis A 2.7 N, Kapitel C.3 zu den CTU-Kriterien und Kapitel C.5 zu den fahreignungsfördernden Interventionen, ferner Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, dort StVG § 2 Rn. 46 und Rn. 50, FeV § 11 Rn. 20a, 39, 42a, 42c, 49b und 51 sowie FeV § 13 Rn. 21, 23 und 28. Die Rechtsprechungsnachweise stehen im Text an der jeweiligen Stelle.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn ein Gutachten Sie in Hypothese A 2 eingestuft hat oder eine Anordnung einen bestimmten Alkoholverzicht verlangt, sehe ich mir die Befundgrundlage, die Hypothesenwahl, die Zeiträume und Ihre Belege an und sage Ihnen, was tatsächlich gefordert ist. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, Vertretung bundesweit.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen