Phencyclidin: Zollbeamte kontrollieren auf dem Luftfrachtvorfeld eine geöffnete Frachtpalette vor einem Frachtflugzeug

Symbolbild, mit KI erstellt.

Phencyclidin: Anlage I seit 1982, offener Grenzwert und die Arylcyclohexylamine im NpSG

In der Drogenszene heißt es Engelsstaub, Peace Pill oder Wahnsinnsdroge. Juristisch ist Phencyclidin seit dem Inkrafttreten des Betäubungsmittelgesetzes 1982 ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I. Sichergestellt wird es in Deutschland fast nie; auftauchen in Verfahren dagegen immer häufiger seine Abwandlungen, und bei denen entscheidet schon die Frage, welches Gesetz überhaupt gilt.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollverfahren. Bei dieser Stoffgruppe liegt der Fehler der Behörden meist nicht in der Strafzumessung, sondern eine Stufe davor: bei der Ermächtigungsgrundlage und bei der Wirkstoffmenge.

Kurz gefasst: der rechtliche Rahmen

Phencyclidin steht in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz. Der zur Herstellung benötigte Grundstoff Piperidin unterliegt seit 1995 dem Grundstoffüberwachungsgesetz. Ein Grenzwert der nicht geringen Menge ist nicht veröffentlicht. Die Abwandlungen sind teils in den Anlagen I und II des BtMG geführt, teils nur über die Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasst, teils von keinem der beiden Gesetze.

Das Wichtigste in Kürze

  • Phencyclidin ist seit Inkrafttreten des BtMG 1982 ein verbotenes, in Deutschland nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I.
  • Der Grundstoff Piperidin wurde 1995 dem Grundstoffüberwachungsgesetz unterworfen.
  • Ein Grenzwert der nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist für Phencyclidin nicht veröffentlicht; das Tatgericht muss ihn sachverständig beraten bestimmen.
  • Die Wirkung ist stark dosisabhängig: bei 5 mg Euphorie und Enthemmung, bei 10 mg erhebliche Einschränkung der Konzentration, bei 20 mg Erregungs- und Erstarrungsschübe, darüber Tremor, Koma oder Tod.
  • Die Abwandlungen Etycyclidin, Rolicyclidin und PCPr stehen in der Anlage I; Methoxetamin wurde mit der 27. BtMÄndVO vom 9. Juli 2013 in die Anlage I aufgenommen.
  • 3-Methoxyphencyclidin steht seit der 30. BtMÄndVO vom 11. November 2015 in der Anlage II, Desoxypipradrol seit der 28. BtMÄndVO vom 5. Dezember 2014 ebenfalls.
  • Mit der 2. NpSG-Anlagenänderungsverordnung vom 28. Juni 2021 wurde die Stoffgruppe der von Arylcyclohexylamin abgeleiteten Verbindungen in die Anlage zum NpSG aufgenommen; sie erfasst auch Ketamin.
  • Unterfällt ein Derivat nur dem NpSG, ist § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV als Grundlage einer Gutachtenanordnung die falsche Norm, weil § 1 Abs. 2 NpSG neue psychoaktive Stoffe gerade nicht zu Betäubungsmitteln erklärt.

Inhalt dieses Beitrags

Die Listung von Phencyclidin und seinen Abwandlungen

Phencyclidin stellt seit Anbeginn des Betäubungsmittelgesetzes 1982 ein verbotenes, in Deutschland nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel dar. Es wurde hier nie legal auf den Markt gebracht. Die Stammsubstanz steht damit in der Anlage I, und jeder Umgang außerhalb einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG ist strafbar.

Der zur illegalen Herstellung erforderliche Grundstoff Piperidin wurde 1995 dem Grundstoffüberwachungsgesetz unterworfen. Wer ihn zur unerlaubten Herstellung besitzt oder in Verkehr bringt, kann deshalb nach § 19 GÜG strafbar sein, und zwar unabhängig vom Erfolg der Synthese.

Die Abwandlungen sind über mehrere Anlagen verteilt. Etycyclidin, eine frühe Designerdroge, wurde der Anlage I unterstellt. Dasselbe gilt für Rolicyclidin, das bei sonst gleicher Molekülstruktur statt des Piperidin-Restes einen Pyrrol-Rest trägt, und für die Cyclopyridin-Variante PCPr. Auch Tenocyclidin gehört in diese Reihe.

Bei den jüngeren Stoffen ist das Bild uneinheitlich. Methoxetamin wurde mit der 27. BtMÄndVO vom 9. Juli 2013 in die Anlage I aufgenommen; die Verordnungsbegründung nennt LSD-ähnliche Symptome, Verlust des Zeit- und Raumgefühls und Gedächtnislücken sowie zwanzig Todesfälle und hundertzehn nicht tödliche Vergiftungen in der Europäischen Union (BR-Drs. 434/13, 6). Desoxypipradrol kam mit der 28. BtMÄndVO vom 5. Dezember 2014 in die Anlage II, 3-Methoxyphencyclidin mit der 30. BtMÄndVO vom 11. November 2015 ebenfalls.

Wer an einem Verfahren arbeitet, muss deshalb zuerst den Stoff genau benennen und dann die Anlage, in der er geführt wird, mit Datum der Änderungsverordnung. Zur Systematik der Listen der Beitrag über die Anlagen zum BtMG.

Die Arylcyclohexylamine im NpSG

In den letzten Jahren war wieder ein vermehrtes Auftreten von Derivaten festzustellen, die weder das Betäubungsmittelgesetz noch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasste. Darauf hat der Verordnungsgeber reagiert: Mit der 2. NpSG-Anlagenänderungsverordnung vom 28. Juni 2021 wurde die Anlage des NpSG neu gefasst und dabei die Stoffgruppe der von Arylcyclohexylamin abgeleiteten Verbindungen aufgenommen.

Zu dieser Gruppe gehören die als Betäubungsmittel eingestuften Stoffe Phencyclidin und Rolicyclidin. Es handelt sich um Dissoziativa mit halluzinogener und analgetischer Wirkung; sie können Symptome einer Schizophrenie auslösen und wirken teilweise neurotoxisch mit Krampfanfällen und Atemlähmungen.

Die Gruppe erfasst auch Ketamin. Damit sollte der Missbrauch unterbunden, der medizinisch indizierte Einsatz in Human- und Tiermedizin über zugelassene Arzneimittel aber weiter gewährleistet werden (BR-Drs. 403/21, 27). Zu diesem Stoff der Beitrag über Ketamin und den Zoll.

Die Unterscheidung ist kein Formalismus. Das NpSG kennt keine nicht geringe Menge und keine Mengenqualifikation; es stellt in § 4 NpSG bestimmte Handlungen unter Strafe und sieht in § 4 Abs. 1 NpSG einen Rahmen bis zu drei Jahren vor. Der bloße Besitz eines neuen psychoaktiven Stoffes zum Eigenkonsum ist dort nicht erfasst. Näher dazu der Beitrag über neue psychoaktive Stoffe.

Geschichte, Konsumformen und Wirkung von Phencyclidin

Phencyclidin wurde erstmals 1926 synthetisiert. In den fünfziger Jahren wurde sie in den Vereinigten Staaten als Beruhigungsmittel für Tiere entwickelt und 1956 als Anästhetikum in der Tiermedizin eingeführt. Der Versuch, sie in der Humanmedizin einzusetzen, wurde wegen der starken Nebenwirkungen abgebrochen. 1967 tauchte Phencyclidin auf dem illegalen Markt auf, 1977 gab es eine Erprobung bei den US-Streitkräften in Deutschland.

Als weißes kristallines Pulver wird Phencyclidin geraucht, oral eingenommen oder geschnupft. Als reine Base ist er in Ampullen oder Kapseln abgepackt; das Hydrochloridsalz wird aufgelöst und injiziert oder mit Tabak vermischt geraucht. Im illegalen Handel kommt er gasförmig, flüssig, pulverisiert und tablettiert vor. Zigaretten, Pilze und Gemüse werden damit getränkt.

Die Wirkung ist analgetisch, stimulierend, depressiv oder halluzinogen und wird als kalter, unkontrollierter Rausch beschrieben, der bisweilen der LSD-Wirkung ähnelt. Nach oraler Einnahme tritt sie nach dreißig Minuten ein, beim Rauchen nach zwei bis drei Minuten, beim Injizieren sofort. Sie hält mehrere Stunden an, bei Dauerkonsum tagelang.

Entscheidend für die juristische Bewertung ist die Dosisabhängigkeit. Bei 5 mg stellen sich Euphorie, Enthemmung und Schwebegefühle ein, die in Reizbarkeit, Apathie und Depression umschlagen können. Bei 10 mg lassen Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit erheblich nach, es kommt zu Lähmungserscheinungen und Ohnmachtsanfällen. Bei 20 mg wechseln Erregungs- und Erstarrungsschübe mit Gewalttätigkeiten, Halluzinationen und paranoiden Phasen; oberhalb davon drohen Tremor, Koma und Tod.

In Deutschland hat Phencyclidin bisher eine sehr geringe Bedeutung. Wegen der Nebenwirkungen hat er in der Szene einen schlechten Ruf, was sich in Bezeichnungen wie Unkrautvertilger, Raketenbrennstoff und Affentranquilizer niederschlägt. Als Langzeitfolgen sind schizophrenieähnliche Psychosen, Depressionen, Angstzustände und Aggressionen bekannt.

Die offene Frage der nicht geringen Menge bei Phencyclidin

Einen veröffentlichten Grenzwert der nicht geringen Menge habe ich für Phencyclidin nicht auffinden können. Diese Aussage ist ausdrücklich eine eigene Einschätzung auf Grundlage der durchgesehenen Kommentarliteratur und beruht nicht auf einer zitierfähigen Fundstelle. Der Grund liegt auf der Hand: Es fehlt in Deutschland an Verfahren mit sichergestellten Mengen, in denen ein Gericht ihn hätte festlegen müssen.

Unanwendbar ist § 29a BtMG damit nicht. Den Ausgangspunkt bildet nach gefestigter Rechtsprechung allein der Wirkstoff und nicht das Bruttogewicht einer Zubereitung (BGHSt 33, 8 = NStZ 1984, 556; BGHSt 42, 262 = NJW 1997, 810). Wie hoch die Menge anzusetzen ist, bemisst sich nach Wirkungsweise und Gefährlichkeit des konkreten Mittels (BGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400).

Gerechnet wird in zwei Schritten. Zunächst ist die Einzelmenge zu ermitteln, die einen Rauschzustand herbeiführt; sie wird sodann mit einer Maßzahl vervielfacht, die sich an der Gefährlichkeit orientiert und in Konsumeinheiten ausgedrückt wird. Ein Rückgriff auf verwandte Wirkstoffe ist nur zulässig, wenn die Einzelmenge offenbleibt. Mitzubedenken sind ferner die Gewohnheiten der Konsumenten und das Milieu, in dem konsumiert wird.

Bei Phencyclidin ist die Einzelmenge sogar gut dokumentiert, weil die Wirkschwellen in der Literatur mit 5, 10 und 20 mg beschrieben sind. Genau darin liegt der Streitpunkt: Wird die Einzelmenge bei 5 mg angesetzt, führt eine Maßzahl von 120 Konsumeinheiten zu 600 mg; wird sie bei 10 mg angesetzt, zu 1,2 g. Welche Maßzahl zutrifft, muss das Urteil begründen, und zwar auf sachverständiger Grundlage.

Was der Vergleich mit den Halluzinogenen hergibt

Für Stoffe mit halluzinogener Wirkung gibt es zwei etablierte Werte, an denen sich eine Festlegung messen lassen muss. Beide beruhen auf derselben Maßzahl von 120 Konsumeinheiten, und beide zeigen, wie stark das Ergebnis von der Einzelmenge abhängt.

WirkstoffGrenzwertRechnungFundstelle
Lysergsäurediethylamid6 mg120 Dosen zu 50 MikrogrammBGHSt 35, 43 = NStZ 1988, 28
Psilocin1,2 g120 Konsumeinheiten zu 10 mgBayObLG BeckRS 2002, 30241411
Psilocybin1,7 gUmrechnung aus PsilocinBayObLG BeckRS 2002, 30241411

Der LSD-Wert ist nach eingehender Diskussion und abweichend von zwei Landgerichten gebildet worden: Das Landgericht Freiburg hatte 150 Konsumeinheiten zu 20 Mikrogramm und damit 3 mg angenommen (NStZ 1987, 179), das Landgericht Trier 400 Dosen mit 7,99 mg Wirkstoff (StV 1987, 254). Das zeigt, wie weit die Spannen auseinanderliegen, solange der Bundesgerichtshof nicht entschieden hat.

Beim Psilocin hat das Bayerische Oberste Landesgericht sich an der Rechtsprechung zu LSD orientiert und 120 Konsumeinheiten zu je 10 mg angesetzt. Auch hier gab es abweichende amtsgerichtliche Entscheidungen mit 2,5 g und 3 g. Wer für Phencyclidin eine Zahl in den Raum stellt, muss sich an dieser Begründungstiefe messen lassen. Mehr zum Maßstab im Beitrag über die nicht geringe Menge.

Freie Base und Hydrochlorid bei Phencyclidin

Phencyclidin kommt sowohl als freie Base wie als Hydrochlorid in den Handel, und die Erscheinungsformen sind in der Literatur beschrieben: Ampullen und Kapseln enthalten die reine Base, das Salz wird aufgelöst und injiziert. Für die Wirkstoffmenge ist das keine Nebenfrage, weil sich die Molmassen unterscheiden.

Das Gutachten muss deshalb angeben, auf welche Form sich der festgestellte Gehalt bezieht, und den Umrechnungsfaktor offenlegen. Dass dies kein theoretischer Einwand ist, zeigt die Rechtsprechung zu Heroin: Dort ist der Anteil an Base nicht mit dem Anteil an Hydrochlorid gleichzusetzen, sondern mit dem abgerundeten Faktor 1,1 zu multiplizieren.

Die Strafnormen von § 29 bis § 30a BtMG

Unterhalb der Grenzmenge gelten für Besitz, Erwerb und Handeltreiben § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt das Absehen von Strafe beim Eigenverbrauch in geringer Menge, § 31a BtMG die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft.

Ist die Grenzmenge überschritten, greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und setzt die Strafe nicht unter einem Jahr an, erfasst dabei aber nur Handeltreiben, Herstellen und Abgeben. Für den bloßen Besitz bleibt es bei § 29 BtMG, weil die Qualifikation ihn nicht aufführt. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfasst die Einfuhr in nicht geringer Menge mit zwei Jahren Mindeststrafe, § 30a BtMG die Bande mit nicht geringer Menge und das Mitsichführen einer Waffe.

Die Herstellung ist bei dieser Stoffgruppe von eigener Bedeutung, weil sie als leicht beschrieben wird: Mit Chemikalien und Gerät für wenige hundert Euro lassen sich mehrere Liter in einem Waschküchenlabor herstellen. Nach dem Verbot haben Untergrundchemiker die Substanz in zahlreiche Abwandlungen verändert; experimentiert wurde mit mehr als achtzig Verbindungen.

Zugriff auf Phencyclidin an der Grenze und im Postverkehr

Weil Phencyclidin in Deutschland praktisch nicht gehandelt wird, erfolgt der Zugriff regelmäßig bei einer Sendung aus dem Ausland. Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; der minder schwere Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG beginnt bei drei Monaten.

Solange der Grenzwert offen ist, trägt der Verbrechensvorwurf nicht aus sich heraus. Das wirkt sich auch auf den Haftbefehl aus, denn der dringende Tatverdacht muss sich auf einen bestimmten Tatbestand beziehen. Zum Ablauf dieser Verfahren die Beiträge über Post vom Zoll und die Sicherstellungsmitteilung.

Hinzu tritt der Bannbruch des § 372 AO, allerdings nur der Form nach. § 372 Abs. 2 AO lässt eine Verfolgung aus dieser Vorschrift nur zu, soweit die Tat nicht schon anderweitig unter Strafe steht; neben § 29 Abs. 1 BtMG verbleibt dafür kein Anwendungsbereich. Einzelheiten im Beitrag über den Bannbruch.

Warum das Wirkstoffgutachten über den Tatbestand entscheidet

Ohne analytisch festgestellten Gehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen. Bei dieser Stoffgruppe kommt eine zweite Frage hinzu, die noch wichtiger ist: welcher Stoff überhaupt vorliegt. Die Abwandlungen unterscheiden sich strukturell nur gering, rechtlich dagegen erheblich, weil sie teils in der Anlage I, teils in der Anlage II, teils nur im NpSG und teils in keinem Gesetz geführt werden.

Ein Gutachten, das von Phencyclidin oder einem PCP-Derivat spricht, ohne die Verbindung zu benennen, genügt daher nicht. Zu verlangen sind die eindeutige Identifizierung, die quantitative Bestimmung mit Messunsicherheit, die Angabe von Base oder Salz und eine dokumentierte, repräsentative Probennahme. Mehr dazu im Beitrag über das Wirkstoffgutachten.

Phencyclidin im Fahrerlaubnisverfahren

Parallel zum Strafverfahren läuft das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde, und dort fallen die Entscheidungen früher. Weil Phencyclidin in der Anlage I geführt wird, greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Diese Kategorie lässt die Kraftfahreignung schon mit dem Konsum entfallen. Weder eine Teilnahme am Straßenverkehr noch das Erreichen eines Grenzwerts ist erforderlich; der Beleg eines einzigen Konsumvorgangs reicht aus.

Die Entziehung beruht dann auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Eine Begutachtung wird vorher nicht angeordnet, und der Behörde steht kein Ermessen zu. Für die Neuerteilung ist ein stabiler Einstellungswandel darzulegen, üblicherweise über eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV samt Abstinenzbelegen. Dass dafür stets zwölf Monate genügen, ist ein verbreiteter Irrtum: Welcher Zeitraum verlangt wird, bestimmt der Indikator der Beurteilungskriterien, und gegen dessen Wahl lässt sich argumentieren. Dazu die Seite zum Abstinenznachweis.

Fehlt der Konsumnachweis und steht nur der Besitz fest, verschiebt sich die Grundlage auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Vorschrift ist als Kann-Regelung gefasst; die Aufforderung muss daher erkennen lassen, dass und wie die Behörde ihr Ermessen betätigt hat. Eine Begründung, die den Besitz referiert und ansonsten den Gesetzeswortlaut abschreibt, hält dem nicht stand. Dazu der Beitrag über die Fragestellung der Gutachtenanordnung.

Der stärkste Angriffspunkt betrifft die Abwandlungen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an Betäubungsmittel im Sinne des BtMG an, und ein neuer psychoaktiver Stoff ist nach § 1 Abs. 2 NpSG gerade keines. Unterfällt das Derivat nur dem NpSG, muss die Behörde auf § 11 Abs. 2 FeV ausweichen und Eignungszweifel konkret begründen. Wer die Anordnung dennoch auf § 14 FeV stützt, hat die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt.

Strafzumessung und Wege aus dem Verbrechensvorwurf

Ist die nicht geringe Menge erwiesen, führt der wichtigste Weg über § 29a Abs. 2 BtMG: Der minder schwere Fall eröffnet einen Rahmen von drei Monaten bis fünf Jahren und bringt damit § 56 StGB wieder in Reichweite. Dafür streiten die Nähe zum Eigenkonsum, eine bestehende Abhängigkeit, ein niedriger Wirkstoffanteil und das Fehlen einer auf Gewinn angelegten Organisation.

Daneben stehen zwei Instrumente des Betäubungsmittelgesetzes: § 31 BtMG für die Aufklärungshilfe und, bei bestehender Abhängigkeit, § 35 BtMG für die Zurückstellung der Vollstreckung, die an eine Obergrenze von zwei Jahren Strafe oder Strafrest gebunden ist. Bei einer Stoffgruppe, deren Langzeitfolgen schizophrenieähnliche Psychosen umfassen, liegt zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB im Blickfeld; Einzelheiten im Beitrag über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Grenzen der Routineanalytik bei Phencyclidin

Immunchemische Vortests auf Phencyclidin sind in den Vereinigten Staaten verbreitet, in deutschen Routinepaneln aber nicht selbstverständlich. Wird nicht gezielt danach gesucht, bleibt ein Konsum unentdeckt. Umgekehrt sagt ein positiver Vortest nichts über die konkrete Verbindung, weil die Abwandlungen kreuzreagieren können.

Verwertbar ist allein eine chromatographisch-massenspektrometrische Bestätigung, in deren Substanzbibliothek die jeweilige Verbindung geführt ist. Für das Fahrerlaubnisverfahren ist das von besonderem Gewicht, weil der Nachweis der Einnahme dort die Rechtsfolge auslöst. Zu den Anforderungen der Beitrag über das Drogenscreening im Fahrerlaubnisverfahren.

Die Anlage zu § 24a StVG enthält Phencyclidin nicht. Ihre Aufzählung ist abschließend, und eine Erweiterung im Wege der Analogie hat die Rechtsprechung abgelehnt (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413). Für § 24a Abs. 2 StVG bleibt damit kein Raum. Anders verhält es sich bei den §§ 315c und 316 StGB: Deren Begriff der anderen berauschenden Mittel ist listenunabhängig, so dass es auf die im Einzelfall festgestellte Fahrunsicherheit ankommt, die bei einer Aufnahme von 10 mg nach der beschriebenen Wirkung naheliegt. Dazu der Beitrag über die relative Fahrunsicherheit.

Ein Mandat aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren ging es um eine aus den Vereinigten Staaten versandte Sendung mit einem weißen Pulver. Der Bescheid des Hauptzollamts sprach von einem PCP-Derivat, das Gutachten benannte die Verbindung nicht, und die Staatsanwaltschaft legte eine Einfuhr in nicht geringer Menge zugrunde.

Die Nachfrage ergab, dass die Verbindung in keiner Anlage des Betäubungsmittelgesetzes geführt war, sondern allein von der Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine im NpSG erfasst wurde. Damit entfiel nicht nur die Mengenqualifikation, sondern die Anwendbarkeit des gesamten Betäubungsmittelstrafrechts. Die parallel ergangene Gutachtenanordnung der Fahrerlaubnisbehörde stützte sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV und war damit auf die falsche Norm gestützt.

Die Einzelheiten sind verändert. Der Fall ist der Grund, aus dem ich bei dieser Stoffgruppe als erstes die genaue Verbindung und das anwendbare Gesetz klären lasse, bevor über Mengen gesprochen wird.

Häufige Fragen zu Phencyclidin

Ist PCP in Deutschland illegal?

Ja. Phencyclidin steht seit 1982 in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz und ist nicht verkehrsfähig. Jeder Umgang außerhalb einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG ist strafbar.

Ab welcher Menge wird es ein Verbrechen?

Das ist offen. Ein Grenzwert der nicht geringen Menge ist für Phencyclidin nicht veröffentlicht; das Gericht müsste ihn aus Einzelmenge und Maßzahl sachverständig beraten bestimmen.

Gilt das auch für 3-MeO-PCP?

Nein, dort gilt die Anlage II. Dieser Stoff wurde mit der 30. BtMÄndVO vom 11. November 2015 aufgenommen; die Einordnung muss im Einzelfall anhand der jeweiligen Verbindung geprüft werden.

Was gilt, wenn der Stoff in keiner Anlage steht?

Dann kommt das NpSG in Betracht, sofern die Verbindung von der Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine erfasst ist. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist dann nicht anwendbar, und auch § 14 FeV greift nicht.

Ist Ketamin dasselbe?

Rechtlich nicht. Ketamin ist von derselben Stoffgruppe im NpSG erfasst, bleibt aber als zugelassenes Arzneimittel in Human- und Tiermedizin einsetzbar.

Kann ich wegen einer Fahrt belangt werden?

Nach § 24a Abs. 2 StVG nicht, weil Phencyclidin in der Anlage dazu fehlt. In Betracht kommen aber §§ 315c und 316 StGB, wenn Fahrunsicherheit im Einzelfall festgestellt wird.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

§ 1 BtMG samt seinen Anlagen ist im amtlichen Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz einzusehen, nämlich unter gesetze-im-internet.de.

Die Grundsätze der Mengenbestimmung ergeben sich aus BGHSt 33, 8 = NStZ 1984, 556, BGHSt 42, 262 = NJW 1997, 810 sowie BGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400. Zu den Vergleichswerten BGHSt 35, 43 = NStZ 1988, 28 (LSD) mit den abweichenden Entscheidungen LG Freiburg NStZ 1987, 179 und LG Trier StV 1987, 254 sowie BayObLG BeckRS 2002, 30241411 (Psilocin und Psilocybin).

Zu den Verordnungsbegründungen BR-Drs. 434/13, 6 (Methoxetamin), BR-Drs. 490/14, 12 (Desoxypipradrol), BR-Drs. 399/15, 6 (3-Methoxyphencyclidin) und BR-Drs. 403/21, 27 (Arylcyclohexylamine und Ketamin). Dass die Anlage zu § 24a StVG abschließend ist, ergibt sich aus BayObLG NZV 2004, 267 sowie OLG Jena NStZ 2005, 413.

Weiterführend: LSD und der Zoll sowie Magic Mushrooms und Zauberpilze.

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Die kürzeste Frist in diesen Verfahren setzt nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Fahrerlaubnisbehörde. Gerechnet wird ab Zustellung, und das Zustelldatum steht auf dem gelben Umschlag, der deshalb aufzubewahren ist.

Eine Einlassung lohnt erst, wenn die Akte vorliegt. Bei dieser Stoffgruppe hängt alles an einer einzigen Angabe, nämlich an der Bezeichnung der analysierten Verbindung, und diese Angabe findet sich allein im Gutachten.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Strafverteidiger in Bremen, vertritt bundesweit in Verfahren des Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnisrechts. Mehr dazu auf der Seite Anwalt für BtMG-Verfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen