Stanozolol in einer Postsendung: ein Zollbeamter prüft in einem Verteilzentrum ein kleines Paket am Rollenband

Symbolbild, mit KI erstellt.

Stanozolol: Grenzmenge, Fälschungen und das Verfahren nach dem AntiDopG

Stanozolol ist eines der bekanntesten anabolen Steroide und zugleich der Wirkstoff, der in gefälschten Präparaten am häufigsten auftaucht. Wer eine Sendung bestellt hat, bekommt deshalb oft etwas anderes, als auf der Packung steht, und steht trotzdem im Verfahren.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Doping- und Zollverfahren. Bei Stanozolol entscheidet die Menge darüber, ob überhaupt eine Straftat im Raum steht.

Kurz gefasst: wie Stanozolol eingeordnet wird

Der Wirkstoff ist in Deutschland verschreibungspflichtig und steht in der Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung. Er ist kein Betäubungsmittel. Für Besitz, Erwerb und Verbringen setzt § 2 Abs. 3 AntiDopG eine nicht geringe Menge voraus; die Dopingmittel-Mengen-Verordnung nennt dafür 100 Milligramm.

Das Wichtigste in Kürze

  • Stanozolol und seine Ester sind nach der Anlage 1 zur AMVV verschreibungspflichtig.
  • Der Stoff steht in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG; die Grenzmenge beträgt nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung 100 Milligramm.
  • Herstellen, Handeltreiben, Veräußern und Abgeben sind nach § 4 Abs. 1 AntiDopG ohne jede Mengenschwelle strafbar.
  • Besitz, Erwerb und Verbringen sind dagegen erst oberhalb der nicht geringen Menge strafbar.
  • Anabole Steroide gelten als bedenkliche Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG, weshalb neben dem AntiDopG auch § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG in Betracht kommt (BGH MedR 1999, 270).
  • Weit verbreitete Arzneimittelfälschungen enthalten statt des angegebenen Oxandrolon in Wahrheit Stanozolol.
  • In Deutschland enthielten die Präparate Stromba und Winstrol diesen Wirkstoff; das in Thailand produzierte Stanolol ist hier nicht zugelassen.
  • Bleibt die Menge unter der Schwelle, bleibt regelmäßig nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG.

Inhalt

Stanozolol im Arzneimittelrecht

Der Ausgangspunkt bei Stanozolol ist das Arzneimittelrecht, nicht das Betäubungsmittelrecht. Stanozolol und seine Ester sind in der Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung aufgeführt und damit verschreibungspflichtig.

In Deutschland enthielten die Arzneimittel Stromba und Winstrol diesen Wirkstoff. In Thailand wurde das hier nicht zugelassene Anabolikum Stanolol produziert, das ebenfalls darauf beruht. Zugelassene Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff sind auf dem deutschen Markt nicht mehr verfügbar.

Der zweite Anknüpfungspunkt ist § 5 AMG. Bei den verbotenen anabolen Stoffen, zu denen neben Metandienon, Oxymetholon und Testosteron auch Stanozolol zählt, besteht der wissenschaftlich begründete Verdacht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen (BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663).

Daraus folgt: Es handelt sich um ein bedenkliches Arzneimittel, und das Inverkehrbringen ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG strafbar, unabhängig von jeder Mengenschwelle. Zum Hintergrund Anabolika und Dopingmittel.

Die beiden Listen des AntiDopG

Das Anti-Doping-Gesetz arbeitet mit zwei verschiedenen Katalogen, und wer sie verwechselt, prüft den falschen Tatbestand.

Tathandlungmaßgebliche ListeMengenschwelle
Herstellen, Handeltreiben, Veräußern, Abgeben, Inverkehrbringen, Verschreiben, Anwenden bei anderen (§ 2 Abs. 1 und 2 AntiDopG)Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping, also die Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agenturkeine
Erwerben, Besitzen, Verbringen (§ 2 Abs. 3 AntiDopG)Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopGnicht geringe Menge erforderlich

Die Verbotsliste gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023, veröffentlicht am 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 348) und in Kraft seit dem 1. Januar 2024. Die Verweisung ist dynamisch, wovon der Bundesgerichtshof früh ausgegangen ist (BGH NStZ 2010, 170).

Die Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG ist dagegen ein abschließender Katalog. Erfasst ist jedes Mittel, das einen Stoff der Anlage enthält, und die Aufzählung schließt Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate ein.

Die Grenzmenge von hundert Milligramm

Die Grenzmengen stehen in der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67), die seit dem 16. März 2023 gilt. Für Stanozolol nennt sie 100 Milligramm Wirkstoff.

Das ist wenig. Eine übliche Tablette enthält wenige Milligramm Wirkstoff, so dass eine einzelne Packung die Schwelle bereits überschreiten kann. Genau das hat der Gesetzgeber beabsichtigt, und genau das ist in der Sachverständigenanhörung zum AntiDopG kritisiert worden: Die Schwellenwerte seien vergleichsweise niedrig, weshalb empfohlen wurde, sie anzuheben. Umgesetzt wurde diese Empfehlung nicht.

Für Altfälle gilt § 2 StGB. Wird ein länger zurückliegender Vorwurf verhandelt, ist die damals geltende Fassung der Verordnung heranzuziehen, und die Fünfte Verordnung vom 10. März 2023 hat einzelne Schwellenwerte angehoben. Das kann den Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit ausmachen.

Der Vergleich in der Stoffgruppe

Der Blick auf die Nachbarstoffe zeigt, wo der Wert einzuordnen ist.

Stoffnicht geringe Menge
Gestrinon, Methyldienolon, Metribolon, Tetrahydrogestrinon45 mg
Oxabolon75 mg
Metandienon, Oxandrolon, Stanozolol, Oxymetholon, Methyltestosteron100 mg
Nandrolon, Trenbolon150 mg
Boldenon1.000 mg
Danazol, Androstendion, Prasteron (oral)3.000 mg

Die Spanne reicht vom Vierundvierzigfachen bis zum Dreißigfachen des hier maßgeblichen Werts. Wer mehrere Präparate besitzt, muss deshalb jedes einzeln bewerten, und die Mengen verschiedener Stoffe werden nicht ohne Weiteres zusammengerechnet.

Zu den Nachbarstoffen Metandienon, Oxandrolon, Trenbolon und Testosteron.

Warum die Bezugsform zählt

Die Verordnung nennt eine Wirkstoffmenge, nicht ein Packungsgewicht. Maßgeblich ist also der Gehalt an Stanozolol, nicht das Gewicht der Tabletten oder der Lösung.

Weil die Anlage Salze, Ester und Derivate einschließt, stellt sich zusätzlich die Frage der Umrechnung. Ein Ester hat ein höheres Molekulargewicht als die freie Substanz, so dass aus derselben Masse eine geringere Wirkstoffmenge folgt. Ob und wie umgerechnet wurde, gehört in das Gutachten.

In der Praxis steht in den Akten häufig nur die Zahl der Tabletten und die Herstellerangabe auf der Packung. Das ist bei einem Präparat aus einer unkontrollierten Quelle gerade kein Beleg, sondern eine Behauptung.

Fälschungen und der Irrtum über den Wirkstoff

Bei diesem Wirkstoff ist die Fälschungslage besonders ausgeprägt. Die weit verbreiteten Arzneimittelfälschungen enthalten statt des angegebenen Oxandrolon in Wahrheit Stanozolol. Umgekehrt enthielten Tabletten, die als Oxymetholon angeboten wurden, je 13 Milligramm des stärker wirksamen Metandienon.

Daraus folgt eine ernsthafte Irrtumsfrage. Wer ein Präparat bestellt, dessen Wirkstoff auf der Packung steht, und tatsächlich einen anderen Stoff erhält, irrt über ein Tatbestandsmerkmal. Für den Vorsatz kommt es darauf an, was der Betroffene sich vorgestellt hat, nicht darauf, was im Labor gefunden wurde.

Das Argument trägt nicht immer. Wer in der Szene bestellt, rechnet mit Abweichungen und nimmt sie oft billigend in Kauf. Es ist aber ein Punkt, der in der Akte geprüft werden muss, und er wird regelmäßig übergangen.

Hinzu kommt die Gefahr für die Gesundheit. Der Stoff galt lange als schwer nachweisbar und gehörte zu den Medikamenten, die zu mehreren Todesfällen geführt haben. Zu den Fälschungen allgemein Potenzmittel aus dem Internet.

Bestellung aus dem Ausland und der Zoll

Der typische Fall beginnt mit einer Postsendung. Der Zoll fängt sie ab, stellt sie sicher und unterrichtet den Empfänger; erst danach beginnt das Ermittlungsverfahren.

Für die rechtliche Bewertung ist eine Entscheidung aus dem Kommentar lehrreich. Hat ein Beschuldigter aus den Vereinigten Staaten zwei Dosen Anabolika eingeführt, deren Inhalt die Wirkstoffmengen der Dopingmittel-Mengen-Verordnung nicht erreicht, scheidet eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG regelmäßig aus, weil nicht von einer gewerbs- oder berufsmäßigen Einfuhr auszugehen ist.

Ein Inverkehrbringen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG liegt dann ebenfalls nicht vor, und § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG greift nicht, weil die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 3 AntiDopG einen Besitz in nicht geringer Menge voraussetzt. Übrig bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG.

Diese Kette ist die wichtigste Verteidigungslinie bei kleinen Mengen Stanozolol aus dem Ausland. Zum Ablauf Post vom Zoll, die Sicherstellungsmitteilung und der Anhörungsbogen.

Wann aus dem Besitz ein Handeltreiben wird

Die Schwelle der nicht geringen Menge gilt nur für Besitz, Erwerb und Verbringen. Sobald die Staatsanwaltschaft ein Handeltreiben annimmt, spielt die Menge für die Strafbarkeit keine Rolle mehr, denn § 2 Abs. 1 AntiDopG kennt keine Mengenschwelle.

Deshalb wird in diesen Verfahren um die Einordnung gekämpft und nicht um die Milligramm. Für ein Handeltreiben mit Stanozolol spricht alles, was auf Umsatz gerichtet ist: Verpackungsmaterial, Versandtaschen, Feinwaagen, Preislisten, Abnehmerlisten und Nachrichten über Lieferungen.

Dagegen spricht eine Menge, die sich mit einem üblichen Einnahmeschema über einen überschaubaren Zeitraum erklären lässt, der Erwerb in einer einzigen Lieferung und das Fehlen jeder Kommunikation mit Abnehmern.

Wird ein Teil für den Eigenbedarf und ein Teil zur Weitergabe erworben, liegt nach allgemeinen Grundsätzen eine Tat mit zwei Zielrichtungen vor. Die Aufteilung der Menge gehört dann in die Urteilsgründe, und sie ist selten sauber begründet.

Die Durchsuchung und was danach kommt

In Verfahren um Stanozolol folgt auf die Sicherstellung einer Sendung häufig ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung. Gesucht wird nach weiteren Präparaten, nach Verpackungsmaterial und nach dem Mobiltelefon.

Wichtig ist, was dabei nicht geschieht. Niemand muss die Durchsuchung kommentieren, niemand muss das Telefon entsperren, und niemand muss erklären, woher ein Präparat stammt. Wer in dieser Lage spricht, liefert die Zuordnung der Mengen, die der Akte sonst fehlt.

Der Beschluss selbst ist überprüfbar. Er muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der Umfang der Suche begrenzt ist, und er muss die Beweismittel benennen. Ein Beschluss, der nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt, genügt dem nicht.

Zur Durchsuchung im Einzelnen die Durchsuchung im Ermittlungsverfahren.

Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt

Ohne analytisch festgestellten Gehalt an Stanozolol ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen. Bei einer Schwelle von 100 Milligramm entscheidet sich die Frage Straftat oder Ordnungswidrigkeit oft an wenigen Tabletten.

Zu prüfen sind vier Punkte: ob überhaupt analysiert wurde oder nur die Packungsangabe übernommen worden ist, wie viele Einheiten untersucht wurden, ob von einer Teilmenge auf die Gesamtmenge hochgerechnet wurde und ob die Messunsicherheit zugunsten des Betroffenen berücksichtigt ist.

Gerade bei Fälschungen ist die Hochrechnung heikel. Wenn der Inhalt einer Packung nicht dem Etikett entspricht, spricht wenig dafür, dass alle Einheiten denselben Gehalt haben. Einzelheiten unter das Wirkstoffgutachten.

Stanozolol und die Fahrerlaubnis

Weil der Wirkstoff in keiner Anlage des BtMG geführt wird, greift die für Betäubungsmittel einschlägige Auffangkategorie der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht. Eine Entziehung allein wegen des Konsums von Stanozolol scheidet damit aus.

In Betracht kommt allenfalls Nummer 9.4 der Anlage 4 FeV, also die missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln, oder Nummer 9.6.2 bei einer Dauerbehandlung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Beide setzen ein tatsächliches Muster mit Eignungsrelevanz voraus und werden nicht bereits durch eine einzelne Auslandsbestellung ausgelöst (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95).

Stützt die Behörde eine Anordnung gleichwohl auf § 14 FeV, hat sie die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt, denn diese Vorschrift knüpft an Betäubungsmittel im Sinne des BtMG an. Zu den Anforderungen Anforderungen an eine MPU-Anordnung und die Fragestellung der MPU.

Strafzumessung und Wege zur Einstellung

§ 4 Abs. 1 AntiDopG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist ein Rahmen, in dem bei einem Ersttäter ohne gewerbliche Struktur die Einstellung nach § 153a StPO der Regelfall sein sollte.

Dafür sprechen eine geringfügige Überschreitung der Schwelle, der Eigenkonsum ohne jede Abgabe an Dritte, das Fehlen von Vorahndungen und die Mitwirkung bei der Aufklärung des Bezugswegs.

Gegen eine Einstellung sprechen Mengen, die den Eigenbedarf erkennbar übersteigen, Verpackungsmaterial, Preislisten und Abnehmerkontakte. Wer solche Spuren in der Wohnung hat, verhandelt über den Umfang des Handeltreibens und nicht mehr über § 153a StPO.

Der Nachweis in der Analytik

Stanozolol galt lange Zeit als schwer nachzuweisen; das ist in der Geschichte des Dopings mehrfach beschrieben worden. Heute wird er in der Dopinganalytik über seine Stoffwechselprodukte erfasst.

Für das Strafverfahren ist das nur mittelbar von Bedeutung. Dort geht es nicht um den Nachweis im Körper, sondern um den Wirkstoffgehalt der sichergestellten Präparate. Eine Blut- oder Urinprobe wird in diesen Verfahren regelmäßig gar nicht erhoben.

Anders liegt es im Sportrecht. Dort entscheidet der Befund in der Probe über die Sperre, und zwar unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Beide Verfahren laufen nebeneinander und folgen eigenen Maßstäben.

Stanozolol im sportrechtlichen Verfahren

Neben dem Strafverfahren steht bei organisierten Sportlern das Verbandsverfahren. Es folgt eigenen Regeln, hat einen eigenen Maßstab und endet nicht deshalb günstig, weil die Staatsanwaltschaft eingestellt hat.

Der Verband prüft den Verstoß gegen die Anti-Doping-Ordnung, und dort gilt der Grundsatz der strengen Verantwortlichkeit des Athleten. Ein positiver Befund auf Stanozolol wird dem Sportler zugerechnet, und er muss erklären, wie der Stoff in seinen Körper gelangt ist.

Diese Beweislage ist mit der strafrechtlichen nicht zu vergleichen. Im Strafverfahren muss die Menge nachgewiesen werden, im Verbandsverfahren genügt der Befund. Wer beides zugleich führt, muss darauf achten, dass eine Einlassung gegenüber dem Verband nicht in die Ermittlungsakte gerät.

Für den Freizeitsportler ohne Verbandsbindung entfällt diese Ebene. Dann bleibt es beim Arzneimittel- und Dopingstrafrecht, und der Schwerpunkt der Verteidigung liegt auf Menge, Wirkstoff und Bezugsweg.

Ein Mandat aus der Praxis

Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert, der Mandant ist nicht erkennbar.

Ein Mandant Ende zwanzig bestellte bei einem ausländischen Versender ein Präparat, das als Oxandrolon ausgewiesen war. Der Zoll stellte die Sendung sicher. Die Analyse ergab, dass die Tabletten Stanozolol enthielten, und zwar in einer Gesamtmenge oberhalb von 100 Milligramm.

Die Staatsanwaltschaft ging von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG aus. Wir haben zwei Punkte vorgetragen: den Irrtum über den Wirkstoff, weil der Mandant einen anderen Stoff bestellt hatte, und die fehlende Hochrechnungsgrundlage, weil nur zwei Tabletten untersucht worden waren.

Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auf unsere Stellungnahme hin von einer Anordnung abgesehen, weil Anabolika von der Anlage 4 FeV nicht als solche erfasst werden.

Häufige Fragen zu Stanozolol

Ist der Besitz strafbar?

Erst ab 100 Milligramm Wirkstoff. Darunter kommt regelmäßig nur eine Ordnungswidrigkeit nach dem Arzneimittelgesetz in Betracht.

Ich habe nur für mich selbst bestellt. Hilft das?

Ja, für die Einordnung als Besitz statt Handeltreiben und für die Einstellung. Es ändert aber nichts daran, dass die Schwelle überschritten sein kann.

Was ist, wenn in der Packung etwas anderes war?

Dann stellt sich die Frage des Irrtums über den Wirkstoff. Bei Stanozolol ist das kein theoretischer Einwand, weil der Stoff häufig in Fälschungen anderer Präparate steckt.

Droht mir eine Sperre im Sport?

Das entscheidet der Sportverband nach seinen eigenen Regeln. Eine Einstellung des Strafverfahrens bindet ihn nicht.

Verliere ich den Führerschein?

In aller Regel nicht. Anabolika sind keine Betäubungsmittel, und Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV greift deshalb nicht.

Soll ich mich gegenüber dem Zoll äußern?

Nein, nicht ohne Akteneinsicht. Angaben zur Bestellung und zur Menge sind in diesen Verfahren der häufigste Grund für eine Anklage.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des Anti-Doping-Gesetzes veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 2 AntiDopG und § 95 AMG.

Zur Bedenklichkeit anaboler Steroide BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663. Zur dynamischen Verweisung auf die Verbotsliste BGH NStZ 2010, 170. Zum Fahrerlaubnisrecht bei Arzneimitteln OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95.

Weiterführend: SARMs, Clenbuterol und Somatropin.

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Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Doping-, Arzneimittel- und Zollrecht bundesweit.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen