Metandienon: aufgeschnittener Versandumschlag mit Blisterstreifen und Ampulle auf dem Prüftisch einer Postsortierhalle des Zolls

Symbolbild, mit KI erstellt.

Metandienon: 7 wichtige Fakten zu Grenzmenge und Strafe

Metandienon ist kein Betäubungsmittel, sondern ein anaboles Steroid aus der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG. Besitz, Erwerb und Verbringen sind erst ab der nicht geringen Menge strafbar, und die liegt nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung bei 100 Milligramm Wirkstoff. Das ist einer der niedrigsten Werte der ganzen Stoffgruppe.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz und dem Arzneimittelgesetz. Die meisten Verfahren um Metandienon beginnen mit einer Postsendung, die der Zoll anhält. Entscheidend ist dann nicht die Zahl der Tabletten, sondern der Wirkstoffgehalt der freien Verbindung, und genau dort wird in Ermittlungsakten am häufigsten falsch gerechnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Metandienon steht nicht in den Anlagen zum BtMG; maßgeblich sind das Anti-Doping-Gesetz und das Arzneimittelgesetz.
  • Für Besitz, Erwerb und Verbringen gilt die Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG, ein abschließender Katalog, in dem Metandienon ausdrücklich aufgeführt ist.
  • Die nicht geringe Menge beträgt nach der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung 100 Milligramm Metandienon.
  • Für Herstellen, Handeltreiben, Abgeben und Anwenden bei anderen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AntiDopG gilt dagegen die WADA-Verbotsliste ohne jede Mengenschwelle.
  • Maßgeblich ist die Wirkstoffmenge der freien Verbindung, nicht das Gewicht der Tabletten und nicht die Stückzahl (LG München I BeckRS 2020, 31978).
  • Mengen verschiedener Dopingmittel werden nicht addiert; jeder Stoff muss seine eigene Grenzmenge überschreiten (P/F AntiDopG § 4 Rn. 54).
  • Bei Metandienon gibt es keine günstigere Grenzmenge für orale Zubereitungen, anders als bei Testosteron, Metenolon und Clostebol.

Was auf dieser Seite steht

Was Metandienon ist

Metandienon ist ein oral wirksames anabol-androgenes Steroid, chemisch ein 17alpha-Methylsteroid. Die WADA-Verbotsliste führt es unter S 1.1 mit der vollständigen Bezeichnung 17beta-Hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on. Bekannt ist es unter dem Handelsnamen Dianabol und unter der Abkürzung Dbol; in Ermittlungsakten tauchen beide Bezeichnungen auf, manchmal auch die ältere Schreibweise Methandienon.

Üblich sind Tabletten mit fünf Milligramm Wirkstoff, die therapeutische Dosis lag bei zehn bis zwanzig Milligramm täglich. Im Kraftsport werden deutlich höhere Mengen genommen, bis zu einhundertzwanzig Milligramm täglich. Diese Zahl ist für die Grenzmenge erheblich, und zwar nicht zugunsten des Beschuldigten.

Auf dem Graumarkt zirkulieren Untergrundpräparate mit höheren Wirkstoffgehalten als auf der Packung angegeben, teils mit zehn oder dreizehn Milligramm je Tablette. Für die Berechnung der Grenzmenge zählt der tatsächliche Gehalt, nicht die Aufschrift.

Warum Metandienon kein Betäubungsmittel ist

Metandienon steht in keiner der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz. Das ist keine Formalie, sondern der Grund, weshalb die gesamte Begriffswelt des Betäubungsmittelrechts hier nicht passt: Es gibt kein Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, keine nicht geringe Menge nach § 29a BtMG und keine Zurückstellung nach § 35 BtMG.

Stattdessen greifen zwei andere Gesetze. Das Anti-Doping-Gesetz regelt den Umgang mit Dopingmitteln zum Zweck des Dopings beim Menschen. Das Arzneimittelgesetz greift, weil Metandienon und seine Ester nach Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung verschreibungspflichtig sind. Beide Vorwürfe stehen in Ermittlungsakten häufig nebeneinander.

Die zwei Listen, die über die Strafbarkeit entscheiden

Das Anti-Doping-Gesetz arbeitet mit zwei verschiedenen Stofflisten, und Metandienon steht in beiden. Welche Liste gilt, hängt allein von der Tathandlung ab. Dieser Unterschied wird in Anklageschriften regelmäßig übersehen.

TathandlungMaßgebliche ListeMengenschwelle
Herstellen, Handeltreiben, Veräußern, Abgeben, Inverkehrbringen, Verschreiben, Anwenden bei anderen (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 AntiDopG)Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping, also die WADA-Verbotslistekeine
Erwerben, Besitzen, Verbringen (§ 2 Abs. 3 AntiDopG)Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopGnicht geringe Menge erforderlich

Die Verbotsliste gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023, veröffentlicht am 21. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 II Nr. 348), in Kraft seit dem 1. Januar 2024. Die Verweisung ist dynamisch, der Bundesgerichtshof ist davon früh ausgegangen (BGH NStZ 2010, 170). Für Altfälle entscheidet § 2 StGB, weshalb bei länger zurückliegenden Vorwürfen die damals geltende Fassung heranzuziehen ist.

Die Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG ist dagegen ein abschließender Katalog. Der Gesetzgeber hat die Bestimmtheit der Strafvorschrift bewusst mit einer trägen Verweistechnik bezahlt. Erfasst ist jedes Mittel, das einen Stoff der Anlage enthält, und die Aufzählung schließt Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate ein.

Was bei HCG gilt, steht unter HCG, was bei SARMS, unter SARMS. Wie es sich bei Trenbolon verhält, steht auf der Seite zu Trenbolon.

Die Grenzmenge von hundert Milligramm

Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung nennt in Abschnitt I.1 ihrer Anlage für Metandienon 100 Milligramm. Dieser Wert liegt im untersten Bereich der Stoffgruppe, und der Vergleich zeigt, wie weit die Spanne reicht.

Stoffnicht geringe Menge
Gestrinon, Methyldienolon, Metribolon, Tetrahydrogestrinon45 mg
Oxabolon75 mg
Metandienon, Oxandrolon, Stanozolol, Oxymetholon, Methyltestosteron100 mg
Nandrolon, Trenbolon150 mg
Boldenon1.000 mg
Danazol, Androstendion, Prasteron (oral)3.000 mg

Metandienon liegt damit dreißigmal niedriger als Danazol oder Prasteron in oraler Form. Bei Tabletten der üblichen Stärke von fünf Milligramm ist die Schwelle bereits mit zwanzig Stück erreicht; diese Rechnung ergibt sich aus der Division der beiden Werte und gilt nur für diese Stärke. Enthält eine Tablette aus einem Untergrundlabor zehn oder dreizehn Milligramm, liegt die Schwelle entsprechend tiefer.

Gemessen an der therapeutischen Dosis von zehn bis zwanzig Milligramm täglich entsprechen 100 Milligramm dem Bedarf von fünf bis zehn Tagen. Gemessen an der im Kraftsport genommenen Menge von bis zu einhundertzwanzig Milligramm täglich wird die Grenzmenge mit einer einzigen Tagesdosis überschritten. Dass diese Werte zu niedrig angesetzt sind, ist auch im Evaluierungsbericht zum Gesetz thematisiert worden.

Die Ausnahme, die es bei Metandienon nicht gibt

Bei mehreren Steroiden unterscheidet die Verordnung nach der Darreichungsform und nennt für orale Zubereitungen einen deutlich höheren Wert. Bei Clostebol stehen 80 Milligramm für parenterale und 900 Milligramm für andere Darreichungsformen, bei Metenolon 150 gegen 1.500 Milligramm, bei Prasteron 144 gegen 3.000 Milligramm.

Für Metandienon nennt die Verordnung einen einzigen Wert. Das Argument, orale Zubereitungen seien privilegiert, trägt hier also nicht, obwohl Metandienon gerade ein orales Steroid ist. Wer diese Differenzierung aus einem Verfahren um Testosteron oder Metenolon übernimmt, argumentiert ins Leere.

Warum Mengen nicht addiert werden

Hier liegt der wichtigste Unterschied zum Betäubungsmittelrecht. Besitzt jemand mehrere für sich genommen geringe Mengen verschiedenartiger Dopingmittel, deren Summe die Grenzmenge überschreiten würde, kommt eine Addition der prozentualen Anteile nicht in Betracht.

Der Grund steckt im Wortlaut. § 2 Abs. 3 AntiDopG verbietet es, ein Dopingmittel zu erwerben, zu besitzen oder zu verbringen. Die Vorgängervorschrift des § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG war anders formuliert. Ob dem Gesetzgeber dabei ein Versehen unterlaufen ist, kann offenbleiben: Eine über den Wortlaut hinausgreifende Auslegung scheidet wegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB aus (P/F AntiDopG § 4 Rn. 54).

Praktisch bedeutet das: Wer sechzig Milligramm Metandienon, sechzig Milligramm Stanozolol und sechzig Milligramm Oxandrolon besitzt, erreicht nach dieser Auffassung keine nicht geringe Menge, obwohl die Summe der Anteile einhundertachtzig Prozent beträgt. Jeder einzelne Stoff muss seine eigene Schwelle überschreiten. Die Gegenauffassung in der Literatur ist vorhanden, die herrschende Linie folgt dem Wortlaut.

Wie richtig gerechnet wird

Die Verordnung gibt die nicht geringe Menge jeweils für die freie Verbindung des Stoffes an (LG München I BeckRS 2020, 31978). Maßgeblich ist damit allein der Gehalt an Metandienon in Basis- oder Freiform. Nicht maßgeblich sind das Gewicht der Tabletten, das Gewicht der gesamten Zubereitung und die Stückzahl.

Werden in derselben Sache Ester anderer Steroide sichergestellt, etwa Testosteronpropionat, Testosteronenantat oder Decanoate, sind die Umrechnungsfaktoren zu berücksichtigen. Bei Metandienon selbst spielt die Umrechnung praktisch kaum eine Rolle, weil das orale Steroid üblicherweise als freie Verbindung formuliert ist. Die Verschreibungspflicht erfasst allerdings ausdrücklich Metandienon und seine Ester.

Für die Strafzumessung ist der Wirkstoffgehalt regelmäßig ein bestimmender Umstand im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (BGH NJW 2017, 2776). Zugleich gilt eine Grenze zugunsten des Beschuldigten: Weil § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG ohnehin eine nicht geringe Menge voraussetzt, darf die Überschreitung der Grenzmenge wegen § 46 Abs. 3 StGB nicht schon für sich strafschärfend gewertet werden. Nur das Maß der Überschreitung jenseits eines Bagatellbereichs ist gesondert zu erörtern.

Welche Strafen in Betracht kommen

§ 4 AntiDopG sieht für die Grundtatbestände Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Qualifikationen nach § 4 Abs. 4 AntiDopG erhöhen den Rahmen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, bei Gefährdung einer großen Zahl von Menschen oder bei Abgabe an Personen unter achtzehn Jahren. Eine Besonderheit des Dopingstrafrechts ist die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 4 Abs. 6 AntiDopG, die es im Betäubungsmittelrecht in dieser Form nicht gibt.

Beim Selbstdoping nach § 3 AntiDopG ist der Täterkreis eng: Erfasst sind Spitzensportler im Sinne der Vorschrift, nicht der Freizeitsportler. Für den Besitz nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG gilt diese Begrenzung dagegen nicht. Das ist der Grund, weshalb auch ein Besucher eines Fitnessstudios erfasst ist, und zwar ohne dass eine Wettkampfteilnahme eine Rolle spielt.

Welche Qualifikationen den Besitz nicht erfassen

§ 4 Abs. 4 AntiDopG hebt besonders schwere Verstöße zu Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Entscheidend ist aber, auf welche Grundtatbestände sich die einzelnen Qualifikationen beziehen, und hier verläuft eine Grenze, die in Anklageschriften oft übergangen wird.

Qualifikationgilt fürSchwelle
Gefährdung einer großen Zahl von Menschen, § 4 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. aAbs. 1 Nr. 1 bis 3ab etwa 20 Personen, spätestens ab 100
Konkrete Todes- oder schwere Gesundheitsgefahr, Nr. 1 Buchst. bAbs. 1 Nr. 1 bis 3konkrete Gefahr erforderlich
Vermögensvorteil großen Ausmaßes aus grobem Eigennutz, Nr. 1 Buchst. cAbs. 1 Nr. 1 bis 3nicht unter 50.000 Euro
Abgabe an Personen unter achtzehn Jahren, Nr. 2 Buchst. anur Abs. 1 Nr. 1 und 2Alter zur Tatzeit
Gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied, Nr. 2 Buchst. bnur Abs. 1 Nr. 1 und 2wie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtMG

Daraus folgt ein tragender Punkt für Lager- und Vorratsfälle: Gewerbsmäßiger Besitz in nicht geringer Menge ist keine Qualifikation. Wer Metandienon vorrätig hält, ohne dass ein Handeltreiben nachweisbar ist, verwirklicht § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG, und auf diesen Tatbestand ist § 4 Abs. 4 Nr. 2 AntiDopG nicht anwendbar. Die Qualifikation setzt die Veräußerung, die Abgabe, die Verschreibung oder das Anwenden voraus.

Bei der Vermögensgrenze gilt zudem: Der Vorteil muss tatsächlich beim Täter oder einem Dritten angekommen sein (BGH NStZ-RR 2007, 269). Ein Vorteil großen Ausmaßes liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn er die Wertgrenze von 50.000 Euro nicht erreicht (BGH NStZ 2004, 155 = NJW 2004, 169). Grober Eigennutz setzt ein deutlich über dem vertretbaren kaufmännischen Maß liegendes Gewinnstreben voraus, erfordert aber keine Skrupellosigkeit.

Für qualifizierte Verstöße eröffnet § 4 Abs. 5 AntiDopG einen minder schweren Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren. Die Vorschrift ist an § 30 Abs. 2 BtMG angelehnt; zur Prüfungsreihenfolge bei vertypten Milderungsgründen gilt dieselbe Systematik wie im Betäubungsmittelrecht (BGH BeckRS 2017, 105278).

Was Besitz im Dopingstrafrecht bedeutet

Der Besitzbegriff folgt dem betäubungsmittelrechtlichen Verständnis: Erforderlich ist ein vom Besitzwillen getragenes Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses, das darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung zu erhalten (BGH NStZ-RR 2008, 54). Besitz ist damit kein Zustand, sondern Ausdruck eines Verhaltens, und er entspricht dem Gewahrsam im Sinne der §§ 242, 246 StGB.

Die Einwirkungsmöglichkeit muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein oder zumindest über einen nennenswerten Zeitraum bestehen. Daran fehlt es bei nur kurzfristigen Transporttätigkeiten. Wer eine Sendung lediglich von der Tür zum Nachbarn trägt, hat deshalb nicht ohne weiteres Besitz im Sinne der Vorschrift.

Mitbesitz genügt, mittelbarer Besitz ebenfalls. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Zugangsmöglichkeit: Übergibt ein Arzt einem Trainer den Schlüssel zu seinem Schrank, liegt noch kein strafbarer Fremdbesitz vor, solange dieser nicht frei verfügen darf und keinen Besitzwillen entfaltet (BGH BeckRS 2010, 15785). Dass ein Geschäft polizeilich überwacht wird, steht dem Besitz dagegen nicht entgegen.

Das Arzneimittelgesetz als zweiter Vorwurf

Weil Metandienon verschreibungspflichtig ist, tritt neben den Vorwurf aus dem Anti-Doping-Gesetz regelmäßig ein arzneimittelrechtlicher. In Betracht kommen § 95 AMG und als Auffangtatbestand § 96 AMG. Der arzneimittelrechtliche Vorwurf kennt die Mengenschwelle der Dopingmittel-Mengen-Verordnung nicht und kann deshalb auch dort greifen, wo die 100 Milligramm nicht erreicht sind.

Das wird in der Beratung oft zur Enttäuschung: Wer unter der Grenzmenge liegt, ist nicht automatisch außerhalb jeder Strafbarkeit. Die Prüfung muss beide Gesetze erfassen, und die Verteidigung muss klären, welcher Vorwurf am Ende trägt.

Wenn der Zoll die Sendung anhält

Der typische Beginn ist eine Sendung aus dem Ausland, die bei der Durchleuchtung auffällt. Es folgt eine Sicherstellungsmitteilung, danach ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung. Zu diesem Zeitpunkt steht der Wirkstoffgehalt noch nicht fest; die Behörde rechnet zunächst mit der Packungsangabe.

Gerade darin liegt eine Chance. Ein Wirkstoffgutachten kann die Menge nach oben und nach unten verschieben, und bei Untergrundpräparaten weicht der tatsächliche Gehalt häufig von der Aufschrift ab. Vor der eigenen Einlassung sollte deshalb geklärt sein, was tatsächlich in der Sendung war.

Der Angriffspunkt: die Zweckbestimmung

Das Anti-Doping-Gesetz erfasst den Umgang mit Dopingmitteln zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport. Die Zweckbestimmung ist Tatbestandsmerkmal, und sie ist subjektiv. Wer Metandienon ohne Bezug zum Sport besitzt, etwa aus kosmetischen Motiven, ist nach dem Anti-Doping-Gesetz nicht ohne weiteres erfasst.

Dieser Ansatz ist belastbar, aber er hat eine Kehrseite. Fällt die Zweckbestimmung weg, bleibt der arzneimittelrechtliche Vorwurf, und der hängt nicht am Sport. Die Einlassung, man habe die Mittel nur für das eigene Aussehen genommen, löst deshalb das eine Problem und schafft das andere. Sie will vorbereitet sein.

Was mit der Fahrerlaubnis passiert

Aus dem Besitz von Metandienon folgt kein Fahrerlaubnisverfahren. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft an Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes an, und dazu gehört Metandienon nicht. Es gibt auch keinen Grenzwert im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG, weil die Anlage zu dieser Vorschrift anabole Steroide nicht nennt.

Das ist ein echter Unterschied zu Verfahren um Amphetamin oder Kokain, und er wird in der Beratung oft nicht geglaubt. Erst wenn im selben Verfahren zusätzlich Betäubungsmittel oder psychoaktive Stoffe auftauchen, kommt die Fahrerlaubnisbehörde ins Spiel, und dann nicht wegen des Steroids.

Ein Mandat aus meiner Praxis

Ein Mandant hatte eine Sendung mit zweihundert Tabletten bestellt, die als Dianabol mit fünf Milligramm Wirkstoff ausgewiesen waren. Der Zoll hielt die Sendung an, der Anhörungsbogen nannte eine Gesamtmenge von eintausend Milligramm Metandienon, also das Zehnfache der Grenzmenge.

Das Wirkstoffgutachten ergab ein anderes Bild. Ein Teil der Tabletten enthielt überhaupt kein Metandienon, der Rest deutlich weniger als deklariert. Die festgestellte Wirkstoffmenge lag noch über der Grenzmenge, aber nur knapp über dem Doppelten. Damit entfiel die Grundlage für die Annahme einer erheblichen Überschreitung, die das Gericht nach der Rechtsprechung gesondert hätte erörtern müssen.

Das Verfahren endete mit einer Einstellung gegen Geldauflage. Entscheidend war nicht die Einlassung zum Zweck, sondern die Nachfrage nach dem Gutachten, und zwar bevor überhaupt etwas zur Sache gesagt wurde. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

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Zur allgemeinen Einordnung der Stoffgruppe lesen Sie Anabolika und Dopingmittel und zu einem Stoff mit derselben Grenzmenge Anavar und Oxandrolon. Zur Mengenberechnung über das Gutachten finden Sie Einzelheiten unter Wirkstoffgutachten. Wie ein Zollverfahren abläuft, steht unter Sicherstellungsmitteilung und Einstellung im Zollverfahren.

Fragen zu Metandienon

Ist Metandienon in Deutschland verboten?

Es ist verschreibungspflichtig und steht auf den Dopinglisten. Besitz, Erwerb und Verbringen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG erst ab der nicht geringen Menge von 100 Milligramm strafbar; Handeltreiben und Abgabe sind dagegen ohne Mengenschwelle erfasst.

Ab wie vielen Tabletten wird es strafbar?

Das hängt am Wirkstoffgehalt, nicht an der Stückzahl. Bei Tabletten mit fünf Milligramm ist die Grenzmenge von 100 Milligramm mit zwanzig Stück erreicht, bei stärker dosierten Untergrundpräparaten schon früher.

Werden mehrere Steroide zusammengerechnet?

Nein. Eine Addition der prozentualen Anteile verschiedener Dopingmittel kommt nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 AntiDopG nicht in Betracht; wegen Art. 103 Abs. 2 GG ist eine weitere Auslegung ausgeschlossen (P/F AntiDopG § 4 Rn. 54).

Hilft es, dass ich kein Wettkampfsportler bin?

Beim Selbstdoping nach § 3 AntiDopG ja, denn dort ist der Täterkreis auf Spitzensportler begrenzt. Für den Besitz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG hilft es nicht; diese Vorschrift gilt für jeden.

Verliere ich meinen Führerschein?

Nein, nicht wegen Metandienon. Anabole Steroide sind keine Betäubungsmittel und werden von Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht erfasst. Anders ist es, wenn im selben Verfahren Betäubungsmittel auftauchen.

Was ist, wenn in den Tabletten etwas anderes war?

Dann ändert sich die Berechnung vollständig, weil für die Grenzmenge der tatsächliche Gehalt der freien Verbindung zählt. Ein Wirkstoffgutachten ist deshalb vor jeder Einlassung zu klären.

Droht eine Durchsuchung?

Bei Sendungen in Eigenbedarfsgrößen ist sie unüblich, bei Hinweisen auf Weitergabe oder gewerbsmäßiges Handeln dagegen regelmäßig. Maßgeblich ist, ob die Akte Anhaltspunkte für eine Abgabe an andere enthält.

Normen und Fundstellen

Der amtliche Wortlaut ist frei abrufbar: § 2 AntiDopG, § 4 AntiDopG und die Dopingmittel-Mengen-Verordnung.

Kommentarfundstellen: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 4 AntiDopG Rn. 10 f., 16 f., 44 bis 54, 144 sowie Stoffe Rn. 628 ff. Verbotsliste 2024: Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023, BGBl. 2023 II Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Januar 2024. Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 18/4898.

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Ob in Ihrem Fall die Grenzmenge überschritten ist, lässt sich erst sagen, wenn der Wirkstoffgehalt feststeht. Bis dahin ist jede Einlassung zur Sache ein Risiko, weil sie Mengen bestätigt, die später vielleicht niemand beweisen kann.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen