Hauptzollamt Aachen: Zollbeamter leuchtet bei einer Kontrolle hinter der Grenze in den geöffneten Kofferraum eines Fahrzeugs

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hauptzollamt Aachen: Abgefangene Postsendung und Aufgriff an der Grenze

Das Hauptzollamt Aachen ist für die StädteRegion Aachen, die Kreise Düren und Heinsberg sowie für Teile des Kreises Euskirchen zuständig. Sein Bezirk grenzt auf mehr als hundert Kilometern an die Niederlande und Belgien. Daraus ergeben sich zwei Fallgruppen, die den Alltag dieser Behörde bestimmen: der Aufgriff im Straßen- und Reiseverkehr, und die abgefangene Brief- oder Paketsendung aus dem Nachbarland. Die zweite Gruppe ist die größere, und sie ist zugleich die, in der ein Verfahren am häufigsten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil sich der Vorwurf nicht beweisen lässt.

Aus meiner Sicht als Strafverteidiger lohnt es sich, die beiden Gruppen von Anfang an auseinanderzuhalten. Bei der Kontrolle im Straßenverkehr steht der Betroffene den Beamten unmittelbar gegenüber; es wird gesprochen, es werden Fragen gestellt, und was dort gesagt wird, steht später in der Akte. Beim abgefangenen Brief ist es umgekehrt: Der Beschuldigte hat die Sendung nie berührt, und die Akte enthält oft nicht viel mehr als einen Namen auf einem Umschlag. Das ist keine schlechte Ausgangslage. Das ist die beste, die es in diesem Rechtsgebiet gibt.

Diese Seite erklärt den Bezirk des Hauptzollamts Aachen, den Weg einer abgefangenen Postsendung durch das Bannbruchverfahren, den Ablauf nach einem Aufgriff an der Grenze und die Einstellungspraxis in Nordrhein-Westfalen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Hauptzollamt Aachen führt Verfahren wegen Bannbruchs nach § 372 AO auf der Grundlage des § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO selbstständig.
  • Der Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO setzt voraus, dass Gegenstände entgegen einem Verbot eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden.
  • Nach § 372 Abs. 2 AO tritt die Strafbarkeit zurück, soweit die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, was beim Betäubungsmittelgesetz regelmäßig der Fall ist.
  • Erfasst der Vorwurf Betäubungsmittel, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben, weil das Hauptzollamt dafür keine eigene Verfahrensherrschaft hat.
  • Die Zollfahndung ermittelt nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO und hat über § 404 AO die Befugnisse der Polizei.
  • Die Einfuhr einer nicht geringen Menge führt zum Verbrechen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
  • Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kommt die Einstellung nach § 31a BtMG, bei Cannabis nach § 35a KCanG in Betracht.

Inhaltsverzeichnis

Bezirk und Dienststellen des Hauptzollamts Aachen

Das Hauptzollamt Aachen hat seinen Sitz am Eisenbahnweg 18 in 52068 Aachen. Zum Bezirk gehören die StädteRegion Aachen, die Kreise Düren und Heinsberg sowie vom Kreis Euskirchen die Stadt Schleiden und die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Mechernich und Nettersheim. Die Aufgaben umfassen Zölle und Verbrauchsteuern, Kontrollen im Waren- und Reiseverkehr, Prüfungsdienste, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Vollstreckung, und Straf- und Bußgeldsachen.

Für den Betroffenen ist der letzte Punkt der wichtigste: Das Hauptzollamt Aachen ist nicht nur Abgabenbehörde, sondern in derselben Sache Strafverfolgungsbehörde. Der Brief, den das Hauptzollamt Aachen nach einer Kontrolle schickt, ist Teil eines Strafverfahrens, auch wenn er wie ein Verwaltungsschreiben aussieht.

Das Fallbild an der Landgrenze

Das Hauptzollamt Aachen liegt an einer der verkehrsreichsten Binnengrenzen Europas. Daraus ergeben sich drei typische Konstellationen, die in meiner Praxis immer wieder auftreten und die in ihrer rechtlichen Bewertung auseinanderfallen.

  • Die Rückfahrt mit Eigenbedarf: Der Klassiker: Erwerb im Nachbarland, Kontrolle kurz hinter der Grenze, wenige Gramm im Fahrzeug oder am Körper. Hier geht es um Einfuhr und Besitz, und hier entscheidet die Einstellungspraxis über den Ausgang.
  • Der Kurier- und Paketverkehr: Kurier- und Expressdienstleister unterliegen wie die Post der Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 1 ZollVG; diese Pflicht gilt ausdrücklich auch bei Unionssendungen (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 11). Aufgegriffen wird hier nicht der Fahrer, sondern die Sendung, mit der Folge, dass der Empfänger später angeschrieben wird.
  • Die verabredete Fahrt für Dritte: Wer für einen anderen transportiert, ist nicht automatisch nur Gehilfe. Wer die tatsächliche Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel hat, führt selbst ein, auch als Kurier.

Brief und Paket vom Zoll abgefangen: das Bannbruchverfahren

Der zweite große Block der Verfahren beim Hauptzollamt Aachen hat mit einer Fahrt über die Grenze nichts zu tun. Er beginnt damit, dass eine Brief- oder Paketsendung angehalten wird und Wochen später ein Schreiben im Briefkasten liegt. Für viele Betroffene ist das der erste Kontakt mit dem Verfahren überhaupt. Die Sendung haben sie nie in der Hand gehabt.

Rechtlich läuft dieser Zugriff über den Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO. Wer gegen ein zollrechtliches Einfuhrverbot verstößt, begeht eine Steuerstraftat im Sinne des § 369 Abs. 1 AO, und erst darüber wird die Zollverwaltung zur Ermittlungsbehörde (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 9). Bei nicht deklarierten Betäubungsmitteln in Brief- und Postsendungen wird das Hauptzollamt Aachen aus originärer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO tätig (§ 21 Rn. 13).

Der Bannbruch ist dabei fast nie der Vorwurf, aus dem am Ende verurteilt wird, § 372 Abs. 2 AO ordnet seine Subsidiarität gegenüber dem BtMG an (§ 29 Rn. 784; BGH StV 1981, 277). Er ist aber der Schlüssel, mit dem die Akte aufgemacht wird, und er erklärt, warum ein Schreiben in einer Drogensache von einer Zollbehörde kommt und nicht von der Polizei.

Wie die Sendung überhaupt beim Hauptzollamt Aachen landet

Drei Wege führen dorthin, und welcher es war, steht in der Akte:

  • Vorlage durch den Dienstleister, § 5 Abs. 1 ZollVG: Postdienstleister (wozu ausdrücklich auch Kurier- und Expressdienste zählen) müssen Sendungen bei Verdacht auf einen Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot vorlegen. Diese Pflicht gilt auch bei Unionssendungen, also gerade bei Post aus den Niederlanden und Belgien. Die Zollbediensteten dürfen die Sendung dann öffnen und prüfen (§ 10 Abs. 4a Satz 2 ZollVG); bis zur Gesetzesänderung am 16. März 2017 war nur die Deutsche Post AG vorlagepflichtig (§ 21 Rn. 11).
  • Abgabe durch Postbeschäftigte, § 39 Abs. 4a PostG: Seit dem Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) trifft die Mitarbeiter der Zustelldienste eine eigene Abgabepflicht: Liegen greifbare Anhaltspunkte für eine Straftat nach dem BtMG, dem NpSG, dem AMG oder dem AntiDopG vor. Der Kommentar nennt das aufgerissene, auffällig riechende Päckchen, ist die Sendung ungeachtet des Postgeheimnisses sofort auszuhändigen (Patzak/Fabricius, Einl. Rn. 79).
  • Eigene Kontrolle: Auslandsbriefe und Paketsendungen unter einem Kilogramm werden durchleuchtet und kontrolliert, schwerere Sendungen gehen an die Zollämter weiter. Der Kommentar hält dabei ausdrücklich fest, dass die Beschau des Paketinhalts nur in Form von Stichproben erfolgt (§ 29 Rn. 673).

Sicherstellung oder richterliche Postbeschlagnahme

Ist die Sendung geöffnet, gibt es zwei Wege: Das Hauptzollamt stellt sie nach §§ 94, 98 StPO selbst sicher, oder es führt über die Staatsanwaltschaft eine richterliche Postbeschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO herbei. Der Grund: Reicht die Post eine Sendung an den Zoll weiter, endet ihre eigene Verfügungsmacht damit nicht, der postamtliche Gewahrsam läuft weiter (§ 21 Rn. 14; BGHSt 23, 329).

Genau hier liegt ein Prüfungspunkt, den ich in jedem Brief- und Paketverfahren abarbeite: Dauert der postamtliche Gewahrsam fort, unterliegt die Sendung weiterhin dem Richtervorbehalt des § 100 StPO. Ob eine bloße Sicherstellung durch den Zoll genügte, ist dann eine echte Frage und keine Formalie. Zu prüfen ist außerdem, worauf sich der Verdacht stützte, der die Vorlage nach § 5 Abs. 1 ZollVG überhaupt erst ausgelöst hat, und ob für die Zuleitung an die Staatsanwaltschaft die von § 12 ZollVG verlangten zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorlagen (§ 21 Rn. 12).

Warum der kleine Postfall beim Hauptzollamt bleibt

Mit Erlass vom 19. Juli 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen eine Kleinfallregelung in die Wege geleitet. Sie bestimmt, wann ein Aufgriff vom Zollfahndungsdienst zu bearbeiten ist: Aufgriffe unterhalb der nicht geringen Menge bearbeiten die Beamten des Hauptzollamtes selbständig, die Mengengrenze der PDV 386 findet Anwendung (Patzak/Fabricius, § 31a Rn. 112). Der typische Postfall mit wenigen Gramm läuft deshalb nicht über den Zollfahndungsdienst, sondern über das Hauptzollamt Aachen, und von dort zur Staatsanwaltschaft, die allein über den Abschluss entscheidet.

Wann eine Einfuhr vorliegt: auch ohne Grenzübergang

Einfuhr im Sinne des BtMG ist das Verbringen von Betäubungsmitteln über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Gesetzes (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 576; BGHSt 34, 180). Verbringen setzt voraus, dass die Gegenstände durch menschliches Einwirken über die Grenze gelangen; ob das per Auto, Bahn, zu Fuß oder per Post geschieht, ist unerheblich. Entscheidend für Aachener Verfahren: Eine Grenzüberschreitung an einem offiziellen Grenzübergang mit Zollkontrolle ist nicht erforderlich (§ 29 Rn. 577; BGHSt 38, 315).

Damit ist die häufigste Fehlvorstellung ausgeräumt, mit der Betroffene in ein Verfahren beim Hauptzollamt Aachen gehen. Wer über eine Landstraße, einen Radweg oder eine unbewachte Nebenstrecke einreist, hat nicht weniger eingeführt als derjenige, der eine Kontrollstelle passiert. Auch das Verbringenlassen durch Dritte erfüllt den Tatbestand; mittelbarer Besitz genügt, solange der Täter die tatsächliche Verfügungsmacht hat (§ 29 Rn. 578; BGHSt 38, 32).

Fehlt nur die Einzelfallgenehmigung nach § 11 BtMG, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 BtMG vor (§ 29 Rn. 581). Für Patienten gilt eine Ausnahme: Wer im Ausland aufgrund ärztlicher Verschreibung Betäubungsmittel der Anlage III erworben hat und sie als Reisebedarf mitführt, ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BtMG befreit; im Schengen-Raum wird der Nachweis über eine beglaubigte Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ geführt (§ 29 Rn. 583 f.). Für Stoffe der Anlagen I und II gilt diese Reiseausnahme nicht.

Binnengrenze: Warum der Bannbruch hier anders liegt

Bei Sendungen aus Drittländern ist der Anknüpfungspunkt der Zollverwaltung der Bannbruch: § 372 Abs. 1 AO knüpft an den Verstoß gegen das Verbringungsverbot an, also an die Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 576; BGHSt 31, 252). Diese Verletzung gehört nicht zum Einfuhrbegriff des BtMG, sondern allein zum Bannbruchbegriff.

An der Binnengrenze zu den Niederlanden und Belgien liegt die Sache anders, weil es dort keine zollrechtliche Gestellung wie im Drittlandsverkehr gibt. Die Einfuhr im Sinne des BtMG bleibt davon unberührt, sie knüpft an die Hoheitsgrenze an, nicht an das Zollgebiet. Der Kommentar hebt diese Trennung ausdrücklich hervor: Das Zollgebiet des ZollVG bleibt beim Einfuhrbegriff des BtMG unberücksichtigt, weil es vom Geltungsbereich des BtMG abweicht (§ 29 Rn. 591).

Die Zuständigkeit der Zollverwaltung folgt im grenznahen Verkehr deshalb aus § 21 BtMG: Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Betäubungsmittelverkehr, und der Zoll ist auch für die Strafverfolgung des illegalen Betäubungsmittelschmuggels zuständig (§ 21 Rn. 8). Hinzu kommt die Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 1 ZollVG, die auch Unionssendungen erfasst. Welche Grundlage im Einzelfall trägt, ist der Akte zu entnehmen, die das Hauptzollamt Aachen führt und gehört zu den Punkten, die ich in jedem Verfahren prüfe.

Praktisch bedeutsam ist eine weitere Folge: Bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln entstehen weder Zollschuld noch Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Rn. 10; EuGH NStZ 1981, 185; NStZ 1984, 268). Es gibt also nichts nachzuzahlen, keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO und keine Selbstanzeige nach § 371 AO, ein Missverständnis, das immer wieder zu unnötigen Erklärungen führt.

Die Kontrolle und ihre Grenzen

Kontrollen, die das Hauptzollamt Aachen im grenznahen Raum durchführt, stützen sich auf das Zollverwaltungsgesetz. Zollbedienstete dürfen Sendungen öffnen und prüfen (§ 10 Abs. 4a Satz 2 ZollVG) und haben Zutrittsrechte zu Geschäfts- und Betriebsräumen sowie zu Fahrzeugen (§ 10 Abs. 4 Satz 1, 2 ZollVG). Für den Straßenverkehr ist zusätzlich die Rechtsprechung zu sogenannten legendierten Kontrollen von Bedeutung.

Gegen diese Praxis wurde in der Literatur eingewandt, der Rückgriff auf Polizei- oder Zollrecht umgehe den Richtervorbehalt der §§ 102, 105 StPO (Müller/Römer NStZ 2012, 543). Der Bundesgerichtshof hat legendierte Kontrollen dennoch ausdrücklich für zulässig erklärt (BGHSt 62, 123 = NStZ 2017, 651; bestätigt BGH NStZ-RR 2018, 146): Bei doppelfunktionalen Maßnahmen bestehe weder ein Vorrang der Strafprozessordnung noch des Gefahrenabwehrrechts, die Verwertung sei nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig.

Eine Einschränkung bleibt und sie ist der Ansatzpunkt für die Verteidigung: Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens muss die Staatsanwaltschaft gewährleisten, dass der Betroffene im Nachgang über die Hintergründe der Ermittlungen unterrichtet wird, unter anderem damit er von der Kronzeugenregelung des § 31 BtMG Gebrauch machen kann (§ 29 Rn. 640; BGH NJW 2010, 2452). Daraus folgt ein konkreter Antrag: Offenlegung vorangegangener Überwachungsmaßnahmen in der Akte.

Wer ermittelt und wer entscheidet

Auch beim Hauptzollamt Aachen gilt eine Verteilung der Zuständigkeiten, die viele überrascht: Die Zollbeamten ermitteln nicht in eigener Sache, sondern als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 13). Die dogmatische Herleitung über § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ich auf der Seite zum Hauptzollamt Frankfurt am Main im Einzelnen dargestellt; sie gilt für Aachen unverändert.

Verfahrensherrin ist damit die Staatsanwaltschaft, für Verfahren aus dem Bezirk des Hauptzollamts Aachen in der Regel die Staatsanwaltschaft Aachen. Dorthin gehören Akteneinsichtsgesuch und Einstellungsantrag. Die Zollbehörden sind nach § 163 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihre Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft vorzulegen (§ 21 Rn. 14).

Die Arbeitsteilung innerhalb der Zollverwaltung folgt der Fallgröße: Aufgriffe unterhalb der nicht geringen Menge bearbeiten die Beamten des Hauptzollamts selbstständig; die Mengengrenzen der PDV 386 finden Anwendung (§ 31a Rn. 112, gestützt auf den Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 19. Juli 2011). Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass regionale Besonderheiten zu berücksichtigen sind und Abstimmungen mit den Justizbehörden der Länder erfolgen müssen, weshalb die Praxis in Nordrhein-Westfalen eine andere sein kann als in Hessen oder Bayern.

Einstellung: Die Richtwerte in Nordrhein-Westfalen

Für § 31a BtMG hat Nordrhein-Westfalen eigene Richtwerte festgelegt, die auch das Hauptzollamt Aachen und die Staatsanwaltschaft Aachen anwenden. Maßgeblich ist der Gemeinsame Runderlass des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 19. Mai 2011, in Kraft ab 1. Juni 2011 (JMBl. NRW 2011, 106). Er nennt folgende Mengen (Patzak/Fabricius, § 31a Rn. 56):

StoffRichtwert in Nordrhein-Westfalen
Cannabisprodukte (ohne Haschischöl)10 g
Heroin0,5 g
Kokain0,5 g
Amphetamin0,5 g
andere Betäubungsmittelin der Regel nicht mehr als 3 Konsumeinheiten

Drei Einschränkungen sind wichtig. Der Erlass stellt selbst klar, dass die Mengenangaben nur Richtwerte darstellen können; bei abweichendem Reinheitsgehalt kann eine höhere oder niedrigere Gemischmenge die Grenze bilden. Für eine Einstellung ist zweitens kein Raum, wenn Anhaltspunkte für Handeltreiben oder Abgabe bestehen, wobei das wiederholte Antreffen ein solcher Anhaltspunkt sein kann. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden erfolgt die Einstellung drittens in der Regel nur unter Auflagen im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG.

Hinzu kommt ein Aktualitätsvorbehalt: Die Ländererlasse sind im Kommentar mit Stand Juli 2023 wiedergegeben und berücksichtigen das Cannabisgesetz noch nicht (§ 31a Rn. 46). Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das KCanG mit der eigenen Einstellungsvorschrift des § 35a KCanG. Wer heute über ein Verfahren beim Hauptzollamt Aachen spricht, muss deshalb zwischen KCanG-Fällen und BtMG-Fällen trennen.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: der Beweismangel im Postfall

Für Brief- und Paketsendungen, die das Hauptzollamt Aachen abgefangen hat, ist die wichtigste Einstellungsvorschrift nicht § 31a BtMG und nicht § 153 StPO, sondern § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft erhebt nur dann Anklage, wenn die Ermittlungen hinreichenden Anlass dazu bieten; andernfalls stellt sie das Verfahren ein. Hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass eine Verurteilung nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Fehlt es daran, ist die Einstellung nicht Gnade, sondern Pflicht.

Der Unterschied zu den anderen Wegen ist erheblich. § 31a BtMG, §§ 153, 153a StPO und § 35a KCanG setzen voraus, dass der Tatverdacht bejaht wird und nur aus Opportunitätsgründen nicht verfolgt wird, bei § 153a StPO gegen eine Geldauflage. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sagt dagegen, dass sich der Vorwurf nicht erhärten ließ. Es gibt keine Auflage, keine Zahlung und keinen Eintrag im Führungszeugnis. In der Rangfolge meiner Anträge steht sie deshalb immer an erster Stelle; die Opportunitätslösung ist der zweite Schritt, nicht der erste.

Warum der Nachweis in Verfahren des Hauptzollamts Aachen so oft scheitert

Die Beweisnot in diesen Verfahren ist keine Erfindung der Verteidigung. Der Standardkommentar zum Betäubungsmittelrecht bezeichnet den Versand per Brief oder Paket als diejenige Schmuggelform, die den Ermittlungsbehörden die meisten rechtlichen und beweismäßigen Hürden stellt (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 658). Zur Einlassung, man habe beim Absender gar nichts oder etwas völlig anderes geordert, heißt es dort: Sie sei ohne zusätzliche Beweismittel oder Indizien kaum zu entkräften (§ 29 Rn. 673).

Der Grund liegt im Beweismaterial selbst. In der Akte liegen typischerweise die Sendung, ein Name, eine Anschrift und ein Wirkstoffgutachten, mehr nicht. Name und Anschrift auf einer Sendung beweisen weder eine Bestellung noch einen Besitzwillen. Namen von Absender und Empfänger sind vielfach frei erfunden; Sendungen werden an Phantasienamen unter „c/o“ und an Sammelanschriften von Haus- und Wohngemeinschaften adressiert (§ 29 Rn. 658). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daraus eine klare Regel gemacht: Eine Verurteilung des Briefempfängers wegen Einfuhr scheidet aus, solange offenbleibt, ob die Sendung nicht ohne sein Zutun und gegen seinen Willen auf den Weg gebracht wurde (BayObLG StV 1988, 55).

Die drei Ebenen, die jede für sich das Verfahren beenden können

Ich prüfe in jedem Verfahren des Hauptzollamts Aachen drei Ebenen nacheinander. Jede einzelne kann zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO führen.

  1. Ist der Beschuldigte überhaupt der Besteller? Dafür braucht die Staatsanwaltschaft mehr als die Adresse: Bestellvorgang, Zahlungsweg, Kommunikation, Vorbefassung. Liegt davon nichts vor, trägt der Vorwurf nicht.
  2. Hat er, wenn er bestellt hat, eingeführt? Der Besteller, der keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang hat und nur darauf wartet, dass ihm andere die Ware bringen, ist weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr, ausdrücklich auch dann, wenn ein Lieferant im Ausland vereinbarungsgemäß per Paketdienst an den Abnehmer versendet (§ 29 Rn. 712; BGH NStZ 2013, 401; NStZ 2017, 713; NStZ 2019, 416).
  3. Hat er zur Einfuhr angestiftet? Das ist der Auffangvorwurf, und er verlangt Feststellungen, die in den Akten oft fehlen. Wer im Internet bestellt, haftet als Anstifter nur, wenn das Urteil belegt, dass ihm ein Versandweg über die Grenze zumindest als möglich vor Augen stand (§ 29 Rn. 734; BGH NStZ-RR 2021, 49). Ein Onlineshop, der auch aus dem Inland hätte liefern können, macht diese Feststellung schwierig.

Bleibt am Ende nur der versuchte Erwerb, ist die Schwelle noch einmal höher: Eine Bestellung genügt dafür gerade nicht; die Grenze der straflosen Vorbereitung wird erst überschritten, wenn der Verkäufer die Ware tatsächlich versendet hat (§ 29 Rn. 920 f.; BayObLG NJW 1994, 2164; BayObLG BeckRS 2022, 37871). Und weil der Erwerb erst mit der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt vollendet ist, bleibt es bei einer vom Hauptzollamt Aachen angehaltenen Sendung ohnehin beim Versuch (§ 29 Rn. 922).

Wo die Verteidigung an ihre Grenze kommt

Ehrlichkeit gehört dazu: Diese Linie trägt, solange die Sendung nicht zugestellt wurde. Wer ein Paket bei der Post oder beim Zoll abgeholt oder sich hat ausliefern lassen und nach dem Auspacken weder Polizei noch Zoll alarmiert hat, muss damit rechnen, dass ihm Existenz und Verwendungszweck der Betäubungsmittel zugerechnet werden (§ 29 Rn. 658). Auch eine kontrollierte Weiterleitung mit anschließendem Zugriff verändert die Lage grundlegend. Die Verteidigung muss deshalb vor der Zustellung ansetzen, und das ist einer der Gründe, warum nach dem ersten Schreiben des Hauptzollamts keine weitere Sendung mehr angenommen werden sollte.

Was in die Verteidigungsschrift gehört

Ein Einstellungsantrag nach § 170 Abs. 2 StPO ist kein Anschreiben, sondern eine Beweiswürdigung. Er benennt, was die Akte an Beweismitteln nicht enthält, ordnet das Vorhandene den drei Ebenen zu und zeigt auf, welche Feststellung für welchen Tatbestand fehlt. Dazu kommen die Verwertbarkeitsfragen zur Vorlage und zur Beschlagnahme sowie (falls es doch auf Opportunität hinausläuft) hilfsweise der Antrag nach § 31a BtMG oder § 35a KCanG. Voraussetzung für all das ist die Akteneinsicht: Ohne sie lässt sich nicht sagen, was fehlt.

Wer eingeführt hat, wenn ein anderer gefahren ist

Kaum eine Frage entscheidet in Aachener Verfahren so viel wie diese. Wer selbst über die Grenze fährt, führt ein. Wer bestellt und wartet, muss deshalb nicht zwangsläufig Mittäter der Einfuhr sein, und darin liegt ein erheblicher Unterschied im Strafrahmen.

Der Ausgangspunkt: Auch der Besteller im Inland kann täterschaftlich einführen, wenn er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag zur Einfuhr durch den Kurier leistet (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 711). Die Gegenausnahme ist aber breit: Der Besteller, der überhaupt keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang hat und nur darauf wartet, dass andere ihm das Rauschgift bringen, ist wegen Handeltreibens strafbar, wegen der bloßen Bereitschaft zur Entgegennahme aber weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr, selbst wenn er Geld für den Erwerb im Ausland zur Verfügung stellt.

Gleiches gilt, wenn ein Lieferant im Ausland vereinbarungsgemäß per Paketdienst an den Abnehmer versendet (§ 29 Rn. 712; BGH NStZ 2013, 401; NStZ 2017, 713; NStZ 2019, 416).

Mittäter ist der Besteller dagegen, wenn er Einfluss auf den konkreten Transportweg, auf Zeit und Ort der Übergabe oder auf die eingesetzten Hilfspersonen nimmt (§ 29 Rn. 713), oder wenn er maßgeblich in die Organisation der Einfuhrfahrt eingebunden war (§ 29 Rn. 714; BGH NStZ 2017, 713).

Erforderlich ist stets eine wertende Gesamtbetrachtung, deren Bezugspunkt der Einfuhrvorgang selbst ist; das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf ihre Durchführung genügt regelmäßig nicht (§ 29 Rn. 705; BGH NStZ-RR 2022, 49; NStZ 2022, 367). Eine beim Hauptzollamt Aachen festgestellte Mittäterschaft beim Handeltreiben bedingt dabei nicht notwendig auch eine Mittäterschaft bei der Einfuhr (BGH NStZ 2023, 49).

Bleibt es bei fehlendem Einfluss, kommt regelmäßig Anstiftung in Betracht, etwa mittels Versendung durch einen Paketdienst aus den Niederlanden nach Deutschland (§ 29 Rn. 734). Hier liegt eine wichtige Verteidigungsressource: Bei der Bestellung über das Internet muss der Tatrichter feststellen, dass der Besteller es für möglich hielt oder erkannt hat, dass er durch seine Bestellung einen Versand aus dem Ausland veranlasst (§ 29 Rn. 734; BGH NStZ-RR 2021, 49). Fehlt diese Feststellung, trägt das Urteil nicht. Wer nur Geld bereitstellt und wartet, ist grundsätzlich nicht Mittäter, sondern allenfalls Gehilfe (§ 29 Rn. 731).

Nebenfolge Fahrerlaubnis: und warum sie oft ausbleibt

Weil beim Hauptzollamt Aachen fast immer ein Fahrzeug im Spiel ist, steht die Frage nach dem Führerschein früh im Raum. Die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB ist bei Betäubungsmitteldelikten jedoch die Ausnahme geworden.

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 27. April 2005 klargestellt, dass die Maßregel nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung dient, sondern allein der Sicherheit des Straßenverkehrs; aus der Anlasstat kann sich die charakterliche Ungeeignetheit nur ergeben, wenn sie tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Zielen unterzuordnen (BGHSt 50, 93 = NStZ 2005, 503; Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 450).

Daraus folgt für Kurier- und Transportfahrten: Die Belange der Verkehrssicherheit sind nicht berührt, solange kein verkehrswidriges Verhalten vorliegt; ein Erfahrungssatz, Transporteure seien zu riskanter Fahrweise entschlossen, besteht nicht, und auch ein präpariertes Versteck genügt für sich nicht (Vor §§ 29 ff. Rn. 451; BGH NStZ-RR 2012, 282; NStZ 2015, 579). Anders liegt es bei einer Fluchtfahrt mit hoher Geschwindigkeit oder wenn der Einbau eines Schmuggelverstecks die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt.

Davon zu trennen ist das Verwaltungsverfahren: Die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Strafverfahren Eignungszweifel prüfen und Gutachten anordnen. Diese Nebenfolge ist in der Praxis oft schwerer als die Strafe selbst, und ein weiterer Grund, das Verfahren möglichst ohne Verurteilung zu beenden.

Vollendung, Beendigung und der Versuch

Die Einfuhr ist vollendet, sobald das Rauschgift die Grenze passiert (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 669; BGHSt 56, 162). Beendet ist die Tat erst, wenn das Rauschgift im Inland zur Ruhe gekommen ist. Zwei Modifikationen sind für Kontrollfälle entscheidend: Wird die Tat von den Strafverfolgungsbehörden nach Vollendung aufgedeckt und verhindert, tritt die Beendigung bereits in diesem Zeitpunkt ein (BGH NStZ 1990, 39); fand die Einfuhr unter polizeilicher Überwachung statt, ist die Tat bereits mit dem Abschluss des Grenzübertritts beendet (BGH BeckRS 2015, 11745).

Das hat eine praktische Folge, die in der Verteidigung oft den Unterschied macht: Sukzessive Mittäterschaft oder Beihilfe ist nur bis zur Beendigung möglich (§ 29 Rn. 720; BGH NStZ-RR 1997, 319). Wer erst hinzukommt, nachdem der Zoll die Sendung oder das Fahrzeug hat, kann an der Einfuhr nicht mehr beteiligt sein.

Was nach einer Kontrolle zu tun ist: und was nicht

Die Situation an der Kontrollstelle ist für die späteren Beweise wichtiger als alles, was danach kommt. Vier Punkte gebe ich jedem Mandanten mit.

  • Keine Angaben zur Sache: Die Zollbeamten handeln mit denselben Rechten und Pflichten wie Polizeibeamte nach der Strafprozessordnung (§ 21 Rn. 4). Das Schweigerecht gilt uneingeschränkt, auch in der Gesprächssituation am Fahrzeug.
  • Keine Erklärung zum Verzicht: Die Einziehung läuft regelmäßig formlos gegen Verzicht (Nr. 180 Abs. 4 Satz 1 RiStBV). Ob der Verzicht sinnvoll ist, lässt sich erst nach Aktenkenntnis beurteilen; ein einmal erklärter Verzicht ist nicht widerrufbar (BayObLGSt 1996, 99).
  • Nichts nachreichen: Wer nachträglich Erklärungen, Chatverläufe oder Bestellbelege schickt, um sich zu entlasten, liefert regelmäßig die Belege für die Zurechnung.
  • Akteneinsicht beantragen lassen. Erst die Akte zeigt, worauf die Kontrolle gestützt war, was gefunden wurde und wie der Wirkstoff bestimmt worden ist.

Wer schweigt, muss keine Nachteile befürchten: Die Rechtsprechung lässt weder das fehlende Geständnis noch die fehlende Reue als strafschärfend zu (BGH NStZ-RR 2014, 205; NStZ-RR 2020, 6).

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant wurde auf der Rückfahrt aus den Niederlanden auf einem Rastplatz kontrolliert. Im Handschuhfach lagen wenige Gramm Amphetamin, im Fahrzeug außerdem zwei Feinwaagen, die er beruflich verwendete. Die Beamten notierten eine spontane Äußerung, die später als Eingeständnis eines Weiterverkaufs gedeutet wurde.

Nach Akteneinsicht ließ sich zeigen, dass die Waagen zum Betrieb des Mandanten gehörten und die Menge im Bereich des Eigenkonsums lag. Zur Äußerung wurde klargestellt, dass sie vor jeder Belehrung gefallen war. Das Verfahren wurde gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt; der Vorwurf des Handeltreibens blieb außen vor. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Was ich für Sie tue

Ich übernehme das Verfahren ab der ersten Nachricht: Verteidigeranzeige, Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, Prüfung der Kontroll- und Sicherstellungsgrundlage, Auswertung des Wirkstoffgutachtens. Danach entscheiden wir, ob eine Einlassung sinnvoll ist, und wählen den Weg, § 31a BtMG, § 35a KCanG, §§ 153, 153a StPO oder die Verteidigung gegen den Vorwurf des Handeltreibens. Meine Kanzlei sitzt in Bremen; Verfahren, die das Hauptzollamt Aachen führt, bearbeite ich bundesweit, weil das Ermittlungsverfahren schriftlich geführt wird.

Häufige Fragen zum Hauptzollamt Aachen

Das Hauptzollamt Aachen hat meinen Brief abgefangen: wie stehen die Chancen auf Einstellung?

Gut, solange die Sendung nicht zugestellt wurde. In der Akte stehen dann meist nur Name, Anschrift und Wirkstoffgutachten. Daraus folgt weder, dass Sie bestellt haben, noch, dass Sie die Ware haben wollten. Der richtige Antrag heißt dann § 170 Abs. 2 StPO.

Was ist ein Bannbruch und warum steht das in meinem Schreiben?

Der Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO ist der Verstoß gegen ein zollrechtliches Einfuhrverbot und eine Steuerstraftat. Über ihn wird die Zollverwaltung überhaupt erst zur Ermittlungsbehörde. Verurteilt wird daraus fast nie: § 372 Abs. 2 AO ordnet die Subsidiarität gegenüber dem BtMG an.

Muss ich die zweite Sendung annehmen, die noch unterwegs ist?

Nein, und Sie sollten es nicht tun. Wer ein Paket abholt oder sich ausliefern lässt und nach dem Auspacken niemanden verständigt, muss damit rechnen, dass ihm Kenntnis und Verwendungszweck zugerechnet werden (§ 29 Rn. 658). Damit fällt die beste Verteidigungslinie weg.

Ich habe bestellt: ist damit alles verloren?

Nein. Wer bestellt und nur wartet, ohne Einfluss auf den Versandweg, ist weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr (§ 29 Rn. 712). Für eine Anstiftung müsste festgestellt werden, dass Sie einen Versand aus dem Ausland für möglich hielten (BGH NStZ-RR 2021, 49). Und der Erwerb bleibt beim Versuch, solange Sie die Ware nie erhalten haben.

Ich bin aus den Niederlanden zurückgefahren: ist das schon Einfuhr?

Ja. Einfuhr ist das Verbringen über die deutsche Hoheitsgrenze; ein offizieller Grenzübergang mit Kontrolle ist nicht erforderlich (BGHSt 38, 315). Ob daneben ein Bannbruch in Betracht kommt, ist eine gesonderte Frage.

Muss ich bei der Kontrolle Fragen beantworten?

Zur Sache nicht. Angaben zur Person sind davon zu unterscheiden. Spontane Äußerungen landen in der Akte, auch wenn keine Belehrung vorausging. Deshalb gilt: nichts sagen.

Gelten in Nordrhein-Westfalen 10 Gramm als straffrei?

Nein. Der Runderlass nennt 10 g Cannabis als Richtwert für ein Absehen von der Verfolgung, nicht als Freigrenze. Bei Anhaltspunkten für Handeltreiben greift er nicht, und für Cannabis gilt seit 2024 das KCanG.

Entscheidet das Hauptzollamt Aachen über die Einstellung?

Nein. Über Einstellung, Strafbefehl und Anklage entscheidet allein die Staatsanwaltschaft Aachen. Das Hauptzollamt Aachen liefert ihr die Ermittlungsergebnisse zu.

Was passiert mit dem beschlagnahmten Fahrzeug?

Ein Fahrzeug wird nur eingezogen, wenn eine innere Verknüpfung zwischen seiner Benutzung und der Tat besteht und es über die Funktion als Fortbewegungsmittel hinaus eingesetzt wurde, etwa als Versteck; die gelegentliche Nutzung genügt nicht (Patzak/Fabricius, § 33 Rn. 54).

Droht mir der Führerschein?

Das Fahrerlaubnisverfahren läuft getrennt vom Strafverfahren und kann unabhängig davon eingeleitet werden. Einzelheiten stehen auf der Seite zur MPU-Anordnung.

Gesetzestexte und Quellen

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Wie ein Betäubungsmittelverfahren abläuft, woran es sich entscheidet und wann es eingestellt wird, habe ich gesondert zusammengestellt: Anwalt für BtMG-Verfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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