Crack BtMG: Zollbeamter leuchtet nachts in einen geöffneten Seecontainer, in dem eine Sporttasche mit in Folie gewickelten Blockpaketen liegt

Symbolbild, mit KI erstellt.

Crack im BtMG: warum die Umrechnung über den Fall entscheidet

Crack ist kein eigener Stoff und keine eigene Anlage. Es ist Kokain in anderer chemischer Form, und genau deshalb liegt der Angriffspunkt in diesen Verfahren fast immer bei einer Rechenoperation, die in der Akte häufig fehlt oder falsch steht.

Ich bin Rechtsanwalt und Strafverteidiger und befasse mich seit fünfzehn Jahren ausschließlich mit Drogen und Recht. Hier steht, wie Crack im BtMG eingeordnet wird, wie die Umrechnung zwischen Base und Hydrochlorid funktioniert, warum die Herstellung in Deutschland ein eigener Tatvorwurf ist und was für die Fahrerlaubnis folgt.

Kurz gefasst: Crack BtMG in einem Satz

Crack ist Kokainbase. Kokain steht mitsamt der Cocapflanze und den Cocablättern in Anlage II zum BtMG. Da Crack aus Kokainhydrochlorid gewonnen wird, gilt für Crack BtMG dieselbe Einordnung und dieselbe Grenzmenge wie für Kokain: 5 Gramm Kokainhydrochlorid, entsprechend 150 besonders gefährlichen Konsumeinheiten zu je 33 Milligramm (BGHSt 33, 133 = NStZ 1985, 366; für Crack entsprechend OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2003, 23; LG Frankfurt BeckRS 2020, 24285).

Weil der Grenzwert auf das Hydrochlorid bezogen ist, eine sichergestellte Crackmenge aber als Base vorliegt, muss umgerechnet werden. Der Faktor ist 1,12. Das heißt: 4,5 Gramm Kokainbase entsprechen 5 Gramm Kokainhydrochlorid.

Das Wichtigste in Kürze

  • Crack ist kein eigener Stoff; Kokain steht mitsamt der Cocapflanze und den Cocablättern in Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz.
  • Weil Crack aus Kokainhydrochlorid gewonnen wird, gelten dieselbe Einordnung und dieselbe nicht geringe Menge wie für Kokain: 5 Gramm Kokainhydrochlorid, entsprechend 150 besonders gefährlichen Konsumeinheiten zu je 33 Milligramm.
  • Der Grenzwert ist auf das Hydrochlorid bezogen, eine sichergestellte Crackmenge liegt aber als Base vor; eine Basemenge ist deshalb mit dem Faktor 1,12 in die entsprechende Hydrochloridmenge umzurechnen.
  • 4,5 Gramm Kokainbase entsprechen 5 Gramm Kokainhydrochlorid und erreichen damit die nicht geringe Menge.
  • Das Aufkochen von Kokainhydrochlorid zu Crack ist Herstellen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, bei nicht geringer Menge § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
  • Der Besitz von Crack fällt unter § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, bei nicht geringer Menge unter § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
  • Treffen verschiedene Betäubungsmittel zusammen, können sich ihre Wirkstoffmengen zu einer nicht geringen Menge ergänzen, wenn die Anteile im Verhältnis ihrer Grenzwerte umgerechnet werden.
  • Aus einem Gramm Kokain lassen sich sechs bis zehn Konsumeinheiten Crack herstellen (Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 146).

Was in diesem Beitrag steht

Crack BtMG: was der Stoff ist und wie er entsteht

Kokain ist chemisch eine Base, die sich durch Hinzufügen von Salzsäure in das Salz Kokainhydrochlorid umwandeln lässt. Umgekehrt lässt sich durch Zusatz bestimmter Reagenzien das Salz wieder in die Base überführen. Bei diesen Umwandlungen ändert sich die psychotrope Wirkung nicht. Unterschiedlich sind nur Löslichkeit und Flüchtigkeit (Patzak/Fabricius, BtMG § 29a Rn. 100).

Daraus folgt der praktische Unterschied: Kokainhydrochlorid eignet sich zum Schnupfen und Injizieren, Kokainbase zum Rauchen und Inhalieren. Die Base, die sich aus dem Hydrochlorid mit einfachen Chemikalien wie Natriumhydrogencarbonat oder Ammoniak gewinnen lässt, hat unter dem Namen Crack einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt.

Die Herstellung ist technisch banal: Kokainhydrochlorid wird mit alkalischen Chemikalien (etwa Backnatron) und Wasser aufgekocht; aus der freigesetzten Base werden nach dem Trocknen erbsengroße Stückchen in beiger oder weißer Farbe gewonnen, in der Szene Steine oder Rocks genannt. Aus einem Gramm Kokain lassen sich auf diesem Weg sechs bis zehn Konsumeinheiten Crack herstellen (Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 146).

Bemerkenswert und für Zollverfahren wichtig: In Deutschland wurden bislang nur unbedeutende Mengen Crack sichergestellt. Der Stoff wird hier fast nie eingeführt, sondern vor Ort aus Kokain hergestellt.

Crack BtMG und die Umrechnung, an der sich Verfahren entscheiden

Der Anteil der Base am Hydrochlorid beträgt 89,3 Gewichtsprozent. Aus einem Kilogramm Kokainhydrochlorid ergibt sich rechnerisch ein Anteil von 0,89 Kilogramm Kokainbase.

Weil der Bundesgerichtshof die nicht geringe Menge auf das Hydrochlorid bezogen hat, ist eine sichergestellte Basemenge mit dem Faktor 1,12 in die entsprechende Hydrochloridmenge umzurechnen und dann mit der Grenzmenge von fünf Gramm zu vergleichen (Rübsamen NStZ 1991, 310).

Sichergestellte Kokainbaseentspricht KokainhydrochloridVerhältnis zum Grenzwert
2,0 g2,24 g45 %
3,0 g3,36 g67 %
4,0 g4,48 g90 %
4,5 g5,04 gerreicht
6,0 g6,72 g134 %

Zwei Fehler sehe ich in Akten regelmäßig. Der erste: Die Base wird gar nicht umgerechnet, sondern unmittelbar mit fünf Gramm verglichen. Das geht zu Lasten des Beschuldigten. Der zweite: Es wird mit dem Bruttogewicht der Steine gerechnet statt mit dem Wirkstoffgehalt. Crack aus der Straßenszene ist selten rein; ohne Analyse ist keine Aussage möglich.

Für Crack BtMG gilt außerdem die allgemeine Regel zum Zusammentreffen verschiedener Betäubungsmittel: Wirkstoffmengen können sich zu einer nicht geringen Menge ergänzen, wenn die Anteile im Verhältnis ihrer Grenzwerte umgerechnet werden und die Summe der Bruchteile eins überschreitet (BGH NStZ 2003, 434; NStZ-RR 2019, 314). Wer neben Crack noch Kokainhydrochlorid besaß, muss das nachgerechnet bekommen. Hintergrund: Die nicht geringe Menge im BtMG.

Crack BtMG: Herstellen, Besitzen, Einführen

Weil Crack in Deutschland regelmäßig nicht eingeführt, sondern hergestellt wird, verschiebt sich der Vorwurf gegenüber anderen Zollverfahren.

Herstellen: Das Aufkochen von Kokainhydrochlorid zu Crack ist Herstellen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, bei nicht geringer Menge § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Das gilt auch dann, wenn die gesamte Menge für den Eigenkonsum bestimmt war.

Besitz: Der Besitz von Crack fällt unter § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, bei nicht geringer Menge unter § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

Einfuhr: Kommt Crack tatsächlich über die Grenze. Selten, aber es kommt vor, greift § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, bei nicht geringer Menge § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.

Wichtig ist das Konkurrenzverhältnis: Anbau, Besitz und Herstellung treten als Teilakte einer Bewertungseinheit hinter dem Handeltreiben zurück, wenn die Menge zum Weiterverkauf bestimmt war. Wo die Grenze zwischen Eigenkonsum und Handeltreiben verläuft, ist bei Crack besonders umstritten, weil die Einzelportionen klein und die Konsumfrequenz hoch ist. Zum Besitz im Einzelnen: Besitz von Betaeubungsmitteln.

Die Rechtsprechung hat sich auch mit dem Randbereich befasst: Wer auf einem öffentlichen Platz Crack kauft und sich dann vom Verkäufer entfernt, um es ungestört zu konsumieren, ist damit nicht ohne weiteres Mittäter des Verkäufers (OLG Hamburg NStZ 2008, 287).

Wenn der Stoff nicht sichergestellt wurde

In vielen Crack-Verfahren liegt kein Asservat vor, weil der Stoff konsumiert, weggeworfen oder nur aus Aussagen bekannt ist. Dann kann keine Wirkstoffuntersuchung stattfinden, und die Menge muss geschätzt werden. Das ist zulässig, aber an strenge Anforderungen gebunden.

Der Tatrichter hat alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen und die Schätzung zu begründen. Herangezogen werden dabei alle festgestellten Umstände, insbesondere der Preis, die Herkunft, die Verpackung, die Verplombung, das Aussehen und die Beurteilung durch andere Beteiligte.

Unzulässig ist es, einfach die Durchschnittswerte der Landeskriminalämter einzusetzen. Diese Werte dürfen zur Konkretisierung einer Bewertung dienen, ersetzen aber nicht die Schätzung im Einzelfall. Genau hier liegt in der Praxis der häufigste Angriffspunkt, weil Urteile die statistischen Werte gern ungeprüft übernehmen.

Für die Verteidigung heißt das: Die Akte ist nach den Umständen zu durchsuchen, die gegen den angesetzten Wirkstoffgehalt sprechen, etwa ein niedriger Verkaufspreis oder eine Beschreibung der Ware als minderwertig. Jede Absenkung des geschätzten Gehalts wirkt sich unmittelbar auf die Mengenschwelle aus.

Mehrere Betäubungsmittel in einer Sendung

Werden verschiedene Betäubungsmittel zugleich sichergestellt, ist durch Addierung der Quoten zu prüfen, ob die verschiedenen Wirkstoffanteile zusammen eine nicht geringe Menge ergeben. Jeder Stoff wird also in Bruchteilen seiner eigenen Schwelle ausgedrückt, und diese Bruchteile werden zusammengezählt.

Dabei ist zu beachten, dass die sichergestellten Betäubungsmittel teilweise als Base und teilweise als Hydrochlorid vorliegen können und dass der Bundesgerichtshof die nicht geringe Menge teils als Hydrochlorid, teils als Base errechnet hat. Vor der Addition müssen die Wirkstoffgehalte deshalb einheitlich ermittelt oder umgerechnet werden.

Für Kokain und damit für Crack gilt der Faktor 1,12: Kokainbase wird durch Multiplikation mit 1,12 in Kokainhydrochlorid umgerechnet. Aus 100 Gramm Kokainbase werden theoretisch 112 Gramm Kokainhydrochlorid; reine Kokainbase hat also einen Wirkstoffgehalt von 112 Prozent.

Auch bei Amphetamin ist auf die Unterscheidung zwischen Base und Sulfat zu achten. Liegt in einer Sendung neben Crack auch Amphetamin, sind daher zwei Umrechnungen nötig, bevor überhaupt addiert werden darf. Fehler an dieser Stelle verschieben das Ergebnis um ein Vielfaches.

Strafzumessung: die Einordnung als harte Droge

Für Crack BtMG gilt in der Strafzumessung ein Ausgangspunkt, den man kennen muss: Bei Heroin und Kokain beziehungsweise Crack handelt es sich um sogenannte harte Drogen, die sich strafschärfend auswirken können (BGH BeckRS 2018, 33689; BeckRS 2020, 6555; Patzak/Fabricius, Vor §§ 29 ff. Rn. 109).

Das ist der Ausgangspunkt, nicht das Ende der Prüfung. Gegenläufig wirken regelmäßig: eine bestehende Abhängigkeit, der Eigenkonsum als alleiniger Zweck, ein geringer Wirkstoffgehalt und das Fehlen jeder Handelsstruktur. Bei einer Abhängigkeit ist zusätzlich an §§ 35, 36 BtMG zu denken, die Zurückstellung der Vollstreckung zugunsten einer Therapie.

Für einen crackabhängigen Verurteilten mit zusätzlichen Alkoholproblemen hat die Rechtsprechung sich mit der Zurückstellung zugunsten eines ambulanten Anti-Craving-Programms befasst; solche Konstellationen sind also nicht von vornherein aussichtslos, verlangen aber eine sorgfältig vorbereitete Therapiezusage.

Wenn der Zoll oder die Polizei sicherstellt

Verfahren wegen Crack BtMG beginnen seltener mit einer Postsendung als andere Betäubungsmittelverfahren, häufiger mit einer Kontrolle, einer Durchsuchung oder einer Beobachtung in der offenen Szene. Wo eine Sendung im Spiel ist, enthält sie fast immer Kokainhydrochlorid, und die Umwandlung wird erst hier vorgenommen.

Bei einer Postsendung gilt der bekannte Ablauf: Vorlagepflicht des Dienstleisters, Öffnung und Prüfung durch den Zoll, Weitergabe an die Staatsanwaltschaft bei Anhaltspunkten, Sicherstellung oder richterliche Postbeschlagnahme. Vollständig dargestellt habe ich das hier: Post vom Zoll: Was der Brief bedeutet. Zum Einfuhrtatbestand: Einfuhr von Betaeubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Bei einer Sicherstellung vor Ort kommt es auf etwas anderes an: die Zuordnung. Wem gehören die Steine, in wessen Gewahrsam lagen sie, und trägt die Beobachtung, was der Vermerk daraus macht. Das sind Fragen an die Akte, nicht an den Beschuldigten.

Einstellungschancen

Auch bei Crack BtMG kommt bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch § 31a BtMG in Betracht; die Bundesländer handhaben die Mengengrenzen unterschiedlich, und bei harten Drogen sind sie durchweg niedrig angesetzt. Daneben stehen § 153 StPO und § 153a StPO.

Realistisch ist: Bei Crack ist der Spielraum kleiner als bei Cannabis oder Arzneimitteln. Was hilft, ist der Nachweis einer Abhängigkeit mit belegter Behandlung, ein leeres Register und das Fehlen jeder Weitergabespur. Was nicht hilft, sind Erklärungen zur Menge. Zu den Voraussetzungen: Einstellung im Zollverfahren.

Die Fahrerlaubnis: Crack ist eine harte Droge

Fahrerlaubnisrechtlich ist die Lage bei Crack BtMG klar und ungünstig.

Nr. 9.1 Anlage 4 FeV knüpft an die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG an. Schon die einmalige Einnahme rechtfertigt nach herrschender Meinung unabhängig von der Höhe der Wirkstoffkonzentration in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit, ohne dass ein Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung nachgewiesen sein müsste (BVerwG, Beschluss vom 11.4.2019, 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966 Rn. 30; VGH München, Beschluss vom 28.2.2024, 11 CS 23.1387, BeckRS 2024, 4455 Rn. 14). Entzogen wird nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, ein Gutachten wird nicht eingeholt (§ 11 Abs. 7 FeV).

Angesichts der einschneidenden Folgen darf für eine direkte Entziehung nach § 11 Abs. 7 FeV allerdings kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass ein solcher Konsum tatsächlich stattgefunden hat (OVG Saarlouis zfs 2016, 234). Gibt jemand bei einer Durchsuchung an, die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum zu besitzen, rechtfertigt das dagegen ein direktes Einschreiten der Behörde ohne vorherige Begutachtung (OVG Saarlouis zfs 2016, 237). Näheres: Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behoerde.

Beim bloßen Besitz bleibt es bei der Ermessensanordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, deren Erwägungen offenzulegen sind (VGH München NJW 2021, 3408). Werden neben den Betäubungsmitteln Konsumutensilien gefunden, bei Crack die Pfeife, begründet die Gesamtschau ohne weiteres die Annahme des Eigenkonsums und führt zwingend zur Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (VG Augsburg BA 2010, 374; VG Bremen SVR 2013, 357).

Für die Fahrt selbst gilt eine eigene Vorschrift. Das Listenprinzip des § 24a Abs. 2 StVG und die dazu festgelegten Werte habe ich unter Drogenfahrt und analytische Grenzwerte dargestellt; zur Vertretung im Verfahren Fahrerlaubnisrecht und Verkehrsrecht in Bremen.

Kommt Alkohol hinzu, treten eigene Regeln daneben: zur Messung Atemalkoholmessung und ihre Verwertbarkeit, und ab 1,6 Promille die zwingende Begutachtung, siehe die 1,6-Promille-Grenze.

MPU nach Crackkonsum

Nach einer Entziehung wegen Crack BtMG verlangt § 14 Abs. 2 FeV für die Wiedererteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten; die Behörde ist dazu verpflichtet (BVerwG NJW 2005, 3081), sobald die Entziehung bestandskräftig oder rechtskräftig ist (OVG Greifswald BA 2013, 141).

Der Nachweis der Abstinenz genügt nicht (VG Gelsenkirchen BA 2010, 372; VG Saarlouis BA 2013, 262). Verlangt wird ein stabiler Einstellungswandel (BVerwG NJW 2005, 3440). Bei einer Abhängigkeit von Kokain oder Crack kommt hinzu, dass die Begutachtung eine abgeschlossene Entwöhnung und einen belastbaren Abstinenzzeitraum erwartet. Hier ist die Vorbereitung aufwendiger als bei gelegentlichem Konsum anderer Stoffe. Zur Anordnung und zur Fragestellung: Anforderungen an eine MPU-Anordnung und Fragestellung der MPU.

Auch der Zeitablauf zählt: Liegen die Anknüpfungstatsachen mehr als drei Jahre zurück, fehlt es an einer aktuellen Einnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (VG Weimar, Beschluss vom 18.1.2021, 1 E 1532/20, BA 2021, 119).

Typische Fehler

Der erste Fehler ist die Angabe „das war nur für mich“. Strafrechtlich schließt sie Handeltreiben aus, fahrerlaubnisrechtlich ist sie das Eingeständnis, das Nr. 9.1 Anlage 4 FeV auslöst.

Der zweite Fehler ist, die Mengenberechnung hinzunehmen. Ohne Umrechnung von Base auf Hydrochlorid und ohne Wirkstoffbestimmung steht die Zahl in der Anklage auf Sand.

Der dritte Fehler ist, eine Abhängigkeit zu verschweigen. Sie ist bei Crack BtMG der wichtigste Ansatz für §§ 35, 36 BtMG und für die Strafzumessung.

Der vierte Fehler ist die Aussage bei der Polizei. Zur Sache muss niemand etwas sagen: Anhoerungsbogen vom Zoll.

Ein Fall aus meiner Praxis

Namen, Orte und Nebenumstände sind verändert, der rechtliche Kern ist unverändert.

Einzelheiten des folgenden Falls sind verändert, der Mandant ist nicht erkennbar.

Bei einem 38-jährigen Mandanten wurden im Rahmen einer Durchsuchung mehrere Steine sowie Natron und ein Kochtopf sichergestellt. Die Anklage lautete auf Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; zugrunde gelegt wurden 5,3 Gramm Crack, verglichen unmittelbar mit dem Grenzwert von fünf Gramm.

Wir haben auf zwei Punkte hingewiesen. Erstens war die sichergestellte Menge Base und musste mit dem Faktor 1,12 umgerechnet werden, das hätte die Menge erhöht, nicht gesenkt, aber die Rechnung fehlte in beide Richtungen. Zweitens war der Wirkstoffgehalt nicht bestimmt worden; das Bruttogewicht der Steine sagt darüber nichts.

Die nachgeholte Untersuchung ergab einen Gehalt, mit dem die umgerechnete Hydrochloridmenge unter fünf Gramm lag. Der Verbrechensvorwurf entfiel. Wegen der belegten Abhängigkeit wurde die Vollstreckung der später verhängten Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG zugunsten einer stationären Therapie zurückgestellt.

Der geschilderte Vorgang ist anonymisiert, die Einzelheiten sind verändert.

Häufige Fragen

Ist Crack BtMG anders eingeordnet als Kokain?

Nein. Crack ist Kokainbase; es gilt dieselbe Anlage und derselbe Grenzwert, bezogen auf das Hydrochlorid.

Wie viel Crack ist eine nicht geringe Menge?

Fünf Gramm Kokainhydrochlorid, entsprechend 4,5 Gramm Kokainbase. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt.

Ist das Herstellen strafbar, wenn ich alles selbst konsumiere?

Ja. Das Aufkochen von Kokainhydrochlorid zu Crack ist Herstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, unabhängig vom Verwendungszweck.

Komme ich mit Therapie statt Strafe weiter?

Bei belegter Abhängigkeit und einer konkreten Therapiezusage kommt die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG in Betracht. Vorbereitet wird das parallel zum Verfahren, nicht danach.

Was passiert mit meinem Führerschein?

Bei nachgewiesenem Konsum wird die Fahrerlaubnis entzogen. Beim bloßen Besitz kann ein ärztliches Gutachten angeordnet werden.

Muss ich bei der Polizei aussagen?

Nein. Zur Person ja, zur Sache nein, und gerade bei Crack wirkt jede Angabe zum Konsum doppelt.

Was passiert, wenn das Crack nicht sichergestellt wurde?

Dann muss die Menge geschätzt werden, und zwar begründet und im Einzelfall. Der Tatrichter hat alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen und darf Preis, Herkunft, Verpackung, Verplombung und Aussehen berücksichtigen. Die bloße Übernahme von Durchschnittswerten der Landeskriminalämter genügt nicht.

Wie wird gerechnet, wenn neben Crack noch andere Stoffe gefunden werden?

Die Wirkstoffanteile werden in Bruchteilen der jeweiligen Schwelle ausgedrückt und addiert. Zuvor müssen die Gehalte einheitlich sein, denn der Bundesgerichtshof hat die Grenzwerte teils als Base und teils als Hydrochlorid festgelegt. Kokainbase wird dazu mit dem Faktor 1,12 in Kokainhydrochlorid umgerechnet.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Im Volltext nachzulesen: § 29 BtMG im Volltext für Herstellen und Besitz, § 29a BtMG im Volltext für die nicht geringe Menge, § 30 BtMG im Volltext für die Einfuhr, § 35 BtMG im Volltext für Therapie statt Strafe. Fahrerlaubnisrechtlich § 46 FeV im Volltext und Anlage 4 zur FeV im Volltext.

Verwandt auf dieser Seite: Besitz von Betaeubungsmitteln, Die nicht geringe Menge im BtMG und MPU-Anordnung der Fuehrerscheinstelle.

Grundlage dieses Beitrags sind Patzak/Volkmer/Fabricius zum BtMG und Hentschel/König/Dauer zum Straßenverkehrsrecht.

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Mein Name ist Björn Schüller. Ich bin Rechtsanwalt in Bremen und übernehme bundesweit Mandate im Betäubungsmittelrecht und Fahrerlaubnisrecht.

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Der erste Griff geht bei mir zum Untersuchungsbericht. In Crackverfahren steht und fällt der Vorwurf mit zwei Zahlen: dem Wirkstoffgehalt und der Umrechnung von Base auf Hydrochlorid.

Welche Schritte ein Betäubungsmittelverfahren durchläuft und wo die Stellschrauben liegen, habe ich zusammengefasst: Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen