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Aberkennung nach § 69b StGB: ausländische Fahrerlaubnis im Strafverfahren, Sperre und Führerschein
Entzieht ein deutsches Strafgericht einem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis, wirkt das nach § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB als Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, erlischt das Fahrrecht in Deutschland, während der Sperre darf es nicht wiedererteilt werden, und nach ihrem Ablauf lebt es nicht von selbst wieder auf. Was mit dem ausländischen Führerschein geschieht, hängt vom Ausstellerstaat und vom Wohnsitz ab.
Wer mit einem polnischen, niederländischen oder türkischen Führerschein in Deutschland angeklagt wird, hält die Aberkennung oft für ein bloßes Fahrverbot auf Zeit. Das trifft nicht zu. Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüfe ich in diesen Verfahren zuerst, ob überhaupt eine im Inland gültige Fahrberechtigung besteht, welche Folge für den Führerschein der Tenor tragen darf und wie der Weg zurück nach der Sperre aussieht. Ich verteidige Beschuldigte bundesweit vor Amts- und Landgerichten und begleite das anschließende Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde.
Kernaussagen
- Nach § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB wirkt die strafgerichtliche Entziehung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis als Aberkennung: Der Inhaber verliert das Recht, sie in Deutschland zu nutzen.
- Mit der Rechtskraft wird die Aberkennung wirksam: Nach § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB erlischt das Recht, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, während die ausländische Fahrerlaubnis selbst unberührt bleibt.
- Die Aberkennung setzt dasselbe voraus wie die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis, nämlich eine Anlasstat und die daraus folgende Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 1 StGB, mit der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB.
- Neben der Aberkennung steht stets eine Sperre nach § 69a StGB; während ihrer Dauer darf nach § 69b Abs. 1 Satz 3 StGB weder das Recht zur Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis noch eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden.
- Bei der Aberkennung wird ein EU- oder EWR-Führerschein nach § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB nur dann eingezogen und an die Ausstellerbehörde zurückgeschickt, wenn der Inhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
- In einem Führerschein aus einem Drittstaat werden Entziehung und Sperre nach dem geltenden § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB vermerkt; bei EU- und EWR-Führerscheinen von Inhabern mit Wohnsitz im Ausland unterbleibt ein Vermerk.
- Die Aberkennung endet nicht mit der Sperre; nötig ist ein Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde, etwa nach § 29 Abs. 4 FeV oder § 28 Abs. 5 FeV, und die Behörde prüft die Eignung nach deutschem Maßstab.
- Eine Verkehrsstraftat mit Aberkennung nach § 69b StGB wird im Fahreignungsregister mit drei Punkten bewertet (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVG), die Eintragung unterliegt einer Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG).
Kapitel
- Warum die Aberkennung an die Stelle der Entziehung tritt
- Wer eine ausländische Fahrerlaubnis im Sinne des § 69b StGB hat
- Abgelaufene oder zweifelhafte Fahrberechtigung
- Voraussetzungen der Aberkennung
- Wirkung mit Rechtskraft: das Fahrrecht erlischt
- Die Sperre neben der Aberkennung
- Einziehung, Vermerk oder keine Maßnahme am Führerschein
- Vollstreckung beim Führerschein aus einem Drittstaat
- EU- und EWR-Führerscheine bei Wohnsitz im Ausland
- Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO
- Aberkennung und Fahrverbot nach § 44 StGB
- Nach der Sperre: das Fahrrecht neu erlangen
- Register, Punkte und Probezeit
- Ein Beschluss im Detail
- Fragen aus Beratungen
- Nachweise und Gesetze
- Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
Warum die Aberkennung an die Stelle der Entziehung tritt
Eine Fahrerlaubnis, die ein anderer Staat erteilt hat, kann ein deutsches Gericht nicht beseitigen. Ein solcher Eingriff würde die Hoheitsrechte des Ausstellerstaates verletzen (OLG Saarbrücken BA 2003, 153, nachgewiesen bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., zu § 69b StGB). Der Gesetzgeber hat deshalb in § 69b StGB keine eigene Maßregel geschaffen, sondern die Wirkung der Entziehung nach § 69 StGB auf das Inland begrenzt: Das Gericht entzieht, und diese Entziehung wirkt als Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Erlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die Aberkennung ist damit die Inlandsfolge einer Entziehung, nicht eine zusätzliche Strafe.
Die Aberkennung ist also keine milde Form der Entziehung. Sie ist dieselbe Maßregel der Besserung und Sicherung mit einer räumlich beschränkten Rechtsfolge. Die Fahrerlaubnis selbst besteht im Ausstellerstaat fort, soweit die dortigen Behörden nicht selbst tätig werden. In Deutschland verliert der Inhaber dagegen jede Fahrbefugnis für fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge. Alle Argumente gegen eine Entziehung nach § 69 StGB tragen deshalb in vollem Umfang auch gegen die Aberkennung.
Wer eine ausländische Fahrerlaubnis im Sinne des § 69b StGB hat
§ 69b StGB erfasst Personen jeder Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist allein die Grundlage der Fahrbefugnis. Erfasst sind zum einen Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland, die nach § 28 FeV im Inland fahren dürfen. Zum anderen gehören Personen mit ständigem Aufenthalt im Ausland dazu, die nach § 29 FeV ohne deutsche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen dürfen, und Personen, die ihn dort bis vor höchstens einem Jahr hatten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 2).
Auch Inhaber eines Führerscheins, der nach Art. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zum Fahren im Inland berechtigt, können von der Aberkennung betroffen sein (BGH NStZ 1993, 340). Für Drittstaaten-Fahrerlaubnisse ist zu beachten, dass die Berechtigung nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland nur noch sechs Monate besteht (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV); eine Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate ist nach Satz 5 auf Antrag möglich. Wer neben der ausländischen bereits eine deutsche Fahrerlaubnis besitzt, unterliegt dagegen der unmittelbaren Entziehung nach § 69 StGB mit Einziehung des deutschen Führerscheins.
Abgelaufene oder zweifelhafte Fahrberechtigung
Der Wortlaut des § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB („Darf der Täter … im Inland Kraftfahrzeuge führen“) legt nahe, dass die Berechtigung zur Zeit des Urteils bestehen muss. Der Bundesgerichtshof hat das anders entschieden: Endet die Berechtigung, etwa weil die Fristen des § 29 Abs. 1 FeV abgelaufen sind, hindert das die Entziehung nicht (BGHSt 44, 194 = NZV 1999, 47; ebenso AG Böblingen BA 2019, 399; anders noch BGHSt 42, 235 = NZV 1996, 500). Hentschel/König hält diese Linie für überzeugend (StVR, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 2).
Gleiches gilt nach Hentschel/König, wenn eine im Rahmen des Führerscheintourismus erworbene Fahrerlaubnis nicht anerkennungsfähig ist (vgl. OLG Stuttgart DAR 2012, 221). Ein bloßer, aus kriminalistischer Erfahrung gespeister Verdacht, der Angeklagte habe sich seine Fahrerlaubnis auf diese Weise verschafft, genügt dem Gericht aber nicht (OLG Stuttgart NJW 2010, 3591; anders AG Lahr NJW 2008, 2277). Das Tatgericht muss feststellen, dass der Angeklagte überhaupt eine Fahrerlaubnis besitzt (BGH BeckRS 1996, 4143; OLG Stuttgart NJW 2010, 3591).
Fehlen solche Feststellungen, muss das Revisionsgericht das Urteil nicht aufheben, weil die Aberkennung dann ins Leere ginge (BGH NStZ-RR 2020, 155). An anderer Stelle heißt es, wer nur einen Führerschein ohne Inlandsberechtigung besitze, habe keine im Inland gültige Fahrerlaubnis; dann komme statt der Aberkennung allein die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 111a StPO Rn. 15 und § 69a StGB Rn. 1; abweichend LG Aachen NZV 2002, 332). Ich achte darauf, welche dieser Folgen das Gericht ausspricht.
Voraussetzungen der Aberkennung
Seit dem 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.6.1995 und der Neufassung durch das Änderungsgesetz vom 24.4.1998 setzt die Entziehung bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse nicht mehr voraus, dass die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Die Aberkennung ist unter denselben Bedingungen zulässig wie die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis (BGH MDR 1997, 80, ein Fall unerlaubter Schusswaffeneinfuhr). Der Bundesrat begründete dies mit der Bekämpfung länderübergreifender Kriminalität (BR-Drs. 68/93 (Beschluss), zitiert bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., zu § 69b StGB).
Für die Aberkennung ist daher § 69 Abs. 1 StGB maßgeblich. Die Tat muss einen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs oder zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers haben, und aus ihr muss sich die Ungeeignetheit ergeben. Bei den Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB, etwa §§ 315c, 315d und 316 StGB, spricht eine gesetzliche Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters.
Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden; ein Ermessen besteht nicht (BGHSt 6, 185; nachgewiesen bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., zu § 69 StGB). Gegen die Aberkennung setzt die Verteidigung deshalb an der Anlasstat, an der Regelvermutung und am maßgebenden Zeitpunkt der Eignungsbeurteilung an. Mit der zweiten und dritten EU-Führerscheinrichtlinie steht § 69b StGB nach Hentschel/König grundsätzlich im Einklang.
Wirkung mit Rechtskraft: das Fahrrecht erlischt
Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt nach § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB das Recht, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Wer danach in Deutschland ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug steuert, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 7). Die Aberkennung tritt kraft Gesetzes ein und wird im Tenor nicht eigens ausgesprochen.
Ein Zusatz im Urteil, der Verurteilte dürfe im Inland nicht fahren, wäre sogar unrichtig, weil sich diese Wirkung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BGHSt 42, 235 = NZV 1996, 500; DAR 2020, 41 (Ls.)). Beim Drittstaaten-Führerschein beschränkt sich der Tenor nach Hentschel/König auf den Ausspruch, dass die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird und vor Ablauf einer bestimmten Frist keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69b StGB Rn. 4). Eine Einziehung des Führerscheins neben der Aberkennung darf das Urteil nur in den Fällen des § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB anordnen.
| Zeitpunkt | Rechtsfolge der Aberkennung | Norm |
|---|---|---|
| Rechtskraft des Urteils | Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt | § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB |
| Während der Sperre | Keine Wiedererteilung des Nutzungsrechts, keine deutsche Fahrerlaubnis | § 69b Abs. 1 Satz 3 StGB, § 69a Abs. 1 StGB |
| Nach Ablauf der Sperre | Kein automatisches Wiederaufleben; Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde | § 29 Abs. 4 FeV, § 28 Abs. 5 FeV |
| Fahren trotz Aberkennung | Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis | § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG |
Die Sperre neben der Aberkennung
Mit jeder Entziehung bestimmt das Gericht nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; genügen voraussichtlich auch fünf Jahre nicht, um die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen, kann sie nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB für immer angeordnet werden. Die Einzelheiten der Bemessung und der Anrechnung vorläufiger Maßnahmen erläutere ich auf der Seite zur Sperrfrist nach § 69a StGB.
Bei der Aberkennung ergänzt § 69b Abs. 1 Satz 3 StGB die Sperre um eine doppelte Wirkung. Solange sie läuft, darf die Behörde weder das Nutzungsrecht für die ausländische Fahrerlaubnis neu zuerkennen noch eine deutsche Fahrerlaubnis ausstellen. Das schließt nach Hentschel/König auch die Umschreibung nach §§ 30, 31 FeV und den Erwerb im allgemeinen Prüfungsverfahren aus (§ 69b StGB Rn. 4). Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB ist frühestens nach drei Monaten zulässig, in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB erst nach einem Jahr; die Aberkennung selbst wird dadurch nicht beseitigt.
Einziehung, Vermerk oder keine Maßnahme am Führerschein
Der Führerschein beweist die Fahrerlaubnis, er verkörpert sie nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 26). Bei deutschen Führerscheinen ordnet § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung im Urteil an. Bei der Aberkennung unterscheidet § 69b Abs. 2 StGB nach dem Ausstellerstaat und dem Wohnsitz des Inhabers. Davon hängt ab, ob der Verurteilte sein Dokument behält.
| Fallgruppe | Maßnahme am Führerschein | Grundlage |
|---|---|---|
| EU- oder EWR-Führerschein, ordentlicher Wohnsitz im Inland | Einziehung im Urteil und Rücksendung an die ausstellende Behörde | § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB |
| Führerschein aus einem Drittstaat | Vermerk von Entziehung und Sperre im Führerschein, danach Rückgabe | § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB |
| EU- oder EWR-Führerschein, Wohnsitz im EU- oder EWR-Ausland | Weder Einziehung noch Vermerk; Eintragung im Fahreignungsregister | § 69b Abs. 2 StGB (geltende Fassung), § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG |
| Deutscher Führerschein | Einziehung im Urteil | § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB |
Mit der Rücksendung des EU- oder EWR-Führerscheins verbindet der Gesetzgeber die Erwartung, dass der Ausstellerstaat die Fahrerlaubnis wegen derselben Tat seinerseits entzieht (BT-Drs. 13/6914, nachgewiesen bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 5). Erfasst sind nach Hentschel/König wohl auch Inhaber, die erst nach der Ausstellung in Deutschland ihren Wohnsitz genommen haben (vgl. VG Düsseldorf BeckRS 2022, 4359, zu § 47 FeV).
Vollstreckung beim Führerschein aus einem Drittstaat
Bei Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten wird die Aberkennung durch die Eintragung der Entziehung und der Sperre im ausländischen Führerschein vollstreckt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 6). Die Eintragung ist eine Vollzugsmaßnahme der Vollstreckungsbehörde und braucht keine Anordnung im Urteil (BayObLG NJW 1979, 1788). Konstitutiv ist sie nicht, denn das Fahrrecht ist schon mit Rechtskraft erloschen. Sie soll verhindern, dass der Inhaber eine fortbestehende Fahrbefugnis vortäuscht (BayObLG NJW 1963, 359).
Zur Eintragung darf der Führerschein vorübergehend beschlagnahmt werden (§ 463b Abs. 2 StPO); danach ist er unverzüglich zurückzugeben. Besitzt der Verurteilte weitere ausländische Führerscheine, gehört die Sperre in jedes dieser Dokumente (Eckhardt DAR 1974, 286). Der Vermerk ist nach der Rechtsprechung selbst in einem durch Täuschung erlangten Führerschein anzubringen, hinter dem in Wahrheit keine Fahrerlaubnis steht, damit kein Missbrauch möglich bleibt (OLG Karlsruhe NJW 1972, 1633).
EU- und EWR-Führerscheine bei Wohnsitz im Ausland
Hentschel/König kommentiert § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB noch in der früheren Fassung, nach der „in anderen Fällen“ Entziehung und Sperre im ausländischen Führerschein zu vermerken waren. Der EuGH hat jedoch am 29.4.2021 entschieden (NJW 2021, 1805), dass allein der Mitgliedstaat, in dem der Inhaber wohnt, Eintragungen in einem EU-Führerschein vornehmen darf. Die Kommentierung nahm diese Inhaber deshalb im Wege unionsrechtskonformer Auslegung vom Vermerk aus (§ 69b StGB Rn. 7; § 44 StGB Rn. 18b).
Nach dem heute geltenden § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ist ein Vermerk nur noch in Führerscheinen aus Drittstaaten vorgesehen, also aus Staaten außerhalb von EU und EWR. Nach meiner Einschätzung beruht sie auf dem Gesetz vom 23.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46), das am 1. Juni 2026 in Kraft getreten ist; belegt ist nur, dass bereits der frühere Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/11855) Regelungsvorschläge zu § 69b StGB enthielt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Vorwort). Für diese Fallgruppe sieht das Gesetz bei der Aberkennung damit weder Einziehung noch Vermerk vor.
Die Aberkennung wird in diesen Fällen über die Eintragung im Fahreignungsregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG umgesetzt, die die Polizei bei einer Kontrolle abfragen kann. Zudem wird der Wohnsitz- oder Ausstellerstaat nach § 30 Abs. 10 StVG unterrichtet, damit er eigene Maßnahmen einleiten kann (BT-Drs. 20/11855, 23 f., nachgewiesen bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 7). Der Verurteilte behält sein Dokument, darf damit in Deutschland aber nicht fahren; ein Verstoß bleibt nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.
Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO
Schon im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Bei EU- oder EWR-Führerscheinen, deren Inhaber im Inland wohnen, ordnet die vorläufige Entziehung die Beschlagnahme zugleich an oder bestätigt sie, weil diese Führerscheine nach § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB der Einziehung unterliegen. Beim Drittstaaten-Führerschein wird die vorläufige Entziehung eingetragen; der Führerschein darf bis zur Eintragung beschlagnahmt werden und ist danach zurückzugeben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 111a StPO Rn. 15).
Wohnt der Inhaber eines EU- oder EWR-Führerscheins im EU- oder EWR-Ausland, ist eine Beschlagnahme zur Eintragung der vorläufigen Entziehung nach der Kommentierung nicht mehr zulässig. Der Führerschein ist ihm zurückzugeben (§ 69b StGB Rn. 7). Wie ich gegen die Sicherstellung und die vorläufige Entziehung vorgehe, beschreibe ich auf der Seite zur Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a StPO.
Aberkennung und Fahrverbot nach § 44 StGB
Die Aberkennung wirkt wie ein Fahrverbot für das Inland, sie ist aber keines. Das Anrechnungsgebot des § 51 Abs. 5 StGB, das für das Fahrverbot gilt, findet auf die Aberkennung keine entsprechende Anwendung, weil sie trotz ihrer auf Deutschland beschränkten Wirkung eine Maßregel bleibt (so schon zu § 69b StGB a. F. LG Köln MDR 1981, 954; Hentschel MDR 1982, 107; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 4).
Unterbleibt die Entziehung bei einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 oder § 316 StGB, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen; diese Regel setzt also gerade voraus, dass keine Entziehung und damit auch keine Aberkennung ausgesprochen wird.
Seit dem 1. Juni 2026 wird das Fahrverbot nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB mit amtlicher Verwahrung oder Vermerk wirksam, spätestens einen Monat nach Rechtskraft; die Aberkennung wirkt dagegen schon mit Rechtskraft. EU- und EWR-Führerscheine werden nach § 44 Abs. 2 Satz 3 StGB nur bei Wohnsitz im Inland verwahrt, Drittstaaten-Führerscheine erhalten nach § 44 Abs. 2 Satz 4 StGB einen Vermerk. Die Parallele zu § 69b Abs. 2 StGB ist deutlich. Zum Fahrverbot im Einzelnen verweise ich auf die Seite zum Fahrverbot nach § 44 StGB.
Nach der Sperre: das Fahrrecht neu erlangen
Nach Ablauf der Sperre bleibt die Aberkennung bestehen; das Recht, mit der fortbestehenden ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren, lebt nicht von selbst wieder auf. Weil es mit der Rechtskraft erloschen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde das Nutzungsrecht erst wieder zuerkennen (§ 69b Abs. 1 Satz 3 StGB, § 29 Abs. 4 FeV, § 28 Abs. 5 FeV). Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland können stattdessen eine deutsche Fahrerlaubnis beantragen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 4).
In beiden Fällen prüft die Fahrerlaubnisbehörde nach deutschem Maßstab, ob die erneute Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr verantwortet werden kann (BT-Drs. 13/6914, 93; OVG Saarlouis zfs 2001, 142). Die Zuerkennung nach § 29 Abs. 4 FeV setzt einen Antrag voraus und kommt erst in Betracht, wenn die Entziehungsgründe weggefallen sind; § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV verweist für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse zusätzlich auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV. Den Ablauf erläutere ich auf der Seite zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 FeV.
Den Antrag kann der Betroffene stellen, bevor die Registereintragung getilgt ist (BVerwG NJW 2021, 3479). Die bloße Ausstellung eines neuen ausländischen Führerscheins nach der Aberkennung genügt nicht, weil ihr keine Eignungsprüfung vorausgeht (BVerwG NJW 2009, 1687; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 FeV Rn. 17). Anders lag es bei Entziehungen, die noch auf der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 69b StGB beruhten, die kein Erlöschen des Inlandsrechts kannte; damals lebte das Recht nach der Sperre wieder auf (OLG Köln NZV 2001, 225).
Solange die Aberkennung im Fahreignungsregister eingetragen und nicht getilgt ist, berechtigt eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV und § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV nicht zum Fahren im Inland. Bei Drittstaaten-Fahrerlaubnissen fehlt diese zeitliche Grenze (§ 29 FeV Rn. 15). Die Anerkennungsfragen im Einzelnen behandle ich auf der Seite zum EU-Führerschein und seiner Anerkennung.
Register, Punkte und Probezeit
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVG wird eine Verkehrsstraftat mit Entziehung nach den §§ 69 und 69b StGB, also auch mit Aberkennung, mit drei Punkten bewertet. Die Tilgungsfrist beträgt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG zehn Jahre. Hat das Gericht die Sperre für immer angeordnet, sodass das Nutzungsrecht für die ausländische Fahrerlaubnis nie wieder zuerkannt werden darf, wird die Eintragung nach § 29 Abs. 2 StVG überhaupt nicht getilgt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 25).
Zum Punktesystem verweise ich auf die Seite zu den Punkten nach § 4 StVG.
Nach einer Aberkennung wegen einer Tat in der Probezeit darf eine neue Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG nur erteilt werden, wenn der Bewerber zuvor ein Aufbauseminar besucht hat und dies belegt. Für junge Fahrer mit ausländischer Fahrerlaubnis lohnt daher ein Blick auf die Regeln zur Fahrerlaubnis auf Probe, bevor der Antrag gestellt wird.
Ein Beschluss im Detail
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene wohnt in den Niederlanden und besitzt einen dort ausgestellten Führerschein. Nach einer Kontrolle in Norddeutschland ergibt die Blutprobe einen Wert, den das Amtsgericht als absolute Fahruntüchtigkeit wertet. Die Polizei stellt den Führerschein sicher, die Staatsanwaltschaft beantragt die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO.
Das Amtsgericht erlässt den Beschluss nach § 111a StPO und stützt ihn auf dringende Gründe für eine spätere Aberkennung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, einer Katalogtat des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Zugleich ordnet es an, den Führerschein bis zur Eintragung der vorläufigen Entziehung in Verwahrung zu behalten. Gegen diesen Teil des Beschlusses legt die Verteidigung Beschwerde ein. Da der Betroffene im EU-Ausland wohnt, ist eine Beschlagnahme zur Eintragung nicht mehr zulässig (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 7, § 111a StPO Rn. 15).
Das Gericht hilft ab und gibt den Führerschein heraus; die vorläufige Entziehung bleibt bestehen. Der spätere Strafbefehl entzieht die Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung nach § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB und setzt eine Sperre fest. Weder Einziehung noch Vermerk werden angeordnet, weil § 69b Abs. 2 StGB in der geltenden Fassung beides für diese Fallgruppe nicht vorsieht. Die Aberkennung wird im Fahreignungsregister eingetragen. In den Niederlanden darf der Betroffene weiterfahren, soweit die dortige Behörde nichts unternimmt, in Deutschland erst nach einer Zuerkennung durch die Fahrerlaubnisbehörde.
Fragen aus Beratungen
Ist meine ausländische Fahrerlaubnis nach der Aberkennung ungültig?
Nein, die Aberkennung beseitigt die ausländische Fahrerlaubnis nicht, sie nimmt Ihnen nur das Recht, damit in Deutschland zu fahren. Ob der Ausstellerstaat eigene Schritte unternimmt, richtet sich nach dessen Recht. Bei Rücksendung des Führerscheins nach § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB erwartet der deutsche Gesetzgeber eine solche Reaktion.
Darf ich nach Ablauf der Sperre sofort wieder in Deutschland fahren?
Nein, die Aberkennung wirkt über die Sperre hinaus, und das Fahrrecht lebt nicht von selbst wieder auf. Sie müssen bei der Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung des Rechts beantragen, von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen (§ 29 Abs. 4 FeV, § 28 Abs. 5 FeV). Wer vorher fährt, riskiert ein Strafverfahren nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Bekomme ich meinen Führerschein zurück?
Das hängt von Ausstellerstaat und Wohnsitz ab. Ein EU- oder EWR-Führerschein wird bei Wohnsitz in Deutschland eingezogen und an die Behörde des Ausstellerstaates zurückgeschickt; ein Drittstaaten-Führerschein erhält einen Vermerk und wird zurückgegeben. Bei Wohnsitz im EU- oder EWR-Ausland behalten Sie das Dokument.
Kann ich während der Sperre eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben?
Nein, bei einer Aberkennung schließt § 69b Abs. 1 Satz 3 StGB die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis während der Sperre ausdrücklich aus. Das gilt nach Hentschel/König auch für die Umschreibung nach §§ 30, 31 FeV und für den Erwerb nach regulärer Prüfung.
Hilft mir ein neuer Führerschein aus meinem Heimatland?
In aller Regel nicht. Ein neuer Führerschein ersetzt nach einer Aberkennung nicht den Nachweis wiedergewonnener Eignung (BVerwG NJW 2009, 1687). Maßgeblich bleibt die Zuerkennungsentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.
Muss im Urteil stehen, dass ich in Deutschland nicht mehr fahren darf?
Nein, die Aberkennung ergibt sich unmittelbar aus § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB. Ein entsprechender Zusatz im Tenor wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar unrichtig (BGHSt 42, 235 = NZV 1996, 500).
Nachweise und Gesetze
Normen
- § 69b StGB, Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
- § 69 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69a StGB, Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 44 StGB, Fahrverbot
- § 28 FeV, Anerkennung von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen
- § 29 FeV, Ausländische Fahrerlaubnisse
- § 2a Abs. 5, § 4 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 3 Nr. 2, § 29 Abs. 1 und 2 StVG; § 111a, § 463b Abs. 2 StPO
Rechtsprechung
- BGHSt 44, 194 = NZV 1999, 47 (Entziehung trotz Ende der Berechtigung)
- BGHSt 42, 235 = NZV 1996, 500; DAR 2020, 41 (Ls.) (kein Tenorzusatz zur Inlandswirkung)
- BGH NStZ 1993, 340 (NATO-Truppenstatut); BGH MDR 1997, 80 (kein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften erforderlich); BGH NStZ-RR 2020, 155
- EuGH NJW 2021, 1805 (Eintragungen in EU-Führerscheine)
- BVerwG NJW 2021, 3479; BVerwG NJW 2009, 1687 (Wiedererteilung des Nutzungsrechts)
- OLG Stuttgart NJW 2010, 3591; OLG Stuttgart DAR 2012, 221; OLG Saarbrücken BA 2003, 153; OLG Köln NZV 2001, 225; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1633
- BayObLG NJW 1979, 1788; BayObLG NJW 1963, 359; OVG Saarlouis zfs 2001, 142; LG Köln MDR 1981, 954
Schrifttum
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 69b StGB Rn. 2 und 4 bis 7; § 69 StGB Rn. 26; § 69a StGB Rn. 1; § 44 StGB Rn. 18b; § 111a StPO Rn. 15; § 29 FeV Rn. 15 und 17; § 29 StVG Rn. 25
- Hentschel, MDR 1982, 107; Eckhardt, DAR 1974, 286
Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
Ob eine Aberkennung droht, welche Maßnahme am Führerschein der Tenor tragen darf und wann der Antrag auf Zuerkennung sinnvoll ist, lässt sich nur anhand der Akte beurteilen. Senden Sie mir den Strafbefehl, die Anklage oder den Beschluss nach § 111a StPO zusammen mit einer Kopie Ihres Führerscheins und einem Nachweis Ihres Wohnsitzes.
Ich sehe mir die Unterlagen an und teile Ihnen kurzfristig und ohne Kosten mit, wo ich Ansatzpunkte gegen die Aberkennung, gegen die Dauer der Sperre oder gegen eine unzulässige Einbehaltung des Führerscheins sehe. Danach entscheiden Sie, ob ich die Verteidigung übernehmen soll.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.