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Anlage 4 FeV: Aufbau, Regelfall und die elf Nummern im Überblick
Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung listet die häufigeren Erkrankungen und Mängel auf, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen oder nur eine bedingte Eignung zulassen, getrennt nach den Klassen der Gruppe 1 und der Gruppe 2. Ihre Bewertungen gelten nach Nr. 3 der Vorbemerkung nur für den Regelfall; Abweichungen im Einzelfall sind möglich, müssen aber vom Betroffenen dargelegt werden. Über § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Anlage 4 verbindlicher Teil der Verordnung.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Fahrerlaubnisinhaber und Bewerber bundesweit gegenüber Fahrerlaubnisbehörden und vor den Verwaltungsgerichten. In fast jeder Akte mit einer Gutachtensanordnung wegen Krankheit, Alkohol, Drogen oder Medikamenten lese ich zuerst, auf welche Nummer der Anlage die Behörde sich stützt und ob sie den Regelfall richtig verstanden hat. Die folgende Übersicht ordnet die Anlage im System der FeV ein und führt zu jeder Nummer auf die Seite, auf der ich das jeweilige Krankheitsbild oder die jeweilige Substanz im Einzelnen behandle.
Das Ergebnis vorab
- Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt die körperliche und geistige Eignung insbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, der die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließt.
- Die Anlage 4 zur FeV ist materieller Teil der Verordnung und damit normativ verbindlich, sie ist aber weder bei den Krankheitsbildern noch bei deren Bewertung abschließend (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV: „insbesondere“).
- Nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 gelten die Bewertungen nur für den Regelfall; Satz 2 lässt Kompensationen durch Veranlagung, Gewöhnung, Einstellung oder Verhaltenssteuerung zu.
- Grundlage der Einzelfallbeurteilung ist nach Nr. 2 der Vorbemerkung in der Regel ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV, in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 3 FeV.
- Die Tabelle unterscheidet die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T (Gruppe 1) von den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrgastbeförderung (Gruppe 2), für die oft strengere Maßstäbe gelten.
- Bei nur bedingter Eignung besteht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG, § 23 Abs. 2 FeV und § 46 Abs. 2 FeV ein Anspruch auf eine Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder Auflagen, deren Inhalt sich für häufige Erkrankungen aus den Spalten 4 und 5 der Anlage ergibt.
- Eine Abweichung vom Regelfall nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 muss der Betroffene schlüssig darlegen; bei Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiven Stoffen nach Nr. 9 und bei Alkohol nach Nr. 8 wird bezweifelt, dass sie überhaupt gelingen kann.
Themen dieser Seite
- Rechtsgrundlage und Rang
- Aufbau der Tabelle
- Die drei Sätze der Vorbemerkung
- Regelfall, Kompensation und Darlegungslast
- Erkrankungen außerhalb der Liste
- Gruppe 1 und Gruppe 2
- Sinnesorgane, Bewegung, Herz und Stoffwechsel
- Nervensystem und psychische Störungen
- Alkohol
- Betäubungsmittel, Cannabis und Arzneimittel
- Nieren, Organe, Schlaf, Lunge und Gleichgewicht
- Bedingte Eignung: Beschränkungen und Auflagen
- Die Anlage im Verfahren der Behörde
- Eine Entscheidung im Einzelnen
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen und Normen
- Ihr Weg zur kostenlosen Ersteinschätzung
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV und die Anlage 4
§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG verlangt für die Eignung, dass der Bewerber die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt diese Formel, und Satz 2 benennt den wichtigsten Fall ihres Fehlens: eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5, durch den die Eignung oder die bedingte Eignung ausgeschlossen wird. Die Anlage 4 trägt deshalb die amtliche Überschrift „Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ und ist im geltenden Wortlaut den §§ 11, 13, 13a und 14 FeV zugeordnet.
Mit den Anlagen 4 und 5 hat der Verordnungsgeber Anhang III der 3. EG-Führerscheinrichtlinie umgesetzt, der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit enthält (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19). Nach der amtlichen Begründung folgt die Anlage 4 in ihrem Aufbau diesem Anhang und den damaligen Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ (amtliche Begründung, abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 4).
Die Anlage ist kein Verwaltungsinternum. Sie ist materieller Bestandteil der FeV und bindet Behörden und Gerichte (OVG Hamburg BA 2004, 95; VGH Mannheim NJW 2018, 1559; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19). Inhaltlich beruht sie maßgeblich auf den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BVerwG NJW 2014, 1318 Rn. 19). Diese Leitlinien sind über Anlage 4a seit dem 1.5.2014 ihrerseits normativ verbindlich, in der Fassung vom 17.2.2021 (VkBl. 2021, 198); Änderungen werden erst mit einem neuen Verweis in Anlage 4a wirksam (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20).
Für den Fahrerlaubnisinhaber wiederholt § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV den Gedanken: Die Fahrerlaubnis ist insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Für die Klärung von Bedenken gelten nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend. Die Anlage 4 wirkt damit bei Erteilung, Verlängerung, Entziehung und Neuerteilung nach denselben Maßstäben.
Aufbau der Anlage 4: Spalten, Klassen und Auflagen
Die Anlage besteht aus einer dreiteiligen Vorbemerkung und einer Tabelle. Die erste Spalte nennt die Krankheit oder den Mangel mit einer Ordnungsnummer, die zweite und dritte Spalte enthalten die Bewertung („ja“, „nein“, „ausnahmsweise ja“, „in der Regel nein“) getrennt nach zwei Klassengruppen. Die vierte und fünfte Spalte führen die Beschränkungen und Auflagen auf, die bei bedingter Eignung in Betracht kommen, wiederum getrennt nach den beiden Gruppen.
Die Ordnungsnummern reichen von 1 bis 11. Die Nummern 2.1 bis 2.3 sind weggefallen. Einzelne Zeilen verweisen nur weiter: Nr. 1 der Anlage 4 auf Anlage 6 für das Sehvermögen, Nr. 5.6 und Nr. 10.4 bei Komplikationen auf andere Nummern, Nr. 11.1 auf die Beurteilungsgrundsätze für das jeweils betroffene Organ.
| Nummer der Anlage 4 | Gegenstand | Kern der Regelbewertung |
|---|---|---|
| Nr. 1 | Sehvermögen | Verweis auf Anlage 6 (dazu § 12 FeV) |
| Nr. 2 | Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit | geeignet, wenn keine weiteren schwerwiegenden Mängel hinzukommen |
| Nr. 3 | Bewegungsbehinderungen | geeignet, ggf. mit Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge oder Vorrichtungen |
| Nr. 4 | Herz- und Gefäßkrankheiten | abgestuft nach Rhythmusstörung, Blutdruck, Infarkt, NYHA-Stadium, Aneurysma |
| Nr. 5 | Diabetes mellitus | abhängig von Hypoglykämierisiko und Stoffwechsellage |
| Nr. 6 | Krankheiten des Nervensystems | Parkinson, Hirngefäßerkrankungen, Hirnverletzungen, Epilepsie |
| Nr. 7 | Psychische (geistige) Störungen | akute Psychosen nein, nach Abklingen differenziert |
| Nr. 8 | Alkohol | Missbrauch und Abhängigkeit nein, Wiedererlangung bei gefestigter Änderung des Trinkverhaltens oder nach Abstinenz |
| Nr. 9 | Betäubungsmittel, Cannabis, Arzneimittel | Einnahme von BtM und Abhängigkeit nein, Cannabis nur bei Missbrauch oder Abhängigkeit |
| Nr. 10 | Nierenerkrankungen | schwere Insuffizienz nein, Dialyse und Transplantation mit Kontrollen |
| Nr. 11 | Verschiedenes | Organtransplantation, Tagesschläfrigkeit, Lunge, Gleichgewicht |
Die drei Sätze der Vorbemerkung
Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 beschreibt die Auswahl. Aufgenommen sind häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Ausdrücklich nicht aufgenommen sind seltene oder nur kurz andauernde Erkrankungen; der Verordnungsgeber nennt grippale Infekte, akute infektiöse Magen- und Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen und Asthma. Daraus folgt nicht, dass solche Leiden stets unbeachtlich wären, sondern nur, dass die Tabelle für sie keine Regelbewertung bereithält.
Nr. 2 der Vorbemerkung regelt die Erkenntnisquelle. Ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, beurteilt die Behörde in der Regel anhand eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV, in besonderen Fällen anhand eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 FeV oder eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers nach § 11 Abs. 4 FeV (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20).
Das medizinisch-psychologische Gutachten ist im System der Anlage 4 danach die Ausnahme; es greift stärker in das Persönlichkeitsrecht ein als eine bloße medizinische Untersuchung (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 167).
Nr. 3 der Vorbemerkung ist der Schlüssel der gesamten Tabelle. Satz 1 erklärt die Bewertungen zu Regelfallbewertungen. Satz 2 erkennt Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Umstellungen an. Satz 3 erlaubt bei Zweifeln in dieser Hinsicht eine medizinisch-psychologische Begutachtung. Die Folgen dieses Regelfallcharakters behandle ich im nächsten Abschnitt.
Regelfall, Kompensation und Darlegungslast
Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Regelfallbewertung als offen für Abweichungen im Einzelfall (BVerwG NJW 2017, 3318; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19). Wer sich auf eine solche Abweichung beruft, muss die besonderen Umstände aber schlüssig vortragen und nachweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung tragen sollen (OVG Schleswig zfs 2020, 297). Die Behörde muss also nicht von sich aus nach Kompensationen suchen, wenn der Betroffene nichts dazu vorträgt.
Für Betäubungsmittel hat die Rechtsprechung den Regelfallcharakter ausdrücklich anerkannt (VGH Mannheim NZV 2002, 475; OVG Koblenz VRS 99, 238). Liegen keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme vor und macht der Konsument keinen Sonderfall geltend, bedarf es keiner weiteren Aufklärung (VGH Mannheim NJW 2011, 1303; OVG Bremen DAR 2004, 284; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 52).
Hentschel/König halten es mit guten Gründen für fraglich, ob bei Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiven Stoffen und Alkohol eine Ausnahme nach Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 überhaupt gelingen kann (in diese Richtung OVG Lüneburg DAR 2003, 432).
Praktisch bedeutsam ist die Ausnahme bei Betäubungsmitteln nach der aktuellen Rechtsprechung allein bei der Methadonsubstitution. Methadon ist ein Betäubungsmittel, sein Konsum schließt die Eignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 grundsätzlich aus; die Anforderungen an einen Ausnahmefall sind hoch (VG Oldenburg BA 2019, 424). Gibt es Anhaltspunkte für einen solchen Fall, klärt die Behörde ihn durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, dessen Rechtsgrundlage Nr. 3 Satz 3 der Vorbemerkung ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 64).
Auch der Gutachter ist an die Regelbewertungen gebunden. Weicht er wegen eines Ausnahmefalls nach Nr. 3 der Vorbemerkung von den Wertungen der Anlage 4 ab, muss er das besonders eingehend begründen (VGH München SVR 2013, 37; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 41). Ein Gutachten, das eine Abweichung nur behauptet, trägt die Entscheidung nicht.
Erkrankungen außerhalb der Liste
Die Zusammenstellung ist nicht abschließend, weder bei der Aufzählung der Krankheiten und Mängel noch bei deren Bewertung; das folgt schon aus dem Wort „insbesondere“ in § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV (VGH Mannheim NJW 2018, 1559; VGH München NJW 2020, 1692; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19). Die amtliche Begründung betont, es sei nicht Aufgabe der Tabelle, eine abschließende Regelung zu treffen (amtliche Begründung, bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 4).
Der Unterschied liegt in der Beweisführung. Erkrankungen nach Anlage 4 tragen die Vermutung ihrer Fahreignungsrelevanz in sich. Bei sonstigen Erkrankungen muss die Behörde erst klären, ob das Krankheitsbild geeignet ist, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542). Auch eine nur bedingte Eignung setzt keine Erkrankung aus der Anlage 4 voraus (VG Karlsruhe, Urt. v. 25.02.2020 – 9 K 4395/18; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 88).
Nicht in der Tabelle erfasste Konstellationen begegnen mir vor allem bei Medikamenten außerhalb der Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 und bei kombinierten Leiden. Hentschel/König halten es für möglich, dass ein Arzneimittelgebrauch, der mangels Regelmäßigkeit nicht unter Nr. 9.4 fällt, im Einzelfall einen in der Anlage 4 nicht erfassten Eignungsmangel begründet (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 65). Für den Betroffenen heißt das: Das Fehlen einer Nummer schützt nicht, verlagert aber die Begründungslast auf die Behörde.
Gruppe 1 und Gruppe 2: zwei Maßstäbe
Die Unterteilung der Anlage 4 in zwei Gruppen stammt aus der Führerscheinrichtlinie. Zur Gruppe 1 gehören die Fahrer der Klassen A und B mit ihren Unter- und Anhängerklassen, zur Gruppe 2 die Fahrer der Klassen C und D mit den entsprechenden Unter- und Anhängerklassen (Begr. VkBl. 1998, 1076, abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 23 FeV Rn. 1). Die Anlage 4 ordnet in der zweiten Bewertungsspalte zusätzlich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) der strengeren Gruppe zu.
Die Gruppen unterscheiden sich auch im Verfahren. Bei den Klassen der Gruppe 1 prüft die Behörde die körperliche und geistige Eignung nur aus konkretem Anlass; bis auf den Sehtest besteht keine Nachweispflicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 41). Bewerber und Inhaber der C- und D-Klassen müssen dagegen nach § 11 Abs. 9 FeV mit Anlage 5 einen Eignungsnachweis erbringen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 18), und ihre Fahrerlaubnis wird nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV längstens für fünf Jahre erteilt.
| Anlage-4-Nummer | Gruppe 1 (u. a. A, B, BE, AM, L, T) | Gruppe 2 (C- und D-Klassen, FzF) |
|---|---|---|
| Nr. 2 Schwerhörigkeit ab 60 % Hörverlust | geeignet ohne Auflagen, wenn keine weiteren schwerwiegenden Mängel | geeignet mit fachärztlicher Eignungsuntersuchung, Kontrollen und vorheriger Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis in Klasse B |
| Nr. 4.4.1 Herzinfarkt, EF über 35 % | geeignet bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung | Eignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein |
| Nr. 5.4 Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko | geeignet bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung | geeignet nach drei Monaten guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung und bei ungestörter Wahrnehmung, fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre |
| Nr. 6.3 Parkinsonsche Krankheit | geeignet bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nicht geeignet |
| Nr. 6.6 Epilepsie | ausnahmsweise geeignet, z. B. nach einem Jahr Anfallsfreiheit | ausnahmsweise geeignet, z. B. nach fünf Jahren Anfallsfreiheit ohne Therapie |
| Nr. 11.2.3 mittelschwere oder schwere Schlafapnoe | Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren | Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr |
Die Rechtsprechung übernimmt diese Differenzierung der Anlage 4. Bei Epilepsie hat der VGH München für Fahrzeuge der Gruppe 1 ein Jahr Anfallsfreiheit genügen lassen (VGH München 18.8.2021 – 11 CS 21.1727, BeckRS 2021, 24901), während das OVG Bremen für die Gruppe 2 fünf anfallsfreie Jahre ohne Medikamente verlangt (OVG Bremen 8.4.2021 – 1 B 120/21, BA 2021, 356; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 42).
Sinnesorgane, Bewegung, Herz und Stoffwechsel
Nr. 1 der Anlage 4 enthält keine eigene Bewertung, sondern verweist für das Sehvermögen auf Anlage 6; dort und in § 12 FeV sind die Anforderungen für die Gruppe 1 niedriger als für die C- und D-Klassen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 42). Nr. 2 erfasst hochgradige Schwerhörigkeit ab einem Hörverlust von 60 % und Gehörlosigkeit; sie schließt die Eignung nur aus, wenn zugleich andere schwerwiegende Mängel wie Seh- oder Gleichgewichtsstörungen vorliegen.
Nr. 3 der Anlage 4 behandelt Bewegungsbehinderungen. Die Eignung wird für beide Gruppen bejaht, gegebenenfalls mit einer Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderen technischen Vorrichtungen nach ärztlichem Gutachten. Regelmäßige ärztliche Kontrollen können entfallen, wenn die Behinderung sich stabilisiert hat. Ob ein behinderter Fahrer sein Fahrzeug mit Hilfsmitteln sicher führen kann, darf die Behörde durch ein Gutachten nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 FeV klären lassen (VG Bayreuth, Beschl. v. 29.09.2021; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 92).
Nr. 4 der Anlage 4 ist die umfangreichste Nummer der körperlichen Mängel. Sie unterscheidet Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit (Nr. 4.1.1: keine Eignung), Bluthochdruck mit Werten ab 180 mmHg systolisch oder 110 mmHg diastolisch (Nr. 4.2.2), den Herzinfarkt nach der Auswurffraktion (Nr. 4.4), die Herzleistungsschwäche nach NYHA-Stadien (Nr. 4.5) sowie die periphere Verschlusskrankheit und das Aortenaneurysma (Nr. 4.6). Für die Gruppe 2 schließt ein Aortendurchmesser von mehr als 5,5 cm die Eignung aus.
Nr. 5 der Anlage 4 regelt den Diabetes mellitus. Entscheidend sind die Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen (Nr. 5.1: keine Eignung), die Art der Therapie (Nr. 5.3 und 5.4) und wiederholte schwere Unterzuckerungen im Wachzustand. Nach Nr. 5.5 ist der Fahrer der Gruppe 1 dann für drei Monate nach dem letzten Ereignis ungeeignet; für die Gruppe 2 darf in den letzten zwölf Monaten keine wiederholte schwere Hypoglykämie aufgetreten sein.
Ungeklärte Schwächeanfälle können die Eignung auch außerhalb der Nummern der Anlage 4 ausschließen (BVerwG NJW 1965, 1098; OVG Lüneburg zfs 1993, 393). Die Systematik der Anordnung bei Krankheit erläutere ich auf der Seite zu Krankheit und Fahreignung im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde.
Nervensystem und psychische Störungen
Nr. 6 der Anlage 4 fasst die Krankheiten des Nervensystems zusammen: Erkrankungen des Rückenmarks und der neuromuskulären Peripherie (Nr. 6.1, 6.2), die Parkinsonsche Krankheit (Nr. 6.3), Hirngefäßerkrankungen (Nr. 6.4), Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen (Nr. 6.5) und die Epilepsie (Nr. 6.6).
Für Parkinson sieht Nr. 6.3 der Anlage 4 Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren vor; die Rechtsprechung verlangt wegen des fortschreitenden Verlaufs eine Betrachtung des Einzelfalls (VGH München SVR 2013, 37; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27b). Die Anfallsfreiheit, die Gruppen und die Nachweise bei Anfallsleiden behandle ich auf der Seite zu Epilepsie und Fahreignung.
Nr. 7 der Anlage 4 betrifft psychische (geistige) Störungen: organische Psychosen, chronische hirnorganische Psychosyndrome, schwere Altersdemenz, schwere Intelligenzstörungen, affektive und schizophrene Psychosen. Im akuten Stadium einer Psychose und bei allen Manien und sehr schweren Depressionen besteht keine Eignung. Nach dem Abklingen kommt es auf Prognose, Restsymptome und Rückfallgefahr an, für die Gruppe 2 meist mit strengeren Vorgaben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 66).
Die Schwelle für eine Gutachtensanordnung ist bei Nr. 7 der Anlage 4 besonders genau zu prüfen. Abwegige Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art außerhalb des Straßenverkehrs genügen für sich allein grundsätzlich nicht als Anhaltspunkt für eine psychische Erkrankung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27c). Eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) rechtfertigt eine Anordnung in der Regel erst, wenn Verkehrsverstöße oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen bekannt sind (VGH München NJW 2020, 1692). Die einzelnen Krankheitsbilder bespreche ich auf der Seite zu psychischen Erkrankungen und Fahreignung.
Alkohol nach Nummer 8
Nr. 8 der Anlage 4 kennt vier Zeilen. Missbrauch (Nr. 8.1) und Abhängigkeit (Nr. 8.3) schließen die Eignung für beide Gruppen aus. Nach Beendigung des Missbrauchs besteht wieder Eignung, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2). Nach einer Abhängigkeit verlangt Nr. 8.4, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 44 und Rn. 50).
Der Begriff des Missbrauchs ist fahrerlaubnisrechtlich eigenständig. Nr. 8.1 der Anlage 4 definiert ihn als fehlende hinreichend sichere Trennung zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum; ein umgangssprachlich übermäßiger Gebrauch genügt nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 46). Die Abhängigkeit nach Nr. 8.3 schließt die Eignung ausnahmslos für alle Klassen aus (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 45a). Wann Missbrauch vorliegt und wie die Behörde ihn aufklärt, zeige ich auf der Seite zum Alkoholmissbrauch im Fahrerlaubnisrecht.
Für die Auflagenpraxis ist eine Entscheidung zu Nr. 8.2 der Anlage 4 wichtig. Nach beendetem Alkoholmissbrauch darf die Fahrerlaubnis im Regelfall nicht mit der Auflage „kein Alkohol auch außerhalb des Straßenverkehrs“ versehen werden, solange kein atypischer Einzelfall vorliegt (VGH Mannheim NJW 2018, 1559; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 23 FeV Rn. 15).
Betäubungsmittel, Cannabis und Arzneimittel nach Nummer 9
Nr. 9.1 der Anlage 4 bewertet die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG für beide Gruppen mit „nein“. Nach herrschender Meinung genügt in der Regel schon die einmalige Einnahme, unabhängig von der Konzentration und ohne Nachweis einer Fahrt unter Wirkung (BVerwG 11.4.2019 – 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966 Rn. 30; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 53). Der bloße Versuch des Konsums ist keine Einnahme (OVG Lüneburg 4.7.2017 – 12 ME 77/17), und vorausgesetzt ist grundsätzlich ein willentlicher Konsum (VGH München DAR 2016, 289; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 53b).
Die Folgen der Nr. 9.1 der Anlage 4 für Kokain, Amphetamin und Heroin behandle ich auf der Seite zu harten Drogen und Führerschein.
Cannabis ist seit dem 1.4.2024 kein Betäubungsmittel mehr. Mit dem CanG (BGBl. 2024 I Nr. 109) und dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 266) wurde Nr. 9.2 der Anlage 4 neu gefasst.
Eignungsmängel sind nur noch Missbrauch (Nr. 9.2.1) und Abhängigkeit (Nr. 9.2.3); Missbrauch bedeutet, dass das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden. Nach der Gesetzesbegründung liegt diese Wirkung ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum vor (BT-Drs. 20/11370, 13; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 55). Die Aufklärung richtet sich nach § 13a FeV; Einzelheiten stehen auf der Seite zum Cannabismissbrauch nach neuem Recht.
Nr. 9.3 der Anlage 4 erfasst die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Nr. 9.4 die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel und anderer psychoaktiver Stoffe, verstanden als regelmäßig übermäßiger Gebrauch. Nach Entgiftung und Entwöhnung lässt Nr. 9.5 der Anlage 4 die Eignung nach einjähriger Abstinenz wieder zu, mit regelmäßigen Kontrollen. Hentschel/König verweisen dazu auf die Begutachtungsleitlinien, die in der Regel mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist vorsehen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 63).
Für ärztlich verordnete Arzneimittel mit betäubungsmittelhaltigen Wirkstoffen gilt nicht Nr. 9.1 der Anlage 4, sondern die spezielleren Nr. 9.4 und 9.6.2 (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261). Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen BtM-Arzneimittel fällt unter Nr. 9.6.2, nicht unter Nr. 9.3 (VGH München zfs 2019, 598; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 65a). Nr. 9.6.2 stellt darauf ab, ob die Dauerbehandlung die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß senkt; dazu verweise ich auf die Seite zur Dauermedikation und Fahrerlaubnis.
Nieren, Organe, Schlaf, Lunge und Gleichgewicht
Nr. 10 der Anlage 4 behandelt die Nierenerkrankungen. Eine schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung schließt die Eignung aus (Nr. 10.1). Unter Dialyse ist der Fahrer der Gruppe 1 geeignet, wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen bestehen, der Fahrer der Gruppe 2 nur ausnahmsweise, jeweils unter ständiger ärztlicher Betreuung (Nr. 10.2). Nach erfolgreicher Nierentransplantation mit normaler Funktion besteht Eignung mit jährlicher Nachuntersuchung (Nr. 10.3).
Nr. 11 der Anlage 4 sammelt unter „Verschiedenes“ die Organtransplantation (Nr. 11.1), die Tagesschläfrigkeit (Nr. 11.2), schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik (Nr. 11.3: keine Eignung) und die Störung des Gleichgewichtssinnes (Nr. 11.4: in der Regel keine Eignung, im Einzelfall nach den Begutachtungsleitlinien). Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit schließt die Eignung aus; nach Behandlung ist der Fahrer wieder geeignet, wenn sie nicht mehr vorliegt.
Die obstruktive Schlafapnoe ist in Nr. 11.2.3 der Anlage 4 mit Zahlen gefasst. Mittelschwer ist sie bei einem Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde, schwer ab 30 pro Stunde. Unter geeigneter Therapie und ohne messbare auffällige Tagesschläfrigkeit besteht Eignung, mit ärztlichen Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren für die Gruppe 1 und höchstens einem Jahr für die Gruppe 2. Diagnose, Therapienachweis und Kontrollen erläutere ich auf der Seite zur Schlafapnoe und Fahreignung.
Bedingte Eignung: Beschränkungen und Auflagen
Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt geeignet, erteilt die Behörde nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen gewährleistet ist. § 23 Abs. 2 FeV konkretisiert das für die Erteilung, § 46 Abs. 2 FeV für den Inhaber. Trotz des Wortes „kann“ in § 23 Abs. 2 FeV handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift (VG Sigmaringen DAR 2017, 165; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 23 FeV Rn. 11).
Ist der Mangel ausgleichbar, hat der Bewerber einen Rechtsanspruch auf die entsprechend modifizierte Fahrerlaubnis (Begr. VkBl. 1998, 788 f.; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 23 FeV Rn. 13). Welche Beschränkungen und Auflagen für häufige Erkrankungen in Betracht kommen, ergibt sich aus den Spalten 4 und 5 der Anlage 4. Die Behörde ist darauf aber nicht beschränkt; auch dort nicht genannte Auflagen sind zulässig (VG Sigmaringen DAR 2017, 165; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 23 FeV Rn. 15). Jede Auflage muss geeignet, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (VG Cottbus NZV 2020, 272).
Die Unterscheidung zwischen Beschränkung und Auflage hat strafrechtliche Folgen. Eine Beschränkung begrenzt die Fahrerlaubnis inhaltlich, etwa auf eine Fahrzeugart oder ein Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen; wer sie missachtet, fährt ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Eine Auflage verpflichtet nur zu einem Tun oder Unterlassen, ihre Verletzung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 9 FeV (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 70; § 23 FeV Rn. 14 f.). Die Auflage ist selbständig anfechtbar (VGH Mannheim NJW 2018, 1559).
Zwei Grenzen sind in der Praxis wichtig. Beschränkungen und Auflagen setzen einen körperlichen oder geistigen Mangel voraus; bei charakterlichen Mängeln aus Verkehrsverstößen oder Straftaten scheiden sie aus (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 71; § 23 FeV Rn. 12). Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis kann die Behörde nach § 46 Abs. 2 Satz 2 FeV nur das Recht beschränken, von ihr im Inland Gebrauch zu machen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 46 FeV Rn. 12).
Im Führerschein werden Auflagen aus der Anlage 4 mit den Schlüsselzahlen der Anlage 9 nach § 25 Abs. 3 FeV dokumentiert (VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.05.2022 – 6 L 59/22; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 96).
Anlage 4 im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde
Die Anlage 4 hilft nach der amtlichen Begründung auch bei der Frage, ob überhaupt ein Anlass zur Begutachtung besteht (Begr. VkBl. 1998, 1067, abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., vor den Erläuterungen zu § 11 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Erkrankung muss dafür noch nicht feststehen (VGH München NZV 2019, 39; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27). Hohes Alter allein genügt dagegen nicht (VG Saarlouis zfs 2010, 660).
Ein eigenes Gutachten ist nicht immer nötig. Es kann unterbleiben, wenn weder die Feststellung der Erkrankung sachverständige Hilfe erfordert noch ein Anhalt dafür besteht, dass die Regelfallbeurteilung im konkreten Fall nicht gilt (BayVGH, Beschl. v. 14.10.2003 – 11 CS 03.2433, BA 41 [2004], 561; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 128). Steht die Nichteignung zur Überzeugung der Behörde fest, unterbleibt die Anordnung nach § 11 Abs. 7 FeV ohnehin.
Als ärztliches Gutachten im Sinne von Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 genügt bei Drogen eine schlichte ärztliche Feststellung des Konsums; die rechtsmedizinische Feststellung einer Amphetaminkonzentration im Blut eines Kraftfahrzeugführers kann sich die Behörde zu eigen machen, auch wenn die Polizei sie eingeholt hat (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 02.09.2009 – 1 M 114/09; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 147).
Liegt ein Gutachten vor, darf die Behörde es nicht ungeprüft übernehmen. Sie muss es selbst kritisch würdigen, weil sie und nicht der Gutachter über die Eignung entscheidet (OVG Münster NJW 2017, 283; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 41). Ein Gutachten, das die Grundsätze der Anlage 4a missachtet, ist nicht verwertbar. Bringt der Betroffene ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern sie in der Anordnung darauf hingewiesen hat.
Eine Entscheidung im Einzelnen
Nach der Wiedergabe bei Hentschel/König betrifft die Entscheidung des OVG Schleswig Untersuchungsauflagen bei einer diagnostizierten Grunderkrankung (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542). Den Sachverhalt im Einzelnen teilen sie nicht mit, sondern nur den Rechtssatz: Besteht trotz Diagnose einer Grunderkrankung volle Eignung und kann die Erkrankung nur theoretisch zu fahreignungsrelevanten Mängeln führen, ist damit aber in den nächsten Jahren nicht zu rechnen, gibt es für Untersuchungsauflagen keine Rechtsgrundlage (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 42).
Untersuchungsauflagen sind Verpflichtungen, sich wiederkehrend ärztlich kontrollieren zu lassen, wie sie die Spalten 4 und 5 der Anlage 4 bei vielen Erkrankungen vorsehen. Der Rechtssatz betrifft damit die Frage, ob schon eine Diagnose ohne gegenwärtige Leistungseinbußen eine Auflage trägt. Hentschel/König ordnen ihn bei § 23 Abs. 2 FeV ein und verweisen für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf § 46 Abs. 2 FeV.
Der Rechtssatz verneint das. Für Untersuchungsauflagen fehlt die Rechtsgrundlage, wenn volle Eignung besteht und die Erkrankung nur theoretisch zu Mängeln führen kann. Die Behörde muss stattdessen entsprechend dem erwartbaren Krankheitsverlauf zu gegebener Zeit erneut in eine Eignungsprüfung eintreten (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 23 FeV Rn. 11).
Hentschel/König ziehen die Entscheidung außerdem für eine Unterscheidung heran: Erkrankungen nach Anlage 4 tragen die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich, während bei sonstigen Erkrankungen erst zu klären ist, ob sie sich im Verkehr gefahrerhöhend auswirken können (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19).
Für die Praxis bedeutet das nach meiner Einschätzung zweierlei. Auflagen setzen eine bedingte Eignung voraus und dürfen nicht als vorsorgliche Überwachung einer gesunden, aber diagnostizierten Person eingesetzt werden. Und die Spalten 4 und 5 der Anlage 4 sind kein Automatismus: Sie benennen, was bei bedingter Eignung in Betracht kommt, ersetzen aber nicht die Feststellung, dass eine solche Eignungseinschränkung tatsächlich vorliegt.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Anlage 4 eine abschließende Liste?
Nein, die Liste ist weder bei den Krankheiten noch bei deren Bewertung abschließend, wie das Wort „insbesondere“ in § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV zeigt (VGH Mannheim NJW 2018, 1559). Für Erkrankungen außerhalb der Tabelle muss die Behörde aber gesondert begründen, warum sie sich gefahrerhöhend auswirken können.
Bin ich mit einer Diagnose aus der Tabelle automatisch ungeeignet?
Nein, die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nr. 3 der Vorbemerkung nur für den Regelfall, und viele Zeilen lassen Eignung oder bedingte Eignung ausdrücklich zu. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss die besonderen Umstände allerdings selbst schlüssig vortragen (OVG Schleswig zfs 2020, 297).
Was bedeuten Gruppe 1 und Gruppe 2?
Gruppe 1 umfasst im Kern die Klassen A und B mit ihren Unter- und Anhängerklassen, Gruppe 2 die C- und D-Klassen; die Anlage 4 ordnet die Fahrgastbeförderung der zweiten Gruppe zu. Für die Gruppe 2 gelten häufig längere Wartezeiten, engere Kontrollabstände oder ein vollständiger Ausschluss.
Muss die Behörde mir Auflagen statt einer Entziehung anbieten?
Ja, wenn Beschränkungen oder Auflagen den körperlichen oder geistigen Mangel vollständig ausgleichen, hat der Betroffene nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 2 FeV einen Anspruch darauf. Bei charakterlichen Mängeln aus Verkehrsverstößen oder Straftaten gilt das nicht.
Gilt die Anlage 4 auch für Cannabis?
Ja, Nr. 9.2 regelt seit 2024 Cannabis gesondert und nennt als Eignungsmängel nur noch Missbrauch und Abhängigkeit. Regelmäßiger Konsum als solcher schließt die Eignung danach nicht mehr ohne Weiteres aus (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 56 ff.).
Darf die Behörde bei einer Krankheit sofort eine MPU verlangen?
Nur ausnahmsweise, denn nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 ist Grundlage in der Regel ein ärztliches Gutachten und das medizinisch-psychologische Gutachten nur in besonderen Fällen vorgesehen. Eine MPU kommt bei Krankheit vor allem in Betracht, wenn zu klären ist, ob eine Kompensation nach Nr. 3 der Vorbemerkung vorliegt.
Quellen und Normen
Normen
- Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (geltender Wortlaut)
- § 11 FeV (Eignung, Gutachten)
- § 46 FeV (Entziehung, Beschränkung, Auflagen)
- § 2 Abs. 4 StVG
- § 23 Abs. 1 und 2 FeV
- § 25 Abs. 3 FeV mit Anlage 9
- § 13a FeV
- Anlagen 4a, 5 und 6 FeV
- § 21 StVG
- § 75 Nr. 9 FeV
Rechtsprechung
- BVerwG NJW 2017, 3318
- BVerwG NJW 2014, 1318
- BVerwG 11.4.2019 – 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966
- BVerwG NJW 1965, 1098
- VGH Mannheim NJW 2018, 1559
- VGH Mannheim NZV 2002, 475
- VGH Mannheim NJW 2011, 1303
- VGH Mannheim NZV 2013, 261
- VGH München NJW 2020, 1692
- VGH München SVR 2013, 37
- VGH München NZV 2019, 39
- VGH München NZV 2019, 543
- VGH München zfs 2019, 598
- VGH München DAR 2016, 289
- VGH München 18.8.2021 – 11 CS 21.1727
- BayVGH, Beschl. v. 14.10.2003 – 11 CS 03.2433
- OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542
- OVG Schleswig zfs 2020, 297
- OVG Hamburg BA 2004, 95
- OVG Bremen 8.4.2021 – 1 B 120/21, BA 2021, 356
- OVG Bremen DAR 2004, 284
- OVG Lüneburg DAR 2003, 432
- OVG Lüneburg zfs 1993, 393
- OVG Lüneburg 4.7.2017 – 12 ME 77/17
- OVG Koblenz VRS 99, 238
- OVG Bautzen BA 2009, 296
- OVG Münster NJW 2017, 283
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 02.09.2009 – 1 M 114/09
- VG Karlsruhe, Urt. v. 25.02.2020 – 9 K 4395/18
- VG Sigmaringen DAR 2017, 165
- VG Cottbus NZV 2020, 272
- VG Oldenburg BA 2019, 424
- VG Saarlouis zfs 2010, 660
- VG Bayreuth, Beschl. v. 29.09.2021
- VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.05.2022 – 6 L 59/22
Schrifttum
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 41 bis 71, § 11 FeV Rn. 4, 18 bis 20, 27 bis 27c und 41 sowie die Begründung vor § 11 FeV, § 23 FeV Rn. 1 und 11 bis 15, § 46 FeV Rn. 12
- Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 88, 92, 96, 128, 147 und 167
- Gesetzesmaterialien: Begr. VkBl. 1998, 1067 und 1076
- BT-Drs. 20/11370
Ihr Weg zur kostenlosen Ersteinschätzung
Schicken Sie mir die Anordnung oder den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde und, soweit vorhanden, die ärztlichen Unterlagen. Ich prüfe, welche Nummer der Anlage 4 die Behörde heranzieht, ob die mitgeteilten Tatsachen den Verdacht tragen, ob die Fragestellung zur Nummer passt und ob statt einer Entziehung eine Beschränkung oder Auflage in Betracht kommt.
Die erste Einschätzung erhalten Sie kostenlos und in der Regel kurzfristig, damit Sie vor Ablauf der Beibringungsfrist wissen, ob Sie das Gutachten beibringen, die Anordnung angreifen oder zuerst einen Befund Ihres Arztes einholen sollten. Ich vertrete Sie von Bremen aus in allen Bundesländern.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.