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Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB: Fakten zu Alleinrennen, Polizeiflucht, Einziehung und Fahrerlaubnis
Ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr ist seit dem 13.10.2017 eine Straftat nach § 315d StGB; strafbar sind Veranstalter, teilnehmende Fahrer und nach Absatz 1 Nummer 3 auch der Alleinraser. Neben Freiheits- oder Geldstrafe drohen die Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f StGB und in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige ich Beschuldigte in Verfahren wegen § 315d StGB bundesweit, vom ersten Anhörungsbogen über die Beschlagnahme von Führerschein und Fahrzeug bis zur Hauptverhandlung. Ich erlebe regelmäßig, dass schon im Ermittlungsverfahren der Vorwurf größer formuliert wird, als die Beweislage trägt. Der Unterschied zwischen einer zu schnellen Fahrt und einer Straftat liegt oft in einem einzigen subjektiven Merkmal. Hier setzt die Verteidigung an.
Auf einen Blick
- Nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr ausrichtet, durchführt oder als Kraftfahrzeugführer daran teilnimmt.
- § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst den Einzelfahrer, der sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
- Die Grundtatbestände des § 315d Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht; bei konkreter Gefährdung nach Absatz 2 steigt der Rahmen auf bis zu fünf Jahre.
- Verursacht der Täter in den Fällen des § 315d Abs. 2 StGB den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, liegt nach Absatz 5 ein Verbrechen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.
- Eine Polizeiflucht ist mangels Rennabrede kein Kraftfahrzeugrennen, kann aber den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen.
- Fahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 2, 4 oder 5 StGB bezieht, können nach § 315f StGB eingezogen werden, unter den Voraussetzungen des § 74a StGB auch fremde.
- Eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 315d StGB ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB ein Regelfall der Ungeeignetheit und führt regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre nach § 69a StGB.
Die Abschnitte
- Entstehung und Schutzzweck des § 315d StGB
- Was ein Kraftfahrzeugrennen im Rechtssinn ist
- Ausrichten und Durchführen nach Absatz 1 Nummer 1
- Teilnahme als Fahrer nach Absatz 1 Nummer 2
- Das Alleinrennen nach Absatz 1 Nummer 3
- Polizeiflucht: kein Kraftfahrzeugrennen, aber womöglich Raserei
- Konkrete Gefahr und schwere Folgen: Absätze 2, 4 und 5
- Strafrahmen und Strafzumessung
- Mittäter, Gehilfen und Konkurrenzen
- Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f StGB
- Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre
- Punkte, Probezeit und Tilgung
- MPU nach einem Kraftfahrzeugrennen
- Ansatzpunkte der Verteidigung
- Der Fall vor Gericht
- Fragen und kurze Fakten
- Gesetze und Fundstellen
- Kostenfreie Ersteinschätzung
Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Entstehung und Schutzzweck des § 315d StGB
Bis zum Herbst 2017 war ein Kraftfahrzeugrennen auf öffentlichen Straßen lediglich ordnungswidrig. Das Verbot stand in § 29 Abs. 1 StVO a. F.; den Teilnehmer trafen nach dem damaligen Bußgeldkatalog 400 Euro und ein Monat Fahrverbot, den Veranstalter eine Regelbuße von 500 Euro (Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Fahreignungszweifel bei Verkehrsdelinquenz, Abschn. 6.2; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 16b zu Nr. 248, 249 BKat a. F.). Das Strafrecht griff erst ein, wenn ein Mensch verletzt oder getötet worden war oder ein Beinaheunfall im Sinne des § 315c StGB bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Fahren vorlag.
Das 56. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.9.2017 (BGBl. I 3532) schuf auf Initiative des Bundesrates (BT-Drs. 18/10145) den neuen Straftatbestand, der am 13.10.2017 in Kraft trat. Hintergrund war eine Raserszene, in der es bei spontanen Beschleunigungsrennen zu Todesfällen Unbeteiligter gekommen war; als Beispiele nennt die Kommentierung den Berliner, den Bremer und den Frankfurter Raserfall (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 1 mit BGH NJW 2018, 1621 und BGH NStZ-RR 2018, 154).
Geschützt ist nach der Rechtsprechung in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs als Allgemeininteresse (BGH NJW 2021, 1173 (1175); BGH NJW 2022, 483 (484)). Absatz 1 enthält abstrakte Gefährdungsdelikte, Absätze 2 und 4 konkrete Gefährdungsdelikte, Absatz 5 ein erfolgsqualifiziertes Verbrechen. Den Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 3 hat das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfG NJW 2022, 1160 auf Vorlage des AG Villingen-Schwenningen DAR 2020, 218; Fußnote zu § 315d StGB: BVerfG vom 9.2.2022, 2 BvL 1/20).
Was ein Kraftfahrzeugrennen im Rechtssinn ist
Ob überhaupt ein Kraftfahrzeugrennen stattgefunden hat, ist die erste Weiche jedes Verfahrens nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Der Gesetzgeber übernahm die Definition der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO: Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen (BT-Drs. 18/12964, 5; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 4).
Der Bundesgerichtshof versteht unter einem Kraftfahrzeugrennen einen Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Fahrern, bei dem es zumindest auch darum geht, über eine nicht unerhebliche Wegstrecke schneller zu sein als die anderen. Gleichgültig ist, ob die Konkurrenz Höchstgeschwindigkeit, Durchschnittsgeschwindigkeit oder Beschleunigung betrifft (BGH NJW 2022, 483 (484); BGH NZV 2022, 290 (291); BGH NStZ-RR 2022, 373). Die besondere Gefahr sieht der Senat im Kräftemessen, das Sicherheitsinteressen in den Hintergrund drängt und die Aufmerksamkeit auf den Konkurrenten lenkt.
Für ein organisiertes Kraftfahrzeugrennen sprechen nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO etwa renntypische Begriffe, gemeinsame Start- und Zielorte, Startnummern und Zeitnahmen. Die Einhaltung der Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerlegt den Renncharakter nicht (VwV zu § 29 StVO Rn. 1, abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl.).
Kurze Strecken, spontane Rennen, kein Sieger
Kurze Distanzen schließen ein Kraftfahrzeugrennen nicht aus. Das KG hat eine Renndistanz von 50 Metern bei einem Beschleunigungsrennen genügen lassen (KG NZV 2022, 520 Rn. 6). Eine Siegerermittlung ist nicht erforderlich; erfasst sind auch das gegenseitige Hochjagen der Motoren (OLG Köln NStZ-RR 2020, 323 (324)), das dichte Hintereinanderfahren auf kurvenreicher Strecke (BGH NZV 2022, 290 (291)) und Zeitfahrten (BGH NJW 2022, 483 (484)); zum Ganzen Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 4a.
Auch das wilde, nicht organisierte Kraftfahrzeugrennen fällt unter die Vorschrift; die Verabredung kann konkludent und spontan an einer Ampel zustande kommen (BGH NJW 2022, 483). Geht es den Beteiligten dagegen nur darum, ihre Fahrzeuge optisch und akustisch in Szene zu setzen, muss das Gericht dazu Feststellungen treffen (OLG Hamburg BeckRS 2019, 24188 zu § 29 StVO a. F.; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 4b).
Fahrzeuge und fehlende Erlaubnis
Kraftfahrzeug ist jedes Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Nach der Kommentierung können auch Rennen mit Mofas, Pedelecs, Segways oder E-Scootern ein Kraftfahrzeugrennen sein; das ist allerdings umstritten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 3 gegen BeckOK StGB/Kulhanek). Kraftfahrzeugrennen auf abgesperrten, nichtöffentlichen Rennbahnen sind nicht erfasst (Rn. 2).
Ein erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ist straflos. Die Erlaubnis richtet sich nach § 29 Abs. 2 StVO; ob sie Tatbestandsmerkmal oder Rechtfertigungsgrund ist, wird unterschiedlich beurteilt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 5 mit BeckOK StGB/Kulhanek einerseits und Schönke/Schröder/Hecker andererseits). Wer von einer Erlaubnis abweicht, handelt grundsätzlich ohne Erlaubnis.
Ausrichten und Durchführen nach Absatz 1 Nummer 1
Absatz 1 Nr. 1 richtet sich gegen den Veranstalter. Ausrichten umfasst nach den Materialien die Tätigkeiten dessen, der das Kraftfahrzeugrennen als geistiger und praktischer Urheber plant, organisiert und in Gang setzt; der Begriff soll gerade den Organisator im Hintergrund erfassen (BT-Drs. 18/12964, 5). Anders als die Nummern 2 und 3 ist Nummer 1 kein eigenhändiges Delikt; das Ausrichten muss auch nicht selbst im Straßenverkehr stattfinden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 2, 6).
Streitig ist, ob das Kraftfahrzeugrennen tatsächlich beginnen muss. Die wohl herrschende Meinung verlangt das (OLG Jena StraFo 2021, 482 (483 f.)); die Kommentierung hält dagegen die Schaffung der Durchführungsmöglichkeit für ausreichend (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 7). Von den Tatbeständen des Absatzes 1 ist der Versuch nach § 315d Abs. 3 StGB nur in den Fällen der Nummer 1 strafbar, etwa beim Anwerben von Teilnehmern (Jansen NZV 2017, 217).
Durchführen meint leitende Tätigkeiten, während das Kraftfahrzeugrennen läuft, also typische Rennleiteraufgaben (BT-Drs. 18/12964, 5). Bloße Unterstützung beim Kraftfahrzeugrennen wie das Einweisen in die Startposition, das Startzeichen oder die Zeitnahme ordnet die Literatur der Beihilfe zu (Schönke/Schröder/Hecker; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 8). Fahrlässiges Durchführen bleibt als Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 6, § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO ahndbar (Rn. 10).
Teilnahme als Fahrer nach Absatz 1 Nummer 2
Absatz 1 Nr. 2 bestraft, wer als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt. Die Tat ist eigenhändig (BGH NJW 2022, 483 (485); BGH NZV 2022, 290 (291)); der Beifahrer, der nicht in die Fahrzeugführung eingreift, kommt nur als Gehilfe in Betracht. Teilnehmer ist auch, wer sich ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss einem laufenden Kraftfahrzeugrennen anschließt (OLG Hamm NZV 1997, 367).
Nach der Kommentierung genügt bereits das Einnehmen der Startposition unter heftigen Motorgeräuschen, weil das Kraftfahrzeugrennen mit dem Warten auf das Startzeichen beginnt; ein Teil der Literatur sieht das anders (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 9 gegen Schönke/Schröder/Hecker). Der Versuch der Teilnahme ist straflos.
Wer an einem Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, muss hinsichtlich aller objektiven Merkmale mindestens bedingt vorsätzlich handeln. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit sieht das Gesetz nicht vor; wer sich über Bestand oder Reichweite einer Erlaubnis irrt, kann nach der Kommentierung einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 10).
Das Alleinrennen nach Absatz 1 Nummer 3
Der Tatbestand des Einzelrasers wurde erst spät im Gesetzgebungsverfahren vom Rechtsausschuss eingefügt. Er stellt kein Kraftfahrzeugrennen im eigentlichen Sinn unter Strafe, sondern das „Nachstellen“ eines Rennens durch einen einzelnen Fahrer (BT-Drs. 18/12964, 5). Bloße, auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht genügen (BT-Drs. 18/12964, 6; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 11).
Nicht angepasste Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Nicht angepasst ist jede Geschwindigkeit, die der konkreten Verkehrssituation nach den Vorschriften nicht mehr entspricht. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, fährt danach stets mit nicht angepasster Geschwindigkeit (BGH NJW 2021, 1173 (1174); BGH DAR 2021, 395). Grob verkehrswidrig und rücksichtslos muss gerade die schnelle Fortbewegung sein; das kann sich allein aus der Massivität des Verstoßes ergeben (BGH NJW 2021, 1173 (1174 f.); BGH NStZ 2021, 615 (616)).
Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
Wie beim echten Kraftfahrzeugrennen muss es dem Alleinraser darauf ankommen, die Fähigkeiten seines Fahrzeugs auszureizen; das entscheidende Merkmal ist also subjektiv. Höchstmöglich meint nicht die technische Spitze des Fahrzeugs, sondern die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten Umständen (Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Sicht und Witterung) maximal erreichbare Geschwindigkeit, und zwar über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke (BGH NJW 2021, 1173 (1175); BGH DAR 2021, 395 (396); Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 12d).
Das Rasen muss nicht Endziel sein; ein notwendiges Zwischenziel genügt (BGH NJW 2021, 1173 (1175); OLG Stuttgart NJW 2019, 2787). Eine maximale Beschleunigung über 100 Meter reicht jedenfalls, wenn die Absicht auf eine längere Strecke gerichtet ist (BGH DAR 2021, 395 (396)); das KG hat 20 Meter bis zu einem Unfall genügen lassen (KG DAR 2024, 345). Nicht ausreichend ist eine nur „möglichst hohe“ Geschwindigkeit unterhalb des Erreichbaren (BGH DAR 2021, 522 (524)).
Ausgeschlossen sind Fahrten, bei denen der Täter nur ein nahes Ziel erreichen will, etwa eine Ampel vor dem Ende der Gelbphase, oder kurz für einen Überholvorgang voll beschleunigt (BGH DAR 2021, 395 Rn. 24). Bei „Donuts“ fehlt es an der Absicht der Fortbewegung über eine Wegstrecke (KG DAR 2022, 393 (396)). Zum Ausreizen der Fahrzeugfähigkeiten verweist die Kommentierung auf LG Stade DAR 2018, 577 (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 12d, 12f).
Wie die Absicht bewiesen wird
Ohne Geständnis entscheidet der Indizienbeweis. Ein wichtiges Indiz ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit (BGH DAR 2021, 522 Rn. 14), wobei anders als im Bußgeldverfahren ordnungsgemäß ermittelte Größenangaben genügen (OLG Köln DAR 2020, 643). Herangezogen werden ferner kraftvolles Beschleunigen mit aufheulendem Motor, abruptes Bremsen und erneutes Voranschießen, wilde Spurwechsel (KG StraFo 2019, 342) sowie das Bedrängen vorausfahrender Fahrzeuge (KG BA 2023, 419).
Wesentliche Erkenntnisse können die Daten aus Unfalldatenspeichern moderner Fahrzeuge (BGH NJW 2021, 1173 (1175)) und Sachverständigengutachten zu den vor Ort fahrbaren Geschwindigkeiten (BGH NStZ 2021, 615 (616)) liefern. Nach OLG Zweibrücken zfs 2020, 528 soll das Ausbrechen des Hecks beim Driften im Kreisverkehr nicht ausreichen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 12e).
Polizeiflucht: kein Kraftfahrzeugrennen, aber womöglich Raserei
Wer vor einem Streifenwagen flieht, liefert sich nach überwiegender Auffassung kein Kraftfahrzeugrennen. Der verfolgende Beamte will den Flüchtenden anhalten und nicht mit ihm wetteifern; es fehlt an der Rennabrede (OLG Oldenburg DAR 2023, 161; implizit BGH NJW 2021, 1173; anders LG Osnabrück NZV 2021, 368). Die Polizeiflucht fällt deshalb nicht unter § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 4a).
Sie kann aber den Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen, weil das Rasen als notwendiges Zwischenziel einer erfolgreichen Flucht genügt (BGH NJW 2021, 1173 (1175); BGH DAR 2021, 395 (396); BGH NStZ 2021, 615 (616)). Das Gericht muss allerdings feststellen, dass es dem Täter auf die höchstmögliche Geschwindigkeit über eine nicht ganz unerhebliche Strecke ankam; aus dem Fluchtmotiv allein darf die Absicht nicht abgeleitet werden (BGH NJW 2021, 1173 (1175); OLG Zweibrücken BA 2023, 32).
Flieht jemand vor einer Zivilstreife, die er nicht als Polizei erkennt, hält das OLG Köln einen Putativnotstand für möglich (OLG Köln NStZ-RR 2020, 224). Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation hat das LG Flensburg verneint, als eine Zivilstreife den Beschuldigten überholte und dann beschleunigte (LG Flensburg BA 2021, 340; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 15, 18).
Konkrete Gefahr und schwere Folgen: Absätze 2, 4 und 5
Gefährdet der Teilnehmer an einem Kraftfahrzeugrennen oder der Alleinraser (Absatz 1 Nr. 2 oder 3) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, greift § 315d Abs. 2 StGB. Für die Auslegung verweist die Kommentierung auf § 315c StGB (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 13); dort sieht der BGH den Schwellenwert des bedeutenden Werts bei 750 Euro (BGH NJW 2003, 836). Gefährdete können auch andere Teilnehmer am Kraftfahrzeugrennen und Insassen sein (BGH DAR 2021, 395 Rn. 26).
Hinsichtlich der Gefahr ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich. Das Bewusstsein, sich selbst zu gefährden, schließt den Gefährdungsvorsatz nicht aus, weil dafür geringere Anforderungen gelten als für das vollendete Verletzungsdelikt (BGH NStZ-RR 2018, 154; BGH NStZ 2023, 108 Rn. 11). Widersprüchlich ist es, Tötungsvorsatz wegen Vertrauens auf das Ausbleiben von Kollisionen zu verneinen und Gefährdungsvorsatz damit zu begründen, der Angeklagte habe Kollisionen für möglich gehalten (BGH NStZ 2023, 546). Bei bloß fahrlässiger Gefahrverursachung gilt Absatz 4.
Das Verbrechen nach Absatz 5 setzt Gefährdungsvorsatz voraus; fahrlässige Gefahrverursachung genügt nicht (BGH NStZ 2023, 108). Die schwere Folge muss wenigstens fahrlässig verursacht sein (§ 18 StGB). Eine große Zahl von Menschen nimmt die Kommentierung ab zehn Personen an, was streitig ist. Abruptes Abbremsen in der Gefahrenlage unterbricht den Gefahrverwirklichungszusammenhang nicht (BGH NJW 2021, 1173 Rn. 20; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 14).
Strafrahmen und Strafzumessung
Für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen sind die Strafdrohungen nach dem Gewicht der Tat abgestuft. Schon der Grundtatbestand liegt über § 316 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr androht; Absatz 4 liegt ein Jahr über § 315c Abs. 3 StGB (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 18).
| Tatbestand | Voraussetzung | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB | Ausrichten oder Durchführen, nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; Versuch strafbar (Abs. 3) |
| § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB | Teilnahme als Fahrer an einem Kraftfahrzeugrennen oder Alleinrennen | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
| § 315d Abs. 2 StGB | vorsätzliche konkrete Gefährdung bei Nr. 2 oder 3 | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
| § 315d Abs. 4 StGB | fahrlässig verursachte Gefahr | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| § 315d Abs. 5 StGB | Tod, schwere Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen | ein Jahr bis zehn Jahre; minder schwerer Fall sechs Monate bis fünf Jahre |
Das bloße Mitfahren eines später Verletzten mildert nicht; anders liegt es, wenn der Mitfahrer die riskante Fahrweise gebilligt und sich sehenden Auges in Gefahr begeben hat (BGH NStZ 2023, 499 Rn. 14). Ob hohe Geschwindigkeiten strafschärfend gewichtet werden dürfen, ist streitig (keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot sieht König DAR 2021, 362; anders OLG Köln DAR 2020, 643 und BayObLG BeckRS 2022, 41469).
Zur Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB bei fahrlässiger Tötung, zu der es bei einem illegalen Kraftfahrzeugrennen gekommen war, hat der BGH Stellung genommen (BGH NJW 2017, 3011; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 18). Nach der Kommentierung liegt bei tödlichem Ausgang die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung vielfach näher als die Aussetzung; Entsprechendes gilt für die Teilnahme an illegalen Autorennen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB mit BGH NJW 2017, 3011).
Mittäter, Gehilfen und Konkurrenzen
Alle Fahrer, die an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen teilnehmen, sind Täter (BGH NJW 2018, 1621). Weil Absatz 2 eigenhändig ist, werden Gefahrerfolge aber nicht nach § 25 Abs. 2 StGB wechselseitig zugerechnet; möglich ist Nebentäterschaft, wenn mehrere Fahrer in derselben Situation zur selben Gefährdung beigetragen haben (BGH NJW 2022, 483 (485); BGH NZV 2022, 290 (292)). Der anfeuernde Beifahrer kommt als Gehilfe in Betracht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 16), ebenso, wer das Kraftfahrzeugrennen aus einem Folgefahrzeug filmt (BGH NStZ 2009, 148 zu § 315c StGB).
Absatz 1 Nr. 3 kann in Tateinheit mit § 316 StGB und mit § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d StGB stehen (BGH NJW 2021, 1173 (1176)). Absatz 2 konkurriert mit Verletzungsdelikten bis hin zu Mord und Totschlag; Absatz 5 verdrängt die fahrlässigen Verletzungsdelikte, nicht aber §§ 211, 212 StGB. Werden bei einem Kraftfahrzeugrennen mehrere Personen gefährdet, liegt nur eine Tat vor (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 16, 17).
Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f StGB
Das bei einem Kraftfahrzeugrennen benutzte Fahrzeug ist bei Teilnahme und Alleinrennen kein Tatmittel, sondern Tatobjekt; seine Einziehung bedarf daher einer eigenen Rechtsgrundlage. Diese schafft § 315f Satz 1 StGB für Taten nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 2, 4 oder 5 StGB, um die Szene empfindlich zu beeindrucken (BT-Drs. 18/12964, 7). Nicht erfasst sind das Ausrichten und Durchführen nach Nummer 1 und der Versuch (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315f StGB).
Über § 74a StGB können auch fremde Fahrzeuge eingezogen werden, wenn der Eigentümer leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sein Fahrzeug Tatobjekt wurde, oder es in Kenntnis der Umstände verwerflich erworben hat. Gedacht ist an Szenemitglieder, die sich Fahrzeuge für ein Kraftfahrzeugrennen gegenseitig überlassen (BT-Drs. 18/12964, 8). Bei gewöhnlichen Leasing-, Miet- oder Sicherungsverträgen scheidet das aus (LG Frankfurt a. M. BeckRS 2022, 20807); dann ist die Sicherungseinziehung nach § 74b StGB zu prüfen (LG Verden NZV 2023, 176).
Die Einziehung steht im Ermessen des Gerichts und ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74f StGB) zu messen; ein Vorbehalt der Einziehung ist zu erwägen (OLG Nürnberg NJW 2006, 3448). Das LG Berlin hielt die Einziehung eines Porsches im Wert von 40.000 Euro bei einem nicht vorgeahndeten Beschuldigten nicht von vornherein für unverhältnismäßig (LG Berlin NZV 2019, 541). Das LG Bochum sah sie nach einem Kraftfahrzeugrennen in der Innenstadt mit 136,7 km/h als unverhältnismäßig an (LG Bochum DAR 2021, 346).
Weil die Einziehung den Charakter einer Nebenstrafe hat, muss das Urteil den Wert des Fahrzeugs angeben und die mildernde Wirkung auf die Hauptstrafe erörtern; fehlt das, wird der Strafausspruch aufgehoben (BGH StV 2022, 24; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315f StGB Rn. 4). Vorläufig gesichert wird das Fahrzeug durch Beschlagnahme nach § 111b StPO (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315f StGB Rn. 5). Allein die Berliner Polizei beschlagnahmte im Jahr 2018 nach illegalen Kraftfahrzeugrennen 164 Fahrzeuge (Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Abschn. 6.2).
Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre
Wer wegen eines Vergehens nach § 315d StGB verurteilt wird, ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das Gesetz stellt das verbotene Kraftfahrzeugrennen damit neben die Gefährdung des Straßenverkehrs und die Trunkenheit im Verkehr. Einbezogen sind alle Vergehenstatbestände des § 315d StGB, also auch das Ausrichten, das kein Fahren voraussetzt; die Kommentierung bezweifelt, dass die Indizwirkung das gesamte Spektrum trägt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 16b). Mit der Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis, ein deutscher Führerschein wird eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB).
Schon im Ermittlungsverfahren droht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO und die Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO. Liegt ein Regelfall ohne wesentliche Besonderheit vor, ist eine Gesamtwürdigung entbehrlich; Besonderheiten in Person, Tat oder Nachtatgeschehen muss das Gericht aber erkennbar prüfen (BGH VRS 92, 204; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB). Beruft sich der Angeklagte nach einem illegalen Kraftfahrzeugrennen auf Seminare, muss das Gericht deren Inhalt und Qualität feststellen (OLG Köln DAR 2020, 643 (645); Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 20b). Die Einzelheiten der Entziehung nach § 69 StGB sind gesondert dargestellt.
Mit der Entziehung bestimmt das Gericht eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei einer Vorsperre in den letzten drei Jahren mindestens ein Jahr (§ 69a Abs. 1, 3 StGB). Eine vorläufige Entziehung verkürzt das Mindestmaß, jedoch nicht unter drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB). Wie die Sperrfrist nach § 69a StGB bemessen und vorzeitig aufgehoben wird, entscheidet über die Dauer der Fahrpause.
Bleibt die Entziehung nach einem Kraftfahrzeugrennen ausnahmsweise aus, kommt ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB von einem bis zu sechs Monaten in Betracht. Das Regelfahrverbot des § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB nennt nur § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und § 316 StGB, nicht § 315d StGB. Seit dem 1.6.2026 wird ein solches Fahrverbot mit amtlicher Verwahrung oder Vermerk wirksam, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 44 Abs. 2 StGB).
Punkte, Probezeit und Tilgung
Im Fahreignungsregister wird nicht jedes Kraftfahrzeugrennen gleich bewertet. Anlage 13 zur FeV erfasst nur § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 StGB; das Ausrichten nach Nummer 1 ist dort nicht aufgeführt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Anlage 13 FeV). Die Folgen im Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG hängen davon ab, ob die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
| Regelung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anlage 13 Nr. 1.6 FeV | drei Punkte, soweit Entziehung oder isolierte Sperre angeordnet | Hentschel/König, Anlage 13 FeV |
| Anlage 13 Nr. 2.1.6 FeV | zwei Punkte, soweit nicht von Nr. 1 erfasst | Hentschel/König, Anlage 13 FeV |
| Anlage 12 Abschnitt A Nr. 1.1 FeV | schwerwiegende Zuwiderhandlung in der Probezeit, soweit nicht bereits Entziehung | Hentschel/König, Anlage 12 FeV |
| § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a StVG | Tilgungsfrist zehn Jahre bei Entziehung oder isolierter Sperre | geltender Wortlaut |
| § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a StVG | Tilgungsfrist fünf Jahre bei sonstigen Straftaten | geltender Wortlaut |
Wird die Fahrerlaubnis entzogen und später neu erteilt, werden die zuvor angefallenen Punkte gelöscht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StVG). In der Probezeit endet diese mit der Entziehung vorzeitig; mit der neuen Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer (§ 2a Abs. 1 Satz 6 und 7 StVG). Wurde die Tat in der Probezeit begangen und die Fahrerlaubnis nicht entzogen, ordnet die Behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ein Aufbauseminar an.
MPU nach einem Kraftfahrzeugrennen
Das Strafurteil ist nicht das Ende. Nimmt ein Fahrer an Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr teil, bestehen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung berechtigte Bedenken gegen seine charakterliche Eignung (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5.12.2006, 7 L 1587/06; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 205). Die Behörde kann die Klärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen; die MPU-Anlässe des § 11 Abs. 3 FeV sind gesondert erläutert.
Rebler und Müller nennen als Anordnungsgrundlage nach einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen § 11 Abs. 3 Nr. 5 und/oder Nr. 6 FeV, beim Einzelraser je nach Fallgestaltung Nr. 4 bis 7. Ein abstraktes Gefährdungsdelikt ordnen sie als leichten, eine Tat nach § 315d Abs. 2 oder 5 StGB als schweren Fall ein (Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Fahreignungszweifel bei Verkehrsdelinquenz, Abschn. 6.2 und 6.2.2). § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV heben Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial ausdrücklich hervor.
Wurde die Fahrerlaubnis nach einem Kraftfahrzeugrennen entzogen, erlaubt bei der Neuerteilung § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b FeV die Anordnung einer MPU, wenn der Entzug auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte. Im Verfahren der Neuerteilung nach § 20 FeV sollte die Vorbereitung deshalb nach meiner Einschätzung nicht erst nach Ablauf der Sperre beginnen.
In der Begutachtung lassen die Beurteilungskriterien die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB gegebenenfalls schon als isolierte Tat für Kriterium V 2.1 N der Hypothese V 2 (verminderte Kontroll- und Anpassungsfähigkeit) genügen, weil der Tatbestand eine Verkettung erheblicher Regelverletzungen voraussetzt (Beurteilungskriterien, Hypothese V 2, Kriterium V 2.1 N mit Fn. 56). Gutachter sollen bei Raserdelikten Motive, Anreize und Emotionen klären und auch die Nutzung sozialer Medien erfragen (Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Abschn. 6.1.5).
Ansatzpunkte der Verteidigung
Wirft die Anklage ein Kraftfahrzeugrennen vor, prüfe ich zuerst den Rennbegriff: Gab es überhaupt einen Wettbewerb, oder fuhren zwei Fahrzeuge nur zufällig schnell nebeneinander? Das Posing ohne Kräftemessen ist kein Kraftfahrzeugrennen, und die Rechtsprechung verlangt dazu Feststellungen (OLG Hamburg BeckRS 2019, 24188). Beim Alleinrennen liegt der Schwerpunkt auf der Absicht und der Wegstrecke (BGH DAR 2021, 395 Rn. 24; BGH DAR 2021, 522 (524)).
Zur Beweisaufnahme gehören die Messmethode, die Auslesung des Unfalldatenspeichers und gegebenenfalls ein Gutachten zu den vor Ort fahrbaren Geschwindigkeiten (BGH NStZ 2021, 615 (616)). Bei der Einziehung kommt es auf Eigentumsverhältnisse, Wert und Verhältnismäßigkeit an (BGH StV 2022, 24). Gegen die Beschlagnahme ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft; ob das Beschwerdegericht eigenes Ermessen ausübt, ist streitig (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315f StGB Rn. 5 gegen OLG Hamm zfs 2020, 647).
Für die Fahrerlaubnis zählt nach einem Kraftfahrzeugrennen vor allem das Nachtatverhalten. Eine fundierte verkehrspsychologische Aufarbeitung wird vor allem bei der Bemessung der Sperre, im Verfahren nach § 69a Abs. 7 StGB und vor der Fahrerlaubnisbehörde bedeutsam (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 20a, 20b). Nach meiner Einschätzung ist es selten klug, die Aufarbeitung bis zur Anordnung der MPU aufzuschieben.
Der Fall vor Gericht
Der sogenannte Bremer Raserfall gab den Anstoß dafür, das „Rennen gegen sich selbst“ in § 315d StGB aufzunehmen (Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Abschn. 6.2.2; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 11). Er wurde vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen und nach altem Recht entschieden (BGH, Urteil vom 1.3.2018, 4 StR 311/17, NStZ-RR 2018, 154).
Ein Motorradfahrer filmte seine extrem schnellen Fahrten durch die Bremer Innenstadt mit einer Helmkamera und stellte sie ins Internet. Mehr als 80.000 Abonnenten verfolgten die Videos; nach der Darstellung bei Rebler und Müller beschleunigte er innerorts auf mehr als Tempo 170, fuhr zwischen Straßenbahnen und über Gehwege und missachtete rote Ampeln. Bei einer dieser Fahrten erfasste er einen Fußgänger, der die Fußgängerfurt bei Rot betreten hatte. Der Fußgänger starb.
Das Landgericht Bremen verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Es entzog die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, vier Jahre lang keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit der Revision eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts.
Der BGH folgte ihr nicht. Eine vom Täter erkannte Eigengefährdung kann dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute; der Tatrichter muss sich mit dem genutzten Verkehrsmittel und den drohenden Unfallszenarien auseinandersetzen. Der Risikozusammenhang der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, Abs. 3 Nr. 1 StGB entfiel nicht dadurch, dass der Fußgänger bei Rot ging, weil solche Verstöße an innerstädtischen Kreuzungen zum typischen Risiko gehören.
Nach meiner Einschätzung würde ein solcher Sachverhalt heute vorrangig an § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB gemessen; das Motorrad käme als Tatobjekt für eine Einziehung nach § 315f StGB in Betracht. Für den Gefährdungsvorsatz verweist die Kommentierung gerade auf diese Entscheidung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 13).
Fragen und kurze Fakten
Ist jede starke Geschwindigkeitsüberschreitung schon strafbar?
Nein, eine bloße, auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist weder ein Kraftfahrzeugrennen noch ein Alleinrennen; sie genügt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (BT-Drs. 18/12964, 6). Für das Alleinrennen muss die Absicht hinzukommen, über eine nicht ganz unerhebliche Strecke die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH NJW 2021, 1173 (1175)).
Muss es bei einem Kraftfahrzeugrennen einen Sieger geben?
Nein, ein Sieger muss nicht ermittelt werden. Auch das Kräftemessen durch Hochjagen der Motoren und Zeitfahrten sind erfasst (BGH NJW 2022, 483 (484)).
Ich bin vor der Polizei geflüchtet. Ist das ein Rennen?
Ein Kraftfahrzeugrennen ist die Flucht nicht, weil die Polizei nicht mitfahren, sondern anhalten will (OLG Oldenburg DAR 2023, 161). Strafbar kann die Flucht aber als Alleinrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sein (BGH NJW 2021, 1173 (1175)).
Darf mir das Gericht mein Auto wegnehmen?
Ja, nach § 315f StGB kann das Fahrzeug nach der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen oder nach einem Alleinrennen eingezogen werden, auch ein fremdes unter den Voraussetzungen des § 74a StGB. Die Einziehung steht im Ermessen und muss verhältnismäßig sein (LG Bochum DAR 2021, 346).
Verliere ich danach immer den Führerschein?
In der Regel ja, weil § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB für jedes als Vergehen nach § 315d StGB abgeurteilte verbotene Kraftfahrzeugrennen eine Regelvermutung der Ungeeignetheit aufstellt. Ausnahmen setzen Besonderheiten in Tat, Person oder Nachtatverhalten voraus, die das Gericht prüfen muss (BGH VRS 92, 204).
Ist auch der Beifahrer strafbar?
Als Täter nicht, weil die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen als Fahrer ein eigenhändiges Delikt ist (BGH NJW 2022, 483 (485)). Wer anfeuert oder anleitet, kann aber Gehilfe sein (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315d StGB Rn. 16).
Gesetze und Fundstellen
Normen (geltender Wortlaut): § 315d StGB, § 315f StGB, § 69 StGB, §§ 44, 69a, 74a, 74b, 74f StGB, §§ 111a, 111b, 304 StPO, §§ 2a, 4, 29 StVG, § 11 FeV, Anlagen 12 und 13 zur FeV, § 29 Abs. 2 StVO.
Rechtsprechung:
- BVerfG NJW 2022, 1160; BVerfG vom 9.2.2022, 2 BvL 1/20 (Fußnote zu § 315d StGB)
- BGH NJW 2022, 483; NZV 2022, 290; NStZ-RR 2022, 373
- BGH NJW 2021, 1173; DAR 2021, 395; DAR 2021, 522; NStZ 2021, 615
- BGH NStZ 2023, 108; NStZ 2023, 499; NStZ 2023, 546
- BGH, Urteil vom 1.3.2018, 4 StR 311/17, NStZ-RR 2018, 154; BGH NJW 2018, 1621
- BGH NJW 2017, 3011; BGH StV 2022, 24; BGH NStZ 2009, 148; BGH NJW 2003, 836; BGH VRS 92, 204
- KG NZV 2022, 520; KG DAR 2024, 345; KG DAR 2022, 393; KG StraFo 2019, 342; KG BA 2023, 419
- OLG Oldenburg DAR 2023, 161; OLG Köln DAR 2020, 643; OLG Köln NStZ-RR 2020, 224; OLG Köln NStZ-RR 2020, 323
- OLG Stuttgart NJW 2019, 2787; OLG Jena StraFo 2021, 482; OLG Hamm NZV 1997, 367; OLG Hamm zfs 2020, 647; OLG Nürnberg NJW 2006, 3448; OLG Zweibrücken zfs 2020, 528; OLG Zweibrücken BA 2023, 32; OLG Hamburg BeckRS 2019, 24188
- LG Berlin NZV 2019, 541; LG Bochum DAR 2021, 346; LG Stade DAR 2018, 577; LG Osnabrück NZV 2021, 368; LG Flensburg BA 2021, 340; LG Frankfurt a. M. BeckRS 2022, 20807; LG Verden NZV 2023, 176
- VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5.12.2006, 7 L 1587/06
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 315d StGB Rn. 1 bis 18, § 315f StGB Rn. 4, 5, § 69 StGB Rn. 16b, 20a, 20b, Anlagen 12 und 13 FeV; Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Fahreignungszweifel bei Verkehrsdelinquenz, Abschn. 6.1.5, 6.2 und 6.2.2; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 205, 520; Beurteilungskriterien, Hypothese V 2, Kriterium V 2.1 N; BT-Drs. 18/10145 und 18/12964.
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Ich prüfe kostenfrei, ob ein Kraftfahrzeugrennen im Rechtssinn oder die Raserabsicht nachweisbar ist, ob die Einziehung verhältnismäßig ist und welche Schritte für Fahrerlaubnis und spätere MPU sinnvoll sind. Ich verteidige von Bremen aus in ganz Deutschland.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.