Fahrerlaubnis auf Probe: junge Fahranfängerin am Steuer auf einer sonnigen Allee, Blick von der Rückbank

Symbolbild, mit KI erstellt.

Fahrerlaubnis auf Probe: Probezeit, Aufbauseminar, Verwarnung und Entziehung nach § 2a StVG

Wer erstmals eine Fahrerlaubnis erwirbt, erhält sie als Fahrerlaubnis auf Probe; die Probezeit dauert nach § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG zwei Jahre ab Erteilung. Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe in dieser Zeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Sinne der Anlage 12 zur FeV, muss die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar anordnen, und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre. Weitere Verstöße führen zur Verwarnung und schließlich zur Entziehung.

Zu mir kommen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe meist mit einem frisch zugestellten Bußgeldbescheid wegen einer Alkohol- oder Drogenfahrt und mit der Frage, was die Führerscheinstelle daraus macht. Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüfe ich beide Ebenen zugleich, weil die Behörde später an die rechtskräftige Ahndung gebunden ist; ich vertrete bundesweit. Die wichtigsten Weichen stellt man vor Eintritt der Rechtskraft, nicht danach.

Kernaussagen

  • Die Fahrerlaubnis auf Probe wird nach § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG beim erstmaligen Erwerb erteilt, und die Probezeit beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung.
  • Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T sind nach § 32 Satz 1 FeV von den Regeln über die Fahrerlaubnis auf Probe ausgenommen.
  • Ob ein Verstoß bei der Fahrerlaubnis auf Probe schwerwiegend oder weniger schwerwiegend ist, bestimmt § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 abschließend; Verstöße gegen § 24a und § 24c StVG zählen zu Abschnitt A.
  • Die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlängert die Probezeit nach § 2a Abs. 2a StVG kraft Gesetzes um zwei auf vier Jahre.
  • Nach Alkohol- oder Drogenverstößen ist der Fahranfänger nach § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG und § 36 Abs. 1 FeV einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen.
  • Wer ein vollziehbar angeordnetes Aufbauseminar nicht fristgerecht absolviert, verliert die Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 3 StVG ohne Prüfung seiner Eignung.
  • In der Probezeit einer Fahrerlaubnis auf Probe oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres verbietet § 24c Abs. 1 StVG das Fahren unter der Wirkung von Alkohol oder THC.

Kapitel

Wer eine Fahrerlaubnis auf Probe erhält

Die Fahrerlaubnis auf Probe gibt es seit dem 1.11.1986; eingeführt wurde sie durch Gesetz vom 13.5.1986, weil junge Fahranfänger überdurchschnittlich oft an Unfällen beteiligt sind (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2a StVG Rn. 17). Das Lebensalter spielt keine Rolle: Auch wer mit 35 Jahren erstmals eine Fahrerlaubnis erwirbt, erhält eine Fahrerlaubnis auf Probe (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 20).

Rechtlich ist die Fahrerlaubnis auf Probe weder bedingt noch befristet noch widerruflich. Sie muss nach Ablauf der Probezeit nicht erneuert werden und erlischt nur durch Entziehung, Widerruf oder Verzicht (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 18). Die Regelung ist verfassungsgemäß (OVG Koblenz NZV 2002, 528; VGH Mannheim VRS 117, 317; OVG Lüneburg NZV 2012, 559).

Ausgenommen sind nach § 32 Satz 1 FeV die Klassen AM, L und T. Wird eine solche Fahrerlaubnis erstmals auf eine andere Klasse erweitert, ist die neue Klasse nach § 32 Satz 2 FeV auf Probe zu erteilen. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wird die Zeit seit dem Erwerb angerechnet (§ 2a Abs. 1 Satz 2 bis 4 StVG; zu Drittstaaten § 33 Abs. 2 FeV). Auch das Begleitete Fahren ab 17 führt zu einer Fahrerlaubnis auf Probe (VG Göttingen NJW 2013, 2697).

Beginn, Ende und Berechnung der Probezeit

Die Probezeit der Fahrerlaubnis auf Probe beginnt mit der Erteilung, also mit Aushändigung des Führerscheins oder der Prüfungsbescheinigung (§ 22 Abs. 4 FeV). Sie endet nach zwei Jahren, nach angeordnetem Aufbauseminar nach vier Jahren. Die Behörde regelt die Dauer nicht durch Verwaltungsakt; die Probezeit läuft kraft Gesetzes, und ihr Ende steht nicht im Führerschein (OVG Saarlouis zfs 2020, 179; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 21).

Für die Berechnung der Probezeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe gelten § 31 Abs. 1 VwVfG und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag der Erteilung wird nicht mitgezählt (VG Augsburg 10.10.2012, Au 7 S 12.1189, BeckRS 2012, 58514). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Probezeit nach Hentschel gleichwohl an diesem Tag, nicht erst am nächsten Werktag (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 21).

KonstellationFolge für die ProbezeitGrundlage
Regelfallzwei Jahre ab Erteilung§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG
Aufbauseminar angeordnetVerlängerung um zwei auf vier Jahre§ 2a Abs. 2a Satz 1 StVG
Anordnung unterbleibt nur wegen Entziehung oder Verzichtebenfalls Verlängerung um zwei Jahre§ 2a Abs. 2a Satz 2 StVG
Beschlagnahme, § 111a StPO, sofort vollziehbare EntziehungAblauf gehemmt§ 2a Abs. 1 Satz 5 StVG
Entziehung oder Verzichtvorzeitiges Ende; nach Neuerteilung nur Restdauer§ 2a Abs. 1 Satz 6 und 7 StVG

Hemmung, vorzeitiges Ende und Restprobezeit

Vorläufige Maßnahmen halten die Uhr an: Beschlagnahme oder Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 StPO, die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO und die sofort vollziehbare behördliche Entziehung hemmen den Ablauf der Probezeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 1 Satz 5 StVG). Ein Fahrverbot hemmt dagegen nach dem eindeutigen Wortlaut nicht (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 23).

Entziehung und Verzicht beenden die Probezeit einer Fahrerlaubnis auf Probe vorzeitig (§ 2a Abs. 1 Satz 6 StVG). Mit einer späteren Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit nur im Umfang der Restdauer, und zwar ohne zeitliche Grenze (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 22). Der früher genutzte Weg, durch Verzicht und Neuerwerb eine neue Fahrerlaubnis auf Probe ohne Vorbelastung zu erhalten, ist damit versperrt (Begründung bei Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 4).

Anlage 12 FeV: schwerwiegende und weniger schwerwiegende Verstöße

Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe setzen eine rechtskräftige Entscheidung über eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit voraus, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Grundlage sind damit nur Zuwiderhandlungen, die auch im Fahreignungs-Bewertungssystem zu Punkten führen (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 24). Entscheidend ist die Eintragungspflicht, nicht die tatsächliche Eintragung (VG Göttingen NVwZ-RR 1999, 502).

Abschnitt A: schwerwiegendAbschnitt B: weniger schwerwiegend
Straftaten wie §§ 142, 240, 315b, 315c, 315d, 316, 323a, 323c StGB, § 21 StVGsonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, § 22 StVG
Ordnungswidrigkeiten nach § 24a und § 24c StVG (Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, soweit nicht in Abschnitt A
eintragungspflichtige Verstöße etwa gegen Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Rotlicht, Handyverbotfahrlässige Tötung oder Körperverletzung je nach zugrunde liegendem Verkehrsverstoß

Die Einstufung in Anlage 12 ist für alle Maßnahmen bei der Fahrerlaubnis auf Probe verbindlich; eine eigene Wertung der Behörde und die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls sind ausgeschlossen (VGH Mannheim VRS 117, 317; DAR 2012, 41). Jeder eintragungspflichtige Geschwindigkeitsverstoß ist schwerwiegend, unabhängig von seiner Punktzahl (Hentschel/König, § 34 FeV Rn. 8a). Anders als § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG kennt § 2a StVG keine Zusammenfassung tateinheitlicher Verstöße: Zwei in Tateinheit begangene Verstöße zählen als zwei Zuwiderhandlungen (OVG Schleswig zfs 2018, 299; VG Minden 24.3.2015, 9 L 138/15, BeckRS 2015, 43979).

Tattag, Rechtskraft und Bindung der Behörde

Maßgeblich ist der Tag der Tat, nicht der Tag der Verurteilung oder der Rechtskraft (Tattagprinzip). Ein Verstoß in der Probezeit löst die Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe auch dann aus, wenn er erst nach deren Ablauf geahndet wird; § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG stellt das ausdrücklich klar. Eine lange beanstandungsfreie Zeit seit der Tat ändert daran nichts (BVerwG NZV 1995, 291; VGH Mannheim NJW 2013, 1754). Zeitliche Grenze ist nach herrschender Ansicht erst die Löschung im Fahreignungsregister (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 26). Wann gelöscht wird, erläutert die Seite zu den Tilgungsfristen im Fahreignungsregister.

Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung gebunden; sie prüft nicht, ob der Fahranfänger die Tat wirklich begangen hat (OVG Hamburg NZV 2000, 269; VGH München DAR 2022, 225). Das gilt auch für die Verwaltungsgerichte (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 30). Wer trotz Anlass keinen Einspruch eingelegt hat, kann sich später nicht auf eine evident unrichtige Entscheidung berufen (OVG Hamburg NJW 2007, 1225). Die Verteidigung gehört deshalb in das Verfahren um den Bußgeldbescheid und den Einspruch.

Das Maßnahmensystem der Fahrerlaubnis auf Probe

Die drei Stufen der Fahrerlaubnis auf Probe in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG sind zwingend; ein Ermessen hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht (VGH Mannheim NZV 1992, 334; OVG Saarlouis zfs 1994, 190). Die Maßnahmen dienen nicht der Vergeltung, sondern der Gefahrenabwehr (VG Göttingen NJW 2013, 2697).

StufeAuslöserFolge
Erste Stufeeine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen in der ProbezeitAnordnung des Aufbauseminars mit Frist; Probezeit vier Jahre (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2a StVG)
Zweite Stufenach Seminarteilnahme erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegendeschriftliche Verwarnung, Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten (Nr. 2)
Dritte Stufenach Ablauf der Zweimonatsfrist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegendeEntziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 3)

Neben dem Stufensystem der Fahrerlaubnis auf Probe läuft das Fahreignungs-Bewertungssystem: Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 StVG gelten beide unabhängig voneinander, Verstöße in der Probezeit belasten also auch das Punktekonto (Hentschel/König, § 4 StVG Rn. 37). Einzelheiten zu den Punkten stehen auf der Seite zum Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG.

Erste Stufe: Aufbauseminar und Verlängerung

Die Anordnung gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ergeht schriftlich unter Angabe der Zuwiderhandlungen und mit angemessener Frist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 FeV). Sie ist ein Verwaltungsakt; Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten trägt der Fahranfänger, seine wirtschaftliche Lage ist unerheblich (VG Saarlouis zfs 1998, 487). Eine Fahrschule darf die Behörde nicht vorschreiben (VG Minden NZV 1989, 368; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 31 und 32).

Eine Fahrschulausbildung ersetzt das Seminar nicht (BVerwG NZV 1995, 370; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 33). Nach § 35 Abs. 1 FeV findet es in Gruppen von sechs bis zwölf Teilnehmern statt, mit vier Sitzungen zu je 135 Minuten in zwei bis vier Wochen und einer Fahrprobe zwischen erster und zweiter Sitzung. Ein Einzelseminar ist nach § 2b Abs. 1 Satz 2 StVG nur auf Antrag möglich; berufliche Belastung oder Zeitmangel darf die Behörde als unzureichend ansehen (VGH Kassel NJW 2013, 3260; Hentschel/König, § 35 FeV Rn. 1).

Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit der Fahrerlaubnis auf Probe kraft Gesetzes auf vier Jahre (§ 2a Abs. 2a Satz 1 StVG; OVG Lüneburg NZV 2012, 559). Ein Verzicht vor der Anordnung hilft nicht, weil Satz 2 auch diesen Fall erfasst (Dauer NZV 2021, 293; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 35). Mit der Probezeit verlängert sich auch das Alkohol- und Cannabisverbot des § 24c StVG.

Besonderes Aufbauseminar nach Alkohol und Drogen

Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 316 oder § 323a StGB oder wegen § 24a oder § 24c StVG an einem Seminar teilzunehmen, ist er nach § 36 Abs. 1 FeV einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen, auch wenn daneben andere Verstöße vorliegen. Diese Seminare leiten amtlich anerkannte Kursleiter mit psychologischem Hochschulabschluss und verkehrspsychologischer Ausbildung (§ 2b Abs. 2 Satz 2 StVG, § 36 Abs. 6 FeV).

MerkmalAufbauseminar (§ 35 FeV)Besonderes Aufbauseminar (§ 36 FeV)
Gruppengrößesechs bis zwölfzwei bis zwölf
Ablaufvier Sitzungen zu 135 Minuten, FahrprobeVorgespräch, drei Sitzungen zu 180 Minuten, Kursaufgaben
Einzelseminarvier Sitzungen zu 60 Minutendrei Sitzungen zu 90 Minuten
LeitungFahrlehrer mit Seminarerlaubnisanerkannter Kursleiter (Psychologe)

Die Teilnahmebescheinigung ist nach § 37 Abs. 2 FeV zu verweigern, wenn nicht alle Sitzungen und die Fahrprobe besucht oder beim besonderen Seminar die Kursaufgaben verweigert wurden. Nach der Begründung geht das besondere Seminar auch beim Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger dem allgemeinen vor (Begründung bei Hentschel/König, § 36 FeV).

Zweite Stufe: Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung

Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, verwarnt ihn die Behörde schriftlich und legt ihm eine verkehrspsychologische Beratung binnen zwei Monaten nahe (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die erste Stufe darf auch bei einer Häufung von Verstößen nicht übersprungen werden; die Teilnahme am Seminar ist zwingende Voraussetzung (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 36).

Die Beratung ist für den Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe freiwillig; Nichtteilnahme hat keine Folgen, das Ergebnis erfährt nur der Betroffene (§ 2a Abs. 7 Satz 5 StVG, § 38 FeV; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 38). Die Zweimonatsfrist muss im Schreiben genannt sein und beginnt mit dessen Zugang. Verstöße innerhalb dieser Frist bleiben für die dritte Stufe unberücksichtigt (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 39). Die Verwarnung ist mangels Regelung kein Verwaltungsakt (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 40).

Dritte Stufe und Entziehung bei versäumtem Seminar

Die Fahrerlaubnis auf Probe ist zu entziehen, wenn der Inhaber einer vollziehbaren Seminaranordnung nicht fristgerecht nachkommt (§ 2a Abs. 3 StVG), wenn er nach Ablauf der Zweimonatsfrist erneut auffällt (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG) oder wenn er ungeeignet ist (§ 2a Abs. 4 StVG). Die Entziehung erfasst die gesamte Fahrerlaubnis, nicht nur die Klasse des Verstoßes (BVerwG NJW 1995, 69; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 41).

Bei versäumtem Seminar kommt es auf Verschulden nicht an, ein Ermessen besteht nicht (OVG Saarlouis NZV 1990, 87; OVG Schleswig NJW 2021, 1771). Unverhältnismäßig kann die Entziehung sein, wenn der Fahranfänger rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt, die Hinderungsgründe substantiiert darlegt und erkennbar teilnehmen will (OVG Schleswig NJW 2021, 1771; OVG Magdeburg 3.6.2022, 3 M 48/22, BeckRS 2022, 14728). Fehlt eine ausdrückliche Frist, ist eine Entziehung nach Absatz 3 nicht möglich (OVG Münster DAR 2008, 104). Ein begonnenes, aber nicht abgeschlossenes Seminar genügt nicht (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 44).

Gegen die Entziehung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 StVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung behandelt die Seite zum Eilantrag im Fahrerlaubnisrecht. Der Führerschein ist unverzüglich abzuliefern (§ 47 Abs. 1 FeV).

Alkohol- und Cannabisverbot nach § 24c StVG

Ordnungswidrig handelt nach § 24c Abs. 1 StVG, wer während der Probezeit (also mit einer Fahrerlaubnis auf Probe) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Kraftfahrzeugführer ein alkoholisches Getränk oder THC zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder von THC antritt. Das Alkoholverbot gilt seit dem Änderungsgesetz vom 19.7.2007; Cannabis ist seit dem 22.8.2024 einbezogen (Hentschel/König, § 24c StVG Rn. 1 und 5). Erfasst sind auch unter 21-Jährige mit fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen (Hentschel/König, § 24c StVG Rn. 6).

Eine Wirkung nimmt der Gesetzgeber ab einer BAK von 0,2 Promille oder einer AAK von 0,1 mg/l an (Hentschel/König, § 24c StVG Rn. 11). Nach KG DAR 2016, 278 und OLG Düsseldorf DAR 2016, 395 liegt die Grenze bei 0,1 mg/l. Für THC gilt der analytische Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum (Hentschel/König, § 24c StVG Rn. 13a). Ärztlich verordnetes Cannabis bei bestimmungsgemäßer Einnahme nimmt § 24c Abs. 3 StVG aus.

Der Regelsatz beträgt 250 Euro (Nr. 243b BKat, Stand der 48. Aufl. 2025); ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen (Hentschel/König, § 24c StVG Rn. 16). Im Fahreignungsregister bewertet Anlage 13 Nr. 3.1.1 FeV den Verstoß mit einem Punkt. Hinter § 24a StVG tritt § 24c zurück (OLG Bamberg zfs 2013, 711), hinter § 316 StGB nach § 21 Abs. 1 OWiG. Was nach einem Joint in der Probezeit droht, behandeln die Seiten zu Cannabis bei Fahranfängern und zur Probezeit nach Cannabiskonsum.

Drogenfahrt und § 24a StVG bei der Fahrerlaubnis auf Probe

Eine Fahrt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittels ist bei der Fahrerlaubnis auf Probe eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach Abschnitt A der Anlage 12 FeV. Sie führt daher bereits beim ersten Mal zum besonderen Aufbauseminar nach § 36 Abs. 1 FeV und zur Verlängerung der Probezeit. Hinzu kommen im Bußgeldverfahren regelmäßig 500 Euro und ein Monat Fahrverbot (Nr. 243 BKat, Stand der 48. Aufl. 2025); Tatbestand und Grenzwerte erläutert die Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG.

Vom Fahrverbot darf das Gericht nicht mit der Begründung absehen, der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe habe ohnehin Maßnahmen nach § 2a StVG zu erwarten; die Zwecke beider Sanktionen sind verschieden (OLG Bamberg NZV 2011, 208).

Unabhängig vom Stufensystem prüft die Behörde auch bei der Fahrerlaubnis auf Probe die Eignung. Schon die einmalige Einnahme von Drogen nach dem BtMG rechtfertigt nach herrschender Meinung in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, ohne dass eine Fahrt unter Wirkung nachgewiesen sein muss (BVerwG 11.4.2019, 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966 Rn. 30; Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 53). Dann droht die Entziehung nach § 3 StVG, § 46 FeV, die § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG ausdrücklich unberührt lässt.

Eignungszweifel und MPU neben dem Stufensystem

Die Sonderregeln der Fahrerlaubnis auf Probe verdrängen die allgemeine Entziehung nicht (VGH Kassel NZV 1989, 86; OVG Schleswig zfs 2018, 299). Nach § 2a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StVG kann die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen, wenn Verstöße in der Probezeit schon Anlass zur Annahme der Ungeeignetheit geben. Sie muss dann aber begründen, warum Seminar oder Verwarnung nicht genügen (BayVGH zfs 2020, 598; NJW 2022, 712 Rn. 36; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 47).

Eine eigenständige, von §§ 11 bis 14 FeV gelöste Rechtsgrundlage enthält die Vorschrift nach Hentschel nicht; die Anordnung richtet sich nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 11 bis 14 FeV (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 47a). Zu Inhalt und Angreifbarkeit solcher Anordnungen siehe die Seite zur MPU-Anordnung.

Fällt das Gutachten positiv aus, ordnet die Behörde dem Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 4 Satz 2 StVG ein Aufbauseminar an, sofern noch keines besucht wurde, und zwar auch dann, wenn die Schwelle der ersten Stufe nicht erreicht war (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 48). Wer dieser Anordnung nicht nachkommt, verliert die Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf die Eignung (§ 2a Abs. 4 Satz 3 StVG; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 49).

Neuerteilung nach Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe

Wurde die Fahrerlaubnis auf Probe wegen Verstößen in der Probezeit nach § 3 StVG, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, durch das Strafgericht nach § 69 oder § 69b StGB oder nach § 2a Abs. 3 StVG entzogen, setzt die Neuerteilung den Nachweis eines Aufbauseminars voraus (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG). Nach Alkohol- und Drogendelikten muss es nach § 36 Abs. 2 FeV ein besonderes Aufbauseminar sein (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 51).

Nach einer Entziehung auf der dritten Stufe darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt erst mit der Ablieferung des Führerscheins (§ 2a Abs. 5 Satz 3 StVG; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 52). Der Antrag kann nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gestellt werden. Nach einer Entziehung gemäß § 2a Abs. 3 StVG gibt es keine Sperrfrist.

In der neuen Restprobezeit der wiedererteilten Fahrerlaubnis auf Probe gibt es keine Stufen mehr (§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG). Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ordnet die Behörde in der Regel eine MPU an (§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG). Ausnahmen kommen nur aus Umständen in der Person in Betracht, nicht wegen der Art der Verstöße (VGH Mannheim NZV 2000, 479). Für den Verzicht hat das BVerwG im Verfahren 3 C 3.23 die entsprechende Anwendung bejaht (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 53).

Eine Entscheidung im Detail

Das VG Saarlouis hat sich in seiner Entscheidung vom 11.6.2018 (Az. 5 L 752/18, BeckRS 2018, 11043) mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 3 StVG befasst. Hentschel/König ziehen sie an drei Stellen heran, die alle ein mit Frist nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnetes Aufbauseminar betreffen, das nicht fristgerecht absolviert wurde.

Das Gericht hielt fest, dass das Risiko, dass die zunächst gewählte Fahrschule innerhalb der Frist kein Seminar durchführen kann, allein beim Teilnahmepflichtigen liegt. Die spätere Nachholung des Seminars schafft zwar die Voraussetzung für eine Neuerteilung nach § 2a Abs. 5 Satz 1 StVG, beseitigt aber nicht die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Entziehung (VG Saarlouis a. a. O.; ebenso VGH Kassel NZV 1993, 87; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 42 ff.). Außerdem tritt das VG Saarlouis der Ansicht entgegen, die Teilnahmebescheinigung müsse der Behörde nicht innerhalb der Frist vorgelegt werden (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 44).

Für die Praxis folgt daraus: Wer als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe merkt, dass die Frist nicht zu halten ist, muss vor ihrem Ablauf eine Verlängerung beantragen, die Gründe belegen und seine Teilnahmebereitschaft erklären. Die nachträgliche Verlängerung nach § 31 Abs. 7 VwVfG setzt voraus, dass der Betroffene erklärt, warum er die Hinderungsgründe nicht schon innerhalb der Frist mitteilen konnte (OVG Schleswig NJW 2021, 1771).

Fragen aus Beratungen

Muss ich die Fahrerlaubnis auf Probe nach zwei Jahren umschreiben lassen?

Nein, nach Ablauf der Probezeit ist nichts zu beantragen. Die Probezeit endet kraft Gesetzes, ihr Ende steht nicht im Führerschein, und die Fahrerlaubnis gilt unverändert fort (Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 18 und 21).

Ich habe ein Bußgeld kurz vor Ende der Probezeit bekommen, der Bescheid kam erst danach. Zählt das noch?

Ja, es kommt allein auf den Tag der Tat an. Liegt er in der Probezeit, muss die Behörde die Maßnahmen auch nach deren Ablauf anordnen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 26).

Darf ich in der Probezeit ein alkoholfreies Bier trinken und fahren?

Nach meiner Einschätzung sollten Sie darauf verzichten. Dem Wortlaut nach ist auch alkoholfreies Bier mit bis zu 0,5 Vol.-% ein alkoholisches Getränk; Hentschel hält erst eine Untergrenze von rund 1 Vol.-% für sachgerecht (Hentschel/König, § 24c StVG Rn. 8). Die Grenze ist umstritten (abweichend Janker DAR 2007, 499: 0,5 oder 0,6 Vol.-%).

Kann ich statt des Gruppenseminars ein Einzelseminar machen?

Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält es nur auf Antrag und ausnahmsweise, etwa wenn ihm ein Gruppenseminar nach seiner persönlichen Lebenssituation nicht zumutbar ist (Hentschel/König, § 35 FeV Rn. 1). Die Behörde darf Zeitmangel, berufliche Belastung oder Kosten als nicht ausreichend ansehen (VGH Kassel NJW 2013, 3260).

Was passiert, wenn ich das Aufbauseminar nicht bezahlen kann?

Die Fahrerlaubnis auf Probe wird nach Fristablauf trotzdem entzogen. Wirtschaftliches Unvermögen ist ohne Bedeutung (VG Saarlouis zfs 1998, 487).

Hemmt ein Fahrverbot meine Probezeit?

Nein, nur Beschlagnahme, vorläufige Entziehung und sofort vollziehbare Entziehung hemmen (§ 2a Abs. 1 Satz 5 StVG; Hentschel/König, § 2a StVG Rn. 23).

Nachweise und Gesetze

Normen: § 2a StVG, § 2b StVG, § 24c StVG, § 34 FeV, § 36 FeV, ferner Anlagen 12 und 13 zur FeV.

Rechtsprechung: BVerwG NZV 1995, 291; NJW 1995, 69; BVerwG 11.4.2019, 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966; OVG Hamburg NJW 2007, 1225; OVG Schleswig NJW 2021, 1771; OVG Münster DAR 2008, 104; VGH Mannheim NJW 2013, 1754; KG DAR 2016, 278; OLG Bamberg NZV 2011, 208; VG Saarlouis 11.6.2018, 5 L 752/18, BeckRS 2018, 11043.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 53, § 2a StVG Rn. 17 bis 53, § 4 StVG Rn. 37, § 24c StVG Rn. 1 bis 16, § 34 FeV Rn. 8a, § 35 FeV Rn. 1; Dauer NZV 2021, 293.

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Ob eine Ahndung bei der Fahrerlaubnis auf Probe zur ersten Stufe führt, entscheidet sich häufig schon an der Frage, welcher Tatbestand rechtskräftig wird und wann die Tat begangen wurde. Schicken Sie mir den Anhörungsbogen, den Bußgeldbescheid oder das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde; ich sage Ihnen kurzfristig und unentgeltlich, welche Fristen laufen und welche Schritte sinnvoll sind.

Liegt zu Ihrer Fahrerlaubnis auf Probe bereits eine Seminaranordnung vor, prüfe ich die gesetzte Frist und kümmere mich bei Bedarf rechtzeitig um einen begründeten Verlängerungsantrag, bevor eine Entziehung nach § 2a Abs. 3 StVG droht.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen