Symbolbild, mit KI erstellt.
Verwertungsverbot nach Tilgung: § 29 Abs. 7 StVG im Führerschein-, Bußgeld- und Strafverfahren
Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, gilt nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ein Verwertungsverbot: Tat und Entscheidung dürfen der betroffenen Person nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Das Verwertungsverbot bindet die Fahrerlaubnisbehörde ebenso wie Bußgeldstelle und Gericht. Ausnahmen bestehen vor allem für Verfahren über Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis und für die Ahndung von Straftaten, für die das Bundeszentralregistergesetz maßgeblich bleibt.
Mandanten kommen mit diesem Thema meist dann zu mir, wenn eine Behörde eine Jahre zurückliegende Trunkenheitsfahrt oder Drogenfahrt wieder hervorholt, etwa in einer Gutachtenanordnung, im Bußgeldbescheid oder in der Anklage. Mein Name ist Björn Schüller; als Rechtsanwalt in Bremen führe ich solche Verfahren im ganzen Bundesgebiet. Meine erste Prüfung gilt dem Registerauszug: An welchem Tag wurde die frühere Eintragung tilgungsreif, und war sie zum maßgeblichen Zeitpunkt schon gelöscht? Erst danach lohnt der Streit um Eignung, Geldbuße oder Strafmaß.
Das Ergebnis vorab
- Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen Tat und Entscheidung nach der Löschung im Fahreignungsregister für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG weder vorgehalten noch zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden.
- Während der einjährigen Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ist eine tilgungsreife Eintragung nur noch für die in § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG genannten Zwecke verwendbar.
- Eine Tat, die einer noch gespeicherten Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegt, darf nach § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG trotz Löschung im späteren Erteilungs- oder Entziehungsverfahren verwendet werden.
- Strafgerichtliche Entscheidungen mit zehnjähriger Tilgungsfrist dürfen nach § 29 Abs. 7 Satz 3 StVG nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für Verfahren über Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis und für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG genutzt werden.
- Für die Ahndung von Straftaten gelten nach § 29 Abs. 7 Satz 5 und 6 StVG die Verwertungsregeln des Bundeszentralregistergesetzes, insbesondere § 51 Abs. 1 BZRG.
- Urteilt das Gericht über eine neue Tat, entscheidet über die Tilgungsreife einer Vorahndung der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils, nicht der Tattag.
- Nach Löschung der Anlasstat darf die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage eines Gutachtens nicht mehr nach § 11 Abs. 8 FeV auf fehlende Eignung schließen (BVerwG NJW 2021, 1970).
Themen dieser Seite
- Die Norm: was § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG anordnet
- Bewährung statt Resozialisierung
- Ab wann das Verwertungsverbot greift
- Die Überliegefrist und ihre engen Zwecke
- Das Verwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren
- Gutachtenanordnung, Nichtvorlage und Begutachtung
- Punktesystem und Tattagprinzip
- Probezeit und EU-Fahrerlaubnis
- Ausnahmen vom Verwertungsverbot
- Geldbuße und Fahrverbot im Bußgeldverfahren
- Strafzumessung und Bundeszentralregister
- Der maßgebliche Zeitpunkt
- Alte Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister
- Was ich im Mandat prüfe
- Eine Entscheidung im Einzelnen
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen und Normen
- Ihr Weg zur kostenlosen Ersteinschätzung
Die Norm: was § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG anordnet
§ 29 StVG regelt, wann Eintragungen im Fahreignungsregister getilgt und gelöscht werden; Absatz 7 knüpft daran ein Verwertungsverbot. Nach Satz 1 dürfen Tat und Entscheidung, sobald die Eintragung gelöscht ist, für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht nachteilig verwertet werden. Zu diesen Zwecken zählen die Beurteilung von Eignung und Befähigung, die Prüfung der Fahrberechtigung und die Ahndung wiederholter Verkehrsverstöße (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StVG).
Das Verwertungsverbot erfasst heute ausdrücklich alle gelöschten Eintragungen. Früher war der Wortlaut auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt; das ÄndG vom 17.6.2013 (BGBl. I 1558) hat ihn auf jede Eintragung erstreckt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 35). Für Bußgeldentscheidungen, die gar nicht in das Register gelangen, besteht dagegen kein Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG (OLG Hamm zfs 2019, 411).
Inhaltlich wirkt das Verwertungsverbot umfassend. Eine getilgte Zuwiderhandlung darf weder bei der Strafzumessung noch bei der Bußgeldbemessung noch bei der Frage berücksichtigt werden, ob und in welcher Dauer ein Fahrverbot verhängt wird (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 36). Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bleibt daneben unberührt und wirkt „im Rechtsverkehr“ noch weiter (BVerwG NJW 1977, 1075; BGH NZV 1998, 245).
Bewährung statt Resozialisierung: der Zweck der Tilgung
Tilgung ist die Entfernung der Eintragung aus dem Register oder ihre Unkenntlichmachung; das Verwertungsverbot ist ihre rechtliche Folge. Anders als im Bundeszentralregister steht dahinter nicht die Resozialisierung, sondern die Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit (BVerwG NJW 1977, 1075; KG DAR 2004, 101; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 20). Wer die Frist ohne neue relevante Eintragung übersteht, hat sich im Straßenverkehr bewährt; der frühere Vorgang scheidet für die künftige Beurteilung aus.
Solange eine Eintragung verwertbar ist, richtet sich die zeitliche Grenze ihrer Berücksichtigung nach herrschender Meinung allein nach § 29 StVG; eine zusätzliche Prüfung, ob der Vorfall wegen Zeitablaufs noch aussagekräftig ist, findet grundsätzlich nicht statt (BVerwG, 7.4.2022, 3 C 9.21, NJW 2022, 2772; OVG Bautzen BA 2019, 272; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 22a). Gegen die Verhältnismäßigkeit dieser gestuften Fristen hat die Rechtsprechung keine Bedenken (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.17). Das Verwertungsverbot ist deshalb die eigentliche Schutzlinie für Betroffene.
Ab wann das Verwertungsverbot greift: Tilgungsreife und Löschung
Das Gesetz unterscheidet zwei Stadien. Tilgungsreife tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist ein. Die Löschung folgt grundsätzlich sofort (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG), bei Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a oder c StVG aber erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG). Die Fristen betragen zweieinhalb, fünf oder zehn Jahre; ihre Berechnung erläutere ich auf der Seite zu den Tilgungsfristen im Fahreignungsregister.
| Stadium | Verwendung der Eintragung | Grundlage |
|---|---|---|
| Eintragung gespeichert, Frist läuft | verwertbar für alle Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG | § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 StVG |
| Tilgungsreif, Überliegefrist läuft | eingeschränktes Verwertungsverbot, nur die vier Zwecke des Satzes 3 | § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG |
| Gelöscht | Verwertungsverbot, Ausnahmen nach Satz 2 und Satz 4 | § 29 Abs. 7 StVG |
| Strafurteil mit zehnjähriger Frist nach einem Zeitraum, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht | beschränktes Verwertungsverbot außerhalb von Fahrerlaubnisverfahren und § 4 Abs. 5 StVG | § 29 Abs. 7 Satz 3 StVG |
Außerhalb der Zwecke des § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG sind Löschung und Tilgungsreife wesensgleich. Über eine tilgungsreife Eintragung darf dann weder Auskunft erteilt noch darf sie nachteilig verwertet werden, auch wenn die Überliegefrist noch läuft (KG DAR 2004, 101; OLG Düsseldorf NZV 2011, 316; OLG Hamm DAR 2005, 693; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 37). Im Bußgeldverfahren beginnt das Verwertungsverbot damit schon mit der Tilgungsreife.
Die Überliegefrist und ihre engen Zwecke
Die Überliegefrist schiebt das volle Verwertungsverbot um ein Jahr hinaus. Sie soll sicherstellen, dass eine vor Ablauf der Tilgungsfrist begangene, aber erst danach rechtskräftig geahndete Tat im Punktestand noch erfasst werden kann (Begr. BT-Drs. 17/12636, 19; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 32). Eine allgemeine Verlängerung der Verwertbarkeit bezweckt sie nicht.
Nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG ist die Eintragung in diesem Jahr nur noch verwendbar für Maßnahmen bei der Fahrerlaubnis auf Probe (Nr. 1), für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG (Nr. 2), für die Auskunft an die betroffene Person nach § 30 Abs. 8 StVG (Nr. 3) und für andere Erteilungs- oder Entziehungsverfahren, wenn die Tat Grundlage einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG ist (Nr. 4). Jede andere Verwertung ist unzulässig; es gilt ein eingeschränktes Verwertungsverbot (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 39).
Als gespeicherte Maßnahmen im Sinne der Nr. 4 kommen nur Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in Betracht, nicht solche der Strafgerichte (VG Karlsruhe, 3.12.2021, 2 K 2745/21, BeckRS 2021, 38855). Die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB durchbricht das Verwertungsverbot auf diesem Weg also nicht.
Das Verwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren
Für die Fahrerlaubnisbehörde ist das Verwertungsverbot eine harte Grenze. Getilgte Eintragungen dürfen für die Eignungsbeurteilung nicht mehr herangezogen werden (§ 29 Abs. 7 StVG, § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 23a). Das gilt schon für die Frage, ob Eignungszweifel überhaupt berechtigt sind (OVG Koblenz NJW 2000, 2442). Getilgte Verurteilungen tragen deshalb auch keine Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 35a).
Besonders wichtig ist das Verwertungsverbot bei Alkohol. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV verlangt wiederholte Zuwiderhandlungen. Ist eine von zwei alkoholbedingten Auffälligkeiten getilgt, fehlt die Wiederholung, und die Anordnung lässt sich nicht auf diese Vorschrift stützen (OVG Greifswald zfs 2013, 595). Auch der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist dann versperrt (OVG Bautzen NJW 2021, 2305; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 22a). Zu den Voraussetzungen bei einer zweiten Alkoholfahrt verweise ich auf die dortige Darstellung.
Vor der Tilgungsreife greift das Verwertungsverbot dagegen nicht; die verstrichene Zeit allein schützt nicht. Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können mehrere Jahre liegen, solange die erste nicht tilgungsreif ist (BVerwG, 7.4.2022, 3 C 9.21, NJW 2022, 2772). Bei länger zurückliegenden, noch verwertbaren Verstößen muss die Behörde aber ihr Ermessen ausüben und mildere Mittel erwägen; diese Erwägungen gehören in die Anordnung (BVerwG NJW 2017, 1765). Für Vorgänge, die nie im Register gespeichert wurden, wendet das BVerwG § 29 StVG entsprechend an, mit Fristbeginn am Tag der Zuwiderhandlung (BVerwG NJW 2022, 2772).
Gutachtenanordnung, Nichtvorlage und Begutachtung
Rechtmäßigkeit der Anordnung
Ob eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem sie ergeht (BVerwG NJW 2017, 1765; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 55a). Eine spätere Tilgungsreife macht eine damals rechtmäßige Anordnung nicht rückwirkend rechtswidrig (OVG Berlin-Brandenburg NJW 2013, 1548, nach dem Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.17). Wer gegen eine MPU-Anordnung vorgeht, muss daher zuerst den Registerstand am Tag der Anordnung feststellen.
Kein Schluss auf Nichteignung nach Löschung
Unterliegt die Anlasstat inzwischen dem Verwertungsverbot, darf die Behörde die fehlende Eignung nicht mehr nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV daraus ableiten, dass ein vor Fristablauf rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht vorgelegt wurde. Die Verordnung durchbricht kein im StVG angeordnetes Verwertungsverbot (BVerwG NJW 2021, 1970; VGH München DAR 2020, 159; OVG Münster NJW 2023, 3527). Einzelne Oberverwaltungsgerichte vertreten die Gegenansicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 55a).
Unterlagen und Gutachter
Die Behörde übersendet der Begutachtungsstelle nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV nur Unterlagen, die unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Stützt sich ein Gutachten auf nicht mehr verwertbare Tatsachen, kann es selbst unverwertbar sein (OVG Greifswald zfs 2013, 595; VGH München NJW 2022, 712). Auch der Gutachter darf die getilgte Tat nicht mehr vorhalten, weil das Verwertungsverbot auf jeder Stufe der Eignungsbeurteilung greift (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.17). Nach den Beurteilungskriterien werden für die medizinische Untersuchung nur Vorgeschichtsdaten herangezogen, die keinem Verwertungsverbot unterliegen (Beurteilungskriterien, Kap. C.2.4).
Punktesystem und Tattagprinzip: Grenze durch die Löschung
Im Fahreignungs-Bewertungssystem gilt das Tattagprinzip: Maßnahmen knüpfen an den Punktestand am Tattag an, eine spätere Verringerung durch Tilgung bleibt nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG außer Betracht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 83). Die Löschung nach Ablauf der Überliegefrist setzt dem eine Grenze. Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das Tattagprinzip (BVerwG NJW 2020, 2974; VGH München NZV 2018, 47; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 83a). Die Gegenansicht (OVG Bautzen NJW 2018, 1337) ist überholt.
Das Verwertungsverbot greift auch, wenn die Löschung erst nach dem Ausgangsbescheid, aber vor dem Widerspruchsbescheid eintritt (BVerwG SVR 2024, 75 m. Anm. Koehl). Nach VG Düsseldorf DAR 2022, 471 kann sogar eine Löschung während des Postlaufs der Entziehungsverfügung deren Rechtmäßigkeit berühren, weil der Verwaltungsakt erst mit Bekanntgabe wirksam wird. Wie Punkte entstehen, erläutere ich unter Punkte nach § 4 StVG.
Das Verwertungsverbot erfasst allerdings nur die Taten, nicht die bereits ergriffenen Maßnahmen. Eine Ermahnung oder Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG gilt nach Löschung der zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen nicht als nicht ergriffen und muss nicht wiederholt werden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 36a; OVG Bautzen NJW 2022, 1473; VGH München, 17.12.2020, 11 CS 20.2096, BeckRS 2020, 38194).
Probezeit und EU-Fahrerlaubnis
Bei der Fahrerlaubnis auf Probe zählt der Tag der Tat, die äußere Grenze zieht aber auch hier das Verwertungsverbot. Die zeitliche Grenze für Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG bildet nach herrschender Meinung heute wegen § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 StVG die Löschung im Fahreignungsregister (VGH Mannheim NJW 2013, 1754; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2a StVG Rn. 26). Solange die Person als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist, unterbleibt die Löschung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG. Einzelheiten stehen auf der Seite zur Fahrerlaubnis auf Probe.
Auch bei ausländischen Fahrerlaubnissen wirkt das Verwertungsverbot. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV darf einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung wegen einer früheren Entziehung oder Sperre nur versagt werden, solange diese im Register eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 FeV Rn. 52).
Ausnahmen vom Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 Satz 2 bis 4 StVG
Grundlage einer noch gespeicherten Versagung oder Entziehung
Das ÄndG vom 12.7.2021 (BGBl. I 3091) hat mit § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG eine Durchbrechung eingefügt. Eine gelöschte Tat darf in Erteilungs- oder Entziehungsverfahren verwendet werden, solange sie als Grundlage einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG genannt ist. Die Verstöße, auf die eine Entziehung oder Versagung gestützt wurde, sollen Basis der Wiedererteilungsentscheidung bleiben, solange diese Entscheidung im Register steht; sie wird erst nach zehn Jahren gelöscht (Begr. BT-Drs. 19/28984, 52; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 39a).
Strafgerichtliche Entscheidungen mit zehnjähriger Tilgungsfrist
Entscheidungen über Straftaten, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde, haben eine Tilgungsfrist von zehn Jahren. Ist ein Zeitraum verstrichen, der einer fünfjährigen Frist entspricht, dürfen sie nach § 29 Abs. 7 Satz 3 StVG nur noch für Erteilungs- oder Entziehungsverfahren (Nr. 1) und für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG (Nr. 2) übermittelt werden. Für alle übrigen Zwecke gilt ab dann ein beschränktes Verwertungsverbot (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 40).
Entscheidungen nach §§ 69 bis 69b StGB
Für die Prüfung der Fahrberechtigung dürfen gerichtliche Entscheidungen nach §§ 69 bis 69b StGB nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVG auch über die Fünfjahresgrenze hinaus übermittelt und verwendet werden. Parallel dazu lockert § 52 Abs. 2 Satz 2 BZRG das Verwertungsverbot des Bundeszentralregisters für diese Entscheidungen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 41).
Geldbuße und Fahrverbot im Bußgeldverfahren
Im Bußgeldverfahren wegen § 24a StVG wirkt das Verwertungsverbot unmittelbar auf die Rechtsfolgen. Vorahndungen dürfen die Geldbuße nur erhöhen, wenn sie nicht tilgungsreif sind; kann nach der Datenlage Tilgungsreife eingetreten sein, muss das Urteil die Rechtskraft der Vorentscheidung mitteilen (OLG Brandenburg NZV 2013, 206; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG). Bei einer Drogenfahrt mit Voreintragung prüfe ich deshalb immer, ob das Gericht diese Daten festgestellt hat.
Beim Fahrverbot gilt dasselbe Verwertungsverbot. Ein Regelfahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV setzt voraus, dass die frühere Ahndung bei der Anordnung noch nicht tilgungsreif ist (OLG Karlsruhe zfs 1997, 75; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 23).
Für den Ausschluss der früheren Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG a. F. durften tilgungsreife Vorahndungen nicht zählen (OLG Dresden DAR 2006, 161; OLG Celle VD 2013, 253). Seit dem 1. Juni 2026 steht die Vier-Monats-Regel mit derselben Zweijahresvoraussetzung in § 25 Abs. 3 StVG; nach meiner Einschätzung lässt sich diese Rechtsprechung darauf übertragen. Das Regelfahrverbot bei § 24a StVG behandle ich gesondert.
Ahndungen unterhalb der Eintragungsgrenze von sechzig Euro unterliegen keiner Registerfrist und damit keinem Verwertungsverbot nach § 29 StVG. Schärfend wirken dürfen sie nur, wenn sie bei unterstellter Eintragung noch nicht getilgt wären, gehäufte Verstöße vorliegen und ein innerer Zusammenhang zur neuen Tat besteht (KG VRS 52, 305; OLG Düsseldorf VRS 73, 392).
Verwertungsverbot und Strafzumessung: Vorrang des Bundeszentralregisters
Für das Strafverfahren verdrängt § 29 Abs. 7 Satz 5 und 6 StVG das registerrechtliche Verwertungsverbot: Für die Ahndung von Straftaten gelten die Sätze 1 bis 3 nicht, maßgeblich ist das Bundeszentralregistergesetz. Anlass war ein Beschluss des OLG München vom 20.12.2007 (NZV 2008, 216), der eine im Verkehrsregister getilgte, im Bundeszentralregister aber noch verwertbare Verurteilung von der Strafzumessung ausgeschlossen hatte. Der Gesetzgeber hat dies mit dem ÄndG vom 22.12.2008 korrigiert (BT-Drs. 16/10175, 10; König DAR 2008, 398).
| Konstellation | Folge | Nachweis |
|---|---|---|
| Im Bundeszentralregister tilgungsreif, im Fahreignungsregister noch eingetragen | Verwertungsverbot | Hentschel/König, § 29 StVG Rn. 36 |
| Im Fahreignungsregister gelöscht, im Bundeszentralregister verwertbar, Ordnungswidrigkeit | Verwertungsverbot | BVerwG NJW 2005, 3440 (3441); KG DAR 2004, 101 |
| Im Fahreignungsregister gelöscht, im Bundeszentralregister verwertbar, Straftat | verwertbar nach § 51 Abs. 1 BZRG | § 29 Abs. 7 Satz 5 und 6 StVG |
| Im Bundeszentralregister gelöscht, Fahrerlaubnisverfahren | verwertbar, solange nach §§ 28 bis 30b StVG zulässig | § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG |
Die Lockerung des § 52 Abs. 2 BZRG gilt nur für Fahrerlaubnisverfahren und Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG, nicht für die Strafzumessung (OLG Karlsruhe VRS 55, 284; OLG Hamm VRS 64, 317; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 41). Im Strafverfahren betrifft sie nur die Prüfung der Entziehung nach § 69 StGB (OLG Düsseldorf VRS 54, 50; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 27). Bei der Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr dürfen tilgungsreife oder getilgte Verurteilungen samt Sachverhalt weder vorgehalten noch nachteilig verwertet werden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 108).
Wie die Fahrerlaubnisbehörde Akten aus dem Strafverfahren auswerten darf, erläutere ich auf der Seite zur Verwertung von Strafakten; dort gelten eigene Grenzen neben dem Verwertungsverbot.
Der maßgebliche Zeitpunkt in Gericht und Behörde
Bei der Aburteilung einer neuen Tat kommt es für die Tilgungsreife der Vorahndung nicht auf den Tattag an, sondern auf den Tag des letzten tatrichterlichen Urteils (OLG Köln NZV 2000, 430; BayObLG DAR 2001, 412; OLG Frankfurt a. M. NZV 2010, 161; OLG Stuttgart DAR 2010, 403; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 38). Aus § 25 Abs. 2a StVG a. F. ließ sich nichts anderes herleiten (BayObLG DAR 2001, 412).
Daraus folgt ein Verwertungsverbot, das ich im Einspruchsverfahren regelmäßig nutze. War die Vorahndung beim Erlass des Bußgeldbescheids noch verwertbar, wird sie aber vor dem Urteil des Amtsgerichts tilgungsreif, darf das Gericht sie nicht mehr berücksichtigen (OLG Hamm DAR 1981, 156; OLG Düsseldorf VRS 85, 120). Im Verwaltungsverfahren ist zu unterscheiden: Für die Gutachtenanordnung zählt der Tag ihres Erlasses, im Punktesystem wirkt die Löschung bis zum Widerspruchsbescheid (BVerwG SVR 2024, 75). Bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge kommt es auf die gerichtliche Entscheidung an (BVerwG NJW 2021, 1970; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 FeV Rn. 12 und 22).
Alte Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister
Für Alteintragungen stellt sich die Frage nach dem Verwertungsverbot besonders. Mit der Reform vom 28.8.2013 (BGBl. I 3313) wurde das Verkehrszentralregister zum 1.5.2014 zum Fahreignungsregister. Alteintragungen wurden bis 30.4.2019 nach altem Recht getilgt und gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 42). Für ihre Verwertung gilt aber § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der seit 1.5.2014 geltenden Fassung, weil § 65 StVG dazu keine Übergangsregel enthält (BVerwG NJW 2020, 2974; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 35).
Das Verwertungsverbot entsteht bei solchen Alteintragungen erst mit der Löschung oder Löschungsreife, also nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist (BVerwG NJW 2022, 2214; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 67a). Eine Berechnung des Kraftfahrt-Bundesamts zu Eintragungen aus der Zeit vor 2014 sollte deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
Was ich im Mandat prüfe
Am Anfang stehen Akteneinsicht und eine Registerauskunft nach § 30 Abs. 8 StVG. Ob ein Verwertungsverbot besteht, zeigt nur die genaue Rechnung: Für jede Voreintragung ermittle ich Rechtskraft, Fristbeginn, Tilgungsreife und Ende der Überliegefrist und stelle diese Daten dem Zeitpunkt gegenüber, auf den es im konkreten Verfahren ankommt. Eine Auskunft über getilgte oder tilgungsreife Eintragungen kann eine Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung begründen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 30 StVG).
Ebenso prüfe ich die Fahrerlaubnisakte. Registerauskünfte, Führungszeugnisse und Gutachten dürfen nach § 2 Abs. 9 Satz 1 StVG nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden; nach Satz 2 sind sie grundsätzlich nach spätestens zehn Jahren zu vernichten. Liegen noch Unterlagen zu einer gelöschten Tat in der Akte, mache ich das Verwertungsverbot ausdrücklich geltend. Droht bereits die Entziehung, ist oft ein Eilantrag der richtige Weg, um das Verwertungsverbot rechtzeitig durchzusetzen.
Eine Entscheidung im Einzelnen
Die Gesetzesbegründung zum ÄndG vom 17.6.2013 nennt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.8.2011 (3 M 348/11, NJW 2011, 3466). Danach durfte eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister für die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der damaligen Fassung nicht mehr verwertet werden, nachdem ein Zeitraum verstrichen war, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entsprach.
Die Begründung erklärt das mit dem Wortlaut der früheren Fassung. Nach dem damaligen § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG blieb die Verwertung einer strafgerichtlichen Entscheidung mit zehnjähriger Tilgungsfrist nach fünf Jahren auf Verfahren beschränkt, die die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatten. Ein Verfahren zur Anordnung eines Aufbauseminars war einem Entziehungsverfahren nicht gleichzusetzen; insoweit galt das Verwertungsverbot (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 6 und Rn. 40; Albrecht SVR 2013, 441 (444 f.)).
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die Verwertbarkeit mit dem ÄndG vom 17.6.2013 (BGBl. I 1558) ausdrücklich auf Maßnahmen nach dem Punktsystem erstreckt (Begr. BT-Drs. 17/13496, 5). Heute regelt das § 29 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 StVG für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. Nach meiner Einschätzung zeigt die Entscheidung, wie genau Gerichte die Ausnahmen lesen: Jede Durchbrechung des Verwertungsverbots muss sich klar aus dem Gesetz ergeben. Dieselbe Linie verfolgt das BVerwG beim Tattagprinzip, wo es unter Hinweis auf das Gebot der Normenklarheit eine stillschweigende Verdrängung ablehnt (BVerwG NJW 2020, 2974).
Häufig gestellte Fragen
Darf die Führerscheinstelle eine gelöschte Trunkenheitsfahrt noch für eine MPU heranziehen?
Nein, nach der Löschung gilt das Verwertungsverbot, und sie darf die Tat weder für Eignungszweifel noch für eine Gutachtenanordnung verwenden (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG; OVG Koblenz NJW 2000, 2442). Anders liegt es vor allem, wenn die Tat Grundlage einer noch gespeicherten Entziehung oder Versagung ist und es um die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis geht (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVG).
Gilt das Verwertungsverbot auch für den Gutachter bei der MPU?
Ja, auch die Begutachtungsstelle darf eine getilgte Tat nicht mehr vorhalten und erhält dazu nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV keine Unterlagen. Ein Gutachten, das auf nicht mehr verwertbare Tatsachen gestützt ist, kann seinerseits unverwertbar sein (OVG Greifswald zfs 2013, 595).
Darf der Strafrichter eine im Fahreignungsregister gelöschte Vorstrafe berücksichtigen?
Bei der Ahndung einer Straftat ja, solange die Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz noch verwertbar ist (§ 29 Abs. 7 Satz 5 und 6 StVG). Ist sie dort tilgungsreif, darf sie auch dann nicht mehr verwertet werden, wenn sie im Fahreignungsregister noch steht.
Was gilt, wenn die alte Eintragung erst während des Gerichtsverfahrens tilgungsreif wird?
Im Bußgeldverfahren darf das Gericht sie dann nicht mehr berücksichtigen, weil der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils maßgeblich ist (OLG Frankfurt a. M. NZV 2010, 161). Das gilt auch, wenn bei Erlass des Bußgeldbescheids noch keine Tilgungsreife bestand (OLG Hamm DAR 1981, 156).
Fällt mit der Löschung auch meine Verwarnung im Punktesystem weg?
Nein, das Verwertungsverbot erfasst eine bereits ergriffene Ermahnung oder Verwarnung nicht; sie bleibt bestehen und muss nicht wiederholt werden (OVG Bautzen NJW 2022, 1473). Die gelöschten Taten selbst zählen für spätere Maßnahmen aber nicht mehr mit (BVerwG NJW 2020, 2974).
Werden Bußgelder unter sechzig Euro ebenfalls getilgt?
Ohne Fahrverbot werden sie gar nicht eingetragen, sodass § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG für sie nicht gilt (OLG Hamm zfs 2019, 411). Schärfend wirken dürfen sie nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere wenn sie bei unterstellter Eintragung noch nicht getilgt wären (OLG Düsseldorf VRS 73, 392).
Quellen und Normen
Normen: § 2 Abs. 9, § 2a, § 4 Abs. 5, § 25 Abs. 2a a. F. und Abs. 3, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 8, § 65 Abs. 3 StVG; § 11 Abs. 3, 6 und 8, § 13, § 28 Abs. 4 FeV; § 4 Abs. 2 BKatV; § 69, § 316 StGB; §§ 51, 52 BZRG. Gesetzestexte: § 29 StVG, § 28 StVG, § 11 FeV, § 52 BZRG.
Leitentscheidungen: BVerwG NJW 2020, 2974 (Tattagprinzip); BVerwG NJW 2021, 1970 (§ 11 Abs. 8 FeV); BVerwG NJW 2022, 2214 (Alteintragungen); BVerwG SVR 2024, 75 (Widerspruchsbescheid); BVerwG NJW 2017, 1765 (Ermessen); OVG Magdeburg NJW 2011, 3466 (Aufbauseminar); OVG Greifswald zfs 2013, 595 (Wiederholung, Gutachten); OVG Koblenz NJW 2000, 2442 (Eignungszweifel); OLG Frankfurt a. M. NZV 2010, 161 (Zeitpunkt); OLG Hamm zfs 2019, 411 (nicht eingetragene Bußgelder).
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 29 StVG Rn. 20 und 32 bis 42, § 4 StVG Rn. 83a, § 11 FeV Rn. 23a und 55a, § 13 FeV Rn. 22a; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.17; Beurteilungskriterien, Kap. C.2.4; König DAR 2008, 398; Albrecht SVR 2013, 441.
Ihr Weg zur kostenlosen Ersteinschätzung
Schicken Sie mir das Schreiben der Behörde, den Bußgeldbescheid oder die Anklage, dazu einen aktuellen Auszug aus dem Fahreignungsregister, soweit Sie ihn haben. Ich rechne die Fristen der Voreintragungen nach und sage Ihnen kurzfristig, ob ein Verwertungsverbot greift und welche Schritte jetzt fristgebunden sind.
Für die erste Einschätzung zahlen Sie nichts, und sie verpflichtet Sie zu nichts. Melden Sie sich per Telefon, per E-Mail oder mit dem Kontaktformular; die Vertretung übernehme ich bundesweit, auch vor Behörden und Gerichten außerhalb Bremens.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.