Atypisch gelagerte Tat: Verteidiger und Betroffener im Sitzungssaal des Amtsgerichts vor dem Richter, Gegenlicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Absehen vom Fahrverbot bei atypischen Tatumständen nach § 24a StVG

Vom Regelfahrverbot nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt wird nur abgesehen, wenn die Tat atypisch ist, also so weit aus dem Rahmen der üblichen Begehungsweise fällt, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG erkennbar nicht auf sie zugeschnitten ist. Die Rechtsprechung erkennt das vor allem beim Versetzen eines Fahrzeugs um wenige Meter und in notstandsähnlichen Lagen an. Unterbleibt das Fahrverbot in einem solchen atypischen Fall, soll die Regelgeldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige Betroffene nach Trunkenheits- und Drogenfahrten bundesweit vor Amtsgerichten und in der Rechtsbeschwerde. Das Fahrverbot wiegt für sie meist schwerer als die Geldbuße. Ob ein Fall atypisch ist, entscheidet sich an den Feststellungen zum Tatgeschehen: Strecke, Anlass, Uhrzeit, Verkehrslage und Verhalten nach der Fahrt. Diese Tatsachen müssen früh gesichert und vorgetragen werden, weil das Amtsgericht ihnen sonst nicht nachgeht.

Die Kernpunkte

  • Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen, ohne dass eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung festgestellt werden muss.
  • Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG setzt voraus, dass die Tatumstände atypisch sind oder das Fahrverbot eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde.
  • Als atypisch gilt nach der Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG etwa ein Zurückrollen um wenige Meter, mit dem ein verkehrsstörender Zustand beseitigt werden soll.
  • Eine notstandsähnliche Lage kann nach der Rechtsprechung zum indizierten Fahrverbot ein Absehen tragen, nicht aber eine Fahrt, für die ein Krankenwagen hätte gerufen werden können.
  • Restalkohol, Trinktabellen und ein nur knapp erreichter Grenzwert des § 24a StVG machen eine Tat nach der Rechtsprechung nicht atypisch.
  • Verzichtet das Gericht wegen atypischer Umstände auf das Fahrverbot, sieht § 4 Abs. 4 BKatV eine angemessene Anhebung der Regelgeldbuße vor.
  • Genügen die Besonderheiten nicht für einen völligen Verzicht, ist eine Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu prüfen.

Gliederung

Regelfahrverbot und die zwei Ausnahmewege

§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ordnet für die Fälle des § 24a StVG an, dass ein Fahrverbot in der Regel zu verhängen ist. Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG haben regelmäßig erhebliches Gewicht; auf eine zusätzliche grobe oder beharrliche Pflichtverletzung kommt es nicht an (OLG Celle BA 2004, 465; OLG Jena DAR 2005, 166; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18). Das gilt auch, wenn § 24a StVG nach § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG hinter eine Straftat nach § 316 StGB zurücktritt.

Von dieser Regel lässt die Rechtsprechung zwei Wege zu. Der erste betrifft die Tat: Ihre Umstände müssen so atypisch sein, dass der Gesetzgeber eine Tat dieses Zuschnitts mit dem Regelfahrverbot erkennbar nicht erfassen wollte (OLG Hamm NZV 1996, 246; OLG Düsseldorf NZV 1990, 240; OLG Köln NZV 1994, 161). Der zweite betrifft die Folgen: Das Fahrverbot müsste eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten (BayObLG DAR 1991, 305; OLG Bamberg DAR 2008, 37; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18a).

Hier geht es allein um die atypische Tat. Berufliche und wirtschaftliche Folgen behandelt die Seite zum Absehen vom Fahrverbot wegen eines Härtefalls; Dauer und Indizwirkung erläutert die Seite zum Regelfahrverbot nach § 25 StVG, den Tatbestand die Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG.

Tatbestand (BKat)RegelsatzFahrverbot
Nr. 241, 242, 243 (§ 24a Abs. 1, 1a, 2 StVG), erster Verstoß500 Euro1 Monat
Nr. 241.1, 242.1, 243.1, eine Voreintragung1.000 Euro3 Monate
Nr. 241.2, 242.2, 243.2, mehrere Voreintragungen1.500 Euro3 Monate

Die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung, Stand Oktober 2026, unverändert gegenüber der 48. Auflage 2025 (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 27). Bei Vorsatz ist der Regelsatz nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln. Das Fahrverbot ist nach § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel mit der im Katalog genannten Dauer anzuordnen.

Wann eine Tat atypisch ist: der Maßstab

Ein Fall ist nicht schon atypisch, wenn einzelne Umstände günstiger sind als im Durchschnitt. Maßgeblich ist, ob das Gesamtbild der Tat dem Gefahrentypus entspricht, den § 24a StVG erfassen will. Der Kommentar verweist auf dieselben Grundsätze, die für die Entkräftung der Regelwirkung bei der Entziehung nach § 69 Abs. 2 StGB gelten (OLG Hamm BA 2009, 337; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18a).

Dort kommt eine Ausnahme nur in Betracht, wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat oder ganz besondere Umstände vor oder nach der Tat den Eignungsmangel entfallen lassen (OLG Frankfurt a. M. NJW 2023, 2441; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 15). Für das Fahrverbot heißt das: Atypisch ist eine Tat, wenn ihr die abstrakte Gefährlichkeit der Rauschfahrt weitgehend fehlt oder ein besonderer Anlass die Pflichtwidrigkeit deutlich milder erscheinen lässt. Zur strafrechtlichen Seite verweise ich auf die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.

Der Kommentar beschreibt die Drogenfahrt wegen ihrer hohen Gefährlichkeit als Regelfall des Fahrverbots (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18). Wer einen atypischen Sachverhalt geltend macht, muss deshalb gerade diese Gefährlichkeit im konkreten Fall in Frage stellen. Atypisch wird die Tat nicht durch Sympathie für den Betroffenen, sondern durch ein verändertes Tatbild.

Strengerer Maßstab als beim indizierten Fahrverbot

Viele Entscheidungen zum Absehen betreffen Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstöße, bei denen § 4 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot nur indiziert. Dort sind die Voraussetzungen des Absehens nach dem Kommentar ausdrücklich geringer als beim Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG; schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände können genügen (BGH NJW 1992, 446; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 24).

Bei § 24a StVG darf dagegen nur unter ganz besonderen Umständen abgesehen werden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 28). Für das strafrechtliche Fahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt legt der Kommentar eher noch strengere Maßstäbe an; dazu die Seite zum Fahrverbot nach § 44 StGB. Die zum indizierten Fahrverbot entwickelten Fallgruppen zeigen gleichwohl, welche Umstände die Gerichte überhaupt als atypisch anerkennen. Bei der Rauschfahrt muss ihr Gewicht aber deutlich größer sein.

Versetzen des Fahrzeugs um wenige Meter

Die wichtigste atypische Konstellation ist die kurze Bewegung des Fahrzeugs ohne Gefährdung anderer. Außerhalb des Regelfalls kann ein von vornherein nur auf wenige Meter beabsichtigtes nächtliches Fahren liegen, ebenso ein Fahren auf einer Nebenstraße abseits befahrener Straßen ohne zu befürchtende Gefährdung anderer (OLG Köln NZV 1994, 157; OLG Celle DAR 1990, 150; OLG Hamm DAR 1988, 63). Das BayObLG hat ein Vor- oder Zurückrollen um wenige Meter anerkannt, mit dem ein verkehrsstörender Zustand beseitigt werden sollte (BayObLG DAR 2005, 458).

Die Grenze ist eng. Eine Wegstrecke von 200 m bei massiver Überschreitung des Grenzwerts der Atemalkoholkonzentration ist nicht mehr atypisch (BayObLG NZV 2024, 146; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18a). Atypisch ist die kurze Fahrt nur, wenn drei Elemente zusammentreffen: Die Fahrt war von Anfang an auf eine sehr kurze Strecke angelegt, sie diente einem nachvollziehbaren Zweck wie dem Umparken, und eine Gefährdung anderer lag fern.

Zu § 69 Abs. 2 StGB nennt der Kommentar das Versetzen eines Fahrzeugs um wenige Meter zum nicht störenden Parken als Hauptfall der Ausnahme bei Trunkenheitsfahrten (BayObLG DAR 1969, 177; OLG Stuttgart NJW 1987, 142, 20 m auf öffentlichem Parkplatz; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 19a). Ausnahmeumstände wurden dort auch bei einer Fahrt von 2,5 Metern angenommen, nach der der Täter nach einem Sturz die Fahrt aufgab (LG Dortmund BA 2020, 115).

Notstandsähnliche Lagen als atypische Tatumstände

Eine Rauschfahrt kann in einer Zwangslage angetreten werden, die keinen Rechtfertigungsgrund ergibt, die Pflichtwidrigkeit aber erheblich mindert. Für das indizierte Fahrverbot erkennt die Rechtsprechung notstandsähnliche Situationen als atypisch an, unter Umständen sogar bei irriger Annahme einer Notstandslage (OLG Karlsruhe NZV 2005, 54; OLG Karlsruhe NJW 2005, 3158; OLG Braunschweig NZV 2001, 136; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 24a). Der Kommentar hält solche Lagen auch beim strafrechtlichen Fahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt für einen möglichen Anwendungsfall (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 44 StGB).

Beispiele liefert die Rechtsprechung zu § 69 Abs. 2 StGB. Der spontane Entschluss, nach der Nachricht vom schweren Unfall des Sohnes trotz Alkoholkonsums zur Unfallstelle zu fahren, kann eine Ausnahme rechtfertigen (LG Heilbronn DAR 1987, 29; LG Potsdam NZV 2001, 360). Gleiches gilt für die nächtliche Fahrt eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr ins Krankenhaus (AG Hameln zfs 2008, 353) und für den nächtlichen Fahrtantritt wegen einsetzender Wehen der Verlobten (AG Schmallenberg BA 2021, 427; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 19a).

Atypisch ist die Lage nicht mehr, wenn eine andere Lösung zumutbar war. Eine Trunkenheitsfahrt ins Krankenhaus wegen Harnverhalts oder wegen der Verletzung eines Freundes ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt, wenn ein Krankenwagen hätte gerufen werden können (OLG Koblenz NZV 2008, 367; OLG Koblenz VRS 73, 287; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 87). Beim indizierten Fahrverbot scheidet eine Ausnahme ebenfalls aus bei ärztlicher Hilfeleistung aufgrund unkritisch angenommener Notlage statt des Einsatzes eines Rettungsfahrzeugs (OLG Köln VRS 109, 45; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2001, 214) oder wenn der Betroffene mehrfach vorgeahndet ist (OLG Karlsruhe NJW 2005, 3158).

Auch dort bieten körperliche Dispositionen keinen Freibrief und können sogar eine erhöhte Pflichtwidrigkeit begründen (OLG Hamm SVR 2018, 37). Wer eine Notlage behauptet, muss darlegen, warum kein Taxi, kein Rettungsdienst und keine andere Person zur Verfügung stand. Ohne solche Tatsachen bleibt die Fahrt eine gewöhnliche Fahrt aus eigenem Entschluss.

Augenblicksversagen und seine Grenzen

Das Augenblicksversagen stammt aus dem Bereich des § 4 Abs. 1 BKatV. Das auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Übersehen eines Verkehrszeichens ist weder ein grober noch ein beharrlicher Pflichtverstoß und führt ohne Weiteres zum Absehen (BGH NJW 1997, 3252; OLG Dresden NZV 2005, 490; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 20a). Es scheidet aus, wenn der Verstoß vorsätzlich war (OLG Bamberg SVR 2018, 268) oder die gebotene Aufmerksamkeit grob pflichtwidrig außer Acht gelassen wurde (OLG Jena NZV 2008, 165).

Auf die Alkohol- oder Drogenfahrt lässt sich diese Figur nicht übertragen. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG setzt keine grobe Pflichtverletzung voraus, sodass ihr Fehlen das Fahrverbot nicht ausschließt. Der Fahrtantritt nach Konsum ist zudem kein Fehler in einem Routineablauf. Nach meiner Einschätzung wirkt der Gedanke bei § 24a StVG allenfalls dort, wo der Betroffene mit der Aufnahme des Rauschmittels nicht rechnen musste; dann entfällt aber schon die Fahrlässigkeit und damit die Tat.

Nachtrunk, Restalkohol und Trinktabelle

Ein Fall ist nicht atypisch, wenn nichts passiert ist und die Blutalkoholkonzentration den Grenzwert gerade erreicht oder nur gering überschritten hat (BayObLG NZV 1989, 243; OLG Hamm NZV 1995, 496; OLG Bamberg BA 2013, 27). Ebenso wenig genügt, dass der Grenzwert nur wegen eines alkoholhaltigen Medikaments erreicht wurde (OLG Hamm BA 2004, 177), erst nach dem Fahren erreicht wurde oder auf Restalkohol beruht (OLG Düsseldorf NZV 1990, 240; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18a).

Auch eine Trinktabelle entlastet nie, weil sie weder Körpergewicht noch Konstitution, Magenfüllung oder Trinkgeschwindigkeit berücksichtigt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 25). Wer bewusst Alkohol in nennenswertem Umfang getrunken hat, muss mit einer Überschreitung des Grenzwerts rechnen (OLG Jena VRS 109, 61). Anders liegt es, wenn der Grenzwert erst durch unbewusst aufgenommenen Alkohol erreicht wurde; dann kann die Fahrlässigkeit entfallen, die Einlassung ist aber besonders sorgfältig zu prüfen (OLG Köln NStZ 1981, 105; OLG Oldenburg DAR 1983, 90).

Der Nachtrunk ist keine Frage des Absehens, sondern eine Beweisfrage. Ein glaubhafter Nachtrunk zwischen Fahrtende und Blutentnahme ist von der festgestellten Konzentration abzuziehen; bei der Atemalkoholmessung scheidet das wegen der Flüchtigkeit des Atems aus (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 14b). Zur Berechnung verweise ich auf die Seite zur Blutalkoholanalyse.

Fehleinschätzung beim Abbau von THC

Bei Cannabis und den Mitteln der Anlage zu § 24a StVG wird oft vorgetragen, der Konsum liege lange zurück. Diese Fehleinschätzung macht die Tat nicht atypisch. Der Tatrichter darf bei Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus einer den Grenzwert erreichenden Konzentration auf Sorgfaltswidrigkeit schließen; dass der Betroffene wegen des Zeitablaufs nicht mehr mit der Wirkstoffkonzentration rechnete, entlastet ihn nicht (BGH NJW 2017, 1403; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 25a).

Der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC liegt mehr als dreimal so hoch wie der frühere analytische Grenzwert von 1 ng/ml; Dauerkonsumenten sind zu besonders erhöhter Sorgfalt gehalten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 25a). Der Vortrag, der Abbau habe sich etwa wegen gleichzeitigen Spritzens von Insulin verzögert, ist unerheblich; Einlassungen zu einer heimlichen Beigabe von Cannabis bedürfen dagegen sorgfältiger tatrichterlicher Prüfung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b). Greift eine solche Einlassung durch, entfällt die Fahrlässigkeit; sonst bleibt es nach meiner Einschätzung beim Regelfall, eine atypische Zwischenstufe gibt es nicht.

Was die Rechtsprechung nicht als atypisch ansieht

Häufig vorgebrachte Argumente reichen nach der veröffentlichten Rechtsprechung nicht. Die Übersicht fasst Fallgruppen zusammen, die die Gerichte nicht als atypisch bewerten.

Vorgetragener UmstandBewertungNachweis
Fahrt mit einem Mofakeine AusnahmeOLG Düsseldorf NZV 1997, 83
Fahrt mit einem E-Scooterallein keine AusnahmeOLG Zweibrücken NStZ 2022, 493
Grenzwert knapp erreicht, nichts passiertkeine AusnahmeBayObLG NZV 1989, 243
Restalkoholkeine AusnahmeOLG Düsseldorf NZV 1990, 240
200 m Fahrt, massive Grenzwertüberschreitungkeine AusnahmeBayObLG NZV 2024, 146
Freiwillige Nachschulung allein (indiziertes Fahrverbot)keine AusnahmeOLG Bamberg VRS 114, 379

Beim indizierten Fahrverbot genügt die freiwillige Teilnahme an einer Nachschulung oder verkehrspsychologischen Maßnahme auf eigene Kosten für sich allein nicht; der Kommentar warnt vor einer Art Freikaufverfahren für begüterte Betroffene (BayObLG NZV 1996, 374; OLG Bamberg VRS 114, 379; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 25b). Treten zahlreiche weitere günstige Umstände von Gewicht hinzu, kann ein Absehen gerechtfertigt sein (OLG Bamberg DAR 2015, 656; OLG Zweibrücken zfs 2017, 471). Eine Nachschulung macht eine Tat nach § 24a StVG wegen des strengeren Maßstabs nach meiner Einschätzung erst recht nicht atypisch.

Von einem indizierten Fahrverbot darf auch nicht deshalb abgesehen werden, weil sich ein Fahranfänger in der Probezeit befindet und Maßnahmen nach § 2a StVG drohen; die Zwecke sind nicht identisch (OLG Bamberg NZV 2011, 208; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 25a). Ebenso lässt dort ein zwischen Tat und Urteil vollstrecktes Fahrverbot aus einem anderen Verfahren bei einem Wiederholungstäter das neue nicht entfallen (BayObLG NStZ-RR 2021, 351).

Erreichter Zweck durch das Geschehen nach der Tat

Das Fahrverbot soll als Denkzettel und Anstoß zur Besinnung wirken (BGH NJW 2016, 1188). Ist dieser Zweck schon erreicht, kann das Gesamtbild atypisch werden. Für das indizierte Fahrverbot hat die Rechtsprechung das angenommen, wenn der Betroffene in der irrigen Annahme eines bestehenden Fahrverbots nicht mehr gefahren ist (OLG Koblenz DAR 2004, 109) oder sich an ein gesetzeswidrig mündlich ausgesprochenes Fahrverbot eines Polizeibeamten gehalten hat (OLG Zweibrücken zfs 2016, 411). Gleiches gilt, wenn der Betroffene bei dem durch seine Ordnungswidrigkeit verursachten Unfall erhebliche Verletzungen erlitten hat (KG DAR 2021, 698).

Speziell für die Drogenfahrt hat das AG Tiergarten ein Fahrverbot als entbehrlich angesehen, nachdem der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hatte (AG Tiergarten BA 2016, 198; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 28). Das AG Zeitz hat bei einem vormaligen Dauerkonsumenten abgesehen, der sich unter dem Eindruck des Verfahrens vom Drogenkonsum abgewandt hatte (AG Zeitz BA 2013, 312); der Kommentar hält das für zweifelhaft. Der bloße Zeitablauf ist eine eigene Fallgruppe, die die Seite zum Fahrverbot und Zeitablauf behandelt.

Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV

Nach § 4 Abs. 4 BKatV soll die Regelgeldbuße angemessen erhöht werden, wenn ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen wird. Beim indizierten Fahrverbot kann sie in einem Grenzfall nicht nur maßvoll, sondern empfindlich zu erhöhen sein (OLG Hamm NZV 2007, 100; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 26). Fahrverbot und Erhöhung sind nach der BKatV aber keine gleichrangigen Alternativen, die nach Gutdünken getauscht werden könnten (OLG Bremen BA 2013, 89; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 19). Die Erhöhung setzt voraus, dass ein atypischer Fall oder eine außergewöhnliche Härte festgestellt ist.

Keine Erhöhung kommt in Betracht, wenn das Fahrverbot unterbleibt, weil die Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren ohnehin entzogen ist (OLG Zweibrücken NJW 2006, 1301), oder bei Wegfall wegen Zeitablaufs (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 24). Obergrenze ist der gesetzliche Rahmen: bei Fahrlässigkeit nach § 17 Abs. 2 OWiG 1.500 Euro, bei Vorsatz 3.000 Euro, im Fall des § 24a Abs. 2a StVG 5.000 Euro (§ 24a Abs. 3 StVG; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 27, 31).

KonstellationErhöhung nach § 4 Abs. 4 BKatVNachweis
Absehen wegen atypischer Tatumständesoll angemessen erfolgen§ 4 Abs. 4 BKatV
Absehen in einem Grenzfall (indiziertes Fahrverbot)auch empfindlichOLG Hamm NZV 2007, 100
Fahrerlaubnis bereits entzogenkeineOLG Zweibrücken NJW 2006, 1301
Wegfall wegen ZeitablaufskeineHentschel/König, § 25 StVG Rn. 24

Umgekehrt scheitert ein erforderliches Fahrverbot nicht daran, dass eine noch höhere Geldbuße wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse unvertretbar wäre (OLG Hamm VRS 57, 301; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 13a).

Beschränktes Fahrverbot als milderes Mittel

Trägt der atypische Zuschnitt keinen völligen Verzicht, kann nach dem Übermaßverbot eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen geboten sein (BayObLG NZV 1991, 161; OLG Bremen DAR 1990, 190; OLG Hamm VRS 53, 205; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18c). Grundlage ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der eine solche Beschränkung zulässt.

Lkw und Busse lassen sich in der Regel nicht ausnehmen, wenn die Tat mit einem Pkw in der Privatsphäre begangen wurde (OLG Celle NZV 1989, 158; OLG Karlsruhe NZV 1993, 277), erst recht nicht bei einem Wiederholungstäter (OLG Hamm DAR 2000, 224). Aussichtsreich ist die Beschränkung vor allem, wenn der atypische Zuschnitt der Tat mit einer bestimmten Fahrzeugart zusammenhängt. Beim indizierten Fahrverbot hat das OLG Bamberg bei besonderer Sanktionsempfindlichkeit trotz zweier Voreintragungen auch eine Abkürzung der Dauer bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße für gerechtfertigt gehalten (OLG Bamberg NZV 2007, 213).

Feststellungen im Urteil und Rechtsbeschwerde

Anders als beim indizierten Fahrverbot braucht das Urteil bei § 24a StVG nicht eigens zu zeigen, dass der Tatrichter die Ausnahmemöglichkeit gesehen hat (OLG Hamm NZV 1996, 246; NZV 2002, 98). Abweichend verlangt das OLG Celle, dass sich das Bewusstsein des geringen Ermessensspielraums aus den Gründen ergibt (OLG Celle NZV 2020, 255; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18). Für das indizierte Fahrverbot ist entschieden, dass sich das Gericht mit einer festgestellten notstandsähnlichen Lage auseinandersetzen muss (OLG Hamm SVR 2018, 37).

Die Frage des Absehens nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG unterliegt bis zur Grenze des Vertretbaren tatrichterlicher Würdigung (OLG Hamm DAR 2021, 477; OLG Köln DAR 2007, 159; KG DAR 2021, 698; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18c). Die Rechtsbeschwerde hat daher meist nur Erfolg, wenn das Amtsgericht vorgetragene atypische Umstände übergangen oder einen falschen Maßstab angelegt hat. Die Tatsachen gehören in die Hauptverhandlung; zum Verfahren verweise ich auf die Seite zum Bußgeldbescheid nach § 24a StVG.

Atypische Tat oder Härtefall: die Abgrenzung

Beide Ausnahmewege führen zum selben Ergebnis, folgen aber verschiedenen Prüfungen. Die atypische Tat betrifft das Geschehen: Strecke, Anlass, Gefährdungslage, Motiv und Nachtatverhalten. Der Härtefall betrifft die Wirkung auf die Person: Arbeitsplatz, Existenz, Pflege von Angehörigen. Berufliche Nachteile machen eine Tat nie atypisch und begründen nach der Rechtsprechung regelmäßig auch keine außergewöhnliche Härte (BayObLG NZV 1989, 243; OLG Jena DAR 2005, 166; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18b).

Kommen beide Wege in Betracht, trage ich sie getrennt vor, damit das Gericht jeden für sich würdigt. Zugleich können Umstände in einer Gesamtschau zusammenwirken; im Bereich des indizierten Fahrverbots ist anerkannt, dass mehrere entlastende Umstände gemeinsam ein Absehen tragen können, während einer allein in der Regel nicht genügt (OLG Köln NStZ-RR 1996, 52; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 24a).

Eine Entscheidung aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall, wie er häufig vorkommt; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene hatte auf einer Feier getrunken und wollte in seinem abgestellten Pkw übernachten. Gegen Mitternacht bat ihn ein Nachbar, den Wagen aus einer Grundstückseinfahrt zu entfernen, die er teilweise versperrte. Er setzte ihn etwa acht Meter zurück auf einen freien Stellplatz derselben Seitenstraße; andere Verkehrsteilnehmer waren nicht unterwegs. Eine beweissichere Atemalkoholmessung ergab kurz darauf 0,30 mg/l.

Die Bußgeldbehörde verhängte gemäß Nr. 241 BKat eine Geldbuße von 500 Euro nebst einem Monat Fahrverbot und stützte es auf § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BKatV. Der Mandant fragte: „Muss ich wirklich einen Monat auf das Auto verzichten, obwohl ich es nur ein paar Meter zur Seite gestellt habe?“ Nach Einspruch und Akteneinsicht ließ ich den Ablauf in der Hauptverhandlung durch den Nachbarn als Zeugen bestätigen.

Das Amtsgericht wertete die Tat als atypisch: Die Fahrt war von vornherein auf wenige Meter angelegt, beseitigte einen verkehrsstörenden Zustand und fand nachts auf einer Nebenstraße ohne Gefährdung anderer statt (BayObLG DAR 2005, 458; OLG Köln NZV 1994, 157). Es sah vom Fahrverbot ab und erhöhte die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV. Bei 200 m Fahrt und massiver Grenzwertüberschreitung wäre die Ausnahme zu verneinen gewesen (BayObLG NZV 2024, 146).

Was Mandanten fragen

Entfällt das Fahrverbot, weil ich den Grenzwert nur knapp überschritten habe?

Nein, ein knapp erreichter Grenzwert macht die Tat nicht atypisch; so haben unter anderem das BayObLG (NZV 1989, 243) und das OLG Bamberg (BA 2013, 27) entschieden. Die Höhe der Konzentration wirkt sich aber auf die Bemessung der Geldbuße aus.

Ist eine Fahrt über wenige Meter wirklich atypisch?

Ja, wenn sie von vornherein nur auf wenige Meter angelegt war, einem Zweck wie dem Umparken diente und niemanden gefährdete (BayObLG DAR 2005, 458; OLG Köln NZV 1994, 157). Eine Strecke von 200 m bei massiver Grenzwertüberschreitung genügt nicht (BayObLG NZV 2024, 146).

Hilft eine freiwillige Nachschulung?

Für sich allein nicht; schon beim indizierten Fahrverbot lässt die Rechtsprechung sie als Grund für ein Absehen nicht genügen (BayObLG NZV 1996, 374; OLG Bamberg VRS 114, 379). Neben weiteren gewichtigen Umständen kann sie dort Bedeutung gewinnen (OLG Bamberg DAR 2015, 656).

Ich bin gefahren, weil ein Angehöriger dringend Hilfe brauchte. Zählt das?

Das kann zählen, wenn eine notstandsähnliche Lage bestand und weder Rettungsdienst noch Taxi zumutbar erreichbar waren. Bei der Entziehung nach § 69 StGB wurde etwa die Fahrt wegen einsetzender Wehen der Verlobten als Ausnahme anerkannt (AG Schmallenberg BA 2021, 427); nicht gerechtfertigt war dagegen die Fahrt ins Krankenhaus, für die ein Krankenwagen hätte gerufen werden können (OLG Koblenz NZV 2008, 367).

Was kostet es, wenn das Gericht vom Fahrverbot absieht?

Für den atypischen Fall sieht § 4 Abs. 4 BKatV eine angemessene Anhebung der Regelgeldbuße vor; zum indizierten Fahrverbot hat das OLG Hamm in einem Grenzfall auch eine empfindliche Erhöhung für möglich gehalten (OLG Hamm NZV 2007, 100). Die Obergrenze liegt bei fahrlässiger Tat nach § 24a Abs. 1, 1a oder 2 StVG bei 1.500 Euro, auch wenn der Fall atypisch ist.

Kann ich mich auf einen Nachtrunk berufen?

Ein glaubhafter Nachtrunk wird von der gemessenen Blutalkoholkonzentration abgezogen und betrifft damit die Tat selbst, nicht das Absehen. Bei einer Atemalkoholmessung ist der Abzug nicht möglich (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 14b). Atypisch wird die Tat durch den Nachtrunk nicht.

Rechtsgrundlagen und Nachweise

Normen: § 25 StVG; § 24a StVG; § 4 BKatV; § 3 Abs. 4a BKatV; Nr. 241 bis 243 BKat; § 17 Abs. 2 OWiG; § 69 Abs. 2 StGB.

Rechtsprechung (Auswahl): BGH NJW 1992, 446; BGH NJW 2017, 1403; BayObLG DAR 2005, 458; BayObLG NZV 2024, 146; OLG Köln NZV 1994, 157; OLG Hamm NZV 1996, 246; OLG Hamm NZV 2007, 100; OLG Karlsruhe NZV 2005, 54; OLG Koblenz NZV 2008, 367; OLG Zweibrücken NJW 2006, 1301; KG DAR 2021, 698.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 25 StVG Rn. 13a, 18 bis 18c, 19, 20a, 24 bis 26; § 24a StVG Rn. 14b, 25 bis 25b, 27, 28, 31; § 69 StGB Rn. 15, 19a; § 316 StGB Rn. 87.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen