Bußgeldbescheid: Frau zieht im Treppenhaus einen gelben Zustellungsumschlag aus dem Briefkasten, Morgenlicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Bußgeldbescheid nach § 24a StVG: Einspruch, Fristen und Verfahren

Der Bußgeldbescheid wegen einer Alkohol- oder Drogenfahrt nach § 24a StVG wird rechtskräftig, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch führt zu einer vollständigen Neuprüfung vor dem Amtsgericht, schützt aber nicht vor einer Verschärfung der Rechtsfolgen. Ob er sinnvoll ist, entscheidet sich deshalb erst nach Einsicht in die Akte.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüfe ich nach einem Bußgeldbescheid wegen § 24a StVG zuerst die Ermittlungsakte, das Messprotokoll und den Registerauszug, bevor ich über den Einspruch entscheide. Ein übereilter Einspruch schadet in diesen Verfahren ebenso oft wie ein versäumter. Ich vertrete Betroffene bundesweit vor Bußgeldbehörden und Amtsgerichten, auch wenn der Tatort weit vom Wohnort entfernt liegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig für den Erlass des Bußgeldbescheids ist die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die die Landesregierung nach § 26 Abs. 1 StVG durch Rechtsverordnung bestimmt.
  • Gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der erlassenden Behörde einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG).
  • Nach dem Einspruch darf die Behörde den Bußgeldbescheid durch einen schärferen ersetzen, und auch das Amtsgericht ist in der Hauptverhandlung an kein Verschlechterungsverbot gebunden; ein solches gilt nur im Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 3 OWiG und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 79 Abs. 3 OWiG.
  • Die Geldbuße im Bußgeldbescheid reicht bei Vorsatz bis 3.000 Euro, bei Fahrlässigkeit nach § 17 Abs. 2 OWiG bis 1.500 Euro, im Fall des § 24a Abs. 2a StVG bis 5.000 Euro.
  • Die Verfolgung verjährt bei vorsätzlichen Verstößen gegen § 24a StVG nach zwei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), bei fahrlässigen nach einem Jahr (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG); die kurze Frist des § 26 Abs. 3 StVG gilt nur für Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG.
  • Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO umfasst alle Unterlagen in der Akte; den Zugang zu Messdaten außerhalb der Akte muss der Betroffene schon bei der Behörde beantragen und eine Ablehnung nach § 62 OWiG angreifen.
  • Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid bindet die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich Sachverhalt und Schuldfrage nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG.

Inhalt

Zuständige Behörde und Verfahrensrecht

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG bestimmt § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die die Landesregierung durch Rechtsverordnung näher festlegt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StVG kann die Landesregierung diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In der Praxis erlässt deshalb je nach Bundesland eine zentrale Bußgeldstelle oder eine kommunale Behörde den Bußgeldbescheid (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 26 StVG Rn. 2 bis 4).

Das Verfahren selbst regelt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seinen §§ 35 ff. (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 71). Es gilt der Opportunitätsgrundsatz des § 47 OWiG. Behörde und Gericht können das Verfahren einstellen, wenn sich herausstellt, dass eine Ahndung nach Bedeutung und Vorwerfbarkeit nicht geboten ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 67). Bei Verstößen gegen § 24a StVG kommt das nach meiner Erfahrung selten vor; der Kommentar misst diesen Taten regelmäßig erhebliches Gewicht bei (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18).

Inhaltlich geht es um drei Tatbestandsgruppen: Alkohol ab 0,25 mg/l in der Atemluft oder 0,5 Promille im Blut (§ 24a Abs. 1 StVG), Cannabis ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG) und die Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG). Die Voraussetzungen des Tatbestands stelle ich auf der Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG dar; hier geht es um das Verfahren.

Die Anhörung im Vorverfahren

Bevor die Behörde einen Bußgeldbescheid erlässt, gibt sie dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. Ein Anhörungsschreiben im Sinne des § 55 OWiG muss die Behörde nicht förmlich zustellen (VGH Kassel NJW 2005, 2411, zitiert bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 31a StVZO). Der Betroffene ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Wer den Bogen nicht zurückschickt, erklärt damit nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schlüssig, sich nicht äußern zu wollen (VGH Mannheim NZV 2001, 448; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 31a StVZO).

Ich rate Betroffenen in aller Regel, zur Sache zunächst zu schweigen und nur die Personalien zu bestätigen. Eine Einlassung ohne Kenntnis der Akte legt den Betroffenen auf eine Version fest, die sich später als ungünstig erweisen kann. Ob sich etwa eine Nachtrunkbehauptung oder ein Einwand gegen die Messung lohnt, lässt sich erst nach der Akteneinsicht beurteilen.

Die Anhörung hat zugleich Bedeutung für die Verjährung. Die Anordnung, dem Betroffenen einen Anhörungsbogen zu übersenden, unterbricht die Verjährung, wenn sie sich gegen eine bestimmte Person als Betroffenen richtet (OLG Hamm DAR 2000, 81; BGH NJW 1997, 598). Bei elektronischer Erstellung genügt es, dass Zeitpunkt und Bearbeiter sicher feststellbar sind; eine handschriftliche Abzeichnung ist nicht erforderlich (BGH NJW 2006, 2338; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 26 StVG Rn. 13).

Was ein Bußgeldbescheid enthalten muss

Der Bußgeldbescheid muss die Tat bezeichnen und die angewendeten Bußgeldvorschriften angeben (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG; Begründung zu § 28a StVG, abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28a StVG). Zur beschriebenen Tat gehört bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt in der Regel die gesamte Fahrt, über die sich die Dauerordnungswidrigkeit erstreckt (OLG Düsseldorf VRS 73, 470; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 29a).

Für die Schuldform ist der Inhalt des Bußgeldbescheids folgenreich. Wird der Betroffene vom Gericht wegen Vorsatzes verurteilt, obwohl der Bußgeldbescheid von Fahrlässigkeit ausging, ist ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich (OLG Dresden DAR 2004, 102). Dasselbe gilt, wenn der Bußgeldbescheid die Schuldform gar nicht angibt, weil dann Fahrlässigkeit als Regelfall zugrunde zu legen ist (OLG Koblenz zfs 2003, 615; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 24).

Bei Drogenfahrten nach § 24a Abs. 2 StVG macht die fehlende Angabe der Wirkstoffkonzentration den Bußgeldbescheid nicht unwirksam (OLG Celle BA 2015, 150). Bei THC nach § 24a Abs. 1a StVG ist der Wirkstoffbefund dagegen anzugeben, weil der Grenzwert von 3,5 ng/ml Tatbestandsmerkmal ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 18f, 30).

Ordnet der Bußgeldbescheid ein Fahrverbot an, ist der Betroffene bei der Zustellung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit nach § 25 Abs. 2 oder 3 StVG und über den Beginn der Verbotsfrist nach § 25 Abs. 6 StVG zu belehren (§ 25 Abs. 9 StVG in der seit dem 1. Juni 2026 geltenden Fassung). Diese Belehrung tritt neben die Hinweise nach § 66 Abs. 2 OWiG.

Zur inhaltlich entsprechenden Belehrungspflicht nach § 25 Abs. 8 StVG a. F. hat das BayObLG entschieden, dass es bei fehlender oder unrichtiger Belehrung an dem Vorsatz für ein Fahren trotz Verbots nach § 21 StVG fehlen kann (BayObLG VRS 62, 460; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 43). Nach meiner Einschätzung gilt das für die Belehrung nach § 25 Abs. 9 StVG ebenso.

Geldbuße und Fahrverbot

Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus § 24a Abs. 3 StVG. Bei Vorsatz reicht er in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 3.000 Euro, bei Fahrlässigkeit nach § 17 Abs. 2 OWiG bis 1.500 Euro, im Mischkonsumfall des Absatzes 2a bis 5.000 Euro (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 27). Im Bußgeldbescheid bemisst die Behörde die Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog, der für fahrlässige Begehung folgende Regelsätze vorsieht (Stand Oktober 2026, unverändert gegenüber Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 27):

TatbestandErster VerstoßZweiter VerstoßAb dem dritten Verstoß
§ 24a Abs. 1, 1a und 2 StVG (BKat Nr. 241 ff.)500 Euro, 1 Monat Fahrverbot1.000 Euro, 3 Monate Fahrverbot1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot
§ 24a Abs. 2a StVG (Cannabis und Alkohol)1.000 Euro, 1 Monat Fahrverbot1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot2.000 Euro, 3 Monate Fahrverbot

Bei vorsätzlicher Begehung wird die Regelgeldbuße nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 48). Ein Wiederholungsfall liegt auch vor, wenn der Betroffene zuvor nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a oder § 316 StGB verurteilt wurde. Das Gericht muss dafür die Eintragung im Fahreignungsregister vor der Tat oder Umstände feststellen, aus denen sich die Warnwirkung ergibt, etwa die Zustellung eines früheren Bußgeldbescheids (OLG Bamberg BA 2016, 323; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 27).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse muss das Gericht nach einer neueren Linie der Rechtsprechung bei Regelgeldbußen nur erörtern, wenn Besonderheiten erkennbar sind (KG DAR 2021, 99). Andere Oberlandesgerichte verlangen bei Geldbußen über 250 Euro Feststellungen, etwa OLG Jena VRS 113, 351 bei 500 Euro (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 48a). Bestreitet der Betroffene die Tat, darf seine Uneinsichtigkeit die Geldbuße nicht erhöhen (BayObLG NStZ-RR 2023, 88; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 56).

Neben der Geldbuße enthält der Bußgeldbescheid in der Regel ein Fahrverbot, weil § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG es bei Verstößen gegen § 24a StVG vorsieht. Davon darf nur unter ganz besonderen Umständen abgesehen werden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 28). Dauer, Indizwirkung und Ausnahmen erläutere ich auf der Seite zum Regelfahrverbot. Ob ein Absehen wegen beruflicher oder wirtschaftlicher Härte in Betracht kommt, behandelt die Seite zum Härtefall beim Fahrverbot.

Zustellung des Bußgeldbescheids und Einspruchsfrist

Die Frist für den Einspruch beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einzulegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Maßgeblich ist der Tag der Zustellung, nicht das Datum auf dem Bußgeldbescheid. Ich rate, den Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren, weil sich der Fristbeginn sonst nur aus der Akte ergibt.

Wird die Frist ohne Verschulden versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG in Betracht. Die bloße Stellung des Antrags durchbricht die Rechtskraft noch nicht (VGH München DAR 2021, 167). Wird die Wiedereinsetzung aber gewährt, ist die Rechtskraft beseitigt, und ein bereits berechneter Punktestand ist rückwirkend zu korrigieren (OVG Schleswig zfs 2017, 238; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 79b).

Die Zustellung wirkt außerdem auf die Verjährung. Der Erlass des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Zur Fristverlängerung nach § 26 Abs. 3 StVG a. F., die nur Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG betraf, hat der BGH daraus abgeleitet, dass sonst erst die Zustellung wirkt (BGHSt 45, 261; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 26 StVG Rn. 12). Als Tag des Erlasses gilt bei maschineller Erstellung der Tag des Ausdrucks, der dem Datum des Bußgeldbescheids entspricht (OLG Düsseldorf NZV 2003, 51).

Einlegung und Beschränkung des Einspruchs

Der Einspruch ist kein Rechtsmittel im technischen Sinn. Er macht ein Gericht überhaupt erst zuständig, weil der behördliche Bußgeldbescheid nicht als Akt der Gerichtsgewalt ergeht, und führt zur vollständigen Neuprüfung des Sachverhalts (§ 81 Abs. 1 OWiG; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 72). Eine Begründung ist für die Zulässigkeit nicht erforderlich. Gegen einen Bußgeldbescheid nach § 24a StVG lege ich den Einspruch zunächst ohne Begründung ein und verbinde ihn mit dem Antrag auf Akteneinsicht.

Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG), etwa auf den Rechtsfolgenausspruch. Eine solche Beschränkung kann als Geständnis mildernd wirken (OLG Stuttgart BeckRS 2006, 1865; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 56). Bei § 24a StVG hängen Geldbuße und Fahrverbot jedoch so eng zusammen, dass der Rechtsfolgenausspruch in aller Regel nur im Ganzen anfechtbar ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 32). Eine Beschränkung allein auf das Fahrverbot ist danach regelmäßig unwirksam (BGH DAR 1971, 54; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 45).

Bei Drogenfahrten nach § 24a Abs. 2 StVG soll der Einspruch nach einem Teil der Rechtsprechung nicht wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt werden können, wenn der Bußgeldbescheid die Wirkstoffkonzentration nicht mitteilt (OLG Hamm NZV 2010, 270; OLG Düsseldorf BA 2017, 45). Der Kommentar hält diese Auffassung für wenig überzeugend, weil das Gericht die Feststellung nachholen könne (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 30). Wer beschränken will, muss diese Streitfrage im Blick haben.

Akteneinsicht und Messunterlagen

Nach Zustellung des Bußgeldbescheids steht die Akteneinsicht am Anfang jeder Verteidigung. Die Einsicht in Unterlagen, die sich bei der Akte befinden, ist vom Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO umfasst (KG DAR 2013, 211; OLG Celle NZV 2013, 308). Beantragt der Verteidiger eine Kopie des Messfotos oder der Videoaufzeichnung, ist sie ihm zu überlassen (BayObLG NJW 1991, 1070). Für die Bedienungsanleitung des Messgeräts gelten dieselben Maßstäbe (OLG Celle NZV 2013, 308; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVO Rn. 87).

Für Unterlagen außerhalb der Akte hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens einen Zugangsanspruch abgeleitet. Er besteht, soweit die Informationen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und aus Sicht der Verteidigung relevant sind; eine uferlose Ausforschung deckt er nicht (BVerfG NJW 2021, 455; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVO Rn. 88). Diese Grundsätze sind am Beispiel der Geschwindigkeitsmessung entwickelt worden. Nach meiner Einschätzung gelten sie für die Atemalkoholmessung entsprechend, weil auch sie als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (BGH NJW 2001, 1952).

Entscheidend ist die Reihenfolge. Der Betroffene muss den Zugang schon im Verfahren der Verwaltungsbehörde beantragen und gegen eine ablehnende Entscheidung Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen (BGH NZV 2023, 521; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVO Rn. 88a). Versäumt er dies, kann das Gericht spätere unsubstantiierte Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 OWiG ablehnen (BVerfG NJW 2021, 455).

Bei einer Atemalkoholmessung prüfe ich in der Akte insbesondere Gerätetyp, Eichung, Wartezeit und Kontrollzeit. Verlangt werden eine Doppelmessung im Abstand von höchstens fünf Minuten nach einer Wartezeit von 20 Minuten ab Trinkende sowie eine Kontrollzeit von zehn Minuten ohne Essen, Trinken oder Medikamente (BGH NJW 2001, 1952; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 17). Einzelheiten zur Messung enthält die Seite zur Atemalkoholmessung.

Das Zwischenverfahren bei der Behörde

Nach Eingang des Einspruchs prüft zunächst die Bußgeldbehörde selbst, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält. Sie darf den angefochtenen Bußgeldbescheid dabei durch einen anderen mit schwereren Rechtsfolgen ersetzen (§ 69 OWiG; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 72). Ebenso kann sie den Bußgeldbescheid im Zwischenverfahren nach § 69 Abs. 2 OWiG zurücknehmen und das Verfahren einstellen (VG Freiburg DAR 2020, 523).

Für die Verteidigung ist das Zwischenverfahren der richtige Zeitpunkt, um Einwände vorzubringen, die die Behörde selbst zur Einstellung bewegen können. Zugleich ist es der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Zugang zu Messdaten gestellt und eine Ablehnung nach § 62 OWiG angegriffen werden muss. Hält die Behörde den Bußgeldbescheid aufrecht, gelangt die Sache über die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht.

Kein Schutz vor Verböserung

Viele Betroffene gehen davon aus, ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid könne ihnen nicht schaden. Das trifft nicht zu. Schon der Bußgeldbescheid muss darauf hinweisen, dass bei einem Einspruch auch eine nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG). Das Gericht ist auf den Einspruch hin nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 81 OWiG) und kann die Geldbuße erhöhen.

Nur im Beschlussverfahren darf es nach § 72 Abs. 3 OWiG nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen; dasselbe gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 358 Abs. 2 StPO (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 72).

Eine Erhöhung der Geldbuße gegenüber dem Bußgeldbescheid erfordert nach überwiegender Rechtsprechung keinen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO (OLG Hamm NJW 1980, 1587; KG NZV 2015, 355). Abweichend sieht OLG Jena VRS 113, 330 einen Hinweis als geboten an, wenn der Bußgeldbescheid die Regelgeldbuße festgesetzt hatte (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 48b). Ein Fahrverbot, das weder im Bußgeldbescheid verhängt noch später angedroht war, setzt dagegen einen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO voraus (BGH NJW 1980, 2479; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 44).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist es kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das Fahrverbot wegfällt und die Geldbuße innerhalb des Rahmens erhöht wird (BGH NJW 1971, 105). Die erstmalige Anordnung eines Fahrverbots auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen verstößt dagegen auch bei ermäßigter Geldbuße gegen das Verbot (OLG Bamberg DAR 2015, 271; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 46). Dass auch die Bestimmung des späteren Wirksamwerdens nach der Vier-Monats-Frist dem Verschlechterungsverbot unterliegt, hat KG VRS 98, 290 zu § 25 Abs. 2a StVG a. F. entschieden; seit dem 1. Juni 2026 steht diese Frist in § 25 Abs. 3 StVG.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht

Über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, dessen örtliche Zuständigkeit § 68 Abs. 1 OWiG abschließend regelt (BGH NJW 1969, 1820; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 70). Das Gericht entscheidet regelmäßig nach mündlicher Hauptverhandlung. Hält es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich und widersprechen die Beteiligten nicht, kann es durch Beschluss entscheiden (§ 72 OWiG); dann gilt das Verschlechterungsverbot.

Der Betroffene kann auf Antrag vom persönlichen Erscheinen entbunden werden (§ 73 Abs. 2 OWiG). Ist er entbunden und erscheint auch kein Verteidiger, muss das Gericht unterbrechen oder vertagen, wenn ein rechtlicher Hinweis nötig wird (OLG Bamberg DAR 2017, 383; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 24). Wer nicht entbunden ist, sollte den Termin nach meiner Einschätzung keinesfalls versäumen, weil das Ausbleiben den Einspruch ohne Sachprüfung gefährdet.

Die Messung mit einem geeichten, beweissicheren Atemalkoholgerät gilt bei Einhaltung der Verfahrensbedingungen als standardisiertes Verfahren; im Urteil genügen dann grundsätzlich Messverfahren und Messergebnis (BGH NJW 2001, 1952; BayObLG DAR 2003, 232; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 18). Konkreten Anhaltspunkten für Messfehler muss der Tatrichter aber nachgehen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 18a). Im Grenzwertbereich von 0,25 mg/l hat er sich mit einem nicht ausschließbaren Einwand der Hypoventilation auseinanderzusetzen (OLG Bamberg NJW 2006, 2197).

Ist eine Anklage wegen § 316 StGB erhoben und verurteilt das Gericht nur nach § 24a StVG, bedarf es grundsätzlich keines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO (OLG Frankfurt a. M. BA 2002, 388). Anders liegt es, wenn sich der Betroffene gegen den neuen Vorwurf wirksamer verteidigen könnte, etwa bei einer Nachtrunkbehauptung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 32).

Verjährung beim Bußgeldbescheid nach § 24a StVG

Bei der Verjährung wird häufig an § 26 Abs. 3 StVG gedacht. Diese Vorschrift ordnet in ihrer geltenden Fassung eine Verfolgungsverjährung von sechs Monaten an (nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG a. F. drei Monate und nach Erlass des Bußgeldbescheids sechs Monate), gilt nach ihrem Wortlaut aber nur für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 26 StVG Rn. 12). Für Verstöße gegen § 24a StVG gelten seit der Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 3.000 Euro die Fristen des § 31 Abs. 2 OWiG.

VorwurfHöchstmaß der GeldbußeVerjährungsfristGrundlage
Vorsätzlicher Verstoß gegen § 24a StVG3.000 Euro2 Jahre§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG
Fahrlässiger Verstoß gegen § 24a StVG1.500 Euro1 Jahr§ 31 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 OWiG
Verstoß gegen § 24 Abs. 1 StVG (zum Vergleich)2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)6 Monate (a. F.: 3 Monate, nach Bußgeldbescheid 6 Monate)§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG

Die Fristen für § 24a StVG ergeben sich aus der Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 3.000 Euro (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 31). Für Taten, die vor dieser Erhöhung beendet waren, gilt die kürzere Verjährung nach altem Recht. Tateinheitlich begangene andere Ordnungswidrigkeiten verjähren weiterhin nach ihren kürzeren Fristen und dürfen danach nicht mehr bußgelderhöhend herangezogen werden.

Ist eine angeklagte Straftat nach § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht nachweisbar und die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verjährt, ist der Angeklagte freizusprechen. Eine bloße Einstellung durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO beschwert ihn und führt zur Aufhebung (OLG Oldenburg VRS 68, 277; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 31).

Rechtsbeschwerde und Verfahrensverzögerung

Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht statthaft, wenn die Geldbuße die Wertgrenze von 250 Euro übersteigt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 48a). Bei der Regelgeldbuße von 500 Euro für einen fahrlässigen Erstverstoß ist diese Grenze überschritten. Ist die Rechtsbeschwerde nicht schon kraft Gesetzes statthaft, bedarf sie der Zulassung nach § 80 OWiG; in diesem Rahmen ist eine Verletzung des fairen Verfahrens nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht rügbar (KG NZV 2023, 128; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVO Rn. 88b).

Wer im Rechtsbeschwerdeverfahren die Verweigerung der Einsicht in Messunterlagen rügen will, muss das Einsichtsbegehren in der Hauptverhandlung durch einen Antrag erneuert haben (BGH NZV 2023, 521). Ohne diesen Antrag scheitert die Verfahrensrüge, auch wenn die Behörde die Einsicht zu Unrecht verweigert hatte.

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen können durch Herabsetzung der Geldbuße oder durch Verkürzung oder Wegfall des Fahrverbots auszugleichen sein (OLG Bamberg NJW 2009, 2468). Bei einer Verzögerung von einem Jahr und neun Monaten im Rechtsbeschwerdeverfahren hat OLG Hamburg NStZ 2019, 529 ein einmonatiges Fahrverbot für vollstreckt erklärt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 57a). Davon zu trennen ist der Wegfall des Fahrverbots wegen langen Zeitablaufs seit der Tat, für den die Rechtsprechung eine Grenze von rund zwei Jahren als Anhaltspunkt verwendet (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 16a, 16c).

Verhältnis zum Strafverfahren

Ist dieselbe Handlung zugleich Straftat, tritt die Ordnungswidrigkeit zurück, sofern eine Strafe verhängt wird (§ 21 OWiG). Ein Fahrverbot nach § 25 StVG bleibt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG gleichwohl zulässig (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 68). Wird der Betroffene nachträglich wegen einer Straftat verurteilt, ist ein wegen derselben Handlung ergangener rechtskräftiger Bußgeldbescheid aufzuheben (§ 86 Abs. 1 Satz 1 OWiG; BayObLG VRS 57, 51).

Wird das Strafverfahren wegen einer tateinheitlichen Straftat nach § 153 StPO eingestellt, bleibt eine Ahndung nach § 24a StVG möglich (§ 21 Abs. 2 OWiG). Nach einer Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO ist sie dagegen ausgeschlossen (BayObLG DAR 1982, 256; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 29a). Eine im Strafverfahren entnommene Blutprobe darf im Bußgeldverfahren verwendet werden, wenn sie auch dort hätte entnommen werden dürfen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG).

Folgen eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids

Seit dem 1. Juni 2026 wird das Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG a. F. wurde es dagegen mit der Rechtskraft wirksam; eine Karenzfrist wie in § 44 StGB kannte die alte Fassung nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 28).

Ist in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Bußgeldentscheidung keine Entscheidung über ein Fahrverbot gegen den Betroffenen rechtskräftig geworden, muss die Behörde oder das Gericht ein späteres Wirksamwerden bestimmen; bei amtlicher Verwahrung wird das Fahrverbot dann spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Diese Viermonatsfrist stand früher in § 25 Abs. 2a StVG a. F.

Der rechtskräftige Bußgeldbescheid wird in das Fahreignungsregister eingetragen, wenn die Tat in Anlage 13 FeV benannt ist und ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 28 StVG Rn. 23). Die Bewertung mit Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem folgt daraus.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage in einer Bußgeldentscheidung gebunden, zu der auch der behördliche Bußgeldbescheid zählt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 StVG). Die Ahndung mit Geldbuße und Fahrverbot hindert eine spätere Entziehung aus demselben Anlass nicht, weil im Bußgeldverfahren nicht über die Fahreignung entschieden wird (BVerwG NJW 1994, 1672; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 54).

Im Punktesystem binden rechtskräftige Bußgeldbescheide auch dann, wenn sie nie gerichtlich überprüft wurden (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG; VGH Mannheim NJW 2014, 487, zu § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F.; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG).

Frühere Eintragungen dürfen nur verwertet werden, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist. Maßgeblich ist der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils, nicht der Tattag; tritt die Tilgungsreife nach dem Einspruch ein, ist die Eintragung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr verwertbar (OLG Hamm DAR 1981, 156; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 38). Die Reichweite dieses Verbots erläutert die Seite zum Verwertungsverbot nach Tilgung.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist anonymisiert; die Einzelheiten wurden verändert. Ein Autofahrer wurde bei einer Verkehrskontrolle mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l angehalten. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Gerät. Die Bußgeldbehörde erließ einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG und setzte nach Nr. 241 BKat die Regelgeldbuße von 500 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest. Da in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Entscheidung kein Fahrverbot gegen ihn rechtskräftig geworden war, bestimmte sie nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG, dass das Verbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird.

Der Mandant wollte den Bußgeldbescheid nicht hinnehmen, weil er auf sein Fahrzeug angewiesen war. Ich legte innerhalb der Frist des § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Das Messprotokoll ergab eine ordnungsgemäße Doppelmessung; Anhaltspunkte für einen Messfehler zeigten sich nicht. In der Akte befand sich jedoch eine Registerauskunft, nach der gegen den Mandanten vier Jahre zuvor ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen § 316 StGB ergangen war, der noch nicht tilgungsreif war.

Die Behörde hatte diese Eintragung übersehen. Eine solche Vorverurteilung begründet einen Wiederholungsfall (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 27), für den der Bußgeldkatalog beim zweiten Verstoß eine Regelgeldbuße von 1.000 Euro und drei Monate Fahrverbot vorsieht. Da die Behörde den Bußgeldbescheid im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG verschärfen durfte und das Amtsgericht in der Hauptverhandlung an kein Verschlechterungsverbot gebunden war, drohte genau diese Folge (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 72).

Ich riet dem Mandanten, den Einspruch zurückzunehmen, bevor die Akte zum Gericht gelangte. Er folgte dem Rat. Der Bußgeldbescheid wurde mit 500 Euro und einem Monat Fahrverbot rechtskräftig, und der Mandant gab seinen Führerschein zu Beginn seines Urlaubs in amtliche Verwahrung, sodass das Verbot in dieser Zeit lief. Wegen der zweiten Alkoholauffälligkeit bereiteten wir parallel das Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde vor, in dem die Frage einer MPU nach der zweiten Alkoholfahrt im Raum stand.

Fragen aus der Praxis

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Sie haben zwei Wochen ab Zustellung Zeit (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist der Tag, an dem das Schreiben zugestellt wurde, nicht das Ausstellungsdatum. Bei unverschuldeter Versäumung kommt Wiedereinsetzung nach § 52 OWiG in Betracht.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Zur Sache müssen Sie keine Angaben machen. Die Personalien sollten Sie korrekt angeben, alles Weitere erst nach Akteneinsicht. Eine verfrühte Einlassung lässt sich später kaum korrigieren.

Kann das Gericht nach meinem Einspruch eine höhere Geldbuße verhängen?

Ja, in der Hauptverhandlung ist das Amtsgericht an die Rechtsfolgen des Bußgeldbescheids nicht gebunden. Ein Verschlechterungsverbot gilt nur im Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 3 OWiG und im Rechtsbeschwerdeverfahren (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24 StVG Rn. 72). Ein neu angeordnetes Fahrverbot setzt allerdings einen gerichtlichen Hinweis voraus.

Wann verjährt eine Alkoholfahrt nach § 24a StVG?

Ein fahrlässiger Verstoß verjährt nach einem Jahr, ein vorsätzlicher nach zwei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 OWiG). Anhörung und Bußgeldbescheid können die Frist unterbrechen. Die kurze Frist des § 26 Abs. 3 StVG gilt für § 24a StVG nicht.

Wann beginnt das Fahrverbot?

Seit dem 1. Juni 2026 wird es wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Ist in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Bußgeldentscheidung keine Entscheidung über ein Fahrverbot rechtskräftig geworden, tritt an die Stelle dieses Monats eine Frist von vier Monaten (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Die Verbotsfrist läuft ab dem Tag der amtlichen Verwahrung (§ 25 Abs. 6 Satz 1 StVG).

Bindet ein rechtskräftiger Bescheid die Führerscheinstelle?

Ja, hinsichtlich Sachverhalt und Schuldfrage ist die Fahrerlaubnisbehörde gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 StVG). Über die Fahreignung entscheidet sie aber selbst und kann trotz Geldbuße und Fahrverbot weitere Maßnahmen ergreifen (BVerwG NJW 1994, 1672).

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen: § 24a StVG, § 25 StVG, § 26 StVG, § 3 Abs. 4 und § 28 Abs. 3 StVG, § 67 OWiG, §§ 17, 21, 31, 33, 46, 47, 52, 55, 62, 66, 68, 69, 72, 73, 77, 79, 80, 81, 86 OWiG, § 3 BKatV, § 147, § 265 StPO.

Rechtsprechung: BVerfG NJW 2021, 455; BGHSt 45, 261; BGH NJW 2001, 1952; BGH NJW 2006, 2338; BGH NZV 2023, 521; BGH NJW 1980, 2479; BGH NJW 1971, 105; BGH DAR 1971, 54; BVerwG NJW 1994, 1672.

Oberlandesgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe: KG DAR 2021, 99; KG NZV 2015, 355; KG VRS 98, 290; OLG Hamm NJW 1980, 1587; OLG Hamm NZV 2010, 270; OLG Celle BA 2015, 150; OLG Bamberg NJW 2006, 2197; OLG Bamberg NJW 2009, 2468; OLG Bamberg DAR 2015, 271; OLG Bamberg BA 2016, 323; OLG Oldenburg VRS 68, 277; OLG Hamburg NStZ 2019, 529; OLG Düsseldorf NZV 2003, 51; OVG Schleswig zfs 2017, 238; VGH Mannheim NJW 2014, 487.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 54, § 4 StVG Rn. 79b, § 24 StVG Rn. 24, 48 bis 57a, 67 bis 72, § 24a StVG Rn. 17 bis 18a, 27 bis 32, § 25 StVG Rn. 16a, 28, 43 bis 46, § 26 StVG Rn. 12 und 13, § 28 StVG Rn. 23, § 29 StVG Rn. 38, § 3 StVO Rn. 87 bis 88b.

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Liegt Ihnen ein Bußgeldbescheid wegen einer Fahrt unter Alkohol, Cannabis oder Drogen vor, zählt jeder Tag der Zweiwochenfrist. Senden Sie mir den Bußgeldbescheid mit dem Zustellungsdatum und, soweit vorhanden, den Anhörungsbogen. Ich teile Ihnen kostenlos mit, ob ein Einspruch Aussicht hat, welche Risiken einer Verschärfung bestehen und welche Schritte vor Fristablauf nötig sind.

Mandate führe ich bundesweit. Die Akteneinsicht erfolgt elektronisch, sodass die Entfernung zum zuständigen Amtsgericht für die Vorbereitung keine Rolle spielt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen