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Triazolam: Halcion, die Grenzmenge von 120 Milligramm und das Einfuhrverbrechen
Das Wichtigste in Kürze
- Triazolam steht in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz und ist damit ein verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel.
- Arzneimittel, die je abgeteilter Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten, sind ausgenommene Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Für sie gelten die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht.
- Der letzte Spiegelstrich der Anlage III nimmt die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von dieser Befreiung wieder aus. Genau dort entsteht die Strafbarkeit.
- Die nicht geringe Menge von Triazolam liegt bei 120 mg, berechnet aus 60 Konsumeinheiten zu je 2 mg (BGHSt 56, 52).
- Wer Triazolam aus dem Ausland bestellt, wird wegen Einfuhr verurteilt, auch wenn die Einfuhr nur ein Teilakt eines Handelsgeschäfts war.
- Der Besitz derselben Tabletten im Inland ist nach dem Betäubungsmittelgesetz dagegen nicht strafbar. Diese Ungleichbehandlung ist der stärkste Ansatzpunkt der Verteidigung.
- Im Fahrerlaubnisrecht greift bei einem ärztlich verordneten Arzneimittel nicht Nummer 9.1, sondern Nummer 9.4 oder Nummer 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Inhalt
- Wo Triazolam im Betäubungsmittelrecht steht
- Die ausgenommene Zubereitung und ihre Grenze von einem Viertelmilligramm
- Die Ausnahme von der Ausnahme bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
- Die nicht geringe Menge von Triazolam
- Wie der Bundesgerichtshof auf sechzig Konsumeinheiten gekommen ist
- Die Grenzmengen der übrigen Benzodiazepine im Vergleich
- Worauf sich die Milligrammangabe bezieht
- Besitz und Handeltreiben im Inland
- Das Einfuhrverbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
- Wenn die Sendung beim Zoll hängen bleibt
- Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt
- Triazolam und die Fahrerlaubnis
- Strafzumessung und Wege aus dem Verfahren
- Der Nachweis im Labor und die Grenzen des Vortests
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wo Triazolam im Betäubungsmittelrecht steht
Triazolam gehört zu den Benzodiazepinen. Die US-amerikanische Pharmafirma Upjohn brachte den Wirkstoff unter dem Namen Halcion auf den Markt, und das Mittel wurde zum meistverkauften Schlafmittel der Welt. Berichtet werden psychische Nebenwirkungen und Ausfallerscheinungen wie Verfolgungswahn, Selbstmordneigung, Verwirrtheit, Erregungszustände und Gedächtnisverlust (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 528).
Der Gesetzgeber hat Triazolam in die Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. Anlage III führt die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Ein Arzt darf Triazolam also verschreiben, eine Apotheke darf es abgeben, und beides folgt den Regeln der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Der Eintrag in der Anlage III nennt den Stoff mit seiner vollständigen chemischen Bezeichnung und knüpft daran einen Spiegelstrich, der die entscheidende Einschränkung enthält.
Benzodiazepine sind in Deutschland keine Randerscheinung. Rund eine Milliarde Benzodiazepintabletten werden hier jährlich verkauft, und die weltweite Jahresproduktion lag im Jahr 2008 bei 195 Tonnen (BGHSt 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119 m. krit. Anm. Kotz NStZ 2011, 461). Medizinisch werden Benzodiazepine bei Angsterscheinungen, Schlafstörungen, Panikattacken, Epilepsie, Muskelspasmen und beim Alkoholentzug eingesetzt sowie zur Prämedikation vor Operationen.
Die regelmäßige Einnahme über einen längeren Zeitraum führt zur Abhängigkeit. Beim Absetzen treten häufig Entzugserscheinungen auf, bei Missbrauch werden Schlaflosigkeit, Alpträume, Übelkeit, Erbrechen, Muskelzucken, Bewusstseinsstörungen, delirante Zustände und Krampfanfälle beobachtet. Bereits nach vier Monaten regelmäßiger Einnahme entwickeln 25 Prozent der Konsumenten Entzugserscheinungen, nach zwölf Monaten 80 Prozent (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 510).
Die ausgenommene Zubereitung und ihre Grenze von einem Viertelmilligramm
Für Triazolam gilt eine Befreiung, die in der Praxis fast jeden Fall prägt. Arzneimittel, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilter Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten, sind ausgenommene Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 528). Eine ausgenommene Zubereitung gilt nicht als Betäubungsmittel. Auf sie finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften deshalb im Grundsatz keine Anwendung.
Die Formulierung „je abgeteilter Form“ ist wörtlich zu nehmen. Maßgeblich ist der Gehalt der einzelnen Tablette, nicht der Gehalt der Packung. Eine Schachtel mit zwanzig Tabletten zu je 0,25 mg Triazolam bleibt deshalb eine ausgenommene Zubereitung, obwohl sie insgesamt 5 mg Wirkstoff enthält. Überschreitet dagegen eine einzelne Tablette die Grenze, verliert die gesamte Zubereitung ihre Privilegierung, und das Betäubungsmittelgesetz gilt in vollem Umfang.
Diese Schwelle ist bei Triazolam ungewöhnlich niedrig, weil der Stoff hochpotent ist. Handelsübliche Halcion-Tabletten liegen bei 0,125 mg und bei 0,25 mg. Die ärztlich verordnete Packung ist damit regelmäßig eine ausgenommene Zubereitung. Wer dagegen Triazolam als Pulver oder als nicht zugelassene Tablette aus dem Onlinehandel bezieht, hat keine abgeteilte Form in diesem Sinne vor sich, sondern ein Betäubungsmittel der Anlage III.
Die Ausnahme von der Ausnahme bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Am Ende der Anlage III hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Ausnahmeregelung geschaffen. In lit. b des letzten Spiegelstrichs heißt es: „Für ausgenommene Zubereitungen, außer solchen mit Codein oder Dihydrocodein, gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.“ Für diese drei Verkehrsformen gilt die Befreiung also nicht (Patzak/Fabricius, § 2 Rn. 52).
Daraus folgt eine Rechtslage, die Betroffene zunächst für einen Irrtum halten. Dieselbe Packung Triazolam, deren Besitz in Deutschland betäubungsmittelrechtlich folgenlos bleibt, begründet eine Straftat, sobald sie die Grenze überschreitet. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt und ausdrücklich klargestellt, dass die Einfuhr ausgenommener Zubereitungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbewehrt ist (BGHSt 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119; BGH BeckRS 2019, 38531).
Eine zweite Folge ist ebenso wichtig. Nach ständiger Rechtsprechung fasst der Tatbestand des Handeltreibens alle Teilakte vom Erwerb bis zum Absatz zu einer Bewertungseinheit zusammen, und das gilt grundsätzlich auch für die Einfuhr (BGHSt 25, 290; BGHSt 31, 163). Bei ausgenommenen Zubereitungen ist das anders. Weil die Anlage III nur die Ein-, Aus- und Durchfuhr benennt, ist der Angeklagte wegen Einfuhr zu verurteilen, selbst wenn die Tat ein Teilakt des Handeltreibens war (Patzak/Fabricius, § 29a Rn. 77).
Die nicht geringe Menge von Triazolam
Die nicht geringe Menge von Triazolam liegt bei 120 mg. Der Bundesgerichtshof hat sie aus 60 Konsumeinheiten zu je 2 mg errechnet (BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462). Dieser Wert entscheidet darüber, ob aus einem Vergehen ein Verbrechen wird, denn die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht.
Weil die Grenzmenge nur bei der Einfuhr eine Rolle spielt, hat sie einen engeren Anwendungsbereich als bei anderen Stoffen. Patzak formuliert das klar: Die vom Bundesgerichtshof festgelegten Grenzwerte der nicht geringen Menge bei Benzodiazepinen spielen nur bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine Rolle (§ 29a Rn. 77). Für das Handeltreiben im Inland mit ausgenommenen Zubereitungen gibt es keine Grenzmenge, weil es dort schon an der Strafbarkeit fehlt.
Umgerechnet bedeutet das Folgendes. Bei Tabletten zu 0,25 mg Triazolam ist die Grenze zur nicht geringen Menge bei 480 Tabletten erreicht. Bei Tabletten zu 0,125 mg sind es 960 Stück. Diese Zahl klingt hoch, wird in Bestellungen aus dem Ausland aber regelmäßig erreicht, weil Triazolam dort in Großpackungen angeboten wird.
Wie der Bundesgerichtshof auf sechzig Konsumeinheiten gekommen ist
Hinter der Zahl 120 steht eine Methode, und wer die Methode kennt, kann sie angreifen. Der Bundesgerichtshof bestimmt die nicht geringe Menge aus zwei Faktoren. Der erste ist die maßgebliche Einzelmenge, also die zur Erzielung eines Rauschzustands notwendige durchschnittliche Konsumeinheit. Lässt sich diese nicht feststellen, bemisst sich die Einzelmenge am Tagesbedarf. Genau diesen Weg hat der Senat bei den Benzodiazepinen gewählt (BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462).
Der zweite Faktor ist eine an der Gefährlichkeit orientierte Maßzahl, die mit der Einzelmenge multipliziert wird. Dabei sind im generalisierenden Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln die Eigenarten des Wirkstoffs und seine Gefährlichkeit zu berücksichtigen, insbesondere die Darreichungs- und Konsumform sowie Art und Dauer des Gebrauchs (BGHSt 56, 52). Für Heroin hat der Bundesgerichtshof 30 Konsumeinheiten angesetzt (BGHSt 32, 162 = NJW 1984, 675), für Cannabis 500.
Bei den Benzodiazepinen und damit auch bei Triazolam entschied sich der Senat für 60 Konsumeinheiten. Die Maßzahl liegt doppelt so hoch wie bei Heroin und weit unter der von Cannabis. Darin steckt eine Bewertung der Gefährlichkeit, die im Einzelfall überprüfbar bleibt. Wer eine Verurteilung wegen Einfuhr von Triazolam in nicht geringer Menge angreift, setzt genau an diesen beiden Faktoren an und nicht am Ergebnis.
Die Grenzmengen der übrigen Benzodiazepine im Vergleich
Der Bundesgerichtshof hat die Grenzwerte für die Benzodiazepine in einer Entscheidung gemeinsam festgelegt. Die Unterschiede sind erheblich, und sie erklären sich allein aus der Wirkstärke je Konsumeinheit. Triazolam steht dabei am unteren Ende, weil es der potenteste Stoff der Gruppe ist.
| Wirkstoff | nicht geringe Menge | Konsumeinheiten |
|---|---|---|
| Triazolam | 120 mg | 60 zu je 2 mg |
| Alprazolam | 240 mg | 60 zu je 4 mg |
| Etizolam | 240 mg | nach BGH BeckRS 2022, 8755 |
| Lormetazepam | 360 mg | 60 zu je 6 mg |
| Clonazepam | 480 mg | 60 zu je 8 mg |
| Lorazepam | 480 mg | 60 zu je 8 mg |
| Flubromazepam | 600 mg | nach BGH BeckRS 2022, 8755 |
| Midazolam | 1.800 mg | 60 zu je 30 mg |
| Diazepam | 2.400 mg | 60 zu je 40 mg |
| Temazepam | 4.800 mg | 60 zu je 80 mg |
| Tetrazepam | 4.800 mg | 60 zu je 80 mg |
| Oxazepam | 7.200 mg | 60 zu je 120 mg |
Die Werte für Diazepam, Alprazolam, Clonazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Tetrazepam und Triazolam stammen aus BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462. Für Etizolam und Flubromazepam hat der Bundesgerichtshof die Grenze später bei 240 mg und bei 600 mg festgelegt (BGH BeckRS 2022, 8755). Für das in der Wirkung vergleichbare Zolpidem wurde die nicht geringe Menge auf 4.800 mg bestimmt, berechnet aus 60 Konsumeinheiten zu je 80 mg (Patzak/Fabricius, § 29a Rn. 105).
Der Abstand zwischen Triazolam und Oxazepam beträgt den Faktor 60. Dieselbe Zahl von Tabletten führt also je nach Wirkstoff in völlig verschiedene Strafrahmen. Wer eine Sendung mit gemischten Präparaten erhält, muss deshalb für jeden Wirkstoff gesondert rechnen; eine Addition verschiedener Benzodiazepine über eine gemeinsame Verhältniszahl ist in der Rechtsprechung nicht vorgesehen.
Worauf sich die Milligrammangabe bezieht
Bei vielen Betäubungsmitteln ist die Bezugsgröße der entscheidende Streitpunkt, weil die Grenzmenge auf die Base lautet und das sichergestellte Material als Salz vorliegt. Bei Triazolam stellt sich diese Frage nicht in derselben Form. Der Stoff wird als freie Verbindung in Tablettenform gehandelt, und der Eintrag in der Anlage III knüpft an den Gehalt je abgeteilter Form an.
Entscheidend ist hier eine andere Rechenoperation. Die 120 mg beziehen sich auf die Wirkstoffmenge, nicht auf das Gewicht der Tabletten. Eine Sendung mit 600 Tabletten wiegt mehrere hundert Gramm, enthält bei 0,125 mg je Tablette aber nur 75 mg Triazolam und bleibt damit unter der Grenze. Wer den Tatvorwurf prüft, rechnet deshalb nie mit dem Bruttogewicht, sondern mit dem Produkt aus Stückzahl und deklariertem Gehalt, und er überprüft den deklarierten Gehalt analytisch.
Bei Präparaten aus dem Ausland weicht der tatsächliche Gehalt häufig von der Aufschrift ab. Gerade bei Bestellungen über Versandhändler außerhalb der Europäischen Union sind Unterdosierungen und Verfälschungen verbreitet. Liegt der tatsächliche Gehalt unter der Deklaration, sinkt die Wirkstoffmenge, und die Grenze zum Verbrechenstatbestand kann unterschritten werden.
Besitz und Handeltreiben im Inland
Hier liegt die Besonderheit, die Triazolam von Heroin, Kokain oder Amfetamin trennt. Wer eine ausgenommene Zubereitung mit Triazolam im Inland besitzt, erwirbt oder weitergibt, verstößt nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz, weil die Zubereitung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG kein Betäubungsmittel ist. Die Strafrahmen der §§ 29, 29a und 30 BtMG greifen insoweit nicht.
Das bedeutet nicht, dass der Vorgang rechtlich folgenlos bleibt. Wer verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt, kann sich nach dem Arzneimittelgesetz strafbar machen, und wer Triazolam ohne Verschreibung erlangt, hat die Tablette regelmäßig nicht legal erworben. Der Vorwurf verlagert sich damit vom Betäubungsmittelrecht in das Arzneimittelrecht, und dort gelten andere Tatbestände, andere Strafrahmen und andere Verjährungsfristen.
Verliert die Zubereitung ihre Privilegierung, weil die einzelne Form mehr als 0,25 mg Triazolam enthält oder weil ein weiterer Stoff der Anlagen I bis III beigemischt ist, kehrt das Betäubungsmittelgesetz in vollem Umfang zurück. Dann sind Besitz nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG und Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar, und oberhalb von 120 mg greift beim Handeltreiben § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Das Einfuhrverbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
Der Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gilt auch für die Einfuhr großer Mengen ausgenommener Betäubungsmittelzubereitungen. Der Bundesgerichtshof hat das für Benzodiazepine und für Zolpidem ausdrücklich entschieden (BGHSt 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119 m. krit. Anm. Kotz NStZ 2011, 461; Patzak/Fabricius, § 30 Rn. 125). Die Strafe beträgt dann nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
Zum Verhältnis zwischen Einfuhr und Handeltreiben gilt eine Ausnahme von der Bewertungseinheit. Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG werden wegen der unterschiedlichen Strafrahmen nicht zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst (Patzak/Fabricius, § 30 Rn. 173). Bei Triazolam tritt dieser Konflikt allerdings selten auf, weil das Handeltreiben mit der ausgenommenen Zubereitung im Inland gerade nicht strafbar ist.
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Prüfungsreihenfolge. Zuerst ist zu klären, ob überhaupt eine Einfuhr vorliegt, also ob das Mittel aus dem Ausland über die Grenze in das Inland verbracht wurde. Dann ist zu klären, ob der Vorsatz die Einfuhr umfasste. Erst danach stellt sich die Mengenfrage. Wer die erste Stufe gewinnt, braucht die Grenzmenge von 120 mg Triazolam nicht mehr zu diskutieren.
Wenn die Sendung beim Zoll hängen bleibt
Der typische Fall beginnt nicht mit einer Durchsuchung, sondern mit einem Brief. Das Zollamt fängt eine Postsendung ab, stellt den Inhalt sicher und übersendet eine Mitteilung. Wie ein solches Verfahren abläuft und welche Fristen dabei laufen, ist auf den Seiten zur Post vom Zoll und zur Sicherstellungsmitteilung im Einzelnen beschrieben.
Zwei Punkte sind bei Triazolam besonders. Erstens kommt es auf den Zeitpunkt des Grenzübertritts an, weil nur die Einfuhr strafbewehrt ist. Wird die Sendung bereits im Ausland angehalten, fehlt es an der Vollendung der Einfuhr, und es bleibt allenfalls der Versuch. Zweitens kommt es darauf an, wer die Sendung bestellt hat und wer sie entgegennehmen sollte. Allein der Name auf dem Paket beweist die Täterschaft nicht.
Wer eine solche Mitteilung erhält, sollte sich nicht zur Sache äußern, bevor der Vorgang bekannt ist. Die Mitteilung nennt den Stoff, selten aber die analytisch festgestellte Wirkstoffmenge. Ohne diese Zahl lässt sich nicht beurteilen, ob der Vorwurf ein Vergehen nach § 29 BtMG oder ein Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG trägt.
Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt
Ohne analytisch festgestellten Wirkstoffgehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen. Tragfähig ist allein ein substanzspezifisches chemisches Untersuchungsergebnis einer anerkannten Stelle, also eines Landeskriminalamts oder eines zolltechnischen Untersuchungslabors, oder ein Sachverständigengutachten (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 1001 f.).
Bei Triazolam sind drei Fragen an das Gutachten zu richten. Welche Stückzahl wurde untersucht und wie wurde aus dieser Stichprobe auf die Gesamtmenge geschlossen? Welcher Gehalt je abgeteilter Form wurde gemessen, und liegt er über oder unter 0,25 mg? Wurde ein weiterer Stoff der Anlagen I bis III festgestellt, der die Privilegierung als ausgenommene Zubereitung entfallen lässt?
Die dritte Frage wird häufig übersehen und entscheidet dennoch über den anwendbaren Tatbestand. Enthält die Tablette neben Triazolam einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III, ist sie keine ausgenommene Zubereitung, und dann greifen Besitz und Handeltreiben nach dem Betäubungsmittelgesetz. Enthält sie nur Triazolam in einer Form bis 0,25 mg, bleibt der Vorwurf auf die Einfuhr beschränkt.
Triazolam und die Fahrerlaubnis
Neben dem Strafverfahren läuft häufig ein zweites Verfahren, das Betroffene stärker trifft. Hier gilt bei Triazolam eine Besonderheit, die oft falsch behandelt wird. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der ein- oder mehrmaligen Einnahme nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hergeleitet werden. Nummer 9.4 normiert mit der missbräuchlichen Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel eine speziellere Anforderung (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StVG § 2 Rn. 51).
Diese Rechtsprechung ist breit abgesichert. Die fehlende Fahreignung ist bei ärztlich verordneten Arzneimitteln nicht aus Nummer 9.1 oder Nummer 9.2.1 abzuleiten, weil die in Nummer 9.4 und Nummer 9.6.2 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München SVR 2011, 389; NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261; VRS 129, 95; VRS 131, 207 = NZV 2017, 291).
Die Grenze ist allerdings klar gezogen. Eine Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung ist als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 anzusehen (VGH München, Beschluss vom 2.5.2023, 11 CS 23.78, BeckRS 2023, 10133). Eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß bleibt ein Mangel nach Nummer 9.6.2 (OVG Münster VRS 137, 52).
Wer Triazolam ohne Verschreibung einnimmt, kann sich auf diese Privilegierung nicht berufen. Die Verteidigung im Fahrerlaubnisverfahren beginnt deshalb beim Nachweis der Verordnung, bei der Indikation und bei der Einhaltung der verordneten Dosis. Welche Anforderungen eine Gutachtenanordnung erfüllen muss, steht auf der Seite zur Fragestellung der MPU.
Strafzumessung und Wege aus dem Verfahren
Liegt die eingeführte Menge unter 120 mg Triazolam, bleibt es bei § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei geringen Mengen und Eigenbedarf kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht, und die Länder haben dazu unterschiedliche Grenzwerte festgelegt. Wie diese Einstellung funktioniert, beschreibt die Seite zu § 31a BtMG.
Oberhalb der Grenzmenge greift der Verbrechenstatbestand, und eine Einstellung nach § 31a BtMG ist ausgeschlossen. Dann rückt der minder schwere Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG in den Mittelpunkt, der den Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre senkt. Für ihn sprechen bei Triazolam die Umstände, die den Fall von klassischen Einfuhrverfahren unterscheiden: eine bestehende Abhängigkeit, der Eigenverbrauch, das Fehlen jeder Gewinnerzielung und die Tatsache, dass dieselbe Handlung im Inland straflos geblieben wäre.
Diese letzte Erwägung ist kein Verteidigungstrick, sondern folgt aus der Systematik des Gesetzes. Die Kritik an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzt genau dort an (Kotz NStZ 2011, 461). Wer eine ausgenommene Zubereitung einführt, trifft auf ein Strafmaß, das für den Handel mit gefährlichen Betäubungsmitteln geschaffen wurde. Das Gericht kann diesen Wertungsunterschied im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen, und es muss ihn in den Blick nehmen, wenn er vorgetragen wird.
Der Nachweis im Labor und die Grenzen des Vortests
Für den Nachweis von Triazolam gilt derselbe Grundsatz wie für jedes andere Betäubungsmittel. Vortestverfahren, mit denen bereits geringste Spurenmengen angezeigt werden, genügen nicht. Die Betäubungsmitteleigenschaft setzt das Vorhandensein einer Menge voraus, die für sich allein zum Konsum geeignet wäre; es kommt dabei nur auf die grundsätzliche Gebrauchsfähigkeit an, nicht darauf, ob die Menge auch einen Rauschzustand herbeiführen kann (Patzak/Fabricius, § 1 Rn. 20 f., § 29 Rn. 1001 f.).
Diese Regel hat bei einem hochpotenten Stoff besonderes Gewicht. Die therapeutische Einzeldosis von Triazolam liegt im Bereich von Hundertsteln eines Milligramms bis zu einem Viertelmilligramm. Spuren an einer Verpackung, in einem Umschlag oder an einer Waage erreichen diese Größenordnung nicht. Ein Vortest, der an solchen Gegenständen anschlägt, belegt deshalb keine strafbare Menge.
Im Fahrerlaubnisverfahren tritt eine weitere Schwierigkeit hinzu. Immunologische Screenings der Benzodiazepingruppe sind auf die üblichen Wirkstoffmengen von Diazepam oder Oxazepam ausgelegt. Bei Triazolam liegen die Konzentrationen im Urin wegen der geringen Dosis deutlich tiefer. Ob ein negatives Screening den Konsum von Triazolam ausschließt, ist deshalb eine Frage an das Labor und an die verwendete Nachweisgrenze, nicht eine Frage, die sich aus dem Befundbogen von selbst beantwortet.
Fragen aus der Praxis
Ich habe Halcion aus dem Ausland bestellt. Ist das strafbar?
Ja. Die Einfuhr ausgenommener Zubereitungen ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar, weil der letzte Spiegelstrich der Anlage III die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von der Befreiung ausnimmt. Dass der Besitz derselben Tabletten im Inland betäubungsmittelrechtlich folgenlos bliebe, ändert daran nichts.
Ab wie vielen Tabletten wird daraus ein Verbrechen?
Die Grenze liegt bei 120 mg Triazolam. Bei Tabletten zu 0,25 mg sind das 480 Stück, bei Tabletten zu 0,125 mg 960 Stück. Oberhalb dieser Menge greift § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
Spielt es eine Rolle, dass ich ein Rezept habe?
Für die Einfuhr spielt ein deutsches Rezept keine Rolle, weil die Verschreibung die Einfuhrvorschriften nicht ersetzt. Im Fahrerlaubnisverfahren ist die Verordnung dagegen entscheidend, weil dann nicht Nummer 9.1, sondern Nummer 9.4 oder Nummer 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gilt.
Der Zoll hat die Sendung angehalten. Ist die Einfuhr dann vollendet?
Das hängt davon ab, wo die Sendung angehalten wurde. Erfolgt der Zugriff erst im Inland, ist die Einfuhr vollendet. Wird die Sendung im Ausland oder im Transit angehalten, kommt allenfalls ein Versuch in Betracht. Der Vorgang muss deshalb den Ort und den Zeitpunkt des Zugriffs ausweisen.
Werden verschiedene Benzodiazepine zusammengerechnet?
Nein. Die Rechtsprechung bestimmt die nicht geringe Menge für jeden Wirkstoff gesondert, und die Werte unterscheiden sich um den Faktor 60 zwischen Triazolam und Oxazepam. Eine Addition über eine gemeinsame Verhältniszahl ist nicht vorgesehen.
Was passiert mit den sichergestellten Tabletten?
Sie bleiben zunächst sichergestellt und werden untersucht. Über die Einziehung entscheidet das Gericht oder im Einstellungsfall die Staatsanwaltschaft. Für die Verteidigung ist die Untersuchung wichtiger als die Rückgabe, weil erst der festgestellte Gehalt je abgeteilter Form zeigt, welcher Tatbestand in Betracht kommt.
Gesetzestexte und Fundstellen
Maßgeblich sind § 1 Abs. 1 BtMG mit der Anlage III, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zur ausgenommenen Zubereitung, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BtMG sowie § 31a BtMG. Im Fahrerlaubnisrecht sind es § 11 Abs. 2 FeV, § 46 Abs. 1 FeV und die Nummern 9.1, 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die tragenden Entscheidungen sind BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462 = NStZ-RR 2011, 119 mit kritischer Anmerkung Kotz NStZ 2011, 461 zu den Grenzmengen der Benzodiazepine und zur Strafbarkeit der Einfuhr ausgenommener Zubereitungen, BGH BeckRS 2019, 38531, BGH BeckRS 2022, 8755 zu Etizolam und Flubromazepam sowie BGHSt 32, 162 = NJW 1984, 675 zur Maßzahl bei Heroin.
Den amtlichen Wortlaut des § 30 BtMG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wenn eine Sendung mit Triazolam sichergestellt wurde, zählt zuerst die Frist aus dem Anhörungsbogen. Schreiben Sie mir, was sichergestellt wurde, wie viele Tabletten es waren und welcher Gehalt je Tablette angegeben ist. Vor jeder Äußerung zur Sache lasse ich Akteneinsicht nehmen, denn erst das Wirkstoffgutachten zeigt, ob der Vorwurf ein Vergehen oder ein Verbrechen trägt.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.