Aggressionspotenzial im Straßenverkehr: Fahrer lehnt sich im Abendlicht aus dem Seitenfenster und gestikuliert aufgebracht zum Nachbarfahrzeug an einer städtischen Kreuzung.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hohes Aggressionspotenzial: wann eine Straftat die MPU auslöst

Eine Körperverletzung in der Innenstadt, eine Schlägerei vor einer Gaststätte, eine Nötigung im Verkehr: Monate später kommt Post von der Fahrerlaubnisbehörde, in der von einem hohen Aggressionspotenzial die Rede ist. Diese Seite erklärt, was die Behörde dafür belegen muss, welche Fragestellung zulässig ist und mit welcher Hypothese der Gutachter arbeitet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage sind § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 FeV. Nummer 6 verlangt eine erhebliche Straftat, Nummer 7 mehrere Straftaten.
  • Beide Vorschriften erfordern nur Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial, nicht dessen festgestelltes Vorhandensein.
  • Ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist nicht erforderlich. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung.
  • Die Anordnung muss den Bezug zum Straßenverkehr herstellen. Eine Aufzählung von Vermögensdelikten neben einer Verkehrsstraftat macht die Aufforderung rechtswidrig.
  • Eine rein verbale Auseinandersetzung erfüllt die Voraussetzungen in aller Regel nicht, auch wenn damit ein Straftatbestand verwirklicht ist.
  • Die Fragestellung darf bei charakterlichen Zweifeln nicht zusätzlich nach den körperlichen und geistigen Anforderungen fragen; das macht sie rechtswidrig.
  • Der Gutachter ordnet den Fall einer der Hypothesen V1, V2 oder V3 der Beurteilungskriterien zu. Je schwerer die Hypothese, desto strenger die Kriterien für ein positives Gutachten.
  • Bei Fahrerlaubnisinhabern hat das Fahreignungs-Bewertungssystem Vorrang; die Abweichung ist zu begründen.

Inhalt

Die beiden Anlässe für ein hohes Aggressionspotenzial

§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV erlaubt die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Nummer 7 erfasst Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

Beide Vorschriften nennen das hohe Aggressionspotenzial als Regelbeispiel. Der Unterschied liegt in der Zahl: Nummer 6 kommt mit einer Straftat aus, verlangt dafür aber Erheblichkeit. Nummer 7 verzichtet auf die Erheblichkeit, setzt dafür aber mehrere Straftaten voraus. Eine Anordnung, die auf Nummer 7 gestützt ist und nur eine Tat nennt, ist deshalb schon aus diesem Grund angreifbar.

Die Vorschriften erfassen die Fälle, in denen die Fahrerlaubnis nicht bereits durch das Strafgericht entzogen wurde. Sie ermöglichen damit die verwaltungsrechtliche Überprüfung bei Straftaten, die einen Bezug zur Fahreignung haben können, und das Aggressionspotenzial ist der wichtigste dieser Bezüge. In der Praxis stützt sich die Mehrzahl dieser Anordnungen darauf.

Eine rechtskräftige Verurteilung setzen die Vorschriften nicht voraus. Es reicht, wenn die Tat aus polizeilichen Feststellungen oder sonstigen Erkenntnissen eines Ermittlungsverfahrens hinreichend zuverlässig hervorgeht (OVG Koblenz NJW 2000, 2442; VGH Kassel NJW 2013, 3192), und auch nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedene Vorfälle zählen mit. Welche Anforderungen die Behörde dann an ihre Darlegung erfüllen muss, steht auf der Seite zur Verwertung der Strafakte.

Anhaltspunkte genügen, Feststellung ist nicht nötig

Die Nummern 6 und 7 erfordern nur Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial, nicht das festgestellte Vorhandensein eines solchen (VGH Mannheim NJW 2005, 234; VGH Kassel NJW 2013, 3192; VGH München 30.11.2020, 11 CS 20.1781, BeckRS 2020, 36121; VG Cottbus BA 2020, 246). Ob ein solcher Eignungsmangel wirklich vorliegt, soll erst durch die Begutachtung geklärt werden (VGH München NJW 2021, 1831).

Das ist eine unangenehme Konstruktion, und man muss sie Mandanten ehrlich erklären. Der Einwand, man habe kein hohes Aggressionspotenzial, geht an der Vorschrift vorbei: Die Behörde behauptet das gar nicht, sie behauptet nur Anhaltspunkte dafür. Der Angriff muss deshalb bei diesen Anhaltspunkten ansetzen, nicht bei der Diagnose eines Aggressionspotenzials.

Daraus folgt umgekehrt auch eine Grenze. Gefordert sind Anhaltspunkte, und Anhaltspunkte sind auf Tatsachen gestützte Hinweise. Eine Anordnung, die auf bloßen Verdacht gestützt ist, ohne dass Tatsachen belegt sind, hält nicht (OVG Koblenz NJW 2002, 2581; OVG Saarlouis zfs 2016, 479), und ein Umstand, der nur die entfernt liegende Möglichkeit eines Mangels andeutet, genügt ebenfalls nicht (OVG Saarlouis NJW 2006, 1305; OVG Weimar DAR 2018, 164).

Woran ein hohes Aggressionspotenzial erkannt wird

Die Rechtsprechung hat Merkmale entwickelt, an denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial festgemacht werden. Genannt werden hohe Angriffslust und Streitsüchtigkeit (VGH Mannheim NJW 2005, 234), das impulsive Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer (OVG Lüneburg NJW 2014, 3176; OVG Schleswig BeckRS 2019, 2599) und wiederholt verübte Straftaten der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung (VGH München SVR 2012, 279; VG München SVR 2016, 315).

Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten die Massivität der Gewaltanwendung, die Gefahrgeneigtheit und die Verletzungseignung der Handlung (VGH München NJW 2021, 1831). Diese drei Merkmale sind die Stellen, an denen die Verteidigung ansetzt: Wie massiv war die Gewalt tatsächlich, wie gefahrgeneigt die Handlung, wie verletzungsgeeignet das Mittel?

Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial hin und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist (VGH Mannheim VRS 130, 256; OVG Schleswig BeckRS 2019, 2599).

Hier liegt der Schlüssel. Verlangt wird für das Aggressionspotenzial ein Verhaltensmuster, nicht ein Vorfall. Eine einmalige Eskalation in einer außergewöhnlichen Lage belegt kein Muster, und wer das im Vorgang zeigen kann, nimmt dem Vorwurf eines hohen Aggressionspotenzials seine Grundlage.

Vom Aggressionspotenzial zur Kraftfahreignung

Eine Straftat steht im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn sie Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. Das setzt weder einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften noch einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr voraus (VGH Kassel NJW 2013, 3192; OVG Lüneburg DAR 2017, 159; VGH München 17.5.2021, 11 ZB 20.2572, BeckRS 2021, 12509).

Hohe Aggressionsbereitschaft lässt Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt, dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht und eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzt (VGH München SVR 2012, 474; VG Düsseldorf SVR 2016, 235).

Der Satz enthält die Brücke, die die Behörde schlagen muss, und er enthält damit auch die Stelle, an der die meisten Anordnungen scheitern. Zwischen einer Schlägerei und dem Verhalten am Steuer liegt eine Prognose, und diese Prognose ist zu begründen. Die behauptete Neigung ist dabei das Bindeglied, nicht der Schlusspunkt. Steht in der Anordnung nur, es liege eine Körperverletzung vor, weshalb ein hohes Aggressionspotenzial anzunehmen sei, fehlt die Brücke.

Ein bei Teilnahme am Straßenverkehr begangener Nötigungsversuch, der durch Hartnäckigkeit und konkret gefährliches Handeln gekennzeichnet war, lässt dagegen tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Fahrer gerade für die Verkehrssicherheit gefährlich ist, und rechtfertigt die Anordnung (VGH München NJW 2022, 413). Bei Taten im Verkehr selbst ist die Brücke also kurz.

Die Erheblichkeit der Straftat

Der Begriff der Erheblichkeit ist so zu verstehen, dass es auf die Gewichtigkeit der Tat für die Bewertung der Fahreignung ankommt (VGH Mannheim DAR 2018, 44). Nicht entscheidend sind also der Strafrahmen und die verhängte Strafe, sondern der Aussagewert für das Verhalten am Steuer, und damit der Aussagewert der behaupteten Neigung.

Eine Zuwiderhandlung, die deutlich die Grenze zur Eintragungspflicht in das Fahreignungsregister überschreitet, ist regelmäßig als erhebliche Straftat anzusehen (VGH Mannheim DAR 2018, 44). Umgekehrt gilt: Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erhebliche Straftat im Sinne der Nummer 6 dar.

Dieser Satz ist für die Verteidigung wichtiger, als er klingt. Er bedeutet, dass die Behörde zwei Prüfungen anstellen muss: einmal die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial, einmal die Erheblichkeit der Tat. Ein Aggressionspotenzial ersetzt die Erheblichkeit nicht. Wer nur die erste Prüfung in der Anordnung findet, hat einen Begründungsmangel gefunden, und das gilt besonders bei Taten im unteren Bereich.

Mehrere Straftaten und der Tatbegriff

Eine Anordnung kann auf Nummer 5 Alternative 2 und auf Nummer 7 nur gestützt werden, wenn mehrere Straftaten begangen worden sind, und dabei muss es sich um mehrere voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte handeln (VG Bayreuth BeckRS 2018, 24006; VG München BeckRS 2019, 19507). Vertreten wird auch, es komme nicht auf den prozessualen, sondern auf den materiellrechtlichen Tatbegriff an (OVG Lüneburg VRS 132, 152).

Praktisch entscheidet das häufig. Eine Auseinandersetzung, aus der eine Verurteilung wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung hervorgegangen ist, ergibt einen Lebenssachverhalt und nicht zwei Straftaten. Wer die Anordnung liest, zählt daher nicht die Tatbestände, sondern die Vorfälle.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass getilgte Verurteilungen nicht mehr verwertbar sind und auch im Rahmen der Nummern 5 bis 7 nicht berücksichtigt werden dürfen (OVG Koblenz NJW 2000, 2442). Beruhen die Zweifel auf Straftaten, die nur im Bundeszentralregister eingetragen sind, gelten die Verwertungsverbote des Bundeszentralregistergesetzes (OVG Münster NZV 2017, 447).

Grenzfälle: Beleidigung, Nachstellung, verbaler Streit

Eine rein verbale Auseinandersetzung erfüllt in aller Regel nicht die Voraussetzungen der Nummer 6, auch wenn mit ihr ein Straftatbestand verwirklicht wird (VG Freiburg DAR 2016, 412). Eine Beleidigung, eine Bedrohung ohne Handlungsansatz, ein Streit ohne körperliche Auseinandersetzung tragen den Vorwurf eines hohen Aggressionspotenzials deshalb grundsätzlich nicht.

Bei einer Verurteilung wegen Nachstellung bedarf es aufgrund der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Tathandlungen in besonderem Maße einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls, um aus der Begehung dieser Straftat auf Anhaltspunkte für ein fahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial schließen zu können (VG Düsseldorf SVR 2016, 235).

Daraus ergibt sich eine Linie, die sich in Vorgängen gut prüfen lässt. Je weiter die Tat von körperlicher Gewalt entfernt ist, desto mehr muss die Anordnung zur Einzelfallwürdigung sagen. Bleibt sie bei der Nennung des Straftatbestandes stehen und behauptet daneben nur ein Aggressionspotenzial, fehlt die Würdigung, die die Rechtsprechung verlangt.

Die Begründung der Anordnung

Gerade wenn der Betroffene ausschließlich Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs begangen hat, darf die Behörde in der Beibringungsaufforderung nicht versäumen, den Bezug zum Straßenverkehr herzustellen. Sie muss deutlich machen, warum sich gerade in diesem Fall aus der Begehung von Straftaten ohne unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr Zweifel an der Fahreignung ergeben.

Besonders fehleranfällig sind Sammelbegründungen. Sind in der Aufforderung ohne weitere Differenzierung zahlreiche Straftaten vermögensrechtlicher Art und darüber hinaus eine Straftat verkehrsrechtlicher Art aufgeführt, ist die Aufforderung rechtswidrig. Es besteht dann die hinreichende Möglichkeit einer unzulässigen Vermischung von Umständen mit straßenverkehrsrechtlicher Relevanz und unbeachtlichen Faktoren wie Betrug, Unterschlagung oder Diebstahl.

Der Grund dafür liegt in der Aufgabe des Gutachters. Sie besteht nicht darin, die Rechtstreue des Betroffenen einzuschätzen, sondern allein seine Kraftfahreignung. Eine Anordnung, die ihm eine Liste von Vermögensdelikten vorlegt und nach einem hohen Aggressionspotenzial fragt, verlangt von ihm etwas, das er nicht leisten darf.

Zur Ermessensausübung bei länger zurückliegenden Taten gilt dasselbe wie bei Verkehrsverstößen: Eine Ermessensbetätigung ist geboten, ob die Taten die Anforderung eines Gutachtens heute noch rechtfertigen (BVerwG NJW 2017, 1765). Welche Anforderungen im Übrigen an das Ermessen und seine Offenlegung gestellt werden, steht auf der Seite zur Anordnung nach § 11 Abs. 3 FeV.

Die Fragestellung und ihr häufigster Fehler

Die Behörde muss die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen genau vorgeben, § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Besteht die Fragestellung aus mehreren sich inhaltlich überschneidenden Teilen, führt die teilweise Fehlerhaftigkeit nach der Rechtsprechung meistens zur Fehlerhaftigkeit der Fragestellung insgesamt. Anders kann es liegen, wenn die Anordnung mehrere thematisch klar abgegrenzte Fragestellungen enthält.

Der häufigste Fehler bei einem Vorwurf hohen Aggressionspotenzials ist ein Textbaustein, der aus der medizinischen Fragestellung stammt und mit dem Aggressionspotenzial nichts zu tun hat. Geht es nur um charakterliche Zweifel, ist die folgende, in der Fachliteratur als ungeeignet und rechtswidrig bezeichnete Formulierung unbrauchbar: „Ist trotz der aktenkundigen Straftaten aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial zu erwarten, dass der Betroffene die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen … im Verkehr erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“

Richtig müsste die Frage in einem solchen Fall lauten: „Ist trotz der aktenkundigen Straftaten aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial zu erwarten, dass der Betroffene nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“ Der Unterschied ist der Halbsatz zu den körperlichen und geistigen Anforderungen, und er ist kein Schönheitsfehler: Er verlangt eine Untersuchung, für die der Anlass fehlt.

Der Gutachter ist an die vorgegebene Fragestellung gebunden und darf sie eigenmächtig weder erweitern noch einschränken. Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nicht gerechtfertigt, wenn die Nichtvorlage des Gutachtens auf einer Fehleinschätzung des durch den Gutachterauftrag vorgegebenen Prüfrahmens durch die Begutachtungsstelle beruht. Was eine Fragestellung tragen muss, steht ausführlich auf der Seite zur Fragestellung der MPU.

Bestimmtheit und das Verbot des Austauschs

Eine Beibringungsaufforderung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn der Verdacht der Ungeeignetheit sich auf zwei Eignungsmängel bezieht, die Aufforderung aber nur einen dieser Mängel betrifft und aus ihr nicht hervorgeht, worauf sie sich genau bezieht. Das ist bei einem Vorwurf hohen Aggressionspotenzials neben einem Substanzvorwurf der Regelfall: Beides sind zwei Eignungsmängel mit zwei Rechtsgrundlagen.

Die Begründung einer Beibringungsaufforderung kann grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Wer erfolgreich geltend macht, die Begründung trage nicht, kann also nicht damit rechnen, dass die Behörde im Verfahren eine neue nachschiebt; sie muss neu anordnen, und dann läuft die Frist neu.

Streng ist auch die Behandlung der Weitergabe an den Gutachter. Die Fragestellung ist nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung festzulegen und wird dem Gutachter nach Satz 4 lediglich mitgeteilt. Wird sie erst im Übersendungsschreiben an den Gutachter formuliert, reicht das nicht. Inhaltliche Änderungen gegenüber der Formulierung an den Betroffenen sind nicht zulässig; unschädlich sind nur rein sprachliche Abweichungen, die keine nachteilige Auslegung ermöglichen.

Die Hypothesen V1, V2 und V3 beim Aggressionspotenzial

Wer sich der Untersuchung stellt, trifft auf ein diagnostisches Raster. Die Beurteilungskriterien ordnen verkehrs- und strafrechtlich auffällige Kraftfahrer einer von drei Hypothesen zu, und von dieser Zuordnung hängt ab, wie streng die Anforderungen für ein positives Gutachten sind.

Hypothese V3 beschreibt Personen, bei denen das auffällige Verhalten als verkehrsspezifisch problematischer Verhaltensbereich einer ansonsten sozial weitgehend integrierten und psychisch unauffälligen Person gesehen werden kann. Typisch ist eine Häufung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die von sicherheitswidrigen Einstellungen motiviert sind. Der Schwerpunkt der Problembewältigung liegt auf Lern- und Einsichtsprozessen.

Hypothese V2 betrifft Verhaltensweisen, die einen inadäquaten Missbrauch der Verkehrsteilnahme zur emotionalen Regulation oder emotional geprägte Überreaktionen im Verkehr erkennen lassen. Das Verhalten im Straßenverkehr erscheint hier als Spiegelbild weitreichender Muster der emotionalen Steuerung, so dass auch Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs vorliegen können.

Hypothese V1 betrifft den weitestgehenden Ausprägungsgrad, nämlich schwerwiegende Anpassungsstörungen und Störungen der Persönlichkeit. Hier wird angenommen, dass die Auffälligkeiten Ausdruck einer langjährig verfestigten Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung sind, die zumeist weitergehender therapeutischer Aufarbeitung bedarf. Ganz typisch sind Delikte mit Aggressionspotenzial wie Körperverletzung, Raub oder Nötigung.

Für die Vorbereitung ist diese Zuordnung die wichtigste Information überhaupt, und sie wird in der Beratung regelmäßig übersehen. Wer mit einem Vorwurf hohen Aggressionspotenzials in die Untersuchung geht, muss mit V2 oder V1 rechnen, und dort werden strengere Kriterien angelegt als bei einem reinen Geschwindigkeitsfall. Eine Untersuchungsanordnung, die den Anlass zu weit fasst, verschiebt die Hypothese nach oben, und auch deshalb lohnt der Streit um die Fragestellung.

Was der Gutachter als Veränderung anerkennt

Steht die Zuordnung fest, prüft der Gutachter den Veränderungsprozess. Das übergeordnete Ziel besteht darin, dass die untersuchte Person für sich die Notwendigkeit erkannt hat, sich künftig regelkonform im Straßenverkehr zu verhalten; dabei spielt die Motivation eine entscheidende Rolle, einschließlich eines Grundverständnisses für die kognitiven und emotionalen Steuerungsmechanismen des Fehlverhaltens.

Darauf aufbauend ist eine nachhaltige Änderung der persönlichen Hintergründe wesentlich. Die Bemühungen dürfen sich nicht darauf beschränken, nur die äußeren Bedingungen zu verändern, etwa durch den Kauf eines schwächeren Fahrzeugs oder den Wechsel des Arbeitsplatzes. Der Untersuchte muss zudem Alternativen zu seinem früheren Fehlverhalten aufzeigen können.

Allein gute Vorsätze, bisheriges Fehlverhalten nicht mehr zu zeigen, sind nicht ausreichend, um eine positive Prognose zu begründen. Verlangt werden Problemeinsicht, Selbstkritik, internale Attribution, Änderungen auf der Einstellungsebene und konkrete Vorstellungen über die künftige Vermeidung. Bei einem Aggressionspotenzial heißt das vor allem: eine Erklärung dafür, wie der Betroffene Konflikte heute löst. Wer das ernst nimmt, braucht Zeit, und wer eine Anordnung mit kurzer Frist erhält, sollte zuerst über die Frist sprechen.

Ein Kurs nach § 70 FeV hilft hier nicht weiter. Die Überprüfung der Kompensationsfähigkeit mithilfe eines solchen Kurses ist für Gutachten mit Verkehrsfragestellung nicht möglich, so dass diese Indikationsstellung für den Gutachter entfällt. Was eine Vorbereitung dagegen leisten muss, um überhaupt berücksichtigungsfähig zu sein, steht auf der Seite zur MPU-Vorbereitung.

Der Vorrang des Bewertungssystems

Bei Fahrerlaubnisinhabern haben die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems Vorrang. Die Nummern 5 bis 7 kommen bei mit Punkten zu bewertenden Straftaten deshalb nur zur Anwendung, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ausnahmsweise vom Bewertungssystem abgewichen werden darf, und diese Abweichung ist bei der Anordnung grundsätzlich näher zu begründen.

Zu beachten ist dabei, welche Straftaten überhaupt mit Punkten bewertet werden. Eine Körperverletzung außerhalb des Straßenverkehrs, die auf ein Aggressionspotenzial hindeuten soll, steht nicht in Anlage 13 zur FeV und wird nicht im Fahreignungsregister erfasst; der Vorrang des Bewertungssystems greift dann nicht, und die Anordnung braucht die Ausnahmebegründung nicht.

Umgekehrt gilt: Beruht der Vorwurf auf einer Nötigung im Straßenverkehr, ist die Tat regelmäßig eingetragen und bewertet. Dann stellt sich die Frage nach der Abweichung sehr wohl, und die Anordnung muss sie beantworten. Diese Unterscheidung wird in Vorgängen häufig nicht getroffen.

Die Prüfliste für eine Anordnung

Sechs Fragen genügen für eine erste Beurteilung. Erstens: Stützt sich die Anordnung auf Nummer 6 oder Nummer 7, und passt die Zahl der Taten dazu? Zweitens: Welche Tatsachen nennt sie als Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial, und tragen Massivität, Gefahrgeneigtheit und Verletzungseignung diesen Schluss?

Drittens: Stellt die Anordnung den Bezug zum Straßenverkehr her, oder zählt sie nur Straftaten auf? Viertens: Sind Vermögensdelikte und Verkehrsstraftaten unterschiedslos aufgeführt? Fünftens: Ist die Fragestellung auf die charakterliche Eignung begrenzt, oder fragt sie zusätzlich nach körperlichen und geistigen Anforderungen?

Sechstens: Sind alle genannten Taten noch verwertbar, und ist bei älteren Taten das Ermessen betätigt? Eine einzige dieser Fragen kann die Anordnung zu Fall bringen, und keine davon lässt sich ohne Akteneinsicht beantworten.

Was gegen den Betroffenen spricht

Der Einwand, es liege kein hohes Aggressionspotenzial vor, trägt nicht, weil die Vorschrift es nicht verlangt. Anhaltspunkte genügen, und ob der Eignungsmangel wirklich besteht, soll die Begutachtung erst klären. Wer sich darauf beschränkt, verliert.

Auch der Einwand, die Tat habe mit dem Straßenverkehr nichts zu tun, trägt für sich nicht. Nach den Nummern 6 und 7 ist ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gerade nicht erforderlich; erforderlich ist der Zusammenhang mit der Kraftfahreignung. Der Vortrag muss also lauten, dass ein etwaiges Aggressionspotenzial keine Rückschlüsse auf das Verhalten am Steuer zulässt, und das ist etwas anderes.

Schließlich hilft bei einer Nötigung oder einem gefährlichen Eingriff im Verkehr selbst wenig. Dort ist die Brücke zur Kraftfahreignung kurz, die Rechtsprechung hält solche Anordnungen regelmäßig, und das Entschließungsermessen ist bei gewichtigen Eignungsbedenken ohnehin eng. Der Angriff führt dann über die Fragestellung und über die Vorbereitung, nicht über den Anlass.

Häufige Fragen zum Aggressionspotenzial

Ich wurde wegen Körperverletzung verurteilt, nicht im Verkehr. Darf die Behörde eine MPU anordnen?

Das kommt in Betracht, weil die Nummern 6 und 7 keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr verlangen. Die Anordnung muss aber begründen, warum aus dieser Tat Zweifel an der Fahreignung folgen; fehlt diese Brücke, ist sie angreifbar.

Muss ich schon ein hohes Aggressionspotenzial haben?

Nein. Die Vorschrift verlangt nur Anhaltspunkte für ein Aggressionspotenzial. Ob der Eignungsmangel vorliegt, soll die Untersuchung erst klären. Der Angriff setzt deshalb bei den Tatsachen an, die die Behörde als Anhaltspunkte nennt.

In der Anordnung stehen auch alte Betrugsverurteilungen. Ist das zulässig?

Werden Vermögensdelikte und eine Verkehrsstraftat ohne Differenzierung aufgeführt, ist die Aufforderung rechtswidrig, weil eine unzulässige Vermischung droht. Die Aufgabe des Gutachters ist nicht die Einschätzung Ihrer Rechtstreue.

Die Frage im Schreiben erwähnt körperliche und geistige Anforderungen, obwohl es nur um Aggression geht. Spielt das eine Rolle?

Ja. Geht es ausschließlich um charakterliche Zweifel, ist dieser Zusatz in der Fragestellung nach der Fachliteratur ungeeignet und rechtswidrig, weil er eine Untersuchung verlangt, für die der Anlass fehlt.

Reicht für ein Aggressionspotenzial ein Streit mit Beleidigungen?

In aller Regel nicht. Eine rein verbale Auseinandersetzung erfüllt die Voraussetzungen der Nummer 6 nach der Rechtsprechung nicht, auch wenn ein Straftatbestand verwirklicht ist.

Welche Hypothese erwartet mich in der Untersuchung?

Bei einem Vorwurf hohen Aggressionspotenzials regelmäßig V2, bei verfestigter Vorgeschichte V1; Delikte mit Aggressionspotenzial wie Körperverletzung, Raub oder Nötigung sind für V1 typisch. Beide verlangen strengere Kriterien als V3, und die Vorbereitung muss sich daran ausrichten.

Vorschriften, Rechtsprechung und Schrifttum

Normen: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 6 und Abs. 8 FeV, § 11 Abs. 5 FeV mit Anlage 4a, § 70 FeV, Anlage 13 zur FeV, § 3 Abs. 3 und 4 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 28, 29 StVG, §§ 154, 154a StPO, §§ 223, 224, 240, 249 StGB.

Rechtsprechung zum Aggressionspotenzial: VGH Mannheim NJW 2005, 234; VGH Mannheim VRS 130, 256; VGH Kassel NJW 2013, 3192; OVG Lüneburg NJW 2014, 3176; OVG Lüneburg DAR 2017, 159; OVG Schleswig BeckRS 2019, 2599; VGH München SVR 2012, 279; VGH München SVR 2012, 474; VGH München NJW 2021, 1831; VGH München NJW 2022, 413; VGH München 30.11.2020, 11 CS 20.1781, BeckRS 2020, 36121; VGH München 17.5.2021, 11 ZB 20.2572, BeckRS 2021, 12509; VG Düsseldorf SVR 2016, 235; VG Freiburg DAR 2016, 412; VG München SVR 2016, 315; VG Cottbus BA 2020, 246.

Rechtsprechung zu Tatsachen, Verwertung und Ermessen: OVG Koblenz NJW 2000, 2442; OVG Koblenz NJW 2002, 2581; OVG Saarlouis NJW 2006, 1305; OVG Saarlouis zfs 2016, 479; OVG Weimar DAR 2018, 164; OVG Münster NZV 2017, 447; VGH Mannheim DAR 2018, 44; VGH München SVR 2015, 472; BVerwG NJW 2017, 1765; VG Bayreuth BeckRS 2018, 24006; VG München BeckRS 2019, 19507; OVG Lüneburg VRS 132, 152.

Schrifttum: Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Fahreignungszweifel bei Verkehrsdelinquenz, Aggressionspotenzial und Straftaten, Kirschbaum Verlag 2020, dort auch zu den Fragestellungen und zur Hypothesenstruktur; Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Kapitel zu den Hypothesen V1 bis V3; Tepe NZV 2010, 64 und DAR 2013, 372; Koehl SVR 2018, 120.

Den Normtext des § 11 FeV stellt das Bundesministerium der Justiz bereit, nachzulesen unter gesetze-im-internet.de.

Kostenlose Einschätzung Ihres Falls

Wenn in einem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde von einem hohen Aggressionspotenzial die Rede ist, läuft eine Frist. Schreiben Sie mir, welche Taten das Schreiben aufführt, auf welche Nummer des § 11 Abs. 3 FeV es sich stützt und wie die Fragestellung genau lautet. Vor jeder Reaktion lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Vorgang zeigt, ob die Anhaltspunkte für ein Aggressionspotenzial tragen und ob die Fragestellung auf die charakterliche Eignung begrenzt ist.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen