Tatmittel im Strafverfahren: Richter in schwarzer Robe auf der erhöhten Richterbank blickt in den Saal, davor sitzt eine Schreibkraft in Robe unten auf Saalhöhe am Notebook.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Das Kraftfahrzeug als Tatmittel: wann die Fahrerlaubnis trotzdem bleibt

Wer eine Straftat begeht und dabei ein Fahrzeug benutzt, rechnet mit dem Verlust der Fahrerlaubnis. Dass das Fahrzeug Tatmittel war, genügt dafür aber weder im Strafverfahren noch im Verwaltungsverfahren. Beide Verfahren fragen nach etwas anderem, und beide fragen es seit zwanzig Jahren strenger als zuvor.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 69 StGB bezweckt ausschließlich den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dass das Fahrzeug Tatmittel war, begründet für sich keine charakterliche Ungeeignetheit.
  • Der Große Senat für Strafsachen verlangt tragfähige Rückschlüsse darauf, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGHSt 50, 93).
  • Der Transport von Betäubungsmitteln im Fahrzeug ist nach dieser Rechtsprechung kein ausreichender Grund, auch nicht in einem präparierten Versteck.
  • Für den Beifahrer gilt dasselbe wie für den Fahrer: Der bloße Einsatz als Tatmittel trägt die Maßregel nicht.
  • Bleibt die Entziehung aus, kommt ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht. Das ist die mildere Folge und oft das realistische Ziel.
  • Im Verwaltungsverfahren gilt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Auch dort reicht allein der Umstand nicht, dass ein Fahrzeug als Tatmittel genutzt wurde.
  • Bei Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln sind §§ 13, 13a und 14 FeV speziell; über § 11 Abs. 3 FeV dürfen ihre Wertungen nicht umgangen werden.
  • Läuft das Strafverfahren noch und kommt dort § 69 StGB in Betracht, sperrt § 3 Abs. 3 StVG auch die Gutachtenanordnung.

Inhalt

Zwei Verfahren, zwei Maßstäbe für das Tatmittel

Wenn ein Fahrzeug als Tatmittel gedient hat, laufen zwei Verfahren an. Das Strafgericht prüft § 69 StGB, also die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel, und fragt dabei nach der Tatausführung, nicht nach dem Tatmittel als solchem. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft § 11 Abs. 3 FeV, also die Anordnung einer Begutachtung. Beide Verfahren haben denselben Ausgangspunkt und verschiedene Maßstäbe.

Das Strafgericht entscheidet gebunden: Steht die Ungeeignetheit fest, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ein Ermessen hat das Gericht nicht. Die Behörde entscheidet nach pflichtgebundenem Ermessen und klärt erst, ob ein Eignungsmangel vorliegt. Wer gegen den Einsatz des Fahrzeugs als Tatmittel verteidigt, muss deshalb beide Linien kennen; ein Argument, das vor dem Strafgericht trägt, trägt im Verwaltungsverfahren nicht automatisch mit.

Vorrang hat dabei das Strafverfahren. Solange es läuft und die strafgerichtliche Entziehung dort möglich ist, ist der Behörde der Sachverhalt verschlossen, und zwar auch für vorbereitende Schritte wie eine Gutachtenanordnung; nach dem Abschluss bindet sie die Beurteilung der Eignung im Urteil.

Der Richtungswechsel des Großen Senats

Bis 2005 galt in der Rechtsprechung, dass der wiederholte Einsatz eines Fahrzeugs als Tatmittel, etwa zum Beutetransport, die Entziehung tragen konnte. Die Nutzung selbst war damals das Argument. Diese Linie ist aufgegeben. Der Große Senat für Strafsachen hat mit Beschluss vom 27.4.2005 den Anwendungsbereich des § 69 StGB eingeschränkt (BGHSt 50, 93 = NJW 2005, 1957).

Danach setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass sich aus der Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf ergeben, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Interessen unterzuordnen. Maßstab ist die Gefährlichkeit des Täters für den öffentlichen Straßenverkehr, und Grundlage dieser Beurteilung ist die Anlasstat.

Bei verkehrsunspezifischen Anlasstaten kann sich die Ungeeignetheit nur dann aus der Tat ergeben, wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Täter bereit ist, zur Erreichung seiner auch nicht kriminellen Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen (BGH NStZ 2004, 144; BGH NStZ-RR 2005, 307 (308)).

Der entscheidende Satz für die Verteidigung lautet: Es reichen nicht Anhaltspunkte für die Gefahr bloß weiteren Missbrauchs des Fahrzeugs als Tatmittel; § 69 StGB dient nicht der Verhinderung allgemeiner Kriminalität, sondern der Verkehrssicherheit. Eine Verletzung der spezifischen Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist dafür allerdings nicht in jedem Fall erforderlich (BGH NStZ 2003, 658 (660)).

Das Tatmittel beim Transport von Betäubungsmitteln

Für die Verteidigung in Betäubungsmittelverfahren ist das der wichtigste Anwendungsfall. Die Benutzung eines Fahrzeugs zum Transport von Betäubungsmitteln ist als Grundlage einer verkehrsspezifischen Ungeeignetheit nicht ausreichend angesehen worden (BGH StraFo 2012, 282; BGH NZV 2012, 495), und zwar auch dann nicht, wenn der Transport in einem präparierten Versteck erfolgte (BGH StV 2006, 186).

Das überrascht viele, weil die Konstellation so häufig ist: Der Stoff liegt im Fahrzeug, der Beschuldigte fährt, und es scheint selbstverständlich, dass die Fahrerlaubnis dann weg ist. Rechtlich ist sie es nicht. Das Fahrzeug war Tatmittel für ein Betäubungsmitteldelikt, und aus dem Tatmittel folgt noch nichts über die Bereitschaft, die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen.

Anders liegt es, wenn der Fahrer unter der Wirkung der Substanz gefahren ist. Dann geht es nicht mehr um das Fahrzeug als Tatmittel, sondern um Fahruntüchtigkeit, und es greifen die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB oder die Maßstäbe des § 316 StGB. Die beiden Fälle werden in Vorgängen regelmäßig vermischt, und die Trennung ist der erste Schritt der Verteidigung.

Ein Einbau, der allein dem Verstecken dient, ändert daran nichts. Entscheidend ist nicht, wie aufwendig das Fahrzeug als Tatmittel vorbereitet war, sondern ob der Täter dabei Verkehrsgefahren geplant oder in Kauf genommen hat. Ein eingeschweißtes Versteck im Radkasten gefährdet den Verkehr nicht; eine Ausrüstung für die Polizeiflucht sehr wohl.

Weitere Fälle, in denen das Tatmittel nicht genügte

Die Rechtsprechung hat die Linie an einer Reihe von Sachverhalten durchgehalten, und diese Fälle sind der Werkzeugkasten der Verteidigung. Nicht ausreichend war der Umstand, dass der Täter eines Raubes mit dem Fahrzeug auf einen Parkplatz in der Nähe des Tatorts und nach beendeter Tat von dort wieder nach Hause fuhr (BGH BeckRS 2004, 8091).

Als Tatmittel nicht ausreichend war das Verbringen einer Person unter Anwendung von List an einen abgelegenen Ort, um dort eine Sexualstraftat zu begehen (BGH NStZ 2005, 307 (308)). Nicht ausreichend war die Benutzung eines Fahrzeugs zur Entführung einer Person, wenn keine Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung im Fahrzeug bestand (BGH NStZ 2006, 36).

Auch Handlungen unter Benutzung eines Fahrzeugs, die allein der Verhinderung der Aufklärung einer anderen Tat dienen, begründen die Indizwirkung nicht (BGH NStZ-RR 1997, 197 zum Wegschaffen einer Leiche). Dasselbe gilt für Straftaten, die nur im Hinblick auf den Kraftfahrzeugverkehr begangen werden, etwa das Fälschen von Fahrzeugpapieren oder Führerscheinen und den Kraftfahrzeugdiebstahl samt Verwertungstaten; hier liegt ein sich aus der Tat ergebender Eignungsmangel regelmäßig nicht nahe.

Wann die Indizwirkung bejaht wird

Die Gegenseite hat ebenfalls Fallgruppen, und sie zu kennen gehört zu einer ehrlichen Einschätzung. Die Indizwirkung ist zu bejahen, wenn die Feststellungen zu objektiven und subjektiven Umständen der Anlasstat konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein verkehrsgefährdender Einsatz des Fahrzeugs geplant oder vom Täter in Kauf genommen wurde.

Genannt werden die Ausrüstung des Fahrzeugs für die Polizeiflucht, das Abstellen in einer Fußgängerzone zur Flucht nach einem Bankraub und die Verwendung eines Fahrzeugs zum grob verkehrsgefährdenden Abtransport von Diebesbeute (vgl. AG Lüdinghausen NZV 2007, 637). In diesen Fällen ist das Fahrzeug nicht nur Tatmittel, sondern Teil eines Plans, der die Gefährdung anderer einschließt. Das Fahrzeug wird dann selbst zur Gefahrenquelle.

Auch Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen, die auf ein erhöhtes Aggressionspotenzial hinweisen, können unabhängig von der Schwere der Rechtsgutsverletzung auf Eignungsmängel hinweisen (BGHSt 50, 93). Dasselbe gilt im Einzelfall für äußere Einwirkungen auf Fahrzeuge, durch die verkehrsspezifische Gefahren gezielt verursacht oder erhöht werden (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 57 zu Sachbeschädigungen durch Durchstechen von Reifen).

Anders zu beurteilen sind schließlich Taten, bei denen der Täter von außen auf den Verkehr einwirkt, etwa das Werfen von Gegenständen von einer Brücke, Taten nach § 315b StGB, Beleidigungen oder Nötigungen von Verkehrsteilnehmern. Dort ist das Fahrzeug nicht Tatmittel, sondern der Verkehr ist das Angriffsziel, und die Maßstäbe sind entsprechend strenger.

Der Beifahrer im Tatmittel

Ein Punkt, der in Betäubungsmittelverfahren oft entscheidet: Für den Beifahrer gilt dasselbe. Der bloße Missbrauch eines Fahrzeugs zur Begehung allgemeiner Straftaten ohne konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Verkehrsgefährdung reicht nicht aus, und das gilt gleichermaßen für Beifahrer (BGH NStZ 2004, 617).

Daraus folgt eine schlichte Beobachtung aus der Praxis: Wer als Beifahrer in einem Fahrzeug sitzt, das als Tatmittel diente, hat regelmäßig die besseren Argumente, weil ihm nicht einmal die Fahrt selbst zugerechnet wird. Trotzdem ergeht in solchen Verfahren häufig eine vorläufige Entziehung, weil das Fahrzeug im Vorgang als Tatmittel auftaucht und die Rollen nicht getrennt werden.

Für die Behörde gilt entsprechend: Die Nutzung eines Fahrzeugs als Tatmittel durch einen anderen begründet gegen den Beifahrer keine Eignungszweifel. Wer eine Anordnung erhält, prüft deshalb zuerst, welche Rolle ihm der Vorgang überhaupt zuschreibt.

Das Fahrverbot als mildere Folge

Bleibt die Entziehung aus, ist das Verfahren nicht folgenlos. Der bloße Missbrauch eines Fahrzeugs als Tatmittel zur Begehung allgemeiner Straftaten kann Anlass zur Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB sein. Seit der Erweiterung dieser Vorschrift ist das Fahrverbot auch bei Taten möglich, die keinen Verkehrsbezug haben.

Für die Verteidigung ist das meist das realistische Ziel. Ein Fahrverbot ist befristet, es führt nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis, es löst keine Sperre nach § 69a StGB aus und es zwingt nicht zur Neuerteilung mit allem, was daran hängt. Wer im Plädoyer nur die Entziehung bekämpft und das Fahrverbot nicht anspricht, verschenkt die Gelegenheit, dem Gericht eine tragfähige Alternative anzubieten.

Zu bedenken ist auch die Wirkung einer bereits vollzogenen vorläufigen Entziehung. Bei der Beurteilung der Eignung sind Vorgänge aus der Zeit zwischen Tatbegehung und Aburteilung zu berücksichtigen, etwa die Wirkung der vorläufigen Entziehung oder eine längerfristige beanstandungsfreie Teilnahme am Verkehr (BGHSt 7, 165; LG Berlin zfs 2002, 548).

Das Verwaltungsverfahren nach § 11 Abs. 3 FeV

Hat das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, ist die Sache nicht erledigt. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV erfasst gerade die Fälle, in denen die Fahrerlaubnis nicht bereits durch das Strafgericht entzogen wurde, und ermöglicht die verwaltungsrechtliche Überprüfung bei Straftaten mit Bezug zur Fahreignung.

Nummer 6 kennt zwei Anlässe, und nur einer betrifft das Tatmittel: die erhebliche Straftat, die unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Die Verordnungsbegründung von 2008 nennt dafür ausdrücklich den Drogentransport mit Kraftfahrzeug; sie wollte die strafgerichtliche Einschränkung für das Verwaltungsrecht abfedern.

Durchgesetzt hat sich das nicht vollständig. Wenn eine Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, kann die Gutachtenbeibringung nur angeordnet werden, wenn die Tat Rückschlüsse darauf zulässt, dass von dem Betroffenen zukünftig eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgehen kann (VGH München SVR 2012, 474). Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug als Tatmittel genutzt wurde, reicht nicht (OVG Lüneburg NJW 2014, 3176).

Daneben bleiben die allgemeinen Anforderungen. Die Anlasstat muss Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen, sonst ist die Anordnung nicht gerechtfertigt (VG Kassel BeckRS 2019, 15294). Bei Fahrerlaubnisinhabern hat zudem das Fahreignungs-Bewertungssystem Vorrang; Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zur MPU nach § 11 Abs. 3 FeV.

Aggressionspotenzial als eigener Anlass

Der andere Anlass der Nummer 6 kommt ohne jedes Tatmittel aus, und er wird in Vorgängen gern mit dem ersten vermischt. Gemeint sind Taten, die auf ein hohes Aggressionspotenzial hindeuten; ein Fahrzeug muss dabei nicht im Spiel gewesen sein, und ein Bezug zum Straßenverkehr ist ebenfalls nicht erforderlich (VGH Kassel NJW 2013, 3192; OVG Lüneburg DAR 2017, 159).

Wird eine Anordnung auf beide Alternativen gestützt, lohnt die Trennung. Für die Nutzung als Tatmittel braucht die Behörde Feststellungen zur Tatausführung, für das Aggressionspotenzial Feststellungen zur Massivität und Gefahrgeneigtheit der Handlung. Eine Begründung, die beides mischt, lässt offen, worauf sie sich stützt, und ist deshalb angreifbar.

Die Voraussetzungen des zweiten Anlasses, die Abgrenzung zur verbalen Auseinandersetzung und die Hypothesen, mit denen der Gutachter arbeitet, stehen vollständig auf der Seite zum Aggressionspotenzial im Fahrerlaubnisrecht.

Die Sperrwirkung der §§ 13, 13a und 14 FeV

Bei Eignungszweifeln wegen Alkohol, Betäubungsmitteln, Cannabis oder Arzneimitteln sind die §§ 13, 13a und 14 FeV speziell. Das bedeutet nicht, dass bei Straftaten mit Bezug zu diesen Substanzen der Zugriff auf § 11 Abs. 3 FeV von vornherein versperrt wäre (VGH Mannheim DAR 2018, 44; VG Lüneburg zfs 2018, 356); die Gegenauffassung ist allerdings vertreten (OVG Münster SVR 2022, 236).

Die Grenze zieht das Umgehungsverbot. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV dürfen nicht so ausgelegt werden, dass die Wertung des Verordnungsgebers umgangen wird, bei bestimmten alkohol-, drogen- oder arzneimittelbedingten Verstößen von der zwingenden Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abzusehen (VGH Mannheim DAR 2018, 44; VG Bayreuth BeckRS 2018, 24006).

Praktisch wichtig ist die Folge für Trunkenheitsfahrten: Eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille rechtfertigt grundsätzlich nicht als erhebliche Straftat etwa nach § 316 StGB eine Gutachtenanforderung nach Nummer 5 (Mahlberg DAR 2010, 1). Anders liegt es bei zusätzlichen Umständen, die zu einem anderen Untersuchungsgegenstand führen, etwa Zweifeln an der charakterlichen Eignung nach Unfallflucht (VGH Mannheim DAR 2018, 44).

Bindung der Behörde an das Strafurteil

Hat das Strafgericht über die Eignung und damit über die Bedeutung des Tatmittels entschieden, ist die Behörde daran gebunden, § 3 Abs. 4 StVG. Das wirkt in beide Richtungen und ist für die Verteidigung der stärkste Hebel: Was das Urteil zur Eignung sagt, darf die Behörde nicht umdrehen.

Die Bindung hängt deshalb am Urteilstext und nicht am Ergebnis. Schweigt das Urteil zur Eignung, bindet es nicht, und ein Strafbefehl oder ein Urteil mit Fahrverbot schweigt dazu meist. Daraus folgt eine Aufgabe für die Hauptverhandlung, nämlich darauf hinzuwirken, dass die Eignung geprüft und das Ergebnis in die Gründe aufgenommen wird; welche Vorschrift das verlangt und welche Beendigungsart überhaupt bindet, steht auf der Seite zum eingestellten Verfahren und der MPU.

Die Tatsachengrundlage selbst lässt sich im Verwaltungsverfahren kaum angreifen, weil die Behörde von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen darf (VGH München NJW 2021, 3409). Der Angriff auf die Feststellungen gehört daher in das Strafverfahren.

Einstellung, Absehen von der Klage, Freispruch

Ein Freispruch oder eine Einstellung beendet die Sache nicht. Für eine Anordnung nach den Nummern 5 bis 7 genügt, dass die Tat aus polizeilichen Feststellungen oder sonstigen Erkenntnissen eines Ermittlungsverfahrens hinreichend zuverlässig hervorgeht (OVG Koblenz NJW 2000, 2442); auch ein Tatmittel aus einem nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenen Vorwurf kann so in die Begründung geraten.

Entlastend wirkt dagegen die Darlegungslast, die die Behörde ohne Verurteilung trifft. Sie muss dann besonders sorgfältig begründen, weshalb die Eignungszweifel schwer genug wiegen, um die Belastung einer Begutachtung zu rechtfertigen (VG Oldenburg BeckRS 2018, 28916), und genau diese Begründung fehlt in Anordnungen nach einer Einstellung fast immer.

Findet sich dort nur der Hinweis, es habe ein Ermittlungsverfahren gegeben, in dem ein Fahrzeug als Tatmittel gedient habe, trägt die Anordnung nicht. Wie solche Vorgänge überhaupt zur Behörde gelangen und was sie daraus verwerten darf, steht auf der Seite zur Verwertung der Strafakte.

Der Zeitpunkt der Beurteilung

Die Ungeeignetheit muss sich aus der Tat ergeben, aber zur Zeit der letzten tatrichterlichen Aburteilung bestehen. Zu berücksichtigen sind deshalb Veränderungen zwischen Tat und Urteil: die Wirkung einer vorläufigen Entziehung, eine beanstandungsfreie Teilnahme am Verkehr, Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, das Verhalten unter dem Eindruck der Strafverfolgung.

Bloße Absichtserklärungen und Ansätze zur Veränderung machen die Maßregel allerdings nicht überflüssig. Wer eine Therapie gerade begonnen oder eine Arbeitsstelle gefunden hat, kann damit allein nichts erreichen; verlangt werden nachweisliche Veränderungen. Das gilt auch für die Teilnahme an Nachschulungskursen.

Im Verwaltungsverfahren wirkt der Zeitablauf anders, aber er wirkt: Je länger der Einsatz des Tatmittels zurückliegt, desto weniger sagt er über die heutige Eignung. Bei länger zurückliegenden Taten ist eine Ermessensbetätigung dazu geboten, ob sie die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens heute noch rechtfertigen (BVerwG NJW 2017, 1765). Wer eine Anordnung erhält, die auf eine Tat aus der Zeit vor mehreren Jahren gestützt ist, prüft diesen Punkt zuerst.

Die Prüfliste für das Tatmittel

Für die Beurteilung eines Falles, in dem ein Fahrzeug als Tatmittel gedient hat, genügen fünf Fragen. Erstens: Welche Feststellungen zur Tatausführung trägt der Vorgang, und ergeben sie eine geplante oder in Kauf genommene Verkehrsgefährdung?

Zweitens: War der Betroffene Fahrer oder Beifahrer? Drittens: Stand der Betroffene unter der Wirkung einer Substanz, so dass es nicht um das Tatmittel, sondern um Fahruntüchtigkeit geht? Viertens: Ist das Strafverfahren noch offen, so dass der Behörde der Zugriff versperrt ist?

Fünftens: Hat das Strafgericht über die Eignung befunden, und was genau steht dazu im Urteil? Wer diese fünf Fragen beantwortet hat, weiß, ob der Fall über § 44 StGB zu lösen ist, und keine davon lässt sich ohne Akteneinsicht beantworten.

Grenzen dieser Verteidigungslinie

Der Einwand, das Fahrzeug sei nur Tatmittel gewesen, trägt nicht, wenn die Tatausführung selbst Verkehrsgefahren enthielt. Eine Fluchtfahrt, ein Rennen, ein Durchbrechen einer Kontrollstelle, eine Nötigung im Verkehr: In diesen Fällen ist das Tatmittel nicht bloß Werkzeug, sondern die Gefahr liegt in seinem Einsatz. Wie weit die Polizei an einer solchen Kontrolle gehen darf, steht auf der Seite zur Durchsuchung an der Kontrollstelle.

Er trägt auch nicht, wenn die Anlasstat ein hohes Aggressionspotenzial belegt. Dann greift die zweite Alternative der Nummer 6, und auf das Tatmittel kommt es nicht mehr an. Massivität der Gewaltanwendung, Gefahrgeneigtheit und Verletzungseignung der Handlung sind dafür die Anhaltspunkte (VGH München NJW 2021, 1831).

Und er trägt nicht gegen ein Fahrverbot. Wer die Entziehung erfolgreich abwendet, muss mit § 44 StGB rechnen, und das ist kein Misserfolg der Verteidigung, sondern ihr Ziel. Eine Erwartung, am Ende folge gar nichts, ist bei einer Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs als Tatmittel unrealistisch.

Häufige Fragen zum Fahrzeug als Tatmittel

Ich hatte Betäubungsmittel im Auto. Verliere ich die Fahrerlaubnis?

Nicht allein deswegen. Die Benutzung eines Fahrzeugs zum Transport von Betäubungsmitteln genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Entziehung nach § 69 StGB nicht, auch nicht bei einem präparierten Versteck. Anders liegt es, wenn Sie unter der Wirkung der Substanz gefahren sind.

Was ist, wenn ich nur Beifahrer war?

Dann gilt dasselbe, und Ihre Position ist besser. Der bloße Missbrauch eines Fahrzeugs als Tatmittel reicht bei Beifahrern ebenso wenig wie bei Fahrern.

Mein Führerschein ist schon vorläufig entzogen. Hilft die Rechtsprechung mir noch?

Ja. Die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO setzt dieselben Maßstäbe voraus wie die endgültige. Gegen sie ist die Beschwerde statthaft, und der Zeitablauf ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

Droht statt der Entziehung ein Fahrverbot?

Ja, das ist der Regelfall. § 44 StGB ist bei Taten ohne Verkehrsbezug anwendbar und tritt an die Stelle der Maßregel, wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB fehlen.

Das Strafgericht hat mir die Fahrerlaubnis gelassen. Kann die Behörde trotzdem eine MPU anordnen?

Nur eingeschränkt. Soweit das Gericht über die Eignung befunden hat, ist die Behörde gebunden, § 3 Abs. 4 StVG. Hat es die Frage nicht angesprochen, kann die Behörde nach § 11 Abs. 3 FeV vorgehen, braucht dafür aber eigene Rückschlüsse auf eine künftige Gefährdung des Straßenverkehrs.

Das Verfahren wurde eingestellt. Ist die Sache damit vorbei?

Nein. Die Behörde kann auch ohne Verurteilung vorgehen, muss dann aber besonders sorgfältig darlegen, warum die Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind. Genau daran fehlt es in solchen Anordnungen oft.

Normen und Entscheidungen

Normen: §§ 44, 69, 69a, 69b StGB, § 315b StGB, § 316 StGB, § 111a StPO, §§ 154, 154a StPO, § 3 Abs. 3 und 4 StVG, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV, §§ 13, 13a, 14 FeV, § 46 FeV.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: BGHSt 50, 93 = NJW 2005, 1957 (Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27.4.2005); BGH NStZ 2004, 144; BGH NStZ 2003, 658 (660); BGH NStZ-RR 2005, 307 (308); BGH BeckRS 2004, 8091; BGH NStZ 2006, 36; BGH NStZ 2004, 617; BGH NStZ-RR 1997, 197; BGH StraFo 2012, 282; BGH NZV 2012, 495; BGH StV 2006, 186; BGHSt 7, 165; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 57; AG Lüdinghausen NZV 2007, 637; LG Berlin zfs 2002, 548.

Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: VGH München SVR 2012, 474; OVG Lüneburg NJW 2014, 3176; VGH Kassel NJW 2013, 3192; OVG Lüneburg DAR 2017, 159; VGH Mannheim NJW 2005, 234; VGH Mannheim DAR 2018, 44; VG Düsseldorf SVR 2016, 235; VG Freiburg DAR 2016, 412; VGH München NJW 2021, 1831; VGH München NJW 2021, 3409; OVG Koblenz NJW 2000, 2442; OVG Münster SVR 2022, 236; VG Lüneburg zfs 2018, 356; VG Bayreuth BeckRS 2018, 24006; VG Kassel BeckRS 2019, 15294; VG Oldenburg BeckRS 2018, 28916; BVerwG NJW 2017, 1765.

Schrifttum: Mahlberg DAR 2010, 1; Sowada NStZ 2004, 169 (172); Tepe NZV 2010, 64; Wendlinger NZV 2006, 505 (509).

Der Wortlaut des § 69 StGB ist amtlich beim Bundesministerium der Justiz hinterlegt und unter gesetze-im-internet.de abrufbar.

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Wenn ein Fahrzeug als Tatmittel in einem Vorwurf auftaucht, entscheidet die Tatausführung über die Fahrerlaubnis, nicht der Vorwurf selbst. Schreiben Sie mir, was Ihnen vorgeworfen wird, ob Sie gefahren sind und ob der Führerschein schon weg ist. Vor jeder Äußerung zur Sache lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Vorgang zeigt, ob die Feststellungen eine Verkehrsgefährdung tragen oder nur den Einsatz als Tatmittel belegen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen