Durchsuchung an der Kontrollstelle: Polizeibeamter leuchtet in der Abenddämmerung mit der Taschenlampe in das geöffnete Handschuhfach eines Pkw, im Hintergrund ein Streifenwagen mit Blaulicht auf nassem Asphalt.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Die Durchsuchung an der Kontrollstelle: was Polizeibeamte dürfen und was nicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO erlaubt die Prüfung von Fahrzeug, Papieren und Fahrerlaubnis, aber keine Durchsuchung von Person oder Fahrzeug.
  • Die Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht voraus und richtet sich bei dem Verdächtigen nach § 102 StPO; erfasst sind ausdrücklich auch die Transportmittel und damit das Kraftfahrzeug.
  • Angeordnet wird die Durchsuchung grundsätzlich vom Richter, § 105 Abs. 1 StPO. Gefahr im Verzug ist die Ausnahme und muss im Einzelfall belegt werden.
  • Wer in die Durchsuchung einwilligt, nimmt der Maßnahme den Richtervorbehalt. Eine Einwilligung muss niemand erklären.
  • Für die Blutprobe gilt seit dem 17. Juli 2017 kein Richtervorbehalt mehr, wenn der Verdacht einer Straftat nach §§ 315a, 315c oder 316 StGB besteht; dann ordnen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen an.
  • Gefundene Gegenstände, die nicht freiwillig herausgegeben werden, werden nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt. Der Widerspruch gegen die Beschlagnahme öffnet den Weg zum Richter.
  • Ein Fund ohne Fahrt löst keine automatische Entziehung aus, sondern führt in das Verfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, und das ist eine Kann-Vorschrift.

Inhalt

Verkehrskontrolle und Durchsuchung sind zwei verschiedene Eingriffe

Wer angehalten wird, erlebt beides als einen einzigen Vorgang. Rechtlich sind es zwei. Die Verkehrskontrolle beruht auf § 36 Abs. 5 StVO. Sie erlaubt es, das Fahrzeug anzuhalten, Führerschein und Fahrzeugpapiere zu verlangen und den Zustand des Fahrzeugs zu prüfen. Sie erlaubt es nicht, in Taschen, Handschuhfach, Kofferraum oder Kleidung zu sehen.

Sobald Beamte nach Betäubungsmitteln suchen, verlassen sie diesen Rahmen. Dann geht es um eine Durchsuchung, und für die gilt die Strafprozessordnung mit ihren eigenen Voraussetzungen. Der Übergang ist in der Kontrollsituation kaum sichtbar, und genau deshalb lohnt es sich, ihn zu kennen: Was nach der einen Vorschrift erlaubt ist, ist nach der anderen noch lange nicht zulässig.

Daneben kennen die Polizeigesetze der Länder eigene Befugnisse zur Identitätsfeststellung und zur Gefahrenabwehr. Sie tragen keine Suche nach Beweismitteln für ein Strafverfahren. Wird mit einer Gefahr begründet, was in Wahrheit der Beweissicherung dient, ist das ein Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Der Anfangsverdacht, den die Durchsuchung voraussetzt

§ 102 StPO erlaubt die Durchsuchung bei demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist. Verlangt wird ein Anfangsverdacht, also ein auf Tatsachen gestützter Verdacht. Eine Vermutung genügt nicht, und ein Gefühl erst recht nicht.

In der Kontrollpraxis stützt sich der Verdacht meist auf wenige Beobachtungen: Geruch, gerötete Augenbindehäute, verzögerte Reaktionen, eine Angabe des Betroffenen. Jede dieser Beobachtungen ist ein Anknüpfungspunkt, keine davon ist ein Beweis. Entscheidend ist, was der Vermerk später trägt, und der Vermerk entsteht nach der Maßnahme.

Deshalb gilt in der Verteidigung die umgekehrte Reihenfolge: Erst wird gelesen, worauf die Beamten ihren Verdacht gestützt haben, dann wird geprüft, ob das die Durchsuchung trug. Ohne Akteneinsicht ist diese Prüfung nicht zu leisten, und ohne sie bleibt jeder Einwand eine Behauptung.

Die Kontrollstelle des § 111 StPO und die gewöhnliche Verkehrskontrolle

Das Wort Kontrollstelle hat im Strafverfahrensrecht eine engere Bedeutung als im Alltag. § 111 StPO erlaubt die Einrichtung einer Kontrollstelle nur, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer der dort genannten schweren Straftaten begründen, etwa nach § 89a, § 89c oder § 129a StGB oder nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Betäubungsmitteldelikte stehen nicht in diesem Katalog.

Der Unterschied ist erheblich. An einer Kontrollstelle nach § 111 Abs. 1 Satz 2 StPO ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen; Unverdächtige müssen das in gleichem Maße dulden wie Tatverdächtige, und eine besondere Anordnung für die Durchsuchung des Einzelnen ist nicht erforderlich. Angeordnet wird die Einrichtung vom Richter, bei Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen, § 111 Abs. 2 StPO.

Wer dagegen an einem Wochenende in eine allgemeine Verkehrskontrolle gerät, befindet sich nicht an einer Kontrollstelle in diesem Sinne. Hier liegt ein Punkt, der in der Verteidigung regelmäßig unterschätzt wird: Gesetzlich zugelassene Kontrollen zu anderen Zwecken, und dazu gehört § 36 Abs. 5 StVO ebenso wie § 10 ZollVG, dürfen nicht zur Fahndung nach Straftätern benutzt werden (OLG Hamm VRS 51, 226). Wird eine Verkehrskontrolle von Anfang an als Betäubungsmittelfahndung geplant und nur formal als Verkehrskontrolle bezeichnet, ist das ein Einwand, der in die Akte gehört.

Für Zufallsfunde gilt § 108 StPO. Werden bei der Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf eine andere Straftat hindeuten, werden sie einstweilen in Beschlag genommen und die Staatsanwaltschaft verständigt. Der Fund rechtfertigt also nicht rückwirkend die Maßnahme, sondern wird lediglich gesichert; ob die Durchsuchung zulässig war, bleibt eine Frage, die davon unabhängig beantwortet wird.

Das Fahrzeug als Gegenstand der Durchsuchung

Dass ein Kraftfahrzeug durchsucht werden darf, steht nicht ausdrücklich im Gesetz, ist aber anerkannt. Durchsucht werden können auch die Transportmittel, insbesondere die Kraftfahrzeuge; begrenzt wird die Durchsuchung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und durch das konkrete Fahndungsziel.

Aus dieser Grenze folgt mehr, als sie auf den ersten Blick hergibt. Wer nach einer kleinen Menge Betäubungsmittel sucht, darf dort suchen, wo eine kleine Menge liegen kann. Die vollständige Zerlegung von Verkleidungsteilen, das Öffnen versiegelter Bauteile oder das Abschleppen zur Dienststelle verlangen mehr als den Anfangsverdacht, der für den Blick ins Handschuhfach genügt.

Auch der Personenbezug ist nicht beliebig. Eine Durchsuchung bei anderen Personen, etwa bei Mitfahrern, die selbst nicht verdächtig sind, richtet sich nach § 103 StPO und steht unter engeren Voraussetzungen. Wer als Beifahrer durchsucht wird, weil der Fahrer verdächtig ist, sollte das im Vermerk wiederfinden.

Wer die Durchsuchung anordnet und wann Gefahr im Verzug vorliegt

Angeordnet wird die Durchsuchung vom Richter, § 105 Abs. 1 StPO. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen anordnen. Dieser Ausnahmefall ist eng und wird nicht dadurch zur Regel, dass die Beamten nachts unterwegs sind.

Verlangt wird eine konkrete Betrachtungsweise dahin, ob nach den Umständen des Falles tatsächlich die Möglichkeit legalen Handelns bestand. Bei willkürlicher Verkennung des Richtervorbehalts nach § 105 StPO hat der Bundesgerichtshof ein Verwertungsverbot angenommen (BGHSt 51, 285 (295)).

Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die durch die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung bedingte zeitliche Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (BVerfGE 103, 142 (154); BGHSt 51, 285 (288)). Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder fallunabhängige kriminalistische Vermutungen genügen dafür nicht (BGH NStZ 2024, 307 (308)). Auslegung und Anwendung des Begriffs unterliegen der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

Noch wichtiger für die Praxis ist die Dokumentationspflicht. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefahr im Verzug sind zu dokumentieren, und eine fehlende Dokumentation darf nicht durch eine nachträgliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ersetzt werden (BVerfGK 12, 374; BVerfG NJW 2008, 3053 (3054)). Wer die Akte liest und dort nur den Satz findet, es habe Gefahr im Verzug bestanden, hat damit einen Angriffspunkt, der sich nicht mehr reparieren lässt.

Für die Praxis heißt das: Die Frage lautet nie, ob ein Richter erreichbar war, sondern ob die Beamten es versucht und dokumentiert haben. Ein Vermerk, der Gefahr im Verzug nur behauptet, ohne die Erreichbarkeit zu schildern, ist angreifbar. Die Rechtsprechung verlangt dafür keine Förmlichkeit, wohl aber eine nachvollziehbare Begründung im Einzelfall.

Die Einwilligung und was sie kostet

Die meisten Durchsuchungen an der Kontrollstelle beruhen nicht auf einem Beschluss, sondern auf einem Satz: Sie haben doch nichts dagegen. Wer darauf mit Ja antwortet, verzichtet auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 102 StPO vorlagen, und auf den Richtervorbehalt gleich mit.

Niemand muss diese Einwilligung erklären. Sie ist freiwillig, und sie kann jederzeit widerrufen werden. Wer sie nicht erteilt, verhält sich nicht verdächtig, sondern nimmt ein Recht wahr. Dass die Beamten die Maßnahme dann möglicherweise ohnehin durchführen, ändert daran nichts: Der Unterschied zeigt sich später in der Akte, weil dann über die Rechtsgrundlage gestritten wird und nicht über die Freiwilligkeit.

Wird eine Einwilligung erteilt, sollte sie wenigstens begrenzt werden. Die Zustimmung zum Blick in das Handschuhfach ist keine Zustimmung zur Durchsuchung des gesamten Fahrzeugs, und die Zustimmung zur Durchsuchung des Fahrzeugs ist keine Zustimmung zur Durchsuchung der Person.

Die Blutprobe nach § 81a StPO

Die Entnahme einer Blutprobe ist ein körperlicher Eingriff und richtet sich nach § 81a StPO. Sie darf nur durch einen Arzt vorgenommen werden. Für die Anordnung galt lange der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO.

Durch das Gesetz vom 17. Juli 2017 ist das für die Verkehrsdelikte geändert worden. Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder § 316 StGB begründen. Die Anordnungsbefugnis liegt dann bei der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen; die Anordnung ergeht regelmäßig mündlich (BT-Drs. 18/11272, 32; Rebler NZV 2017, 419 (421)).

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens erfasst die Ausnahme nur diese Straftaten. Geht es allein um die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, liegt der Fall anders, und die Anordnung ist gesondert zu prüfen. Zweitens bleibt der Verstoß gegen die Anordnungsbefugnis ein Thema: Nach der Streichung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO hat die Frage ihre frühere Bedeutung verloren, bei willkürlichem, bewusstem Handeln zum Nachteil des Betroffenen kommt ein Beweisverwertungsverbot aber weiterhin in Betracht (OLG Koblenz NStZ 2017, 108).

Vortest, Urin und Speichel: alles freiwillig

Der Schnelltest am Straßenrand ist keine Zwangsmaßnahme. Weder der Speicheltest noch der Urintest noch der Schweißtest darf gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden; sie beruhen sämtlich auf Mitwirkung.

Beim Urintest kommt ein praktischer Punkt hinzu, der in der Verteidigung selten genutzt wird. Zur Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts braucht die Erhebung einer Urinprobe einen geschützten Bereich. Bei einer einfachen Fahrzeugkontrolle oder an einer Kontrollstelle ohne größere Vorbereitung ist das in aller Regel nicht möglich; ohne Verbringung in ein Gebäude mit Toilette oder die Nutzung einer mobilen Toilette ist die Erhebung einer Urinprobe ohne Kollision mit dem Persönlichkeitsrecht kaum zu leisten. Mehrere Verwaltungsvorschriften der Länder lassen Urintests außerhalb geeigneter Räumlichkeiten selbst mit Zustimmung nur zu, wenn Intimsphäre und Schamgefühl nicht beeinträchtigt werden.

Wer dem Vortest zustimmt, liefert die Tatsache, auf die sich anschließend alles stützt. Ein positiver Vortest ist kein Beweis, er ist ein Anfangsverdacht; was er rechtlich wert ist, steht auf der Seite zur negativen Blutprobe nach positivem Vortest.

Was mit dem Fund geschieht

Wird etwas gefunden, stellt sich die Anschlussfrage. Vorgefundene Beweismittel, die nicht freiwillig herausgegeben werden, sind nach §§ 94, 98 StPO zu beschlagnahmen. Die freiwillige Herausgabe erspart den Beamten diesen Schritt und dem Betroffenen die Möglichkeit, ihn überprüfen zu lassen.

Deshalb ist der Satz, den man an der Kontrollstelle sagen kann, kurz: Ich gebe nichts freiwillig heraus und widerspreche der Beschlagnahme. Der Widerspruch führt nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zur richterlichen Entscheidung. Das kostet niemanden etwas und schafft eine Überprüfung, die es sonst nicht gibt.

Für den Führerschein selbst gilt eine eigene Vorschrift. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 111a StPO und ist nicht dasselbe wie die Wegnahme des Dokuments an der Kontrollstelle; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Beschlagnahme des Führerscheins.

Die Folge für die Fahrerlaubnis

Nach der Kontrolle beginnt ein zweites Verfahren, und es läuft ohne Zutun des Betroffenen weiter. Die Fahrerlaubnisbehörde erfährt von dem Fund und prüft die Eignung. Dabei kommt es darauf an, was festgestellt wurde.

Ist bei der Durchsuchung nur eine Substanz gefunden worden und steht keine Einnahme fest, bleibt es bei einem Besitzvorwurf. Die Behörde kann dann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ein ärztliches Gutachten verlangen, muss diese Entscheidung aber als Ermessensentscheidung kennzeichnen und begründen. Steht dagegen die Einnahme fest, ist die Entziehung nach Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV gebunden, und der Streit verlagert sich vollständig auf den Nachweis des Konsums. Wie eine Anordnung aufgebaut sein muss, steht auf der Seite zur MPU-Anordnung, und welche Teilfragen zulässig sind, auf der Seite zur Fragestellung der MPU.

Häufig unterschätzt wird die Teilfrage nach anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, die in solchen Anordnungen regelmäßig mitläuft. Sie hat eine eigene Rechtsgrundlage und verlangt eigene Tatsachen; gesammelt sind diese Fälle unter andere psychoaktiv wirkende Stoffe.

Was an der Kontrollstelle zu tun ist

Die Lage ist unangenehm, die Entscheidungen sind einfach. Angaben zur Person sind zu machen, Angaben zur Sache nicht. Wer schweigt, verhält sich nicht verdächtig, sondern nutzt ein Recht, das jedem zusteht.

Keine Einwilligung in die Durchsuchung, keine Zustimmung zum Vortest, keine freiwillige Herausgabe, Widerspruch gegen die Beschlagnahme. Vier Sätze, die später den Unterschied zwischen einer überprüfbaren und einer nicht mehr überprüfbaren Maßnahme ausmachen.

Und danach: Namen und Dienststelle notieren, Uhrzeit festhalten, nichts unterschreiben, was man nicht gelesen hat, und keine Erklärung zu einem Verzicht abgeben. Was unterschrieben ist, lässt sich nur noch mühsam aus der Welt schaffen.

Wo der Einwand nicht trägt

Diese Seite wäre unredlich, wenn sie den Eindruck erweckte, jede Durchsuchung an der Kontrollstelle sei angreifbar. Liegt ein Anfangsverdacht vor und ist die Maßnahme auf das Fahndungsziel begrenzt, ist sie rechtmäßig, auch ohne Beschluss, wenn Gefahr im Verzug nachvollziehbar dargelegt ist.

Auch der Fehler bei der Anordnung führt nicht automatisch zum Verwertungsverbot. Die Rechtsprechung verlangt dafür mehr als eine falsche Rechtsgrundlage, nämlich regelmäßig willkürliches oder bewusst rechtswidriges Handeln. Wer mit einem Verwertungsverbot plant, plant auf schwankendem Grund.

Der verlässlichere Weg führt über die Vollständigkeit der Akte. Was die Beamten beobachtet haben, wann sie welchen Verdacht schöpften, wer wann angeordnet hat, ob ein Richter erreicht wurde: Diese vier Fragen entscheiden häufiger als die Frage nach dem Verwertungsverbot.

Die vier Fragen, die die Akte beantworten muss

Wer eine Durchsuchung an der Kontrollstelle überprüfen will, braucht keine Theorie, sondern vier Auskünfte aus dem Vorgang. Die erste lautet: Welche Tatsachen haben die Beamten notiert, bevor sie mit der Maßnahme begonnen haben? Nur diese Tatsachen können den Anfangsverdacht tragen; was erst der Fund ergeben hat, taugt dafür nicht.

Die zweite Frage betrifft den Zeitpunkt. Wann ist aus der Verkehrskontrolle eine Suche nach Beweismitteln geworden? Vor diesem Zeitpunkt gilt § 36 Abs. 5 StVO, danach die Strafprozessordnung, und beide tragen Verschiedenes. Ein Vermerk, der beides zu einem Vorgang verschmilzt, verdeckt gerade die Stelle, auf die es ankommt.

Die dritte Frage ist die nach der Rechtsgrundlage. Hat ein Richter angeordnet, hat die Staatsanwaltschaft angeordnet, haben die Ermittlungspersonen Gefahr im Verzug angenommen, oder stützt sich alles auf eine Einwilligung? Jede dieser vier Varianten hat eigene Voraussetzungen, und nur eine davon kann im Einzelfall richtig sein.

Die vierte Frage ist die nach dem Umfang. Wonach wurde gesucht, und wo wurde gesucht? Eine Durchsuchung, die über das Fahndungsziel hinausgeht, ist nicht deshalb zulässig, weil der Anfangsverdacht bestand. Erst wenn diese vier Punkte beantwortet sind, lässt sich sagen, ob ein Einwand trägt; vorher ist jede Einschätzung Vermutung.

Fragen aus der Praxis

Dürfen Polizeibeamte mein Auto bei einer normalen Verkehrskontrolle durchsuchen?

Nein. Die Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO trägt die Prüfung von Fahrzeug und Papieren, keine Suche nach Beweismitteln. Für die Durchsuchung braucht es einen Anfangsverdacht und eine Anordnung nach §§ 102, 105 StPO oder eine Einwilligung.

Was passiert, wenn ich die Einwilligung verweigere?

Dann müssen die Beamten entscheiden, ob sie die Durchsuchung auf eine Rechtsgrundlage stützen. Tun sie es, ist die Maßnahme überprüfbar. Die Verweigerung allein begründet keinen Verdacht und ist kein Nachteil im Verfahren.

Muss ich den Drogenvortest machen?

Nein. Vortests mit Speichel, Urin oder Schweiß sind freiwillig. Die Blutprobe dagegen kann angeordnet werden; bei Verdacht einer Straftat nach §§ 315a, 315c oder 316 StGB auch ohne Richter.

Die Beamten sagten, ein Richter sei nachts nicht erreichbar. Stimmt das?

Das ist eine Tatsachenbehauptung, die in der Akte belegt sein muss. Viele Gerichte halten einen Bereitschaftsdienst vor. Ob tatsächlich die Möglichkeit legalen Handelns bestand, wird im Einzelfall geprüft.

Ich habe etwas freiwillig herausgegeben. Ist das ein Fehler?

Es nimmt Ihnen die Beschlagnahme und damit den Weg zum Richter nach § 98 Abs. 2 StPO. Rückgängig machen lässt sich das nicht, für das weitere Verfahren bleibt es aber bei der Frage, ob der Fund überhaupt verwertbar ist.

Gilt das auch, wenn ich nur Beifahrer war?

Dann richtet sich die Durchsuchung nach § 103 StPO und steht unter engeren Voraussetzungen. Dass der Fahrer verdächtig ist, macht den Beifahrer nicht verdächtig.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen: § 36 Abs. 5 StVO, §§ 94, 98, 102, 103, 105, 108, 111, 111a StPO, § 81a StPO, § 46 OWiG, § 24a StVG, § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

Rechtsprechung und Schrifttum: BVerfGE 103, 142 (154) und BGHSt 51, 285 (288) zum Maßstab der Gefahr im Verzug; BGH NStZ 2024, 307 (308) dazu, dass Spekulationen und fallunabhängige kriminalistische Vermutungen nicht genügen; BVerfGK 12, 374 und BVerfG NJW 2008, 3053 (3054) zur Dokumentationspflicht; BGHSt 51, 285 (295) zum Verwertungsverbot bei willkürlicher Verkennung des Richtervorbehalts.

Weiter: OLG Hamm VRS 51, 226 dazu, dass Kontrollen zu anderen Zwecken nicht zur Fahndung nach Straftätern benutzt werden dürfen; OLG Koblenz NStZ 2017, 108 zum Verwertungsverbot bei bewusst rechtswidrigem Handeln; BT-Drs. 18/11272, 32 und Rebler NZV 2017, 419 (421) zur Streichung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO; Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung zur Erhebung von Urinproben an Kontrollstellen.

Den amtlichen Wortlaut des § 102 StPO veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen