Schlafmittel am Steuer: nächtliche Fahrt auf einer Landstraße, rot leuchtendes Armaturenbrett, Fahrer von hinten

Symbolbild, mit KI erstellt.

Schlafmittel am Steuer: der Weg der Behörde über § 11 Abs. 2 FeV

Wer nach einer Kontrolle mit einem Benzodiazepinbefund in der Blutprobe zur Fahrerlaubnisbehörde gerufen wird, erlebt eine Besonderheit: Das Bußgeldverfahren endet häufig ohne Ergebnis, das Fahrerlaubnisverfahren beginnt gerade erst. Der Grund liegt in zwei verschiedenen Listen. Schlafmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine stehen nicht in der Anlage zu § 24a StVG, wohl aber im Blickfeld der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Benzodiazepine und die sogenannten Z-Substanzen sind in der Anlage zu § 24a StVG nicht aufgeführt; eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet deshalb aus.
  • §§ 315c und 316 StGB knüpfen nicht an eine Liste an und bleiben bei entsprechender Fahrunsicherheit anwendbar.
  • Im Fahrerlaubnisrecht ist die Anordnung auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zu stützen, wenn ein verordnetes Schlafmittel in Rede steht.
  • Nummer 9.6.2 der Anlage 4 FeV setzt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß voraus, nicht die bloße Einnahme.
  • Nummer 9.4 erfasst die missbräuchliche Einnahme, die als regelmäßig übermäßiger Gebrauch umschrieben wird.
  • Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt unter Nummer 9.6.2 und nicht unter Nummer 9.3 (VGH München zfs 2019, 598).
  • Der Rückschluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt eine rechtmäßige Anordnung voraus (BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 19).

Was in diesem Beitrag steht

Schlafmittel in zwei Listen, zwei Verfahren

Das Ordnungswidrigkeitenrecht arbeitet mit einer abschließenden Liste. Die Anlage zu § 24a StVG nennt Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Metamfetamin und die Designer-Amfetamine. Ein Schlafmittel aus der Benzodiazepingruppe steht dort nicht, ebenso wenig die Z-Substanzen, die als Nachfolgepräparate verordnet werden.

Das Fahrerlaubnisrecht arbeitet nicht mit dieser Liste, sondern mit der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, und die fragt nicht nach dem Namen des Wirkstoffs, sondern nach der Wirkung auf die Leistungsfähigkeit. Daraus folgt die für Betroffene überraschende Lage, dass dieselbe Blutprobe im einen Verfahren folgenlos bleibt und im anderen ein Gutachten auslöst.

Warum das Bußgeldverfahren meist endet

§ 24a Abs. 2 Satz 1 StVG setzt voraus, dass die Substanz in der Anlage zu dieser Vorschrift steht. Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst gegen eine offene Formulierung entschieden: Nicht jedes berauschende Mittel wird erfasst, sondern nur die aufgezählten. Was dort fehlt, ist dem Bußgeldrecht entzogen, und zwar auch dann, wenn seine Wirkung derjenigen eines gelisteten Stoffes gleicht.

Hintergrund ist Art. 103 Abs. 2 GG. Eine Ahndung ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig, und die Erstreckung einer Liste auf ähnliche Stoffe wäre eine verbotene Analogie. Für Metamfetamin, das erst später aufgenommen wurde, ist genau das entschieden worden (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413).

Ein Schlafmittel aus der Benzodiazepingruppe fällt deshalb aus dem Anwendungsbereich heraus. Dasselbe gilt für die Z-Substanzen. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, der sich gleichwohl auf § 24a Abs. 2 StVG stützt, braucht für den Einspruch wenig mehr als den Blick in die Anlage und in das toxikologische Gutachten. Eine Konzentrationsangabe, eine Grenzwertdiskussion und die Frage nach einer Verordnung spielen dabei keine Rolle.

Wenn aus dem Schlafmittel eine Straftat wird

Übrig bleibt das Strafrecht. §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und 316 StGB sprechen von anderen berauschenden Mitteln und sind nicht auf eine Liste beschränkt. Maßgeblich ist die Fahrunsicherheit im Einzelfall, festgestellt über Fahrfehler, Ausfallerscheinungen und das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung. Einen Grenzwert gibt es nicht.

Gerade bei einem Schlafmittel ist diese Feststellung anspruchsvoll, weil die typischen Befunde unspezifisch sind: verlangsamte Reaktion, verwaschene Sprache, Gangunsicherheit. Dieselben Zeichen können aus der Erkrankung stammen, für die das Mittel verordnet wurde. Wer die Akte liest, findet an dieser Stelle häufig Formulare mit angekreuzten Feldern und keine Beschreibung des Verhaltens. Darauf lässt sich eine Verurteilung nicht stützen.

Das Schlafmittel in der Nummer neun der Anlage 4

Die Anlage 4 fasst unter Nummer 9 die Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe zusammen. Für ein verordnetes Schlafmittel sind drei Nummern von Bedeutung, und ihre Abgrenzung entscheidet über den Ausgang.

NummerTatbestandEignung Gruppe 1
9.3Abhängigkeit von psychoaktiv wirkenden Stoffennein
9.4missbräuchliche Einnahme, also regelmäßig übermäßiger Gebrauchnein
9.6.1Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, Vergiftungnein
9.6.2Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maßnein

Alle vier Nummern verneinen die Eignung, und doch ist die Zuordnung nicht gleichgültig. Jede Nummer hat eigene Tatbestandsmerkmale, und die Behörde muss sie benennen und belegen. Eine Anordnung, die alle vier aufzählt und keine begründet, lässt nicht erkennen, welche Problematik geklärt werden soll.

Die richtige Ermächtigungsgrundlage

Welche Vorschrift die Behörde heranzieht, entscheidet über die Art des Gutachtens und über die Frage, die beantwortet werden soll. Bei einem verordneten Schlafmittel ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die zutreffende Grundlage, nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Der Grund liegt in der Systematik der Anlage 4: Enthält ein ärztlich verordnetes Arzneimittel einen Stoff des Betäubungsmittelgesetzes, treten die Nummern 9.4 und 9.6.2 als speziellere Tatbestände an die Stelle der Nummer 9.1 (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95).

Die praktische Folge ist erheblich. Ein ärztliches Gutachten nach § 14 FeV fragt nach dem Konsum und nach der Abhängigkeit. Eine Begutachtung nach § 11 Abs. 2 FeV fragt nach Leistungseinbußen, und dafür ist regelmäßig die medizinisch-psychologische Form die richtige, weil die Leistungstestung dazugehört. Wer das falsche Gutachten beibringt, hat Geld ausgegeben und die gestellte Frage nicht beantwortet.

Dieselbe Weichenstellung gilt übrigens unabhängig davon, ob das Schlafmittel dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Für nicht erfasste Präparate bleibt es ohnehin bei § 11 Abs. 2 FeV, weil die Nummern 9.1 bis 9.3 dann von vornherein ausscheiden und allein die Nummern 9.4 und 9.6 in Betracht kommen.

Was Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bedeutet

Nummer 9.6.2 verlangt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß. Das ist ein Befund und keine Vermutung. Die bloße Einnahme eines Schlafmittels erfüllt ihn nicht, und ebenso wenig die Tatsache einer dauerhaften Verordnung.

Das erforderliche Maß ergibt sich aus den Anforderungen der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und wird mit psychofunktionalen Testverfahren bestimmt. Erfasst werden Reaktionsfähigkeit, Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration und Aufmerksamkeit. Wer die Anforderungen erfüllt, ist geeignet, auch wenn er ein Schlafmittel einnimmt. Zu den Verfahren und ihren Prozenträngen gibt es eine eigene Darstellung unter Leistungstests in der Begutachtung.

Missbräuchliche Einnahme und ihre Merkmale

Nummer 9.4 umschreibt den Missbrauch als regelmäßig übermäßigen Gebrauch. Beide Merkmale müssen vorliegen: die Regelmäßigkeit und das Übermaß. Eine einmalige Überschreitung der verordneten Dosis ist noch kein Missbrauch, und eine regelmäßige Einnahme im verordneten Umfang erst recht nicht.

In der Praxis stützt sich die Behörde für diesen Vorwurf auf die gemessene Konzentration, auf Angaben des Betroffenen oder auf die Verordnungshistorie. Jeder dieser Wege ist angreifbar: Eine einzelne Konzentration erlaubt keine Rückrechnung auf die eingenommene Dosis, Angaben bei einer Kontrolle sind oft ungenau protokolliert, und eine dichte Verordnungsfolge kann auf eine Dosisanpassung durch den Arzt zurückgehen. Wer hier angreift, sollte die vollständigen Verordnungsunterlagen beiziehen.

Abhängigkeit vom Schlafmittel unter laufender Verordnung

Benzodiazepine haben ein bekanntes Abhängigkeitspotenzial, und die Behörde greift deshalb gern zu Nummer 9.3. Das ist in dieser Konstellation unzutreffend: Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt unter Nummer 9.6.2 und nicht unter Nummer 9.3 (VGH München zfs 2019, 598).

Der Unterschied wirkt sich aus. Nummer 9.3 verlangt für die Wiedererteilung der Eignung eine Entwöhnungsbehandlung und einen Abstinenznachweis, Nummer 9.6.2 dagegen den Nachweis ausreichender Leistungsfähigkeit. Wer die falsche Nummer unwidersprochen hinnimmt, landet in einem Verfahren, das deutlich aufwendiger ist als nötig.

Die Kombination ist das eigentliche Problem

In den Akten, die ich sehe, steht selten ein Schlafmittel allein. Häufig kommen ein Antidepressivum, ein Schmerzmittel oder Alkohol hinzu, und genau diese Kombination erklärt die Befunde, die der Polizei auffallen. Rechtlich ist das von Bedeutung, weil jede dieser Substanzen eigenen Regeln folgt und die Behörde die Wirkungen nicht in einen Topf werfen darf.

Für die Beurteilung nach Nummer 9.6.2 ist die Kombination gleichwohl zu berücksichtigen, denn maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit des Betroffenen und nicht die Wirkung eines einzelnen Präparats. Wer ein Schlafmittel zusammen mit Alkohol einnimmt, verlässt zudem den Bereich der bestimmungsgemäßen Anwendung, weil keine Verordnung diese Kombination deckt.

Im Strafverfahren wirkt sich die Kombination anders aus: Dort ist die Fahrunsicherheit festzustellen, und die zusammenwirkenden Substanzen erleichtern diese Feststellung. Deshalb gehört die vollständige Medikationsliste schon in die erste Einlassung, nicht erst in die Begutachtung.

Was die Untersuchungen zum Risiko sagen

Die Zahlen, die in Anordnungen auftauchen, stammen aus der verkehrsmedizinischen Literatur. Nach Herstellerangaben können bis zu zwanzig Prozent der in Deutschland verfügbaren Arzneimittel die Fahrsicherheit beeinträchtigen. In europäischen Erhebungen am Straßenrand lag die Prävalenz psychoaktiver Substanzen bei etwa 1,4 Prozent, wobei Benzodiazepine die am häufigsten nachgewiesene Gruppe waren. Eine norwegische Längsschnittreihe der Jahre 2011 bis 2020 fand bei etwa zehn Prozent der bei Unfällen Getöteten Arzneimittel, wiederum überwiegend aus dieser Gruppe.

Für das relative Unfallrisiko wird je nach Dosierung, Zahl der Präparate und Behandlungsdauer ein um den Faktor 1,5 bis 5,5 erhöhter Wert angegeben. Diese Spanne ist der entscheidende Punkt: Sie zeigt, dass es gerade nicht auf die Substanzgruppe ankommt, sondern auf Dosis, Kombination und Dauer. Eine Anordnung, die pauschal auf das Risiko von Benzodiazepinen verweist, ohne diese drei Größen im Fall zu benennen, ist nicht anlassbezogen.

Die kritischen Phasen der Behandlung mit einem Schlafmittel

Die Begutachtungsleitlinien gehen davon aus, dass bei bestimmungsgemäßer Langzeiteinnahme durch Anpassung und Kompensation in vielen Fällen Fahreignung besteht. Kritisch sind die Aufdosierung, die Umstellung auf ein anderes Präparat und das Absetzen. Für ein Schlafmittel kommt eine Besonderheit hinzu: Die Wirkung soll in die Nacht fallen, und je länger die Halbwertszeit, desto eher reicht sie in den Morgen hinein.

Daraus folgt ein praktischer Rat, der zugleich ein Argument im Verfahren ist. Wer ein Präparat mit langer Wirkdauer abends einnimmt und morgens fährt, trägt ein Risiko, das sich durch die Wahl des Präparats und den Einnahmezeitpunkt steuern lässt. Eine dokumentierte Umstellung auf ein kurz wirksames Schlafmittel ist deshalb eine Unterlage, die im Verfahren Gewicht hat.

Der Weg zurück nach einer Entziehung

Ist die Fahrerlaubnis entzogen, entscheidet die Nummer, auf die sich die Behörde gestützt hat, über den Aufwand der Wiedererteilung. Wurde die Entziehung auf Nummer 9.6.2 gestützt, geht es allein um die Leistungsfähigkeit: Nachzuweisen ist, dass die Anforderungen der Anlage 5 unter stabil eingestelltem Schlafmittel erreicht werden. Das ist eine Frage der Testung und nicht der Enthaltsamkeit.

Wurde dagegen Nummer 9.3 herangezogen, verlangt die Behörde regelmäßig eine Entwöhnungsbehandlung und einen Abstinenznachweis über einen längeren Zeitraum. Dieser Weg dauert ein Jahr und länger. Deshalb lohnt der Streit über die richtige Nummer auch dann noch, wenn die Entziehung bereits ausgesprochen ist.

Für Betroffene, die ihr Schlafmittel weiterhin benötigen, ist das die zentrale Weichenstellung: Ein Abstinenznachweis ist bei fortbestehender ärztlicher Indikation nicht zu führen, ohne die Behandlung zu beenden. Wer die Zuordnung zu Nummer 9.6.2 durchsetzt, behält seine Behandlung und führt den Nachweis über die Leistungsfähigkeit. Welche Zeiträume bei einem echten Abstinenzerfordernis gelten, steht unter Der Abstinenznachweis.

Meine Prüfung der Anordnung beim Schlafmittel

Ich arbeite diese Verfahren entlang von sechs Fragen ab. Welche Substanz weist das Gutachten aus, und steht sie in der Anlage zu § 24a StVG? Liegt eine ärztliche Verordnung vor, und deckt sie den Befund? Auf welche Nummer der Anlage 4 stützt sich die Behörde, und ist es die speziellere? Welche Ermächtigungsgrundlage nennt die Anordnung, und passt die verlangte Gutachtenart dazu? Ist das Ermessen ausgeübt und offengelegt? Sind die Fragen anlassbezogen und verhältnismäßig?

Der häufigste Fehler liegt beim dritten und vierten Punkt. Eine Anordnung nach § 14 FeV bei verordnetem Schlafmittel ist die typische Fehlerquelle, und sie trägt den späteren Rückschluss nach § 11 Abs. 8 FeV nicht. Wie sich eine Anordnung im Einzelnen zerlegen lässt, steht unter Die Gutachtenanordnung angreifen.

Ein Mandat aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren war ein Mandant nach einem Parkrempler untersucht worden. Die Blutprobe wies ein verordnetes Schlafmittel in therapeutischer Konzentration aus, daneben nichts. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil die Substanz in der Anlage zu § 24a StVG fehlt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin ein ärztliches Gutachten und stützte sich auf § 14 Abs. 1 FeV und auf Nummer 9.3 der Anlage 4.

Die Erwiderung setzte an der Zuordnung an: Bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines verordneten Arzneimittels ist Nummer 9.6.2 die speziellere Nummer, und die Anordnung hätte auf § 11 Abs. 2 FeV gestützt werden müssen. Die Behörde hat die Anordnung zurückgenommen und später eine neue erlassen, die den Leistungsaspekt zum Gegenstand hatte. Dieses zweite Verfahren endete mit einem positiven Gutachten. Die Einzelheiten sind verändert.

Häufige Fragen zum Schlafmittel am Steuer

Ich nehme abends ein Schlafmittel und fahre morgens zur Arbeit. Ist das erlaubt?

Ja, solange Sie zum Zeitpunkt der Fahrt sicher fahren können. Ein Verbot knüpft nicht an die Einnahme an, sondern an die Wirkung. Bei Präparaten mit langer Halbwertszeit ist Vorsicht geboten, weil die Wirkung in den Morgen reichen kann.

Mir wurde Blut abgenommen und ein Benzodiazepin gefunden. Bekomme ich ein Bußgeld?

Nach § 24a Abs. 2 StVG nicht, weil diese Stoffe in der Anlage zu der Vorschrift nicht aufgeführt sind. Ein Strafverfahren nach §§ 315c oder 316 StGB bleibt möglich, wenn Fahrunsicherheit festgestellt wird, und das Fahrerlaubnisverfahren läuft unabhängig davon.

Die Behörde wirft mir Abhängigkeit vor. Was bedeutet das?

Nummer 9.3 der Anlage 4 verneint die Eignung bei Abhängigkeit von psychoaktiv wirkenden Stoffen. Bei einem bestimmungsgemäß eingenommenen verordneten Arzneimittel ist diese Nummer jedoch nicht einschlägig; dort gilt Nummer 9.6.2. Der Unterschied entscheidet darüber, ob eine Entwöhnung und ein Abstinenznachweis verlangt werden dürfen.

Muss ich mein Schlafmittel absetzen, um den Führerschein zu behalten?

Nein. Die Dauerbehandlung ist nur dann eignungsrelevant, wenn sie zu einer Vergiftung oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß geführt hat. Ein abruptes Absetzen kann die Fahrsicherheit sogar verschlechtern und gehört in ärztliche Hand.

Wie weise ich nach, dass meine Leistungsfähigkeit ausreicht?

Über eine psychofunktionale Leistungstestung an den Anforderungen der Anlage 5 FeV, durchgeführt unter stabil eingestellter Medikation. In Zweifelsfällen kommt eine Fahrverhaltensbeobachtung hinzu.

Der Arzt hat mir das Mittel verschrieben. Haftet er, wenn etwas passiert?

Er muss über die Folgen für das Führen eines Kraftfahrzeugs aufklären, und zwar mündlich. Unterbleibt das und entsteht daraus ein Schaden, kommt eine Haftung in Betracht. Näher dazu Arzt und Fahrerlaubnisbehörde.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen: § 24a Abs. 2 StVG nebst Anlage, §§ 315c und 316 StGB, § 11 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8 FeV, § 14 Abs. 1 FeV, Nummern 9.3, 9.4, 9.6.1 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV, Anlage 5 zur FeV. Der Wortlaut ist über Anlage 4 zur FeV bei gesetze-im-internet.de abrufbar.

Rechtsprechung: BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; VGH München zfs 2019, 598; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95; OVG Bautzen BA 2009, 296; OVG Münster NZV 2019, 599 = VRS 137, 52; BVerwG NJW 2017, 1765.

Schrifttum: Laux/Brunnauer, Psychopharmaka, in: Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Auflage 2025; Brenner-Hartmann/Linge-Grimm, Beurteilungskriterien bei Dauermedikation, ebenda; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand Juni 2022; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 24a StVG und § 11 FeV.

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In diesen Verfahren entscheidet die Zuordnung zur richtigen Nummer der Anlage 4 über Aufwand und Dauer. Wer eine Anordnung nach Nummer 9.3 unwidersprochen hinnimmt, obwohl Nummer 9.6.2 einschlägig ist, sieht sich am Ende mit Abstinenznachweisen konfrontiert, die niemand verlangen durfte. Diese Weichenstellung fällt in den ersten Wochen.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe bundesweit Verfahren im Fahrerlaubnis-, Betäubungsmittel- und Zollrecht. Schildern Sie mir Ihren Fall; die erste Einschätzung kostet nichts.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen