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Methylphenidat am Steuer: was das Rezept schützt und was nicht
Ein Drogenvortest an der Kontrollstelle schlägt an, der Betroffene legt ein Rezept vor, und die Beamten ordnen trotzdem eine Blutentnahme an. Was danach geschieht, hängt an einer Frage, die in den Akten erstaunlich oft falsch beantwortet wird: Steht der Wirkstoff überhaupt in der Anlage zu § 24a StVG? Bei Methylphenidat lautet die Antwort nein, und das entscheidet das Bußgeldverfahren.
Das Wichtigste in Kürze
- Methylphenidat ist als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt; RS-SR-Methylphenidat unterliegt dagegen nur der Anlage II.
- In der Anlage zu § 24a StVG ist Methylphenidat nicht genannt; eine Ahndung nicht gelisteter Substanzen verstieße gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413).
- Lisdexamfetamin und Dexamfetamin führen zu Amfetamin, das in der Anlage steht; dort gilt der analytische Grenzwert von 25 ng/ml.
- Die Medikamentenklausel steht seit dem 22. August 2024 in § 24a Abs. 4 StVG und zuvor in § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG.
- Sie setzt eine Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall und eine bestimmungsgemäße Einnahme voraus; bei Mischkonsum entfällt sie (KG Blutalkohol 2016, 188).
- §§ 315c und 316 StGB knüpfen nicht an eine Liste an, sondern an die Fahrunsicherheit im Einzelfall, und bleiben deshalb auch bei Methylphenidat anwendbar.
- Im Fahrerlaubnisrecht ist die verordnete Einnahme nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV zu beurteilen, nicht nach Nr. 9.1 (VGH München zfs 2019, 598).
Die Gliederung dieses Beitrags
- Methylphenidat fehlt in der Anlage zu § 24a StVG
- Das Analogieverbot und was daraus folgt
- Wo Methylphenidat endet und Amfetamin beginnt
- Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG
- Bestimmungsgemäße Einnahme im Einzelnen
- Mischkonsum beendet den Schutz
- Wenn Methylphenidat zur Straftat führt
- Methylphenidat im Fahrerlaubnisrecht
- Die Anordnung der Behörde und ihre Grenzen
- Was die Akte hergeben muss
- Was die Analytik bei Methylphenidat zeigt
- Wege aus dem Verfahren
- Ein Mandat aus der Praxis
- Fragen, die mir dazu gestellt werden
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Methylphenidat fehlt in der Anlage zu § 24a StVG
§ 24a Abs. 2 Satz 1 StVG ahndet das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels. Nach Satz 2 liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Die Anlage führt Cannabis mit der Substanz THC, Heroin und Morphin mit der Substanz Morphin, Cocain mit Cocain und Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin sowie die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA.
Methylphenidat steht dort nicht. Das ist kein Streitpunkt, sondern eine Frage des Nachlesens, und es gilt für sämtliche Handelspräparate mit diesem Wirkstoff gleichermaßen. Ebenso wenig enthalten sind derzeit etwa LSD und die neuen psychoaktiven Stoffe.
Das Analogieverbot und was daraus folgt
Das berauschende Mittel muss in der Anlage aufgeführt sein. Eine Ahndung würde gegen das Analogieverbot verstoßen, wenn der Betroffene eine dort nicht genannte Substanz im Blut hat. Für das damals noch nicht aufgeführte Metamfetamin ist das ausdrücklich entschieden worden (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; ebenso VGT 2006, 10). Die Entscheidungen sind auf Methylphenidat unmittelbar übertragbar, weil es allein auf die Listung ankommt.
In der Praxis bedeutet das: Weist das toxikologische Gutachten ausschließlich Methylphenidat oder dessen Hauptmetaboliten Ritalinsäure aus, ist der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht erfüllt. Das gilt unabhängig von der gemessenen Konzentration und unabhängig davon, ob eine Verschreibung vorlag. Auf die Medikamentenklausel kommt es dann gar nicht mehr an, denn sie ist eine Ausnahme von einem Tatbestand, der hier nicht greift.
Dieser Punkt wird übersehen, weil der Vortest an der Straße auf Amfetamine reagiert und die Akte mit dem Verdacht einer Amfetaminfahrt angelegt wird. Wer erst im Bußgeldbescheid genau liest, verliert Zeit. Der Blick in das Gutachten gehört an den Anfang.
Wo Methylphenidat endet und Amfetamin beginnt
Anders liegt es bei den Amfetamin-Derivaten, die ebenfalls zur Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung verordnet werden. Lisdexamfetamin ist die pharmakologisch inaktive Vorstufe von D-Amfetamin; die Aufspaltung in den aktiven Wirkstoff findet erst nach der Absorption aus dem Magen-Darm-Trakt statt (Mußhoff und andere, Blutalkohol 2020, 260, 262; BR-Drs. 434/13, S. 9). Dexamfetamin wird analytisch als Amfetamin erfasst. Amfetamin steht in der Anlage zu § 24a StVG, der analytische Grenzwert liegt nach den Empfehlungen der Grenzwertkommission bei 25 ng/ml.
Daraus ergibt sich eine Unterscheidung, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist und die ich in jeder Akte zuerst treffe.
| Wirkstoff | In der Anlage zu § 24a StVG | Folge für das Bußgeldverfahren |
|---|---|---|
| Methylphenidat | nein | Tatbestand nicht erfüllt, Einstellung |
| Lisdexamfetamin | mittelbar über Amfetamin | Tatbestand erfüllt, Schutz nur über § 24a Abs. 4 StVG |
| Dexamfetamin | mittelbar über Amfetamin | wie vorstehend |
| Atomoxetin | nein | Tatbestand nicht erfüllt |
| Guanfacin | nein | Tatbestand nicht erfüllt |
Wer Methylphenidat einnimmt und zugleich ein Amfetamin-Derivat erhalten hat, etwa während einer Umstellung der Medikation, muss das im Verfahren offenlegen, weil die analytische Trennung sonst dem Gutachter überlassen bleibt.
Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG
Für die gelisteten Substanzen greift die Medikamentenklausel. Sie bestimmt, dass der Tatbestand nicht gegeben ist, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Bis zum 21. August 2024 stand sie in § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG; seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 22. August 2024 steht sie in § 24a Abs. 4 StVG und erfasst dort auch den Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG.
Begründet wird die Klausel damit, dass die Fahreignung des Patienten durch die Einnahme in der Regel gerade wiederhergestellt werde (Begründung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11701, S. 6; ebenso OLG Koblenz BeckRS 2022, 8932). Kriminalpolitisch ist die Klausel bedenklich und war von Anfang an umstritten (zusammenfassend Maatz, Blutalkohol 2018, Supplement I, S. 31 ff.). Eingewendet wird vor allem, dass die unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit gefährliche Rauschwirkung kaum vom Zweck der Einnahme abhängen könne (Maatz, Blutalkohol 2018, Supplement I, S. 34 f.; Mußhoff/Graw, Blutalkohol 2019, 73; Graw, NZV 2022, 357, 360). Der Einwand hat Gewicht; für den Mandanten bleibt er folgenlos, solange die Vorschrift gilt.
Bestimmungsgemäße Einnahme im Einzelnen
Die Klausel verlangt zwei Dinge, und beide werden regelmäßig zu großzügig verstanden. Erforderlich ist erstens eine Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall, also nicht irgendein Rezept aus der Vergangenheit, sondern eine Verordnung für die Erkrankung, um die es geht. Erforderlich ist zweitens eine Einnahme, die der ärztlichen Vorgabe entspricht, also der verordneten Darreichungsform, der Dosis und dem Zeitpunkt.
Wird die Dosierungsanleitung überschritten, fehlt es an der bestimmungsgemäßen Einnahme. Lässt sich der gemessene Befund nicht allein mit dem Konsum gemäß der Dosierungsanleitung erklären, kann mit sachverständiger Hilfe auf eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme geschlossen werden (KG Blutalkohol 2016, 188). Für die Verteidigung folgt daraus eine unangenehme, aber nützliche Erkenntnis: Die Verordnung muss zur gemessenen Konzentration passen, und wer seine Dosis eigenmächtig erhöht hat, verliert den Schutz der Klausel auch dann, wenn die Diagnose zutrifft.
Mischkonsum beendet den Schutz
Liegt neben der verordneten auch eine nicht verordnete psychotrope Substanz vor, scheidet die Privilegierung aus (AG Trier NZV 2022, 254 mit Besprechung König DAR 2022, 362, 375; anderer Ansicht wohl OLG Koblenz BeckRS 2022, 8932 Rn. 11). Das betrifft in der Praxis vor allem die Kombination mit Cannabis, die bei jüngeren Betroffenen häufig ist, und sie wirkt sich doppelt aus: Sie beseitigt den Schutz für die verordnete Substanz und begründet zugleich einen eigenen Vorwurf nach § 24a Abs. 1a StVG.
Die Gegenansicht des Oberlandesgerichts Koblenz ist dabei nicht zu verschweigen, und sie liefert in geeigneten Fällen ein Argument. Tragfähig ist sie dort, wo sich die beiden Substanzen in ihrer Wirkung nicht verstärken und die verordnete Einnahme für sich betrachtet bestimmungsgemäß war.
Wenn Methylphenidat zur Straftat führt
Dass der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG ausscheidet, bedeutet nicht, dass nichts übrig bleibt. §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und 316 StGB sprechen von anderen berauschenden Mitteln und knüpfen gerade nicht an eine Liste an. Maßgeblich ist dort die Fahrunsicherheit im Einzelfall, festgestellt anhand von Ausfallerscheinungen, dem Fahrverhalten und dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung.
Praktisch heißt das: Wer unter Methylphenidat in Schlangenlinien fährt, einen Unfall verursacht oder bei der Untersuchung deutliche Ausfälle zeigt, kommt über das Ordnungswidrigkeitenrecht hinaus in den Bereich der Trunkenheitsfahrt. Einen Grenzwert gibt es dafür nicht; die Feststellung erfolgt allein über die Umstände. Das macht diese Verfahren angreifbar, weil die Dokumentation der Ausfallerscheinungen häufig dürftig ist.
Methylphenidat im Fahrerlaubnisrecht
Das Fahrerlaubnisverfahren läuft unabhängig vom Bußgeldverfahren und endet nicht mit dessen Einstellung. Entscheidend ist hier die richtige Nummer der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bei ärztlich verordneten betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln darf die Ungeeignetheit nicht aus Nr. 9.1 hergeleitet werden, die an die Einnahme von Betäubungsmitteln anknüpft. Vorrangig sind die spezielleren Tatbestände der Nr. 9.4 für die missbräuchliche Einnahme und der Nr. 9.6.2 für die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95).
Auch die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt unter Nr. 9.6.2 und nicht unter Nr. 9.3 (VGH München zfs 2019, 598). Die bestimmungsgemäße Einnahme eines ärztlich verordneten Betäubungsmittels ist als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln einzuordnen (OVG Münster NZV 2019, 599 = VRS 137, 52). Die Einzelheiten dieses Tatbestands habe ich unter Dauermedikation und Fahreignung dargestellt.
Die Anordnung der Behörde und ihre Grenzen
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist in diesen Fällen § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV. Abzuklären sind Leistungseinbußen, und dafür ist eine medizinisch-psychologische und nicht eine bloß ärztliche Begutachtung die richtige Form.
Hinzu kommt der Maßstab, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für die zugrunde liegende Erkrankung aufgestellt hat: Bei einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist eine Begutachtung in der Regel erst zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, und zwar entweder durch die Erkrankung oder durch die verordneten Medikamente (Beschluss vom 25. März 2020, 11 CS 20.203, NJW 2020, 1692). Mehr dazu unter ADHS und Fahrerlaubnis.
Was die Akte hergeben muss
Ich prüfe in diesen Verfahren fünf Punkte in fester Reihenfolge. Erstens das toxikologische Gutachten: Welche Substanz ist nachgewiesen, in welcher Konzentration, und ist Methylphenidat sauber von Amfetamin getrennt worden? Zweitens die Verordnung: Liegt sie für den konkreten Krankheitsfall vor, und deckt die verordnete Dosis den Befund? Drittens die Dokumentation der Kontrolle: Sind Ausfallerscheinungen festgehalten oder nur Nervosität? Viertens die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde: richtige Nummer der Anlage 4, richtige Ermächtigungsgrundlage, ausgeübtes Ermessen, anlassbezogene Fragen. Fünftens die Frist, denn sie läuft unabhängig davon, ob die Anordnung trägt. Wie sich eine solche Anordnung zerlegen lässt, steht unter Die Gutachtenanordnung angreifen.
Was die Analytik bei Methylphenidat zeigt
Methylphenidat wird im Körper rasch zu Ritalinsäure abgebaut. Im Blutserum ist die Muttersubstanz deshalb nur wenige Stunden nachweisbar, der Metabolit deutlich länger. Für das Verfahren folgt daraus zweierlei. Zum einen sagt ein Nachweis von Ritalinsäure wenig über die Wirkung zum Zeitpunkt der Fahrt aus, weil der Abbau der Wirkung vorausgeht. Zum anderen lässt sich aus einer einzelnen Messung die eingenommene Dosis nicht zuverlässig zurückrechnen.
Dieselbe Trennschärfe fehlt den immunchemischen Vortests. Sie reagieren auf Stoffgruppen, nicht auf einzelne Wirkstoffe, und ein Anschlag im Feld amphetaminartiger Substanzen besagt deshalb nicht, dass Amfetamin vorliegt. Wer in der Akte nur den Vortest und kein Bestätigungsgutachten findet, hat einen Beweisantrag zu stellen und keinen Bußgeldbescheid hinzunehmen. Die Grundlagen der Screeningverfahren habe ich unter Screening und Bestätigungsanalyse dargestellt.
Wege aus dem Verfahren
Ist Methylphenidat die einzige nachgewiesene Substanz, endet das Bußgeldverfahren mit der Einstellung nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO oder, wenn der Bescheid bereits ergangen ist, auf den Einspruch hin. Der Schriftsatz braucht dafür nicht viel: die Feststellung aus dem Gutachten, den Hinweis auf das Fehlen des Wirkstoffs in der Anlage und die Entscheidungen zum Analogieverbot.
Schwieriger ist der Weg, wenn neben Methylphenidat eine gelistete Substanz gefunden wurde. Dann verlagert sich die Verteidigung auf die Verordnung und auf die Frage, ob sich der Befund mit der Dosierungsanleitung erklären lässt. In dieser Konstellation lohnt es sich, die Verordnungsunterlagen vollständig beizuziehen, einschließlich der Dosierungsänderungen der letzten Monate.
Ein Mandat aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren war gegen einen Mandanten ein Bußgeldbescheid wegen einer Amfetaminfahrt ergangen. Der Vortest hatte auf Amfetamine angeschlagen, die Akte war entsprechend angelegt worden. Das toxikologische Gutachten wies tatsächlich nur Methylphenidat und dessen Metaboliten aus; ein Amfetaminbefund fehlte. Der Bescheid stützte sich gleichwohl auf § 24a Abs. 2 StVG.
Der Einspruch brauchte keine drei Seiten: Methylphenidat ist in der Anlage zu § 24a StVG nicht genannt, eine Ahndung verstieße gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Das Verfahren wurde eingestellt. Parallel lief die Sache bei der Fahrerlaubnisbehörde weiter, und dort war die Arbeit die größere: Dort ging es um die richtige Nummer der Anlage 4 und um die Frage, ob überhaupt Leistungseinbußen dokumentiert waren. Die Einzelheiten sind verändert.
Fragen, die mir dazu gestellt werden
Ich nehme Methylphenidat nach Rezept. Darf ich Auto fahren?
Ja, die Einnahme eines verordneten Arzneimittels steht dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht entgegen. Die Verantwortung für die konkrete Fahrt bleibt bei Ihnen: Wer sich unter der Wirkung des Präparats nicht sicher fühlt, darf nicht fahren, und das gilt besonders in der Phase der Aufdosierung und bei einer Umstellung.
Der Vortest war positiv auf Amfetamine, obwohl ich nur Methylphenidat nehme. Wie kann das sein?
Immunchemische Vortests reagieren auf Stoffgruppen und nicht auf einzelne Wirkstoffe; Kreuzreaktionen sind bekannt. Maßgeblich ist allein die Bestätigungsanalyse aus der Blutprobe. Deshalb lohnt sich der Streit über den Vortest nicht, wohl aber der genaue Blick in das Gutachten.
Muss ich der Polizei sagen, dass ich Methylphenidat nehme?
Sie müssen Angaben zur Person machen, zur Sache nicht. Die Vorlage der Verordnung kann im Einzelfall sinnvoll sein, weil sie den Befund erklärt; sie macht die Diagnose aber zugleich aktenkundig und löst erfahrungsgemäß das Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde aus. Diese Abwägung sollte nicht am Straßenrand getroffen werden.
Ich habe mir Methylphenidat von einem Freund geben lassen. Was droht?
Dann fehlt die Verschreibung, und damit sowohl die betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis als auch der Schutz der Medikamentenklausel. Hinzu kommt, dass die Weitergabe für den Freund eine Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG darstellt. Dieser Sachverhalt ist häufiger, als die Betroffenen annehmen, und er wird regelmäßig durch die eigene Einlassung bekannt.
Die Fahrerlaubnisbehörde will ein Gutachten. Muss ich das bezahlen?
Ja, die Kosten der Begutachtung trägt der Betroffene. Das ist einer der Gründe, warum die Rechtmäßigkeit der Anordnung vor der Beauftragung geprüft werden sollte und nicht danach.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen: § 24a Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 4 StVG nebst Anlage, §§ 315c und 316 StGB, § 11 Abs. 2 und Abs. 6 FeV, Nr. 9.1, 9.3, 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV, Anlage III zum BtMG, § 29 Abs. 1 BtMG. Der Wortlaut ist über § 24a StVG bei gesetze-im-internet.de abrufbar.
Rechtsprechung: BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; KG Blutalkohol 2016, 188; AG Trier NZV 2022, 254; OLG Koblenz BeckRS 2022, 8932; OVG Münster NZV 2019, 599 = VRS 137, 52; VGH München zfs 2019, 598; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95; OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München, Beschluss vom 25. März 2020, 11 CS 20.203, NJW 2020, 1692.
Schrifttum: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 24a StVG; Maatz, Blutalkohol 2018, Supplement I, S. 31; König, DAR 2022, 362; Begründung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11701.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
In diesen Verfahren entscheidet der erste Blick in das toxikologische Gutachten über den Aufwand der nächsten Monate. Steht dort allein Methylphenidat, ist das Bußgeldverfahren zu beenden; steht dort Amfetamin, verschiebt sich die Arbeit auf die Verordnung und die Dosierung. In beiden Fällen gilt: vor jeder Äußerung Akteneinsicht.
Mein Name ist Björn Schüller, ich bin Rechtsanwalt in Bremen und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnissachen. Schildern Sie mir Ihren Fall, die erste Einschätzung ist für Sie kostenfrei.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.