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ADHS und Fahrerlaubnis: wann die Behörde ein Gutachten verlangen darf
Eine Diagnose nach ICD-10 F90.0 gelangt über eine Verkehrskontrolle, ein ärztliches Attest oder eine Mitteilung der Polizei in die Akte der Fahrerlaubnisbehörde, und wenige Monate später steht die Aufforderung im Raum, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 2020 entschieden, dass ADHS allein dafür nicht genügt. Diese Entscheidung ist der Maßstab, an dem sich jede Anordnung messen lassen muss, und sie wird von den Behörden bis heute häufig nicht beachtet.
Das Wichtigste in Kürze
- ADHS ist in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht aufgeführt; die Behörde muss Eignungszweifel deshalb über § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV im Einzelfall begründen.
- Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2020 (11 CS 20.203, NJW 2020, 1692) ist eine Begutachtung in der Regel erst zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind.
- § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV ist eine Kann-Vorschrift; das Ermessen muss ausgeübt und in der Aufforderung offengelegt werden.
- Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV muss die Anordnung die Fragen festlegen, die zu klären sind; eine nur zum Teil gerechtfertigte Fragestellung geht zulasten der Behörde.
- Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt voraus, dass die Anordnung formell und materiell rechtmäßig war (BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 19).
- Wird ADHS mit Amfetamin-Derivaten behandelt, greift im Ordnungswidrigkeitenrecht die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG, die seit dem 22. August 2024 in diesem Absatz steht.
- Die verordnete Dauerbehandlung ist fahrerlaubnisrechtlich nicht nach Nr. 9.1, sondern nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV zu beurteilen.
Übersicht
- Der Fall, an dem der Maßstab entwickelt wurde
- ADHS steht in keiner Anlage der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Was die Vorbemerkung zu Anlage 4 für nicht genannte Diagnosen bedeutet
- Die Ermächtigungsgrundlage bei ADHS und das übersehene Ermessen
- Erst der Verstoß, dann das Gutachten bei ADHS
- Wann die Anordnung bei ADHS doch trägt
- Komorbidität bei ADHS als Hebel in beide Richtungen
- Die Zahlen zu ADHS, mit denen beide Seiten arbeiten
- Die Fragestellung entscheidet über die Verwertbarkeit
- Der Rückschluss nach § 11 Abs. 8 FeV bei ADHS
- ADHS-Medikation im Straßenverkehr
- Warum die Diagnostik der ADHS selbst zum Angriffspunkt wird
- Was ein Gutachten bei ADHS leisten muss
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Sprechstunde
- Normen, Rechtsprechung und Schrifttum
- Kostenlose Ersteinschätzung
Der Fall, an dem der Maßstab entwickelt wurde
Der Betroffene war im Jahr 2000 geboren und hatte die Fahrerlaubnis der Klasse B am 12. Juni 2018 erworben. Zwei Tage später geriet er in eine Verkehrskontrolle. Der Drogenvortest schlug auf Amfetamine an. Die Blutuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Ulm ergab einen THC-COOH-Wert von 4,1 ng/ml, aber weder THC noch Amfetamine.
Die behandelnde kinder- und jugendpsychiatrische Praxis bestätigte am Folgetag, dass eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nach ICD-10 F90.0 vorliege, der Betroffene seit Juli 2010 in Behandlung sei und das Präparat Lisdexamfetamin nur in schwierigen Prüfungssituationen einnehmen solle. Eine regelmäßige Einnahme sei nicht erforderlich. Zuletzt habe er es vor der Fahrprüfung eingenommen. Damit war der positive Vortest erklärt.
Die Fahrerlaubnisbehörde zog gleichwohl weitere Unterlagen bei, darunter teilweise geschwärzte polizeiliche Vermerke aus den Jahren 2016 und 2017 über respektloses Auftreten gegenüber Beamten, und forderte im Mai 2019 ein ärztliches Gutachten.
Als keines vorgelegt wurde, entzog sie im August 2019 die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht München lehnte den Eilantrag ab (Beschluss vom 2. Januar 2020, M 26 S 19.4757, BeckRS 2020, 6320). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung auf und hielt den Bescheid bei summarischer Prüfung für rechtswidrig (Beschluss vom 25. März 2020, 11 CS 20.203, NJW 2020, 1692).
ADHS steht in keiner Anlage der Fahrerlaubnis-Verordnung
Wer eine Anordnung prüft, beginnt bei der Norm, auf die sie gestützt ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder Anlage 5 hinweisen. ADHS ist in Anlage 4 nicht aufgeführt, und sie ist auch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nicht enthalten.
Das hat einen zeitlichen Grund. Das Kapitel zu den psychischen Störungen der Begutachtungsleitlinien bildet im Kern den Stand des Jahres 2000 ab und nennt nur Psychosen, Demenzen und Persönlichkeitsstörungen. Matthias Graw, Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München und seit 2016 Präsident der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, benennt diese Lücke in der Einführung zu dem 2025 erschienenen Werk Fahreignung bei psychischen Erkrankungen ausdrücklich. Für die Neubearbeitung ist die Aufnahme der ADHS angekündigt.
Bis dahin gilt: Die Behörde kann sich bei einer Diagnose ADHS auf keine Regelvermutung einer Nummer der Anlage 4 stützen. Sie trägt die volle Begründungslast für die Eignungsrelevanz im Einzelfall.
Was die Vorbemerkung zu Anlage 4 für nicht genannte Diagnosen bedeutet
Der Verwaltungsgerichtshof arbeitet mit der Vorbemerkung zu Anlage 4. Nach deren Nummer 1 Satz 1 enthält die Anlage häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nach Nummer 1 Satz 2 sind Erkrankungen nicht aufgenommen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern; als Beispiele genannt werden grippale Infekte, akute infektiöse Magen- und Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen und Asthma.
Daraus folgt beides: Die Anlage ist nicht in dem Sinne abschließend, dass eine nicht genannte Erkrankung niemals Zweifel begründen könnte. Zugleich fehlt bei ADHS jede normative Erleichterung für die Behörde.
Der Senat bejaht, dass ADHS die Fahreignung beeinflussen kann, weil Erkrankte häufiger verkehrsrechtlich auffällig werden, und stützt sich dafür auf Dittmann und Strohbeck-Kühner im Kommentar von Schubert, Huetten, Reimann und Graw zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Auflage 2018, Seite 411 f. Im selben Zuge zieht er die Grenze: Ein genereller Zweifel an der Fahreignung ist bei der Diagnose ADHS nicht berechtigt, weil Zusammensetzung und Schweregrad der Symptome individuell sehr unterschiedlich sind. Belegt wird das mit derselben Kommentarstelle sowie mit Hausotter, VersMed 2013, 20.
Die Ermächtigungsgrundlage bei ADHS und das übersehene Ermessen
§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV ist eine Kann-Vorschrift. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und das in der Anordnung offenlegen. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt ausdrücklich, dass im Rahmen der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 FeV nachvollziehbar darzulegen ist, aus welchen Gründen eine Begutachtung für erforderlich gehalten wird.
Die Anordnungen, die mir vorgelegt werden, leisten das selten. Sie geben den Normtext wieder, nennen die Diagnose und springen zur Fragestellung. Eine Erwägung, warum gerade in diesem Fall und gerade jetzt ein Gutachten nötig sein soll, fehlt. Das ist ein Ermessensausfall und einer der tragfähigsten Einwände überhaupt. Wie sich eine Anordnung Schritt für Schritt zerlegen lässt, steht unter Die Gutachtenanordnung angreifen.
Erst der Verstoß, dann das Gutachten bei ADHS
Der Leitsatz der Entscheidung von 2020 lautet, dass beim Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung die Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, in der Regel erst dann zulässig ist, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Der Senat stützt sich dabei auf das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 27. Juli 2016, W 6 S 16.680, BeckRS 2016, 49875).
Auf den entschiedenen Fall angewendet bedeutete das: Bei der Kontrolle hatte die Polizei weder Verkehrsverstöße noch Ausfallerscheinungen festgestellt. Dass der Betroffene, der zwei Tage zuvor die Fahrerlaubnis erworben hatte, nervös und unruhig wirkte, genügte dem Senat ausdrücklich nicht. Auch die polizeilichen Erkenntnisse über respektloses Auftreten trugen nicht, weil sich daraus keine verkehrsbezogenen Anhaltspunkte ergaben.
Für die Verteidigung bei ADHS folgt daraus eine feste Reihenfolge. Zuerst ist zu fragen, welche verkehrsbezogene Tatsache die Behörde in der Hand hat. Auftreten gegenüber der Polizei ist keine. Nervosität bei der Kontrolle ist keine. Eine Diagnose im Attest ist erst recht keine.
Wann die Anordnung bei ADHS doch trägt
Der Senat grenzt seine Entscheidung gegen zwei eigene frühere Beschlüsse ab, und dazu gehört eine redliche Darstellung. In den Verfahren 11 CS 18.2127 (Beschluss vom 28. März 2019, BeckRS 2019, 7184) und 11 C 18.1532 (Beschluss vom 30. Januar 2019, BeckRS 2019, 2255) lagen jeweils weitere Anhaltspunkte für eine Fahrungeeignetheit vor. Die Regel aus dem Jahr 2020 ist also eine Regel mit Ausnahmen, kein Freibrief.
Weitere Anhaltspunkte sind etwa wiederholte Verkehrsverstöße, Eintragungen im Fahreignungsregister, dokumentierte Ausfallerscheinungen am Steuer, ein ärztlich belegter schwerer Verlauf oder eine Komorbidität mit eigener Eignungsrelevanz. Wer eine Anordnung wegen ADHS angreift, sollte deshalb zuerst prüfen, ob die Behörde solches Material in der Akte hat, bevor er sich auf die Entscheidung von 2020 beruft.
Komorbidität bei ADHS als Hebel in beide Richtungen
Bei ADHS ist das gleichzeitige Vorliegen weiterer Störungen eher die Regel als die Ausnahme. Das ist für die Beurteilung der Fahreignung bei ADHS von erheblichem Gewicht. Die verkehrsmedizinische Literatur nennt Substanzmissbrauch und Abhängigkeit, Persönlichkeitsstörungen mit dissozialem, impulsivem, emotional instabilem oder ängstlich selbstunsicherem Gepräge, affektive Störungen, Angststörungen, Tic-Störungen, Teilleistungsstörungen und Schlafstörungen.
Für die Behörde liefert diese Komorbidität den Anknüpfungspunkt, den die Diagnose allein nicht hergibt. Für die Verteidigung liegt darin zugleich der stärkste inhaltliche Einwand. Volker Dittmann, Facharzt für Rechtsmedizin und für Psychiatrie und langjähriger Präsident der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, formuliert als entscheidende Frage, ob das verkehrsauffällige Verhalten wirklich allein oder überwiegend auf der ADHS beruht oder auf komorbiden Störungen. Ein Gutachten, das diese Trennung nicht leistet, ist angreifbar, weil es die Eignungsfrage nicht beantwortet, sondern nur eine Diagnose referiert.
Die Zahlen zu ADHS, mit denen beide Seiten arbeiten
Die Behörde führt regelmäßig das erhöhte Unfallrisiko bei ADHS an. Diese Zahlen sind belegt, und sie sind in ihrer Reichweite begrenzt. Beides gehört in den Schriftsatz.
| Angabe | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Prävalenz im Erwachsenenalter | 2 bis 5 Prozent | Dittmann/Strohbeck-Kühner 2018 |
| Prävalenz im Kindesalter | 5 bis 15 Prozent | ebenda |
| Relatives Unfallrisiko | zwei- bis sechsfach erhöht | Übersicht ebenda |
| Selbstberichtete Probleme beim Fahren | 59 Prozent von 236 Befragten | Gräfe u. a. 2013 |
| davon bereits Fahrerlaubnis entzogen | 19 Prozent | ebenda |
| Symptomatik bei substanzauffälligen Fahrern | bis 2,5-mal wahrscheinlicher | Kooij u. a. 2019 |
Der juristische Einwand gegen diese Zahlen ist nicht ihre Richtigkeit, sondern ihre Struktur. Sie beschreiben eine Gruppe, nicht den Betroffenen. Das Fahrerlaubnisrecht knüpft aber an die Eignung des Einzelnen an, und genau deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof den generellen Zweifel verworfen.
Die Fragestellung entscheidet über die Verwertbarkeit
Der zweite tragende Grund der Entscheidung liegt in der Fragestellung. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Behörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung zu klären sind. Der Beibringungsanordnung muss sich außerdem zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll .
Entschieden hat das das Bundesverwaltungsgericht für die fachärztliche Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV, und zwar in einem Verfahren, das mit ADHS nichts zu tun hatte (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 3 B 16.14, NJW 2016, 179 = NZV 2016, 196 = Blutalkohol 2016, 58, Leitsatz und Rn. 8 f.).
Im ADHS-Fall des Verwaltungsgerichtshofs scheiterte die Anordnung genau an dieser Anforderung. Die zweite Frage, ob die Medikamenteneinnahme auch außerhalb schwieriger schulischer Situationen erforderlich sei und wenn ja, warum, war weder anlassbezogen noch verhältnismäßig (VGH München, Beschluss vom 25. März 2020, 11 CS 20.203, NJW 2020, 1692 Rn. 12). Entscheidend ist die Rechtsfolge: Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zulasten der Fahrerlaubnisbehörde (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 42c). Eine einzige überschießende Frage kann die ganze Anordnung zu Fall bringen; näher dazu Die Fragestellung der Anordnung.
Der Rückschluss nach § 11 Abs. 8 FeV bei ADHS
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erlaubt es der Behörde, auf die Nichteignung zu schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das ist der Hebel, mit dem die Entziehung begründet wird, denn die Ungeeignetheit muss dann nicht positiv bewiesen werden.
Dieser Schluss setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung ist er nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 19). Genau daran scheiterte der Bescheid: Weil die Aufforderung bei summarischer Prüfung nicht rechtmäßig war, konnte auf die Ungeeignetheit nicht geschlossen werden. Was nach einer bereits erfolgten Entziehung bleibt, steht unter Entziehung der Fahrerlaubnis.
ADHS-Medikation im Straßenverkehr
Wer ADHS medikamentös behandeln lässt, nimmt in aller Regel ein Betäubungsmittel ein. Methylphenidat steht ebenso in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz wie Lisdexamfetamin und Dexamfetamin. Daraus folgen drei getrennte Verfahren, die nicht miteinander vermengt werden dürfen.
Im Betäubungsmittelstrafrecht ist der Erwerb und Besitz aufgrund ärztlicher Verschreibung erlaubt; problematisch wird es, wenn das Präparat von Dritten beschafft oder weitergegeben wird. Zum Zollverfahren bei Bestellungen aus dem Ausland habe ich gesondert unter Ritalin und Methylphenidat im Zollverfahren und unter Lisdexamfetamin geschrieben.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht entscheidet die Anlage zu § 24a StVG. Methylphenidat ist dort nicht genannt, Amfetamin dagegen schon, und Lisdexamfetamin wird im Körper zu Amfetamin. Für die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels greift die Medikamentenklausel, die seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes am 22. August 2024 in § 24a Abs. 4 StVG steht und zuvor in § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG geregelt war.
Im Fahrerlaubnisrecht gilt ein eigener Maßstab. Die verordnete Dauerbehandlung ist nicht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV zu beurteilen, die an die Einnahme von Betäubungsmitteln anknüpft, sondern nach Nr. 9.6.2; die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt ebenfalls unter Nr. 9.6.2 und nicht unter Nr. 9.3 (VGH München zfs 2019, 598; ferner OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261). Die Einzelheiten dieses Tatbestands stehen unter Dauermedikation und Fahreignung.
Warum die Diagnostik der ADHS selbst zum Angriffspunkt wird
Ein Befund aus der Fachliteratur kann gegen den Betroffenen verwendet werden, und deshalb gehört er auf den Tisch, bevor die Begutachtungsstelle ihn vorbringt. Neuere Untersuchungen legen nahe, dass die Diagnose ADHS im Erwachsenenalter zu häufig gestellt wird, wenn keine sorgfältige Evaluation mit strukturierten Instrumenten erfolgt und nicht beachtet wird, dass viele Symptome auf komorbide Störungen zurückgehen, vor allem auf solche durch Substanzkonsum.
Im verkehrsmedizinischen Zusammenhang wird deshalb eine leitlinienkonforme Diagnostik erwartet: eine umfassende Exploration auf der Grundlage des psychopathologischen Befundes, eine detaillierte entwicklungspsychologische Anamnese und die Analyse des Verlaufs, ergänzt um ein strukturiertes Erhebungsinstrument. Etabliert sind für das Erwachsenenalter die Wender-Utah-Kriterien in der deutschen Kurzform und die Homburger ADHS-Skalen für Erwachsene. Wer sich auf ein knappes Attest oder eine Ferndiagnose stützt, hat vor der Begutachtungsstelle einen schweren Stand, und zwar unabhängig davon, ob die Diagnose zutrifft.
Was ein Gutachten bei ADHS leisten muss
Kommt es zur Begutachtung, verschiebt sich der Angriffspunkt vom Ob auf das Wie. Das Gutachten muss dann die ADHS und ihre Folgen für das Fahren voneinander trennen. Die verkehrsmedizinische Literatur benennt für die Begutachtung unter Amfetamin-Derivaten fünf Punkte, die dargelegt sein müssen: dass die Behandlung wegen einer sicher diagnostizierten ADHS indiziert ist, dass die Einnahme bestimmungsgemäß erfolgt, welche verkehrsrelevanten Leistungseinbußen die Grunderkrankung unter Berücksichtigung der Komorbidität verursacht, ob und in welchem Umfang die Medikation sie kompensiert, und ob die Medikation selbst beeinträchtigt.
Fehlt einer dieser Punkte, beantwortet das Gutachten die gestellte Frage nicht vollständig. Besonderes Augenmerk liegt auf der Daueraufmerksamkeit in eintönigen Situationen, auf der Ablenkbarkeit und auf der Impulskontrolle; in Zweifelsfällen kommt eine psychologische Fahrverhaltensbeobachtung in Betracht. Zu den Testverfahren und ihren Prozenträngen gibt es eine eigene Darstellung unter Leistungstests in der Begutachtung.
Ein Fall aus meiner Praxis
In einem von mir geführten Verfahren hatte ein Mandant Anfang zwanzig nach einer Routinekontrolle eine Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens erhalten. Anlass war ausschließlich ein Attest, das er bei der Kontrolle vorgelegt hatte, um den positiven Vortest zu erklären. Verkehrsverstöße lagen nicht vor, das Fahreignungsregister war leer, Ausfallerscheinungen hatte niemand notiert. Die Anordnung nannte die Diagnose, gab § 11 Abs. 2 FeV wieder und enthielt vier Fragen, von denen zwei den familiären Hintergrund und die Dauer der Behandlung betrafen.
Die Erwiderung stützte sich auf drei Punkte: das fehlende Anknüpfungsmaterial im Sinne der Entscheidung von 2020, den nicht offengelegten Ermessensgebrauch und die überschießenden Fragen. Die Behörde nahm die Anordnung zurück. Die Einzelheiten sind verändert, um Rückschlüsse auszuschließen.
Fragen aus der Sprechstunde
Darf die Behörde allein wegen meiner Diagnose ein Gutachten verlangen?
In der Regel nicht. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2020 ist eine Begutachtung bei einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erst zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Eine Diagnose allein genügt nicht.
Muss ich der Behörde meine ADHS überhaupt mitteilen?
Eine allgemeine Pflicht, eine Diagnose von sich aus zu melden, besteht nicht. Etwas anderes gilt, wenn die Behörde ein Verfahren eingeleitet hat und konkret fragt; dann führt Schweigen zu Nachteilen. Vor jeder Äußerung sollte Akteneinsicht genommen werden, damit feststeht, was die Behörde bereits weiß.
Ich nehme Methylphenidat und wurde kontrolliert. Droht mir ein Bußgeld?
Nach § 24a Abs. 2 StVG nicht, denn Methylphenidat ist in der Anlage zu dieser Vorschrift nicht aufgeführt, und eine Ahndung nicht gelisteter Substanzen verstieße gegen das Analogieverbot. Anders liegt es bei Lisdexamfetamin und Dexamfetamin, weil daraus Amfetamin entsteht; dort schützt nur die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG.
Was passiert, wenn ich das Gutachten einfach nicht beibringe?
Dann darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Dieser Schluss ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung rechtmäßig war. Deshalb werden die Einwände gegen die Anordnung schriftlich und fristgerecht zur Akte gegeben, auch wenn die Behörde sie absehbar zurückweist.
Kann ich gegen die Anordnung selbst klagen?
Nein, sie ist als vorbereitende Maßnahme nicht selbständig anfechtbar. Geprüft wird sie erst im Verfahren gegen die Entziehung, also im Widerspruch, in der Anfechtungsklage und im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Mein Kind hat ADHS und macht den Führerschein. Ist das ein Problem?
Für die Erteilung gelten dieselben Maßstäbe wie für den Fortbestand. Ohne verkehrsbezogene Auffälligkeiten besteht kein Anlass für eine Begutachtung. Wer in der Fahrschule ein Präparat einnimmt, sollte die Verordnung dokumentiert haben, weil ein Vortest sonst zu einem Verfahren führt, das sich erst im Nachhinein auflösen lässt.
Normen, Rechtsprechung und Schrifttum
Normen: § 2 Abs. 4 und Abs. 8 StVG, § 3 Abs. 1 StVG, § 24a Abs. 2 und Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8 FeV, § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV, Anlage 4 zur FeV nebst Vorbemerkung, Anlage 4a zur FeV. Der amtliche Wortlaut ist über die Fahrerlaubnis-Verordnung bei gesetze-im-internet.de abrufbar.
Rechtsprechung: VGH München, Beschluss vom 25. März 2020, 11 CS 20.203, NJW 2020, 1692; VG München, Beschluss vom 2. Januar 2020, M 26 S 19.4757, BeckRS 2020, 6320; VGH München, Beschluss vom 28. März 2019, 11 CS 18.2127, BeckRS 2019, 7184; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019, 11 C 18.1532, BeckRS 2019, 2255; VG Würzburg, Beschluss vom 27. Juli 2016, W 6 S 16.680, BeckRS 2016, 49875; BVerwG NJW 2017, 1765; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 3 B 16.14, NJW 2016, 179; VGH München zfs 2019, 598; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261; OVG Bautzen BA 2009, 296.
Schrifttum: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV; Dittmann/Strohbeck-Kühner, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 410 ff.; Dittmann, in: Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Auflage 2025; Hausotter, VersMed 2013, 20; Gräfe/Corbisiero/Dittmann/Stieglitz, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 2013, 231.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Frist in der Gutachtenanordnung läuft als Erstes, und sie läuft auch dann, wenn die Anordnung rechtswidrig ist. Wer sie verstreichen lässt, ohne seine Einwände aktenkundig zu machen, verliert im späteren Eilverfahren Argumente. Deshalb gehört die Erwiderung innerhalb der gesetzten Frist zur Akte, und vor jeder inhaltlichen Äußerung steht die Akteneinsicht.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verfahren des Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnisrechts. Schildern Sie mir Ihren Fall; die erste Einschätzung, ob die Anordnung bei ADHS trägt, kostet Sie nichts.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.