Urintest an der Kontrollstelle: Polizeibeamter von hinten in einer Weste mit Aufschrift POLIZEI hält nachts einen leeren Probenbecher, davor ein Fahrer am Straßenrand

Symbolbild, mit KI erstellt.

Darf die Polizei einen Urintest verlangen?

Verlangen darf sie ihn nicht. Ein Urintest an der Kontrollstelle setzt Ihre Zustimmung voraus. Eine Eingriffsnorm, die ihn gegen Ihren Willen erlauben würde, gibt es nicht. Was die Polizei ohne Ihre Mitwirkung anordnen kann, ist die Blutentnahme nach § 81a StPO, und dafür braucht sie einen Anfangsverdacht.

Das klingt einfacher, als es an der Straße ist. In der Praxis wird der Urintest selten als Bitte formuliert, und viele Betroffene erfahren erst aus der Akte, dass sie zugestimmt haben. Hinzu kommt, dass die Abgabe einer Urinprobe erhebliche Anforderungen an den Ort stellt, die an einer gewöhnlichen Kontrollstelle fast nie erfüllt sind.

Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Betäubungsmittel- und im Fahrerlaubnisrecht. Der Urintest ist dabei das Beweismittel mit der schwächsten Aussagekraft und zugleich dasjenige, das am häufigsten ein Fahrerlaubnisverfahren auslöst. Dieses Missverhältnis lohnt eine genaue Betrachtung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Urintest bedarf der Zustimmung. Eine Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Durchführung besteht nicht.
  • Zur Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist ein geschützter Bereich erforderlich. An einer einfachen Fahrzeugkontrolle ist das in aller Regel nicht gegeben.
  • Viele landesrechtliche Verwaltungsvorschriften lassen den Urintest außerhalb geeigneter Räumlichkeiten selbst mit Zustimmung nur zu, wenn Intimsphäre und Schamgefühl gewahrt bleiben.
  • Die Aufforderung, im Freien zu urinieren, verlangt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG, die mit Bußgeld geahndet werden kann.
  • In der Praxis warten Beamte nicht selten eine halbe Stunde und länger auf eine Urinprobe.
  • Der Urintest erfasst überwiegend Abbauprodukte und sagt deshalb wenig über eine Wirkung im Zeitpunkt der Fahrt.
  • Ein positiver Urintest kann gleichwohl eine Gutachtenanordnung der Fahrerlaubnisbehörde tragen.

Inhalt

Die fehlende Rechtsgrundlage

Das Strafprozessrecht kennt für körperliche Untersuchungen und Eingriffe die Vorschrift des § 81a StPO. Sie erlaubt die Entnahme von Blutproben und andere körperliche Eingriffe durch einen Arzt, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. Die Abgabe einer Urinprobe fällt nicht darunter, weil sie keine Entnahme durch einen Dritten ist, sondern eine Mitwirkungshandlung des Betroffenen.

Eine Mitwirkungshandlung lässt sich nicht erzwingen. Im Strafverfahren besteht keine Pflicht, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Deshalb hängt der Urintest an der Zustimmung, und die Fachliteratur formuliert das für Vortests allgemein: Die Durchführung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person.

Praktisch heißt das: Wer einen Urintest ablehnt, verhält sich nicht rechtswidrig. Er macht von einer Position Gebrauch, die ihm zusteht. Ob das taktisch klug ist, ist eine andere Frage, auf die ich unten zurückkomme.

Wichtig ist der Unterschied zur Blutentnahme. Diese kann gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Ablehnung des Urintests verhindert also nicht, dass es zu einer Untersuchung kommt. Sie verlagert sie nur auf das Verfahren, das rechtlich geregelt ist.

Der geschützte Bereich

Der zweite Punkt wird noch häufiger übersehen. Zur Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird für die Erhebung von Urinproben ein geschützter Bereich benötigt. Die Intimsphäre der betroffenen Person muss angemessen gewahrt bleiben.

Die Fachliteratur stellt dazu nüchtern fest, dass das bei einer einfachen Fahrzeugkontrolle oder an einer Kontrollstelle ohne größere Vorbereitungsmaßnahmen in aller Regel nicht möglich sein wird. Ohne Verbringung in ein Gebäude mit Toilette, meist die Dienststelle, oder ohne mobile Toilette sei die Erhebung einer Urinprobe ohne Kollision mit dem Persönlichkeitsrecht kaum möglich.

Viele landesrechtliche Verwaltungsvorschriften ziehen daraus die Konsequenz. Sie lassen den Urintest außerhalb geeigneter Räumlichkeiten selbst mit Zustimmung der betroffenen Person nur dann zu, wenn sichergestellt ist, dass Intimsphäre und Schamgefühl nicht beeinträchtigt werden. Ausdrücklich erfasst ist dabei auch das Schamgefühl unbeteiligter Dritter.

Für die Akteneinsicht folgt daraus eine konkrete Frage: Wo wurde die Probe abgegeben? Steht dort ein Ort, der diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, ist das vorzutragen, und zwar nicht als Nebenbemerkung.

Die Aufforderung, im Freien zu urinieren

In der Praxis wird die zu testende Person häufig gebeten, hinter einem Gebüsch oder einem Baum in einen Becher zu urinieren. Die Fachliteratur nennt das nicht nur erniedrigend, sondern weist zugleich darauf hin, dass es gesetzlich verboten ist.

Das öffentliche Urinieren stellt eine grob ungehörige Handlung dar, die die Allgemeinheit belästigen oder gefährden kann. Es ist damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG und kann mit einem Bußgeld geahndet werden; die Höhe richtet sich nach den kommunalen Katalogen.

Daraus ergibt sich eine bemerkenswerte Lage. Wer der Aufforderung folgt, begeht möglicherweise selbst eine Ordnungswidrigkeit. Die Fachliteratur zieht daraus die Empfehlung, die nächste Toilette aufzusuchen.

Für die Verteidigung ist das weniger ein Angriff auf das Testergebnis als ein Hinweis auf die Umstände der Erhebung. Wenn die Behörde aus einem so erlangten Befund weitreichende Schlüsse zieht, gehört der Ort der Abgabe in den Sachvortrag.

Wer den Test abnimmt

Ein Punkt, der in Protokollen selten steht und oft entscheidend für das Erleben der Betroffenen ist: Bei Drogenkontrollen mittels Urintest soll die zu testende Person und die den Test durchführende Person nach der Fachliteratur dasselbe Geschlecht haben.

Begründet wird das mit dem Schutz der Intimsphäre auf beiden Seiten. Der Vorgang sei eine intime Angelegenheit; eine Durchführung durch eine Person anderen Geschlechts könne für beide Seiten unangenehm sein und die Intimsphäre verletzen.

Zugleich steht in derselben Quelle eine Forderung, die in die Gegenrichtung zeigt. Weil Urinproben manipulierbar sind, müsse es bei Drogenkontrollen oberste Priorität haben, die Abgabe genau zu beobachten, auch wenn dies den Schutz der Intimsphäre und des Schamgefühls beeinträchtigen kann.

Dieser Zielkonflikt ist nicht aufgelöst. Er ist aber ein Argument: Eine unbeobachtete Abgabe schwächt die Aussagekraft des Befunds, eine beobachtete Abgabe belastet das Persönlichkeitsrecht. Beides lässt sich einwenden, je nachdem, was tatsächlich geschehen ist.

Was passiert, wenn Sie ablehnen

Die Ablehnung des Urintests hat keine unmittelbare Sanktion. Sie hat jedoch Folgen, die man kennen sollte, bevor man sich entscheidet.

VerhaltenMögliche Folge
Urintest abgelehntBlutentnahme kann auf andere Anhaltspunkte gestützt werden, etwa Ausfallerscheinungen oder eigene Angaben
Urintest abgelehnt, keine weiteren AnhaltspunkteAnordnung der Blutentnahme angreifbar, weil der Anfangsverdacht fehlt
Urintest abgegeben, Ergebnis positivBlutentnahme, Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 StVG
Urintest abgegeben, Ergebnis negativVerfahren endet häufig an der Kontrollstelle

Die Entscheidung hängt davon ab, was die Beamten ohnehin schon notiert haben. Wer bereits Konsum eingeräumt hat, gewinnt durch die Ablehnung wenig. Wer nichts gesagt hat und keine Ausfallerscheinungen zeigt, nimmt der Blutentnahme unter Umständen die Grundlage. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, und wer Ihnen eine gibt, kennt Ihren Fall nicht.

Ein Punkt wird dabei fast immer übersehen, und er wirkt gegen den Betroffenen. Im Strafverfahren muss niemand aktiv an seiner Überführung mitwirken. Im Polizeirecht, das auf die Gefahrenabwehr zielt, gilt dieser Grundsatz nicht: Die Verweigerung einer Mitwirkung, zu der niemand verpflichtet ist, darf dort für die Annahme einer Anscheinsgefahr herangezogen werden. So hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 08.02.2024 für den Drogenschnelltest entschieden (5 K 445/23.NW). Die Ablehnung bleibt strafprozessual folgenlos und ist fahrerlaubnisrechtlich eben nicht folgenlos.

Dasselbe gilt für die Frage, die an der Kontrollstelle meist zuerst fällt. Wird ein Betroffener ohne Belehrung gefragt, ob er etwas genommen habe, verstößt das gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 163a Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG; die Angabe ist dann unverwertbar (OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2020, III-4 RBs 114/20). Ob dieses Verbot auf eine anschließend freiwillig abgegebene Blutprobe durchschlägt, ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Die freiwillige Teilnahme an den körperlichen Tests selbst ist dagegen keine verbotene Willensbeeinflussung (OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2017, 1 Ss 61/17).

Der Vergleich mit dem Speicheltest

Auch der Speicheltest bedarf grundsätzlich der Zustimmung. Die Fachliteratur hält jedoch fest, dass sich bei der Gewinnung von Speichelproben weniger Probleme stellen: Die Intimsphäre werde nicht wesentlich beeinträchtigt, die Probengewinnung könne direkt an der Teststelle unter ständiger Aufsicht erfolgen, besondere Einrichtungen seien nicht erforderlich.

Weitere rechtliche Einschränkungen gibt es bei der Durchführung von Speicheltests derzeit nicht. Zeit- und Personalaufwand sind geringer, und die Bereitschaft der Betroffenen ist höher.

Warum setzt die Polizei dann überhaupt noch den Urintest ein? Die Antwort ist unromantisch: wegen der deutlich günstigeren Beschaffung. Dieser Kostenvorteil relativiert sich allerdings schnell, weil der Zeitaufwand höher ist und falsch positive Ergebnisse überflüssige Blutanalysen auslösen.

Was ein positiver Urintest aussagt

Der Urintest erfasst überwiegend die Abbauprodukte einer Substanz, nicht den Wirkstoff selbst. Weil der Körper Zeit für die Umwandlung braucht, erscheinen diese Abbauprodukte verzögert und bleiben über Tage nachweisbar.

Daraus folgt, dass ein positives Ergebnis keine Aussage über eine Wirkung im Zeitpunkt der Fahrt trifft. Es belegt einen Konsum irgendwann im Nachweisfenster. Für den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2 StVG genügt das nicht, denn dieser verlangt eine bestimmte Konzentration im Blutserum.

Hinzu kommen die Querempfindlichkeiten des Testfelds, über die ich auf meiner Seite zu den Kreuzreaktionen beim Drogentest ausführlich schreibe, sowie die Frage der Verdünnung, die über den Kreatininwert geprüft wird.

Was in der Urinprobe tatsächlich steckt

Urin besteht zu rund 95 Prozent aus Wasser. Der Rest sind Elektrolyte wie Kalium und Natrium sowie Stoffwechselprodukte, darunter Harnstoff, Kreatinin und Harnsäure. Die Nieren sammeln, was der Körper nicht verwerten kann, und scheiden es aus. Deshalb ist Urin der wichtigste Ausscheidungsweg für die Abbauprodukte von Drogen.

Welche Konzentration dabei herauskommt, hängt von mehreren Größen ab: von der Zeit zwischen Aufnahme und Abgabe, von der Flüssigkeitsaufnahme, vom pH-Wert, von der Häufigkeit der Blasenentleerung, vom individuellen Stoffwechsel und natürlich von Menge und Häufigkeit des Konsums. Keine dieser Größen steht im Protokoll einer Verkehrskontrolle.

Der pH-Wert verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er bei Amfetaminen den Ausschlag geben kann. Bei saurem Urin liegen Amfetamin und Metamfetamin geladen vor und werden unmittelbar ausgeschieden. Bei basischem Urin liegen sie als freie Base vor und werden aus dem Primärharn zurückgeholt, gelangen also erneut in den Kreislauf.

Die gemessenen Unterschiede sind erheblich. Bei gleicher Aufnahmemenge wurden innerhalb von sechzehn Stunden bei einem pH-Wert von 5 rund 60 Prozent ausgeschieden, bei einem pH-Wert von 8 dagegen nur etwa 2 Prozent. Der physiologische Bereich liegt zwischen 4,5 und 7,5. Auch der pH-Wert lässt sich vor Ort mit einem Teststreifen bestimmen.

Ein zweiter Punkt betrifft die Verstoffwechselung. Im Urin finden sich die wasserlöslichen Wirkstoffe und vor allem die Produkte der beiden Umwandlungsphasen. Liegt eine Substanz überwiegend gebunden vor, wird sie über die Bestimmung der Muttersubstanz nicht miterfasst, und es entsteht ein falsch negatives Ergebnis. Bei der Auswahl des Verfahrens und bei der Auslegung des Befunds ist das zu berücksichtigen.

Die Urinprobe im Strafverfahren

Neben dem Vortest an der Kontrollstelle gibt es die Urinprobe als Beweismittel im Strafverfahren, und dort hat sie eine ganz andere Funktion. Bestehen Anhaltspunkte für die Einnahme von Medikamenten oder Drogen, soll bei Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit neben der Blutentnahme auf die Abgabe einer Urinprobe hingewirkt werden.

Der Grund ist derselbe, der den Vortest schwach macht, und hier wirkt er zugunsten der Strafverfolgung: Im Urin lassen sich Stoffe nachweisen, die im Blut bereits abgebaut sind. Das gilt besonders, wenn zwischen Vorfall und Probennahme viel Zeit liegt.

Praktische Anforderungen gibt es auch hier. Für die Untersuchung muss Urin in ausreichender Menge vorliegen, genannt werden mindestens zehn Milliliter. Untersucht wird mit Flüssigchromatographie und Massenspektrometrie. Besondere Bedeutung hat die Urinprobe nach einem einschlägigen Erlass beim Nachweis synthetischer Drogen, sogenannter K.-o.-Mittel, von Medikamenten und von Giftstoffen.

Für die Verteidigung ist das ein zweischneidiger Befund. Wer eine Urinprobe abgibt, liefert ein Beweismittel mit einem längeren Gedächtnis als die Blutprobe. Wer sie verweigert, verliert zugleich die Möglichkeit, über eine gezielte Analyse ein Medikament als Ursache zu belegen. Diese Abwägung sollte man treffen, bevor man an der Kontrollstelle steht, nicht danach.

Die Folge für das Fahrerlaubnisverfahren

Die schwache Aussagekraft des Urintests schlägt nicht auf das Fahrerlaubnisrecht durch. Die Polizei übermittelt nach § 2 Abs. 12 StVG, und die Verwaltungsgerichte lassen das Ergebnis eines Drogenschnelltests als Tatsachengrundlage für eine Gutachtenanordnung genügen.

Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens wegen Betäubungsmitteln hat das Verwaltungsgericht München das ausdrücklich so gesehen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat hinzugefügt, dass ein anschließend negativer Laborbefund daran nichts ändert, solange der Betroffene nichts vorträgt, was die Richtigkeit des Probenergebnisses erschüttert.

Genau an dieser Formulierung setzt die Verteidigung an. Es geht nicht darum, den Urintest allgemein in Zweifel zu ziehen, sondern darum, konkrete Tatsachen zu benennen: ein dokumentiertes Medikament mit Querempfindlichkeit, eine Abgabe ohne Sichtkontrolle, ein fehlender Kreatininwert, ein Testsystem, das die Behörde nicht benennen kann.

Ein letzter Hinweis zur Dokumentation. Ob ein Urintest überhaupt stattgefunden hat, wer ihn abgenommen hat, wo die Probe gewonnen wurde und welches Produkt verwendet wurde, steht nicht automatisch in der Akte. Häufig findet sich allein der Vermerk, der Urintest sei positiv verlaufen.

Diese Angaben müssen bei der Akteneinsicht ausdrücklich erfragt werden, zusammen mit der Frage, ob Kreatinin, Dichte oder pH-Wert bestimmt worden sind. Was nicht erfragt wird, wird nicht beigezogen, und was nicht in der Akte liegt, lässt sich später kaum noch klären. Notieren Sie deshalb am selben Tag, was Sie noch wissen: Uhrzeit, Ort, Gerät, Namen und Dienststelle der beteiligten Beamten sowie die Frage, ob Ihnen der Zweck des Tests erklärt wurde.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant wurde an einer Kontrollstelle am Ortsrand angehalten; das Verfahren habe ich geführt. Er gab eine Urinprobe ab, hinter einem Transporter, in einen Becher, ohne Sichtkontrolle und ohne dass ein Kreatininwert bestimmt wurde. Der Test zeigte Amfetamine an.

Die Blutprobe war negativ. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte dennoch ein ärztliches Gutachten und stützte sich auf den Befund.

Vorgetragen wurde nicht, der Test sei falsch gewesen. Vorgetragen wurde, dass die Probe unter Umständen gewonnen worden war, die weder die Identität der Probe noch ihre Unverdünntheit sicherten, und dass die Behörde das Testsystem nicht benennen konnte. Das Verfahren endete ohne Gutachten. Die Einzelheiten sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Muss ich einen Urintest abgeben?

Nein. Der Urintest setzt Ihre Zustimmung voraus; es gibt keine Vorschrift, die ihn erzwingen könnte. Die Polizei kann allerdings die Blutentnahme auf andere Anhaltspunkte stützen.

Kann die Weigerung gegen mich verwendet werden?

Als Beweis für einen Konsum nicht. In der Praxis wird sie gelegentlich als Indiz dargestellt; dem ist zu widersprechen, weil niemand verpflichtet ist, an der eigenen Überführung mitzuwirken.

Die Beamten wollten, dass ich am Straßenrand uriniere. War das zulässig?

Verlangt werden konnte es nicht. Für die Erhebung ist ein geschützter Bereich erforderlich, und das öffentliche Urinieren ist seinerseits eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG. Halten Sie fest, wo und unter welchen Umständen die Probe abgegeben wurde.

Wie lange muss ich warten, bis ich eine Probe abgeben kann?

Das ist nicht geregelt. Aus der Praxis wird berichtet, dass Beamte dreißig Minuten und länger warten. Trinken Sie in dieser Zeit nicht unbegrenzt; eine zu stark verdünnte Probe kann unverwertbar werden.

Ist der Speicheltest die bessere Wahl?

Auch er bedarf der Zustimmung. Er erfasst aber den Wirkstoff und nicht die Abbauprodukte und stimmt deshalb häufiger mit der Blutanalyse überein. Was das im Einzelfall bedeutet, hängt davon ab, wann zuletzt konsumiert wurde.

Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Bin ich damit durch?

Nicht unbedingt. Die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt unabhängig davon, und ein positiver Urintest kann dort eine Begutachtung auslösen.

Gesetzestexte und Fundstellen

Die Ermächtigung für körperliche Eingriffe steht in § 81a StPO, die Mitteilungspflicht in § 2 Abs. 12 StVG und die Ordnungswidrigkeit der groben Ungehörigkeit in § 118 OWiG. Den Bußgeldtatbestand samt Anlage finden Sie unter § 118 OWiG bei gesetze-im-internet.de.

Zur Verwertbarkeit im Fahrerlaubnisverfahren haben sich geäußert das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 14.03.2014, Az. M 6b S 14.115, BeckRS 2014, 51848) sowie das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 14.01.2015, Az. AN 10 S 14.01946, BeckRS 2015, 41203).

Die Ausführungen zum geschützten Bereich, zu den Verwaltungsvorschriften der Länder, zur Wartezeit an der Kontrollstelle und zur Geschlechtergleichheit bei der Abnahme beruhen auf dem Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024. Zur Verweigerung einer nicht geschuldeten Mitwirkung im Polizeirecht: VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 08.02.2024, 5 K 445/23.NW. Zur unverwertbaren Angabe ohne Belehrung: OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2020, III-4 RBs 114/20. Zur freiwilligen Mitwirkung an körperlichen Tests: OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2017, 1 Ss 61/17.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn eine Gutachtenanordnung im Briefkasten liegt, ist die Beibringungsfrist die wichtigste Zahl im Schreiben. Verstreicht sie ungenutzt, erlaubt § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf die Nichteignung, und zwar ohne dass je ein Gutachten vorgelegen hätte.

Notieren Sie, solange die Erinnerung frisch ist: wo die Probe abgegeben wurde, ob jemand zugesehen hat, wie lange gewartet wurde und was genau gefragt worden ist. Diese Angaben sind später nicht mehr zu rekonstruieren. Schicken Sie mir das Schreiben und Ihre Notizen; die erste Einschätzung ist für Sie kostenfrei.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen