Cut-off-Wert beim Drogentest: blau behandschuhte Hand legt eine zweite Testkassette neben eine bereits ausgewertete auf eine helle Laborbank

Symbolbild, mit KI erstellt.

Cut-off-Werte beim Drogentest: warum derselbe Konsum einmal positiv und einmal negativ ist

Ein Cut-off-Wert ist die Entscheidungsgrenze eines Tests. Oberhalb davon zeigt der Test positiv an, unterhalb negativ. Er wird nicht vom Gesetzgeber festgelegt, sondern vom Hersteller des Tests. Er unterscheidet sich zwischen den Systemen verschiedener Hersteller, und er unterscheidet sich je nach Einsatzgebiet desselben Stoffes um das Fünfzigfache.

Das ist keine Spitzfindigkeit. Es ist der Grund dafür, dass dieselbe Person mit demselben Konsum an einer Kontrollstelle negativ und an der nächsten positiv getestet wird. In der Fachliteratur ist genau dieser Fall beschrieben: Fahrer wurden nach dem Besuch eines Festivals zweimal hintereinander kontrolliert, beim ersten Mal negativ, bei der Folgekontrolle in einem anderen Direktionsbereich positiv. Als wahrscheinlichste Ursache nennen die Autoren unterschiedliche Testsysteme mit abweichenden Cut-off-Werten.

Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Betäubungsmittel- und im Fahrerlaubnisrecht. Der Cut-off-Wert ist der Begriff, der in Akten am häufigsten fehlt und am häufigsten über das Ergebnis entscheidet. Wer ihn nicht kennt, kann einen Befund nicht einordnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Cut-off-Wert ist eine vom Hersteller festgelegte Entscheidungsgrenze, kein Rechtsbegriff und kein gesetzlicher Grenzwert.
  • Er ist testspezifisch. Zwei Tests auf denselben Stoff können verschiedene Cut-off-Werte haben und deshalb verschiedene Ergebnisse liefern.
  • Im Straßenverkehr liegt die Entscheidungsgrenze für THC bei etwa 1 Nanogramm je Milliliter, beim üblichen Drogenscreening der Untersuchungsstellen bei 50 Nanogramm je Milliliter.
  • Eine niedrige Entscheidungsgrenze erhöht die Empfindlichkeit und damit die Zahl falsch positiver Ergebnisse. Eine hohe Entscheidungsgrenze tut das Gegenteil.
  • Rund um die Entscheidungsgrenze gibt es eine Grauzone, in der dieselbe Probe positiv oder negativ ausfallen kann. Der Übergang ist fließend.
  • Der Cut-off-Wert ist etwas anderes als der analytische Grenzwert, den die Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG anwendet. Nur Letzterer entscheidet über die Ordnungswidrigkeit.
  • Im Labor liegen die Entscheidungsgrenzen des Screenings deutlich über denen der Bestätigungsanalyse. Was das Screening übersieht, wird nicht bestätigt.

Inhalt

Was ein Cut-off-Wert ist und wer ihn festlegt

In der Diagnostik beschreibt der Entscheidungsgrenze die Konzentration, die positive von negativen Ergebnissen trennt. Oberhalb gilt ein Ergebnis als positiv, unterhalb als negativ. Angegeben wird er in Nanogramm je Milliliter.

Entscheidend ist, wer ihn setzt. Der Cut-off-Wert eines Drogenvortests wird vom herstellenden Unternehmen ermittelt. Er kann durch Labortestungen oder empirische Studien überprüft werden, aber er bleibt eine Festlegung des Herstellers. Es gibt keine Norm, die vorschreibt, bei welcher Konzentration ein Vortest anschlagen muss.

Daraus folgt unmittelbar: Zwei Tests auf denselben Stoff können bei derselben Probe verschieden ausfallen, ohne dass einer von beiden fehlerhaft wäre. Beide tun genau das, wofür sie gebaut wurden. Sie sind nur auf verschiedene Entscheidungsgrenzen gebaut.

Die Fachliteratur formuliert daraus eine Forderung an die Polizei: Drogentests sollten zumindest auf der Ebene eines Bundeslandes standardisiert eingesetzt werden. Das ist bis heute nicht flächendeckend der Fall.

Der Faktor fünfzig zwischen Straße und Labor

Der eindrücklichste Beleg dafür, wie stark Cut-off-Werte auseinanderliegen, ist Cannabis. Im Straßenverkehr liegt die Entscheidungsgrenze für THC, ab der mit Sanktionen zu rechnen ist, bei etwa 1 Nanogramm je Milliliter. Bei einem gewöhnlichen Drogenscreening der Untersuchungsstellen liegt er bei 50 Nanogramm je Milliliter.

Der Grund für die hohen Werte ist die Empfindlichkeit heutiger Tests. Die Entscheidungsgrenze wird bewusst so gewählt, dass zufällige Kontaminationen nicht zu einem positiven Ergebnis führen. Genannt werden das Passivrauchen einer Cannabiszigarette und das Berühren drogenkontaminierter Geldscheine.

Das ist für die Verteidigung in zwei Richtungen wichtig. Ein positives Ergebnis bei einem hohen Cut-off-Wert ist aussagekräftiger als eines bei einem niedrigen. Und ein negatives Ergebnis bei einem hohen Cut-off-Wert sagt gerade nicht, dass nichts vorhanden war.

AnwendungCut-off-Wert THCWas folgt daraus
Drogenvortest im Straßenverkehretwa 1 ng/mlsehr empfindlich, viele Treffer, auch unterhalb der Wirkungsschwelle
übliches Drogenscreeningetwa 50 ng/mlunempfindlicher, Kontaminationen fallen heraus, Konsum kann übersehen werden
Bestätigungsanalyse im Labordeutlich niedriger als das Screeningquantitativ, aber nur wenn das Screening zuvor angeschlagen hat

Empfindlichkeit gegen Treffsicherheit

Hinter jeder Festlegung eines Cut-off-Werts steht eine Abwägung zwischen zwei Eigenschaften. Die Empfindlichkeit beschreibt, wie zuverlässig ein Test die Personen erfasst, bei denen die Substanz tatsächlich vorhanden ist. Die Treffsicherheit beschreibt, wie zuverlässig er die ausschließt, bei denen sie fehlt.

Wer einen niedrigen Cut-off-Wert wählt, erhöht die Empfindlichkeit. Er erfasst möglichst viele Fahrer, die den Stoff im Blut haben. Er handelt sich dafür mehr falsch positive Ergebnisse ein.

Wer einen hohen Cut-off-Wert wählt, erhöht die Treffsicherheit. Er schließt möglichst viele Fälle aus, in denen die Substanz fehlt oder unter dem analytischen Grenzwert liegt. Er handelt sich dafür mehr falsch negative Ergebnisse ein.

Beides lässt sich nicht gleichzeitig maximieren. Welcher Cut-off-Wert optimal ist, hängt vom Ziel und vom Einsatzgebiet des Tests ab. Das ist eine Zweckmäßigkeitsentscheidung, keine wissenschaftliche Wahrheit, und sie wird vom Hersteller getroffen.

Die Grauzone an der Entscheidungsgrenze

Der Punkt, an dem die meisten Argumentationen kippen, steht in der Fachliteratur unverblümt: Drogenvortests haben eine Grauzone. Es gibt einen engen Konzentrationsbereich, in dem die Ergebnisse negativ oder positiv ausfallen können. Der Übergang ist fließend und erfolgt nicht unbedingt punktgenau am Cut-off-Wert.

Das heißt, ein Ergebnis nahe der Entscheidungsgrenze ist kein belastbares Ergebnis. Es ist eine Momentaufnahme eines Systems, das in diesem Bereich nicht trennscharf arbeitet. Wer daraus eine Tatsache macht, überdehnt den Befund.

Für die Praxis heißt das: Wenn eine Behörde ihre Anordnung allein auf einen Vortest stützt, gehört die Frage nach dem Testsystem und nach dem Abstand zur Entscheidungsgrenze in den ersten Schriftsatz.

Cut-off-Werte im forensischen Labor

Auch die forensisch-toxikologische Untersuchung arbeitet in zwei Schritten, und beide haben eigene Cut-off-Werte. Zuerst läuft ein immunchemischer Vortest auf Amfetamine, Cannabis, Opiate und Kokain. Schlägt er an, folgt die gezielte Bestätigungsanalyse mit Gaschromatographie und Massenspektrometrie, die den Stoff quantitativ auswertet.

Die Fachliteratur benennt dabei einen Verfahrensnachteil, der selten diskutiert wird. Weil aus Kostengründen günstige Tests verwendet werden, liegen die Cut-off-Werte des Screenings zumeist deutlich über denen der Bestätigungsuntersuchung. Die Folge: Vorhandene Substanzen werden nicht erkannt, wenn sie unterhalb des Screening-Werts liegen. Der immunchemische Test ist dann negativ, und für diese Substanzen wird gar keine Bestätigungsuntersuchung durchgeführt.

Das wirkt in beide Richtungen. Es kann einen Konsum verbergen, und es kann bedeuten, dass ein Befund unvollständig ist. Wer ein Gutachten mit dem Satz liest, eine bestimmte Substanz sei nicht nachgewiesen worden, muss wissen, ob überhaupt mit einem passenden Cut-off-Wert danach gesucht wurde.

Ein Cut-off-Wert gilt für eine ganze Stoffgruppe

Der verbreitetste Irrtum über Cut-off-Werte ist die Annahme, jeder Wert gehöre zu genau einer Substanz. Das Gegenteil ist der Fall. Ein Testfeld erfasst eine Gruppe, und der Cut-off-Wert gilt für diese ganze Gruppe.

Wie weit eine solche Gruppe reicht, zeigt der Befundbericht eines forensischen Labors, der in der Fachliteratur als Muster abgedruckt ist. Dort sind die Entscheidungsgrenzen der Teststreifen und die berücksichtigten Substanzen aufgeführt. Die Zahlen stammen aus diesem einen Beispiel und sind nicht allgemeingültig; der Zuschnitt der Gruppen ist es sehr wohl.

TestfeldCut-off-Wert im Beispielerfasste Substanzen
Amfetamine10 Mikrogramm je LiterAmfetamin, Metamfetamin, MDA, MDMA, MDEA, MBDB, Phentermin, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Norpseudoephedrin, Methylphenidat, Ethylphenidat, Bupropion
Kokain2,5 Mikrogramm je LiterKokain, Benzoylecgonin, Ecgoninmethylester
Tetrahydrocannabinol5 Mikrogramm je LiterTHC
Opiate20 Mikrogramm je Liter6-Monoacetylmorphin, Morphin, Codein, Methadon, EDDP und weitere Opiate und Opioide

Lesen Sie die erste Zeile noch einmal. Unter dem Testfeld Amfetamine stehen Methylphenidat, Ethylphenidat, Bupropion, Pseudoephedrin und Phentermin. Das sind verschreibungsfähige Arzneimittel und rezeptfreie Wirkstoffe. Wer Methylphenidat wegen einer Aufmerksamkeitsstörung einnimmt oder ein abschwellendes Erkältungsmittel mit Pseudoephedrin verwendet, kann in dieses Testfeld geraten.

Derselbe Musterbericht enthält zwei Sätze, die jeder Verteidiger kennen sollte. Erstens: Ein positives Ergebnis weise einen Kontakt mit der genannten Substanz nach. Nicht eine Einnahme, nicht eine Wirkung, einen Kontakt. Zweitens: Bei einem negativen Ergebnis sei nicht auszuschließen, dass eine in der Bestätigungsanalyse nicht getestete Substanz das positive Schnelltestergebnis bewirkt habe.

Das Labor selbst beschreibt damit genau die Lücke, über die sich streiten lässt. Es sagt nicht, der Schnelltest sei falsch gewesen. Es sagt, dass die Bestätigungsanalyse die Ursache des Schnelltestergebnisses möglicherweise gar nicht untersucht hat, weil sie nach anderen Stoffen gesucht hat.

Ein praktischer Hinweis aus demselben Bericht: Das Probenmaterial wird mindestens sechs Monate aufbewahrt. Wer eine Nachuntersuchung oder eine gezielte Analyse auf einen bestimmten Wirkstoff erreichen will, hat dafür also ein Zeitfenster. Es läuft ab Probennahme, nicht ab Zustellung des Bescheids.

Cut-off-Wert, Nachweisgrenze, analytischer Grenzwert

Drei Begriffe werden in Akten regelmäßig durcheinandergebracht. Sie bedeuten verschiedene Dinge und haben verschiedene Urheber.

BegriffWer legt ihn festWofür er gilt
Nachweisgrenzedie Messtechnikdie kleinste Menge, die ein Verfahren überhaupt anzeigen kann
Cut-off-Wertder Hersteller des Testsdie Entscheidungsgrenze zwischen positiv und negativ
analytischer Grenzwertdie Grenzwertkommission, umgesetzt in der Anlage zu § 24a StVGdie Konzentration im Blutserum, ab der die Ordnungswidrigkeit vorliegt

Nur der analytische Grenzwert ist rechtlich verbindlich. Er bezieht sich auf das Blutserum, nicht auf Speichel oder Urin, und er wird allein durch die Bestätigungsanalyse festgestellt. Für THC liegt er seit dem 22. August 2024 bei 3,5 Nanogramm je Milliliter.

Der Cut-off-Wert eines Vortests hat damit nichts zu tun. Ein Vortest, der bei 1 Nanogramm je Milliliter anschlägt, zeigt also regelmäßig Konzentrationen an, die rechtlich folgenlos bleiben. Genau deshalb ist der Satz, der Vortest sei positiv gewesen, allein nichts wert.

Die Stoffe der Anlage zu § 24a StVG

Welche Substanzen überhaupt im Bußgeldverfahren zählen, steht abschließend in der Anlage zu § 24a StVG. Die Liste ist eng, und ein Analogieschluss auf ähnliche Stoffe ist unzulässig (BayObLG NZV 2004, 267, zum damals noch nicht aufgeführten Metamfetamin). Steht ein Stoff nicht darin, scheidet die Ordnungswidrigkeit aus, mag der Vortest noch so deutlich angeschlagen haben.

Berauschendes MittelSubstanzanalytischer Grenzwert im Blutserum
HeroinMorphin10 ng/ml
MorphinMorphin10 ng/ml
CocainCocain10 ng/ml
CocainBenzoylecgonin75 ng/ml
AmfetaminAmfetamin25 ng/ml
MetamfetaminMetamfetamin25 ng/ml
Designer-AmfetaminMDA, MDE, MDMAje 25 ng/ml
CannabisTHC3,5 ng/ml seit dem 22.08.2024

Diese Werte stammen von der Grenzwertkommission und sind etwas völlig anderes als die Entscheidungsgrenze eines Teststreifens. Sie gelten für das Blutserum. Ein Sicherheitszuschlag wird nicht abgezogen; die Rechtsprechung hat das mehrfach bestätigt. Wer über einen Befund streitet, muss deshalb zuerst klären, auf welches Material und auf welche Schwelle sich die Zahl bezieht.

Der Cut-off-Wert, der Ihre Urinprobe rettet

Ein Cut-off-Wert wirkt ausnahmsweise zugunsten des Betroffenen. Urinproben lassen sich durch hohe Flüssigkeitsaufnahme so stark verdünnen, dass ein falsch negatives Ergebnis entsteht. Um das zu erkennen, wird die Kreatininkonzentration bestimmt.

Liegt sie unter 20 Milligramm je Deziliter, kann die Probe als nicht verwertbar erklärt werden. Dieselbe Prüfung lässt sich mit der Dichte der Probe und mit dem pH-Wert durchführen; beide Werte sind vor Ort mit Teststreifen messbar.

Das ist nicht nur eine Schutzvorschrift gegen Manipulation. Es ist auch eine Qualitätsanforderung an die Probe. Eine Urinprobe ohne dokumentierte Kreatininprüfung ist in ihrer Aussagekraft begrenzt, und das gilt in beide Richtungen.

Beim pH-Wert kommt ein weiterer Effekt hinzu, der vor allem Amfetamine betrifft. Bei saurem Urin werden Metamfetamin und Amfetamin direkt ausgeschieden, bei basischem Urin dagegen aus dem Primärharn zurückgeholt. Gemessen wurden innerhalb von sechzehn Stunden bei pH 5 rund 60 Prozent der Aufnahmemenge und bei pH 8 nur etwa 2 Prozent.

Der Zeitfaktor zwischen Test und Blutentnahme

Jede Entscheidungsgrenze bezieht sich auf eine Konzentration zu einem bestimmten Zeitpunkt. Zwischen der Kontrolle und der Blutentnahme vergeht jedoch Zeit, und in dieser Zeit wird der Wirkstoff weiter verstoffwechselt und teilweise ausgeschieden.

Wie viel Zeit das ist, lässt sich beziffern. Nach einer in der Fachliteratur ausgewerteten Erhebung liegt zwischen dem Verkehrsdelikt und der Blutentnahme im Mittel eine Stunde und vier Minuten. Der Median liegt bei einundfünfzig Minuten, der kürzeste erfasste Abstand bei einer Viertelstunde, der längste bei vier Stunden und vierundzwanzig Minuten. Etwa 62 Prozent der Entnahmen erfolgen innerhalb der ersten Stunde; in fast 38 Prozent der Fälle dauert es länger.

Für die Verteidigung ist das in zwei Richtungen verwertbar. Ein Wert knapp über dem analytischen Grenzwert kann nach einem kurzen Abstand entstanden sein und dann für eine deutlich höhere Konzentration zur Tatzeit sprechen. Ein Wert knapp darunter kann nach einem langen Abstand entstanden sein, ohne dass daraus ein Rückschluss auf die Tatzeit erlaubt wäre.

Eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Fahrt ist bei Betäubungsmitteln anders als beim Alkohol nicht möglich. Es gibt keine gesicherte Abbaukurve, die sich auf den Einzelfall anwenden ließe. Wer in einem Bescheid eine solche Rückrechnung liest, sollte sie angreifen.

Praktisch heißt das: Die Uhrzeit der Kontrolle, die Uhrzeit des Tests und die Uhrzeit der Blutentnahme gehören in jede Akteneinsicht. Sie stehen im Protokoll der Blutentnahme und im ärztlichen Untersuchungsbogen, nicht im Bußgeldbescheid.

Was das für die Verteidigung bedeutet

Aus alldem ergeben sich konkrete Fragen an jede Akte, in der ein Testergebnis steht.

FrageBedeutung
Welches Testsystem wurde verwendet?Ohne Hersteller und Produkt ist kein Cut-off-Wert bestimmbar.
Welcher Cut-off-Wert galt für den angezeigten Stoff?Er entscheidet, wie aussagekräftig das Ergebnis ist.
Wie weit lag der Messwert von der Entscheidungsgrenze entfernt?In der Grauzone ist das Ergebnis nicht trennscharf.
Wurde im Labor überhaupt nach dem Stoff gesucht?Ein hoher Screening-Wert verhindert die Bestätigungsanalyse.
Liegt eine Kreatininbestimmung vor?Unter 20 Milligramm je Deziliter ist die Urinprobe nicht verwertbar.
Bezieht sich der Wert auf Serum?Die analytischen Grenzwerte gelten für Blutserum.

Ein Fall aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren hatte die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten angeordnet. Grundlage war ein Urinvortest auf Amfetamin, der bei einer Personenkontrolle positiv ausgefallen war. Eine Blutprobe war nicht entnommen worden, weil der Mandant nicht gefahren war.

Die Akte enthielt den Satz, der Test sei positiv gewesen. Sie enthielt weder den Hersteller noch das Produkt noch einen Cut-off-Wert. Auf die Nachfrage teilte die Behörde mit, diese Angaben lägen ihr nicht vor.

Darauf stützte sich der Schriftsatz. Eine Tatsache, deren Aussagekraft die Behörde selbst nicht beziffern kann, trägt die Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht. Die Anordnung wurde zurückgenommen. Die Einzelheiten sind verändert.

Die Lehre daraus ist schlicht: Der Cut-off-Wert gehört in jede Akteneinsichtsanfrage, und zwar ausdrücklich, weil er sonst nicht beigezogen wird.

Fragen aus der Praxis

Ist der Cut-off-Wert gesetzlich geregelt?

Nein. Er wird vom Hersteller des Tests festgelegt. Gesetzlich geregelt ist allein der analytische Grenzwert im Blutserum, den die Anlage zu § 24a StVG aufführt. Beides wird häufig verwechselt, auch in behördlichen Schreiben.

Kann ein Test positiv sein, obwohl ich nichts konsumiert habe?

Das ist möglich, und ein niedriger Cut-off-Wert erhöht diese Wahrscheinlichkeit. Hinzu kommen Kreuzreaktionen mit strukturell ähnlichen Stoffen. Deshalb ist der Vortest ein Verdachtstest und kein Beweismittel.

Warum war ich bei einer Kontrolle negativ und bei der nächsten positiv?

Weil verschiedene Dienststellen verschiedene Testsysteme einsetzen können. Diese Systeme haben unterschiedliche Cut-off-Werte. Genau dieser Fall ist in der Fachliteratur beschrieben und wird dort als Argument für eine landesweite Standardisierung genannt.

Was bedeutet es, wenn im Gutachten steht, eine Substanz sei nicht nachgewiesen worden?

Nicht zwingend, dass sie nicht vorhanden war. Liegt die Konzentration unter dem Cut-off-Wert des Screenings, bleibt der immunchemische Test negativ, und es wird keine Bestätigungsanalyse durchgeführt. Fragen Sie deshalb nach dem Untersuchungsumfang.

Hilft es, vor einem Urintest viel zu trinken?

Nein, und es kann schaden. Eine zu stark verdünnte Probe wird über die Kreatininbestimmung erkannt und kann als nicht verwertbar erklärt werden. In der Begutachtungspraxis gilt als Richtwert eine Flüssigkeitsaufnahme von höchstens 200 Millilitern.

Steht der Cut-off-Wert in der Akte?

In aller Regel nicht. Er muss ausdrücklich erfragt werden, zusammen mit Hersteller, Produktbezeichnung und Charge. Ohne diese Angaben lässt sich ein Vortestergebnis fachlich nicht einordnen.

Gesetzestexte und Fundstellen

Die Anlage zu § 24a StVG mit den analytischen Grenzwerten steht im amtlichen Wortlaut unter § 24a StVG bei gesetze-im-internet.de. Der THC-Wert von 3,5 Nanogramm je Milliliter folgt aus § 24a Abs. 1a StVG.

Die Angaben zu Entscheidungsgrenzen, zur Grauzone, zum Verhältnis von Screening und Bestätigungsanalyse sowie zu den Kreatinin- und pH-Werten folgen dem Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024.

Zur fahrerlaubnisrechtlichen Verwertung eines positiven Vortests trotz negativer Blutprobe: VG Ansbach, Beschluss vom 14.01.2015, AN 10 S 14.01946, BeckRS 2015, 41203, unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 07.12.2009, 11 CS 09.1996, BeckRS 2009, 44004, Rn. 21.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen. Wenn Ihnen eine Gutachtenanordnung zugestellt wurde, läuft die Beibringungsfrist, und ihr Verstreichen löst den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV aus. Heben Sie den Umschlag auf; das Zustellungsdatum darauf belegt den Fristbeginn.

Lassen Sie vor jeder Äußerung zur Sache Akteneinsicht nehmen und fragen Sie dabei ausdrücklich nach Testsystem und Cut-off-Wert. Schreiben Sie mir, was Ihnen zugestellt wurde und wann; die erste Einschätzung kostet Sie nichts.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen