Symbolbild, mit KI erstellt.
Essigsäureanhydrid: Grundstoff, kein Betäubungsmittel
Essigsäureanhydrid ist eine Industriechemikalie. Sie steckt in Celluloseacetat für Filterstäbe und Filme, in Textilhilfsmitteln, in Farbstoffen und in der Wirkstoffsynthese ganzer Arzneimittelgruppen. Sie ist zugleich der wichtigste Grundstoff für die Umwandlung von Morphinbase in Heroin, und deshalb liegt auf ihr eine Überwachung, die vielen Beschuldigten erst mit der Durchsuchung bewusst wird.
Mein Name ist Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Ich verteidige bundesweit in Betäubungsmittel-, Zoll- und Grundstoffverfahren. Der entscheidende Satz zu Essigsäureanhydrid lautet: Der Stoff ist kein Betäubungsmittel, und sein Besitz ist für sich genommen nicht strafbar. Strafbar wird er erst durch eine Zweckbestimmung, und die muss bewiesen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Essigsäureanhydrid unterfällt nicht dem Betäubungsmittelgesetz, sondern dem Grundstoffüberwachungsgesetz; der frühere § 18a BtMG ist durch § 19 GÜG ersetzt.
- Der Stoff steht in Kategorie 2, Unterkategorie 2A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, KN-Code 2915 24 00, mit der Zweckangabe Heroin und Methaqualon.
- Für Kategorie 2 gibt es keine Erlaubnispflicht; strafbar ist der Umgang nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG nur über das Verbot des § 3 GÜG.
- Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 3 GÜG ist, dass der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll; erforderlich ist eine objektivierte Zweckbestimmung.
- Die Zweckbestimmung darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Stoff für die Herstellung eines Betäubungsmittels benötigt wird, solange andere legale Verwendungszwecke denkbar sind oder naheliegen.
- Der Strafrahmen des § 19 Abs. 1 GÜG reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar.
- Im besonders schweren Fall, in der Regel bei Gewerbsmäßigkeit oder Bandenhandel, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr, § 19 Abs. 2 GÜG.
- Fahrlässiges Handeln ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, § 19 Abs. 3 GÜG.
- Für die Ausfuhr gilt zusätzlich die Genehmigungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, deren Verletzung § 19 Abs. 1 Nr. 4 GÜG erfasst.
Inhalt
- Die rechtliche Einordnung von Essigsäureanhydrid
- Kategorie zwei und was daraus folgt
- Die Zweckbestimmung als Kern des Tatbestands
- Woraus der Verdacht in der Praxis entsteht
- Die Grenze: der Stoff allein beweist nichts
- Essigsäureanhydrid im Vergleich der Kategorien
- Strafrahmen, Bußgeld und Einziehung
- Essigsäureanhydrid bei Einfuhr und Ausfuhr
- Die Fahrerlaubnis
- Monitoring-System und nicht gelistete Stoffe
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Die rechtliche Einordnung von Essigsäureanhydrid
Grundstoffe sind chemische Produkte, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln benötigt werden, aber selbst keine Betäubungsmittel sind. Zu ihnen gehört Essigsäureanhydrid für Heroin, Ergotamintartrat für LSD, Diethylether für die Kokainverarbeitung, Ephedrin und Phenylaceton für Amphetamin und N-Acetylanthranilsäure für Methaqualon.
Essigsäureanhydrid und die übrigen Grundstoffe unterliegen nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Der Umgang mit ihnen war früher in § 18a BtMG verboten und nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG strafbar; heute ist er im Grundstoffüberwachungsgesetz geregelt, dessen Strafnorm § 19 GÜG ist. Für die Verteidigung ist das die erste und wichtigste Unterscheidung: In einer Anklage, die Essigsäureanhydrid betrifft, hat das Betäubungsmittelgesetz nichts zu suchen, solange nicht zugleich fertiges Rauschgift im Spiel ist.
Dass der Stoff überhaupt in die Überwachung geraten ist, hat eine Geschichte. Deutschland sah sich in früheren Jahren massiven Vorwürfen ausgesetzt, weil eine Reihe chemischer Grundstoffe aus deutschen pharmazeutischen Werken in großen Mengen in Rauschgiftküchen in aller Welt sichergestellt wurde, und die Strafverfolgungsbehörden dagegen nicht einschreiten konnten (Körner NJW 1982, 67; Hoffmann MDR 1983, 444). Essigsäureanhydrid stand dabei an erster Stelle: Zur Herstellung einer Tonne Heroin werden rund 1.000 Liter davon benötigt.
Kategorie zwei und was daraus folgt
Welche Stoffe erfasst sind, bestimmen zwei Unionsverordnungen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 für den Binnenmarkt und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 für den Handel mit Drittländern. Die Anhänge sind inhaltlich identisch und abschließend; weitere Stoffe erfasst das GÜG nicht, auch wenn sie zur Rauschgiftherstellung taugen (EuGH BeckRS 2015, 80200). Nach § 19 Abs. 5 GÜG ist für die Strafnorm die am 20. Februar 2023 geltende Fassung maßgeblich.
Essigsäureanhydrid steht dort in Kategorie 2, Unterkategorie 2A, unter dem KN-Code 2915 24 00. Diese Einordnung von Essigsäureanhydrid entscheidet über alles Weitere, denn die Kategorien unterscheiden sich nicht in der Strafhöhe, sondern im Tatbestand.
Für Kategorie 1 besteht eine Erlaubnispflicht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004. Wer einen Stoff dieser Kategorie ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt, ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG strafbar, und zwar unabhängig davon, wozu der Stoff bestimmt war. Für Kategorie 2 gilt das nicht. Hier führt der Weg in die Strafbarkeit allein über § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG und damit über das Verbot des § 3 GÜG, das eine Zweckbestimmung verlangt.
Praktisch heißt das: Wer Essigsäureanhydrid lagert, verkauft oder verschickt, begeht damit nicht schon den objektiven Tatbestand. Wer dasselbe mit einem Stoff der Kategorie 1 tut, regelmäßig schon. Diese Unterscheidung wird in Ermittlungsverfahren häufig übergangen.
Die Zweckbestimmung als Kern des Tatbestands
Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verbotsvorschrift des § 3 GÜG ist, dass es sich um einen Grundstoff handelt, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Erforderlich ist damit die Feststellung einer entsprechend objektivierten Zweckbestimmung.
Diese Zweckbestimmung setzt nicht voraus, dass der Stoff zur Betäubungsmittelherstellung geeignet oder seine Verwendung zweckmäßig oder wirtschaftlich sinnvoll ist. Es genügt, dass er in der verbotswidrigen Weise zum Einsatz kommen soll. Unerlaubt ist die Herstellung, wenn keine Erlaubnis nach § 3 BtMG erteilt wurde oder wenn die zeitlichen oder inhaltlichen Grenzen einer Erlaubnis überschritten werden (LG Koblenz NStZ 1984, 272).
Daraus ergibt sich eine Fallgruppe, die in der Verteidigung erhebliches Gewicht hat. Erwirbt ein Beschuldigter Essigsäureanhydrid und Anthranilsäure, also zwei Grundstoffe der Kategorie 2, für Forschungszwecke oder zur Herstellung von Designerdrogen, die dem Betäubungsmittelgesetz nicht unterliegen, und kann ihm Gegenteiliges nicht nachgewiesen werden, so muss eine Strafbarkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG ausscheiden.
Der zweite Teil dieses Satzes ist der wichtige. Die objektiv illegale Zweckbestimmung ist im Einzelfall nur schwer nachzuweisen, und das hat einen schlichten Grund: Produktion und Handel mit diesen Stoffen dienen in ganz überwiegendem Umfang legalen Zwecken, etwa der Herstellung von Kosmetika, Arzneimitteln, Textilien, Filmen und Haushaltsgeräten.
Woraus der Verdacht in der Praxis entsteht
Wird kein Labor gefunden und schweigt der Beschuldigte, so kann auf die illegale Zweckbestimmung und auf den Vorsatz durch eine Gesamtbewertung der Begleitumstände geschlossen werden. Welche Umstände das sind, ist in der Literatur zum Grundstoffrecht aufgeschlüsselt, und wer sich verteidigt, sollte die Liste kennen.
- Ungewöhnliche Verhaltensweisen und Aufträge der Besteller oder deren Zugehörigkeit zur Rauschgiftszene
- Fehlen behördlicher Erlaubnisse, soweit solche erforderlich waren
- Verwendung von Briefkastenfirmen und Mitwirkung von Strohleuten
- Nicht existente Anschriften oder Telefonnummern
- Verschweigen des Endverbrauchers
- Angabe eines nicht plausiblen Verwendungszwecks
- Ungewöhnliches Bestell-, Verpackungs- und Transportverfahren
- Ungewöhnliche Zahlungsbedingungen
- Gefälschte Urkunden, Stempelabdrücke oder Unterschriften
Diese Aufzählung ist für die Verteidigung ein Prüfraster. Jeder Punkt, der im konkreten Fall nicht vorliegt, schwächt den Schluss auf die Zweckbestimmung, und jeder Punkt, der vorliegt, braucht eine Erklärung, die sich belegen lässt. Wer eine Lieferung Essigsäureanhydrid mit ordentlicher Rechnung, nachvollziehbarem Verwendungszweck und belegbarem Endkunden erklären kann, steht anders da als jemand, der auf keinen dieser Punkte eine Antwort hat.
Die Grenze: der Stoff allein beweist nichts
Der Satz, auf den es im Kern ankommt, steht in der Kommentierung zum Grundstoffrecht und wird in Hauptverhandlungen zu selten vorgetragen: Die strafrechtlich relevante Zweckbestimmung darf jedenfalls nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der betreffende Grundstoff für die Herstellung eines bestimmten Betäubungsmittels benötigt wird, solange unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände andere, legale Verwendungszwecke denkbar sind oder gar naheliegen.
Für Essigsäureanhydrid ist das besonders gewichtig, weil die legalen Verwendungen nicht entfernt, sondern alltäglich sind. Essigsäureanhydrid ist ein Standardacetylierungsmittel der Industrie. Wer Essigsäureanhydrid in einer Menge und in einem Zusammenhang bezieht, die zu einer gewerblichen oder wissenschaftlichen Verwendung passen, hat damit nicht nur eine Behauptung, sondern einen naheliegenden Alternativzweck.
Die zweite Grenze ist der Vorsatz. Wer einen Grundstoff liefert und die Verwendungsangaben seines Kunden für zutreffend hält, handelt nicht vorsätzlich. Hier verläuft die Linie zur Fahrlässigkeit, die § 19 Abs. 3 GÜG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, also mit einem deutlich milderen Rahmen. Die Abgrenzung lohnt den Streit.
Essigsäureanhydrid im Vergleich der Kategorien
Der Vergleich zeigt, warum die Einordnung eines Stoffes über den Verfahrensverlauf entscheidet.
| Kategorie | Beispiele | Erlaubnis nötig | Strafbarkeit setzt voraus |
|---|---|---|---|
| Kategorie 1 | Phenylaceton (BMK), Safrol, Piperonal, Ephedrin, Ergotamin, ANPP, NPP | Ja, Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 273/2004 | Bereits Besitz oder Inverkehrbringen ohne Erlaubnis |
| Kategorie 2, Unterkategorie 2A | Essigsäureanhydrid, Roter Phosphor | Nein | Zweckbestimmung nach § 3 GÜG oder fehlende Ausfuhrgenehmigung |
| Kategorie 2, Unterkategorie 2B | Phenylessigsäure, Anthranilsäure, Piperidin, Kaliumpermanganat | Nein | Zweckbestimmung nach § 3 GÜG oder fehlende Ausfuhrgenehmigung |
| Kategorie 3 | Aceton, Diethylether, Toluol, Schwefelsäure, Salzsäure, Methylethylketon | Nein | Zweckbestimmung nach § 3 GÜG oder fehlende Ausfuhrgenehmigung |
| Kategorie 4 | Arzneimittel mit Ephedrin oder Pseudoephedrin | Nein | Nur Ausfuhr ohne Genehmigung, VO (EG) 111/2005 |
Eine Ausnahme vom Grundstoffbegriff gilt für Arzneimittel und für Zubereitungen, aus denen sich der erfasste Stoff nicht leicht und wirtschaftlich gewinnen lässt. Weil Sicherstellungen häufig Gemische betreffen, lohnt die Frage nach Konzentration und Extraktionsaufwand in jedem Verfahren; ausgeführt habe ich das auf der Seite zu Phenylaceton.
Strafrahmen, Bußgeld und Einziehung
Der Strafrahmen des § 19 Abs. 1 GÜG reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, der Versuch ist strafbar. Im besonders schweren Fall beträgt die Strafe nicht unter einem Jahr; ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, § 19 Abs. 2 GÜG. Für Fahrlässigkeit gilt § 19 Abs. 3 GÜG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Eine nicht geringe Menge wie im Betäubungsmittelrecht kennt das Grundstoffrecht für Essigsäureanhydrid nicht, und ein Verbrechenstatbestand wie § 30a BtMG existiert hier nicht. Menge und Gefährlichkeit des abgezweigten Grundstoffs werden in § 19 GÜG nicht eigens angesprochen, dürften aber bestimmende Strafzumessungserwägungen sein. Für die Verteidigung ist das ein Vorteil: Es gibt keine Schwelle, an der sich der Strafrahmen automatisch verschiebt.
Unterhalb der Strafbarkeit liegt der Bußgeldtatbestand des § 20 GÜG, der vor allem Melde-, Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten erfasst. Hier ist auf eine Besonderheit zu achten: § 20 Abs. 4 GÜG verweist unverändert auf die am 18. August 2005 geltende Fassung der Verordnungen, während § 19 Abs. 5 GÜG auf die Fassung vom 20. Februar 2023 verweist. Für später aufgenommene Stoffe kann der Ordnungswidrigkeitentatbestand deshalb leerlaufen; der Gesetzgeber hat diese Anpassung versehentlich unterlassen (BT-Drs. 18/8965, 25).
Gegenstände, auf die sich eine Tat nach § 19 GÜG bezieht, können nach § 21 Satz 1 GÜG eingezogen werden, wobei § 74a StGB anzuwenden ist, § 21 Satz 2 GÜG. Taterträge unterliegen der Einziehung nach § 73 StGB; die frühere Beschränkung der erweiterten Einziehung ist mit der Reform der Vermögensabschöpfung zum 1. Juli 2017 entfallen.
Essigsäureanhydrid bei Einfuhr und Ausfuhr
Bei grenzüberschreitenden Vorgängen kommt eine zweite Tatbestandsgruppe hinzu, die ohne jede Zweckbestimmung auskommt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GÜG ist strafbar, wer einen in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 bezeichneten Grundstoff ohne die nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderliche Ausfuhrgenehmigung ausführt. Essigsäureanhydrid ist davon erfasst.
Das ist der häufigste Vorwurf in Verfahren mit gewerblichem Hintergrund. Er trifft nicht den Rauschgifthändler, sondern den Exporteur von Essigsäureanhydrid, der eine Genehmigung nicht eingeholt hat, und er ist auch fahrlässig begehbar. Verteidigt wird hier nicht über die Zweckbestimmung, sondern über die Genehmigungslage, die Zuständigkeit und die Frage, wer Ausführer im zollrechtlichen Sinne war.
Die Einfuhrgenehmigung nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, deren Verletzung § 19 Abs. 1 Nr. 5 GÜG erfasst, gilt demgegenüber nur für Kategorie 1 und damit nicht für Essigsäureanhydrid. Wer den Stoff einführt, ist deshalb nicht schon deswegen strafbar, weil eine Genehmigung fehlt. Zu den allgemeinen Abläufen bei einer Sicherstellung durch den Zoll verweise ich auf die Seite zu Heroin und dem Ermittlungsverfahren beim Zoll.
Die Fahrerlaubnis
Hier liegt ein Punkt, der Mandanten regelmäßig überrascht, und zwar in die günstige Richtung. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft an die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes an. Essigsäureanhydrid ist kein Betäubungsmittel, und es wird nicht konsumiert. Die Vorschrift greift daher nicht.
Ebenso wenig greift bei Essigsäureanhydrid der § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, der die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens beim widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln erlaubt. Auch diese Vorschrift setzt ein Betäubungsmittel voraus. Ein Verfahren nach dem GÜG füllt diesen Tatbestand nicht aus, und eine darauf gestützte Anordnung wäre auf eine nicht einschlägige Rechtsgrundlage gestützt.
Bleibt § 11 Abs. 2 FeV, der konkrete Eignungszweifel verlangt und sie begründen muss. Allein die Verurteilung wegen eines Grundstoffdelikts begründet solche Zweifel nicht; nötig wären Tatsachen, die auf einen Konsum oder auf eine charakterliche Ungeeignetheit hindeuten. Wie eine solche Anordnung angegriffen wird, steht auf der Seite zur Gutachtenanordnung.
Monitoring-System und nicht gelistete Stoffe
Neben der gesetzlichen Überwachung besteht in Deutschland seit über vier Jahrzehnten ein freiwilliges Monitoring-System der chemischen Industrie. Es beruht auf einer Vereinbarung zwischen den Dachverbänden und der Bundesregierung; Kunden werden geprüft, und bei Zweifeln am angegebenen Verwendungszweck unterbleibt die Auslieferung. Koordiniert wird das über die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt in Wiesbaden.
Dieses System erfasst weit mehr Chemikalien als das GÜG, Essigsäureanhydrid eingeschlossen. Zu den Stoffen des Monitoring-Systems gehören unter anderem Acetondicarbonsäure, Ameisensäure, Benzaldehyd, Formamid, Methylamin, Methylisobutylketon, Nitroethan, N-Methylformamid, Sassafrasöl und Succindialdehyd.
Für die Verteidigung ist der Unterschied bedeutsam. Eine Meldung aus dem Monitoring-System kann ein Ermittlungsverfahren auslösen, begründet aber keine Strafbarkeit, denn die Anhänge der Verordnungen sind abschließend. Dass ein Stoff zur Rauschgiftherstellung taugt, macht ihn nicht zum Grundstoff; so ist Gamma-Butyrolacton trotz seiner Rolle bei der Herstellung von Gamma-Hydroxybuttersäure kein Grundstoff, sondern ein Fall des Arzneimittelrechts (BGHSt 54, 243 = NJW 2010, 2528); dazu die Seite zu GBL.
Ein Fall aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren ging es um mehrere Fässer Essigsäureanhydrid, die bei einem Kleingewerbetreibenden sichergestellt wurden. Die Anklage lautete auf Handeltreiben mit einem Grundstoff und stützte den Vorwurf im Kern darauf, dass der Stoff zur Heroinherstellung benötigt wird und die Menge den Eigenbedarf übersteige.
Vorgetragen wurde zweierlei. Erstens fehlte es an einer objektivierten Zweckbestimmung: Es gab keinen Abnehmer aus der Szene, keine Briefkastenfirma, keine unplausible Verwendungsangabe und keinen Hinweis auf ein Labor. Zweitens war die Menge für den angegebenen gewerblichen Zweck erklärbar, und dieser Zweck war durch Rechnungen und Lieferverträge belegt.
Entscheidend war der Satz, dass die Zweckbestimmung nicht allein aus der Eignung des Stoffes folgt, solange legale Verwendungen naheliegen. Das Verfahren endete ohne Verurteilung wegen des Grundstoffdelikts; geblieben ist ein Ordnungswidrigkeitenvorwurf wegen einer versäumten Dokumentation. Die Einzelheiten des Falls sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Ist der Besitz von Essigsäureanhydrid strafbar?
Nicht als solcher. Der Stoff gehört zur Kategorie 2 und ist nicht erlaubnispflichtig. Strafbar wird der Besitz erst, wenn feststeht, dass er zur unerlaubten Betäubungsmittelherstellung verwendet werden soll.
Wie viel darf ich kaufen?
Das Gesetz nennt keine Mengengrenze, weder nach oben noch nach unten. Die Menge ist ein Indiz für die Zweckbestimmung und eine Strafzumessungserwägung, aber kein eigenes Tatbestandsmerkmal.
Ich habe nur geliefert und nicht nachgefragt. Macht mich das zum Täter?
Für Vorsatz genügt bloßes Nichtnachfragen nicht ohne Weiteres. Je auffälliger die Begleitumstände waren, desto näher liegt allerdings bedingter Vorsatz, und darunter bleibt die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des § 19 Abs. 3 GÜG.
Was passiert mit der Ware?
Sie kann nach § 21 GÜG eingezogen werden, auch bei Dritteigentum unter den Voraussetzungen des § 74a StGB. Über die Einziehung wird im Urteil entschieden, weshalb sie von Anfang an mitverteidigt werden muss.
Gilt das auch für Essigsäure oder Acetylchlorid?
Nein. Die Anhänge sind abschließend; Essigsäure und Acetylchlorid stehen nicht darin. Beide können aber im Monitoring-System erfasst sein und ein Ermittlungsverfahren auslösen.
Darf der Zoll meine Lieferung einfach anhalten?
Bei grenzüberschreitenden Vorgängen prüft der Zoll die Genehmigungslage. Bei der Ausfuhr ist eine Genehmigung erforderlich, und ihr Fehlen ist selbständig strafbar; bei der Einfuhr von Essigsäureanhydrid dagegen nicht.
Gesetzestexte und Fundstellen
Maßgeblich sind §§ 3, 19, 20 und 21 des Grundstoffüberwachungsgesetzes sowie die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der nach § 19 Abs. 5 GÜG maßgeblichen Fassung vom 20. Februar 2023. Für die Einziehung gelten §§ 73, 74 Abs. 2 und 74a StGB. Den amtlichen Wortlaut der Strafnorm veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz bei § 19 GÜG auf gesetze-im-internet.de.
Rechtsprechung: EuGH BeckRS 2015, 80200 zur abschließenden Natur der Stofflisten; EuGH BeckRS 2015, 80241 zu Alpha-Phenylacetyl-Acetonitril; BGHSt 54, 243 = NJW 2010, 2528 zu Gamma-Butyrolacton; BGHSt 30, 277 = NJW 1982, 708 zum Besitz; LG Koblenz NStZ 1984, 272 zur unerlaubten Herstellung; LG Kleve NStZ-RR 1997, 211 zum Handeltreiben; OLG Bamberg BeckRS 2018, 15187 zur Kategorie 4.
Schrifttum: Körner NJW 1982, 67 und Hoffmann MDR 1983, 444 zur Entstehungsgeschichte der Grundstoffüberwachung; zur heutigen Kommentierung des § 19 GÜG Oglakcioglu im Münchener Kommentar zum StGB und Patzak/Fabricius. Aus den Materialien BT-Drs. 18/8965, 25 zur versehentlich unterbliebenen Anpassung des § 20 Abs. 4 GÜG.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn in Ihrem Verfahren Essigsäureanhydrid eine Rolle spielt, entscheidet die Frage, was sich zur Zweckbestimmung beweisen lässt, und nicht die Menge. Schicken Sie mir die Anklage oder den Durchsuchungsbeschluss sowie die Unterlagen zu Bezug und Verwendung. Ich sage Ihnen, ob der Vorwurf über § 3 GÜG überhaupt trägt, ob stattdessen nur ein Genehmigungsverstoß oder eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt und was vor der ersten Äußerung zu veranlassen ist. Der erste Blick kostet Sie nichts.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.