Methaqualon in der Postsendung: Zollbeamter prüft unbedruckte Blisterstreifen aus einem Luftpolsterumschlag

Symbolbild, mit KI erstellt.

Methaqualon: Anlage II zum BtMG und eine Grenzmenge, die der BGH nie festgelegt hat

Methaqualon ist ein Betäubungsmittel der Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz. Es ist damit verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig. Die Besonderheit dieses Stoffes liegt an anderer Stelle: Für Methaqualon hat der Bundesgerichtshof bis heute keinen Grenzwert der nicht geringen Menge festgelegt.

Ich heiße Björn Schüller und bin als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen tätig; meine Verfahren nach dem Betäubungsmittel- und Zollstrafrecht führe ich bundesweit. Verfahren wegen dieses Stoffes sind selten geworden, und gerade deshalb unterlaufen in ihnen die meisten Fehler: Die Anklage greift zu Grenzwerten, die für den Stoff nie bestimmt worden sind.

Wer eine solche Sendung erwartet oder eine Sicherstellungsmitteilung des Zolls erhalten hat, sollte deshalb wissen, dass die entscheidende Frage nicht lautet, wie viel sichergestellt wurde, sondern woran sich die Grenze zur nicht geringen Menge überhaupt bemisst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Methaqualon ist in der Anlage II zum BtMG geführt und damit ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel.
  • Unterstellt wurde er zunächst 1981 durch die 9. Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung vom 15. Juni 1981, danach über die Anlage III des BtMG von 1982.
  • Die 21. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 246) hat den Stoff erneut erfasst.
  • Einen vom Bundesgerichtshof festgelegten Grenzwert der nicht geringen Menge gibt es für Methaqualon nicht.
  • Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung 400 Konsumeinheiten zugrunde gelegt und daraus eine Menge zwischen 500 und 1.000 Gramm Methaqualonbase errechnet (StV 1988, 110).
  • Eine andere Strafkammer desselben Gerichts ist von 60 Gramm Methaqualonwirkstoff ausgegangen (StV 1988, 344).
  • Cassardt schlägt 250 Konsumeinheiten zu je 2 Gramm Methaqualonhydrochlorid und damit 500 Gramm Wirkstoff vor (NStZ 1995, 261).
  • Die Derivate Mebroqualon, Mecloqualon und Methylmethaqualon stehen demgegenüber in der Anlage I und sind nicht verkehrsfähig.
  • Die zu § 24a StVG gehörende Liste der berauschenden Mittel nennt den Stoff nicht, so dass eine Ahndung nach dieser Vorschrift ausscheidet.

Inhalt

Die rechtliche Einordnung von Methaqualon

Der Stoff steht in der Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz. Diese Anlage führt die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Verkehrsfähig heißt, dass ein Umgang mit behördlicher Erlaubnis möglich ist; nicht verschreibungsfähig heißt, dass eine ärztliche Verschreibung ausgeschlossen ist.

Der Weg dorthin verlief in Stufen. Weil die methaqualonhaltigen Schlafmittel in der Drogenszene häufig missbraucht wurden, hat der Gesetzgeber den Wirkstoff und seine Salze 1981 unter das Betäubungsmittelgesetz gestellt, zunächst durch die 9. Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung vom 15. Juni 1981 und sodann über die Anlage III des Gesetzes von 1982.

Die 21. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom 18. Februar 2008, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I auf Seite 246, hat ihn erneut erfasst. Dieselbe Verordnung hat auch Salvia divinorum und meta-Chlorphenylpiperazin betroffen und Methamphetamin aus der Anlage III in die Anlage II umgestuft.

Seit der Unterstellung haben methaqualonhaltige Arzneimittel in Deutschland ihre Bedeutung verloren. Seit Mitte der neunziger Jahre wird hier kein Fertigarzneimittel mehr angeboten, das Methaqualon enthält. Im illegalen Bereich spielt der Stoff nach zahlreichen Sicherstellungen in den achtziger und frühen neunziger Jahren in Deutschland keine Rolle mehr.

Wirkung und Gefährlichkeit

Es handelt sich um ein stark wirksames Schlafmittel. Es wirkt in ähnlicher Weise wie die Barbiturate stark erregend und euphorisierend und weist ein starkes Missbrauchspotential auf, verbunden mit erheblichen Verwahrlosungserscheinungen, schneller Toleranzentwicklung und körperlicher Abhängigkeit.

Der Stoff gilt nicht als Einstiegsdroge, sondern eher als Zusatzdroge, insbesondere nach Alkoholmissbrauch. Bei chronischem Methaqualonmissbrauch kommt es zu Schwindelgefühlen, Muskelschwäche, gesteigerter Erregbarkeit und Angst; die Entzugserscheinungen zeigen sich in Unruhe, Reizbarkeit, Depressionen, Angst und Schlaflosigkeit, in Halluzinationen und epileptischen Krämpfen.

Die tödliche Dosis liegt bei 27 Tabletten mit einem Anteil von je 300 Milligramm Methaqualonhydrochlorid. Bei dem bekanntesten methaqualonhaltigen Arzneimittel, Mandrax, handelte es sich um ein Kombinationspräparat mit 250 Milligramm Methaqualon und im Übrigen Diphenhydramin.

Dass Methaqualon ein Kombinationspräparat war, ist für die Verteidigung wichtig. Wird eine Tablette sichergestellt, sagt ihr Gewicht über den Methaqualongehalt nichts aus. Erst die Analyse klärt, wie viel Wirkstoff tatsächlich enthalten ist, und genau darauf kommt es für die nicht geringe Menge an.

Die nicht geringe Menge und ihre offene Flanke

Hier liegt die Besonderheit. Der Grenzwert der nicht geringen Menge ist für diesen Stoff vom Bundesgerichtshof nicht festgelegt worden. Es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung, auf die sich eine Anklage stützen könnte.

Vorhanden sind nur landgerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 1988 und ein Vorschlag aus dem Schrifttum. Verschiedene Kammern des Landgerichts Frankfurt am Main haben, ohne die Grenze ausdrücklich festzulegen, bei 400 Konsumeinheiten eine nicht geringe Menge angenommen und daraus eine Menge zwischen 500 und 1.000 Gramm Methaqualonbase errechnet (StV 1988, 110).

Eine andere Strafkammer desselben Gerichts ist demgegenüber von 60 Gramm Methaqualonwirkstoff ausgegangen (StV 1988, 344). Zwischen beiden Entscheidungen liegt damit der Faktor acht bis sechzehn, und beide stammen von demselben Gericht aus demselben Jahr.

Im Schrifttum schlägt Cassardt 250 Konsumeinheiten zu je 2 Gramm Methaqualonhydrochlorid und damit 500 Gramm Methaqualonwirkstoff vor (NStZ 1995, 261). Der Kommentar hält die auf 500 bis 1.000 Gramm lautende Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main im Vergleich zu den übrigen Grenzwertbestimmungen des Bundesgerichtshofs für zu hoch.

Für die Verteidigung folgt daraus ein seltener Vorteil. Wo kein Grenzwert festgelegt ist, muss das Tatgericht ihn im Einzelfall sachverständig beraten selbst bestimmen. Es muss dafür die Konsumeinheit, den Wirkstoffgehalt und den Gefährlichkeitsvergleich offenlegen. Jeder dieser Schritte ist überprüfbar, und jeder ist angreifbar.

Der Vergleich mit den Nachbarstoffen

Die Grenzwerte vergleichbarer Schlaf- und Beruhigungsmittel zeigen, wie weit die für Methaqualon vorgeschlagenen Zahlen auseinanderliegen.

StoffGrenzmengeQuelle
Methaqualon60 g Wirkstoff bis 1.000 g Base, je nach EntscheidungLG Frankfurt a. M. StV 1988, 110 und 344
Methaqualon, Vorschlag im Schrifttum500 g Wirkstoff, 250 Konsumeinheiten zu je 2 gCassardt NStZ 1995, 261
Zolpidem4.800 mg, 60 Konsumeinheiten zu je 80 mgBGHSt 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119
Mecloqualon, Mebroqualon, Methylmethaqualonnicht festgelegtAnlage I, keine Entscheidung

Der Vergleich mit Zolpidem ist aufschlussreich. Dort hat der Bundesgerichtshof 4.800 Milligramm festgelegt, also knapp fünf Gramm. Läge Methaqualon in derselben Größenordnung, wäre selbst die niedrigste der Frankfurter Zahlen um ein Vielfaches zu hoch angesetzt.

Dieser Vergleich ersetzt keine eigene Grenzwertbestimmung, und er darf nicht als solche vorgetragen werden. Er zeigt aber, dass die Übernahme einer Zahl aus einer landgerichtlichen Entscheidung von 1988 keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung nach § 29a BtMG ist.

Base oder Hydrochlorid

Die vorhandenen Zahlen sind nicht auf dieselbe Bezugsgröße bezogen, und das ist in der Praxis ein eigenständiger Fehlerquell. Die Frankfurter Entscheidung spricht von Methaqualonbase, der Vorschlag im Schrifttum rechnet mit Methaqualonhydrochlorid und gelangt darüber zum Wirkstoff.

Base und Salz unterscheiden sich im Molekulargewicht. Wer eine in Hydrochlorid ausgedrückte Menge unbesehen als Basemenge behandelt, rechnet zu Lasten des Angeklagten. Die Umrechnung ist chemisch einfach, setzt aber voraus, dass das Gutachten die Bezugsgröße überhaupt benennt.

In der Verteidigung ist deshalb zuerst zu klären, worauf sich die im Gutachten genannte Zahl bezieht. Fehlt die Angabe, ist das Gutachten unvollständig und nachzubessern. Dieselbe Frage stellt sich bei vielen Stoffen; ausführlich behandelt sie der Beitrag zum Wirkstoffgutachten.

Die Derivate in der Anlage I

Rund um den Wirkstoff stehen drei Abwandlungen, die anders eingeordnet sind. Mebroqualon ist eine synthetische Abwandlung, die zunächst mit der 13. und später mit der 14. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom 27. September 2000 befristet der Anlage I unterstellt wurde; die unbefristete Unterstellung erfolgte durch die 15. Änderungsverordnung vom 19. Juni 2001.

Mecloqualon ist damit verwandt und nach der Anlage I ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel. Methylmethaqualon hat eine eigene Geschichte: Ein Hobbychemiker hatte den Stoff 1993 und 1994 zum Verkauf hergestellt und versucht, ein Derivat zu produzieren, das weder dem BtMG noch dem Arzneimittelgesetz unterliegen würde.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die sichergestellte Designerdroge ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG darstellte (BGHSt 43, 336 = NStZ 1998, 258). Inzwischen ist Methylmethaqualon der Anlage I unterstellt.

Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam. Ein Derivat der Anlage I ist nicht verkehrsfähig; für Methaqualon selbst gilt das nicht. Welches Präparat vorliegt, entscheidet damit über die Strafvorschrift und ist durch die Analyse zu klären, nicht durch die Bezeichnung auf der Verpackung.

Besitz, Erwerb und Handeltreiben

Der unerlaubte Umgang unterhalb der nicht geringen Menge fällt unter § 29 Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erfasst sind Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz.

Ist die Grenze überschritten, gilt § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, dessen Untergrenze bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Beim Handeltreiben in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande oder beim gewerbsmäßigen Handeln kommen die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG in Betracht.

Weil die Grenzmenge nicht feststeht, ist die Abgrenzung zwischen § 29 und § 29a BtMG bei diesem Stoff kein Rechenvorgang, sondern eine Beweisfrage. Das wirkt sich auf die Untersuchungshaft aus, weil der Haftgrund häufig an der Straferwartung hängt, und es wirkt sich auf die Zuständigkeit des Gerichts aus.

Die Sicherstellung durch den Zoll

Der praktisch häufigste Weg führt heute über eine Postsendung. Wird der Stoff aus dem Ausland bestellt und bei der Einfuhrabfertigung entdeckt, fertigt die Zollstelle eine Sicherstellungsmitteilung und leitet den Vorgang an das Zollfahndungsamt weiter.

Für den Besteller ist das zunächst ein Verfahren wegen Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, oberhalb der Grenzmenge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Daneben steht regelmäßig der Vorwurf des Bannbruchs nach § 372 AO. Zum Ablauf siehe die Beiträge zur Sicherstellungsmitteilung und zur Postbeschlagnahme.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Solange nur eine Sicherstellungsmitteilung vorliegt, ist nichts verloren. Entscheidend ist, dass vor jeder Äußerung Akteneinsicht genommen wird, denn die Zuordnung der Sendung zum Besteller ist hier so angreifbar wie bei jedem anderen Stoff. Der Beitrag zum Namen auf dem Paket behandelt diese Frage im Einzelnen.

Die Grundstoffe der Herstellung

Dieser Wirkstoff ist einer der wenigen, für die der Kommentar eine eigene Liste von Chemikalien führt, deren Bestellung auf eine geplante Herstellung hindeuten kann. Genannt werden unter anderem N-Acetylanthranilsäure, Anthranilsäure und Phosphortrichlorid.

Diese Stoffe sind zugleich Grundstoffe im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes. N-Acetylanthranilsäure und Essigsäureanhydrid werden in den Kategorien der Grundstoffverordnung ausdrücklich dem Methaqualon zugeordnet, Anthranilsäure der Unterkategorie 2B.

Für die Praxis heißt das: Wer solche Chemikalien bestellt, gerät auch ohne Betäubungsmittel in den Blick der Zollfahndung. Ein Verfahren nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz hat eigene Tatbestände und einen eigenen Strafrahmen und ist nicht mit einem Betäubungsmittelverfahren gleichzusetzen.

Wo das Wirkstoffgutachten angreifbar ist

Ohne analytisch festgestellten Wirkstoffgehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen. Das gilt hier in verschärfter Form, weil hier zusätzlich der Grenzwert selbst streitig ist. Zwei Unbekannte in einer Gleichung ergeben kein sicheres Ergebnis.

Zu prüfen ist deshalb jeder einzelne Schritt: Wurde das sichergestellte Material repräsentativ beprobt? Wurde der Gehalt bestimmt oder nur geschätzt? Auf welche Bezugsgröße lautet das Ergebnis? Und ist bei Tabletten der Kombinationscharakter berücksichtigt worden?

Eine Schätzung ersetzt die Wirkstoffbestimmung nicht. Wo nur eine Gesamtmasse feststeht und der Gehalt offen bleibt, ist zugunsten des Angeklagten von einem niedrigen Gehalt auszugehen. Bei einem Stoff ohne festgelegten Grenzwert führt das regelmäßig aus dem Verbrechenstatbestand heraus.

Folgen für die Fahrerlaubnis

Zum Strafverfahren tritt der Vorgang bei der Fahrerlaubnisbehörde, und er wiegt für viele Mandanten schwerer. Der Stoff ist ein Betäubungsmittel des Betäubungsmittelgesetzes, und damit greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach dieser Nummer ist die Eignung schon mit der Einnahme entfallen.

Es kommt weder auf eine Fahrt noch auf eine bestimmte Konzentration an, und eine einmalige nachgewiesene Einnahme genügt. Die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis dann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, ohne zuvor ein Gutachten anzuordnen; ein Ermessen besteht nicht.

Der Ansatzpunkt der Verteidigung liegt deshalb beim Nachweis der Einnahme und nicht bei der Rechtsfolge. Steht der Konsum fest, ist die Entziehung gebunden. Die Wiedererteilung setzt den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels voraus, regelmäßig über ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV und über einen Abstinenznachweis; die Dauer richtet sich nach der einschlägigen Hypothese und steht im Beitrag zum Abstinenznachweis.

Ist dagegen nur der Besitz belegt und der Konsum nicht, ist § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Rechtsgrundlage. Das ist eine Kann-Vorschrift: Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und das in der Aufforderung offenlegen. Eine Anordnung, die nur den Besitz feststellt und im Übrigen den Normtext wiedergibt, lässt die Ermessensausübung nicht erkennen und ist angreifbar.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht fehlt dagegen die Grundlage. Die zu § 24a StVG gehörende Liste nennt den Stoff nicht, und sie ist abschließend; eine Erstreckung auf nicht genannte Substanzen hat die Rechtsprechung abgelehnt (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413). Eine Geldbuße nach § 24a Abs. 2 StVG kommt deshalb nicht in Betracht, wohl aber eine Strafbarkeit nach §§ 315c, 316 StGB, die keine Liste voraussetzen.

Die Strafe jenseits der Grenzmenge

Wird die nicht geringe Menge angenommen, steht die Mindeststrafe von einem Jahr im Raum. Der Weg führt dann über den minder schweren Fall des § 29a Abs. 2 BtMG, der den Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre absenkt.

Mehrere Umstände sprechen dabei zugunsten des Angeklagten. Der Stoff hat im illegalen Bereich in Deutschland keine Bedeutung mehr, Beschaffungskriminalität in seinem Umfeld ist nicht bekannt, und die Konsumentenzahl ist gering. Das wirkt sich auf das Maß der Gefährlichkeit aus, das in die Strafzumessung einfließt.

Hinzu kommen die allgemeinen Möglichkeiten: die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit und die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Beides behandeln die Beiträge zur Zurückstellung nach § 35 BtMG und zur Aufklärungshilfe.

Nachweisbarkeit im Labor

Welche Stoffgruppen ein Standardscreening abdeckt, ist beschrieben. Mußhoff und Madea zählen dafür Cannabinoide, Opiate, Kokainmetabolite, Amphetamine einschließlich der Designerformen, Benzodiazepine und Methadon auf, bei Bedarf ergänzt um trizyklische Antidepressiva, Barbiturate und Buprenorphin (NZV 2008, 485).

Der Stoff ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Es wird also nur gefunden, wenn gezielt danach gesucht wird, und das setzt einen Anfangsverdacht und eine anlassbezogene Beauftragung voraus. Für die Behörde bedeutet das, dass ein unauffälliges Standardscreening den Konsum nicht ausschließt, aber auch nicht belegt.

Für die Verteidigung ist das ein doppelter Ansatzpunkt. Zum einen muss die Behörde darlegen, worauf sich ihr Verdacht stützt. Zum anderen ist zu prüfen, ob das beauftragte Verfahren den Stoff überhaupt erfassen konnte, bevor aus einem negativen Befund Schlüsse gezogen werden.

Ein Mandat aus der Praxis

Ein Mandant hatte über einen Versandhändler im außereuropäischen Ausland 120 Tabletten bestellt, die als Schlafmittel angeboten wurden. Der Zoll stellte die Sendung fest; die Analyse ergab Methaqualon. Die Einzelheiten sind verändert.

Die Staatsanwaltschaft ging von einer nicht geringen Menge aus und stützte sich dabei auf die niedrigere der beiden Frankfurter Zahlen. Die Tabletten wogen zusammen rund 60 Gramm, der Wirkstoffgehalt war zunächst nicht bestimmt worden.

Wir haben darauf hingewiesen, dass es für Methaqualon keinen vom Bundesgerichtshof festgelegten Grenzwert gibt, dass die herangezogene Entscheidung von der Parallelkammer desselben Gerichts abweicht und dass die Gesamtmasse einer Tablette nichts über den Wirkstoffgehalt aussagt.

Die anschließende Wirkstoffbestimmung ergab einen Gehalt deutlich unterhalb der Annahme der Anklage. Das Verfahren endete nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage. Das Fahrerlaubnisverfahren haben wir parallel geführt, weil der Besitz allein die Entziehung nicht trägt.

Häufige Fragen zu Methaqualon

Ist Methaqualon in Deutschland verboten?

Es ist ein Betäubungsmittel der Anlage II und damit verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig. Jeder Umgang ohne Erlaubnis ist strafbar; ein Arzt kann Methaqualon nicht verordnen. Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff gibt es in Deutschland seit Mitte der neunziger Jahre nicht mehr.

Ab welcher Menge liegt eine nicht geringe Menge vor?

Das ist nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat für Methaqualon keinen Grenzwert festgelegt. Die vorhandenen landgerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 1988 weichen um ein Vielfaches voneinander ab, und der Vorschlag im Schrifttum liegt bei 500 Gramm Wirkstoff.

Was ist Mandrax?

Mandrax war das bekannteste methaqualonhaltige Arzneimittel, ein Kombinationspräparat mit 250 Milligramm Methaqualon und im Übrigen Diphenhydramin. Weil es ein Kombinationspräparat war, lässt sich vom Tablettengewicht nicht auf den Wirkstoffgehalt schließen.

Droht mir der Entzug der Fahrerlaubnis?

Steht der Konsum fest, ja. Methaqualon ist ein Betäubungsmittel im Sinne der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV, und die Entziehung erfolgt dann ohne Ermessen. Ist nur der Besitz belegt, kommt lediglich eine Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Betracht, und die Behörde muss ihr Ermessen offenlegen.

Wird Methaqualon bei einem Drogentest gefunden?

Nicht im Standardscreening. Die übliche polytoxikologische Untersuchung erfasst andere Stoffgruppen; Methaqualon wird nur bei gezielter Beauftragung nachgewiesen. Ein unauffälliger Standardbefund sagt über diesen Stoff deshalb nichts aus.

Was ist der Unterschied zu Mecloqualon und Mebroqualon?

Beide stehen in der Anlage I und sind damit nicht verkehrsfähig, während Methaqualon in der Anlage II geführt wird. Welcher Stoff vorliegt, klärt allein die Analyse. Die Bezeichnung auf einer Verpackung ist dafür ohne Aussagewert.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Den amtlichen Wortlaut des § 29a BtMG stellt das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de bereit. Die Nachweise zu Wirkung, Geschichte und Rechtsprechung finden sich bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, Stoffe Rn. 408 bis 413 und § 29a Rn. 104.

Verwandte Beiträge behandeln die Anlagen zum BtMG, die nicht geringe Menge und die Barbiturate als wirkungsverwandte Stoffgruppe.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Am Anfang steht meist ein Anhörungsschreiben der Zollfahndung oder der Polizei mit einer knappen Frist. Eine Pflicht zur Äußerung zur Sache besteht nicht. Parallel dazu kann die Fahrerlaubnisbehörde bereits eigene Schritte eingeleitet haben.

Vor jeder Äußerung sollte Akteneinsicht genommen werden. Schildern Sie mir kurz, was sichergestellt wurde, welche Menge im Raum steht und ob bereits ein Wirkstoffgutachten vorliegt. Daran lässt sich meist schon sagen, ob der Vorwurf der nicht geringen Menge bei Methaqualon überhaupt tragfähig ist.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen