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Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration und das Verbot in den ersten zwei Stunden
Die Rückrechnung ermittelt aus einer später entnommenen Blutprobe den Wert zur Tatzeit. Sie ist in der Regel eine Hochrechnung, weil der Abbauwert auf den Entnahmewert addiert wird, und sie unterliegt zwei Regeln, die über den Ausgang vieler Verfahren entscheiden: dem Rückrechnungsverbot für die ersten beiden Stunden nach Trinkende und dem Gebot, mit den für den Beschuldigten günstigsten Werten zu rechnen.
Der entscheidende Punkt wird in Akten fast immer übersehen: Dieselbe Rückrechnung führt bei der Fahrunsicherheit und bei der Schuldfähigkeit zu gegenläufigen Ergebnissen, weil der Zweifelssatz in beide Richtungen wirkt. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verkehrsstrafverfahren und in den anschließenden Fahrerlaubnisverfahren. Welche der beiden Rechnungen gilt, hängt davon ab, worüber gestritten wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Maßgebend für §§ 315c, 316 StGB ist der Wert zur Tatzeit; er wird aus der Blutalkoholkonzentration einer später entnommenen Probe ermittelt.
- Bei normalem Trinkverlauf von 0,5 bis 0,8 Gramm Alkohol je Kilogramm Körpergewicht in der Stunde darf für die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich nicht hochgerechnet werden.
- Zur Feststellung der Fahrunsicherheit ist mit dem niedrigsten Abbauwert von 0,1 Promille je Stunde zu rechnen (BGHSt 37, 89).
- Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB ist der höchstmögliche Abbauwert von 0,2 Promille je Stunde zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0,2 Promille einzusetzen (BGHSt 37, 231).
- Bei der Schuldfähigkeit gilt die Karenzzeit von zwei Stunden nicht; dort ist von der ersten Stunde an zurückzurechnen (BGH NStZ-RR 1998, 103).
- Ein individueller Abbauwert ist nach derzeitigem medizinischem Erkenntnisstand nachträglich nicht feststellbar (BGH NJW 1991, 2356).
- Fehlt eine Blutprobe, handelt es sich nicht um eine Rückrechnung, sondern um eine Hinrechnung aus Trinkmengenangaben, die auf weit unsichererer Grundlage steht.
- Bei der Atemalkoholkonzentration ist eine Rückrechnung derzeit nicht möglich, weil die Erfahrungswerte am Blutalkohol gewonnen wurden.
Inhalt
- Was die Rückrechnung ist und was sie voraussetzt
- Die Rückrechnung kennt zwei Stunden Karenzzeit
- Die Rückrechnung bei der Fahrunsicherheit
- Die Rückrechnung zur Schuldfähigkeit
- Warum beide Rechnungen gegenläufig sind
- Die Trinkmengenberechnung ist keine Rückrechnung
- Nachtrunk und was von ihm abzuziehen ist
- Warum es beim Atemalkohol keine Rückrechnung gibt
- Die Rückrechnung im Fahrerlaubnisrecht
- Anknüpfungstatsachen und was im Urteil stehen muss
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was die Rückrechnung ist und was sie voraussetzt
Die Rückrechnung ist in der Regel eine Hochrechnung: Auf den Wert der Blutprobe wird der Abbauwert für die Zeit zwischen Tat und Entnahme addiert. Nur bei einer während ansteigender Konzentration entnommenen Probe ist sie eine Hinunterrechnung. Im strengen Sinn setzt die Rückrechnung voraus, dass die Alkoholaufnahme im Tatzeitpunkt abgeschlossen war, weshalb die Kenntnis des Anflutungsendes zu ihren Grundlagen gehört.
Für die Bestimmung des Invasionsendes sind erforderlich: Trinkzeit und Trinkende, Trinkmenge, Getränkeart, Nahrungsaufnahme vor, während und nach dem Trinken, Tatzeit, Zeitpunkt der Blutentnahme, Körpergewicht und Konstitutionstyp. Fehlen diese Angaben in der Akte, fehlt der Rückrechnung die Grundlage, und das ist ein Angriffspunkt, nicht nur eine Lücke.
Die Resorptionsphase ist zwei Stunden nach Trinkende mit hohem Sicherheitsgrad abgeschlossen; bei geselligem Trinken wird der Kurvengipfel in der Regel schon mit dem Trinkende erreicht. Die Anflutungszeit beträgt sonst bis zu 90 Minuten, in seltenen Extremfällen bis zu 120 Minuten und mehr (BGH NJW 1974, 246). Diese Spanne ist der Grund für die Karenzzeit.
Die Rückrechnung kennt zwei Stunden Karenzzeit
Bei normalem Trinkverlauf, also 0,5 bis 0,8 Gramm Alkohol je Kilogramm Körpergewicht in der Stunde, darf für die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich nicht hochgerechnet werden, und zwar unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols (BayObLG NZV 1995, 117). Etwas anderes gilt nur, wenn ein Sachverständigengutachten ein früheres Resorptionsende ergibt. Der Zweck ist, bei längerer Resorptionsdauer jede Benachteiligung des Täters auszuschließen.
Die Karenzzeit hat Grenzen, die zugunsten wie zulasten wirken. Steht das Trinkende etwa drei Stunden vor Fahrtantritt fest, ist es nicht zu beanstanden, kein weiteres rückrechnungsfreies Intervall anzusetzen (AG Aachen BA 2008, 203). Umgekehrt setzt die Rückrechnung nach heute herrschender Auffassung keine Beendigung der Anflutung im Fahrzeitpunkt voraus; die abweichende Ansicht des OLG Hamburg (VRS 41, 191) hat sich nicht durchgesetzt.
Dieselben Grundsätze gelten im Bußgeldverfahren. Werden weniger als 0,5 Promille gemessen, ist wie bei § 316 StGB in der Abbauphase auf die Fahrtzeit zurückzurechnen, und das Rückrechnungsverbot ohne Sachverständigen für die ersten beiden Stunden gilt auch für den Gefahrengrenzwert des § 24a Abs. 1 StVG (OLG Hamm VRS 52, 138; OLG Köln BA 1981, 57 und VRS 64, 294).
Die Rückrechnung bei der Fahrunsicherheit
Zurückzurechnen ist mit dem für den Angeklagten jeweils günstigsten Abbauwert. Geht es um absolute Fahruntüchtigkeit, ist das der niedrigste Wert, nämlich einheitlich 0,1 Promille je Stunde. Obwohl eine gestaffelte Rückrechnung naturwissenschaftlich richtiger wäre, legt die Rechtsprechung einen gleichbleibenden Abbauwert zugrunde, weil er den statistisch gesicherten Mindestwert darstellt und den Angeklagten über mehrere Stunden gerechnet nicht beschwert.
Eine Besonderheit gilt, wenn die Fahrt nach der Blutentnahme stattfand. Dann ist zugunsten des Angeklagten mit dem höchstmöglichen stündlichen Abbauwert zu rechnen (OLG Koblenz DAR 2000, 371), weil die Konzentration zur Tatzeit dann niedriger lag. Die Richtung der Rückrechnung folgt also nicht der Uhr, sondern dem Zweifelssatz.
Ein individueller Abbauwert kann nachträglich nicht festgestellt werden (BGH NJW 1991, 2356), und ein aufgrund mehrerer Blutproben ermittelter individueller Wert darf nicht zugrunde gelegt werden (BGH NStZ-RR 2024, 104). Alkoholgewöhnung rechtfertigt keine höheren Werte für Abbaugeschwindigkeit oder Resorptionsdefizit; gesicherte Erfahrungssätze dafür existieren nicht. Auch Leberfunktionsstörungen, Diabetes, Blutverlust oder schwere Hirnschäden führen zu keiner Abweichung.
Die Rückrechnung zur Schuldfähigkeit
Geht es um die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB, ist der höchstmögliche Abbauwert einzusetzen: 0,2 Promille je Stunde zuzüglich eines einmaligen Korrekturzuschlags von 0,2 Promille. Dies gilt nicht erst bei einer Rückrechnung über mehr als zwei Stunden, wie der Bundesgerichtshof früher einschränkend angenommen hatte (BGH VRS 71, 363), sondern von der ersten Stunde an.
Die Karenzzeit entfällt hier vollständig. Bei der Schuldfähigkeitsrückrechnung sind auch die ersten beiden Stunden nach Trinkende einzubeziehen (BGH NStZ-RR 1998, 103). Legt der Tatrichter umgekehrt eine Mindestkonzentration zugrunde, verstößt er gegen den Zweifelssatz (BayObLG BA 2021, 34).
Über die Beweiskraft einer so errechneten Konzentration besteht eine Senatsdivergenz, die redlich zu benennen ist. Nach BGHSt 35, 308 und BGHSt 36, 286 verliert die errechnete Konzentration bei einer Rückrechnung mit 0,2 Promille über mehrere Stunden an indizieller Bedeutung. Nach BGHSt 37, 231 ist dagegen zumindest bei Rückrechnungszeiten unter zehn Stunden eine Relativierung der Indizwirkung im Hinblick auf den Zweifelssatz nicht zulässig.
Sturztrunk und Anflutungswirkung
Für die Feststellung der Blutalkoholkonzentration genügt es wegen der Anflutungswirkung, wenn der Täter zur Tatzeit eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zur Überschreitung des Grenzwerts führte; die Resorption muss zur Tatzeit nicht abgeschlossen sein. Damit ist der früher häufigen Behauptung eines Schlusssturztrunks weitgehend die Grundlage entzogen (BGHSt 25, 246). Unerheblich ist, ob der Grenzwert nach gleichmäßigem Trinken oder nach einem Sturztrunk schon zur Tatzeit erreicht wird.
In der Aufnahmephase können die Ausfälle bei 0,4 Promille denen bei 0,8 Promille im Abbau entsprechen, weil die Höchstbeeinträchtigung früher liegt als der Kurvengipfel. Der Beurteilungsmaßstab muss in der Anflutungsphase deshalb strenger sein. Für die Verteidigung ist das ein zweischneidiger Befund: Die Anflutung schützt vor dem Nachtrunkabzug nicht, kann aber die erste Tatvariante des Bußgeldtatbestands ausschließen.
Warum beide Rechnungen gegenläufig sind
Fischer formuliert den Grundsatz knapp: Die Rückrechnungs- und Abbauwerte sind, wenn es um die Fahruntüchtigkeit geht, nach dem Zweifelssatz zugunsten des Täters zugrunde zu legen, weshalb sich die für ihn günstigsten Werte jeweils entgegengesetzt zu den bei §§ 20, 21 StGB anzuwendenden Regeln errechnen. In einem und demselben Fall können deshalb zwei erheblich auseinanderliegende Werte richtig sein.
Das ist kein Widerspruch, sondern eine Folge der Beweislast. Wer eine Trunkenheitsfahrt bestreitet, profitiert von einer niedrigen Tatzeitkonzentration; wer sich auf verminderte Schuldfähigkeit beruft, profitiert von einer hohen. Beide Rechnungen in einem Verfahren zu führen ist zulässig und oft geboten, etwa wenn neben der Trunkenheitsfahrt eine weitere Tat im Raum steht.
| Größe | Fahrunsicherheit | Schuldfähigkeit |
|---|---|---|
| Abbauwert bei vorliegender Blutprobe | 0,1 Promille je Stunde | 0,2 Promille je Stunde |
| Einmaliger Zuschlag | keiner | 0,2 Promille |
| Karenzzeit nach Trinkende | zwei Stunden | keine |
| Abbauwert bei Trinkmengenberechnung | 0,2 Promille je Stunde und 0,2 Promille Zuschlag | 0,1 Promille je Stunde |
| Resorptionsdefizit | 30 Prozent | 10 Prozent |
| Reduktionsfaktor | höchstmöglicher | niedrigstmöglicher |
| Resorptionsdefizit beim Nachtrunk | 10 Prozent | 30 Prozent |
Die Trinkmengenberechnung ist keine Rückrechnung
Fehlt eine Blutprobe, wird nicht zurückgerechnet, sondern hingerechnet, nämlich vom Trinkbeginn zur Tatzeit. Diese Methode ist schon ihrer Art nach bei weitem unsicherer als die Blutprobenanalyse und letztlich eine Schätzung auf ungesicherter Tatsachengrundlage. Trinkmengenangaben darf das Gericht nicht ungeprüft übernehmen, und es empfiehlt sich auch nicht, sie als wahr zu unterstellen.
Gerechnet wird mit der Widmark-Formel: Die konsumierte Alkoholmenge in Gramm wird durch das mit dem Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht in Kilogramm geteilt. Das Volumen wird mit 0,81 Gramm je Milliliter in Gramm umgerechnet. Der Reduktionsfaktor liegt durchschnittlich bei 0,7 bei Männern und 0,6 bei Frauen; je höher er angesetzt wird, desto niedriger ist die errechnete Konzentration. Für die Fahrunsicherheit ist deshalb der höchstmögliche Faktor der günstigste, bei der Schuldfähigkeit der niedrigste.
Abzuziehen ist das Resorptionsdefizit, also die Fehlbilanz zwischen zehn und 30 Prozent des konsumierten Alkohols. Bei der Fahrunsicherheit ist der höchste Wert von 30 Prozent abzuziehen, bei der Schuldfähigkeit der niedrigste von zehn Prozent. Die Fehlbilanz ist bei forcierter Nahrungsaufnahme und verzögerter Resorption besonders stark und beim Trinken von Bier größer als bei Schnaps. Eine berechnungsfreie Karenzzeit gibt es hier nicht, anders als bei der Rückrechnung aus einer Blutprobe (OLG Köln VRS 77, 215). Das Urteil muss erkennen lassen, dass nicht mit Durchschnittswerten, sondern mit den denkbar günstigsten Werten gerechnet wurde (BayObLG VRS 58, 391).
Nachtrunk und was von ihm abzuziehen ist
Nachtrunk führt zu einem Abzug vom ermittelten Wert, weil nach der Tat aufgenommener Alkohol zur Tatzeit nicht gewirkt haben kann. Die Nachtrunkkonzentration wird nach der Widmark-Formel berechnet und von der Gesamtkonzentration abgezogen. Günstigste Werte sind bei der Fahrunsicherheit der niedrigstmögliche Reduktionsfaktor, das niedrigstmögliche Körpergewicht zur Tatzeit und ein Resorptionsdefizit von zehn Prozent.
Ein stündlicher Abbauwert muss für den Nachtrunk nicht angesetzt werden, weil insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge abgebaut werden kann. Kein Abzug erfolgt, wenn sich der Beschuldigte noch in der Anflutungsphase befand (OLG Frankfurt am Main BA 2024, 204). Zur Überprüfung einer Nachtrunkbehauptung dienen die Doppelblutentnahme und vor allem die Begleitstoffanalyse; welche Aussagekraft beide haben, steht im Beitrag zur Blutalkoholanalyse.
Warum es beim Atemalkohol keine Rückrechnung gibt
Eine Rückrechnung wie bei der Blutalkoholkonzentration ist bei der Atemalkoholkonzentration derzeit nicht möglich. Der Grund liegt im abweichenden, exponentiellen Verlauf der Atemalkoholkurve und darin, dass die Erfahrungswerte anhand des Blutalkohols gewonnen wurden. Hinzu tritt, dass Atemalkoholwerte nicht in Blutalkoholwerte konvertierbar sind; die Atemalkoholmessung folgt eigenen Regeln.
Für das Strafverfahren folgt daraus, dass Atemalkoholwerte zur Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit nicht herangezogen werden können. Verwertbar sind sie zugunsten des Beschuldigten, als Indizien bei der Prüfung der relativen Fahrunsicherheit und als Anlass für die Anordnung einer Blutentnahme. Der einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille entsprechende Atemalkoholwert von 0,55 mg/l genügt nach allgemeiner Auffassung nicht. Umgekehrt darf ein Rückrechnungswert nicht allein wegen eines deutlich niedrigeren Atemalkoholtests in Frage gestellt werden (BGH NStZ 1995, 539).
Die Rückrechnung im Fahrerlaubnisrecht
Auch im Fahrerlaubnisrecht kann die Blutalkoholkonzentration in der Eliminationsphase im Wege der Rückrechnung ermittelt werden (VGH München, Beschluss vom 7.3.2023, 11 CE 22.2487, BeckRS 2023, 4245, und vom 7.2.2024, 11 CE 23.2313, BeckRS 2024, 3113; BVerwG DAR 2021, 527 Rn. 18, 19). Eine inhaltlich abweichende Methodik gegenüber dem Strafrecht ist dort nicht ausgewiesen.
Praktisch relevant wird die Rückrechnung an drei Stellen: bei der Schwelle von 1,6 Promille des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, bei derselben Schwelle nach einer Fahrradfahrt und bei der Zusatztatsache des Alkoholmissbrauchs, die an einen Wert ab 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen anknüpft. Wird dieser Wert erst durch die Rückrechnung erreicht, entscheidet sie über die Anordnung der Untersuchung ab 1,6 Promille. Bei einer Atemalkoholkonzentration findet eine Rückrechnung auch im Fahrerlaubnisrecht nicht statt (OVG Greifswald, Beschluss vom 14.10.2022, 1 M 148/22 OVG, BeckRS 2022, 32708).
Anknüpfungstatsachen und was im Urteil stehen muss
Jede Rückrechnung ruht auf Anknüpfungstatsachen, und die sind in den Urteilsgründen mitzuteilen: Körpergewicht, Trinkende, Mengenangaben und Messergebnisse sowie die zugrunde gelegten Rechenwerte für Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor, Abbaugeschwindigkeit und Sicherheitszuschlag (BGHSt 34, 29). Fehlen sie, lässt sich die Rechnung nicht nachprüfen, und genau darauf richtet sich die Revision.
Entbehrlich sind diese Angaben nur in einem Fall: wenn unter Ausklammerung der ersten zwei Stunden mit 0,1 Promille je Stunde zurückgerechnet wurde (OLG Köln VRS 65, 367). Das ist der Standardfall, und er markiert zugleich die Grenze. Weicht das Gericht von den Richtwerten des Bundesgerichtshofs ab, muss es das nachprüfbar begründen.
Unrealistische Trinkmengenangaben entlasten nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass das Gericht solche Angaben nicht ungeprüft übernehmen darf, und eine Kontrollberechnung verlangt, die mit dem höchstmöglichen Abbauwert und einem Resorptionsdefizit von 30 Prozent arbeitet. Wer eine hohe Trinkmenge angibt, um die Schuldfähigkeit in Zweifel zu ziehen, riskiert deshalb, dass die Kontrollberechnung ihn beim Tatbestand belastet.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant wurde um 2 Uhr kontrolliert, die Blutentnahme erfolgte um 3 Uhr 20, der Mittelwert lag bei 1,04 Promille. Die Staatsanwaltschaft rechnete 0,2 Promille auf und kam auf 1,24 Promille, also auf absolute Fahruntüchtigkeit. Das war in zwei Punkten falsch: Es war mit 0,1 Promille je Stunde zu rechnen, und das Trinkende lag nach den eigenen Angaben nur 40 Minuten vor der Fahrt, so dass die ersten beiden Stunden rückrechnungsfrei blieben.
Damit verblieb es bei 1,04 Promille, also unterhalb des Beweisgrenzwerts. Weil im Polizeibericht keine Ausfallerscheinung festgehalten war, blieb für die relative Fahrunsicherheit nichts, und das Verfahren endete mit einer Einstellung. Im Fahrerlaubnisverfahren spielte die Rückrechnung dann keine Rolle mehr, weil die Schwelle von 1,6 Promille ohnehin nicht in Reichweite lag. Die Einzelheiten sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Mir wurden zwei Stunden nach der Fahrt 0,9 Promille gemessen. Werden daraus 1,1 Promille?
Nein, nicht ohne weiteres. Zur Fahrunsicherheit ist mit 0,1 Promille je Stunde zu rechnen, und wenn das Trinkende weniger als zwei Stunden vor der Blutentnahme lag, bleiben diese Stunden von der Rückrechnung frei. Dann bleibt es bei 0,9 Promille.
Ich baue Alkohol schneller ab als andere. Zählt das?
Nein. Ein individueller Abbauwert ist nachträglich nicht feststellbar (BGH NJW 1991, 2356), und Alkoholgewöhnung rechtfertigt keine abweichenden Werte. Die Rückrechnung arbeitet mit festen Sätzen, nicht mit persönlichen Erfahrungswerten.
Warum rechnet der Gutachter bei meiner Schuldfähigkeit mit einem höheren Wert?
Weil der Zweifelssatz dort in die andere Richtung wirkt. Bei der Schuldfähigkeit ist mit 0,2 Promille je Stunde plus einem einmaligen Zuschlag von 0,2 Promille und ohne Karenzzeit zu rechnen (BGHSt 37, 231).
Es gibt keine Blutprobe, nur meine Angaben zum Trinken. Was passiert dann?
Dann wird nicht zurückgerechnet, sondern mit der Widmark-Formel hingerechnet. Diese Schätzung ist deutlich unsicherer, und das Urteil muss erkennen lassen, dass mit den günstigsten Werten gerechnet wurde, also mit 30 Prozent Resorptionsdefizit und dem höchstmöglichen Reduktionsfaktor.
Ich habe nach der Fahrt getrunken. Wird das abgezogen?
Ja, wenn der Nachtrunk glaubhaft festgestellt ist. Die Nachtrunkkonzentration wird berechnet und abgezogen. Kein Abzug erfolgt, wenn die Anflutung zur Tatzeit noch nicht abgeschlossen war (OLG Frankfurt am Main BA 2024, 204).
Braucht es für die Rückrechnung immer einen Sachverständigen?
Nein, in einfachen Fällen kann das Gericht selbst rechnen. Bei Besonderheiten wie Nachtrunk, Sturztrunk oder nicht abgeschlossener Resorption ist ein Sachverständiger erforderlich, und eine Abweichung von den Richtwerten des Bundesgerichtshofs ist nachprüfbar zu begründen (BayObLG DAR 2001, 80).
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 316 StGB veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Maßgeblich sind daneben Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu § 316 StGB, § 24a StVG und § 13 FeV sowie aus Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, zu §§ 20, 316 StGB.
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Kostenlose Ersteinschätzung
Die Frist, die zuerst läuft, ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen gegen den Strafbefehl oder den Bußgeldbescheid. Sie läuft unabhängig davon, ob die Akte vorliegt, und der Umschlag mit dem Zustellungsdatum belegt den Fristbeginn und ist aufzuheben.
Vor jeder Äußerung zur Sache sollte Akteneinsicht genommen werden, und zwar hier besonders: Angaben zum Trinkende, zur Trinkmenge und zum Körpergewicht werden von Beschuldigten oft arglos gemacht und bilden anschließend die Grundlage der Rückrechnung gegen sie. Schildern Sie mir kurz, welche Zeiten in Ihrem Fall feststehen; daran lässt sich meist schon erkennen, ob die Rückrechnung tragfähig ist.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.