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Die Blutalkoholanalyse: zwei Verfahren, vier Werte und eine Grenze, die oft überschritten wird
Ein Blutalkoholwert ist kein einzelnes Messergebnis, sondern ein Rechenergebnis. Die Blutalkoholanalyse verlangt zwei verschiedene Analysemethoden, mehrere Einzelbestimmungen und ein arithmetisches Mittel, dessen Einzelwerte nicht beliebig weit auseinanderliegen dürfen. Wird eine dieser Anforderungen verfehlt, trägt der Blutalkoholwert die Feststellung absoluter Fahrunsicherheit nicht mehr.
Genau hier liegt die Verteidigungslinie, die in Akten am häufigsten unausgeschöpft bleibt. Der Mandant streitet über Trinkmengen, während im Blutalkoholbefund vier Zahlen stehen, deren Streuung über die Verwertbarkeit entscheidet. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr und in den anschließenden Fahrerlaubnisverfahren. Der erste Schritt ist immer die Anforderung des vollständigen Blutalkoholbefunds mit allen Einzelwerten.
Welche Folgen der Blutalkoholwert im Strafverfahren hat, vor allem ab 1,1 Promille, erläutere ich auf der Seite zur Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Blutalkoholkonzentration ist durch chemische Untersuchungen festzustellen, insbesondere gaschromatographisch und nach der Alkoholdehydrogenase-Methode.
- Anzuwenden sind nach Nr. 3.6 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Bundesländer über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, abgedruckt in BA 2020, 23.
- Maßgebend ist nicht der niedrigste Einzelwert, sondern das arithmetische Mittel; die dritte Dezimale bleibt unberücksichtigt (OLG Hamm NZV 2000, 340).
- Die Aufrundung des Mittelwerts auf 1,1 Promille ist unzulässig (BGHSt 28, 1).
- Die Variationsbreite darf höchstens zehn Prozent des Mittelwerts betragen, bei Mittelwerten unter 1,0 Promille höchstens 0,1 Promille (BGHSt 45, 140).
- Der Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille gilt nur, sofern das Institut sich erfolgreich an Ringversuchen beteiligt; das ist Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Analyse (BGHSt 37, 89).
- Der richterliche Anordnungsvorbehalt für die Blutentnahme ist mit Wirkung vom 24.8.2017 aufgehoben (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO).
- Die Messgeräte und der Gaschromatograph unterliegen nicht der Eichpflicht (OLG Düsseldorf NZV 1995, 365).
Inhalt
- Rechtsgrundlagen und Richtlinien der Blutalkoholanalyse
- Die Blutalkoholbestimmung verlangt zwei Methoden
- Der Mittelwert und das Verbot der Aufrundung
- Die Variationsbreite als Grenze des Blutalkoholwerts
- Der Ringversuch und die Standardabweichung
- Was passiert, wenn die Blutalkoholanalyse Anforderungen verfehlt
- Der Blutalkoholbefund in den Urteilsgründen
- Doppelblutentnahme, Begleitstoffanalyse und Nachtrunk
- Der Blutalkoholwert im Fahrerlaubnisverfahren
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Rechtsgrundlagen und Richtlinien der Blutalkoholanalyse
Die Blutalkoholkonzentration wird nicht geschätzt, sondern chemisch bestimmt, und zwar vor allem gaschromatographisch und nach der Alkoholdehydrogenase-Methode. Das 1922 entwickelte Widmark-Verfahren wird wegen mangelnder Spezifität nicht mehr durchgeführt; es taucht in älteren Entscheidungen auf und in der Rechtsprechung zur vorgeschriebenen Zahl der Einzelbestimmungen, nicht aber mehr in heutigen Befunden.
Den fachlichen Rahmen setzen die Richtlinien der drei Fachgesellschaften, die über Nr. 3.6 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Bundesländer verbindlich werden. Soll der Blutalkoholwert im Nachweisbereich absoluter Fahrunsicherheit unmittelbar zur Verurteilung dienen, muss das Verfahren diesen Richtlinien genügen. Ein Verfahrensdefizit kann im Bereich relativer Fahrunsicherheit durch andere Indizien ausgeglichen werden, im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht.
Zwei verbreitete Einwände greifen von vornherein nicht. Der Gaschromatograph unterliegt nicht der Eichpflicht, anders als die Geräte der Atemalkoholmessung. Und der richterliche Anordnungsvorbehalt für die Blutentnahme nach § 81a StPO ist seit dem 24.8.2017 aufgehoben, so dass das Fehlen einer richterlichen Anordnung allein kein Verwertungsverbot mehr begründet.
Die Blutalkoholbestimmung verlangt zwei Methoden
Die Untersuchung muss nach zwei unterschiedlichen Methoden erfolgen. Erforderlich sind entweder drei Untersuchungen nach Widmark und zwei nach der Alkoholdehydrogenase-Methode oder vier Analysen bei Mitverwendung eines Gaschromatographen mit automatischer Probeneingabe. In der Praxis hat die Kombination aus Gaschromatographie und Alkoholdehydrogenase-Methode das frühere Fünf-Analysen-Verfahren verdrängt.
Die Richtlinien formulieren dasselbe aus heutiger Sicht: Grundsätzlich ist mit zwei differenten Methoden zu messen, also einem Verfahren der Alkoholdehydrogenase-Methode und einem gaschromatographischen Verfahren oder alternativ zwei differenten gaschromatographischen Verfahren. Von der Doppel-Gaschromatographie ist derzeit abzuraten, weil die älteren Entscheidungen beide Verfahren verlangen. Mit jeder Methode sind jeweils zwei unabhängige Messwerte zu bestimmen (Ziffer 5.1 der Richtlinien).
Die drei Methoden entsprechen anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind standardisierte Untersuchungsmethoden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie lassen sich deshalb durch Laienbeobachtungen nicht widerlegen. Wer eine Blutalkoholbestimmung angreifen will, muss am Verfahren ansetzen, nicht an der Methode.
Der Mittelwert und das Verbot der Aufrundung
Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Einzelbestimmungen des Blutalkohols, nicht der niedrigste Einzelwert. Der häufige Vortrag, nach dem Zweifelssatz müsse der günstigste Wert gelten, trifft also nicht zu. Die gaschromatographische Bestimmung ersetzt die Errechnung des Mittelwerts nicht (OLG Hamburg NJW 1976, 1161; OLG Düsseldorf NZV 1997, 445).
In die Berechnung dürfen nur die ersten beiden Stellen hinter dem Komma einbezogen werden; die dritte Dezimale bleibt unberücksichtigt (OLG Hamm NZV 2000, 340). Die Messwerte selbst werden auf drei Stellen bestimmt, die dritte aber mangels absoluter Messgenauigkeit außer Betracht gelassen. Die Aufrundung des Mittelwerts auf 1,1 Promille ist unzulässig, und ebenso dürfen einzelne Analysenwerte nicht aufgerundet werden, wenn erst deren Addition den Grenzwert ergäbe (BGHSt 28, 1; OLG Hamm NJW 1975, 2251 und NJW 1976, 2309). Die Ermittlung aus mehr als fünf Einzelanalysen ist unschädlich; maßgebend bleibt der Mittelwert.
Der Beweisgrenzwert selbst setzt sich aus einem Grundwert von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zum Ausgleich möglicher Messfehler zusammen (BGHSt 37, 89). Gegenüber dem früheren Grenzwert von 1,3 Promille hat der Bundesgerichtshof beides abgesenkt, den Grundwert von 1,1 auf 1,0 Promille und den Zuschlag von 0,2 auf 0,1 Promille. Derselbe Mechanismus steckt im Gefahrengrenzwert des § 24a Abs. 1 StVG, wo die vorgeschriebenen Analysemethoden ebenfalls gelten (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 82).
Die Variationsbreite als Grenze des Blutalkoholwerts
Die Variationsbreite ist die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Analysenwert. Sie darf nicht mehr als zehn Prozent des Probenmittelwerts betragen, bei Mittelwerten unter 1,0 Promille nicht mehr als 0,1 Promille (BGHSt 45, 140; BGHSt 21, 157). Weicht der höchste Analysenwert vom niedrigsten erheblich ab, ist die Untersuchung unverwertbar (BayObLG VRS 50, 351; OLG Bremen VRS 49, 105; OLG Hamburg VRS 49, 137).
Besonders praktisch ist eine Konstellation, die in Befunden immer wieder auftaucht: Liegen nur drei von vier Ergebnissen innerhalb der zulässigen Variationsbreite, darf ohne Sachverständigen nicht einfach der aus den übrigen drei Werten errechnete Mittelwert zugrunde gelegt werden (BayObLG DAR 1980, 266). Der Ausreißer darf also nicht herausgerechnet werden, nur weil er störend ist.
| Größe | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einzelbestimmungen nach Widmark und Alkoholdehydrogenase | drei und zwei | Hentschel/König, § 316 StGB |
| Einzelbestimmungen bei Mitverwendung der Gaschromatographie | vier | Hentschel/König, § 316 StGB |
| Messwerte je Methode nach den Richtlinien | zwei unabhängige | Ziffer 5.1 der Richtlinien |
| In den Mittelwert einbezogene Dezimalen | zwei | OLG Hamm NZV 2000, 340 |
| Variationsbreite allgemein | höchstens zehn Prozent des Mittelwerts | BGHSt 45, 140 |
| Variationsbreite bei Mittelwerten unter 1,0 Promille | höchstens 0,1 Promille | BGHSt 45, 140 |
| Grundwert und Sicherheitszuschlag | 1,0 und 0,1 Promille | BGHSt 37, 89 |
| Mittlerer Messfehler nach dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes | 0,05 Promille | BGHSt 37, 89 |
| Zweite Blutprobe bei Nachtrunkbehauptung | etwa 30 Minuten Abstand | Ziffer 3.5.4 der Richtlinien |
Der Ringversuch und die Standardabweichung
Der Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille gilt nur unter einer Bedingung: sofern sich das Institut erfolgreich an Ringversuchen beteiligt, was Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Analyse ist (BGHSt 37, 89; BGHSt 45, 140; Nr. 3.6 der Verwaltungsvorschrift). Diese Bedingung wird in Akten selten dokumentiert und in Verfahren noch seltener thematisiert.
Die Standardabweichung ist demgegenüber meist kein tragfähiger Angriffspunkt. Auf sie kommt es, bezogen auf die vier oder fünf Einzelwerte, in der Regel nicht an, weil diese statistische Größe die Präzision einer größeren Messreihe beschreibt und aus einer Stichprobe von vier bis fünf Werten die Messpräzision eines Labors nicht ermittelt werden kann (BayObLG NZV 1996, 75). Beteiligt sich das Institut an Ringversuchen und wird die Variationsbreite von zehn Prozent im Einzelfall nicht überschritten, ist der Mittelwert auch dann verwertbar, wenn die Standardabweichung über 0,03 Promille liegt, also über dem Wert, den das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes von 1989 als Obergrenze für die Herabsetzung des Zuschlags angenommen hatte.
Hier gehen die Kommentare auseinander, und das ist redlich offenzulegen. Fischer formuliert, der Mittelwert sei nur verwertbar, wenn die Standardabweichung insgesamt in einer Variationsbreite von nicht mehr als zehn Prozent des Probenmittelwerts liege, verwendet den Begriff dort also im Sinne der Variationsbreite. Hentschel/König trennt beide Größen und hält die Standardabweichung für regelmäßig unmaßgeblich. Ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag wegen der Standardabweichung kommt nach Fischer nicht in Betracht, weil ein solcher beim Grenzwert bereits berücksichtigt ist.
Was passiert, wenn die Blutalkoholanalyse Anforderungen verfehlt
Sind zu wenige Einzelanalysen durchgeführt oder ist nur eine Untersuchungsmethode verwendet worden, darf das Ergebnis jedenfalls nicht uneingeschränkt, also nicht genau mit dem berechneten Wert, zur Feststellung absoluter Fahrunsicherheit herangezogen werden. Einigkeit besteht andererseits, dass es nicht schlechthin unverwertbar ist und als Indiz für relative Fahrunsicherheit dienen darf.
Darüber hinaus ist streitig. Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lässt die Einzelanalysen und einen daraus gebildeten Mittelwert in freier Beweiswürdigung als alleinige Grundlage auch absoluter Fahrunsicherheit genügen und will der höheren Fehlerbreite durch einen großzügigen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen. Die vorzuziehende Gegenansicht nimmt an, dass fehlerhaft ermittelte Werte nicht zur Feststellung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration und damit grundsätzlich auch nicht zur Feststellung absoluter Fahrunsicherheit herangezogen werden dürfen; diese kann allenfalls bei für sich genommen nicht streuenden Einzelwerten angenommen werden, die weit über dem Grenzwert liegen (BGH NZV 2002, 559; BayObLG VRS 62, 461 für zwei Analysen nach der Alkoholdehydrogenase-Methode; OLG Stuttgart VRS 66, 450 für zwei Analysen im gaschromatographischen Verfahren).
Für die Verteidigung heißt das: Der Angriff auf eine unvollständige Blutalkoholanalyse führt selten zum Freispruch, oft aber vom Straftatbestand in den Bereich der relativen Fahrunsicherheit, und dort entscheidet die Frage, ob eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung festgestellt ist.
Der Blutalkoholbefund in den Urteilsgründen
Die Mitteilung der Analysen-Einzelwerte im Urteil ist in der Regel nicht erforderlich; es genügt die Angabe des Mittelwerts (BGH NJW 1979, 609; BGHSt 28, 239). Soweit BGHSt 37, 89 vom Institut die Angabe der Einzelwerte verlangte, ist das durch BGHSt 45, 140 überholt. Empfohlen wird allerdings, bei Feststellung nur des Mittelwerts jedenfalls Messverfahren und Anzahl der Einzelwerte mitzuteilen und festzustellen, dass die Standardabweichung der Verwertbarkeit nicht entgegensteht.
Daraus folgt eine schlichte Konsequenz für die Aktenarbeit: Was im Urteil nicht stehen muss, muss im Verfahren erfragt werden. Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Feststellung der Einzelwerte kann einen Verfahrensfehler begründen (OLG Karlsruhe NJW 1977, 1111). Mitzuteilen sind ferner die Anknüpfungstatsachen, also Körpergewicht, Trinkende, Mengenangaben und Messergebnisse, sowie die zugrunde gelegten Rechenwerte für Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor, Abbaugeschwindigkeit und Sicherheitszuschlag (BGHSt 34, 29).
Die Ergebnisse der chemischen Analyse können nur durch Verlesung des Gutachtens nach § 256 Abs. 1 Nr. 4 StPO oder durch Vernehmung des Sachverständigen eingeführt werden. Bestehen Zweifel wegen einer möglichen Vertauschung der Blutprobe, reicht die Verlesung nicht; dann ist der Gutachter zu vernehmen (BayObLG NZV 2002, 578). In schwierigen Fällen, etwa bei Nachtrunk oder nicht abgeschlossener Resorption, ist ein Sachverständiger ohnehin hinzuzuziehen.
Doppelblutentnahme, Begleitstoffanalyse und Nachtrunk
Zur Überprüfung einer Nachtrunkbehauptung sollen nach der Verwaltungsvorschrift zwei Blutproben im Abstand von etwa 30 Minuten entnommen werden. Der Beweiswert dieser Doppelblutentnahme wird in der Rechtsmedizin überwiegend kritisch beurteilt: Sie hilft nur in seltenen Fällen, nur in der Hauptresorptionsphase, nur bei großen Nachtrunkmengen in kurzer Trinkzeit und nur bei Werten, die nicht wesentlich über 1,5 Promille liegen.
Tragfähiger ist die gaschromatographische Begleitstoffanalyse, die wissenschaftlich genügend gesichert und zuverlässig ist (OLG Celle DAR 1984, 121; OLG Karlsruhe NZV 1997, 128). Für sie kann die zweite Probe wertvoll sein, wobei dort eine Wartezeit von 60 Minuten empfohlen wird. Einen höheren Beweiswert als die Doppelblutentnahme hat auch eine freiwillig abgegebene Harnprobe.
Beim Nachtrunk selbst ist zu beachten, dass kein Abzug erfolgt, wenn sich der Betroffene noch in der Anflutungsphase befunden hat (OLG Frankfurt am Main BA 2024, 204). Wie die Nachtrunkmenge berechnet wird und mit welchen Werten dabei zu rechnen ist, hängt davon ab, ob es um Fahrunsicherheit oder um die Schuldfähigkeit geht; das gehört zur Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration und ist dort im Einzelnen dargestellt.
Der Blutalkoholwert im Fahrerlaubnisverfahren
Der Blutalkoholwert wandert aus dem Straf- oder Bußgeldverfahren in das Fahrerlaubnisverfahren, und dort gilt er unter anderen Regeln. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l ordnet die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Ein knappes Überschreiten entlastet nicht: Auch ein Blutalkoholwert von 1,62 Promille löst die Anordnung aus.
Zwei Punkte überraschen Mandanten regelmäßig. Erstens genügt dort unter Umständen auch eine Atemalkoholmessung mit einem Gerät, das im Straf- und Bußgeldrecht nicht als beweissicher gilt, und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV lässt die Berücksichtigung einer Atemalkoholkonzentration ausdrücklich zu (OVG Berlin zfs 2019, 235).
Zweitens darf die Behörde einen Blutalkoholwert, der in der Abbauphase gemessen wurde, auf den Fahrtzeitpunkt hochrechnen; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das 2023 und 2024 bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht hatte es 2021 vorgezeichnet. Für Atemalkoholwerte gilt das nicht, weil sie sich nicht in Blutalkoholwerte übersetzen lassen.
Praktisch heißt das: Ein Blutalkoholwert, der im Strafverfahren wegen Verfahrensmängeln nicht zur Feststellung absoluter Fahrunsicherheit taugt, kann im Fahrerlaubnisverfahren gleichwohl die Begutachtung tragen, weil dort keine Verurteilung, sondern eine Gefahrenprognose in Rede steht. Die Untersuchung ab 1,6 Promille und die Anordnung der Begutachtung folgen deshalb eigenen Maßstäben, und bei zwei Alkoholfahrten kommt es auf die Höhe des Blutalkoholwerts gar nicht mehr an.
Ein Fall aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren lag der Blutalkoholwert im Mittel bei 1,12 Promille, also zwei Hundertstel über dem Beweisgrenzwert. Die vier Einzelwerte lagen zwischen 1,06 und 1,19 Promille, die Variationsbreite betrug damit 0,13 Promille. Da der Mittelwert über 1,0 Promille lag, war die Zehn-Prozent-Grenze maßgeblich, und diese war mit 0,13 zu 0,112 Promille überschritten.
Der Blutalkoholbefund war damit nicht wertlos, aber er trug die absolute Fahrunsicherheit nicht mehr. Nach einem Schriftsatz zur Variationsbreite und zur fehlenden Dokumentation der Ringversuchsteilnahme wurde ein Sachverständiger beauftragt und das Verfahren im Ergebnis nach § 153a StPO beendet. Die Einzelheiten sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Gilt für mich der niedrigste gemessene Wert?
Nein. Maßgebend ist das arithmetische Mittel aller Einzelbestimmungen. Der Zweifelssatz greift bei der Mittelwertbildung nicht, sondern erst bei den Rechenwerten der Rückrechnung.
Mein Blutalkoholwert lag bei 1,097 Promille. Wird aufgerundet?
Nein. Die dritte Dezimale bleibt unberücksichtigt, und eine Aufrundung des Mittelwerts auf den Grenzwert ist unzulässig (BGHSt 28, 1). Damit bleibt es bei 1,09 Promille und damit unterhalb der absoluten Fahrunsicherheit.
Kann ich die Blutalkoholanalyse angreifen, weil der Gaschromatograph nicht geeicht war?
Nein, dieser Einwand trägt nicht. Die Geräte unterliegen nicht der Eichpflicht (OLG Düsseldorf NZV 1995, 365). Angreifbar sind Zahl und Art der Verfahren, die Variationsbreite und die Ringversuchsteilnahme des Instituts.
Es wurde ohne Richter Blut entnommen. Ist das verwertbar?
Ja, in der Regel. Der richterliche Anordnungsvorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO ist mit Wirkung vom 24.8.2017 aufgehoben. Verbliebene Verwertungsfragen betreffen andere Punkte, etwa die Widerspruchslösung.
Muss im Urteil stehen, welche Einzelwerte gemessen wurden?
Nein, in der Regel genügt der Mittelwert (BGH NJW 1979, 609). Umso wichtiger ist es, die Einzelwerte über Akteneinsicht und notfalls über einen Beweisantrag in das Verfahren zu bringen.
Hilft eine zweite Blutprobe, wenn ich nach der Fahrt getrunken habe?
Nur eingeschränkt. Die Doppelblutentnahme wird rechtsmedizinisch überwiegend kritisch beurteilt und hilft vor allem bei großen Nachtrunkmengen in der Hauptresorptionsphase. Aussagekräftiger ist die Begleitstoffanalyse, für die eine Wartezeit von 60 Minuten empfohlen wird.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 81a StPO veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Maßgeblich sind daneben Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu § 316 StGB und § 24a StVG sowie aus Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, zu § 316 StGB.
Beim Fahrrad gilt dieselbe Analytik bei einem anderen Grenzwert, und für die Annahme von Alkoholmissbrauch kommt es auf den Befund ebenfalls an. Verwandte Beiträge auf dieser Seite behandeln die Grenzwerte und Nachweiszeiten bei Drogen, den medizinischen Befund in der Begutachtung und die Verwertbarkeit von Befunden im Fahrerlaubnisverfahren.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Frist, die zuerst läuft, ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids oder, im Strafverfahren, die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl. Beide laufen, bevor die Akte vorliegt. Der Umschlag mit dem Zustellungsdatum ist aufzuheben, weil er den Fristbeginn belegt.
Vor jeder Äußerung zur Sache sollte Akteneinsicht genommen werden. Ohne den vollständigen Blutalkoholbefund mit allen Einzelwerten, dem Messverfahren und der Angabe zur Ringversuchsteilnahme lässt sich über die Blutalkoholanalyse nichts Belastbares sagen. Schildern Sie mir kurz, was Sie an Unterlagen haben; ich sage Ihnen, was zuerst angefordert werden muss.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.