Hypothese der Beurteilungskriterien: ein Mann geht mit einer Mappe unter dem Arm durch einen hellen Flur mit mehreren geschlossenen Türen.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hypothesenhierarchie der Beurteilungskriterien: warum die Einstufung über alles entscheidet

Die Hypothese, in die eine Begutachtungsstelle den Betroffenen einordnet, bestimmt den weiteren Verlauf der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Gruppen A, D und V ordnen ihre Hypothese vom schwereren zum leichteren Befund, und eine Hypothese kommt erst an die Reihe, wenn die darüberliegende diagnostisch ausgeschieden ist. Wer eine Stufe zu hoch eingeordnet wird, schuldet längere Nachweiszeiträume, erfüllt strengere Kriterien und verliert den Kurs nach § 70 FeV.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene bundesweit in Fahrerlaubnis- und Betäubungsmittelverfahren. Die diagnostische Einstufung ist in meiner Praxis der am häufigsten übersehene Angriffspunkt gegen ein negatives Gutachten. Mandanten bringen mir Gutachten, die eine Abhängigkeit annehmen, ohne dass die Kriterien dieser Stufe abgearbeitet sind. Dort setze ich an: Die Hierarchie ist die innere Logik des Systems, und ein Gutachten, das sie übergeht, verliert seine Nachvollziehbarkeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hypothese, die ein Gutachten trägt, steht in einer festen Rangfolge: Die Gruppen A, D und V reichen vom schwereren zum leichteren Befund, und die untere Stufe wird erst geprüft, wenn die obere ausgeschieden ist (Beurteilungskriterien, Kapitel A.4.2).
  • Steht die Hypothese A 1, also die Alkoholabhängigkeit, fest, entfällt jede Prüfung von A 2 bis A 4; wer dagegen in A 3 eingestuft wird, muss zusätzlich an A 4 gemessen werden.
  • Für die Überprüfungsdiagnostik, also die M-Hypothesen zur Dauermedikation, findet dieses Schema nach den Beurteilungskriterien keine Anwendung.
  • Vor jedem positiven Ergebnis stehen zusätzlich die Anforderungen an Körper und Leistungsvermögen (A 5 und A 6, bei Drogen D 5 und D 6); sie entfallen in keiner Konstellation.
  • Die Hypothese 0 zur Verwertbarkeit der Befunde trägt keinen Ordnungsbuchstaben und ist bei allen Fragestellungen zu beachten.
  • Ein mit K gekennzeichnetes Kriterium erlaubt grundsätzlich einen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 FeV, ein mit N gekennzeichnetes nicht.
  • Nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c darf die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgen; ein Gutachten, das die Grundsätze der Anlage 4a nicht beachtet, ist nach Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 41, nicht verwertbar.
  • Das Gutachten darf von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ungeprüft übernommen werden, sondern muss einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen werden (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 41).

Inhalt

Wie die Hypothesen der Beurteilungskriterien gestaffelt sind

Die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin ordnen ihre diagnostischen Annahmen nach Anlassgruppen und versehen sie mit einem Ordnungsbuchstaben. Hypothesen mit A betreffen Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss, solche mit D den Drogenkonsum oder die Arzneimitteleinnahme, solche mit V erhebliche oder wiederholte Verkehrsauffälligkeiten und Straftaten in der Regel ohne Substanzeinfluss, solche mit M die Dauermedikation und den Fehlbrauch verordneter Arzneimittel.

Innerhalb der Anlassgruppen gilt ein drittes und entscheidendes Ordnungsschema: der hierarchische Aufbau. Die Buchstabengruppen A, D und V ordnen ihre Hypothese jeweils vom schwereren zum leichteren Befund. Eine Stufe darf der Entscheidung erst zugrunde liegen, wenn die darüberliegende diagnostisch ausgeschieden ist. Im Alkoholfall bedeutet das: Solange A 1 und A 2 im Raum stehen, ist für A 3 und A 4 kein Platz; erst wenn beide verneint sind, rücken sie in die Prüfung.

Dahinter steht ein inhaltliches Modell, keine Verwaltungsvereinfachung. Für die V-Hypothesen begründen die Beurteilungskriterien die Staffelung damit, dass sich die Symptomausprägungen nach Generalisierbarkeit, Stabilität, Ausprägungsgrad und handlungsbezogener Funktionalität abgrenzen lassen. Das kennzeichnet die Hypothesenstruktur als ein hierarchisch aufgebautes Fehlregulationsmodell abnehmender Kontrollfähigkeit und zunehmender Impulsivität im Kontinuum der in V 3, V 2 und V 1 eingeordneten Auffälligkeiten.

Den Vergleich stellen die Beurteilungskriterien selbst her: Diese Abstufung erinnere an die Darstellung des Ausprägungsgrades einer substanzbezogenen Störung, die von der Abhängigkeit mit generalisierten Störungen über den Missbrauch bis zu einer Gefährdung mit isolierter Problematik reiche. Dieselbe Treppe findet sich bei Alkohol, bei Drogen und bei Verkehrsauffälligkeiten. Bei der Drogenfragestellung sind es die Drogenabhängigkeit nach Hypothese D 1, die fortgeschrittene Drogenproblematik nach D 2 und die Drogengefährdung nach D 3.

Die Hypothesenhierarchie in der Prüfungsreihenfolge

Aus der Staffelung folgt eine Abbruchregel. Ist die gutachterliche Entscheidung bei der Überprüfung einer der Hypothesen getroffen, sind die geringeren Problemausprägungen nicht mehr relevant. Treffen die Voraussetzungen der Hypothese A 1, der Alkoholabhängigkeit, zu, sind A 2, A 3 und A 4 nicht mehr zu prüfen. Die Überprüfung wird nur so lange fortgesetzt, bis eine diagnostische Entscheidung abgesichert ist.

Es gibt eine ausdrückliche Ausnahme nach unten. Erfolgt eine Einstufung in A 3, ist zusätzlich A 4 zu prüfen. Die Vorbemerkung zu A 4 wiederholt das: Diese Hypothese ist grundsätzlich zu prüfen, wenn eine Einordnung in A 3 erfolgte und die dortigen Kriterien zur Problembewältigung erfüllt oder durch eine Kursteilnahme erfüllbar sind. Die Alkoholgefährdung schließt also nichts ab; dazu tritt die Frage, ob der Betroffene Konsum und Fahren zuverlässig trennen kann.

Ebenso wichtig ist die Reichweitengrenze. Bei der Überprüfungsdiagnostik, also bei den M-Hypothesen, findet dieses Schema keine Anwendung. Wer mit einer Dauermedikation begutachtet wird, kann sich nicht darauf berufen, die schwerere Stufe sei zuerst abzuarbeiten. Das geht in der Praxis unter, gerade bei Cannabispatienten in der MPU, bei denen sich D- und M-Hypothesen berühren.

StufeAlkoholfragestellungDrogenfragestellungStellung in der Hypothesenhierarchie
Schwerste AusprägungA 1, AlkoholabhängigkeitD 1, DrogenabhängigkeitWird sie bejaht, sind die nachfolgenden Stufen der Anlassgruppe nicht mehr zu prüfen
Zweite StufeA 2, beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle mit Notwendigkeit des AlkoholverzichtsD 2, fortgeschrittene DrogenproblematikErst heranzuziehen, wenn die Abhängigkeitskriterien verworfen sind
Dritte StufeA 3, AlkoholgefährdungD 3, Drogengefährdung, riskanter KonsumErst nach Verneinung der Relevanz der beiden schwereren Stufen
Vierte StufeA 4, Trennen von Trinken und FahrenD 4, Trennbereitschaft und TrennvermögenBei einer Einstufung in die dritte Stufe zusätzlich zu prüfen
Quer zur StaffelungA 5, Ausschluss medizinischer Beeinträchtigungen; A 6, LeistungsvermögenD 5, körperliche und psychische Folgen; D 6, LeistungsvermögenIn jedem Fall zu prüfen, bevor ein positives Ergebnis folgen kann
KurseignungA 7D 7Nur bedeutsam, wenn allein K-Kriterien offen geblieben sind

Die Treppe nach unten hat eine Sperre: D 3 ist gesperrt, wenn sich bei einer der eingenommenen Substanzen eine fortgeschrittene Problematik nach den Kriterien der Hypothese D 2 entwickelt hatte, denn Suchtgefährdung und Substanzkonsumstörung können nicht isoliert für einzelne Substanzen gewertet werden.

Auch bei einer Mischattribution gilt im Zweifel die höhere Stufe: Zu beachten ist grundsätzlich der weitergehende Ausprägungsgrad der Störung, sofern sich nicht eindeutig ein deutlich überwiegender Schwerpunkt der aktenkundigen Delikte im Bereich der schwächer ausgeprägten Problematik findet und der schwerwiegenderen Deliktursache ein Ausnahmecharakter zukommt. Für die Verteidigung ist dieser zweite Halbsatz die eigentliche Arbeitsgrundlage.

K-Kriterium und N-Kriterium: der Unterschied, der über den Kurs entscheidet

Bei Alkohol- und Drogenfragestellungen ist zusätzlich zu klären, ob verbleibende Bedenken durch einen Nachschulungskurs nach § 70 FeV ausgeräumt werden können. Dafür kennen die A- und D-Kriterien zwei Arten von Kriterien zur Problembewältigung. Die erste ermöglicht grundsätzlich die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, auch wenn ihre Anforderungen nicht erfüllt sind; sie ist nach der Ordnungsnummer mit K gekennzeichnet.

Die zweite Art erfasst Befunde, an denen ein Kurs nichts ändern kann, weil er nach Ausprägung, Art oder Schwere des Problems von vornherein nicht ansetzt. Diese Kriterien tragen das Kennzeichen N. Ist ein diagnostisches Kriterium innerhalb einer Hypothese mit N gekennzeichnet, etwa A 2.2 N, stellt eine Kursteilnahme bereits bei dieser Diagnose in der Regel keine geeignete Maßnahme dar.

MerkmalK-KriteriumN-Kriterium
GrundaussageDer Mangel kann auch durch einen erfolgreichen Kursbesuch im Nachgang zur Begutachtung behoben werdenNicht in einem Kurs behebbar, weil der Kurs Art oder Schwere der Problematik nicht erfasst
Folge bei NichterfüllungKursempfehlung bleibt möglich, wenn zusätzlich die Kurseignung bejaht wirdNötig sind in der Regel eine weiterreichende Maßnahme, ein längerer Zeitverlauf oder veränderte Umstände
Beispiel aus den BeurteilungskriterienA 2.5 K, Motivation zu einem dauerhaften AlkoholverzichtA 2.3 N und A 2.4 N, Verzicht von ausreichender Dauer und seine Stabilität gegen äußere Rahmenbedingungen
Zusätzliche PrüfungPersönliche Kurseignung nach den Kriterien der Hypothesen A 7 beziehungsweise D 7Keine, da sich die Kursfrage nicht stellt
Bei VerkehrsauffälligkeitNicht vorgesehenSämtliche Kriterien der V-Hypothesen sind als N-Kriterien gekennzeichnet

Die Kennzeichnung mit N ist keine Endstation. Liegen nach einer länger andauernden Verhaltensänderung noch Restbedenken vor, die eine als K-Kriterium gekennzeichnete Voraussetzung betreffen, etwa A 2.5 K, ist eine Kursempfehlung auch dort möglich: zuerst die N-Kriterien, und erst wenn diese tragen, lässt sich ein offenes K-Kriterium über den Kurs schließen.

Kurseignung über A 7 und D 7

Neben der Einordnung der Defizite in prinzipiell durch eine Schulung korrigierbare Mängel ist die persönliche Kurseignung im Einzelfall zu überprüfen. Das geschieht durch Prüfung der Kriterien der Hypothesen A 7 beziehungsweise D 7 und betrifft die motivationalen und kommunikativen Voraussetzungen für die Erwartung eines Lernerfolgs. Vor einer Kursempfehlung ist also zu klären, ob das Problem durch die Maßnahme grundsätzlich behoben werden kann und ob die betroffene Person von der Teilnahme profitieren kann.

Die Kriterien von A 7 und D 7 sind unauffällig, aber scharf. Gefordert wird, dass die geistigen und insbesondere die kommunikativen Voraussetzungen das erfolgreiche Absolvieren eines Rehabilitationskurses erwarten lassen und dass der Klient einfache selbstreflexive Gedanken zu seinem Verhalten artikulieren kann. Als Kontraindikator nennen die Kriterien den Klienten, der sehr redundant bleibt, an einem Thema klebt oder ein fertiges Weltbild präsentiert.

Entscheidend ist die rechtliche Außengrenze. Nach § 70 Abs. 1 FeV werden nur Träger anerkannt, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, und aufgenommen werden dürfen nur Personen, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Die Beurteilungskriterien ziehen daraus die Folge, dass sämtliche Kriterien der V-Hypothesen als N-Kriterien gekennzeichnet sind. Eine Kennzeichnung als K-Kriterium für Problemfelder, die in einem solchen Kurs behoben werden könnten, wird damit hinfällig.

Hentschel/König beschreibt denselben Befund von der Normseite. Weil sich die Kurse lediglich bei Alkohol- und Drogenproblematiken, nicht aber bei Kraftfahrern bewährt haben, deren Eignung wegen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze fraglich ist, wurde die Anwendung des § 11 Abs. 10 Satz 1 FeV ab 1.1.2011 für Gutachten nach § 4 Abs. 10 StVG und nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV ausgeschlossen. Wer wegen Punkten oder einer Straftat begutachtet wird, hat den Kurs verloren.

Kaum bekannt ist eine weitere Einschränkung: Eine Kursempfehlung nach § 70 FeV ist bei einer Trunkenheitsfahrt oder einer Fahrt nach Cannabis- oder Betäubungsmittelkonsum nur möglich, wenn Untersuchungsanlass und behördliche Fragestellung zusätzlich eine vollständige Überprüfung der Alkohol- oder Drogenhypothesen fordern und die Prognose künftiger Verkehrsauffälligkeit ohne Substanzeinfluss günstig ist. Die behördliche Fragestellung der MPU entscheidet damit mit über den Kurs.

Hypothese 0 und die Eignungsvoraussetzungen stehen quer zur Staffelung

Zwei Gruppen stehen außerhalb der Treppe. Den hierarchisch gegliederten Hypothesen zur diagnostischen Einordnung und Verhaltensänderung folgen Hypothesen zu körperlichen und geistigen, psychofunktionalen Eignungsvoraussetzungen, etwa A 5 und A 6, die in jedem Fall zu prüfen sind, bevor ein positives Ergebnis abgeleitet werden kann. A 5 verlangt, dass keine psychischen Beeinträchtigungen mehr vorliegen, die das ausreichend sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen; A 6 verlangt normgerechte Ergebnisse in anlassspezifisch durchgeführten Leistungstests, für die Gruppe 1 einen Prozentrang von 16, für die Gruppe 2 in der Mehrzahl der Verfahren einen Prozentrang von 33.

Die zweite querliegende Größe ist die Hypothese 0. Sie trägt keinen Zuordnungsbuchstaben, da sie anlassübergreifend gültige Metakriterien anführt, und ist bei allen Fragestellungen zu beachten. Inhaltlich geht es darum, ob die erforderlichen Befunde erhoben werden konnten und ob sie verwertbar sind. Einzelne nicht verwertbare Aussagen stellen die Verwertbarkeit des Explorationsbefundes noch nicht insgesamt infrage. Sie sollte nur dann allein tragen, wenn es dem Gutachter trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, den Klienten zur Mitarbeit zu motivieren.

Was eine Stufe zu hoch kostet

Die Hierarchie wäre akademisch, wenn die Stufen gleich teuer wären. Der Preis einer zu hohen Einordnung liegt im Nachweiszeitraum, in der Strenge der Kriterien und im Verlust des Kurses.

Beim Nachweiszeitraum ist der Abstand am deutlichsten. Für die Alkoholabhängigkeit nach A 1 verweisen die Beurteilungskriterien auf Anlage 4 Nr. 8.4 FeV und die Begutachtungsleitlinien: Gefordert wird eine belegte stabile Abstinenz von in der Regel mindestens zwölf Monaten nach der Entzugsbehandlung und anschließender suchtspezifischer Rehabilitation. Bei ambulanter Rehabilitation und in Sonderfällen, etwa bei sogenannten Selbstheilern, sind mindestens fünfzehn Monate nachzuweisen.

Bei der Drogenabhängigkeit nach D 1 verlangt das Kriterium D 1.3 N eine anhaltende und dokumentierte Abstinenz von Drogen inklusive Cannabis bei gleichzeitigem Alkoholverzicht, belegt in der Regel durch sechs bis sieben Urinuntersuchungen im Verlauf von zwölf Monaten vor der Begutachtung oder durch zwei halbjährlich aufeinanderfolgende Analysen eines jeweils sechs Zentimeter langen, kopfhautnahen Haarsegments. Für die fortgeschrittene Drogenproblematik fordert D 2.5 N in der Regel ein Jahr Abstinenz nach Abschluss der Maßnahme, ohne therapeutische Unterstützung mindestens fünfzehn Monate.

Eine Stufe darunter, bei der Drogengefährdung nach D 3, genügt, dass die Dauer des Drogenverzichts oder der Änderung des Cannabiskonsumverhaltens bezogen auf die frühere Gewohnheitsbildung ausreichend lange ist und zum Begutachtungszeitpunkt zumindest sechs Monate beträgt. Zwischen D 2 und D 3 liegen damit regelmäßig sechs Monate und mehr. Wie der Nachweis zu führen ist, habe ich unter den Anforderungen an den Abstinenznachweis aufbereitet.

Der zweite Posten ist die Strenge der Kriterien. Die behördlichen Eignungszweifel können nicht ausgeräumt werden, wenn eine der auf die Fragestellung und die festgestellte Problemausprägung zutreffenden Anforderungen auf Kriterienebene nicht erfüllt ist. Eine kompensatorische Argumentation zwischen relevanten Kriterien ist nicht möglich, wohl aber unterhalb der Kriterienebene. Jede Stufe nach oben fügt Kriterien hinzu, die einzeln entscheiden und sich nicht aufwiegen lassen.

Der dritte Posten ist der Kurs. Wird ein Kriterium erst in der höheren Hypothese geprüft und ist es dort mit N gekennzeichnet, fällt der Kurs als Lösung weg. Das Lehrbeispiel der Beurteilungskriterien zeigt es: Bei einer Einordnung in A 2 bleibt das Kriterium A 2.5 K zur Verzichtsmotivation über einen Kurs erreichbar, weil zuvor über A 2.3 N und A 2.4 N festgestellt wurde, dass ein Alkoholverzicht vorliegt, von ausreichender Dauer ist und durch äußere Rahmenbedingungen nicht gefährdet wird. Fehlt es daran, bleibt der Weg über eine geeignete Maßnahme nach den Kriterien für fahreignungsfördernde Interventionen.

Die rechtliche Brücke von § 11 Abs. 5 FeV zur Hypothese

Die Beurteilungskriterien sind kein Gesetz. Die Brücke ins Recht führt über § 11 Abs. 5 FeV und die Anlage 4a. Diese bestimmt in Nr. 1 Buchst. c: „Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.“ Grundlage für die Beurteilung der Eignung sind nach dem Eingangssatz die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.

Hentschel/König knüpft daran in § 11 FeV Rn. 20a an: Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin hätten ergänzend rechtlich nicht verbindliche Beurteilungskriterien entwickelt; nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c dürfe die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden, und derartige Materialien seien nur zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.

Von dort führt der Weg zu Rn. 41, der Kernstelle. Anlassbezogen, unter Verwendung der zugesandten Vorgänge und nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen muss die Untersuchung durchgeführt werden. Dann folgt der Satz, auf den es ankommt: Ein Gutachten, das die Grundsätze der Anlage 4a missachtet, kann die Behörde nicht verwerten. Es darf zudem nicht ungeprüft übernommen werden, sondern ist kritisch zu würdigen, denn die Behörde befindet über die Eignung.

Die Prüfpflicht trifft die Behörde auch der Begründungstiefe nach. Mit der Nachvollziehbarkeit ist nach Rn. 41 nicht nur die Angabe eines die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern dessen einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde. Dazu gehört ferner, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist.

Damit ist der Angriff auf eine falsche Einstufung formuliert. Wer die Treppe überspringt, verlässt die Nachvollziehbarkeit, weil die Entscheidung nicht aus den Befunden entwickelt, sondern gesetzt wird. Wer ein Kriterium der schwereren Hypothese bejaht, ohne dessen Indikatoren offenzulegen, liefert keine Herausarbeitung anhand der Befunde. Hinzu kommt, dass Hentschel/König in Rn. 49b der Behörde gerade nicht erlaubt, ihre eigene Auffassung an die Stelle eines nicht nachvollziehbaren Gutachtens zu setzen; sie muss nachfragen.

Der Ansatzpunkt liegt oft schon vor der Untersuchung. Ist die Fragestellung zu weit gefasst, wird das Prüfprogramm zu weit, und die Stufe wandert nach oben. Hentschel/König hält in Rn. 42c fest, dass Unklarheiten zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde gehen, wenn die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt ist. Deshalb lohnt der Blick auf die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung, bevor ein Termin bei der Begutachtungsstelle wahrgenommen wird.

Grenzen der Hypothesenhierarchie und offene Fragen

Redlich bleibt festzuhalten: Die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich; Hentschel/König sagt das in Rn. 20a ausdrücklich. Es gibt, soweit ich die Kommentierung zu § 11 FeV ausgewertet habe, keine Rechtsprechung, die ein Gutachten allein wegen einer Abweichung von den Beurteilungskriterien für angreifbar hält. Der belegbare Weg ist mittelbar: Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c, Rn. 20a zum Stand der Wissenschaft, von dort Rn. 41 zur Nichtverwertbarkeit. Wer mehr behauptet, überdehnt die Fundstellen.

Dazu ein zweiter Vorbehalt. Hentschel/König zitiert in der 48. Auflage 2025 die Beurteilungskriterien in der 4. Auflage 2022. Für diese stand eine Einschätzung des Bundesverkehrsministeriums noch aus; nach Ansicht der Fachgesellschaften geben sie den aktuellen Stand der Wissenschaft wieder. Zur 3. Auflage hatte das Ministerium am 27.1.2014 veröffentlicht, die Beurteilungskriterien seien rechtlich unverbindlich, ihre Einhaltung stelle aber sicher, dass die Begutachtung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen gemäß Anlage 4a erfolge.

Hentschel/König zieht daraus die Folgerung, die Verantwortung liege beim einzelnen Sachverständigen: Er hat sich zu vergewissern, ob das von ihm herangezogene Material am Tag seines Gutachtens noch dem wissenschaftlichen Stand entspricht. Das schneidet in beide Richtungen: Es erlaubt dem Gutachter, von den Beurteilungskriterien abzuweichen, und verpflichtet ihn, die Abweichung zu begründen. Kritik ist dokumentiert; Rn. 20a verweist auf Hillmann, VGT 2014, 181 (188).

Die Hierarchie ist auch kein Automatismus nach unten. Die Indikatoren sind unterschiedlich gewichtet und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; bei der Negierung einer Anforderung kann die Entscheidungsreife schon nach wenigen Indikatoren erreicht sein. Wer argumentiert, ein einzelner fehlender Indikator müsse die Einstufung zu Fall bringen, wird scheitern.

Umgekehrt sind Indikatoren, die konkrete Anforderungen definieren, etwa Abstinenzzeiträume oder quantitative Angaben zu Trinkmengen, einheitlich zu beachten. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung, die erkennbar machen muss, warum das betroffene Entscheidungskriterium trotzdem als erfüllt gelten kann. Wo es um Zeiträume und Mengen geht, ist die Abweichung begründungspflichtig, und eine unbegründete Abweichung lässt sich der Behörde vorhalten.

Ein Fall aus der Praxis

Die Einzelheiten des folgenden Falls sind verändert, um Rückschlüsse auf die beteiligten Personen auszuschließen. Ein Mandant war nach einer Fahrt unter Amphetamineinfluss aufgefallen; aktenkundig waren ein Vorfall und ein Haaranalysebefund aus dem Strafverfahren. Die Begutachtungsstelle ordnete ihn in die Hypothese D 2 ein und forderte eine belegte Abstinenz von zwölf Monaten nach Abschluss einer therapeutischen Maßnahme. Vorgelegt hatte er sieben Monate mit vier Urinkontrollen. Das Gutachten fiel negativ aus.

Im Gutachten fanden sich zwei Seiten Konsumanamnese, dann der Satz, es liege eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor. Welche der Kriterien D 2.1 N bis D 2.4 N erfüllt sein sollten, war nicht benannt. Die Kriterien der Hypothese D 1 waren nicht erörtert, die der Hypothese D 3 ebenfalls nicht, auch nicht mit dem Hinweis, dass sie wegen der höheren Einstufung entfielen.

Meine Stellungnahme setzte an drei Punkten an. Erstens: Die Einstufung setzt nach den Beurteilungskriterien die Erfüllung zumindest eines der Kriterien D 2.1 N bis D 2.4 N voraus; welches, muss das Gutachten sagen. Zweitens: Nach Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 41, ist mit Nachvollziehbarkeit die einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde gemeint, nicht die Mitteilung eines Ergebnisses. Drittens: Die Behörde darf das Gutachten nicht ungeprüft übernehmen.

Die Behörde hat nachgefragt. Die Begutachtungsstelle ergänzte und stellte auf einen einzelnen Indikator ab, der sich als aktenwidrig erwies. Im Ergebnis wurde ein zweites Gutachten eingeholt, das die Problematik in die Drogengefährdung nach D 3 einordnete. Dort genügten sechs Monate belegter Veränderung; der Mandant hatte elf. Der Unterschied zwischen beiden Stufen betrug rund ein halbes Jahr Nachweiszeit und, weil D 3 für Teilbereiche K-Kriterien kennt, die Möglichkeit, Restbedenken über einen Kurs zu schließen.

Fragen aus der Praxis

Darf der Gutachter einfach die schwerste Stufe nehmen, wenn er sich nicht sicher ist?

Nein, jedenfalls nicht ohne Begründung, denn die Kriterien der schwerwiegenderen Ausprägung müssen verworfen werden, bevor eine geringere Hypothese herangezogen wird. Zwei Fälle sind allerdings ausdrücklich vorgesehen: Kann eine Diagnose wegen fehlender Mitwirkung nicht hinreichend sicher erfolgen, ist bei Drogen nach D 2 vorzugehen, und bei einer Mischattribution ist der weitergehende Ausprägungsgrad zu beachten. In beiden Fällen muss das Gutachten sagen, warum.

Wenn A 1 bejaht wird, warum prüft dann niemand mehr A 2 bis A 4?

Weil die Beurteilungskriterien das ausdrücklich so vorsehen: Treffen die Voraussetzungen der Hypothese A 1 zu, sind A 2, A 3 und A 4 nicht mehr zu prüfen. Die schwerere Ausprägung schließt die leichtere ein, und ihre Anforderungen sind strenger, sodass die Prüfung der milderen Kriterien keinen Erkenntnisgewinn brächte. Für den Betroffenen hängt damit alles an der Eingangsentscheidung.

Gilt die Staffelung auch, wenn ich wegen Medikamenten begutachtet werde?

Nein, bei den M-Hypothesen findet dieses Schema nach den Beurteilungskriterien keine Anwendung. Sie betreffen Eignungszweifel im Zusammenhang mit einer Dauerbehandlung mit Medikamenten oder einem Fehlbrauch verordneter psychoaktiver Arzneimittel und sind Überprüfungsdiagnostik. Wird jedoch ein illegitim erworbenes Arzneimittel zu Rauschzwecken im Kontext einer Suchtmittelproblematik konsumiert, sind die D-Kriterien anzuwenden, und dann gilt die Staffelung wieder.

Was bringt mir der Unterschied zwischen K und N konkret?

Er entscheidet darüber, ob ein Kurs nach § 70 FeV Ihr Verfahren noch retten kann. Ist das offene Kriterium mit K gekennzeichnet, können die Mängel durch einen erfolgreichen Kursbesuch behoben werden, und es ist zusätzlich die Kurseignung nach A 7 beziehungsweise D 7 zu prüfen. Ist es mit N gekennzeichnet, sind in der Regel eine weiterreichende Maßnahme, ein längerer Zeitverlauf oder veränderte Umstände erforderlich. Bei Verkehrsauffälligkeiten und Straftaten sind sämtliche Kriterien der V-Hypothesen mit N gekennzeichnet.

Kann ich das Gutachten damit angreifen, dass die Beurteilungskriterien nicht eingehalten wurden?

Nicht unmittelbar, denn die Beurteilungskriterien sind nach Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 20a, rechtlich nicht verbindlich. Der tragfähige Weg ist mittelbar: § 11 Abs. 5 FeV mit Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c verlangt eine Untersuchung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, und ein Gutachten, das die Grundsätze der Anlage 4a nicht beachtet, ist nach Rn. 41 nicht verwertbar. Rn. 41 verlangt zudem die einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der Befunde. Daran scheitern Gutachten, die die Einstufung nur behaupten.

Mein Gutachten stützt sich auf die Hypothese 0, weil meine Angaben widersprüchlich gewesen seien. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ja, aber nur als letzte Begründung. Diese Hypothese soll die Entscheidung nach dem Kriterienwerk erst dann allein tragen, wenn der Gutachter den Betroffenen trotz ernsthafter fachlicher Bemühung nicht so weit zur Mitwirkung bewegen konnte, dass sich überhaupt brauchbare Befunde gewinnen ließen. Vorgeschaltet ist die Pflicht, die Verwertbarkeit durch Rückmeldung und detaillierte Rückfragen herzustellen; fehlen diese im Gutachten, lohnt der Einwand. Hentschel/König weist allerdings darauf hin, dass widersprüchliche oder unglaubhafte Angaben zu einem negativen Gutachten führen können, wenn der Gutachter deswegen zentrale Feststellungen nicht treffen kann.

Gesetzestexte und Fundstellen

§ 11 Abs. 5 FeV verweist für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten auf die Grundsätze der Anlage 4a. Den Normtext finden Sie bei gesetze-im-internet.de.

Anlage 4a FeV (zu § 11 Abs. 5), „Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten“. Nach dem Eingangssatz sind Grundlage die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014. Nr. 1 Buchst. c: „Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.“ Ferner Nr. 2 Buchst. a zur Nachvollziehbarkeit, Nr. 2 Buchst. c zur Trennung von Vorgeschichte und Befund.

§ 70 Abs. 1 FeV: „Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt.“ Nach Satz 2 dürfen nur Personen aufgenommen werden, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 20a: Die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften sind „rechtlich nicht verbindlich“; zitiert wird dort die 4. Auflage 2022. Sie sind nur zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Kritik: Hillmann, VGT 2014, 181 (188).

Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 41: „Wird der FEB ein Gutachten vorgelegt, bei dem die in Anl. 4a genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist das Gutachten nicht verwertbar.“ Ferner: keine ungeprüfte Übernahme, sondern eigene kritische Würdigung (OVG Münster NJW 2017, 283); zur Nachvollziehbarkeit VGH München zfs 2018, 594; zum Verwertbarkeitsraster VGH München BA 2023, 427. Rn. 49b: Hält die Behörde ein Gutachten für nicht nachvollziehbar, muss sie nachfragen und gegebenenfalls Nachbesserung verlangen (VGH München DAR 2019, 648). Rn. 42c: Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633).

Beurteilungskriterien, Abschnitte A.4.1 und A.4.2: Ordnungsbuchstaben A, D, V und M; Hypothese 0 ohne Zuordnungsbuchstaben; K- und N-Kriterien; hierarchischer Aufbau; Abbruch der Prüfung bei abgesicherter Entscheidung; zusätzliche Prüfung von A 4 bei Einstufung in A 3; keine Anwendung bei den M-Hypothesen; Kurseignung über A 7 und D 7. Vorbemerkung zu Kapitel B.4: Fehlregulationsmodell der V-Stufen; sämtliche V-Kriterien als N-Kriterien wegen § 70 Abs. 1 FeV. Nachweiszeiträume: Kriterien A 1.3 N, D 1.3 N, D 2.5 N sowie die Kriterien zu D 3.

Ein Hinweis zur Quellenlage: Die hier dargestellte Systematik entstammt der aktuellen Auflage der Beurteilungskriterien, die die Begutachtungsleitlinien in der Fassung vom 17.12.2025 berücksichtigt. Zu dieser Auflage habe ich in der Kommentarliteratur keine Fundstelle gefunden; wer damit argumentiert, sollte das offenlegen.

Kostenlose Ersteinschätzung

Die Frist, die als Erstes läuft, ist fast immer die Beibringungsfrist aus der Gutachtenanordnung. Versäumen Sie sie, kann die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen, und dieser Schluss hängt dann nicht mehr vom Inhalt eines Gutachtens ab. Liegt ein Entziehungsbescheid vor, läuft daneben die Monatsfrist für Widerspruch oder Klage, und bei sofortiger Vollziehung ist der Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu prüfen.

Mein Rat: Lassen Sie vor jeder Äußerung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde und vor jedem Termin bei der Begutachtungsstelle Akteneinsicht nehmen. Erst die Akte zeigt, welche Tatsachen die Behörde zugrunde legt, ob der Anlass die gestellte Frage deckt und welche Hypothese in Betracht kommt. Wer das vorher klärt, geht nicht mit der falschen Hypothese in die Untersuchung. Schildern Sie mir Ihren Fall; die Ersteinschätzung ist kostenlos. Zum strafrechtlichen Hintergrund siehe harte Drogen und der Führerschein.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen