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Poppers und Alkylnitrite: Fakten zu Strafbarkeit, Zoll und Fahrerlaubnis
Poppers sind in Deutschland kein Betäubungsmittel. Amylnitrit, Isobutylnitrit, Isopentylnitrit und die übrigen Alkylnitrite stehen in keiner der Anlagen zum BtMG, sie fallen unter keine Stoffgruppe der Anlage zum NpSG und sie sind in der Anlage zu § 24a StVG nicht genannt. Wer wegen Poppers ein Verfahren bekommt, bekommt es nach dem Arzneimittelgesetz, und dort ist die Rechtslage weit unsicherer, als die Ermittlungsakte es darstellt.
Ich bearbeite solche Verfahren regelmäßig, meist nach einer Sendung aus dem Ausland, die der Zoll angehalten hat. Mein Name ist Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen; ich verteidige bundesweit in Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Zollstrafverfahren und vertrete im Fahrerlaubnisrecht. Bei Poppers liegt die Stärke der Verteidigung in der Normenlage: Es gibt zu diesem Stoff keine obergerichtliche Entscheidung, keinen Grenzwert und keine gefestigte Dogmatik.
Das Wichtigste in Kürze
- Amylnitrit unterliegt nicht dem BtMG; die Anlagen I bis III nennen keinen Salpetrigsäureester, und eine Analogie ist nach dem Enumerationsprinzip ausgeschlossen.
- Die Anlage zum NpSG erfasst in ihren sieben Stoffgruppen keine Nitrite, und nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG ist das Gesetz auf Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG ohnehin nicht anzuwenden.
- In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 AMG wegen Inverkehrbringens eines bedenklichen Arzneimittels sowie nach § 96 Nr. 5 AMG wegen Vertriebs ohne Zulassung.
- Der bloße Besitz von Poppers zum Eigenverbrauch ist in keinem dieser Tatbestände erfasst; §§ 95, 96 AMG knüpfen an das Inverkehrbringen, Herstellen, Einführen und Verbringen an.
- Bestellt ein Konsument im Ausland, greift das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 AMG; bei fehlender Gewerbsmäßigkeit bleibt nur die Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro.
- Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG ist ausgeschlossen, weil die Anlage zu dieser Vorschrift abschließend ist und Nitrite nicht nennt; sonst läge ein Verstoß gegen das Analogieverbot vor.
- Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV setzt die Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des BtMG voraus und ist bei Poppers deshalb nicht anwendbar; in Betracht kommen allein Nr. 9.3 und Nr. 9.4 über § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.
- Als einziger Rechtsprechungsnachweis zu Poppers ist ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25.10.2005 nachgewiesen, ohne Zeitschriftenfundstelle.
Inhalt
- Poppers im Betäubungsmittelrecht: die fehlende Listung
- Warum das NpSG Alkylnitrite nicht erfasst
- Keine nicht geringe Menge und kein Grenzwert
- Poppers als bedenkliches Arzneimittel nach § 5 Abs. 2 AMG
- Der Widerspruch im Werk und das Urteil aus dem Jahr 2005
- Was der EuGH am 10. Juli 2014 entschieden hat
- Besitz, Erwerb und Abgabe: welche Tatbestände bleiben
- Poppers aus dem Ausland: Zoll, Post und das Verbringungsverbot
- Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt
- Poppers und die Fahrerlaubnis ohne Eintrag in Nr. 9.1
- Keine Ahndung nach § 24a StVG, Poppers aber als berauschendes Mittel
- Der Nachweis im Screening und das Chemikalienrecht als offene Flanke
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Poppers im Betäubungsmittelrecht: die fehlende Listung
Unter dem Szenenamen Poppers werden Ampullen mit Amylnitrit, Butylnitrit, Zyclopentylnitrat, Isobutylnitrit, Isopentylnitrit oder Propylnitrit angeboten. Chemisch sind es Salpetrigsäureester, die bei Inhalation rauschähnliche Zustände und eine intensive Wärmeempfindung erzeugen. Der Körner ordnet sie den Schnüffelstoffen zu, gemeinsam mit Benzin, Toluol und Aceton, und stellt im selben Abschnitt unmissverständlich fest: Amylnitrit unterliegt nicht dem BtMG.
Das folgt aus der Systematik. Der Gesetzgeber hat sich für das System der Positivliste entschieden; Betäubungsmittel sind nur die in den Anlagen I bis III abschließend genannten Stoffe und Zubereitungen. Die Negativwirkung dieses Katalogs besteht darin, dass nur die aufgezählten Stoffe dem BtMG unterliegen. Eine Analogie ist nicht möglich. Die Aufnahme in die Anlagen hat konstitutive Wirkung, ohne dass es einer konkreten Berauschungsqualität bedarf.
Deshalb hilft der Hinweis auf die Rauschwirkung von Poppers der Anklage nicht. Dass ein Stoff berauscht, macht ihn nicht zum Betäubungsmittel. Der Katalog erfasst ausdrücklich nicht die Chemikalien des täglichen Lebens, die als Schnüffelstoffe missbraucht werden.
Ich habe die Anlagen I bis III im Volltext durchsucht. Das Wort Nitrit erscheint dort nicht ein einziges Mal; die Treffer auf Isobutyl und Isopentyl betreffen Barbitursäure-Derivate. Wer in einer Anklage liest, Poppers seien dem BtMG unterstellt, hat eine falsche Anklage vor sich.
Warum das NpSG Alkylnitrite nicht erfasst
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz verfolgt einen anderen Ansatz: Anstelle der Unterstellung von Einzelsubstanzen definiert die Anlage sieben Stoffgruppen. Ein neuer psychoaktiver Stoff ist nach § 2 Nr. 1 NpSG ein Stoff oder eine Zubereitung aus einer der dort genannten Stoffgruppen. Auch diese Anlage habe ich im Volltext durchsucht: Nitrite kommen nicht vor. Keine Gruppendefinition knüpft an Salpetrigsäureester an; Nitro-Gruppen erscheinen allein als möglicher Substituent in der Definition der von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen.
Hinzu kommt ein zweites Argument. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG ist das Gesetz auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, 2, 3a und 4 Satz 1 AMG nicht anzuwenden. Wer Poppers als Arzneimittel einstuft, verschließt sich damit zugleich den Weg zum NpSG. Das ist bei der Abgrenzung zu neuen psychoaktiven Stoffen nach dem NpSG der entscheidende Unterschied.
Keine nicht geringe Menge und kein Grenzwert
Zu Poppers existiert kein Grenzwert der nicht geringen Menge, und es kann keinen geben. Die Grenzmengen sind Wirkstoffmengen, die die Rechtsprechung für Betäubungsmittel entwickelt hat; für einen Stoff, der dort nicht steht, fehlt der Anknüpfungspunkt. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG sind von vornherein nicht anwendbar, weil ihr Tatobjekt Betäubungsmittel sind. Es gibt deshalb bei Poppers auch keinen Streit über die Grenzwerte der nicht geringen Menge, sondern dieser ganze Prüfungsstrang entfällt.
Das Arzneimittelstrafrecht kennt keine Mengenschwelle. § 95 AMG stuft nicht nach Wirkstoffmenge ab, sondern danach, ob ein bedenkliches Arzneimittel in den Verkehr gebracht oder bei anderen angewendet wurde. Mengen spielen nur bei der Strafzumessung und beim persönlichen Bedarf nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG eine Rolle. Wer bei Poppers nach Konsumeinheiten gefragt wird, sollte wissen, dass die Antwort für den Schuldspruch nichts hergibt.
Die Einordnung der Einzelstoffe im Überblick
| Stoff | Anlagen I bis III BtMG | Anlage zum NpSG | Anlage zu § 24a StVG |
|---|---|---|---|
| Amylnitrit | nicht genannt | keine Stoffgruppe | nicht genannt |
| Isoamylnitrit | nicht genannt | keine Stoffgruppe | nicht genannt |
| Isobutylnitrit | nicht genannt | keine Stoffgruppe | nicht genannt |
| Isopentylnitrit | nicht genannt | keine Stoffgruppe | nicht genannt |
| Butylnitrit | nicht genannt | keine Stoffgruppe | nicht genannt |
| Propylnitrit | nicht genannt | keine Stoffgruppe | nicht genannt |
| Zyclopentylnitrat | nicht genannt | keine Stoffgruppe | nicht genannt |
| Amfetamin (Vergleich) | Anlage III | nicht erforderlich | 25 ng/ml |
| Cocain (Vergleich) | Anlage III | nicht erforderlich | 10 ng/ml |
| Tetrahydrocannabinol (Vergleich) | KCanG seit 1.4.2024 | nicht erforderlich | 3,5 ng/ml, § 24a Abs. 1a StVG |
Für jeden einzelnen der als Poppers gehandelten Stoffe lautet die Antwort in allen drei Spalten gleich. Es gibt nichts zu subsumieren, weil es keinen Eintrag gibt. Die Vergleichswerte stehen nur dort, um den Unterschied sichtbar zu machen.
Poppers als bedenkliches Arzneimittel nach § 5 Abs. 2 AMG
Das Arzneimittelrecht ist der einzige Strang, über den Poppers strafrechtlich relevant werden können. Der Umgang mit Substanzen, die nicht dem BtMG unterfallen, kann gleichwohl nach dem AMG strafrechtlich relevant sein; die Strafvorschriften beider Gesetze sind stets unabhängig voneinander zu prüfen. Isoamylnitrit und Isobutylnitrit waren früher als Arzneimittel gegen Herzbeschwerden oder als Operationsmittel verwendet und wurden wegen schädlicher Nebenwirkungen vom Markt genommen.
Diese frühere Zweckbestimmung ist der Hebel. Sie entfällt nicht allein dadurch, dass das Arzneimittel wegen der mit seiner Verwendung einhergehenden Gefahren nicht mehr zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wird. Nach § 5 Abs. 2 AMG sind Arzneimittel bedenklich, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen.
Daran knüpfen zwei Tatbestände an. Wer Poppers als Knalldroge, Riechwasser oder Sexualstimulanz vertreibt, ohne dieses als Fertigarzneimittel zuzulassen, kann sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 AMG und nach § 96 Nr. 5 AMG strafbar machen. § 95 Abs. 1 AMG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an, § 96 AMG bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Für den Vertrieb einer als Aphrodisiakum und Riechwasser missbrauchten Nitritverbindung nennt das Werk dieselbe Normenkette, dort allerdings ohne jeden Rechtsprechungsnachweis.
Base oder Hydrochlorid: eine Frage, die sich hier nicht stellt
Bei gelisteten Betäubungsmitteln ist stets zu klären, ob sich die Grenzmenge auf die Base oder auf ein Salz bezieht. Bei Poppers entfällt diese Frage. Alkylnitrite sind flüchtige Ester, die als solche inhaliert werden; es gibt keine Grenzmenge, auf die sich eine Umrechnung beziehen könnte, und in den von mir geprüften Quellen findet sich keine Angabe zu einer Bezugsform. Das Fehlen dieser Angabe ist kein Versehen meiner Darstellung, sondern entspricht der Quellenlage.
Der Widerspruch im Werk und das Urteil aus dem Jahr 2005
Hier liegt der eigentliche Angriffspunkt, und er liegt nicht in einer Gegenansicht, sondern im Standardkommentar selbst. An der einen Stelle heißt es, die mit der Anwendung von Isoamylnitrit und Isobutylnitrit verbundenen Gefahren nötigten zur Einstufung als bedenkliche Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG. An der anderen Stelle, im Stoffteil desselben Werks, heißt es, ob es sich um ein bedenkliches Arzneimittel im Sinne des § 5 AMG handele, sei eine Frage des Einzelfalles.
Das ist kein Nuancenunterschied. Nötigen zur Einstufung bedeutet, dass die Bedenklichkeit für diese Stoffgruppe feststeht und nicht mehr geprüft werden muss. Frage des Einzelfalles bedeutet das Gegenteil: dass sie für jedes Präparat, jede Konzentration und jede Darreichungsform festzustellen ist. Beide Aussagen stützen sich auf dieselbe Entscheidung, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25.10.2005, Aktenzeichen 943 Ds 8910 Js 240082/03, zu dem keine Zeitschriftenfundstelle angegeben ist.
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Linie. Es gibt zu Poppers keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts, des Bundesgerichtshofs oder eines Verwaltungsgerichts. Die Strafbarkeitsannahme ruht auf einem einzigen amtsgerichtlichen Urteil, das die Lesart im eigenen Kommentar nicht trägt. Wer mit dieser Doppelstelle arbeitet, beantragt nicht Strafmilderung, sondern Freispruch oder Einstellung, weil der begründete Verdacht schädlicher Wirkungen für das konkrete Produkt zu beweisen ist.
Was der EuGH am 10. Juli 2014 entschieden hat
Dazu kommt eine zeitliche Verschiebung. Der Versuch, den Handel mit neuen psychoaktiven Stoffen als unerlaubtes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu verfolgen, schlug fehl. Der EuGH verneinte mit Urteil vom 10.7.2014 die Anwendbarkeit des AMG, da nur solche Stoffe als Arzneimittel einzustufen seien, die eine therapeutische, der Gesundheit zuträgliche Wirkung haben. Die Entscheidung betrifft Stoffe, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit zuträglich zu sein.
Es wird deshalb, so die Kommentarliteratur, in künftigen Fällen rauscherzeugender Substanzen entscheidend darauf ankommen, ob sich dem Erzeugnis eine therapeutisch sinnvolle Wirkung beilegen lässt. Diese Linie ist umstritten; die Kritik an der Entscheidung ist ausführlich dargestellt, ebenso die Gegenposition, ihre Tragweite dürfe nicht überschätzt werden. Für die Praxis des Umgangs mit rauscherzeugenden Stimulationspräparaten ist das die zentrale Weiche.
Nun die Feststellung, die ich ausdrücklich als meine eigene kennzeichne und nicht als Aussage des Kommentars ausgebe: Die Poppers-Stellen stützen sich unverändert auf das Urteil von 2005, während der EuGH neun Jahre später entschied. Eine Verbindung beider Linien, also eine Prüfung, ob Alkylnitriten nach heutigem Maßstab noch eine therapeutisch sinnvolle Wirkung zugesprochen werden kann, findet sich an den Poppers-Stellen nicht. Dass sie fehlt, kann ich feststellen; was sie ergeben hätte, nicht.
Für Gamma-Butyrolacton wird eine therapeutisch sinnvolle Wirkung bejaht, weil der Stoff im Körper in GHB umgewandelt wird; die GBL-Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt deshalb als nicht überholt. Bei den Legal Highs vertriebenen Kräutermischungen wurde der Schlussstrich gezogen. Für Alkylnitrite hat diese Prüfung, soweit ich sehe, niemand durchgeführt.
Besitz, Erwerb und Abgabe: welche Tatbestände bleiben
Für den Konsumenten ist die wichtigste Nachricht eine negative: Ein Besitztatbestand existiert im Arzneimittelgesetz nicht. §§ 95, 96 AMG knüpfen an das Inverkehrbringen, das Anwenden bei anderen, das Herstellen, das Einführen und das Verbringen an, nicht an das Haben. Wer ein Fläschchen zu Hause hat, erfüllt keinen dieser Tatbestände. Das unterscheidet die Lage von einem Verfahren wegen gelisteter Betäubungsmittel, in dem der Besitz selbst strafbar ist.
Nach § 96 AMG strafbar sind nur vorsätzliche Verstöße; fahrlässige Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 97 Abs. 1 AMG. Die versuchte Tatbegehung ist bei § 96 AMG nicht mit Strafe bedroht, bei § 95 Abs. 1 AMG dagegen nach Abs. 2 strafbar; für fahrlässiges Handeln sieht § 95 Abs. 4 AMG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Strafzumessung und Wege zur Einstellung
§ 31a BtMG ist bei Poppers nicht anwendbar, weil er Betäubungsmittel voraussetzt. In Betracht kommen §§ 153, 153a StPO. Dafür sprechen die Umstände, die diese Seite durchziehen: keine gesicherte Rechtsprechung, ein Schuldvorwurf auf einer einzigen amtsgerichtlichen Entscheidung, keine festgestellte Bedenklichkeit des Produkts, ein Strafrahmen am unteren Rand. Ich stelle solche Anträge vor der ersten Äußerung zur Sache.
Poppers aus dem Ausland: Zoll, Post und das Verbringungsverbot
In der Praxis beginnt fast jedes Verfahren wegen Poppers an einer Postsendung. Einfuhr ist nach § 4 Abs. 32 Satz 2 AMG die Überführung aus Drittstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr. Verbringen ist nach § 4 Abs. 32 Satz 1 AMG jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Für Internetbestellungen wird zusätzlich die Frage der Verfügungsmacht diskutiert.
Der Bezug aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums setzt nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG eine Erlaubnis nach §§ 72, 72b oder § 72c AMG voraus. Wer privat bestellt, hat sie nicht. Die Folge beschreibt der Kommentar nüchtern: Der Abnehmer wird bisweilen von der anschließenden Post- und Zollkontrolle sowie einem Strafverfahren überrascht, weil er den Inhalt des Päckchens als Besteller einführt. Wer eine Mitteilung des Zolls über eine angehaltene Sendung erhält, sollte nichts beantworten, bevor die Akte gelesen ist.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG können die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zolldienststellen anordnen, dass der Verfügungsberechtigte eine Sendung der Arzneimittelüberwachung vorzuführen hat, sofern sich der Verdacht von Verstößen ergibt; Zuwiderhandlungen sind nach § 97 Abs. 2 Nr. 27 AMG bußgeldbewehrt. Zur Sicherstellung oder Einziehung gerade von Poppers habe ich keine Aussage gefunden; was in der Sicherstellungsmitteilung des Zolls steht, ist im Einzelfall zu prüfen.
Reisebedarf und die Grenze von neunzig Konsumeinheiten
Eine Einfuhrerlaubnis ist nur erforderlich, wenn die Einfuhr gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt. Erlaubnisfrei ist die Einfuhr, die ein Patient bei der Einreise in einer zum persönlichen Bedarf tauglichen Menge vornimmt. Das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG gilt nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG nicht für Arzneimittel, die bei der Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden; § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG regelt den Bezug aus der Europäischen Union.
Als Faustregel nennt der Kommentar: Vieles spricht dafür, die zum persönlichen Bedarf erforderliche Menge, jedenfalls für einmal täglich anzuwendende Arzneimittel, auf höchstens 90 Konsumeinheiten zu begrenzen, also auf den Bedarf für maximal drei Monate aus Hinreise, Aufenthalt und Rückreise. Überschreitet ein Reisender diese Menge, gemessen an der Dauer seines Aufenthaltes und seiner Krankheitsbeschwerden, oder ist ein persönlicher Bedarf nicht plausibel, so gilt das Verbringungsverbot.
Diese Zahl ist bei Poppers mit Vorsicht zu handhaben; das ist meine eigene Bewertung. Die Grenze ist für einmal täglich anzuwendende Arzneimittel formuliert. Alkylnitrite sind keine Dauermedikation mit Tagesdosis, eine Konsumeinheit ist bei ihnen nicht definiert. Wer die Zahl 90 verwendet, muss erst sagen, was er bei Poppers zählt. Reisebedarf setzt zudem die Einreise voraus, nicht die Postbestellung.
Der Wegfall des § 96 Nr. 4 AMG beim Eigenkonsum
§ 96 Nr. 4 AMG erfasst, wer ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 72 Abs. 1 Satz 1 AMG ein Arzneimittel herstellt oder einführt. Entscheidend ist die Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Herstellung oder Einfuhr eine nicht nur vorübergehende, nicht lediglich unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen sucht. Erfolgt die Einfuhr zum Eigenkonsum und damit nicht gewerbsmäßig, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG aus; entwickelt ist das am Beispiel von Dopingmitteln aus Thailand.
Dann bleibt die Auffangnorm. Die Bußgeldvorschrift des § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG ergänzt den Straftatbestand des § 96 Nr. 4 AMG, indem sie auch das Verbringen aus Mitglied- und Vertragsstaaten mit Bußgeld bedroht, sofern das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 AMG verletzt wird. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73 Abs. 1 AMG Arzneimittel in den Geltungsbereich verbringt. Die Geldbuße reicht nach § 97 Abs. 3 AMG bis zu 25.000 Euro.
Der Weg vom Straftatbestand in die Ordnungswidrigkeit ist bei einer Privatbestellung von Poppers der realistische Verfahrensgang. Ob eine Einstellung des Zollverfahrens erreichbar ist, hängt davon ab, wie früh die Gewerbsmäßigkeit bestritten wird. Vorher sollte niemand den Anhörungsbogen des Zolls ausfüllen.
Der Versuchsbeginn an der Zollkontrolle
Zum Versuch gibt es eine Entscheidung, die die Schwelle hoch legt. Der Versuch einer Straftat nach § 95 Abs. 1 AMG ist nach Abs. 2 strafbar. Allein das unerlaubte Verbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Ausland zur Zollkontrolle nach Deutschland ist aber noch kein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Abgabe (BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663).
Wird eine Sendung an der Grenze oder im Postzentrum angehalten, ist damit der Vorwurf eines versuchten Inverkehrbringens nicht begründet. Bei Poppers kommt hinzu, dass eine Abgabe an andere bestritten wird, wenn es um Eigenkonsum geht; dann fehlt schon der Erfolg, zu dessen Verwirklichung angesetzt werden könnte.
Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt
Bei gelisteten Betäubungsmitteln ist das Wirkstoffgutachten der zentrale Angriffspunkt, weil ohne analytisch festgestellten Gehalt die nicht geringe Menge nicht bewiesen ist. Bei Poppers verschiebt sich die Aufgabe des Gutachtens vollständig. Es muss keinen Wirkstoffgehalt beweisen, weil es keine Schwelle gibt. Es muss die Identität des Stoffes klären, also feststellen, welcher Ester überhaupt vorliegt, und es muss die Grundlage für die Bedenklichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 AMG liefern.
Dort liegen die Angriffspunkte: Stichprobe statt Mischprobe, Zuordnung einzelner Fläschchen zur Probe, Messunsicherheit und, als Besonderheit bei flüchtigen Estern, die Zersetzung. Nitrite sind klare Flüssigkeiten, die bei Luft und Helligkeit mit leisem Knall zerfallen; eine wochenlang unsachgemäß gelagerte Probe kann deshalb etwas anderes enthalten als die Sendung bei der Kontrolle.
Hinzu kommt ein Spannungsverhältnis in den Quellen selbst. Zur Pharmakologie heißt es dort, bei Missbrauch drohten Brechreiz und Bewusstlosigkeit, Langzeitschäden seien jedoch kaum zu befürchten. Das steht in Spannung zu der Annahme, die Gefahren nötigten zur Einstufung als bedenkliche Arzneimittel.
Poppers und die Fahrerlaubnis ohne Eintrag in Nr. 9.1
Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. Poppers kommen im Straßenverkehrsrecht an genau einer Stelle vor, und zwar nicht im Fahrerlaubnisteil: Hentschel/König verweisen bei § 316 StGB Rn. 59 für die Auswirkungen des Konsums von Poppers, also von Alkylnitriten, auf die Fahrsicherheit auf Lehmann und andere, Blutalkohol 2021, 12.
Das ist ein reiner Literaturhinweis. Eine eigene Bewertung der Kommentierung fehlt, eine Einordnung als berauschendes Mittel ebenso, und eine Entscheidung zur Fahreignung bei Poppers-Konsum ist mir nicht bekannt. Zur Fahreignung selbst, also zu Nr. 9.3 und Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV, schweigt die Kommentierung zu diesen Stoffen vollständig. In den Beurteilungskriterien erscheint das Wort Nitrit nur als Zusatzstoff zum Urin bei Verfälschungsversuchen; Poppers und Alkylnitrite kommen dort nicht vor.
Fest steht nur die Normenlage. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV setzt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG voraus. Da Alkylnitrite keine Betäubungsmittel sind, ist Nr. 9.1 nicht anwendbar; die automatische Ungeeignetheit nach einmaliger Einnahme entfällt. Auch § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV hilft nicht, weil er den widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln voraussetzt.
Nr. 9.3 und Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV
Übrig bleiben zwei Nummern, die nicht an das BtMG anknüpfen. Nr. 9.3 der Anlage 4 FeV nennt die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und beantwortet die Eignungsfrage für alle Klassen mit nein. Nr. 9.4 nennt die missbräuchliche Einnahme, definiert als regelmäßig übermäßigen Gebrauch, von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, ebenfalls mit nein. Nr. 9.5 sieht nach Entgiftung und Entwöhnung Eignung nach einjähriger Abstinenz mit regelmäßigen Kontrollen vor.
Dass Poppers unter die Wendung andere psychoaktiv wirkende Stoffe fallen, ist in den Kommentaren nicht belegt. Belegt ist nur der Normtext. Die Subsumtion müsste die Behörde erst leisten und begründen. Nicht die Norm fehlt, sondern jede Auslegung dazu.
Zu den Anforderungen an Nr. 9.4 gibt es Rechtsprechung, allerdings zu anderen Stoffen. Missbräuchliche Einnahme liegt vor, wenn der Gebrauch häufiger als nur sporadisch vorkommt; der ein- oder mehrmalige Gebrauch genüge dafür nicht (VGH München NZV 2019, 543; BA 2020, 133; OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261). Übertragen auf Poppers heißt das: Eine einzelne angehaltene Auslandsbestellung trägt den Vorwurf nicht.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV als einzige Brücke
Die Behörde muss deshalb auf die allgemeine Norm ausweichen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, die Beibringung eines Gutachtens anordnen. Das ist eine Kann-Vorschrift: Sie verlangt Tatsachen, nicht Vermutungen, und eine Ermessensausübung, die in der Anordnung offenzulegen ist.
Eine Gutachtenanordnung der Fahrerlaubnisbehörde, die nur mitteilt, der Betroffene habe Poppers bestellt, und dann den Normtext der Nr. 9.4 wiedergibt, ist nach meiner Einschätzung angreifbar. Es fehlt die Darlegung eines regelmäßig übermäßigen Gebrauchs, die Begründung, warum der Stoff ein psychoaktiv wirkender Stoff im Sinne der Anlage 4 sein soll, und jede Auseinandersetzung damit, dass zu diesem Stoff keine Eignungsrechtsprechung existiert. Das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV dient der Klärung, ob missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt.
Keine Ahndung nach § 24a StVG, Poppers aber als berauschendes Mittel
Nach § 24a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt; die Wirkung liegt vor, wenn eine dort genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Die Anlage nennt Heroin und Morphin, Morphin, Cocain und Benzoylecgonin, Amfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie Metamfetamin. Tetrahydrocannabinol ist seit dem 22.8.2024 mit 3,5 ng/ml in § 24a Abs. 1a StVG geregelt. Nitrite stehen nirgends.
Das berauschende Mittel muss in der Anlage aufgeführt sein. Eine Ahndung würde gegen das Analogieverbot verstoßen, wenn der Betroffene eine dort nicht genannte Substanz im Blut hat (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413). Strafbegründende oder strafschärfende Analogie ist im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG unzulässig. Dieselbe Linie findet sich im Betäubungsmittelkommentar: Fährt jemand unter Einwirkung anderer Rauschmittel, so scheidet der Ordnungswidrigkeitentatbestand aus. Eine Drogenfahrt nach § 24a StVG liegt bei Poppers also nicht vor.
Anders bei §§ 315c, 316 StGB, die von anderen berauschenden Mitteln sprechen und nicht auf eine Liste beschränkt sind. Andere berauschende Mittel als Alkohol sind solche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und die die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen, also Mittel mit zentralwirksamen Wirkstoffen. Dass der Täter einen Rausch hervorrufen will, ist nicht erforderlich.
Für neue psychoaktive Stoffe heißt es im Verkehrsstrafrechtskommentar, sie stellten, sofern zentral wirksam, berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB dar; Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht existiere bislang soweit ersichtlich nicht. Für Poppers fehlt eine solche ausdrückliche Einordnung. Hentschel/König verweisen bei § 316 StGB Rn. 59 lediglich auf eine rechtsmedizinische Arbeit zu den Auswirkungen des Poppers-Konsums auf die Fahrsicherheit (Lehmann und andere, Blutalkohol 2021, 12), ohne selbst Stellung zu nehmen. Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit lassen sich für illegale Drogen, Medikamente und neue psychoaktive Stoffe nicht begründen. Voraussetzung sind weitere Beweisanzeichen, wobei Fahrfehlern die größte Bedeutung zukommt; eine Untergrenze, unterhalb derer relative Fahrunsicherheit durch Rauschmittel ausgeschlossen wäre, existiert nicht.
Der Nachweis im Screening und das Chemikalienrecht als offene Flanke
Alkylnitrite sind in den üblichen Drogenscreenings kein Zielanalyt; die Immunoassays sind auf Opiate, Cocain-Metabolite, Amfetamine, Cannabinoide, Benzodiazepine und Methadon ausgerichtet. Eine Fundstelle zu Nachweiszeiten für Alkylnitrite ist mir nicht bekannt, und ich nenne deshalb keine Zahl. Praktisch heißt das: Der Konsum von Poppers wird nicht durch eine Blutprobe belegt, sondern durch die Sendung, die Bestellung oder die eigene Einlassung.
Das Chemikalienrecht bleibt die letzte offene Frage. Das Chemikaliengesetz soll schädliche Einwirkungen gefährlicher Stoffe erkennbar machen, sie abwenden und ihrem Entstehen vorbeugen. Vom Anwendungsbereich sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ChemG vor allem Arzneimittel ausgenommen. Nach § 27 ChemG werden Verstöße gegen Rechtsverordnungen zur Regelung der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des Verwendens von Gefahrstoffen sanktioniert; einschlägig ist die Chemikalien-Verbotsverordnung.
Hier muss ich eine Lücke offenlegen. Die Anlage zur Chemikalien-Verbotsverordnung ist in den von mir geprüften Quellen nicht abgedruckt; ob dort ein Nitrit-Eintrag steht, kann ich weder belegen noch widerlegen. Wichtig ist der systematische Zusammenhang: Greift die arzneimittelrechtliche Bereichsausnahme, ist das Chemikaliengesetz insoweit nicht anwendbar, und wer Poppers als Arzneimittel einordnet, schließt diesen Weg selbst aus.
Ein Fall aus der Praxis
Die Einzelheiten des folgenden Falles sind verändert. Ein Mandant hatte in einem Onlineshop außerhalb der Europäischen Union zwölf Fläschchen Isopentylnitrit zu je zehn Millilitern bestellt, Warenwert rund 95 Euro. Die als Raumduft deklarierte Sendung wurde im Postzentrum angehalten. Der Mandant erhielt einen Anhörungsbogen mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG.
Ich habe Akteneinsicht genommen und nichts erklärt. Aus der Akte ergab sich, dass nur ein Fläschchen analytisch untersucht worden war und zur Bedenklichkeit allein ein Verweis auf die Kommentarliteratur vorlag. Meine Stellungnahme hatte drei Punkte: Bestellung zum Eigenkonsum, damit keine Gewerbsmäßigkeit und keine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG; kein unmittelbares Ansetzen durch Verbringen bis zur Zollkontrolle nach MedR 1999, 270; und die Doppelstelle im Kommentar.
Das Verfahren endete nach drei Monaten mit einer Einstellung nach § 153 StPO und ohne Geldbuße. Dass es so ausging, lag daran, dass zu Poppers keine gesicherte Rechtsprechung existiert und die Staatsanwaltschaft das nach Vorlage der Fundstellen nicht bestreiten konnte.
Fragen aus der Praxis
Sind Poppers in Deutschland verboten?
Poppers sind kein Betäubungsmittel und kein neuer psychoaktiver Stoff. Verboten ist nicht der Stoff als solcher, sondern bestimmte Handlungen mit ihm: das Inverkehrbringen eines bedenklichen Arzneimittels nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG, der Vertrieb ohne Zulassung nach § 96 Nr. 5 AMG und das Verbringen entgegen § 73 Abs. 1 AMG. Der Besitz zum Eigenverbrauch ist in keinem dieser Tatbestände enthalten.
Ich habe im Ausland bestellt und Post vom Zoll bekommen. Was droht mir?
Bei einer Bestellung zum Eigenkonsum spricht alles für eine Ordnungswidrigkeit, nicht für eine Straftat. § 96 Nr. 4 AMG setzt gewerbs- oder berufsmäßiges Handeln voraus und scheidet beim Eigenkonsum aus. Es bleibt § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG wegen Verbringens entgegen § 73 Abs. 1 AMG, mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro. Ob es dabei bleibt, entscheidet die Gewerbsmäßigkeit, die aus Menge, Verpackung und Wiederholung hergeleitet wird.
Verliere ich wegen Poppers meinen Führerschein?
Automatisch nicht. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV setzt die Einnahme eines Betäubungsmittels voraus und greift bei Poppers nicht. In Betracht kommen nur Nr. 9.3 und Nr. 9.4 über § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, und beide verlangen mehr als einen einzelnen Vorgang: Nr. 9.4 setzt regelmäßig übermäßigen Gebrauch voraus, und der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt dafür nicht. Dass Poppers überhaupt unter diese Nummern fallen, ist in den Kommentaren nicht belegt.
Kann ich mit Poppers im Blut eine Drogenfahrt begehen?
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ist ausgeschlossen, weil die Anlage abschließend ist und keine Nitrite nennt; eine Ahndung würde gegen das Analogieverbot verstoßen. Anders bei §§ 315c, 316 StGB, die von anderen berauschenden Mitteln sprechen und nicht auf eine Liste beschränkt sind. Dort wären aber Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler nachzuweisen, weil es für solche Stoffe keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit gibt.
Wie viele Fläschchen gelten noch als Eigenbedarf?
Eine Zahl, die speziell für Poppers gilt, gibt es nicht. Der Kommentar nennt für Arzneimittel allgemein eine Grenze von höchstens 90 Konsumeinheiten, also den Bedarf für maximal drei Monate. Diese Faustregel ist aber für einmal täglich anzuwendende Arzneimittel formuliert, und bei Alkylnitriten ist eine Konsumeinheit nicht definiert. Wer die Zahl gegen Sie verwendet, muss zuerst sagen, was er zählt. Außerdem gilt der Reisebedarf nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG für die Einreise, nicht für die Postbestellung.
Was ist mein stärkstes Argument?
Dass zu Poppers keine obergerichtliche Entscheidung existiert und die Strafbarkeitsannahme auf einem einzigen amtsgerichtlichen Urteil vom 25.10.2005 ruht, zu dem keine Zeitschriftenfundstelle angegeben ist. Dazu kommt, dass derselbe Kommentar an einer Stelle die Bedenklichkeit als zwingend und an anderer Stelle als Frage des Einzelfalles behandelt, beide Male gestützt auf dieses Urteil. Wer das vorlegt, verhandelt über die Einstellung, nicht über das Strafmaß.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen des Betäubungsmittel- und Stoffrechts: § 1 Abs. 1 BtMG mit den Anlagen I bis III; § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 NpSG mit der Anlage dazu.
Normen des Arzneimittel- und Chemikalienrechts: § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 32, § 5, § 13 Abs. 1, §§ 72, 72b, 72c, § 73 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 6a, § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 95, § 96 Nr. 4 und Nr. 5 sowie § 97 AMG; § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 27 ChemG.
Normen des Verkehrs- und Fahrerlaubnisrechts: § 24a StVG mit der Anlage dazu; §§ 315c, 316 StGB; § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 1 FeV sowie Nr. 9.1, 9.3, 9.4 und 9.5 der Anlage 4 FeV; §§ 153, 153a StPO.
Den Wortlaut des § 95 AMG finden Sie bei gesetze-im-internet.de.
Rechtsprechung: AG Frankfurt 25.10.2005, 943 Ds 8910 Js 240082/03, als einziger Nachweis zur Einstufung von Isoamylnitrit und Isobutylnitrit als bedenkliche Arzneimittel, ohne Zeitschriftenfundstelle. BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663 zum Versuchsbeginn an der Zollkontrolle. EuGH NStZ 2014, 461 zur Nichtanwendbarkeit des AMG auf rein rauscherzeugende Stoffe. BGHSt 54, 243 = NJW 2010, 2528 zu Gamma-Butyrolacton. BayObLG NZV 2004, 267 und OLG Jena NStZ 2005, 413 zum Analogieverbot. VGH München NZV 2019, 543; BA 2020, 133; OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261 zu Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV. BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226 zum Fehlen von Beweisgrenzwerten.
Literatur zum Betäubungsmittel- und Arzneimittelrecht: Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Aufl. 2024, dort § 1 BtMG Rn. 3, 11, 19, 20, 35, § 29 Rn. 585, Vor AMG Rn. 52, 53, 70, 72, 72a bis 72d, 168, 378 bis 380, § 95 AMG Rn. 8, 15, 16, 266, § 96 AMG Rn. 2, 3, 47, 60 bis 62, 95, 333, § 97 AMG Rn. 28 bis 31, 162, 163 und Stoffe Rn. 1, 87, 607, 613, 618, 619.
Literatur zum Straßenverkehrsrecht: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, dort Einl. Rn. 61, § 2 StVG Rn. 65, § 24a StVG Rn. 20, § 14 FeV Rn. 16, Anlage 4 FeV Nr. 9.3 bis 9.5 sowie § 316 StGB Rn. 8, 57, 59, 62a, 63, 64, 66.
Nicht belegen ließ sich, und ich nenne es, weil das Fehlen zur Sache gehört: eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts, des Bundesgerichtshofs oder eines Verwaltungsgerichts zu Poppers; eine Aussage zur Sicherstellung oder Einziehung von Poppers durch den Zoll; eine Subsumtion unter § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AMG, denn geprüft werden an den Nitrit-Stellen nur § 5 AMG und die Zulassungspflicht; ein Eintrag in der Anlage zur Chemikalien-Verbotsverordnung; Nachweiszeiten im Screening. Die Begriffe Alkylnitrit und Isopropylnitrit kommen im Betäubungsmittelkommentar überhaupt nicht vor.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Frist, die als Erste läuft, ist die Äußerungsfrist im Anhörungsbogen, meist zwei Wochen. Es besteht keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen und sagen Sie bis dahin nichts, auch nicht am Telefon und nicht gegenüber dem Zoll. Gerade bei Poppers entscheidet die Einlassung zum Verwendungszweck über die Gewerbsmäßigkeit und damit über Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Ergeht ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl, läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Hört die Fahrerlaubnisbehörde Sie zu einer Gutachtenanordnung an, ist die dort gesetzte Frist zu wahren. Ich prüfe Ihren Fall in einer kostenlosen Ersteinschätzung und sage Ihnen, welche Frist bei Ihnen zuerst läuft. Als Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen betreue ich Straf- und Verwaltungsverfahren parallel, weil beide bei Poppers zusammenhängen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.