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Hypothesen M1 bis M3: Dauermedikation in der MPU bei Cannabis, Schmerzmitteln und Substitution
Wer ein ärztlich verordnetes, fahrsicherheitsrelevantes Arzneimittel einnimmt, wird in der MPU nicht nach den Drogenhypothesen beurteilt, sondern nach den drei M-Hypothesen des Kapitels B.5 der Beurteilungskriterien. Das ist die Hypothesengruppe, in der Cannabispatienten verortet werden, denn Cannabisarzneimittel stehen ausdrücklich im Katalog der fahrsicherheitsrelevanten Arzneistoffgruppen. Die drei Hypothesen lauten: M1 zur Dauermedikation einschließlich der stabilen Substitution, M2 zum Fehlgebrauch psychoaktiver Arzneimittel, M3 zur Arzneimittelabhängigkeit. Jede Hypothese hat vier Kriterien, und keines ist ein K-Kriterium.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Fahrerlaubnisverfahren. Die Anfragen zur Dauermedikation kommen überwiegend von Cannabispatienten und von Schmerzpatienten mit Opioiden. Cannabispatienten stellen dabei die größte Gruppe. Cannabispatienten wie Schmerzpatienten erleben, dass ihre Therapie in der Begutachtung wie ein Drogenkonsum behandelt wird, obwohl das Werk dafür eine eigene Hypothesengruppe bereithält.
Die fahrerlaubnisrechtliche Herleitung über § 11 Abs. 2 FeV und die Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 verlinke ich; hier geht es um die Kriterien, die Nachweise und die Zeiträume. Für Cannabispatienten ist das der entscheidende Unterschied. Rechtsstand ist der 16. Oktober 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Kapitel B.5 der Beurteilungskriterien heißt „Kriterien und Indikatoren zu den M-Hypothesen (Dauermedikation und Medikamentenmissbrauch)“ und hat drei Hypothesen mit je vier Kriterien.
- Eine Dauermedikation rechtfertigt nach dem Werk nicht generell Zweifel an der Fähigkeit zur sicheren Verkehrsteilnahme.
- Cannabispatienten finden sich dort wieder: Cannabisarzneimittel sind ausdrücklich genannt, THC-haltige Fertigpräparate, Vollspektrum-Extrakte und Medizinalcannabisblüten. Sie werden deshalb in der Regel nach Hypothese M1 beurteilt und nicht nach den Drogenhypothesen.
- Für eine Cannabismedikation ist kein therapeutischer Bereich definiert; eine Bestimmung von THC und Metaboliten ist ausreichend.
- Fahrerlaubnisrechtlich bleibt nach dem Cannabisgesetz Raum für ein Sonderregime, weil für Cannabispatienten sonst das strenge Trennungsgebot der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV gelten würde (Hentschel/König StVG § 2 Rn. 62b).
- Kein Kriterium ist ein K-Kriterium; ein Kurs nach § 70 FeV scheidet aus, weil § 70 Abs. 1 FeV nur Kurse für alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer kennt.
- Bei der Dauermedikation ist anders als bei den A- und D-Hypothesen keine Top-down-Ausschlussdiagnostik vorgesehen; Kapitel A.4.2 nimmt die Überprüfungsdiagnostik vom Hierarchieschema aus.
- Ist ein Alkohol- und Cannabisverzicht erforderlich, wird er zumindest für die letzten drei Monate vor der Begutachtung belegt.
- Sind langfristig Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens zu erwarten, ist eine Nachbegutachtung vorzusehen; bei fortbestehender, hochdosierter Medikation mit Opioiden oder Cannabinoiden ist die erste nach zwei Jahren erforderlich, bei stabiler Substitution nach ein bis zwei Jahren.
- Nach einem Fehlgebrauch werden in der Regel sechs Monate, nach einer Arzneimittelabhängigkeit in der Regel zwölf Monate Urinkontrollen oder eine Haaranalyse verlangt.
- Die Wirkstoffkonzentration der verordneten Arzneimittel ist am Untersuchungstag zu bestimmen, auch zum Ausschluss eines taktischen Einnahmeverzichts; bei einer Cannabismedikation genügt nach Tabelle C.12 eine qualitative Bestimmung.
- Ob eine angemessene Indikation für die Verordnung vorliegt, ist nicht Gegenstand des Gutachtens, sondern Verantwortung des behandelnden Arztes.
- Auch bei der Dauermedikation hat sich der Gutachter nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 FeV an die Fragestellung zu halten.
Die Abschnitte dieses Beitrags
- Wo die Dauermedikation im Werk steht
- Die Normen und die Untergliederung der Nr. 9.6
- Dauermedikation, Fehlgebrauch und Abhängigkeit im Überblick
- Warum es kein K-Kriterium gibt
- Weshalb das Hierarchieschema bei Dauermedikation nicht gilt
- Hypothese M1 und die Kriterien zur Dauermedikation
- Die stabile Substitution als Dauermedikation
- Hypothese M2 und der Fehlgebrauch
- Hypothese M3 und die Arzneimittelabhängigkeit
- Die Nachweiszeiträume bei Dauermedikation und Fehlgebrauch
- Medizinalcannabis als Dauermedikation und die Verortung der Cannabispatienten
- Das Sonderregime für Cannabispatienten nach neuem Recht
- Was Cannabispatienten zur Dauermedikation belegen müssen
- Opioide bei Schmerzpatienten als Dauermedikation
- Was die Fragestellung der Behörde begrenzt
- Die Prüfreihenfolge gegen ein Gutachten zur Dauermedikation
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Weiterführende Beiträge
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Die vollständige Darstellung dieser Hypothese mit den Kriterien M1.1 N bis M1.4 N steht auf der Seite zur Hypothese M1 und zur Dauermedikation.
Die Quorumsregel des Kriteriums M2.2 N und die Untergrenze der Rechtsprechung behandle ich auf der Seite zur Hypothese M2 und zum Fehlgebrauch von Arzneimitteln.
Die Anforderungen an die Diagnose und die Ausnahme für verordnete Arzneimittel stehen auf der Seite zur Hypothese M3 und zur Arzneimittelabhängigkeit.
Wo die Dauermedikation im Werk steht
Hypothesen mit dem Buchstaben M betreffen nach Teil A des Werkes Eignungszweifel bei einer Dauerbehandlung mit Medikamenten oder einem Fehlbrauch verordneter psychoaktiver Arzneimittel. Das ist der Trennstrich zu den D-Hypothesen, die den Konsum von Betäubungsmitteln und neuen psychoaktiven Stoffen erfassen.
Ein Gefährdungssachverhalt wird nur angenommen, wenn einer von drei Aspekten erfüllt ist: der Grad einer Beeinträchtigung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit, die in einem absehbaren Zeitraum zu erwartende Gefahr ihres plötzlichen Versagens oder sicherheitswidrige Einstellungen, mangelnde Einsicht beziehungsweise Persönlichkeitsmängel. Eine Dauermedikation begründet also nicht als solche Zweifel.
Das Kapitel nennt neun Gruppen fahrsicherheitsrelevanter Arzneistoffe, darunter Opioidanalgetika, Anxiolytika, Hypnotika und Sedativa, Antipsychotika, Antidepressiva, Antikonvulsiva, Substitutionsmittel und Cannabisarzneimittel; aufgeführt sind Methadon, Buprenorphin und Morphin sowie Medizinalcannabisblüten. Unter einer stabilen Dauermedikation wird auch bei höheren Dosierungen nach einer Einstellungsphase ein Gewöhnungseffekt mit Reduktion der Nebenwirkungen angestrebt; bei einer Bedarfsmedikation gilt das nicht ohne Weiteres.
Die Normen und die Untergliederung der Nr. 9.6
Anlage 4 Nr. 9 FeV nennt nach dem Werk drei Gründe für eine fehlende Eignung: die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6, sofern sie zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder zu einer Vergiftung geführt hat, die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel nach Nr. 9.4 und die Abhängigkeit von psychoaktiv wirkenden Stoffen nach Nr. 9.3.
Hier ist Genauigkeit geboten: Die Beurteilungskriterien zitieren Nr. 9.6 ausschließlich ohne Untergliederung. Die Unterteilung in Nr. 9.6.1 für die Vergiftung und Nr. 9.6.2 für die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ergibt sich allein aus dem Verordnungstext und aus Hentschel/König, nicht aus dem Begutachtungswerk.
Zur Verfahrensart verweist das Werk auf § 14 FeV in Verbindung mit Nr. 9.4 und 9.6: Bei einer leistungsbeeinträchtigenden Dauermedikation ist in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, bei Hinweisen auf eine Abhängigkeit zunächst ein ärztliches.
Fahrerlaubnisrechtlich ist bei der Dauermedikation genau zu unterscheiden: Für die Anordnung bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines betäubungsmittelhaltigen psychoaktiven Arzneimittels ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Rechtsgrundlage, während § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nur beim Verdacht der missbräuchlichen Einnahme einschlägig ist (Hentschel/König StVG § 2 Rn. 65a; VGH Mannheim VRS 129, 95). Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt nach Hentschel/König nicht unter Nr. 9.3, sondern unter Nr. 9.6.2 (VGH München zfs 2019, 598).
Dauermedikation, Fehlgebrauch und Abhängigkeit im Überblick
| Hypothese | Kern des Hypothesensatzes | Kriterien |
|---|---|---|
| M1 (Dauermedikation) | keine verkehrsrelevante Beeinträchtigung; Compliance und Adhärenz gegeben | M1.1 N Aufklärung und Compliance · M1.2 N Adhärenz · M1.3 N psychophysische Leistungsfähigkeit · M1.4 N stabile Substitutionsbehandlung |
| M2 (Fehlgebrauch) | kein Fehlgebrauch mehr; Ursachen aufgearbeitet | M2.1 N externe Diagnose eines schädlichen Gebrauchs · M2.2 N Befunde zum Fehlgebrauch · M2.3 N Aufarbeitung · M2.4 N veränderte Einnahme belegt |
| M3 (Arzneimittelabhängigkeit) | frühere Abhängigkeit, behandelt; keine Einnahme mehr oder nur verordnungsgemäß | M3.1 N externe Diagnose · M3.2 N Diagnose aus der Befundlage · M3.3 N Behandlung und belegter Verzicht · M3.4 N Aufarbeitung und Abstinenz |
Warum es kein K-Kriterium gibt
Jedes Kriterium ist hinter der Ordnungsnummer mit N oder K gekennzeichnet. K bedeutet, dass ein Mangel durch einen Kursbesuch behoben werden kann, N, dass die Voraussetzungen durch eine Kursteilnahme nicht geschaffen werden können. In Kapitel B.5 trägt kein Kriterium ein K: Alle zwölf sind N-Kriterien.
Der Grund ist derselbe, den das Werk für die Hypothesen zur Verkehrsauffälligkeit nennt: Nach § 70 Abs. 1 FeV können nur Kurse für alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer anerkannt werden, sodass eine Kennzeichnung als K-Kriterium hinfällig wird. Kapitel B.5 erwähnt § 70 FeV nicht und verweist auch nicht auf das Kapitel zu den fahreignungsfördernden Interventionen.
Weshalb das Hierarchieschema bei Dauermedikation nicht gilt
Bei den Alkohol- und Drogenhypothesen arbeitet das Werk von oben nach unten: Treffen die Voraussetzungen der Abhängigkeit zu, sind die geringeren Problemausprägungen nicht mehr zu prüfen. Das beschreibt Kapitel A.4.2, und dort steht ein Satz, der fast nie zitiert wird: Im Rahmen der Überprüfungsdiagnostik findet dieses Schema keine Anwendung.
Kapitel B.5 wiederholt das: Anders als bei den A- und D-Hypothesen ist keine Top-down-Ausschlussdiagnostik vom gravierendsten Ausprägungsgrad zum leichteren Muster vorgesehen. Die Dauermedikation nach M1 ist nicht die harmloseste von drei Stufen, sondern die Grundhypothese jeder fortlaufenden Therapie: Wer aus M2 kommt und weiter behandelt wird, muss nach M2.4 N zusätzlich die Kriterien M1.1 N bis M1.3 N erfüllen; bei fortgeführter Substitutionstherapie gilt das über M1.4 N entsprechend, und nach einer Arzneimittelabhängigkeit verweist M3.3 N auf die Wirkstoffbestimmung nach M1.1 N.
Hypothese M1 und die Kriterien zur Dauermedikation
Kriterium M1.1 N bündelt Aufklärung und Compliance. Der Klient muss Dosierung und Frequenz beschreiben können und darf nicht mehr in der Einstellungsphase sein; die stabile Therapie ist ärztlich zu attestieren. Bei Betäubungsmitteln oder Cannabinoiden sind Diagnose und Indikation zu attestieren und die Risikofaktoren abzuwägen.
Zwei Indikatoren entscheiden in der Praxis über die Dauermedikation. Der eine verlangt eine quantitative Bestimmung der Wirkstoffkonzentration im Blut, Serum oder Plasma am Untersuchungstag mit einem Befund im therapeutischen Bereich; sie dient auch dem Ausschluss eines taktischen Einnahmeverzichts. Der andere verlangt, dass ein erforderlicher Alkohol- und Cannabisverzicht zumindest für die letzten drei Monate vor der Begutachtung belegt wird.
An diesen beiden Punkten scheitern die meisten Verfahren zur Dauermedikation, und zwar aus gegenläufigen Gründen. Wer sein Medikament am Untersuchungstag vorsorglich weglässt, erfüllt den Indikator zur Wirkstoffbestimmung nicht, weil genau dieser Einnahmeverzicht ausgeschlossen werden soll. Wer umgekehrt erst beim Gutachtertermin erfährt, dass ein Alkohol- und Cannabisverzicht zu belegen ist, verliert mindestens drei Monate, weil der Beleg nur für die Zeit vor der Begutachtung erbracht werden kann.
Weiter nennt M1.1 N die ärztlich zu attestierende Bedarfsmedikation, das Verbot der nicht abgestimmten Zusatzeinnahme, die durch eine Urinkontrolle am Untersuchungstag ausgeschlossen wird, und die Schlüsselzahl 68 nach Anlage 9 FeV, wenn eine Wirkungsverstärkung durch Alkohol zu erwarten ist.
Kriterium M1.2 N betrifft die Adhärenz: Fahrverzicht bei beeinträchtigter Fahrsicherheit, Mobilitätsalternativen, keine eigenmächtige Dosisänderung und Abstimmung der Einnahmezeiten mit dem Arzt. Kriterium M1.3 N verlangt normgerechte Leistungen bei Aufmerksamkeit, Konzentration, Reaktion, Wahrnehmung und Belastbarkeit, geprüft unter dem Einfluss der verordnungsgemäß eingenommenen Medikation.
Die stabile Substitution als Dauermedikation
Kriterium M1.4 N lautet, dass eine stabile Substitutionsbehandlung bei Opioidabhängigkeit vorliegt. Die Einordnung als Dauermedikation ist nicht der erste Schritt: Zunächst ist anhand des Kriteriums D1.4 N zu prüfen, ob eine Stabilisierung eingetreten ist, erst danach sind die Kriterien der Hypothese M1 sinngemäß anzuwenden.
Zum Beikonsum ist der Text eindeutig: Im Regelfall verzichtet der Klient wegen der wirkungsverstärkenden Einflüsse gänzlich auf Alkohol und Cannabis, bei der Verkehrsteilnahme auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte.
Die Rolle des substituierenden Arztes steht im Nachbegutachtungsindikator. Abhängig von Vorgeschichte und Befundlage wird nach ein bis zwei Jahren nachbegutachtet; für diesen Zeitraum können CTU-konforme Urinkontrollen oder Haaranalysen und eine Bestätigung des behandelnden Arztes die Aufrechterhaltung der Substitution und die Freiheit von anderen Drogen und Ausweichmitteln nachvollziehbar machen. Wird in einer Nachbegutachtung eine langjährig stabile Erhaltungssubstitution bestätigt, kann auf weitere Nachuntersuchungen verzichtet werden; das Gutachten kann dann halbjährliche Arztbescheinigungen vorschlagen.
Der Ausstieg kostet dagegen zusätzliche Zeit. Wird die Beendigung dieser Dauermedikation mit dem Ziel völliger Opioidabstinenz angestrebt oder ist sie erfolgt, wird die Freiheit vom Substitutionsmittel, von Cannabis, von Betäubungsmitteln und von den fahrsicherheitsrelevanten Arzneistoffgruppen durch ein zusätzliches Abstinenzkontrollprogramm über ein halbes Jahr vor der Untersuchung bestätigt.
Hypothese M2 und der Fehlgebrauch
Der Begriff ist nicht beliebig. Das Werk unterscheidet den Off-Label-Use, den Medikationsfehler als irrtümliches Abweichen vom Anwendungsschema und den Fehlgebrauch als bewusst abweichenden Einsatz. Fahreignungsrelevant ist das Fehlgebrauchsmuster, also der wiederholte Fehlgebrauch.
Kriterium M2.2 N hat eine Schwelle, die man nachrechnen kann: Es ist erfüllt, wenn mindestens zwei Indikatoren über einen Monat kontinuierlich oder innerhalb eines Jahres episodisch als Fehlgebrauchsmuster gleichzeitig aufgetreten sind. Dazu gehören der bewusst abweichende Einsatz, die fehlende Verordnung, das Ziel psychotroper Effekte, größere Mengen als vereinbart, der gescheiterte Absetzversuch und das Aufsuchen verschiedener Ärzte.
Kriterium M2.3 N verlangt die Aufarbeitung der Ursachen, in der Regel mit fachlich spezifischer Unterstützung; Kontraindikatoren sind Bagatellisierung und Angaben, die den Befunden widersprechen. Kriterium M2.4 N verlangt den Verzicht auf Arzneistoff und Ausweichmittel, eine abgeschlossene Absetzphase, bei Benzodiazepinen mindestens acht bis zwölf Wochen, und einen Beleg über in der Regel sechs Monate.
Wird die Behandlung fortgesetzt, verlagert M2.4 N die Prüfung in die Dauermedikation: Eine weiter indizierte Einnahme muss bestimmungsgemäß erfolgen, und die Kriterien M1.1 N bis M1.3 N müssen erfüllt sein, wofür ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann.
Hypothese M3 und die Arzneimittelabhängigkeit
Der Hypothesensatz enthält eine Weiche: Wurden auch nicht verordnete Betäubungsmittel, Cannabis oder neue psychoaktive Stoffe missbraucht, ist in der Regel die Hypothese zur Drogenabhängigkeit anzuwenden. Von einer Arzneimittelabhängigkeit kann nur ausgegangen werden, wenn sie fremddiagnostisch festgestellt wurde oder sich aus den Befunden ableiten lässt.
Die Fremddiagnose muss nach ICD-10 oder DSM-5 und durch einen suchtmedizinisch qualifizierten Arzt oder einen approbierten Psychologischen Psychotherapeuten erfolgt sein. Dann folgt der Satz, auf den es ankommt: Die Einschätzung des Klienten selbst, der unbestätigte Bericht über eine Suchtbehandlung oder die Angabe in einem Gerichtsurteil, der Angeklagte sei medikamentenabhängig, genügen nicht.
Kriterium M3.2 N erlaubt die eigene Diagnose anhand der Kriterien zur Drogenabhängigkeit, bezogen auf Opioide, Cannabinoide, Sedativa, Stimulanzien oder den multiplen Substanzgebrauch. Drei Einschränkungen machen bei laufender Dauermedikation den Unterschied: Toleranzentwicklung und Entzugssymptomatik bleiben außer Betracht, wenn die Einnahme ausschließlich unter angemessener ärztlicher Aufsicht erfolgt und die Dosissteigerung indiziert war beziehungsweise erwartbare Absetzphänomene vorlagen. Auch die Fortsetzung trotz schädlicher Folgen ist kritisch abzuwägen, wenn eine ärztliche Nutzenabwägung vorausging.
Kriterium M3.3 N verlangt die suchttherapeutische Behandlung und einen Verzichtsbeleg durch Urinkontrollen oder eine Haaranalyse über in der Regel zwölf Monate. Ein weiterer Indikator stellt darauf ab, dass die Abstinenz seit einem Jahr nach Beendigung einer stationären Postakutbehandlung besteht.
Kann das Mittel medizinisch nicht abgesetzt werden, beschreibt M3.3 N ein attestiertes enges Therapieregime: Arztkontakt mindestens einmal pro Quartal mit Kontrollen des Medikamentenspiegels, Verschreibung nur bei persönlichem Kontakt und die kleinstmögliche Dosis über den kürzestmöglichen Zeitraum. Kriterium M3.4 N verlangt die Aufarbeitung und hält fest, dass extrinsische Motive wie Führerschein oder Arbeitsplatz nur sekundären Charakter besitzen.
Die Nachweiszeiträume bei Dauermedikation und Fehlgebrauch
Auf diesen Abschnitt kommt es in der Beratung am meisten an, weil jeder versäumte Monat am Ende fehlt. Die Übersicht nennt alle Zeiträume aus Kapitel B.5 mit ihrem Kriterium.
| Konstellation | Zeitraum | Kriterium |
|---|---|---|
| Alkohol- und Cannabisverzicht, soweit erforderlich | zumindest die letzten drei Monate vor der Begutachtung | M1.1 N |
| Quantitative Wirkstoffbestimmung in Blut, Serum oder Plasma | am Untersuchungstag | M1.1 N, M1.3 N, M2.4 N, M3.3 N |
| Urinkontrolle oder Haaranalyse auf weitere Arzneistoffe | am Untersuchungstag | M1.1 N |
| Erste Nachbegutachtung bei hochdosierten Opioiden oder Cannabinoiden | nach zwei Jahren, verkürzbar | M1.3 N |
| Nachbegutachtung bei stabiler Substitution, mit CTU-konformen Kontrollen | nach ein bis zwei Jahren | M1.4 N |
| Arztbescheinigungen nach bestätigter Erhaltungssubstitution | halbjährlich, als Vorschlag | M1.4 N |
| Zusätzliches Abstinenzkontrollprogramm bei Beendigung der Substitution | ein halbes Jahr vor der Untersuchung | M1.4 N |
| Mindestens zwei Indikatoren als Fehlgebrauchsmuster | über einen Monat kontinuierlich oder innerhalb eines Jahres episodisch | M2.2 N |
| Absetzphase bei Benzodiazepinen | mindestens acht bis zwölf Wochen | M2.4 N |
| Urinkontrollen oder Haaranalyse nach Fehlgebrauch | in der Regel sechs Monate | M2.4 N |
| Polytoxikologische Screenings bei früher missbrauchtem Mittel | in der Regel sechs Monate | M2.4 N |
| Urinkontrollen oder Haaranalyse nach Abhängigkeit | in der Regel zwölf Monate | M3.3 N |
| Zusätzliche Screenings bei früherem Missbrauch oder Abhängigkeit | in der Regel zwölf Monate | M3.3 N |
| Abstinenz nach stationärer Postakutbehandlung | seit einem Jahr | M3.3 N |
| Persönlicher Arztkontakt bei dringend indizierter Weitereinnahme | mindestens einmal pro Quartal | M3.3 N |
Drei Dinge fallen auf. Neben den Programmzeiträumen stehen Nachweise am Untersuchungstag, und die sind nicht nachholbar. Der Programmzeitraum verdoppelt sich von M2 zu M3. Und beim Ausstieg aus der Substitution tritt ein zusätzliches halbjähriges Programm zu dem, was früher schon belegt wurde.
Für die Belege gelten die CTU-Kriterien: bei zwölf Monaten mindestens sechs unauffällige Proben, Programmbeginn mit dem bei der Anmeldung festgesetzten Datum, Urinabgabe spätestens am Folgetag der Einbestellung und eine Stelle nach Anlage 4a Nr. 6 Buchstabe b FeV. Zur Überprüfung der Dauermedikation anhand von Blutanalysen kann auch ein medizinisches Labor mit einer Akkreditierung nach DIN EN ISO 15189 im Bereich des Therapeutischen Drug Monitoring beauftragt werden, nicht aber für Urinscreenings oder Haaranalysen.
Medizinalcannabis als Dauermedikation und die Verortung der Cannabispatienten
Für Cannabispatienten ist dieser Abschnitt der wichtigste der ganzen Seite, denn hier entscheidet sich, nach welchem Maßstab sie begutachtet werden. Kapitel B.5 zählt die fahrsicherheitsrelevanten Arzneistoffgruppen auf, und Cannabisarzneimittel stehen ausdrücklich darin: THC-haltige Fertigpräparate, Rezepturarzneimittel wie Vollspektrum-Extrakte und Medizinalcannabisblüten.
Die Aufzählung ist nach dem Werk eine Orientierungshilfe, und sie trägt die Einordnung der Cannabismedikation als Dauermedikation. Wer Cannabis auf Rezept einnimmt, steht unter einer Dauermedikation und gehört damit zu Hypothese M1, nicht zu den Drogenhypothesen des Kapitels B.3. Cannabispatienten sind die Gruppe, die in der Praxis am häufigsten falsch einsortiert wird, und das ist kein Randproblem: Cannabis als Arzneimittel spielt nach Hentschel/König seit 2017 eine erhebliche Rolle (StVG § 2 Rn. 62a; dazu Laub SVR 2017, 378; Graw NZV 2018, 18).
Rechtlich hat sich der Rahmen verschoben. Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 ist Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz in das Medizinal-Cannabisgesetz überführt worden; Abgabe und Verschreibung richten sich nach § 3 MedCanG. Nach § 31 Abs. 6 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf getrocknete Blüten oder Extrakte in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Die Abgrenzung zu den Drogenhypothesen ist im Werk selbst angelegt. Zu unterscheiden ist die wiederholte missbräuchliche, nicht verordnungsgemäße Einnahme eines grundsätzlich indizierten Arzneimittels vom Konsum eines illegitim erworbenen Arzneimittels zu Rauschzwecken im Zusammenhang mit einer Suchtmittelproblematik. Im zweiten Fall sind die D-Kriterien anzuwenden. Umgekehrt schließt eine Verordnung die D-Hypothesen nicht aus: Sie erfassen Missbrauch und Abhängigkeit von Arzneimitteln, soweit diese nicht bei vorliegender Indikation ärztlich verordnet wurden.
Praktisch heißt das für Cannabispatienten: Die Blüten vom Rezept führen in die Dauermedikation nach M1, die Blüten vom Markt führen in Kapitel B.3 und damit in eine Systematik, die keine Dauermedikation kennt. Wer seine Therapie um selbst beschafftes Material ergänzt, verlässt den Schutzbereich dieser Hypothesengruppe für diesen Teil des Konsums.
Dazu kommt eine Reihenfolgevorgabe, die Cannabispatienten häufig trifft. Insbesondere bei einer Cannabismedikation liegen oft zusätzliche Fragestellungen zu einer früheren Missbrauchsproblematik mit Verkehrsauffälligkeit vor; diese ist abschließend nach den D-Kriterien zu bewerten, bevor die Frage einer Dauermedikation betrachtet werden kann.
Für den umgekehrten Verlauf steht es ebenso deutlich im Werk: Wird nach einer Phase regelmäßigen Cannabiskonsums, die eine Einordnung in Hypothese D3 gestattet, medizinisch indiziert eine Cannabisblütentherapie begonnen, sind die Kriterien der Hypothese M1 zu prüfen, soweit der Begutachtungsauftrag das im Rahmen der Anlassbezogenheit umfasst. Zusätzlich ist zu klären, ob der frühere Drogenmissbrauch nach Konsummotiven, Rauscherleben, Rauschfolgen und Kontakten zu weiterhin konsumierenden Personen als überwunden gelten kann.
Daraus folgt ein Befund, der in Anordnungen über Cannabispatienten fast immer fehlt: Bei einem Cannabispatienten mit Vorgeschichte stehen zwei Hypothesengruppen im Raum, und nur die eine davon kennt überhaupt Abstinenzforderungen. Wird der gesamte Fall nach den D-Kriterien abgewickelt, obwohl die laufende Therapie eine Dauermedikation ist, stimmt die Hypothese nicht und mit ihr nicht die Nachweisforderung.
Das Sonderregime für Cannabispatienten nach neuem Recht
Die fahrerlaubnisrechtliche Seite dieser Verortung hat eine eigene Geschichte. Vor dem Cannabisgesetz galt, dass Cannabispatienten hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr genauso behandelt werden wie andere Patienten unter einer Dauermedikation (BT-Drs. 18/11701). Der bestimmungsgemäße Konsum ärztlich verordneten Cannabis war als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6 der Anlage 4 FeV einzuordnen (OVG Münster NZV 2019, 599 = VRS 137, 52).
Darin lag ein doppeltes Privileg. Zum einen wäre ohne die Einordnung als Dauermedikation von regelmäßigem Cannabiskonsum auszugehen gewesen, der nach altem Recht automatisch zum Entfallen der Fahreignung führte (VGH Mannheim DAR 2024, 38). Zum anderen galt das Trennungsgebot nicht; Cannabispatienten durften unter bestimmten Voraussetzungen auch unter der Wirkung von Cannabis und ohne Bindung an einen Höchstgrenzwert fahren (VGH München BeckRS 2020, 9476 Rn. 16).
Nach neuem Recht führt regelmäßiger Konsum nicht mehr automatisch zur fehlenden Eignung. Für ein Sonderregime bleibt gleichwohl Raum, weil sonst für Cannabispatienten das strenge Trennungsgebot der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV gelten würde.
Offen ist das Verhältnis zu den allgemeinen Regelungen. Denkbar wäre, dass das Sonderregime erst ins Spiel kommt, wenn sich nach den Kriterien der Nr. 9.2 der Anlage 4 und nach vorheriger Aufklärung gemäß § 13a FeV, also in der Regel erst bei wiederholter Zuwiderhandlung, eine mangelnde Eignung ergäbe.
Dagegen spricht in systematischer Hinsicht, dass für Eignungsmängel aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel speziellere Anforderungen gelten, wie sich aus den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 FeV ergibt (VGH Mannheim DAR 2024, 38). Hinzu kommt, dass Cannabispatienten das strenge Trennungsgebot regelmäßig und zu Recht nicht beachten müssen. Das spricht nach dem Kommentar dafür, dass das Sonderregime bei jedem Cannabispatienten gilt; zwingend erscheint es jedenfalls dann, wenn der Betroffene schon einmal mit Cannabis im Straßenverkehr aufgefallen ist oder sich auf das Privileg beruft.
Inhaltlich hatte die Rechtsprechung bereits nach altem Recht, in Anlehnung an eine Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien, einen Kriterienkatalog entwickelt. Soll die Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt das voraus: Die Einnahme ist indiziert und ärztlich verordnet, das Medizinalcannabis wird zuverlässig nur nach der Verordnung eingenommen, dauerhafte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sind nicht festzustellen, die Grunderkrankung oder die vorliegende Symptomatik weist keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung auf, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und es ist nicht zu erwarten, dass der Betroffene bei beeinträchtigter Fahrsicherheit am Straßenverkehr teilnimmt.
Belegt ist dieser Katalog breit (VGH München BeckRS 2021, 7392; BeckRS 2024, 632; VGH Mannheim zfs 2021, 534; DAR 2024, 38; OVG Münster VRS 137, 52; OVG Saarlouis SVR 2021, 477). Nach dem Kommentar erscheint er durch das neue Recht nicht in Frage gestellt.
Eine Änderung gibt es gleichwohl: Nachdem Medizinalcannabis kein Betäubungsmittel mehr ist, gilt der betäubungsmittelrechtliche Ultima-ratio-Grundsatz des § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG nicht mehr (VGH Mannheim DAR 2024, 38). Einer allgemeinen Indikation bedarf es nach wie vor, deren Prüfung wegen der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung von Cannabisblüten aber Schwierigkeiten bereitet (Graw NZV 2018, 18; NZV 2022, 357).
Wegen dieser fehlenden Zulassung ist zu erwägen, ob der Arzt bei einer Verschreibung von Blüten nach den Grundsätzen zum Off-Label-Use, genauer zum No-Label-Use, dokumentieren muss, dass sie nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile gegenüber medizinischen Standardtherapien vertretbar und medizinisch-sachlich begründet erscheint, und ob das zugleich Voraussetzung der fahreignungsrechtlichen Privilegierung ist (vgl. BGH NJW 2007, 2767; LG Berlin VersR 2021, 973 = BeckRS 2020, 49316).
Für die Verteidigung wichtig ist die Einordnung von Verfehlungen des Katalogs, denn sie entscheidet über die Rechtsfolge. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß ist ein Mangel nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV (OVG Münster VRS 137, 52).
Die Einnahme in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung ist als missbräuchliche Einnahme nach Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV anzusehen (VGH München BeckRS 2023, 10133). Sonstige Verfehlungen, insbesondere das Fehlen der Indikation, führten nach altem Recht zur Annahme regelmäßigen Konsums (VGH München BeckRS 2024, 632); nach neuem Recht ist zu erwägen, ob auch sie als missbräuchliche Einnahme zu verstehen sind oder als sonstiger Mangel, der in der nicht abschließenden Anlage 4 FeV nicht genannt ist.
Was Cannabispatienten zur Dauermedikation belegen müssen
Auf Indikatorenebene wird die Dauermedikation mit Cannabisblüten eng geführt. Das ist der Prüfstoff, an dem Gutachten über Cannabispatienten scheitern oder bestehen. Für Cannabispatienten lohnt deshalb jeder einzelne Indikator die genaue Prüfung. Nachvollziehbar zu machen ist, dass der Cannabispatient ausschließlich ärztlich verordnete Blüten in der dem Rezept zu entnehmenden Konzentration, Dosierung, Häufigkeit und Applikationsform zu sich nimmt. Wer dazu keine Angaben machen kann, scheitert nicht an der Therapie, sondern an der Dokumentation.
Bei einer Dauermedikation mit Betäubungsmitteln oder Cannabinoiden kommt eine zweite Ebene hinzu. Diagnose und Indikation sind zu attestieren, eine Erfassung und Abwägung der Risikofaktoren muss stattgefunden haben, und der Klient soll schildern können, dass er über das Abhängigkeitsrisiko und über mögliche unerwünschte Wirkungen aufgeklärt wurde, sodass eine gute Compliance mit der Behandlungsstrategie erkennbar ist.
Dem steht ein Kontraindikator gegenüber, der in Gutachten über Cannabispatienten regelmäßig auftaucht und sie härter trifft als andere Patientengruppen. Bedenken gegen eine ausreichende Abwägung persönlicher Risikofaktoren bestehen nach dem Werk insbesondere bei Hinweisen auf früheren oder aktuellen Missbrauch oder auf eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, Cannabis oder anderen psychotropen Substanzen einschließlich Alkohol.
Die Aufzählung geht weiter: weitere psychische Erkrankungen oder relevante Persönlichkeitsstörungen über eine behandelte psychiatrische Erkrankung hinaus, Hinweise auf frühere psychotische Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, regelmäßiger Cannabiskonsum bereits im jugendlichen Alter, eine Verkehrsauffälligkeit im Zusammenhang mit der Einnahme von Cannabis oder anderen psychoaktiven Substanzen sowie Komorbidität oder die zusätzliche Einnahme zentralwirksamer Arzneistoffe.
Hier ist Widerspruch angebracht, und zwar aus dem Werk selbst. Dieser Kontraindikator richtet sich auf die Risikoabwägung bei der Verordnung, also auf eine ärztliche Entscheidung. Die Frage, ob eine angemessene Indikation vorliegt, ist nach dem Werk gerade nicht Gegenstand der Überprüfung in einem Fahreignungsgutachten, sondern obliegt der Verantwortung des behandelnden Arztes.
Relevant bleibt für den Gutachter, wie der Patient die Indikationsstellung vermittelt bekommen hat und selbst beurteilt, und ob eine aktenkundige Missbrauchsvorgeschichte dem behandelnden Arzt bekannt war. Daraus wird eine Prognose zum verantwortlichen Umgang mit dem Medikament gebildet, keine Überprüfung der Verschreibung.
Ein zweiter Punkt entlastet Cannabispatienten erheblich. Vorgesehen ist eine Bestimmung der Wirkstoffkonzentration am Untersuchungstag, die bei anderen Arzneistoffen quantitativ erfolgt. Bei einer Cannabismedikation ist aber kein therapeutischer Bereich definiert, sodass eine Bestimmung von THC und Metaboliten ausreichend ist und die Übersicht in Tabelle C.12 sogar eine qualitative Bestimmung genügen lässt. Der Vorwurf, der Wirkstoffspiegel liege außerhalb eines therapeutischen Bereichs, lässt sich bei dieser Dauermedikation nach dem eigenen Maßstab des Werkes nicht begründen.
Die Bestimmung hat dafür einen anderen Zweck, den Patienten unterschätzen: Sie dient auch dem Ausschluss eines taktischen Einnahmeverzichts. Wer sein Rezept am Untersuchungstag nicht einnimmt, um unauffällige Werte zu erzeugen, liefert genau das Ergebnis, das als Verstoß gegen die Compliance gelesen wird.
Eine eigene Weiche gilt für das Ende der Dauermedikation. Hat ein Cannabispatient die Medikation wegen einer Besserung eingestellt, ist der Wegfall der Therapienotwendigkeit ärztlich zu attestieren. Berichtet er dann von einem Freizeitkonsum, ist gegebenenfalls in einem gesonderten Fahreignungsgutachten mit entsprechender Fragestellung zu klären, ob ein Cannabismissbrauch ausgeschlossen werden kann. Damit führt der Weg aus der Dauermedikation zurück in die Drogenhypothesen, mit deren Zeiträumen.
Beim Alkohol greift neben der Dauermedikation eine eigene Vorgabe. Ist eine Verstärkung der unerwünschten Wirkungen durch Alkohol zu erwarten, verzichtet der Klient vor der Verkehrsteilnahme auf Alkohol; dann wird der Eintrag der Schlüsselzahl 68 empfohlen, die nach Anlage 9 FeV für „kein Alkohol“ steht; die Beurteilungskriterien nennen daneben die Schlüsselzahl 05.08, die Anlage 9 FeV der Zahl 68 gleichstellt. Die Verzichtsnotwendigkeit gilt entsprechend für einen stattfindenden Cannabiskonsum neben der Therapie.
Fahrerlaubnisrechtlich ist der Mischkonsum für Cannabispatienten der gefährlichste Punkt. Weder benennt Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV den Beikonsum von Alkohol noch ist der Mischkonsum von Medizinalcannabis und Alkohol eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 4 StVG. Nach Hentschel/König spricht gleichwohl viel dafür, den Mischkonsum von Medizinalcannabis mit Alkohol oder Konsumcannabis auch nach neuem Recht als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV anzusehen, ihr gleichzustellen oder jedenfalls als ungeschriebenen Eignungsmangel einzuordnen; Grund ist die gegenseitige Wirkungsverstärkung (StVG § 2 Rn. 62c).
Ist der zusätzliche Konsum von Alkohol oder Cannabis wegen der Auswirkung auf die verkehrsrelevante Symptomatik der Grunderkrankung medizinisch kontraindiziert, hat der Klient nachvollziehbar darauf zu verzichten. Ist ein solcher Verzicht erforderlich, wird er zumindest für die letzten drei Monate vor der Begutachtung nach den CTU-Kriterien belegt. Mehr als diese drei Monate gibt der Text für die Dauermedikation nicht her.
Schließlich der Blick nach vorn: Sind bei einer Dauermedikation langfristig Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens zu erwarten, ist eine Nachbegutachtung vorzusehen, abhängig von der bisherigen Einnahmedauer und der aktuellen Leistungsfähigkeit. Bei fortbestehender, hochdosierter Medikation mit Opioiden oder Cannabinoiden ist die erste Nachbegutachtung nach zwei Jahren erforderlich. Der Zeitraum kann verkürzt werden, wenn das festgestellte Leistungsniveau die Anforderungen nur knapp erfüllt oder wenn Leistungsschwächen in einer Fahrverhaltensbeobachtung nur grenzwertig kompensiert wurden.
Zeigt sich bei der Nachuntersuchung eines Cannabispatienten ein gegenüber dem Vorgutachten stabiles und ausreichendes Leistungsniveau, kann auf weitere Nachbegutachtungen verzichtet werden. Für Cannabispatienten mit einer langfristig gleichbleibenden Dauermedikation ist das der Punkt, an dem die Begutachtungsschleife endet.
Opioide bei Schmerzpatienten als Dauermedikation
Für Schmerzpatienten enthält Kapitel B.5 einen Satz, der die Richtung vorgibt. Werden Opioide eingenommen, um eine subjektiv erwünschte psychische Wirkung zu erzielen, ist das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs eher beeinträchtigt, als wenn ein Schmerzpatient erst durch das Opioidanalgetikum in der Lage ist, sicher zu fahren.
Die Dauermedikation ist damit nicht als Belastung, sondern als Bedingung der Fahrsicherheit zu würdigen. Anders als bei Cannabisarzneimitteln gibt es bei Opioiden einen definierten therapeutischen Bereich; wird er überschritten, ist ein Abgleich mit der Verordnung des behandelnden Arztes erforderlich. Ein Gutachten, das aus einem erhöhten Spiegel ohne diese Rückfrage auf einen Fehlgebrauch schließt, überspringt einen vorgesehenen Schritt.
Abgegrenzt ist schließlich die Indikationsfrage: Ob eine angemessene Indikation vorliegt, ist nicht Gegenstand des Fahreignungsgutachtens, sondern Verantwortung des behandelnden Arztes. Ebenso ist die Compliance zur Grunderkrankung nicht Gegenstand der M-Kriterien.
Was die Fragestellung der Behörde begrenzt
Auch bei einer Dauermedikation hat sich der Gutachter nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 FeV an die Fragestellung zu halten. Hentschel/König fasst die Folge knapp: Der Untersuchungsumfang richtet sich nach dem Anlass und wird durch ihn beschränkt; hält sich der Gutachter nicht daran, ist das Gutachten unverwertbar (VGH München zfs 2015, 717; OVG Saarlouis zfs 2016, 234). Das Gutachten darf den Auftrag nicht überschreiten.
Dazu gibt es eine passgenaue Entscheidung: Ist nur zu klären, ob die Fahreignung aufgrund von Medikamenteneinnahme und der zugrunde liegenden Krankheiten fehlt, darf sich der Auftrag nicht auf alle in Anlage 4 erwähnten Krankheitsbilder beziehen, wenn die behandelten Krankheiten ermittelt werden können (VG Ansbach 23.5.2012, AN 10 S 12.00525).
Dasselbe gilt für den Umfang des Screenings. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen Ausgangssachverhalt und Prüfprogramm (VGH Mannheim NJW 2014, 1901); für Cannabis wird angenommen, dass sich die Fragestellung ohne Hinweise auf harte Drogen nicht auf andere Betäubungsmittel beziehen darf (OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Weimar BA 2022, 64).
Die Beurteilungskriterien bestätigen diese Bindung für die Dauermedikation selbst: Der Ausschluss einer nicht abgestimmten Zusatzeinnahme erfolgt nach dem Indikator zu M1.1 N „bei einer entsprechenden behördlichen Fragestellung“, und die Prüfung der M-1-Kriterien nach einer Blütentherapie steht unter dem Vorbehalt der Anlassbezogenheit.
Die Prüfreihenfolge gegen ein Gutachten zur Dauermedikation
Erstens die Hypothesengruppe. Lag eine ärztliche Verordnung vor, gehört der Fall in die M-Hypothesen; die D-Kriterien gelten für den Konsum eines illegitim erworbenen Arzneimittels zu Rauschzwecken. Ein Schmerz- oder Cannabispatient, der nach den D-Hypothesen mit einer zwölfmonatigen Abstinenzforderung belegt wird, ist in der falschen Systematik beurteilt.
Zweitens die Reihenfolge innerhalb der Systematik: Bei einer Substitution ist zuerst nach D1.4 N die Stabilisierung zu prüfen und erst danach die Dauermedikation nach M1 sinngemäß; bei einer Cannabismedikation nach früherem Missbrauch ist umgekehrt zunächst die Missbrauchsfrage abschließend zu klären.
Drittens die Diagnosegrundlage bei M3, die einen Bericht mit den tragenden Befunden und die Qualifikation des Diagnostikers verlangt. Viertens die iatrogene Konstellation, in der Toleranzentwicklung und Entzugssymptomatik unter angemessener ärztlicher Aufsicht außer Betracht bleiben. Fünftens die Schwelle bei M2.2 N mit mindestens zwei Indikatoren in der beschriebenen zeitlichen Lage.
Sechstens die Belege: Programmzeitraum, Probenzahl, Ankündigungsfrist, Qualifikation der Stelle und die Frage, ob überhaupt der richtige Zeitraum verlangt wurde. Siebtens die Nachvollziehbarkeit: Nach Anlage 4a Nr. 2 Buchstabe a FeV muss das Gutachten alle wesentlichen Befunde wiedergeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellen.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant stand seit Jahren unter einer retardierten Opioidtherapie, also unter einer Dauermedikation. Bei einer Verkehrskontrolle war im Blut ein Opioid nachgewiesen worden; die Verordnung lag vor und war unstreitig. Die Behörde formulierte die Fragestellung so, wie sie sie bei Betäubungsmittelfunden üblicherweise verwendet.
Die Begutachtungsstelle arbeitete den Fall nach den Drogenhypothesen ab und verlangte einen zwölfmonatigen Abstinenznachweis, obwohl der Mandant das Mittel verordnet weiter einnahm. Eine Wirkstoffbestimmung fand nicht statt, und die Leistungstestung erfolgte, nachdem der Mandant seine Morgendosis ausgelassen hatte.
Dagegen ließ sich ansetzen: Die nicht verordnungsgemäße Einnahme eines verordneten Arzneimittels ist vom Konsum eines illegitim erworbenen Mittels zu Rauschzwecken zu unterscheiden, und die Leistungsprüfung nach M1.3 N hat unter dem Einfluss der Medikation zu erfolgen. Die Behörde hat die Fragestellung neu gefasst und eine Begutachtung zur Dauermedikation angeordnet, die positiv ausfiel. Die Sachverhalte sind im Einzelnen verändert.
Weiterführende Beiträge
Zu den Alkoholhypothesen, die dem Hierarchieschema folgen: Hypothese A1 zur Alkoholabhängigkeit, Hypothese A2 zur Konsumkontrolle, Hypothese A3 zur Alkoholgefährdung und Hypothese A4 zum Trennvermögen.
Für Cannabispatienten sind daneben die strafrechtlichen Grenzen wichtig, weil selbst beschaffte Produkte die Hypothesengruppe wechseln lassen: Haschischöl und Cannabisextrakte, CBD und Cannabidiol sowie Cannabissamen und Stecklinge.
Welchen Rang die Beurteilungskriterien haben und was N- und K-Kriterien bedeuten, steht auf der Seite zu den Beurteilungskriterien und ihrer Geltung über Anlage 4a FeV. Die fahrerlaubnisrechtliche Seite behandle ich unter Nr. 9.6 der Anlage 4 FeV und die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und unter Substitution und Fahrerlaubnis.
Zu verordnetem Cannabis siehe Medizinalcannabis und Fahrerlaubnis, zu den Nachweisen Abstinenznachweis, zu den Substanzkontrollen Drogenscreening im Fahrerlaubnisrecht und zur Vorbereitungsmaßnahme FFI-Kriterien und die Qualifikation des Durchführenden. Zur Anordnung siehe MPU-Anordnung und Fragestellung der MPU-Anordnung.
Fragen aus der Praxis
Muss ich als Schmerzpatient eine Abstinenz nachweisen?
Nein, jedenfalls nicht von dem verordneten Mittel. Die Kriterien zur Dauermedikation verlangen keine Abstinenz, sondern eine stabile, verordnungsgemäße Einnahme, eine Wirkstoffbestimmung am Untersuchungstag und eine Leistungsprüfung unter dem Einfluss der Medikation. Fordert die Anordnung dennoch einen Abstinenznachweis, ist die Hypothesengruppe zu klären.
Soll ich mein Medikament am Tag der Untersuchung weglassen?
Nein, das ist einer der häufigsten und teuersten Fehler. Vorgesehen ist eine quantitative Bestimmung der Wirkstoffkonzentration am Untersuchungstag, die ausdrücklich auch dem Ausschluss eines taktischen Einnahmeverzichts dient. Außerdem soll die Leistungsprüfung unter der Wirkung erfolgen, die auch bei der Verkehrsteilnahme vorliegt.
Wie lange muss ich bei einer Substitution mit Nachbegutachtungen rechnen?
Abhängig von Vorgeschichte und Befundlage wird nach ein bis zwei Jahren nachbegutachtet. Für diesen Zeitraum können CTU-konforme Kontrollen und eine Bestätigung des behandelnden Arztes die Aufrechterhaltung dieser Dauermedikation und die Freiheit von anderen Drogen nachvollziehbar machen. Bei langjährig stabiler Erhaltungssubstitution kann auf weitere Nachuntersuchungen verzichtet werden.
Was passiert, wenn ich die Substitution beenden will?
Dann tritt ein zusätzliches Programm hinzu: Die Freiheit vom Substitutionsmittel, von Cannabis, von Betäubungsmitteln und von den fahrsicherheitsrelevanten Arzneistoffgruppen wird durch ein Abstinenzkontrollprogramm über ein halbes Jahr vor der Untersuchung bestätigt.
Hilft mir ein Kurs nach § 70 FeV?
Bei den M-Hypothesen nicht. Keines der zwölf Kriterien ist als K-Kriterium gekennzeichnet, und nach § 70 Abs. 1 FeV werden nur Kurse für alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer anerkannt. Kapitel B.5 erwähnt § 70 FeV nicht und verweist auch nicht auf das Kapitel zu den fahreignungsfördernden Interventionen.
Darf im Gutachten auf alles gescreent werden, was es gibt?
Nein, der Untersuchungsumfang richtet sich nach dem Anlass und wird durch ihn beschränkt. Der Gutachter hat sich nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 FeV an die Fragestellung zu halten. Ist nur die Eignung bei Medikamenteneinnahme zu klären, darf sich der Auftrag nicht auf alle in Anlage 4 erwähnten Krankheitsbilder beziehen.
Kann eine Abhängigkeit aus einer gestiegenen Dosis abgeleitet werden?
Nein, nicht unter ärztlicher Aufsicht. Das Kriterium der Toleranzentwicklung wird bei der Diagnose der Medikamentenabhängigkeit nicht berücksichtigt, wenn die Einnahme ausschließlich unter angemessener ärztlicher Aufsicht erfolgt und die Dosissteigerung therapeutisch indiziert ist. Entsprechendes gilt für die Entzugssymptomatik bei erwartbaren Absetzphänomenen.
Ich bin Cannabispatient. Muss ich eine Cannabisabstinenz belegen?
Von der verordneten Therapie nicht. Verlangt wird die verordnungsgemäße Einnahme ausschließlich ärztlich verordneter Blüten in Konzentration, Dosierung, Häufigkeit und Applikationsform des Rezepts. Ein Verzicht ist nur dort zu belegen, wo ein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder Cannabis medizinisch kontraindiziert oder wegen einer Wirkungsverstärkung erforderlich ist, und dann für die letzten drei Monate vor der Begutachtung. Eine Zwölfmonatsforderung gehört zu den D-Kriterien, nicht zur Dauermedikation.
Was ist, wenn die Behörde meine Therapie wie regelmäßigen Konsum behandelt?
Dann ist die Einordnung selbst der Angriffspunkt. Schon nach altem Recht war der bestimmungsgemäße Konsum ärztlich verordneten Cannabis als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6 der Anlage 4 FeV einzuordnen (OVG Münster NZV 2019, 599 = VRS 137, 52), und für Eignungsmängel aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel gelten die speziellen Anforderungen der Nummern 9.4 und 9.6 (VGH Mannheim DAR 2024, 38). Eine zu hohe Dosis oder eine Einnahme entgegen der Verschreibung ist missbräuchliche Einnahme nach Nr. 9.4, nicht regelmäßiger Konsum.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit den Nummern 9.3, 9.4 und 9.6 veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort steht auch die Untergliederung der Nr. 9.6.
Herangezogen ist Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, dort Kapitel A.4, Kapitel B.5 zu den Kriterien M1.1 N bis M3.4 N und Kapitel C.3 zu den CTU-Kriterien, ferner Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, dort StVG § 2 Rn. 62a, 62b und 65a sowie FeV § 11 Rn. 39, 41 und 42b und Anlage 4a FeV.
Zur Vollständigkeit zwei Hinweise: Kapitel B.5 nennt als Substitutionsmittel nur Methadon, Buprenorphin und Morphin; den Sonderfall der Substitution mit Diacetylmorphin behandelt das Werk zum Kriterium M1.4 N in Kapitel C.3, wo nur bei dieser Behandlung in jeder Probe zusätzlich auf Acetylcodein, Noscapin und Papaverin zu untersuchen ist. Die Untergliederung der Nr. 9.6 stammt nicht aus den Beurteilungskriterien, sondern aus dem Verordnungstext.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn eine Anordnung oder ein Gutachten Ihre Therapie wie einen Drogenkonsum behandelt oder eine Abstinenz von einem verordneten Mittel verlangt, sehe ich mir Fragestellung, Hypothesengruppe und Zeiträume an und sage Ihnen, was nach den Kriterien zur Dauermedikation tatsächlich verlangt ist. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, Vertretung bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.