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Unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln im Fahrerlaubnisrecht und der Einwand des Untermischens
Unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln lässt die Regelannahme der Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen, weil diese Vorschrift grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraussetzt. Eine unbewusste Einnahme gilt nach allgemeiner Lebenserfahrung aber als seltene Ausnahme, weshalb ein detaillierter, in sich schlüssiger, glaubhafter und zumindest teilweise nachprüfbarer Vortrag verlangt wird. Pauschale Behauptungen tragen den Einwand nicht.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Betroffene, bei denen ein Betäubungsmittelbefund die Fahrerlaubnis gefährdet. Der Satz, der mir in diesen Verfahren am häufigsten gesagt wird, lautet: Mir muss etwas untergemischt worden sein. Juristisch ist das der Einwand, es liege eine unbewusste Einnahme vor. Er ist kein aussichtsloser Vortrag, aber er unterliegt Anforderungen, die kaum ein Betroffener von sich aus erfüllt, und er scheitert in der Praxis fast immer an derselben Stelle.
Das Wichtigste in Kürze
- Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (OVG Berlin VM 2015, 48; VGH München DAR 2016, 289; OVG Saarlouis BeckRS 2021, 25114; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StVG § 2 Rn. 53b).
- Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (VGH München DAR 2016, 289; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b).
- Wer sich auf eine unbewusste Einnahme beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der den Ablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (OVG Greifswald NJW 2012, 548; OVG Münster BA 2012, 341; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b).
- Beachtlich ist der Vortrag nur, wenn ein Kontakt mit Personen aufgezeigt wird, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, und wenn der Betroffene die Aufnahme und ihre Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (VGH München NZV 2022, 104; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b).
- Das pauschale Vorbringen, Dritte hätten ohne Wissen des Betroffenen Drogen verabreicht oder es habe eine Verwechslung von Trinkgläsern gegeben, entlastet grundsätzlich nicht (VGH Mannheim VRS 108, 123; OVG Koblenz BA 2012, 123; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b).
- Die Behauptung, nachgewiesenes Kokain müsse unwissentlich in ein Getränk gemischt worden sein, ist offenkundig unglaubhaft, weil Kokain nicht getrunken wird (VGH Kassel BA 2013, 320; VG Trier BeckRS 2016, 40417; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 21a).
- Für die Analytik gilt: Die für § 24a Abs. 2 StVG beschlossenen Grenzwerte haben für die allein maßgebliche Frage nach der Einnahme eines Betäubungsmittels keine Bedeutung (OVG Berlin BA 2009, 357; OVG Bautzen zfs 2021, 179; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53c).
- Scheitert der Einwand und steht die Einnahme fest, folgt die Entziehung aus § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; für ein direktes Vorgehen nach § 11 Abs. 7 FeV darf kein vernünftiger Zweifel am Konsum bestehen (OVG Saarlouis zfs 2016, 234; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17a).
Wie dieser Beitrag aufgebaut ist
- Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verlangt einen willentlichen Konsum
- Warum die unbewusste Einnahme als seltene Ausnahme behandelt wird
- Die zwei Punkte, auf die eine unbewusste Einnahme gestützt werden muss
- Verwechselte Gläser und andere pauschale Einlassungen
- Weshalb der Kokaineinwand im Getränk nicht verfängt
- Tragfähige und untaugliche Darlegungen im Vergleich
- Kontamination der Haare durch Kontakt mit Konsumenten
- Die Einzelmeinung zur fehlenden Vorsorge im gefahrgeneigten Umfeld
- Unbewusst genossener Alkohol im Ordnungswidrigkeitenrecht
- Was für eine unbewusste Einnahme vorzutragen und zu belegen ist
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Beiträge zum Umfeld
- Fragen, die Betroffene stellen
- Rechtsgrundlagen und Belege
- Kostenlose Ersteinschätzung
Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verlangt einen willentlichen Konsum
Der Ausgangspunkt ist streng. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes liegt Ungeeignetheit vor, ohne dass es auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf ankommt, ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann. Schon die einmalige Einnahme rechtfertigt nach herrschender Meinung unabhängig von der Höhe der Wirkstoffkonzentration die Annahme der Ungeeignetheit, ohne dass ein Fahren unter der Wirkung der Droge nachgewiesen sein müsste (BVerwG BeckRS 2019, 19966 Rn. 30; VGH Mannheim NJW 2011, 1303; OVG Hamburg NJW 2008, 1465; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53). Bei Substituierten spielt der Einwand eine eigene Rolle, weil dort jeder Beikonsum die Fahreignung berührt, dazu die Seite zur Substitution und Fahrerlaubnis.
An dieser Stelle liegt die einzige wirklich wirksame Bruchstelle. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (OVG Berlin VM 2015, 48; VGH München DAR 2016, 289; OVG Saarlouis BeckRS 2021, 25114; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b). Fehlt dieses Willenselement, fehlt die tatbestandliche Grundlage der Regelannahme. Der Einwand greift also nicht die Rechtsfolge an, sondern ihre Voraussetzung.
Dass es nicht um die Wirkstoffmenge geht, ist dabei wichtig. Die für § 24a Abs. 2 StVG beschlossenen analytischen Grenzwerte haben für die zur Beurteilung der Kraftfahreignung allein relevante Frage nach der Einnahme eines Betäubungsmittels keine Bedeutung (OVG Berlin BA 2009, 357; OVG Greifswald BA 2009, 360; OVG Bautzen zfs 2021, 179; VGH München DAR 2021, 584; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53c). Ein Spurenbefund weit unterhalb jedes Grenzwerts trägt die Entziehung deshalb ebenso wie ein hoher Wert. Zu den Werten selbst führt die Seite zu Grenzwerten und Nachweiszeiten.
Eine Randfrage zeigt, wie genau das Willenselement genommen wird. Der Versuch des Konsums harter Drogen kann nicht als Einnahme im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angesehen oder einer solchen gleichgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Versuch am Eingreifen Dritter scheiterte oder der Betroffene freiwillig zurücktrat (OVG Lüneburg BeckRS 2017, 116186; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53). Wo es keine Aufnahme in den Körper gibt, gibt es keine Einnahme, und wo es keinen Willen gibt, fehlt sie der Rechtsprechung zufolge ebenfalls.
Warum die unbewusste Einnahme als seltene Ausnahme behandelt wird
Der Erfolg des Einwands wird durch einen Erfahrungssatz begrenzt. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (VGH München DAR 2016, 289; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b). Aus dieser Einordnung folgt keine Beweislastumkehr im technischen Sinn, wohl aber eine gesteigerte Darlegungslast. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss sie ausfüllen, und zwar aus eigener Kenntnis, weil die Behörde zum Geschehen in einem fremden Wohnzimmer nichts beitragen kann.
Dieselbe Struktur kennt die Anlage 4 auch sonst. Die dort vorgenommene Wertung gilt nach deren Vorbemerkung nicht ausnahmslos, aber für den Regelfall; liegen keine Anhaltspunkte für eine Abweichung vor und macht der Betroffene nicht durch schlüssigen Vortrag einen Sonderfall geltend, bedarf es keiner weiteren Aufklärung, weil es seine Sache ist, die Regelvermutung zu entkräften (VGH Mannheim NZV 2002, 475; NZV 2004, 213; OVG Frankfurt (Oder) BA 2006, 60; VG Hamburg BA 2013, 208). Der Einwand muss deshalb aktiv vorgebracht werden.
Der Maßstab des schlüssigen und nachprüfbaren Vortrags
Die Formel ist in der Rechtsprechung nahezu wortgleich verfestigt. Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (OVG Greifswald NJW 2012, 548; BA 2013, 141; OVG Magdeburg SVR 2013, 76; OVG Münster BA 2012, 341; BA 2014, 196; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b).
Dieser Maßstab wird von einer breiten obergerichtlichen Linie getragen. Nachgewiesen sind daneben Entscheidungen des OVG Bautzen (SächsVBl 2013, 90; BeckRS 2015, 40095; LKV 2024, 213), des VGH München (SVR 2020, 356; DAR 2021, 584; BeckRS 2023, 15596 Rn. 25), des OVG Saarlouis (SVR 2017, 198; BeckRS 2021, 25114), des OVG Hamburg (VRS 135, 305) sowie des OVG Magdeburg (BeckRS 2020, 21794; BeckRS 2022, 3404). Aus dem Schrifttum ist Urbanzyk (DAR 2017, 422) angeführt.
Auch erstinstanzlich ist die Linie einheitlich. Belegt sind Entscheidungen des VG Leipzig (BA 2019, 421), des VG Oldenburg (BA 2021, 52), des VG Neustadt (BeckRS 2021, 42906) und des VG Schwerin (BA 2022, 163 = BeckRS 2021, 42900); sämtliche Nachweise finden sich bei Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b. Wer diese Fundstellen durchsieht, erkennt die praktische Botschaft: Es gibt kein Gericht, bei dem der Einwand ohne Substanz Erfolg hat.
Die vier Anforderungen sind getrennt zu prüfen. Detailliert meint konkrete Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und Personen. Schlüssig meint die Widerspruchsfreiheit zu allen übrigen Umständen, auch zum Befund selbst. Glaubhaft meint die Vereinbarkeit mit der Lebenserfahrung. Nachprüfbar meint, dass mindestens ein Teil des Vortrags von außen kontrolliert werden kann, etwa durch benannte Zeugen. Fällt ein Element weg, trägt der Einwand nicht.
Die zwei Punkte, auf die eine unbewusste Einnahme gestützt werden muss
Die Rechtsprechung hat den Maßstab in zwei Erfordernisse übersetzt, und daran entscheidet sich das Verfahren. Derartige Behauptungen sind nur dann beachtlich, wenn überzeugend aufgezeigt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des Betroffenen ein Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, ihm ein drogenhaltiges Getränk oder Nahrungsmittel zugänglich zu machen, und ferner, dass er die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (VGH München NZV 2022, 104; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b).
Kontakt mit Personen, die einen Beweggrund hatten
Der erste Punkt verlangt mehr als die Schilderung einer Feier. Aufzuzeigen ist ein Kontakt zu bestimmbaren Personen und zusätzlich, dass bei diesen ein Beweggrund zumindest möglich war. Das Gesetz der Lebenserfahrung lautet, dass niemand ohne Grund fremde Betäubungsmittel verschenkt. Deshalb reicht die Aussage nicht aus, es seien viele Gäste da gewesen und einer davon werde es getan haben. Verlangt ist die Verknüpfung zwischen einer Person, einem Motiv und dem konkreten Getränk.
Praktisch tragfähige Motivlagen sind in meinen Verfahren selten, aber vorhanden: ein eskalierter Streit, eine zerbrochene Beziehung, eine Auseinandersetzung im Milieu, der Wunsch, den Fahrer der Gruppe auszuschalten, oder der Versuch, eine Betäubung herbeizuführen. Fehlt jeder denkbare Beweggrund, scheitert die unbewusste Einnahme schon am ersten Punkt, ohne dass es auf die Wahrnehmung des Betroffenen noch ankommt.
Die Aufnahme und ihre Wirkung tatsächlich nicht bemerkt
Der zweite Punkt ist der härtere. Darzulegen ist nicht nur, dass die Aufnahme unbemerkt blieb, sondern auch, dass die Wirkung nicht bemerkt wurde. Betäubungsmittel wirken, und harte Drogen wirken deutlich. Wer schildert, er habe den Abend als ungewöhnlich erlebt, sich wach, euphorisch oder benommen gefühlt, liefert den Nachweis, dass eine Wirkung bemerkt wurde, und damit das Gegenargument. Dieser Punkt wird von Betroffenen regelmäßig unterschätzt, weil sie ihre eigene Erinnerung für entlastend halten.
Umgekehrt ist auch ein vollständiges Erinnerungsloch kein Selbstläufer. Es kann auf andere Ursachen zurückgehen, und es nimmt dem Vortrag gerade die Nachprüfbarkeit, die verlangt wird. Wer nichts mehr weiß, kann nicht detailliert schildern. Hier entsteht die Spannung, die eine unbewusste Einnahme so schwer darlegbar macht: Je stärker die behauptete Wirkung, desto unglaubhafter ist das Nichtbemerken, und je schwächer sie war, desto weniger plausibel ist der Befund.
Verwechselte Gläser und andere pauschale Einlassungen
Deshalb gibt es grundsätzlich keine Entlastung allein mit dem pauschalen Vorbringen, die Drogen seien dem Betroffenen ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung von Trinkgläsern stattgefunden (VGH Mannheim VRS 108, 123; OVG Greifswald NJW 2012, 548; OVG Koblenz BA 2012, 123; OVG Magdeburg BA 2012, 327; BeckRS 2022, 29684; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b). Das verwechselte Glas ist die häufigste Einlassung und zugleich die schwächste.
Der Grund liegt in der Struktur dieser Behauptung. Eine Verwechslung von Gläsern setzt voraus, dass eine andere Person ihr eigenes, mit Betäubungsmitteln versetztes Getränk abgestellt hatte. Dann fehlt aber der Beweggrund, denn niemand mischt sich selbst heimlich Drogen in das eigene Glas, und der eigene Konsum dieser Person müsste eingeräumt und belegt werden. Der Vortrag widerlegt sich fast immer selbst, sobald man ihn konkret ausformuliert.
Ebenso unergiebig sind Einlassungen, die auf harmlose Alltagsquellen ausweichen. Der Konsum von Red Bull Cola führt nicht zu relevanten Benzoylecgonin-Konzentrationen (VG Bremen NZV 2013, 568 L), und ein nennenswerter Übertritt von Cocain oder Cannabis durch intime Kontakte mit einer Person, die diese Drogen konsumiert hat, ist nicht erwartbar (Skopp/Mußhoff BA 2023, 5; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 21a). Zu verwandten Einwänden siehe die Seite zu Passivrauchen, CBD und HHC.
Eine weitere Fallgruppe betrifft Medikamente. Geringe Mengen von Codein und Morphin im Blut rechtfertigen die Annahme der Ungeeignetheit, wenn eine krankheitsbedingte Einnahme eines verschreibungspflichtigen codeinhaltigen Hustensafts nicht substantiiert und plausibel dargelegt worden ist (VG Neustadt BA 2018, 325; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53). Auch hier gilt also derselbe Darlegungsmaßstab, nur mit einem anderen Erklärungsansatz als dem Untermischen.
Weshalb der Kokaineinwand im Getränk nicht verfängt
Eine Konstellation ist von der Rechtsprechung abschließend erledigt. Der Vortrag einer von einer Entziehung Betroffenen, ihr müsse Kokain ins Getränk gemischt worden sein, ist offenkundig unglaubhaft, weil Kokain geschnupft, injiziert oder geraucht, aber nicht getrunken wird (VGH Kassel BA 2013, 320; VG Trier BeckRS 2016, 40417; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 21a). Wer bei einem Kokainbefund das Getränk bemüht, verliert nicht nur diesen Einwand, sondern beschädigt seine Glaubwürdigkeit im gesamten Verfahren.
Das ist allerdings keine Aussage über die Aufnahmeform schlechthin. In welcher Weise ein Rauschmittel aufgenommen wurde, ist für den Befund unerheblich; tatbestandsgemäß handelt etwa, wer Kokain durch Genuss eines kokainhaltigen Teegetränks aufnimmt (OLG Zweibrücken BA 2009, 335, ergangen zu § 24a Abs. 2 StVG und damit zum Ordnungswidrigkeitenrecht; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 21a). Oral aufgenommenes Kokain ist also möglich, nur nicht als heimliche Beigabe in ein Glas, weil dafür Mengen und ein Geschmack erforderlich wären, die nicht unbemerkt bleiben.
Für die Verteidigung folgt daraus eine Regel, die ich jedem Mandanten zuerst erkläre. Die behauptete Aufnahmeform muss zu der nachgewiesenen Substanz passen. Bei oral wirksamen Stoffen, etwa Amphetamin oder MDMA in Pulverform, ist die heimliche Beigabe in ein Getränk pharmakologisch denkbar. Bei Kokain und bei Stoffen, die geraucht oder injiziert werden, ist sie es nicht. Diese Prüfung steht vor jeder Schilderung des Abends.
Tragfähige und untaugliche Darlegungen im Vergleich
| Vortrag des Betroffenen | Bewertung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Detaillierter, in sich schlüssiger, glaubhafter und teilweise nachprüfbarer Geschehensablauf | im Ansatz beachtlich, weitere Aufklärung geboten | OVG Greifswald NJW 2012, 548; OVG Münster BA 2012, 341 |
| Benannter Kontakt zu Personen mit möglichem Beweggrund und fehlende Wahrnehmung von Aufnahme und Wirkung | beachtlich | VGH München NZV 2022, 104 |
| Haarbefund durch Kontakt mit Konsumenten, detailliert und nachprüfbar geschildert | Ausnahme möglich | VGH München NJW 2018, 2430 Ls.; BeckRS 2020, 24670 |
| Versuchter, nicht vollendeter Konsum einer harten Droge | keine Einnahme nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV | OVG Lüneburg BeckRS 2017, 116186 |
| Dritte hätten ohne Wissen des Betroffenen Drogen verabreicht, ohne nähere Angaben | genügt nicht | VGH Mannheim VRS 108, 123; OVG Magdeburg BA 2012, 327 |
| Verwechslung von Trinkgläsern | genügt nicht | OVG Koblenz BA 2012, 123; OVG Greifswald NJW 2012, 548 |
| Kokain sei unwissentlich in ein Getränk gemischt worden | offenkundig unglaubhaft | VGH Kassel BA 2013, 320; VG Trier BeckRS 2016, 40417 |
| Morphinbefund stamme aus einem codeinhaltigen Hustensaft, ohne substantiierte Darlegung | genügt nicht | VG Neustadt BA 2018, 325 |
| Zunächst eingeräumter Konsum, später widerrufen | Festhalten an den Angaben, Beweiswürdigung | VGH München NZV 2022, 207; OVG Bremen BeckRS 2019, 25687 |
Die Tabelle zeigt die Linie in einem Satz: Beachtlich ist, was nachprüfbar ist. Alles, was nur behauptet wird, ordnet die Rechtsprechung der Schutzbehauptung zu. Die beiden Zeilen am Ende sind dabei die gefährlichsten, weil sie Fälle betreffen, in denen der Betroffene zunächst etwas anderes gesagt hat und die unbewusste Einnahme erst später nachgeschoben wird.
Kontamination der Haare durch Kontakt mit Konsumenten
Dieselben Grundsätze gelten in der Haaranalytik, und dort begegnet mir der Einwand am zweithäufigsten. Auch eine Verunreinigung der Haare durch den Kontakt mit Drogenkonsumenten oder andere exogene Antragungen stellt eine Ausnahme dar (VGH München BeckRS 2020, 24670; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b). Die Parallele ist dabei nicht nur eine Ähnlichkeit, sondern eine Übertragung desselben Maßstabs: Was für eine unbewusste Einnahme über ein Getränk gilt, gilt für eine behauptete Antragung von außen ebenso.
Wer behauptet, in seinen Haaren festgestellte Substanzen seien durch Kontakt mit anderen Personen hervorgerufen worden, die Drogen konsumierten, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (VGH München NJW 2018, 2430 Ls.; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b). Verlangt sind also Angaben dazu, mit wem, wie lange, in welchen Räumen und bei welcher Art des Konsums Kontakt bestand.
Technisch ist dieser Vortrag besser führbar als der Getränkeeinwand, weil die Begutachtung selbst Ansatzpunkte liefert. Die Unterscheidung zwischen eingelagertem Wirkstoff und äußerer Antragung, das Verhältnis von Muttersubstanz und Metaboliten sowie die Waschprozeduren sind Gegenstand der gutachterlichen Bewertung. Deshalb gehört hierher regelmäßig eine Stellungnahme zum Befund selbst und nicht nur eine Schilderung des Umfelds. Dazu die Seite zum Drogenscreening im Fahrerlaubnisverfahren und die Seite zum Abstinenznachweis.
Die Einzelmeinung zur fehlenden Vorsorge im gefahrgeneigten Umfeld
Eine Entscheidung geht deutlich weiter als die übrige Rechtsprechung, und sie ist als Einzelmeinung gekennzeichnet. Dem bewussten Konsum harter Drogen gleichzustellen ist es nach einer Einzelmeinung in der Rechtsprechung, wenn der Betroffene im gefahrgeneigten Umfeld nicht besondere Vorsorge trifft, um einen unbewussten Drogenkonsum auszuschließen, und so ungewollt Drogen zu sich nimmt (VG Schwerin SVR 2016, 238; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b). Der Kommentar führt diese Auffassung ausdrücklich als vereinzelt geblieben.
Diese Position ist abzulehnen, und zwar aus drei Gründen. Erstens verschiebt sie den Anknüpfungspunkt von der Einnahme auf ein Sorgfaltsversäumnis und widerspricht damit dem Erfordernis des willentlichen Konsums, das die Rechtsprechung im Übrigen durchgehend aufstellt (OVG Berlin VM 2015, 48; VGH München DAR 2016, 289; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b). Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV knüpft an die Einnahme an, nicht an die Sorglosigkeit beim Ausgehen.
Zweitens vermischt sie Schuldform und Eignungsbeurteilung. Vorwerfbarkeit ist eine Frage des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts; das Fahrerlaubnisrecht ist dagegen präventiv und fragt allein nach einer tatsächlich vorliegenden Eigenschaft. Drittens ist der Begriff des gefahrgeneigten Umfelds unbestimmt. Konsequent gedacht würde jeder Besuch einer Großveranstaltung die Berufung auf eine unbewusste Einnahme sperren, was die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte positive Feststellung erwiesener Tatsachen ersetzt (BVerwG NJW 2005, 3081).
Bemerkenswert ist überdies, dass dasselbe Gericht in einer späteren Entscheidung dem allgemeinen Maßstab des detaillierten und nachprüfbaren Vortrags folgt (VG Schwerin BA 2022, 163 = BeckRS 2021, 42900; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b). Stützt eine Behörde ihren Bescheid auf die Gleichstellung mangelnder Vorsorge mit bewusstem Konsum, ist das deshalb anzugreifen; zum Verfahren siehe die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis und die Seite zum Eilantrag im Fahrerlaubnisrecht.
Unbewusst genossener Alkohol im Ordnungswidrigkeitenrecht
Die folgenden Entscheidungen sind zum Alkoholrecht und, soweit am Ende dieses Abschnitts Drogenfälle angeführt werden, zum Ordnungswidrigkeitenrecht des § 24a StVG ergangen, in jedem Fall allein zur Schuldform, also zu Fahrlässigkeit und Vorsatz, nicht zum Fahrerlaubnisrecht und nicht zur Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Sie können die Anforderungen an eine unbewusste Einnahme im Verwaltungsverfahren daher nicht begründen. Ich stelle sie dar, weil beide Verfahren parallel laufen und weil die Beweiswürdigung dort ausführlicher ausfällt als in der Eilrechtsprechung.
Im Bußgeldrecht kann Fahrlässigkeit entfallen, wenn der Grenzwert erst durch unbewusst genossenen Alkohol erreicht wurde, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte (OLG Jena VRS 109, 61; OLG Köln NStZ 1981, 105; OLG Oldenburg DAR 1983, 90; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 25). Die Glaubhaftigkeit entsprechender Einlassungen ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, weil heimliches Zuführen von Alkohol der Lebenserfahrung widerspricht, und der Fahrzeugführer kann aufgrund der Umstände mit einer Beimischung zu rechnen haben.
Die Grenzen dieser Entlastung sind eng gezogen. Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Einlassung, man habe unbemerkt statt des bestellten alkoholfreien Weizenbiers ein alkoholhaltiges erhalten und getrunken, hat das Kammergericht entschieden (KG BA 2016, 321); ohne Anlass muss der Tatrichter der theoretischen Möglichkeit solcher Ausnahmekonstellationen nicht nachgehen (KG BA 2018, 443; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 25). Beide Entscheidungen betreffen die Schuldform im Ordnungswidrigkeitenrecht.
Im Strafrecht ist der Maßstab gleichgerichtet. Erklärt der Angeklagte, man habe ihm heimlich Alkohol zugeführt, so ist sorgfältig zu prüfen, ob es sich wie häufig um eine Schutzbehauptung handelt und ob er nicht im Hinblick auf die Umstände und seine Gesellschaft womöglich mit der Beimischung von Spirituosen rechnen musste (OLG Hamm VRS 52, 446; OLG Oldenburg DAR 1983, 90; OLG Düsseldorf VRS 66, 148; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 83). Auch das ist Alkohol- und Schuldformrecht.
Zwei weitere Erwägungen aus diesem Bereich sind sachlich lehrreich, bleiben aber ebenfalls Schuldformfragen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Alkoholwirkung spürbar ist (BayObLG DAR 1977, 204; OLG Hamm VRS 52, 446; OLG Köln BA 1978, 302), weshalb ein Kraftfahrer bei höherer Blutalkoholkonzentration die Wirkung auch dann erkennen kann, wenn ihm unbemerkt Alkohol zugeführt wurde (BayObLG DAR 1977, 204; OLG Köln BA 1979, 229; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 83).
Lehrreich ist auch, wie konkret die Beweiswürdigung dort ansetzt. Das Einflößen von Melissengeist während einer Ohnmacht ist kaum möglich, und der konzentrierte Alkoholgeschmack von Melissengeist wird regelmäßig vernehmbar sein (OLG Hamm BA 1970, 153; BA 1979, 501; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 83). Fahrlässig handelt ferner, wer angebotene berauschende Mittel enthaltende Getränke aufnimmt und mit der Rauschmitteleigenschaft rechnen musste (KG NZV 2003, 250; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 25d).
Für die Drogenfahrt gilt entsprechend, dass sich die Urteilsgründe mit Einlassungen zu einer heimlichen Beigabe von Cannabis, etwa in Gebäck, auseinanderzusetzen haben, wobei deren Wahrheitsgehalt sorgfältiger tatrichterlicher Prüfung bedarf (Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 25b). Auch dies ist eine Aussage zur Fahrlässigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht. Der Unterschied zum Fahrerlaubnisrecht bleibt bestehen: Dort entfällt, wenn eine unbewusste Einnahme vorliegt, nicht der Schuldvorwurf, sondern die Einnahme selbst.
Was für eine unbewusste Einnahme vorzutragen und zu belegen ist
Aus den beiden Erfordernissen des VGH München (NZV 2022, 104) ergibt sich eine Reihenfolge, die ich in jedem Verfahren einhalte. Zuerst wird die Substanz bestimmt und geprüft, ob eine orale Aufnahme überhaupt in Betracht kommt. Erst danach wird der Abend rekonstruiert. Wer in umgekehrter Reihenfolge arbeitet, schildert unter Umständen wochenlang ein Geschehen, das die Rechtsprechung schon wegen der Aufnahmeform als offenkundig unglaubhaft behandelt.
Zum Umfeld gehören konkrete Angaben: Ort, Datum, Anlass, Dauer, Zahl und Namen der Anwesenden, die eigene Position im Raum, die Art des Getränks, wer es ausgegeben hat, wann es unbeaufsichtigt stand und wer in dieser Zeit Zugang hatte. Zu jedem Namen gehört die Erreichbarkeit, weil der Vortrag der Nachprüfung zugänglich sein muss (OVG Greifswald NJW 2012, 548; OVG Bautzen SächsVBl 2013, 90; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53b).
Zum Beweggrund gehört eine nüchterne Darstellung der Beziehung zu den benannten Personen, einschließlich vorangegangener Konflikte, und zwar belegt durch Nachrichten, Chatverläufe oder Zeugen. Zur eigenen Wahrnehmung gehört eine Schilderung des weiteren Abends und der folgenden Stunden ohne Beschönigung. Eine zeitnahe ärztliche Vorstellung, eine Strafanzeige gegen den Verdächtigen oder eine freiwillige, zeitnah veranlasste Urinkontrolle sind die stärksten verfügbaren Belege.
Hinzu kommt die zeitliche Passung. Der behauptete Vorfall muss sich mit den Nachweiszeiten der jeweiligen Substanz vereinbaren lassen, weil ein Befund außerhalb des plausiblen Fensters den Vortrag unschlüssig macht. Ebenso ist die eigene Vorgeschichte offenzulegen: Frühere eingeräumte Konsumvorgänge, ein Drogenvortest oder aufgefundene Betäubungsmittel zerstören die Glaubhaftigkeit. Zum letzten Punkt die Seite zu Drogenbesitz ohne Fahrt.
Zuletzt die Verfahrensfrage. Der Einwand gehört in das Verwaltungsverfahren und nicht erst in den Eilantrag, weil die Behörde die Nichteignung positiv feststellen muss (BVerwG NJW 2005, 3081) und weil für ein Vorgehen nach § 11 Abs. 7 FeV kein vernünftiger Zweifel am Konsum bestehen darf (OVG Saarlouis zfs 2016, 234; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17a). Bleiben Zweifel, ist der Weg über die Begutachtung nach § 14 FeV zu gehen (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 13 und Rn. 15).
Wird eine Begutachtung angeordnet, ist zusätzlich deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wird das Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht beigebracht, darf nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung nur dann geschlossen werden, wenn die Beibringungsanordnung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und dabei insbesondere anlassbezogen sowie verhältnismäßig gewesen ist (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 55). Wer eine unbewusste Einnahme geltend macht, sollte deshalb nie allein auf diesen Einwand setzen.
Ein Fall aus meiner Praxis
Mein Mandant wurde nach dem Besuch einer privaten Feier kontrolliert; die Blutprobe ergab Amphetamin. Er gab von Anfang an an, nichts konsumiert zu haben, und erklärte, man müsse ihm etwas in den Longdrink gegeben haben. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis unmittelbar nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Der Sachverhalt ist in den Einzelheiten verändert.
Die erste Stellungnahme meines Mandanten lautete, er habe sein Glas abgestellt und es sei wohl vertauscht worden. Dieser Vortrag war wertlos, weil er beide Erfordernisse verfehlte. Nach Durchsicht der Akte und einem ausführlichen Gespräch ergab sich ein anderes Bild: Es gab eine Person mit einem offenen Konflikt gegen ihn, eine Nachricht vom Vorabend und zwei Gäste, die den Wortwechsel bemerkt hatten.
Vorgetragen wurden sodann der Ablauf mit Uhrzeiten, die Namen und Anschriften der beiden Zeugen, die Nachricht im Wortlaut, die Angabe, dass das Glas etwa zwanzig Minuten unbeaufsichtigt stand, und die Schilderung, dass er den Abend als unauffällig erlebt hatte. Dass Amphetamin oral wirksam und geschmacklich in einem gesüßten Mischgetränk verdeckbar ist, wurde gesondert ausgeführt.
Die Behörde hat die sofortige Vollziehung nicht aufrechterhalten und den Fall über eine Begutachtung weitergeführt. Tragend war nicht die Behauptung, sondern deren Nachprüfbarkeit. Der Fall zeigt das Muster dieser Verfahren: Eine unbewusste Einnahme wird nicht durch Beteuerungen plausibel, sondern durch Namen, Zeiten, Dokumente und eine Substanz, die zur behaupteten Aufnahmeform passt.
Beiträge zum Umfeld
Welche Folgen ein Befund an einer harten Droge hat, behandelt die Seite zu harten Drogen und dem Führerschein. Wie die Behörde eine Begutachtung anordnet, erläutert die Seite zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung; welche Fragen dabei gestellt werden dürfen, behandelt die Seite zur Fragestellung der Begutachtung.
Zur Analytik und zu den Nachweisverfahren siehe die Seite zum Screening nach der FeV, zur Belegführung über einen längeren Zeitraum die Seite zum Nachweis der Abstinenz. Zu Befunden ohne eigenen Konsumwillen in anderer Gestalt siehe die Seite zu Passivrauchen sowie CBD- und HHC-Produkten.
Zum behördlichen Verfahren und zum vorläufigen Rechtsschutz siehe die Seiten zur behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zu den beiden Schwesterthemen siehe die Seiten zum Drogenbesitz ohne jede Fahrt und zu den Grenzwerten sowie Nachweiszeiten der einzelnen Substanzen.
Fragen, die Betroffene stellen
Reicht es aus, wenn ich erkläre, dass ich nie Drogen genommen habe?
Nein, das reicht nicht. Verlangt wird ein detaillierter, in sich schlüssiger, glaubhafter und zumindest teilweise nachprüfbarer Sachverhalt, der eine unbewusste Einnahme als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Ein Bestreiten ohne Schilderung des Geschehens lässt die Regelannahme der Ungeeignetheit unberührt. Sie müssen schildern, wer wann wo und mit welchem möglichen Beweggrund Zugang zu Ihrem Getränk hatte.
Ich kann keinen Namen nennen. Ist der Einwand dann verloren?
In der Regel ja. Die Rechtsprechung verlangt, dass ein Kontakt mit Personen aufgezeigt wird, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten. Ohne benennbare Person fehlt sowohl das Motiv als auch die Nachprüfbarkeit. Prüfen Sie dennoch sämtliche Quellen, aus denen sich der Teilnehmerkreis ergibt, etwa Einladungen, Gruppenchats, Fotos oder Abrechnungen eines Fahrdienstes.
Bei mir wurde Kokain gefunden. Hilft der Vortrag zum Getränk?
Nein, dieser Vortrag schadet eher. Die Behauptung, nachgewiesenes Kokain müsse unwissentlich in ein Getränk gemischt worden sein, gilt als offenkundig unglaubhaft, weil Kokain geschnupft, injiziert oder geraucht und nicht getrunken wird. Bei Kokainbefunden ist deshalb zuerst die Analytik zu prüfen, etwa die Abgrenzung zwischen Muttersubstanz und Benzoylecgonin und der zeitliche Rahmen der Aufnahme.
Mein Wert war sehr niedrig. Spricht das nicht für ein Untermischen?
Für sich genommen nicht. Die für § 24a Abs. 2 StVG beschlossenen Grenzwerte haben für die Frage nach der Einnahme eines Betäubungsmittels keine Bedeutung, sodass auch ein niedriger Wert die Entziehung trägt. Ein niedriger Befund kann allenfalls als ein Element in einem im Übrigen schlüssigen Vortrag Bedeutung gewinnen, etwa im Zusammenhang mit dem behaupteten Zeitpunkt der Aufnahme.
Ich habe der Polizei zunächst einen Konsum eingeräumt. Kann ich das korrigieren?
Das ist möglich, aber schwierig. Widerruft ein Betroffener seine Angaben, muss sich die Behörde oder das Gericht im Wege weiterer Aufklärung oder der Beweiswürdigung eine Überzeugung bilden; in der Regel wird er sich jedoch an seinen Angaben festhalten lassen müssen. Eine erst danach vorgebrachte unbewusste Einnahme wirkt nachgeschoben und wird besonders kritisch geprüft.
Mein Haarbefund ist positiv, obwohl ich nichts konsumiert habe. Was ist zu tun?
Hier gilt derselbe Maßstab wie beim Getränkeeinwand. Eine Verunreinigung der Haare durch Kontakt mit Drogenkonsumenten ist eine Ausnahme und muss detailliert, schlüssig und glaubhaft dargelegt werden. Tragfähig ist das nur zusammen mit einer Auseinandersetzung mit dem Befund selbst, also mit Waschprozeduren, Konzentrationen und dem Verhältnis von Muttersubstanz zu Metaboliten.
Rechtsgrundlagen und Belege
Die Anlage 4 zur FeV mit der hier maßgeblichen Nr. 9.1 ist amtlich abrufbar beim Bundesministerium der Justiz, nämlich unter gesetze-im-internet.de. Lesen Sie dort auch die Vorbemerkung, weil sich aus ihr die Struktur von Regel und Ausnahme ergibt, an der sich der Einwand ausrichten muss, es liege eine unbewusste Einnahme vor.
Belegt sind die Aussagen dieses Beitrags durchgehend bei Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht in der 48. Auflage 2025, und zwar aus StVG § 2 Rn. 53, 53b und 53c, aus StVG § 24a Rn. 21a, 25, 25b und 25d, aus StGB § 316 Rn. 83 sowie aus FeV § 11 Rn. 55 und FeV § 14 Rn. 13, 15 und 17a. Sämtliche Randnummern beziehen sich auf diese Auflage.
Ausdrücklich hinzuweisen ist auf zwei Einordnungen. Die Entscheidung VG Schwerin SVR 2016, 238 ist eine Einzelmeinung in der Rechtsprechung und nicht die herrschende Linie; derselbe Spruchkörper hat später dem allgemeinen Maßstab des detaillierten und nachprüfbaren Vortrags gefolgt (VG Schwerin BA 2022, 163 = BeckRS 2021, 42900).
Die zweite Einordnung betrifft den Sachbereich. Die Entscheidungen OLG Jena VRS 109, 61, OLG Köln NStZ 1981, 105, OLG Oldenburg DAR 1983, 90, KG BA 2016, 321, KG BA 2018, 443, OLG Hamm VRS 52, 446, OLG Hamm BA 1970, 153, OLG Hamm BA 1979, 501, OLG Düsseldorf VRS 66, 148, OLG Köln BA 1978, 302, OLG Köln BA 1979, 229 und BayObLG DAR 1977, 204 sind zum Alkoholrecht und zur Schuldform ergangen, nicht zum Fahrerlaubnisrecht.
Die Entscheidungen KG NZV 2003, 250 und OLG Zweibrücken BA 2009, 335 betreffen Betäubungsmittel, sind aber zu § 24a Abs. 2 StVG und damit ebenfalls zum Ordnungswidrigkeitenrecht ergangen.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Sie einen Befund erhalten haben und von einem Untermischen ausgehen, notieren Sie noch heute Datum, Ort, Anlass, alle Anwesenden mit Erreichbarkeit, den Verlauf des Abends und die Zeiträume, in denen Ihr Getränk unbeaufsichtigt stand. Sichern Sie Nachrichten und Fotos, bevor sie verloren gehen. Senden Sie mir den Bescheid oder die Anhörung, den toxikologischen Befund und diese Notizen, dann sage ich Ihnen, ob der Einwand tragfähig ist, es liege in Ihrem Fall eine unbewusste Einnahme vor und was ich an Ihrer Stelle veranlassen würde. Für die Ersteinschätzung entstehen Ihnen keine Kosten. Meine Vertretung erfolgt bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.