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Der Schutzschild des § 13a Satz 2 FeV: warum Verstöße gegen § 24c StVG nicht mitzählen
Zwei Fahrten in der Probezeit, beide unter Cannabiseinfluss, beide mit einem Wert unter 3,5 ng/ml. Die Behörde zählt zusammen und ordnet die medizinisch-psychologische Untersuchung an, weil wiederholte Zuwiderhandlungen vorlägen. Diese Rechnung geht nicht auf, und der Grund dafür steht in einem einzigen Satz der FeV, den kaum jemand liest.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. § 13a Satz 2 FeV nimmt Verstöße, die ausschließlich gegen § 24c StVG verstoßen, von der Zählung aus. Wer das übersieht, nimmt eine Anordnung hin, die keine Grundlage hat.
Kurz gefasst: was Satz 2 anordnet
§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV verlangt für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss. Verstöße ausschließlich gegen § 24c StVG, also gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger und für Personen unter 21 Jahren, sind dabei nach Satz 2 nicht zu berücksichtigen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 13a FeV ist 2024 mit dem Konsumcannabisgesetz geschaffen worden und regelt, wann die Behörde bei einer Cannabisproblematik ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen hat.
- Die Vorschrift ist weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV für die Alkoholproblematik aufgebaut; Ziel war eine weitgehende Angleichung beider Bereiche (BT-Drs. 20/10426, 150).
- Nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ist ein Gutachten bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss anzuordnen.
- Satz 2 nimmt Verstöße, die ausschließlich § 24c StVG betreffen, von dieser Zählung aus.
- Dieselbe Entlastung kennt das Alkoholrecht: Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger unter 0,5 Promille rechtfertigt die Anordnung einer Untersuchung nicht (Begründung zum Gesetz vom 19.7.2007, VkBl. 2008, 258).
- Der Schutz greift nur bei sortenreinen Verstößen; kommt eine Fahrt unter Alkoholeinfluss hinzu, greift § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV.
- Dass gemischte Fälle erfasst sind, ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Begründung (BVerwG NJW 2019, 3395; OVG Münster NZV 2009, 522).
- Unberührt bleiben nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 FeV die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b.
- Der Auffangtatbestand des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 bleibt daneben anwendbar, verlangt aber Zusatztatsachen (BVerwG DAR 2021, 527).
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: was Satz 2 anordnet
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Aufbau des § 13a FeV in vier Tatbeständen
- Was Satz 2 genau ausnimmt
- Warum der Verordnungsgeber das so geregelt hat
- Das Vorbild im Alkoholrecht
- Die Lücke im Schutzschild: gemischte Fälle
- Der Auffangtatbestand bleibt
- Wo § 13a FeV überall gilt
- Die Prüfung einer Anordnung in fünf Schritten
- Was in der Anordnung stehen muss
- Die Frist und was bei ihrer Versäumung geschieht
- Satz 2 und die Neuerteilung nach einer Entziehung
- Was zählt und was nicht
- Häufige Fragen
- Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Der Aufbau des § 13a FeV in vier Tatbeständen
Die Vorschrift unterscheidet zwischen dem ärztlichen und dem medizinisch-psychologischen Gutachten. Nach Satz 1 Nr. 1 ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Satz 1 Nr. 2 betrifft das medizinisch-psychologische Gutachten und enthält vier Tatbestände. Wen die Vorschrift in der Probezeit schützt, zeigt die Seite zu Cannabis und Fahranfängern. Für Fahrten aus der Zeit vor dem 22. August 2024 gilt das auf der Seite zu den Altfällen Dargestellte, und welche weiteren Umstände die Behörde heranzieht, steht bei den Zusatztatsachen.
Buchst. a Alt. 1 greift, wenn ein ärztliches Gutachten zwar keine Abhängigkeit, wohl aber Anzeichen für Missbrauch ergeben hat. Buchst. a Alt. 2 ist der Auffangtatbestand für sonstige Tatsachen. Buchst. b verlangt wiederholte Zuwiderhandlungen. Buchst. c betrifft die Neuerteilung nach einer Entziehung aus einem der Gründe der Buchst. a und b.
Liegen die Voraussetzungen vor, steht die Anordnung nicht im Ermessen der Behörde, sondern sie ist anzuordnen (BT-Drs. 20/10426, 150). Das ist die Kehrseite: Wo der Tatbestand erfüllt ist, hilft kein Ermessensargument. Deshalb entscheidet alles an der Frage, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist.
Was Satz 2 genau ausnimmt
Satz 2 der FeV-Vorschrift ordnet an, dass Verstöße ausschließlich gegen § 24c StVG bei der Zählung der wiederholten Zuwiderhandlungen nicht zu berücksichtigen sind. Gemeint ist das Cannabisverbot für Fahranfänger in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren.
Das Wort „ausschließlich“ trägt die ganze Vorschrift. Betroffen sind nur solche Fahrten, die allein gegen § 24c StVG verstoßen, bei denen also der Wert unterhalb von 3,5 ng/ml lag und damit § 24a Abs. 1a StVG nicht erfüllt war. Lag der Wert darüber, liegt ein Verstoß gegen § 24a StVG vor, und dieser zählt mit.
Daraus ergibt sich eine einfache Prüfung. Zu jeder Fahrt, die die Behörde in der Anordnung aufzählt, gehört der Messwert. Fahrten mit Werten zwischen 1 und 3,5 ng/ml bei einem Fahranfänger sind aus der Zählung zu streichen. Bleibt danach nur noch eine Fahrt übrig, trägt Buchst. b nicht mehr.
Warum der Verordnungsgeber das so geregelt hat
Der Grund liegt in der Systematik beider Vorschriften. § 24c StVG ist bewusst strenger als § 24a Abs. 1a StVG: Dort genügt, dass eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht vollkommen ausgeschlossen ist, und zugrunde gelegt wird der analytische Grenzwert von 1 ng/ml. Diese Strenge soll junge Fahrer vom Konsum abhalten, nicht aber zugleich die Schwelle für die Begutachtung senken.
Würde jeder Verstoß gegen § 24c StVG mitzählen, wäre ein Fahranfänger nach zwei Fahrten mit je 1,5 ng/ml in der Untersuchung, während ein 25-jähriger Fahrer mit denselben Werten überhaupt keine Ordnungswidrigkeit begangen hätte. Diese Ungleichbehandlung vermeidet Satz 2.
Das Vorbild im Alkoholrecht
Die Regelung ist nicht neu, sondern aus dem Alkoholrecht übernommen. Schon bei der Einführung des Alkoholverbots für Fahranfänger im Jahr 2007 wurde § 13 FeV entsprechend ergänzt. Nach der Gesetzesbegründung wird dadurch ausgeschlossen, dass ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger mit weniger als 0,5 Promille Blutalkohol oder weniger als 0,25 mg/l Atemalkohol die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt (Begründung zum Gesetz vom 19.7.2007, VkBl. 2008, 258).
Für die Auslegung des § 13a FeV ist das hilfreich, weil die Vorschrift insgesamt weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV gestaltet ist und sich die Auslegung daran orientieren kann. Eine Grenze ergibt sich allerdings aus der unterschiedlichen Wirkung von Alkohol und Cannabis.
Die Lücke im Schutzschild: gemischte Fälle
Der Schutz hat eine Grenze, und sie wird regelmäßig übersehen. Er gilt nur für sortenreine Verstöße gegen § 24c StVG. Kommt eine Fahrt unter Alkoholeinfluss hinzu, greift § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, der ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG vorschreibt.
Dass gemischte Fälle von dieser Vorschrift erfasst werden, ergibt sich aus Wortlaut, Normsystematik und Begründung (BVerwG NJW 2019, 3395; OVG Münster NZV 2009, 522; VG Augsburg BeckRS 2019, 20024). Seit Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss nicht mehr § 24a Abs. 2 StVG, sondern § 24a Abs. 1a StVG unterfallen, erfasst die Vorschrift nach ihrem Wortlaut weiterhin die Kombinationen Alkohol und Drogen, Alkohol und Cannabis sowie Cannabis und Drogen.
Umgekehrt gilt § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht für wiederholte sortenreine Verstöße, also nicht für mehrere Verstöße allein gegen § 24a Abs. 1 StVG, allein gegen Abs. 1a oder allein gegen Abs. 2. Für diese Fälle bleibt es bei den spezielleren Vorschriften des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 FeV unberührt bleiben.
Der Auffangtatbestand bleibt
Satz 2 schützt vor der Zählung, nicht vor jeder Begutachtung. Der Auffangtatbestand des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 bleibt anwendbar, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Er verlangt allerdings Zusatztatsachen, weil sonst die Wertung des Buchst. b unterlaufen würde (BVerwG DAR 2021, 527).
Genau hier liegt der praktische Streit. Nimmt die Behörde die ausgenommenen Fahrten aus der Zählung heraus und führt sie anschließend als sonstige Tatsachen wieder ein, umgeht sie Satz 2. Zulässig ist das nur, wenn die Fahrten über ihre bloße Existenz hinaus Umstände aufweisen, die für sich genommen aussagekräftig sind, etwa sehr hohe Werte oder eine riskante Konsumform.
Daneben steht die Frage, ob die Behörde auf § 11 Abs. 3 FeV ausweichen kann. § 13a FeV ist gegenüber § 11 FeV speziell. Das heißt nach der Kommentierung aber nicht, dass der Zugriff auf § 11 Abs. 3 FeV bei zusätzlichen Umständen von vornherein versperrt wäre; die Frage ist umstritten.
Wo § 13a FeV überall gilt
Unmittelbar gilt die Vorschrift in Fällen, in denen es um die Erteilung oder die Verlängerung einer Fahrerlaubnis geht. Entsprechend anwendbar ist sie zur Klärung der Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers über § 46 Abs. 3 FeV und dann, wenn die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder von Tieren im Straßenverkehr zu klären ist (§ 3 Abs. 2 FeV).
Für die Zählung der Zuwiderhandlungen bedeutet das: Grundsätzlich kommt auch eine Zuwiderhandlung mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Betracht, etwa eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB mit dem Fahrrad. Für die Ausnahme des Satzes 2 kommt es dagegen allein darauf an, ob der Verstoß ausschließlich § 24c StVG betraf.
Die Prüfung einer Anordnung in fünf Schritten
Erstens: Auf welchen Tatbestand stützt sich die Anordnung. Steht dort Buchst. b, geht es um die Zählung. Steht dort Buchst. a Alt. 2, geht es um Zusatztatsachen. Steht dort § 14 FeV, ist zu prüfen, ob überhaupt Cannabis als Arzneimittel im Raum steht.
Zweitens: Welche Fahrten werden aufgezählt, mit welchem Datum und welchem Messwert. Drittens: Welche dieser Fahrten betrafen ausschließlich § 24c StVG und sind deshalb nach Satz 2 der FeV-Vorschrift zu streichen. Viertens: Bleiben danach mindestens zwei Zuwiderhandlungen übrig.
Fünftens: Falls nicht, wird die Anordnung als rechtswidrig gerügt, und zwar schriftlich innerhalb der gesetzten Frist. Die Anordnung selbst ist nur eine vorbereitende Maßnahme und nicht gesondert anfechtbar (BVerwG NJW 2021, 1970); die Rüge wirkt aber, weil aus der Nichtbeibringung eines zu Unrecht geforderten Gutachtens nicht auf die Nichteignung geschlossen werden darf.
Was in der Anordnung stehen muss
Neben der Zählung lohnt der Blick auf die Form. In der Anordnung ist die Art des beizubringenden Gutachtens eindeutig anzugeben (VG Saarlouis zfs 2013, 297; VG Neustadt BA 2013, 264). Ein Schreiben, das offenlässt, ob ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt wird, genügt dem nicht.
Die zu klärende Fragestellung ist anlassbezogen und konkret zu benennen. Außerdem muss sich eindeutig ergeben, ob die Behörde nur die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge oder auch die Kraftfahreignung für zweifelhaft hält (VGH München BayVBl. 2008, 724; OVG Lüneburg NZV 2012, 149). Ist die Fragestellung insoweit unklar, ist die Anordnung fehlerhaft, und der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV scheidet aus.
Die genaue Rechtsgrundlage muss die Behörde dagegen nicht angeben; sie muss nur die tatsächlichen Gründe mitteilen (offengelassen von BVerwG NJW 2022, 2772). Das ändert nichts daran, dass die Gründe tragen müssen: Wer die Fahrten aufzählt, muss sie auch zählen dürfen.
Die Frist und was bei ihrer Versäumung geschieht
Mit der Anordnung setzt die Behörde eine Frist zur Beibringung. Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, allerdings nur, wenn die Anordnung rechtmäßig war. Das ist der Grund, aus dem sich der Streit über Satz 2 der Vorschrift lohnt, obwohl die Anordnung selbst nicht anfechtbar ist.
Praktisch bedeutet das zwei Dinge. Erstens gehört die Rüge schriftlich und innerhalb der Frist zur Akte, damit später nachvollziehbar ist, dass nicht Gleichgültigkeit, sondern ein Rechtsstandpunkt der Grund für die Nichtvorlage war. Zweitens ist zu bedenken, dass ein einmal erstelltes Gutachten der Behörde nur zugänglich wird, wenn der Betroffene es vorlegt; er ist Auftraggeber und entscheidet über die Verwendung.
Wer sich für die Untersuchung entscheidet, sollte deshalb vorher wissen, mit welcher Fragestellung er dort erscheint. Wer sich dagegen entscheidet, braucht die Rüge. Beides zugleich geht nicht, und die Entscheidung fällt innerhalb der Frist.
Satz 2 und die Neuerteilung nach einer Entziehung
Die Ausnahme wirkt über das laufende Verfahren hinaus. Nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Vorschrift ist vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis aus einem der in Buchst. a und b genannten Gründe entzogen wurde, also wegen Cannabismissbrauchs oder wegen wiederholter Zuwiderhandlungen.
Aus dieser Rückbindung folgt, dass auch bei Buchst. c die Systematik und die Wertung dieser Gründe zu beachten sind. Wer also seine Fahrerlaubnis verloren hat, ohne dass die Voraussetzungen von Buchst. a oder b vorlagen, muss im Neuerteilungsverfahren nicht allein wegen der früheren Entziehung zur Untersuchung.
Erfasst ist dabei auch die strafgerichtliche Entziehung und die Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV wegen der Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens. Für die Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist der Grund, aus dem sich der Streit über die Zählung auch Jahre später noch lohnt: Was damals nicht zählte, trägt auch heute keine Anordnung.
Was zählt und was nicht
| Fahrt | Verstoß gegen | Zählt nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV |
|---|---|---|
| Fahranfänger, 1,5 ng/ml THC | nur § 24c StVG | nein, Satz 2 |
| Fahranfänger, 4,0 ng/ml THC | § 24a Abs. 1a StVG | ja |
| Fahrer über 21, 4,0 ng/ml THC | § 24a Abs. 1a StVG | ja |
| Fahranfänger, 1,5 ng/ml THC und 0,3 Promille | § 24c StVG, gemischter Fall | § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV prüfen |
| Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad | § 316 StGB | ja, über § 3 Abs. 2 FeV |
| zwei Fahrten, davon eine nur nach § 24c StVG | gemischt | nein, es bleibt eine Zuwiderhandlung |
Häufige Fragen
Ich hatte zwei Fahrten in der Probezeit, beide unter 3,5 ng/ml. Muss ich zur MPU?
Nach Buchst. b nicht, denn beide Verstöße betrafen ausschließlich § 24c StVG und bleiben nach Satz 2 außer Betracht. Die Behörde müsste Zusatztatsachen benennen, um über den Auffangtatbestand zu gehen.
Gilt Satz 2 auch nach dem Ende der Probezeit?
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Anordnung an, sondern darauf, gegen welche Vorschrift die damalige Fahrt verstieß. War es ausschließlich § 24c StVG, bleibt sie außer Betracht.
Und wenn bei einer Fahrt auch Alkohol im Spiel war?
Dann liegt ein gemischter Fall vor, und § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV kommt in Betracht. Diese Vorschrift erfasst nach der Rechtsprechung gerade die Kombination aus Alkohol und anderen Mitteln.
Zählt eine Fahrt mit dem Fahrrad?
Grundsätzlich ja, wenn sie eine Zuwiderhandlung darstellt, etwa nach § 316 StGB. Die Vorschrift gilt über § 3 Abs. 2 FeV auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.
Kann die Behörde stattdessen § 11 Abs. 3 FeV heranziehen?
§ 13a FeV ist spezieller. Ob die Behörde bei zusätzlichen Umständen auf § 11 Abs. 3 FeV zurückgreifen darf, ist umstritten; pauschal versperrt ist der Zugriff nach der Kommentierung nicht.
Was passiert, wenn ich das Gutachten trotz rechtswidriger Anordnung nicht vorlege?
Ist die Anordnung rechtswidrig, darf aus der Nichtbeibringung nicht auf die Nichteignung geschlossen werden. Deshalb ist die schriftliche Rüge innerhalb der Frist so wichtig, und deshalb gehört sie belegt.
Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 13a FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Zur Angleichung an die Alkoholproblematik und zur gebundenen Anordnung BT-Drs. 20/10426, 150; zum Vorbild im Alkoholrecht die Begründung zum Gesetz vom 19.7.2007, VkBl. 2008, 258; zu den gemischten Fällen BVerwG NJW 2019, 3395, OVG Münster NZV 2009, 522 und VG Augsburg BeckRS 2019, 20024; zum Erfordernis von Zusatztatsachen BVerwG DAR 2021, 527; zur fehlenden gesonderten Anfechtbarkeit der Anordnung BVerwG NJW 2021, 1970.
Weiterführende Beiträge: § 13a FeV Schritt für Schritt, die Probezeit nach einer Drogenfahrt, die Anordnung der MPU und die Zuwiderhandlung nach altem Recht.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Legen Sie die Anordnung neben die Bußgeldbescheide. Zu jeder aufgezählten Fahrt gehört ein Messwert, und jeder Wert unter 3,5 ng/ml bei einem Fahranfänger ist ein Kandidat für die Streichung nach Satz 2.
Senden Sie mir die Anordnung und die Bescheide. Ich sehe beides kostenlos an und sage Ihnen, wie viele Zuwiderhandlungen nach der FeV wirklich übrig bleiben.
Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.