THC im Blut: Polizeikontrolle am Rand einer Landstraße, Beamter am Fahrerfenster mit Klemmbrett

Symbolbild, mit KI erstellt.

Altfälle vor dem 22. August 2024: warum Verfahren unter 3,5 ng/ml THC einzustellen sind

Ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot, gemessen 2,1 ng/ml THC im Blutserum. Die Fahrt war im Frühjahr 2024, der Bescheid kam im Herbst. Wer ihn bezahlt, zahlt für etwas, das zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Ordnungswidrigkeit mehr ist.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Verfahren nach § 24a StVG bundesweit. Seit dem 22. August 2024 gilt für THC ein Grenzwert von 3,5 ng/ml. Für alle Fahrten davor entscheidet nicht das Recht der Tatzeit, sondern das mildeste Gesetz, und das ist eine Vorschrift, die in der Praxis immer noch übersehen wird.

Kurz gefasst: welches Recht für Altfälle gilt

Das neue Recht erfasst Verfahren in dem Stand, in dem sie sich bei seinem Inkrafttreten befinden. Erreicht die gemessene THC-Konzentration den Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen, und zwar nach § 4 Abs. 3 OWiG. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, nicht der Tatzeitpunkt (BayObLG NZV 2024, 277).

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24a Abs. 1a StVG mit dem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. August 2024 mit Wirkung zum 22. August 2024 eingefügt worden (BGBl. I 2024 Nr. 266).
  • Nach § 4 Abs. 3 OWiG gilt das mildeste Gesetz, wenn sich die Rechtslage zwischen Tat und Entscheidung ändert.
  • Liegt der gemessene Wert unter 3,5 ng/ml THC, ist das Verfahren einzustellen oder freizusprechen; das gilt auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren über § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 354a StPO.
  • Vor dem 22. August 2024 galt für THC ein absolutes Verbot ohne Grenzwert, gestützt auf den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml der Grenzwertkommission.
  • Der Wert von 3,5 ng/ml setzt sich aus einem Basiswert, einem Ausgleichswert von 1 ng/ml für die THC-Elimination zwischen Fahrt und Blutentnahme und einem Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml für Messfehler zusammen (BT-Drs. 20/11370).
  • Ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag vom gemessenen Wert ist nicht vorzunehmen, wenn die Blutprobe nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie untersucht wurde (BVerwG NJW 2015, 2439).
  • Die Auffassung, der Grenzwert gelte schon ab dem 1. April 2024, hat das Amtsgericht Dortmund vertreten (NZV 2024, 280); sie wird im Schrifttum als unhaltbar bezeichnet.
  • Das Fahrerlaubnisrecht folgt eigenen Regeln: Eine Einstellung im Bußgeldverfahren bindet die Fahrerlaubnisbehörde nicht automatisch.

Was in diesem Beitrag steht

Die Rechtslage vor dem 22. August 2024

Bis zum 21. August 2024 kannte § 24a Abs. 2 StVG für THC keinen Gefahrengrenzwert. Die Vorschrift verbot das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung der in der Anlage genannten berauschenden Mittel, und als Nachweis genügte der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml, den die Grenzwertkommission empfohlen hatte. Wer mit 1,1 ng/ml angetroffen wurde, erfüllte den Tatbestand. Wie das neue Recht den Konsum einordnet, steht auf der Seite zur Dreiteilung des Cannabiskonsums, und welche Umstände neben der Fahrt hinzutreten müssen, auf der Seite zu den Zusatztatsachen bei einer einzigen Fahrt. Für Fahranfänger gilt der Schutz des § 13a Satz 2 FeV.

Diese Konstruktion war seit Jahren umstritten, weil der analytische Grenzwert nur die sichere Nachweisbarkeit beschreibt, nicht eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit. Die Grenzwertkommission selbst hat erklärt, einen wissenschaftlich begründbaren Gefahrengrenzwert, der mit der 0,5-Promille-Grenze beim Alkohol vergleichbar wäre, nicht empfehlen zu können (Anwärter ua BA 2022, 331).

Mit der Teillegalisierung durch das Konsumcannabisgesetz zum 1. April 2024 wurde dieser Zustand politisch unhaltbar. Der Gesetzgeber hielt es für erforderlich, das faktisch absolute Verbot durch eine Grenzwertregelung zu ersetzen. Das Ergebnis ist § 24a Abs. 1a StVG und damit eine eigene Vorschrift nur für THC, getrennt von den übrigen berauschenden Mitteln des Absatzes 2.

§ 4 Abs. 3 OWiG: das mildeste Gesetz entscheidet

Ändert sich das Gesetz zwischen der Handlung und der Entscheidung, so ist nach § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden. Für eine Fahrt mit 2 ng/ml THC im Frühjahr 2024 heißt das: Die Tat war bei Begehung eine Ordnungswidrigkeit, sie ist es bei der Entscheidung nicht mehr, und deshalb darf keine Geldbuße festgesetzt werden.

Der Kommentar formuliert das ohne Einschränkung. Das neue Recht erfasst Verfahren in dem Stand, in dem sie sich bei seinem Inkrafttreten befinden; in Fällen, in denen der Grenzwert nicht erreicht ist, hat eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch zu erfolgen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (BayObLG NZV 2024, 277).

Praktisch bedeutet das drei verschiedene Wege, je nachdem, wie weit das Verfahren gediehen ist. Läuft noch das Anhörungsverfahren, wird die Behörde das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Liegt ein Bußgeldbescheid vor, führt der Einspruch zur Einstellung. Ist bereits ein Urteil ergangen, bleibt die Rechtsbeschwerde.

Keiner dieser Wege funktioniert von selbst. Ein Bußgeldbescheid, gegen den niemand Einspruch einlegt, wird rechtskräftig und vollstreckbar, auch wenn er auf einem Wert von 1,8 ng/ml THC beruht. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, und der Zustellungsumschlag belegt ihren Beginn.

Der Stichtag und der Streit um den 1. April 2024

Zwei Daten werden regelmäßig verwechselt. Am 1. April 2024 ist das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten und hat den Umgang mit Cannabis teilweise legalisiert. Der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC kam erst später, nämlich mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. August 2024 zum 22. August 2024.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Grenzwert bereits ab dem 1. April 2024 angewendet und sich dafür auf die Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe als bindendes antizipiertes Sachverständigengutachten berufen (AG Dortmund NZV 2024, 280). Im Kommentar wird diese Begründung als unhaltbar bezeichnet, weil die Empfehlungen gerade nicht aussagen, unterhalb des Grenzwerts seien verkehrssicherheitsrelevante Leistungsausfälle ausgeschlossen.

Für die Verteidigung ist die Unterscheidung dennoch brauchbar. Wer eine Fahrt zwischen dem 1. April und dem 21. August 2024 zu verantworten hat, findet in dieser Entscheidung ein Argument, das jedenfalls ein Gericht geteilt hat. Tragfähig ist aber der andere Weg: § 4 Abs. 3 OWiG greift unabhängig davon, weil die Entscheidung heute ergeht und heute 3,5 ng/ml gelten.

Woher der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml stammt

Die Entstehungsgeschichte lohnt sich, weil sie zeigt, wie wenig gesichert die Zahl ist. Nachdem die Grenzwertkommission keinen Gefahrengrenzwert empfehlen konnte, setzte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe ein, später legitimiert durch § 44 des Konsumcannabisgesetzes. Auch sie sah sich außerstande, eine Konzentration zu benennen, bei der das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in der Regel nicht mehr gewährleistet ist.

Empfohlen hat sie den Wert von 3,5 ng/ml dennoch, gestützt auf eine in der Wissenschaft umstrittene experimentelle Studie aus dem Jahr 2006. Danach ging es schnell: Am 14. Mai 2024 lag der Koalitionsentwurf vor (BT-Drs. 20/11370), am 3. Juni 2024 fand die Sachverständigenanhörung statt, am 6. Juni 2024 beschloss der Bundestag den Entwurf unverändert, am 5. Juli 2024 passierte er den Bundesrat.

Die Zusammensetzung des Werts ist offengelegt. Zu einem Basiswert, der eine mit 0,2 Promille Blutalkohol vergleichbare Beeinträchtigung abbilden soll, kommt ein Ausgleichswert von 1 ng/ml für die THC-Elimination zwischen Tatzeit und Blutentnahme, dazu ein Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml für denkbare Messfehler. Diese Rechnung steht in der Gesetzesbegründung und ist im Kommentar grundlegenden Einwänden aus den Fachkreisen ausgesetzt.

Die THC-Messung, der Sicherheitsabschlag und was sich angreifen lässt

Ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag vom gemessenen Wert ist nicht vorzunehmen, wenn der THC-Gehalt nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie bestimmt wurde (BVerwG NJW 2015, 2439; VGH Mannheim VRS 124, 168; OVG Münster NZV 2015, 206). Der Grund dafür ist der im Grenzwert bereits enthaltene Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml.

Angreifbar bleibt deshalb nicht die Rechnung, sondern die Messung selbst. Zu prüfen ist, ob das Gutachten die Richtlinien einhält, ob die Probe ordnungsgemäß gelagert und transportiert wurde und ob der ausgewiesene Wert sich auf Blutserum bezieht. Wird ein Wert aus Vollblut mitgeteilt, ist er nicht derselbe, und die Umrechnung gehört offengelegt.

Daneben steht die Frage der Wirkung. § 24a Abs. 1a StVG verlangt den Grenzwert, § 24a Abs. 2 StVG dagegen weiterhin die Wirkung des Mittels. Wer wegen anderer Substanzen verfolgt wird, steht also nicht vor derselben Rechtslage, und wer wegen Cannabis und Alkohol zugleich verfolgt wird, steht seit dem 22. August 2024 zusätzlich vor § 24a Abs. 2a StVG.

Noch in der Rechtsbeschwerde: § 79 Abs. 3 OWiG

Besonders wichtig ist, dass die Änderung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Über § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 354a StPO hat das Rechtsbeschwerdegericht das mildere Gesetz anzuwenden, auch wenn es erst nach dem Urteil in Kraft getreten ist.

Das eröffnet einen Weg, der sonst verschlossen wäre. Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil über eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro bedarf allerdings der Zulassung nach § 80 OWiG, und die Fortbildung des Rechts ist hier der Zulassungsgrund, der in Betracht kommt. Bei einem Fahrverbot ist die Rechtsbeschwerde ohnehin statthaft.

Wer dagegen den Bußgeldbescheid hat rechtskräftig werden lassen, steht schlechter. Eine Wiederaufnahme nach § 85 OWiG stützt sich nicht auf eine Gesetzesänderung. Deshalb ist die Frist der eigentliche Gegner in diesen Verfahren, nicht die Behörde.

Was die Fahrerlaubnisbehörde aus einem Altfall macht

Das Bußgeldverfahren und das Fahrerlaubnisverfahren laufen getrennt und folgen verschiedenen Maßstäben. Für die Behörde kommt es seit der Neufassung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darauf an, ob der Betroffene Fahren und Konsum sicher auseinanderhalten kann. Diese Frage beantwortet sie nicht rückblickend, sondern als Prognose für die Zukunft.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine solche Wirkung zu bejahen, wenn der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erreicht oder überschritten ist (BT-Drs. 20/11370, 13). Daraus folgt für Altfälle ein doppeltes Argument: Liegt der Wert darunter, fehlt es nicht nur an der Ordnungswidrigkeit, sondern regelmäßig auch an der Anknüpfungstatsache für den Eignungsmangel.

Automatisch geschieht das nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die Einstellung im Bußgeldverfahren nicht gebunden und kann auf andere Tatsachen zurückgreifen. Deshalb gehört die Einstellungsverfügung der Behörde vorgelegt, und zwar mit dem Hinweis auf den gemessenen Wert, nicht nur mit dem Aktenzeichen.

Der THC-Wert im toxikologischen Gutachten

Im Gutachten stehen regelmäßig drei Werte, und nur einer davon zählt. § 24a Abs. 1a StVG knüpft allein an die Konzentration von THC im Blutserum an. Der Wert für 11-Hydroxy-THC beschreibt den wirksamen Abbaustoff, der Wert für THC-Carbonsäure einen Abbaustoff ohne psychoaktive Wirkung, der tage- bis wochenlang nachweisbar bleibt. Ein hoher Carbonsäurewert trägt den Vorwurf aus § 24a Abs. 1a StVG deshalb nicht.

Zu prüfen ist zweitens die Bezugsgröße. Wird ein Wert aus Vollblut mitgeteilt, ist er nicht derselbe wie der Serumwert, auf den das Gesetz abstellt; die Umrechnung gehört dann offengelegt. Drittens zählt der Zeitpunkt der Blutentnahme, weil der Ausgleichswert von 1 ng/ml im Grenzwert nur die übliche Zeitspanne zwischen Fahrt und Entnahme abbildet.

Ergibt die Untersuchung einen Serumwert knapp unter 3,5 ng/ml THC, liegt keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG vor. Dann bleibt nur der Vorwurf der relativen Fahrunsicherheit nach §§ 315c, 316 StGB, und der setzt Ausfallerscheinungen voraus, die im Protokoll festgehalten und nicht bloß behauptet sind.

Verfolgungsverjährung bei einer THC-Fahrt

Neben der Rechtsänderung steht eine zweite Frist, die in Altfällen oft wichtiger ist. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG in drei Monaten, allerdings nur bis zum Erlass des Bußgeldbescheids oder bis zur Erhebung der öffentlichen Klage. Danach beträgt die Frist sechs Monate, weil sich die dreimonatige Frist im gerichtlichen Verfahren als zu kurz erwiesen hat.

Diese kurze Frist soll die schnelle Ahndung durch die Verwaltungsbehörde fördern (KG NStZ 1999, 193). In Verfahren, die wegen der Blutuntersuchung oder wegen eines Behördenwechsels liegengeblieben sind, ist sie die zweite Verteidigungslinie: Ist die Verfolgung verjährt, kommt es auf den Wert für THC gar nicht mehr an.

Beide Einwände lassen sich zusammen vortragen. Zuerst die Verjährung, weil sie das Verfahren vollständig beendet, danach § 4 Abs. 3 OWiG, weil er auch dann trägt, wenn die Frist gewahrt ist. Wer nur eines von beiden prüft, verschenkt die Hälfte.

Was nach einem Altfall für den Führerschein bleibt

Ist das Bußgeldverfahren erledigt, bleibt die Frage, was in der Akte der Fahrerlaubnisbehörde steht. Hat sie bereits einen Eignungsmangel angenommen, weil der THC-Wert nach altem Recht über 1,0 ng/ml lag, ist dieser Vorwurf heute neu zu bewerten. Der frühere Verstoß gegen das Trennungsgebot bei 1,0 ng/ml genügt dafür nicht mehr.

Wurde ein Missbrauch zu Recht angenommen, ist die Eignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 wieder gegeben, sobald die Änderung des Konsumverhaltens gefestigt ist. Einen festen Zeitraum nennt die Vorschrift nicht. Wer dagegen einen Wert knapp über 1,0 und deutlich unter 3,5 ng/ml THC in der Akte hat, trägt vor allem eines vor: dass die Tatsache, auf die sich der Vorwurf stützte, heute keine mehr ist.

Die Zeitschiene im Überblick

Zeitraum der FahrtDamals geltendes RechtHeutige Entscheidung
bis 31.03.2024§ 24a Abs. 2 StVG, analytischer Grenzwert 1,0 ng/mlunter 3,5 ng/ml: Einstellung oder Freispruch nach § 4 Abs. 3 OWiG
01.04. bis 21.08.2024§ 24a Abs. 2 StVG unverändert, Cannabisbesitz teilweise legalunter 3,5 ng/ml: Einstellung oder Freispruch nach § 4 Abs. 3 OWiG
ab 22.08.2024§ 24a Abs. 1a StVG, Grenzwert 3,5 ng/mlOrdnungswidrigkeit erst ab 3,5 ng/ml THC
jederzeit mit Alkoholbis 21.08.2024 nur § 24a Abs. 1 oder Abs. 2 StVGab 22.08.2024 zusätzlich § 24a Abs. 2a StVG

Häufige Fragen

Mein Bußgeldbescheid stammt aus 2024 und nennt 2,0 ng/ml. Muss ich zahlen?

Nein, wenn das Verfahren noch läuft. Dann ist es nach § 4 Abs. 3 OWiG einzustellen. Entscheidend ist, dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt wird.

Gilt das auch, wenn die Fahrt vor dem 1. April 2024 war?

Ja. § 4 Abs. 3 OWiG stellt nicht auf die Tatzeit ab, sondern darauf, welches Gesetz bei der Entscheidung gilt. Je älter die Fahrt, desto eher ist allerdings schon Verfolgungsverjährung eingetreten.

Bekomme ich das bereits gezahlte Bußgeld zurück?

Bei einem rechtskräftigen Bescheid in aller Regel nicht. Eine Gesetzesänderung ist kein Wiederaufnahmegrund nach § 85 OWiG. Deshalb ist die Einspruchsfrist so wichtig.

Was ist mit dem Fahrverbot, das schon vollstreckt wurde?

Auch hier gilt: Ist die Entscheidung rechtskräftig, bleibt sie bestehen. Läuft das Verfahren noch, entfällt mit der Ordnungswidrigkeit auch das Fahrverbot.

Hilft mir die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund?

Sie zeigt, dass ein Gericht den Grenzwert schon ab dem 1. April 2024 angewendet hat. Tragfähiger ist aber der Weg über § 4 Abs. 3 OWiG, weil er von dieser umstrittenen Begründung unabhängig ist.

Kann die Fahrerlaubnisbehörde trotzdem eine Untersuchung anordnen?

Sie ist nicht an die Einstellung gebunden. Fehlt es aber an einem Wert von 3,5 ng/ml THC, fehlt regelmäßig auch die Tatsache, auf die sich der Vorwurf des Cannabismissbrauchs stützen ließe.

Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 24a StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Zum maßgeblichen Zeitpunkt BayObLG NZV 2024, 277; zur Gegenauffassung AG Dortmund NZV 2024, 280 und Ropertz NZV 2024, 278. Zur fehlenden Möglichkeit eines Gefahrengrenzwerts Anwärter ua BA 2022, 331. Zur Zusammensetzung des Werts und zur Wirkung im Fahrerlaubnisrecht BT-Drs. 20/11370, 11 ff. und 13; zum Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 20/11666 und BR-Drs. 297/24. Zum fehlenden Sicherheitsabschlag BVerwG NJW 2015, 2439, VGH Mannheim VRS 124, 168 und OVG Münster NZV 2015, 206.

Weiterführende Beiträge: der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml, Cannabismissbrauch nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV, § 13a FeV Schritt für Schritt und Cannabis und Alkohol zusammen.

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Prüfen Sie zuerst zwei Zahlen: den gemessenen Wert im Gutachten und das Datum der Zustellung auf dem Umschlag. Beide entscheiden über das Verfahren, und beide stehen nicht im Bescheid selbst.

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Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen