Midazolam: Zollbeamter öffnet im Briefverteilzentrum ein Päckchen mit Arzneimittelblistern und Ampullen, daneben der Durchleuchtungsmonitor

Symbolbild, mit KI erstellt.

Midazolam: ausgenommene Zubereitung, Grenzwert von 1.800 Milligramm und die Falle der Einfuhr

Midazolam ist ein verschreibungsfähiges Arzneimittel und zugleich ein Betäubungsmittel der Anlage III. Beides gilt gleichzeitig, und welche der beiden Eigenschaften den Fall bestimmt, hängt an zwei Zahlen und an einer einzigen Tathandlung. Wer eine Packung besitzt, bleibt straflos; wer dieselbe Packung über die Grenze bringt, nicht.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollverfahren. Bei Midazolam entscheidet sich der Fall regelmäßig an der Frage, ob eine ausgenommene Zubereitung vorlag und ob die Tathandlung die Ein-, Aus- oder Durchfuhr war. Beides steht in der Akte, nicht in der Anklageschrift.

Kurz gefasst: der Doppelcharakter von Midazolam

Midazolam ist ein kurz wirkendes Hypnotikum, das als Injektionslösung und als Fertigarzneimittel Dormicum bei künstlich beatmeten Patienten eingesetzt wird. Von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften sind Zubereitungen ausgenommen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Midazolam steht in der Anlage III zum BtMG und ist damit grundsätzlich verkehrs- und verschreibungsfähig.
  • Ausgenommene Zubereitungen sind nach dem Wortlaut der Anlage III solche mit bis zu 0,2 vom Hundert oder bis zu 15 mg je abgeteilter Form, sofern kein weiterer Stoff der Anlagen I bis III enthalten ist.
  • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG sind ausgenommene Zubereitungen keine Betäubungsmittel; der Besitz ist deshalb nicht nach § 29 BtMG strafbar.
  • Die Ausnahme greift nach dem letzten Spiegelstrich der Anlage III nicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr; diese Verkehrsformen bleiben strafbewehrt.
  • Der Täter ist deshalb wegen Ein-, Aus- oder Durchfuhr zu verurteilen, selbst wenn die Tat ein Teilakt des Handeltreibens ist (BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462).
  • Der Grenzwert der nicht geringen Menge beträgt für Midazolam 1.800 mg; er ergibt sich aus einer Konsumeinheit von 30 mg und der Maßzahl 60 (BGHSt 56, 52).
  • Die Konsumeinheit beruht auf einer Äquivalenzrechnung zu 40 mg Diazepam, der oberen medizinisch noch vertretbaren Tagesdosis.
  • Weil eine ausgenommene Zubereitung kein Betäubungsmittel ist, greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in diesen Fällen nicht.

Inhalt dieses Beitrags

Midazolam in der Anlage III und die Ausnahmegrenzen

Midazolam ist in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel geführt. Der Eintrag enthält einen Zusatz, auf den es ankommt: Ausgenommen sind Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten. Die Parallelen zu den übrigen Benzodiazepinen zeigen die Seiten zu Oxazepam und Temazepam. Welche Folgen eine ärztlich verordnete Dauereinnahme für die Fahrerlaubnis hat, steht auf der Seite zur Dauermedikation.

Diese Konstruktion ist bei den Benzodiazepinen der Normalfall. Die zu dieser Gruppe zählenden Wirkstoffe sind regelmäßig ausgenommene Zubereitungen, für die betäubungsmittelrechtliche Vorschriften nicht gelten, solange bestimmte Wirkstoffgehalte nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG sind solche Zubereitungen keine Betäubungsmittel, und damit ist der Besitz nicht nach § 29 BtMG strafbar.

Die beiden Grenzen stehen alternativ nebeneinander. Die Prozentgrenze von 0,2 vom Hundert betrifft Lösungen, die Grenze von 15 mg je abgeteilter Form die Tablette, die Ampulle oder die Fertigspritze. Eine Ampulle mit 5 mg Midazolam ist damit ausgenommene Zubereitung, eine Ampulle mit 50 mg nicht. Zur Systematik dieser Regelungstechnik der Beitrag über ausgenommene Zubereitungen.

Enthält die Zubereitung einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III, entfällt die Ausnahme vollständig, und zwar unabhängig vom Gehalt. Das ist in der Praxis bei Kombinationspräparaten und bei Mischsendungen von Bedeutung, in denen mehrere Wirkstoffe zusammentreffen.

Anwendung, Wirkung und Missbrauchsgeschichte

Midazolam ist ein kurz wirkendes Hypnotikum. Verwendet wird es als Injektionslösung oder in Form des Fertigarzneimittels Dormicum, vor allem bei künstlich beatmeten Patienten. Diese Indikation erklärt die Dosierungen, die in der klinischen Anwendung vorkommen, und sie erklärt auch, warum der Stoff außerhalb des Krankenhauses selten in großen Mengen auftaucht.

Das Missbrauchspotential der Benzodiazepine ist seit den achtziger Jahren bekannt. Das in den Vereinigten Staaten verbreitete Beruhigungsmittel Versed mit dem Wirkstoff Midazolam führte dort zu vierzig Todesfällen. In derselben Zeit geriet das Lorazepampräparat Tavor in die öffentliche Diskussion, nachdem der Tod des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel auf die suchterzeugende Wirkung dieser Mittel aufmerksam gemacht hatte.

Für die juristische Bewertung sind zwei Punkte wichtig. Die kurze Wirkdauer macht Midazolam für den dauerhaften Missbrauch weniger geeignet als die länger wirkenden Vertreter der Gruppe, und die klinische Darreichungsform in Ampullen bedeutet, dass die Grenze der abgeteilten Form hier anders zu prüfen ist als bei einer Tablette.

Warum die Ausnahme bei der Einfuhr nicht gilt

Hier liegt die eigentliche Falle. Die Ausnahme für Zubereitungen gilt nach dem letzten Spiegelstrich der Anlage III nicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr dieser Stoffe. Diese Verkehrsformen sind deshalb auch dann strafbewehrt, wenn die Zubereitung die Wirkstoffgrenzen einhält und im Inland straflos besessen werden dürfte.

Der Bundesgerichtshof hat daraus eine Folge gezogen, die über die Tatbestandsfrage hinausgeht: Weil in der Anlage III nur diese Tathandlungen genannt sind, ist der Angeklagte wegen Ein-, Aus- oder Durchfuhr zu verurteilen, selbst wenn die Tat ein Teilakt des Handeltreibens ist (BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462, mit kritischer Anmerkung Kotz NStZ 2011, 461). Der Schuldspruch lautet also nicht auf Handeltreiben, sondern auf Einfuhr.

Daraus folgt der wichtigste Prüfungsschritt in diesen Verfahren. Lag eine ausgenommene Zubereitung vor und wurde sie lediglich im Inland besessen oder weitergegeben, trägt der Vorwurf nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht. Dann bleiben allenfalls das Arzneimittelgesetz und bei Sendungen aus dem Ausland die Vorschriften der Abgabenordnung.

Umgekehrt genügt es für die Strafbarkeit nicht, dass die Sendung aus dem Ausland kam. Erforderlich ist der Nachweis, dass der Beschuldigte die Einfuhr veranlasst hat oder an ihr beteiligt war, und dass er die Umstände kannte, aus denen sich der Grenzübertritt ergab. Näher zu diesem Tatbestand der Beitrag über die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Der Grenzwert von 1.800 Milligramm Midazolam

Der Grenzwert der nicht geringen Menge beträgt für Midazolam 1.800 mg. Er ergibt sich aus einer Konsumeinheit von 30 mg, multipliziert mit der Maßzahl 60 (BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462). Weil die Ausnahmeregelung den Besitz freistellt, spielt dieser Wert praktisch nur bei der Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine Rolle.

Die Konsumeinheit ist nicht frei gewählt. Ausgangspunkt war Diazepam: Dosierungen von 40 mg gelten nur für besondere Indikationen als mögliche Höchstdosis und sind für eine Langzeitanwendung nicht geeignet; die Einnahme von mehr als 40 mg am Tag ist medizinisch nicht indiziert und stellt deshalb einen Missbrauch dar. Aus dieser Tagesmenge hat der Senat für die übrigen Wirkstoffe Äquivalenzdosierungen gebildet, für Midazolam 30 mg.

Die Maßzahl 60 entspricht einem Zeitraum von acht Wochen beziehungsweise sechzig Tagen. Bei ihrer Bestimmung sind die Eigenarten des jeweiligen Wirkstoffes und seine Gefährlichkeit im generalisierenden Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln zu berücksichtigen. Diese zweistufige Methode entspricht der allgemeinen Linie, nach der die nicht geringe Menge aus Einzelmenge und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl gebildet wird.

Rechnerisch bedeutet das: 1.800 mg Midazolam entsprechen 120 Ampullen mit je 15 mg oder 360 Ampullen mit je 5 mg. Diese Umrechnung ist der erste Schritt jeder Verteidigung, weil sie zeigt, wie groß eine Sendung sein muss, damit der Verbrechensvorwurf überhaupt in Betracht kommt. Zum Maßstab im Übrigen der Beitrag über die nicht geringe Menge.

Die Grenzwerte der übrigen Benzodiazepine

Dieselbe Entscheidung hat die Werte für zehn weitere Wirkstoffe festgelegt. Die Tabelle zeigt, wie stark die Grenzwerte innerhalb der Gruppe auseinanderliegen, und sie ist in Mischfällen das wichtigste Arbeitsmittel, weil dort für jeden Wirkstoff getrennt gerechnet werden muss.

WirkstoffKonsumeinheitGrenzwert
Alprazolam4 mg240 mg
Clonazepam8 mg480 mg
Diazepam40 mg2.400 mg
Lorazepam8 mg480 mg
Lormetazepam6 mg360 mg
Midazolam30 mg1.800 mg
Oxazepam120 mg7.200 mg
Temazepam80 mg4.800 mg
Tetrazepam80 mg4.800 mg
Triazolam2 mg120 mg
Zolpidem80 mg4.800 mg

Sämtliche Werte stammen aus BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462; die Entscheidung ist auch in NStZ 2011, 461 mit Anmerkung Kotz, in NStZ-RR 2011, 119 und in StV 2011, 545 mit Anmerkung Oglakcioglu abgedruckt. Zu den einzelnen Stoffen die Beiträge über Diazepam, Lorazepam und Clonazepam.

Bemerkenswert ist der Abstand zwischen Triazolam mit 120 mg und Oxazepam mit 7.200 mg, also der Faktor sechzig innerhalb derselben Wirkstoffgruppe. Midazolam liegt mit 1.800 mg im mittleren Bereich. Eine Rechnung, die mehrere Wirkstoffe zu einer Gesamtmenge addiert, ohne sie zuvor auf Grenzwertanteile umzurechnen, ist deshalb immer falsch.

Dieselbe Frage stellt sich bei Midazolam und bei dem als Schlafmittel verordneten Temazepam, für das die Anlage III 20 Milligramm vorsieht. Dazu der Beitrag zu Temazepam.

Abgeteilte Form, Prozentgrenze und Bezugsgröße

Die Ausnahme knüpft an die abgeteilte Form an, nicht an die Packung. Maßgeblich ist der Gehalt der einzelnen Ampulle, Tablette oder Fertigspritze. Eine Packung mit zehn Ampullen zu je 15 mg enthält 150 mg Midazolam und bleibt dennoch ausgenommene Zubereitung, weil jede einzelne Form die Grenze einhält.

Bei Lösungen gilt die Prozentgrenze. 0,2 vom Hundert bedeuten 2 mg je Milliliter; eine Lösung mit 5 mg je Milliliter überschreitet die Grenze, auch wenn die Ampulle insgesamt nur 5 mg enthält. Diese beiden Prüfungen werden in der Praxis häufig verwechselt, und sie führen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Schließlich ist die Bezugsgröße zu klären. Injektionslösungen enthalten das Hydrochlorid; der Eintrag in der Anlage III bezeichnet dagegen den Wirkstoff Midazolam. Das Gutachten muss deshalb offenlegen, ob es den Gehalt als Base oder als Salz ausweist, und den Umrechnungsfaktor nennen. Fehlt diese Angabe, steht die Wirkstoffmenge nicht fest.

Die Strafnormen und ihre Reichweite

Die unerlaubte Einfuhr unterhalb der Grenzmenge ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Oberhalb der Grenzmenge greift § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren; der minder schwere Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG beginnt bei drei Monaten.

Das Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt bei ausgenommenen Zubereitungen gerade nicht in Betracht, weil die Ausnahme nur für die drei grenzüberschreitenden Verkehrsformen durchbrochen ist. Genau dieser Punkt wird in Anklagen regelmäßig übersehen, und er entscheidet über den Strafrahmen.

Daneben steht das Arzneimittelrecht. Wer verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt, kann sich nach §§ 95, 96 AMG strafbar machen; der Bezug aus dem Ausland für den Eigenbedarf ist dagegen unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AMG und des § 73 Abs. 3 AMG zu beurteilen. Diese Prüfung ist eigenständig und ersetzt nicht die betäubungsmittelrechtliche.

Der Zugriff des Zolls bei Arzneimittelsendungen

Der typische Fall beginnt mit einer Sendung aus dem Ausland, die das Zollamt öffnet. Es folgt eine Sicherstellungsmitteilung, oft mit einem Anhörungsbogen. Weil Midazolam in der Anlage III steht und die Ausnahme für die Einfuhr nicht gilt, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben, auch wenn es sich um ein zugelassenes Arzneimittel handelt.

Für die Verteidigung ist die Reihenfolge entscheidend. Zuerst ist zu klären, welche Menge in welcher Darreichungsform sichergestellt wurde, dann, ob die Grenze von 1.800 mg erreicht ist, und erst danach, wie sich der Beschuldigte äußert. Zum Ablauf die Beiträge über die Sicherstellungsmitteilung und den Anhörungsbogen vom Zoll.

Der Bannbruch des § 372 AO spielt praktisch keine Rolle. Seine selbständige Verfolgung setzt nach § 372 Abs. 2 AO voraus, dass die Tat nicht schon anderweitig mit Strafe bedroht ist, und daran fehlt es, sobald § 29 Abs. 1 BtMG eingreift. Einzelheiten im Beitrag über den Bannbruch.

Was das Wirkstoffgutachten leisten muss

Bei Fertigarzneimitteln verzichten Ermittlungsbehörden gern auf eine Analyse und rechnen mit den Angaben auf der Packung. Das ist nicht ohne weiteres zulässig. Zwar ist die Deklaration ein Anknüpfungspunkt, doch bei Sendungen aus Ländern ohne vergleichbare Arzneimittelüberwachung besagt sie nichts über den tatsächlichen Gehalt.

Zu verlangen sind daher die Identifizierung des Wirkstoffs, die Zahl der abgeteilten Formen, der Gehalt je Form mit Messunsicherheit und die Angabe, ob Base oder Salz ausgewiesen wird. Bei Lösungen tritt die Konzentration je Milliliter hinzu, weil nur sie die Prüfung der Prozentgrenze erlaubt. Mehr dazu im Beitrag über das Wirkstoffgutachten.

Midazolam und die Fahreignung

Hier unterscheidet sich Midazolam von den klassischen Betäubungsmitteln, und der Unterschied ist für den Mandanten viel wert. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfasst Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Eine ausgenommene Zubereitung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG kein Betäubungsmittel, und damit greift die Auffangkategorie nicht.

In Betracht kommt dann allenfalls Nummer 9.4 der Anlage 4, also der Missbrauch von Arzneimitteln, oder Nummer 9.6.2, die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Beide setzen ein tatsächliches Muster mit Eignungsrelevanz voraus und werden nicht bereits durch eine einzelne Auslandsbestellung ausgelöst (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261; VGH München zfs 2019, 598).

Anders verhält es sich beim reinen Wirkstoff und bei Zubereitungen oberhalb der Ausnahmegrenzen. Dort ist Midazolam Betäubungsmittel, und Nummer 9.1 der Anlage 4 lässt die Kraftfahreignung mit dem belegten Konsum entfallen. Gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ergeht die Entziehung dann ohne Ermessensausübung. Welcher Nachweiszeitraum für die Neuerteilung verlangt wird, behandelt die Seite zum Abstinenznachweis.

Reicht der Nachweis nur für den Besitz eines Betäubungsmittels, kommt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Betracht. Weil die Vorschrift als Kann-Regelung gefasst ist, muss die Aufforderung zeigen, dass die Behörde ihr Ermessen überhaupt betätigt hat. Wer lediglich den Besitz referiert und sonst den Gesetzeswortlaut abschreibt, genügt dem nicht; dasselbe gilt für eine Fragestellung, die weiter reicht als der Anlass. Dazu der Beitrag über die Fragestellung der Gutachtenanordnung.

Für die Praxis heißt das: Die erste Frage an jede Gutachtenanordnung lautet, ob die Behörde die Ausnahmeregelung geprüft hat. Steht in der Anordnung nur, es seien Betäubungsmittel der Anlage III festgestellt worden, fehlt die Prüfung, und damit fehlt die Tatsachengrundlage für die angenommene Betäubungsmitteleigenschaft.

Strafzumessung und Einstellungswege

Bleibt die Menge unterhalb von 1.800 mg, ist der Rahmen des § 29 Abs. 1 BtMG eröffnet, und bei Eigenbedarf kommt die Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht. Die Kleinmengenpraxis der Länder ist bei Arzneimitteln zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch das geringe Unrecht einer Bestellung für den eigenen Gebrauch wirkt in gleicher Richtung. Dazu der Beitrag über die Einstellung bei Eigenbedarf.

Oberhalb der Grenze ist der minder schwere Fall des § 30 Abs. 2 BtMG der entscheidende Hebel, weil er den Rahmen von zwei Jahren Mindeststrafe auf drei Monate bis fünf Jahre senkt. Für ihn sprechen bei Midazolam die Arzneimitteleigenschaft, die ärztliche Indikation einer zugrunde liegenden Erkrankung, das Fehlen eines Weiterverkaufs und die geringe Gefährlichkeit im Vergleich zu den Stoffen der Anlage I.

Besteht eine Abhängigkeit, kommt zusätzlich § 35 BtMG in Betracht; die Vollstreckung lässt sich dort zurückstellen, solange Strafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigen. Eine Benzodiazepinabhängigkeit erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Näher dazu der Beitrag über die Zurückstellung nach § 35 BtMG.

Der Nachweis von Midazolam im Labor

Ein immunchemischer Vortest auf Benzodiazepine weist die Wirkstoffgruppe nach, nicht den einzelnen Stoff. Welcher Wirkstoff vorliegt, ergibt sich erst aus einer chromatographisch-massenspektrometrischen Bestätigung. Für das Fahrerlaubnisverfahren ist das von Gewicht, weil die Rechtsfolge davon abhängt, ob der festgestellte Stoff ein Betäubungsmittel oder eine ausgenommene Zubereitung war.

Ein positiver Gruppentest belegt deshalb weder die Einnahme von Midazolam noch deren Rechtswidrigkeit. Liegt eine ärztliche Verordnung vor, ist der Befund erklärt, und es bleibt allenfalls die Frage einer Dauerbehandlung nach Nummer 9.6.2 der Anlage 4. Zu den Anforderungen an solche Nachweise der Beitrag über das Drogenscreening im Fahrerlaubnisverfahren.

Benzodiazepine fehlen in der Anlage zu § 24a StVG. Deren Katalog ist abschließend, eine analoge Erweiterung hat die Rechtsprechung abgelehnt (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413), und ein Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 2 StVG kommt daher nicht in Betracht. Für die §§ 315c und 316 StGB gilt das nicht: Deren Begriff der anderen berauschenden Mittel ist nicht an einen Katalog gebunden, so dass es auf die festgestellte Fahrunsicherheit ankommt. Dazu der Beitrag über die relative Fahrunsicherheit.

Ein Mandat aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren hatte ein Mandant aus dem Ausland ein Paket mit Ampullen bezogen, die er aus einer früheren Behandlung kannte. Der Zoll stellte die Sendung sicher, die Staatsanwaltschaft klagte eine Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an und legte die Gesamtmenge der Packung zugrunde.

Die Nachrechnung ergab eine Gesamtmenge deutlich unterhalb von 1.800 mg. Zugleich hielt jede einzelne Ampulle die Grenze von 15 mg ein, so dass der Besitz im Inland straflos gewesen wäre; strafbar blieb allein die Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Die parallele Gutachtenanordnung der Fahrerlaubnisbehörde stützte sich auf Nummer 9.1 der Anlage 4 und war damit auf die falsche Kategorie gestützt.

Das Verfahren endete ohne Verbrechensvorwurf, und die Anordnung wurde zurückgenommen. Die Einzelheiten sind verändert. Der Fall ist der Grund, aus dem ich bei jedem Benzodiazepin zuerst nach der abgeteilten Form und nach der Tathandlung frage.

Häufige Fragen zu Midazolam

Ist Midazolam ein Betäubungsmittel?

Ja und nein. Der Wirkstoff steht in der Anlage III, Zubereitungen mit bis zu 0,2 vom Hundert oder bis zu 15 mg je abgeteilter Form sind aber ausgenommen und nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG keine Betäubungsmittel.

Darf ich eine Packung besitzen?

Handelt es sich um eine ausgenommene Zubereitung, ist der Besitz nicht nach § 29 BtMG strafbar. Das Arzneimittelrecht und die Verschreibungspflicht bleiben davon unberührt.

Warum ist die Bestellung aus dem Ausland dann strafbar?

Weil die Ausnahme nach dem letzten Spiegelstrich der Anlage III nicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gilt. Diese Verkehrsformen bleiben strafbewehrt, auch wenn der Besitz im Inland erlaubt wäre.

Ab welcher Menge wird es ein Verbrechen?

Ab 1.800 mg Midazolam. Dieser Grenzwert beruht auf einer Konsumeinheit von 30 mg und der Maßzahl 60 (BGHSt 56, 52).

Verliere ich meinen Führerschein?

Bei einer ausgenommenen Zubereitung greift Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV nicht. In Betracht kommen nur Nummer 9.4 oder Nummer 9.6.2, und die setzen ein eignungsrelevantes Muster voraus.

Was gilt bei einer ärztlichen Verordnung?

Die bestimmungsgemäße Einnahme eines verordneten Arzneimittels ist kein Missbrauch. Zu prüfen bleibt allein, ob eine Dauerbehandlung die Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt, dass Nummer 9.6.2 der Anlage 4 eingreift.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

§ 2 BtMG ist im amtlichen Wortlaut auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz nachzulesen, nämlich unter gesetze-im-internet.de.

Zu den Grenzwerten und zur Methode BGH, Urteil vom 2. November 2010, 1 StR 581/09 = BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462 = NStZ 2011, 461 mit Anmerkung Kotz = NStZ-RR 2011, 119 = StV 2011, 545 mit Anmerkung Oglakcioglu; zur Fortführung BGH BeckRS 2019, 38531.

Zur Arzneimitteleigenschaft und zur klinischen Anwendung Geschwinde, Rauschdrogen, Rn. 4124. Zur Beurteilung von Arzneimitteln im Fahrerlaubnisrecht OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543 und zfs 2019, 598; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95. Für den abschließenden Charakter der Anlage zu § 24a StVG stehen BayObLG NZV 2004, 267 sowie OLG Jena NStZ 2005, 413.

Weiterführend: Z-Drugs und der Zoll sowie Designer-Benzodiazepine und der Zoll.

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Vor allem anderen ist auf die Frist der Fahrerlaubnisbehörde zu achten; sie läuft schneller ab als alles im Strafverfahren. Ihr Beginn richtet sich nach der Zustellung, und belegt wird dieser Tag durch den gelben Umschlag. Werfen Sie ihn nicht weg.

Mit einer Einlassung sollte gewartet werden, bis die Akte eingesehen ist. Über die Strafbarkeit entscheidet bei Midazolam die Darreichungsform, und die ergibt sich aus dem Gutachten.

Björn Schüller ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen und führt Verfahren des Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnisrechts im gesamten Bundesgebiet. Weitere Angaben finden sich unter Anwalt für BtMG-Verfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen