Symbolbild, mit KI erstellt.
Der Kurs nach § 70 FeV: wenn eine Teilnahmebescheinigung das zweite Gutachten ersetzt
Es gibt einen Weg zurück zur Fahrerlaubnis, der ohne eine zweite medizinisch-psychologische Untersuchung auskommt. Er ist in § 11 Abs. 10 FeV geregelt, an vier Voraussetzungen gebunden und wird selten genutzt, weil kaum jemand ihn kennt.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Wer diese vier Voraussetzungen in der richtigen Reihenfolge erfüllt, spart ein ganzes Verfahren.
Kurz gefasst: was der Kurs leistet
Stellt das Gutachten fest, dass der Betroffene noch nicht geeignet ist, die Eignungsmängel aber durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beseitigt werden können, und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, so bedarf es zum Nachweis der Behebung in der Regel keines erneuten Gutachtens. Die Teilnahmebescheinigung tritt an seine Stelle.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 10 FeV; seit dem 28. Juli 2021 ist das Verfahren zusätzlich in § 2 Abs. 8 Satz 2 und 3 StVG gesetzlich verankert.
- Der Kurs muss nach § 70 FeV anerkannt sein; die Voraussetzungen der Anerkennung regeln § 70 Abs. 2 FeV und die Anlage 15 zur FeV.
- Der Gutachter muss die Teilnahme empfohlen haben, und er darf das nur gegenüber Personen tun, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
- Der Betroffene darf nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sein; in Entziehungsfällen greift die Regelung also nicht.
- Die Fahrerlaubnisbehörde muss der Teilnahme vor Kursbeginn zugestimmt haben; die Worte „vor Kursbeginn“ stehen seit der Änderungsverordnung vom 14. August 2017 ausdrücklich im Gesetz.
- Die Bescheinigung muss den Anforderungen des § 11 Abs. 11 FeV entsprechen.
- Ausgeschlossen ist der Weg nach § 11 Abs. 10 Satz 2 FeV bei Begutachtungen wegen Punkten und bei Anordnungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV.
- Die Anerkennung eines Trägers ist auf längstens zehn Jahre befristet und wird widerrufen, wenn die Wirksamkeit der Kurse in einer Evaluation nicht nachgewiesen ist.
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: was der Kurs leistet
- Das Wichtigste in Kürze
- Die vier Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 FeV
- Die Empfehlung im Gutachten
- Die Zustimmung der Behörde vor Kursbeginn
- Warum nur Nichtinhaber in Betracht kommen
- Die Anerkennung des Trägers nach § 70 FeV
- Die Ausschlüsse des Satzes 2
- Die Grenzen der Wiederherstellungsfiktion
- Abgrenzung zur Vorbereitung und zur Beratung
- Der Antrag auf Neuerteilung nach § 20 FeV
- Die erneute Fahrerlaubnisprüfung nach § 20 Abs. 2 FeV
- Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Neuerteilung
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis zum Kurs
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die vier Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 FeV
Die Norm verlangt vier Dinge, und sie müssen alle vorliegen. Erstens muss es sich um einen nach § 70 FeV anerkannten Kurs handeln. Zweitens muss im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung festgestellt worden sein, dass der Betroffene zwar noch nicht geeignet ist, die Eignungsmängel aber nach Einschätzung des Gutachters durch die Teilnahme beseitigt werden können.
Drittens darf der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sein. Viertens muss die Fahrerlaubnisbehörde der Teilnahme vor Kursbeginn zugestimmt haben. Kommt die Teilnahmebescheinigung hinzu, die den Anforderungen des § 11 Abs. 11 FeV entspricht, ist der Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel geführt.
| Voraussetzung | Fundstelle | typischer Fehler |
|---|---|---|
| anerkannter Kurs | § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 FeV | Kursanbieter ohne Anerkennung nach § 70 FeV |
| Empfehlung im Gutachten | § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV | Gutachten ohne ausdrückliche Empfehlung |
| kein Inhaber einer Fahrerlaubnis | § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV | Teilnahme während laufender Entziehung |
| Zustimmung vor Kursbeginn | § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 FeV | Kurs begonnen, Zustimmung danach beantragt |
Diese Reihenfolge ist zwingend. Der häufigste Fehler besteht darin, den Kurs zu buchen und erst danach mit der Behörde zu sprechen; damit ist der Weg des § 11 Abs. 10 FeV verschlossen, und zwar endgültig für diesen Durchgang.
Die Empfehlung im Gutachten
Die Empfehlung ist keine Höflichkeit des Gutachters, sondern eine Rechtsvoraussetzung. Sie ergibt sich aus § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV und aus Anlage 4a Nr. 1 Buchst. f Satz 6, wonach das Gutachten geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen kann.
Satz 7 der Anlage 4a stellt seit dem 28. Dezember 2016 ausdrücklich klar, dass die Empfehlung nur gegenüber Personen erfolgen darf, die bei der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Ein Gutachten, das einem Inhaber einen Kurs empfiehlt, enthält eine Empfehlung, die ins Leere geht.
Fehlt die Empfehlung, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, ist das ein Mangel des Gutachtens, auf den sich hinweisen lässt. Da der Betroffene gegenüber der Begutachtungsstelle einen vertraglichen Anspruch auf ein vollständiges und mängelfreies Gutachten hat, ist die Nachforderung der richtige Weg und nicht die Hinnahme. Was ein Gutachten enthalten muss, steht im Beitrag über die Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens.
Die Zustimmung der Behörde vor Kursbeginn
Die Zustimmung muss vor Kursbeginn erfolgt sein. Diese Klarstellung ist mit der Änderungsverordnung vom 14. August 2017 in den Text aufgenommen worden, um deutlich zu machen, dass die Behörde Herrin des Verfahrens ist und eine Zustimmung nur vor Beginn einer Maßnahme erfolgen kann (BR-Drs. 417/17 (Beschluss), 4).
Schon vorher war das anerkannt, weil Sinn und Zweck der Regelung nichts anderes zuließen: Die Behörde soll auf der Grundlage des die Teilnahme empfehlenden Gutachtens prüfen können, ob auch nach ihrer Einschätzung der Kurs geeignet ist, die festgestellten Eignungsmängel zu beseitigen (VG Neustadt NJW 2005, 2471; SVR 2016, 276; Gehrmann NZV 2004, 167, 169).
Daraus folgt eine Anforderung an das Gutachten selbst. Damit die Behörde die Prüfung vornehmen kann, muss es den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit der Anlage 4a entsprechen, insbesondere plausibel und nachvollziehbar sein (Kalus VD 2007, 148). Ein Gutachten, dessen Empfehlung nicht begründet ist, trägt den Antrag auf Zustimmung nicht.
In der Praxis empfehle ich, die Zustimmung schriftlich zu beantragen und das Gutachten beizufügen. Die Auffassung, die Behörde habe die Zustimmung in der Regel zu erteilen, wenn das Gutachten den Vorgaben der Anlage 4a entspricht, ist vertretbar und sollte im Antrag angesprochen werden.
Warum nur Nichtinhaber in Betracht kommen
§ 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV findet nur Anwendung, wenn der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, also nicht in Entziehungsfällen. Eindeutig geregelt ist das seit der Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2016.
Der Grund liegt in der Funktion der Vorschrift. Sie betrifft die Neuerteilung, bei der der Betroffene seine Eignung nachweisen muss, und nicht die laufende Teilnahme am Verkehr, bei der die Behörde Zweifel aufklärt. Wer noch fährt, kann den Kurs besuchen, erhält damit aber keine Erleichterung nach § 11 Abs. 10 FeV.
Für die Beratung heißt das: Wer eine Entziehung vor sich hat, verfolgt zwei getrennte Ziele. Zuerst geht es darum, die Entziehung abzuwenden; dazu gehört die Prüfung der Anordnung und des Gutachtens. Erst wenn die Fahrerlaubnis weg ist, wird der Kurs zur realistischen Abkürzung im Neuerteilungsverfahren. Zum Verfahren der Entziehung steht mehr im Beitrag über die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Anerkennung des Trägers nach § 70 FeV
§ 70 FeV regelt, wer solche Kurse überhaupt anbieten darf. Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215), vorliegen.
Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen und wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Zurückzunehmen ist sie, wenn bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nicht vorlag; zu widerrufen ist sie unter anderem dann, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens nicht nachgewiesen ist.
In die Kurse dürfen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 FeV nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Abs. 10 FeV entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Wer also eine Anmeldung bestätigt bekommt, obwohl er noch Inhaber ist, sollte nachfragen, ob der Anbieter die Anerkennung wirklich hat.
Die Ausschlüsse des Satzes 2
Weil sich diese Maßnahmen im Bereich von Alkohol- und Drogenproblematiken bewährt haben, nicht aber bei Kraftfahrern, deren Eignung wegen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze fraglich ist, hat der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich eingeschränkt.
Ausgeschlossen ist der Weg seit dem 1. Januar 2011 in Fällen, in denen ein Gutachten nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG, also im Punktesystem, oder nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV angeordnet wurde (dazu Buchardt und Brieler SVR 2011, 401). Seit dem 1. Mai 2014 erstreckt sich der Ausschluss auch auf die Neuerteilung bei Personen, die auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet haben und bei denen im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichts mindestens zwei Entscheidungen im Fahreignungsregister gespeichert waren.
Begutachtungen nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sind vom Wortlaut nicht erfasst. Weil die Anerkennung von Kursen für Mehrfachtäter nach § 70 FeV nicht mehr möglich ist, läuft die Vorschrift dort aber weitgehend leer.
Die Grenzen der Wiederherstellungsfiktion
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist der Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel geführt; die Literatur spricht von einer Fiktion der Wiederherstellung der Eignung. Das Wort „in der Regel“ ist dabei ernst zu nehmen.
Abweichend von der Regel genügt die Teilnahme etwa dann nicht, wenn Eignungsmängel bekannt werden, die in der vorausgegangenen Begutachtung nicht berücksichtigt wurden, oder wenn nach der Begutachtung schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen werden (Gehrmann NZV 2004, 167, 169).
Daraus folgt eine schlichte Verhaltensregel für die Zeit zwischen Begutachtung und Neuerteilung: Wer in dieser Phase erneut auffällt, verliert den Vorteil. Der Kurs ersetzt das zweite Gutachten nur, solange die Grundlage, auf der er empfohlen wurde, unverändert ist.
Abgrenzung zur Vorbereitung und zur Beratung
Drei Dinge werden regelmäßig verwechselt. Der Kurs nach § 70 FeV ist eine anerkannte Maßnahme mit gesetzlicher Rechtsfolge. Die verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV ist eine andere Maßnahme mit eigenem Anwendungsbereich. Und die allgemeine MPU-Vorbereitung auf dem freien Markt ist überhaupt nicht geregelt.
Nur der anerkannte Kurs kann das zweite Gutachten ersetzen. Eine Vorbereitung, die mit demselben Versprechen beworben wird, erfüllt die Voraussetzung des § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht, auch wenn sie inhaltlich gut ist. Wer zahlt, sollte deshalb vorher die Anerkennung nachweisen lassen.
Hinzu kommt die Unvereinbarkeitsregel der Anlage 4a: Wer solche Maßnahmen anbietet oder mit einem Anbieter vertraglich verbunden ist, darf nicht in Begutachtungsstellen untersuchen oder begutachten. Vorbereitung und Begutachtung sind getrennt, und wer beides aus einer Hand verspricht, verspricht etwas, das die Verordnung ausschließt. Zur Beratung nach § 71 FeV steht mehr im Beitrag über die verkehrspsychologische Beratung.
Der Antrag auf Neuerteilung nach § 20 FeV
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach Verzicht gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die Mindestangaben des § 21 Abs. 1 FeV enthalten. War die Entziehung mit einer Sperre verbunden oder wurde eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet, kann der Antrag nach § 20 Abs. 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre gestellt werden.
Entscheidende Voraussetzung ist die Wiedererlangung der Fahreignung. Der Verordnungsgeber stellt in Ersterteilungs-, Neuerteilungs- und Entziehungsverfahren dieselben Anforderungen an deren Nachweis (VG Gelsenkirchen BeckRS 2008, 39092). Welche Nachweise verlangt werden dürfen, hängt davon ab, aus welchem Grund die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Eine allgemeine Antwort gibt es nicht.
Die Behörde muss den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt nicht erneut ermitteln. Sie darf von den strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BayVGH NZV 2015, 266; BVerwG NZV 1992, 501). Eine erneute Eignungsüberprüfung nach Ablauf oder vorzeitiger Abkürzung der Sperre verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG NJW 1967, 29).
Der Umfang der neuen Fahrerlaubnis richtet sich nach § 76 Nr. 11b FeV. Wessen Fahrerlaubnis durch Entziehung oder Verzicht erloschen ist, erhält sie in dem Umfang, der auch ohne das Erlöschen bestanden hätte. Die frühere Beschränkung dieser Regelung auf Fahrerlaubnisse, die vor dem 19. Januar 2013 erloschen waren, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden (BR-Drs. 460/14 (Beschluss), 3).
Die erneute Fahrerlaubnisprüfung nach § 20 Abs. 2 FeV
Seit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 ist in § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelt, dass vor der Neuerteilung grundsätzlich keine erneute Fahrerlaubnisprüfung abzulegen ist. Sie wird nur angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Liegen solche Tatsachen vor, hat die Behörde kein Ermessen; die Prüfung ist dann zwingend anzuordnen (VGH München BeckRS 2015, 52037).
Der Zeitdauer fehlender Fahrpraxis kommt dabei herausragende Bedeutung zu (BVerwG NJW 2012, 696). Feste Grenzen nennt die Rechtsprechung nicht. Die frühere Zweijahresfrist ist mit der Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 entfallen und darf nicht mehr als zeitliche Orientierung dienen. Angeordnet wurde die Prüfung etwa nach acht Jahren (VGH München NJW 2020, 256), nach dreizehn Jahren (VG Bremen BeckRS 2012, 48724) und nach zwanzig Jahren ohne Fahrpraxis (OVG Bautzen BeckRS 2016, 43332).
Was nicht zählt, ist ebenso geklärt. Fahrpraxis mit dem Fahrrad oder einem fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeug erhält die Befähigung nicht (OVG Münster BeckRS 2012, 49115), die Teilnahme als Beifahrer ebenso wenig (OVG Münster BeckRS 2012, 46713), und Fahren ohne Fahrerlaubnis bleibt außer Betracht, weil es auf die berechtigte Teilnahme am Straßenverkehr ankommt (VGH München BeckRS 2020, 36117). Beziehen sich die Zweifel nur auf einen Teilbereich, kommt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine entsprechend beschränkte Prüfung in Betracht (OVG Münster NJW 1974, 1964).
Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Neuerteilung
Die Ablehnung der Neuerteilung ist ein belastender Verwaltungsakt. Angegriffen wird sie je nach Landesrecht mit dem Widerspruch und in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage. In dem Begehren auf Erteilung ist bei sachgerechter Auslegung das Begehren auf Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung als Minus enthalten. Das setzt voraus, dass alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere keine Bedenken gegen die Fahreignung bestehen (BayVGH BeckRS 2020, 4529).
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erteilung ist möglich, trifft aber grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung (VG Würzburg DAR 2014, 541). Die Vorwegnahme der Hauptsache kommt nach einer Auffassung ausnahmsweise in Betracht, wenn der Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und sonst schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen würden (VGH Mannheim NJW 2014, 1833). Wegen der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer sind die Anforderungen hier besonders hoch (VGH München BeckRS 2018, 19964).
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte nach einer Entziehung die Neuerteilung beantragt und ein Gutachten eingeholt. Darin stand, die Eignung sei noch nicht gegeben, die Mängel ließen sich aber durch einen Kurs beheben. Der Mandant meldete sich daraufhin an und begann zwei Wochen später.
Als die Teilnahmebescheinigung vorlag, lehnte die Behörde ab: Eine Zustimmung vor Kursbeginn sei nicht erteilt worden. Das war richtig, und der Vorteil des § 11 Abs. 10 FeV war verloren. Übrig blieb der Weg über ein zweites Gutachten.
Erreichen ließ sich immerhin, dass die Teilnahme in der erneuten Begutachtung berücksichtigt wurde und die Untersuchung positiv endete. Die Einzelheiten sind verändert. Der Fall ist der Grund, aus dem ich bei jeder Kursempfehlung zuerst nach der Zustimmung frage.
Fragen aus der Praxis zum Kurs
Wie lange dauert ein solcher Kurs?
Das richtet sich nach dem Kurskonzept des anerkannten Trägers. Üblich sind mehrere Gruppensitzungen über einige Wochen. Entscheidend für die Rechtsfolge ist nicht die Dauer, sondern die Anerkennung und die Bescheinigung nach § 11 Abs. 11 FeV.
Was kostet er, und zahlt die Behörde?
Die Kosten trägt der Betroffene, wie bei der Begutachtung selbst. Eine Erstattung ist nicht vorgesehen. Der Vorteil liegt darin, dass die Kosten eines zweiten Gutachtens entfallen.
Kann ich den Kurs besuchen, obwohl ich noch fahre?
Besuchen können Sie ihn nicht, wenn der Träger die Vorschrift beachtet: Aufgenommen werden dürfen nur Personen, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Die Erleichterung des § 11 Abs. 10 FeV greift ohnehin nur für Nichtinhaber.
Was ist, wenn der Gutachter keinen Kurs empfiehlt?
Dann fehlt eine der vier Voraussetzungen. Prüfen lässt sich, ob die Empfehlung hätte ausgesprochen werden müssen; bestehen die Eignungsmängel in einer Form, die durch die Maßnahme behebbar ist, ist die Nachforderung beim Gutachter der erste Schritt.
Hilft die Teilnahme bei Punkten?
Nein. Für Begutachtungen im Punktesystem ist die Regelung seit 2011 ausdrücklich ausgeschlossen, weil sich die Maßnahmen dort nicht bewährt haben. Dort bleibt es beim Gutachten.
Wie weise ich die Anerkennung des Anbieters nach?
Lassen Sie sich den Anerkennungsbescheid zeigen, mit Geltungsdauer und benannten Kursleitern. Die Anerkennung ist befristet; ein abgelaufener Bescheid nützt nichts, und die Behörde prüft das.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 70 FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Zur Wiederherstellungsfiktion und zu ihren Grenzen Gehrmann NZV 2004, 167; zur vorherigen Zustimmung VG Neustadt NJW 2005, 2471 und SVR 2016, 276; zu den Anforderungen an das empfehlende Gutachten Kalus VD 2007, 148; zu den Ausschlüssen Buchardt und Brieler SVR 2011, 401. Die Richtlinie über die Anforderungen an Träger ist im Verkehrsblatt veröffentlicht (VkBl. 2014, 110; geändert VkBl. 2020, 215).
Weiterführend: der Ablauf der MPU und der vorgeschriebene Aufbau des Gutachtens.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Liegt ein Gutachten mit einer Kursempfehlung vor, zählt zuerst die Reihenfolge: Zustimmung beantragen, dann anmelden, dann beginnen.
Senden Sie mir das Gutachten, bevor Sie buchen. Ich sehe es mir kostenlos an und sage Ihnen, ob die vier Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 FeV erfüllt werden können.
Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.