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Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV: die neue Legaldefinition
Seit 2024 kennt das Fahrerlaubnisrecht beim Cannabis nur noch zwei Eignungsmängel. Abhängigkeit, und Missbrauch. Die alte Dreiteilung nach Konsummuster ist weggefallen, und an ihre Stelle ist die Legaldefinition des Cannabismissbrauchs getreten, die in einem einzigen Satz steht und in jeder zweiten Gutachtenanordnung falsch wiedergegeben wird.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Wer den Vorwurf des Cannabismissbrauchs angreifen will, beginnt beim Wortlaut der Nummer 9.2.1, nicht beim Gutachten.
Kurz gefasst: was Cannabismissbrauch heute bedeutet
Cannabismissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können. Ob daneben ein Missbrauch im medizinischen Sinn vorliegt, ist unerheblich. Maßgeblich ist eine Erwartung für die Zukunft, nicht eine Diagnose über die Vergangenheit.
Das Wichtigste in Kürze
- Nummer 9 der Anlage 4 FeV nennt beim Cannabis nur noch zwei Eignungsmängel: Abhängigkeit nach Nummer 9.2.3 und Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1.
- Die Legaldefinition steht in Nummer 9.2.1 selbst und verlangt, dass Fahren und ein Konsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können.
- Ob ein Missbrauch im medizinischen Sinn nach ICD-10 F12.1 vorliegt, ist unerheblich (VG Minden BeckRS 2024, 28659).
- Eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu bejahen, wenn der Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist (BT-Drs. 20/11370, 13).
- Wird der Wert lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein Sicherheitsabschlag für Messungenauigkeiten nicht erforderlich (BVerwG NJW 2015, 2439; VGH Mannheim VRS 124, 168; OVG Münster NZV 2015, 206).
- Regelmäßiger Konsum als solcher führt nach neuem Recht nicht mehr ohne Weiteres zur Ungeeignetheit (BT-Drs. 20/10426, 150).
- Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung wieder gegeben, wenn die Änderung des Konsumverhaltens gefestigt ist (Nummer 9.2.2 der Anlage 4 FeV).
- Die Aufklärung von Eignungszweifeln läuft über § 13a FeV; Nummer 9.2.1 selbst ist kein Anordnungstatbestand.
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: was Cannabismissbrauch heute bedeutet
- Das Wichtigste in Kürze
- Die alte Rechtslage und warum sie noch vorkommt
- Der Wortlaut der Legaldefinition
- Die Schwelle der nicht fernliegenden Wirkung
- Warum der medizinische Missbrauchsbegriff nicht zählt
- Kein Sicherheitsabschlag vom Messwert
- Cannabismissbrauch auf dem Fahrrad
- Regelmäßiger Konsum ist kein Eignungsmangel mehr
- Der Weg zurück: Nummer 9.2.2 der Anlage 4
- Cannabismissbrauch und Medizinalcannabis
- Cannabismissbrauch neben Alkohol
- Die Begutachtungskriterien hinken der Rechtslage hinterher
- Wo die Verteidigung ansetzt
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Praxis zum Cannabismissbrauch
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die alte Rechtslage und warum sie noch vorkommt
Bis 2024 richtete sich alles nach dem Konsummuster. Regelmäßige Einnahme, verstanden als tägliche oder nahezu tägliche Einnahme, führte im Regelfall ohne weitere Aufklärung zur Ungeeignetheit. Gelegentliche Einnahme führte nicht dazu, solange Konsum und Fahren getrennt wurden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen vorlag, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot wurde schon bejaht, wenn bei der Fahrt eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum erreicht oder überschritten war. Ein einmaliger Verstoß rechtfertigte noch nicht die Annahme der Ungeeignetheit, wohl aber Eignungszweifel und die Anordnung einer Begutachtung.
Diese Regeln sind nicht einfach verschwunden. In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergangen ist, bleiben sie unverändert der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (BVerwG DAR 2024, 637; OVG Lüneburg NZV 2024, 559).
Wer heute eine Anordnung erhält, muss deshalb zuerst datieren. Fällt die letzte Verwaltungsentscheidung vor den Stichtag, gilt altes Recht mit dem Wert von 1,0 ng/ml. Fällt sie danach, gilt der neue Missbrauchsbegriff.
Der Wortlaut der Legaldefinition
Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV definiert den Cannabismissbrauch selbst. Cannabismissbrauch liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht sicher getrennt werden können.
Diese Formulierung enthält vier Bausteine, die einzeln zu prüfen sind. Das Führen von Fahrzeugen. Ein Konsum mit einer bestimmten Wirkung. Das Nichttrennen. Und die Unsicherheit dieses Nichttrennens, also eine Prognose.
Der Begriff ist dem Alkoholmissbrauch der Nummer 8.1 nachgebaut, und wie dort kommt es auf eine zukunftsgerichtete Erwartung an. Gefragt wird nicht, ob jemand in der Vergangenheit gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, sondern ob er künftig nicht sicher trennen kann.
Das klingt wie eine Nuance und ist der Kern. Ein einziger Verstoß belegt, dass einmal nicht getrennt wurde, und damit noch keinen Cannabismissbrauch. Er belegt für sich genommen nicht, dass künftig nicht sicher getrennt werden kann.
Der Cannabismissbrauch ist dabei nur eine von drei Stufen, die die Fahrerlaubnis-Verordnung seit dem 1. April 2024 unterscheidet. Wie sich unbedenklicher Konsum, Missbrauch und Abhängigkeit voneinander abgrenzen, steht im Beitrag zur Dreiteilung des Cannabiskonsums.
Die Schwelle der nicht fernliegenden Wirkung
Der unbestimmte Begriff der nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung ist nicht so offen, wie er wirkt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist er zu bejahen, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist (BT-Drs. 20/11370, 13).
Daraus folgt die praktische Gleichung: Unterhalb von 3,5 ng/ml fehlt es regelmäßig an der Wirkung, die der Missbrauchsbegriff voraussetzt. Eine Anordnung, die einen Wert von 2,8 ng/ml zum Anlass nimmt und von Cannabismissbrauch spricht, trägt sich selbst nicht.
Eine Ausnahme liegt nahe und ist in der Fachdiskussion anerkannt: Wird trotz Unterschreitens des Grenzwerts eine cannabisbedingte relative Fahrunsicherheit im Sinne der §§ 315c, 316 StGB festgestellt, liegt eine solche Wirkung erst recht vor. Das ist aber der Ausnahmefall mit Ausfallerscheinungen, nicht der Regelfall. Zur Dogmatik dazu relative Fahrunsicherheit.
Wie der Wert von 3,5 ng/ml zustande gekommen ist und warum er nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine Fahrunsicherheit beweist, steht unter der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.
Warum der medizinische Missbrauchsbegriff nicht zählt
In Gutachten taucht regelmäßig die Klassifikation ICD-10 F12.1 auf, also der schädliche Gebrauch im medizinischen Sinn. Für den fahrerlaubnisrechtlichen Cannabismissbrauch ist das unerheblich.
Das Verwaltungsgericht Minden hat das für die neue Rechtslage ausdrücklich festgehalten (BeckRS 2024, 28659). Es entspricht der Linie beim Alkohol, wo seit jeher gilt, dass der fahrerlaubnisrechtliche Missbrauchsbegriff ein eigener ist. In der Literatur wird das vereinzelt anders gesehen (Staub/Dronkovic DAR 2024, 410, 412).
Für die Praxis folgt daraus beides. Ein Gutachten, das eine Diagnose nach F12.1 verneint, entlastet nicht automatisch. Und ein Gutachten, das sie bejaht, belegt den fahrerlaubnisrechtlichen Missbrauch nicht, solange es nichts zum Trennungsverhalten sagt.
Kein Sicherheitsabschlag vom Messwert
Dieser Punkt überrascht viele, und er unterscheidet das Fahrerlaubnisrecht vom Bußgeldverfahren. Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein Sicherheitsabschlag vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht zum alten Recht entschieden (NJW 2015, 2439), ebenso der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VRS 124, 168, 175) und das Oberverwaltungsgericht Münster (NZV 2015, 206). Für den neuen Wert gilt das Argument erst recht, denn der Wert von 3,5 ng/ml enthält nach der Gesetzesbegründung bereits einen Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml (BT-Drs. 20/11370, 11).
Wer also im Bußgeldverfahren mit der Messunsicherheit argumentiert, kann diesen Vortrag im Verwaltungsverfahren nicht unbesehen wiederholen. Dort setzt die Kritik an anderer Stelle an, nämlich bei der Frage, ob lege artis gemessen wurde und ob die Probenkette dokumentiert ist.
Cannabismissbrauch auf dem Fahrrad
Die Legaldefinition spricht vom Führen eines Fahrzeugs, nicht eines Kraftfahrzeugs. Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt Cannabismissbrauch deshalb auch vor, wenn das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und der Konsum nicht getrennt werden können.
Ob dabei derselbe Grenzwert gelten soll, ist offen. Die Gesetzesbegründung verweist allgemein auf 3,5 ng/ml, differenziert also nicht. Ob das beabsichtigt und mit allgemeinen Grundsätzen vereinbar ist, erscheint zweifelhaft; möglicherweise ist insoweit auf den Maßstab der relativen Fahrunsicherheit abzustellen.
Für den Betroffenen ist das kein akademischer Streit. Wer mit dem Fahrrad auffällt, kann über § 3 Abs. 2 FeV in dasselbe Verfahren geraten wie ein Autofahrer, und der Einwand gegen die Übertragung des Grenzwerts gehört dann in die Akte.
Regelmäßiger Konsum ist kein Eignungsmangel mehr
Nach neuem Recht führt regelmäßiger Cannabiskonsum als solcher nicht mehr ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung. Der Gesetzgeber hat das damit begründet, dass sonst kein Anreiz für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung bestehe und es im Sinne der Verkehrssicherheit genüge, wenn Missbrauch ausgeschlossen werde (BT-Drs. 20/10426, 150).
Darin liegt eine bewusste und abschließende Regelung. Ein Rückgriff auf einen allgemeinen, von der Anlage 4 nicht erfassten Eignungsmangel ist damit versperrt, worauf auch das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hingewiesen hat (SVR 2024, 356 mit Anmerkung Koehl).
Medizinisch bleibt ein Spannungsverhältnis. Ab einer gewissen Konsumfrequenz sinkt das THC im Blutserum gar nicht mehr unter 3,5 ng/ml, weil es sich im Körper anreichert. Die interdisziplinäre Expertengruppe geht davon aus, dass intensiver konsumierende Personen, die etwa mehrmals täglich konsumieren, den Grenzwert durchgehend überschreiten.
Das ist der Grund, aus dem die Behörde bei Anhaltspunkten für hochfrequenten Konsum trotzdem über § 13a FeV aufklären darf. Der Unterschied bleibt aber bestehen: Sie muss aufklären, statt unmittelbar von Ungeeignetheit auszugehen. Zum Verfahren § 13a FeV Schritt für Schritt.
Welche Folgen der regelmäßige Konsum im Fahrerlaubnisverfahren heute noch hat und in welchen Verfahren er trotzdem zählt, steht im Beitrag zum regelmäßigen Cannabiskonsum.
Der Weg zurück: Nummer 9.2.2 der Anlage 4
Steht der Cannabismissbrauch fest, ist das kein Dauerzustand. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung wieder gegeben, wenn die Änderung des Konsumverhaltens gefestigt ist.
Verlangt wird also kein Abstinenznachweis im Sinne der strengen Alkohol- und Drogenfälle, sondern eine gefestigte Verhaltensänderung. Das ist eine deutlich niedrigere Hürde als bei den harten Drogen, bei denen Nummer 9.1 nach wie vor an die Einnahme selbst anknüpft. Zum Vergleich harte Drogen und der Führerschein.
Wie ein Abstinenz- oder Veränderungsnachweis aufgebaut sein muss, damit er zählt, steht unter Abstinenznachweis und Fristen. Zur Hypothese, die der Gutachter dabei prüft, siehe Trennungsvermögen.
Cannabismissbrauch und Medizinalcannabis
Für Patienten, denen Cannabis als Arzneimittel verschrieben ist, gilt ein eigenes Regime, und es greift früher, als Behörden häufig annehmen. Für Eignungsmängel aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel enthalten die Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 FeV die spezielleren Anforderungen (vgl. VGH Mannheim DAR 2024, 38).
Dazu kommt ein systematisches Argument. Cannabispatienten nehmen regelmäßig und zu Recht in Anspruch, das strenge Trennungsgebot der Nummer 9.2.1 nicht beachten zu müssen. Das spricht dafür, dass das Sonderregime bei jedem Cannabispatienten gilt und der Vorwurf des Cannabismissbrauchs dort nicht der richtige Ansatz ist.
Die Rechtsgrundlage für eine Begutachtung ist dann nicht § 13a FeV, sondern § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, und abzuklären sind Leistungseinbußen. Eine Aufforderung, die stattdessen mit Cannabismissbrauch argumentiert, hat die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht entspricht dem die Ausnahme des § 24a Abs. 4 StVG für bestimmungsgemäß eingenommene, für einen konkreten Krankheitsfall verschriebene Arzneimittel. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen, führen hier aber in dieselbe Richtung.
Cannabismissbrauch neben Alkohol
Kommt Alkohol ins Spiel, verschiebt sich die Rechtsgrundlage erneut. Für die Kombination einer Alkoholfahrt mit einer Fahrt unter Cannabiseinfluss gilt § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, nicht § 13a FeV.
Daneben kann der Mischkonsum als Zusatztatsache wirken. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass besondere Umstände des Einzelfalls, etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Konsum, die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen können (DAR 2019, 637 Rn. 31). Ein Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot des § 24a Abs. 2a StVG ist dafür der naheliegende Fall.
Wer also wegen Cannabismissbrauchs angehört wird und zugleich Alkohol im Spiel hatte, sollte die Reihenfolge der Prüfung einfordern. Erst die richtige Norm, dann der Tatbestand, dann die Prognose. Zur Promillegrenze, die im Alkoholrecht die Begutachtung auslöst, siehe die 1,6-Promille-Grenze.
Die Begutachtungskriterien hinken der Rechtslage hinterher
Ein Punkt, der in Anordnungen nie steht und in Gutachten selten auffällt: Die Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung verlangen Anpassungen der fachlichen Kriterien in den Begutachtungsleitlinien und in den Beurteilungskriterien. Diese Anpassungen lagen zunächst nicht vor (vgl. Graw und Brenner-Hartmann, DAR 2024, 413, 414).
Das hat eine praktische Folge. Ein Gutachter, der nach den alten Hypothesen arbeitet, prüft eine Fragestellung, die das geltende Recht so nicht mehr kennt, nämlich die alte Trennung nach Konsummuster mit dem Wert von 1,0 ng/ml. Ein Gutachten, das auf dieser Grundlage Cannabismissbrauch bejaht, beruht auf einem überholten Maßstab.
Wer ein negatives Gutachten in der Hand hält, prüft deshalb zuerst, welchen Maßstab es anlegt. Steht dort die alte Dreiteilung, ist der Befund angreifbar, auch wenn die Untersuchung selbst sauber durchgeführt wurde.
Dasselbe gilt für die Fragestellung der Behörde. Sie muss den geltenden Missbrauchsbegriff abbilden und darf nicht nach einem Trennungsvermögen fragen, das an den alten Grenzwert anknüpft.
Eine fachwissenschaftliche Konkretisierung liegt inzwischen vor. Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin haben am 12. September 2024 das Positionspapier Nr. 12 „Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“ vorgelegt. Es versteht unter den „sonst Tatsachen“ des § 13a FeV besondere, im Einzelfall gegebene und auf Tatsachen gegründete Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen.
Als Umstände, die ein Einhalten des Trennungsgebots deutlich unwahrscheinlicher machen, nennt das Papier den hochfrequenten Konsum, die Aufnahme hochdosierter Cannabisprodukte und intensive Konsumformen wie das Dabbing oder den Konsum von Blüten ohne Tabakbeimischung. Bei diesen Formen entstehen Kumulationseffekte, weil kaum längere Konsumpausen liegen.
Für die Verteidigung ist der Umkehrschluss wichtig, und er stammt aus der Langfassung der vom Bundesverkehrsministerium einberufenen Expertenkommission von 2024: Bei einem Grenzwert von 3,5 ng/ml können Gelegenheitskonsumenten und Konsumenten mit mittlerer Häufigkeit das Trennverhalten einhalten, ohne oberhalb des Wertes zu liegen. Wer also einmalig knapp darüber liegt, liefert damit noch keine Tatsache für einen Missbrauch.
Wo die Verteidigung ansetzt
Das Datum: Zuerst wird geprüft, ob altes oder neues Recht gilt. Maßgeblich ist, ob die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergangen ist.
Der Messwert: Liegt er unter 3,5 ng/ml, fehlt die vom Missbrauchsbegriff vorausgesetzte Wirkung, sofern nicht ausnahmsweise Ausfallerscheinungen festgestellt sind.
Die Prognose: Die Behörde muss sagen, warum künftig nicht sicher getrennt werden kann. Eine Wiedergabe des Vorfalls ist keine Prognose.
Die Verwechslung mit der Diagnose: Stützt sich die Anordnung auf eine Einordnung nach ICD-10, ist das der falsche Maßstab.
Die Rechtsgrundlage: Nummer 9.2.1 ist kein Anordnungstatbestand. Angeordnet wird nach § 13a FeV, und dessen Voraussetzungen sind eigenständig zu prüfen. Zu den Anforderungen an die Aufforderung MPU-Anordnung, zur Fragestellung die Fragestellung der MPU.
Ein Fall aus meiner Praxis
Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert, der Mandant ist nicht erkennbar.
Eine Mandantin Mitte zwanzig wurde mit 3,1 ng/ml THC kontrolliert. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der Grenzwert nicht erreicht war. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete gleichwohl eine medizinisch-psychologische Untersuchung an und sprach in der Aufforderung von Cannabismissbrauch.
Wir haben darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung an den Grenzwert von 3,5 ng/ml geknüpft hat und dass der gemessene Wert darunter liegt. Ausfallerscheinungen waren im Protokoll nicht vermerkt; im Gegenteil war die Pupillenreaktion als unauffällig beschrieben.
Die Behörde hielt zunächst daran fest und verwies auf eine Angabe der Mandantin zum Konsum am Vorabend. Wir haben erwidert, dass ein zurückliegender Konsum ohne Wirkung zur Tatzeit den Missbrauchsbegriff gerade nicht erfüllt, weil dieser an die Wirkung beim Führen anknüpft.
Die Anordnung wurde aufgehoben. Die Mandantin hat ihre Fahrerlaubnis behalten, ohne ein Gutachten beizubringen.
Fragen aus der Praxis zum Cannabismissbrauch
Ab welchem Wert nimmt die Behörde Cannabismissbrauch an?
Ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Der Gesetzgeber hat die nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung an diesen Grenzwert geknüpft.
Ich konsumiere regelmäßig. Bin ich damit ungeeignet?
Nein, nicht allein deswegen. Regelmäßiger Konsum als solcher ist seit 2024 kein Eignungsmangel mehr.
Mein Gutachten verneint eine Diagnose nach ICD-10. Hilft mir das?
Nur begrenzt. Der fahrerlaubnisrechtliche Missbrauchsbegriff ist ein eigener und knüpft an das Trennungsverhalten an, nicht an die medizinische Klassifikation.
Kann ich gegen den Messwert die Messunsicherheit einwenden?
Im Verwaltungsverfahren in aller Regel nicht. Bei lege artis ermitteltem Wert ist ein Sicherheitsabschlag nach der Rechtsprechung nicht erforderlich.
Zählt eine Fahrt mit dem Fahrrad?
Nach dem Willen des Gesetzgebers ja, weil die Definition vom Führen eines Fahrzeugs spricht. Ob derselbe Grenzwert gilt, ist allerdings umstritten.
Wie komme ich aus dem Vorwurf wieder heraus?
Über Nummer 9.2.2 der Anlage 4 FeV. Die Fahreignung ist wieder gegeben, wenn die Änderung des Konsumverhaltens gefestigt ist.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut der Anlage 4 veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 13a FeV und § 24a StVG.
Zur Neuregelung CanG, BGBl 2024 I Nr. 109, und das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. I 2024 Nr. 266. Zur Angleichung an das Alkoholrecht BT-Drs. 20/10426, 150, zur Schwelle der Wirkung BT-Drs. 20/11370, 13, zum Sicherheitszuschlag im Grenzwert BT-Drs. 20/11370, 11. Zum medizinischen Missbrauchsbegriff VG Minden BeckRS 2024, 28659, abweichend Staub/Dronkovic DAR 2024, 410. Zum Messwert BVerwG NJW 2015, 2439, VGH Mannheim VRS 124, 168, OVG Münster NZV 2015, 206. Zu den Altfällen BVerwG DAR 2024, 637 und OVG Lüneburg NZV 2024, 559. Zur Abgeschlossenheit der Regelung OVG Saarlouis SVR 2024, 356.
Weiterführend: Zuwiderhandlungen nach altem Recht und, für Fahranfänger, die Probezeit nach § 24c StVG. Kein Cannabismissbrauch liegt bei bestimmungsgemäßer Therapie vor, dazu Medizinalcannabis am Steuer. Zur Schuldform in dem Bußgeldverfahren, das dem Vorwurf des Cannabismissbrauchs oft vorausgeht, Vorsatz bei der Drogenfahrt.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Steht in einer Aufforderung das Wort Cannabismissbrauch, lohnt der Blick auf den Messwert und das Datum, bevor irgendetwas unterschrieben wird. Die Beibringungsfrist läuft, und sie verstreichen zu lassen ist der teuerste Fehler.
Senden Sie mir die Aufforderung, den Bußgeldbescheid und das Laborgutachten, ich sehe mir den Fall kostenlos an.
Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Fahrerlaubnis- und Betäubungsmittelrecht bundesweit, siehe Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
Ob Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 vorliegt, hängt wesentlich davon ab, ob der Betroffene die empfohlenen Wartezeiten kennt und einhält; sie stehen im Beitrag zur Wartezeit nach Cannabiskonsum.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.